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Beschluss

7 U 110/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0901.7U110.22.00
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Leitsätze
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.(Rn.16) 2. Sämtliche organisatorische Maßnahmen in einem Anwaltsbüro müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufes (z.B. durch Überlastung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände) die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist.(Rn.17) 3. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss gewährleisten, dass neben der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch stets eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt.(Rn.18) 4. Das Büroangestellten sind anzuweisen, die im Kalender vermerkten Fristen erst dann zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, wenn sie sich anhand der Akte selbst vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.(Rn.18) 5. Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (allabendliche Fristenkontrolle).(Rn.18)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 09.08.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2022 verkündete und am 01.06.2022 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum 01.08.2022 laufenden Berufungsbegründungsfrist beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig eingegangen ist. 3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 4. Der Streitwert für den 2. Rechtszug wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.(Rn.16) 2. Sämtliche organisatorische Maßnahmen in einem Anwaltsbüro müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufes (z.B. durch Überlastung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände) die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist.(Rn.17) 3. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss gewährleisten, dass neben der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch stets eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt.(Rn.18) 4. Das Büroangestellten sind anzuweisen, die im Kalender vermerkten Fristen erst dann zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, wenn sie sich anhand der Akte selbst vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.(Rn.18) 5. Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (allabendliche Fristenkontrolle).(Rn.18) 1. Der Antrag des Klägers vom 09.08.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2022 verkündete und am 01.06.2022 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum 01.08.2022 laufenden Berufungsbegründungsfrist beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig eingegangen ist. 3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 4. Der Streitwert für den 2. Rechtszug wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückabwicklung bzw. Schadenersatz wegen des Erwerbs eines Dieselkraftfahrzeugs. Streitgegenständlich ist ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC (Erstzulassung: 21.03.2015), das der Kläger am 22.06.2015 in gebrauchtem Zustand (Kilometerstand bei Übergabe: 6.015 km) zum Preis von brutto 49.000,00 € bei der X in Hamburg gekauft hat (Anlage K 1). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor OM 651 ausgestattet und unterliegt der Euro-Norm 5. Die Auslieferung des Fahrzeuges an den Kläger erfolgte am 23.06.2015. Für das Fahrzeug existiert kein amtlicher Rückruf des KBA. Dem Kläger wurde auch kein Software-Update angeboten, es wurde auch kein Update aufgespielt. Am 01.03.2022 betrug der Kilometerstand des Fahrzeuges 34.515 km. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2018 beanspruchte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Am 29.08.2018 (der Beklagten zugestellt am 12.10.2018) erhob der Kläger Klage beim zuständigen Landgericht Itzehoe. Infolge der Säumnis des Klägers erließ das Landgericht Itzehoe ein Versäumnisurteil, gegen das der Kläger am 28.04.2021 Einspruch eingelegt hat. Mit dem Versäumnisurteil vom 19.4.2021 wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat behauptet, dass sein Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen, u.a. einem Thermofenster und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung versehen sei. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 19.04.2021 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.469,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 abzüglich eines Gebrauchsvorteils von 0,4% des Kaufpreises je angefangene 1.000 km Laufleistung seit Übergabe des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Typ Mercedes-Benz BFI 204 X GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.05.2022, dem Kläger zugestellt am 01.06.2022, hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und dem Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner bereits am 21.06.2022 form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Berufung wurde jedoch nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. II S. 1 ZPO bis zum 01.08.2022 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Berufungsbegründung ist erst am 11.08.2022 beim Oberlandesgericht Schleswig eingegangen (Bl. 310 ff. GA). Auf den Hinweis des Senats vom 08.08.2022 wegen der Fristversäumnis hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2022 (Bl. 302 ff. GA) beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu hat er vorgetragen, dass die Eintragung und Löschung von Fristen sowohl im Hand- als auch im Fristenkalender weisungsgemäß durch die langjährige Büroangestellte N1 erfolgt sei, die bislang immer zuverlässig gearbeitet habe. Entsprechend der verfügten Vorfrist habe seine Büroangestellte ihm, dem Klägervertreter, die Akte bereits am 21.07.2022 vorgelegt. Aufgrund von Arbeitsüberlastung und wegen des Umfangs der Angelegenheit sei aber bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen, dass die Anfertigung der Berufungsbegründung nicht fristgerecht möglich war, weshalb eine erneute Wiedervorlage für den beabsichtigten Fristverlängerungsantrag auf den 01.08.2022 verfügt worden sei. Weisungsgemäß habe die Büroangestellte N1 die Akte dann auch tatsächlich am 01.08.2022 aus dem Aktenschrank genommen und die entsprechend für den 01.08.2022 vermerkten Fristen in beiden Kalendern sogleich gestrichen. Danach sei die Akte jedoch versehentlich nicht auf den Stapel für Wiedervorlagen und Fristabläufe, sondern auf einen Stapel mit bearbeiteten Akten gelegt worden (Bl. 302 R GA). Auch bei der abendlichen Durchsicht der beiden Kalender sei - nach dem Vortrag des Klägervertreters - dieser Fehler nicht aufgefallen. Das Versehen sei der Büroangestellten N1 leider erst am Folgetag, Di. 2.08.2022, aufgefallen. Mit der eidesstattlichen Versicherung vom 09.08.2022 (Bl. 305 + 306 GA) hat die Büroangestellte N1 erklärt, dass sie die Akte am 01.08.2022 - vermutlich, weil sie gerade abgelenkt gewesen sei - nicht auf den Stapel für Wiedervorlagen und Fristabläufe, sondern auf einen Stapel mit bearbeiteten Akten gelegt habe. Solch ein „dummer Fehler“ sei ihr bisher noch nie unterlaufen. II. 1. Der Antrag des Klägers vom 09.08.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet, weil keine Tatsachen vorliegen, wonach der Kläger ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach § 233 S. 1 ZPO nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 85, 1710-1711). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017, VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953, Rn. 8; vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufes (z.B. durch Überlastung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände) bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2018, VIII ZB 70/17). Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt zwar die Notierung und Löschung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. In der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei muss gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (BGH; Beschluss vom 12.05.2020, XI ZB 19/19, juris, Rn. 11). Der Prozessbevollmächtigte muss außerdem sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Fristenkontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich auch durchgeführt worden ist. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschlüsse vom 07.01.2015, VI ZB 14/14; vom 09.12.2014, VI ZB 42/13; vom 04.11.2014, VIII ZB 438/14, NJW 2015, 253 f., Rn. 8; vom 26.02.2015, III ZB 55/14, juris, Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die vorzeitige Streichung von Fristen verhindert und damit die rechtzeitige Vorlage fristgebundener Sachen sichergestellt hätte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat selbst vorgetragen, dass schon am 21.07.2022 absehbar gewesen sei, dass ihm die fristgerechte Anfertigung der Berufungsbegründung zum 01.08.2022 wegen Arbeitsüberlastung und des Umfangs der Angelegenheit nicht möglich gewesen sei und er deshalb einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag nach § 520 Abs. 2, Satz 2 ZPO stellen wollte. Eine Vorfrist für den beabsichtigten Fristverlängerungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch nicht verfügt, sondern die Wiedervorlage erst für den Tag des Fristablaufes am 01.08.2022 angeordnet. Es fehlt ferner an der Darlegung einer entsprechenden Anweisung an seine Bürokräfte, dass Fristen im Kalender erst zu streichen sind, nachdem die fristwahrende Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt ist. Schließlich fehlt es auch an der Darlegung einer entsprechenden Anweisung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages nochmals und abschließend von einer dazu beauftragten Bürokraft selbstständig überprüft wird. Die Durchführung einer abendlichen Kontrolle hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar behauptet, davon ist in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten N1 vom 09.08.2022 jedoch nichts zu lesen. Es fehlt insofern an der notwendigen Glaubhaftmachung. Selbst wenn die Büroangestellte die Akte tatsächlich versehentlich auf einen falschen Stapel (mit bereits bearbeiteten Akten) gelegt hätte, hätte dies spätestens bei der erforderlichen Kontrolle am Abend des 01.08.2022 auffallen müssen. Der beabsichtigte Fristverlängerungsantrag hätte dann noch rechtzeitig bis zum 01.08.2022, 24:00 Uhr gestellt werden können. Im Ergebnis ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 09.08.2022 zwar zulässig (die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist eingehalten) aber unbegründet. Die Berufungsbegründungsfrist ist hier schuldhaft versäumt worden, weil sich der Kläger das Verhalten seines Rechtsanwalts zurechnen lassen muss. 2. Gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (hier ab dem 01.06.2022). Die Berufungsbegründungsfrist war deshalb bereits am Montag, den 01.08.2022, 24:00 Uhr, abgelaufen. Binnen dieser Frist ist die Berufungsbegründung unstreitig nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingelegt worden. Auf die Fristversäumung ist der Kläger bereits mit Verfügung vom 08.08.2022 (Bl. 300 GA) hingewiesen worden. Die Berufung ist erst am 11.08.2022 - und damit verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen (Bl. 316 GA). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 GKG. Wegen des anzurechnenden Nutzungsvorteils (am 01.03.2022 betrug die Kilometerleistung des Fahrzeugs unstreitig 34.515 km) ist der Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen.