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Urteil

7 U 171/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0620.7U171.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften unstreitig gesamtschuldnerisch für klägerische Ansprüche aus dem Verkehrsunfall, der sich am 3. Juli 2021 auf dem Rastplatz …, ereignete. Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde durch das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, das die Beklagten zu 1) fuhr, beschädigt. Zur Feststellung der Höhe des Schadens gab der Kläger ein Sachverständigengutachten bei der Firma E. in Auftrag. Das Gutachten vom 9. Juli 2021 (Anlage K1, Anlagenband) wies Reparaturkosten in Höhe von 10.669,60 € netto und eine Wertminderung in Höhe von 300 € aus. Der Sachverständige stellte dem Kläger für das Gutachten einen Betrag von 1.415,79 € brutto in Rechnung (Anlage K2, Anlagenband). Die Beklagte zu 2) und der Kläger korrespondierten nach der Geltendmachung der Forderung vorgerichtlich u. a. über die Betroffenheit des Fahrzeugs von Vorschäden. Letztlich lehnte die Beklagte zu 2) eine Regulierung ab. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug habe vor dem Unfall an der Anstoßstelle keine unreparierten Vorschäden aufgewiesen. Es sei vor dem Verkauf an ihn fachgerecht instandgesetzt worden. Der Kläger hat die Nettoreparaturkosten von 10.669,60 Euro, die Unkostenpauschale in Höhe von 25 €, eine Wertminderung von 300 €, die Gutachterkosten von netto 1.137,04 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € beansprucht. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf eine Fahrzeugfinanzierung und zudem die Höhe des Anspruchs bestritten. Ihre Recherchen hätten ergeben, dass das Fahrzeug am 19.9.2017 einen Vorschaden erlitten habe, bei dem Reparaturkosten in Höhe von 9.875,48 € inklusive Umsatzsteuer kalkuliert worden seien. Das Fahrzeug sei am Heck, mithin in dem erneut betroffenen Bereich, beschädigt worden. Entweder habe das Fahrzeug zwei Vorschäden gehabt oder aber eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Vorschadens vom September 2017 sei nicht erfolgt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Aktivlegitimierung durch Vorlage des Original-Fahrzeugbriefs dargelegt. Der Anspruch bestehe auch in geltend gemachter Höhe, da das Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach fachgerechter Instandsetzung in repariertem Zustand an den Kläger übergeben worden sei. Dies folge aus den Angaben des Zeugen G., der auf die Beseitigung eines weiteren Vorschadens, einen hierdurch entstandenen Aufwand von 1.302,94 € netto und eine Ankaufuntersuchung verwiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgen die Beklagten das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter. Sie greifen im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Zeuge G. habe keine eigenen Kenntnisse über die Beseitigung des Vorschadens aus dem Jahr 2017 gehabt. Er habe lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug optisch unbeschädigt gewesen sei. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Juni 2023 hat der Kläger zum Sach- und Streitstand ergänzend ausgeführt. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an Rechtsfehlern. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten. Denn ein unfallbedingter Schaden ist nicht in einer bestimmten Höhe sicher feststellbar. Das Fahrzeug des Klägers war von mindestens zwei erheblichen Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen. Die hiernach erforderliche Darlegung des Klägers zu der von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden liegt jedenfalls in Bezug auf die Vorschädigung aus dem Jahr 2017 nicht in einem für die Schadensfeststellung ausreichendem Umfang vor. Bei Vorschäden des Fahrzeugs kann der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Dazu muss er den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 15 U 7/18, BeckRS 2018, 22217, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 - 11 U 214/12, BeckRS 2013, 6570). Der Geschädigte hat (unter Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO) zu beweisen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs zuvor nicht vorhanden waren, verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Das Landgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach der Geschädigte für die von ihm nur vermutete Reparatur von Vorschäden, die vor seiner Besitzzeit erfolgten, (auch) auf den Zeugenbeweis verwiesen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, NJW 2020, 393). Die Vernehmung des Zeugen G. ist allerdings zur Beseitigung der Vorschäden, wie sie von den Beklagten mit Vorlage des Gutachtens vom 26. September 2017 einschließlich Lichtbildmaterial belegt sind, unergiebig. Der Zeuge berichtete zur Schadensbeseitigung eines weiteren (geringeren) Schadens und gab ausdrücklich an, von einem Vorschaden aus dem Jahr 2017 keine Kenntnis gehabt zu haben. Solche Schäden seien - so der Zeuge - nicht sichtbar gewesen. Den Schluss auf eine sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden aus dem Jahr 2017 lassen die Angaben des Zeugen Gesing nicht zu. Hierbei ist dem Landgericht noch insoweit zu folgen, als der Vorschaden aus dem Jahr 2017 mit höchster Wahrscheinlich repariert wurde. Ansonsten wäre dem Zeugen G. dies bei seiner Untersuchung aufgefallen. Aber einen Schluss auf die Sach- und Fachgerechtigkeit der Reparatur lässt dies nicht zu. Denn der Zeugen hatte - in Unkenntnis des Schadens aus dem Jahr 2017 - überhaupt keine Veranlassung, die hierdurch veranlasste Reparatur zu überprüfen. Ausdrücklich gab der Zeuge etwa bei seiner Vernehmung an, nicht geprüft zu haben, ob Originalteile Verwendung fanden. Es genügt insoweit nicht die Feststellung, ob überhaupt repariert wurde. Entscheidend ist auch, wie. So ist für den Wert zum Unfallzeitpunkt etwa die Frage relevant, ob die Reparatur in Eigenarbeit oder in einer Markenwerkstatt erfolgt. Ebenso ist die Qualität der verwendeten Ersatzteile relevant, nämlich Originalteile oder nicht, neue oder gebrauchte Teile (vgl. Exter, NZV 2017, 306). Hierzu konnte der Zeuge G. nichts bekunden und die Umstände stehen auch nicht aus anderen Gründen fest. Da der Kläger keinen materiellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten beweisen kann, bleiben auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Schadenspositionen (v. a. Sachverständigenkosten, vorgerichtliche Anwaltskosten) ohne Erfolg. Denn wenn der Kläger mangels Beweisbarkeit eines von den Beklagten zu tragenden Schadens keine materiellen Ansprüche geltend machen kann, ist auch der darauf gerichtete Aufwand nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 16. Juni 2023, der auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebietet - nicht vor.