Urteil
7 U 17/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0711.7U17.21.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Für Kraftfahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVO dann das Abblendlicht einzuschalten.(Rn.16)
2. Ein Kfz-Führer genügt seinen Pflichten aus § 10 StVO, wenn er vor dem Einbiegen aus einer Grundstücksausfahrt anhält und in beide Richtungen schaut.(Rn.26)
3. Bei der Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt auf eine innerörtliche Straße einbiegenden Kfz-Führers mit einem vorfahrtberechtigten unbeleuchteten Kfz, das für den einbiegenden Kfz-Führer mangels eingeschalteter Beleuchtung nicht erkennbar war, ist von einer Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten für den eingetretenen Schaden auszugehen.(Rn.16)
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Für Kraftfahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVO dann das Abblendlicht einzuschalten.(Rn.16) 2. Ein Kfz-Führer genügt seinen Pflichten aus § 10 StVO, wenn er vor dem Einbiegen aus einer Grundstücksausfahrt anhält und in beide Richtungen schaut.(Rn.26) 3. Bei der Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt auf eine innerörtliche Straße einbiegenden Kfz-Führers mit einem vorfahrtberechtigten unbeleuchteten Kfz, das für den einbiegenden Kfz-Führer mangels eingeschalteter Beleuchtung nicht erkennbar war, ist von einer Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten für den eingetretenen Schaden auszugehen.(Rn.16) 1) Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3) Das Urteil und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der am 17. November 2018 in … stattfand. Gegen 18:45 Uhr bog die Zeugin L. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Typs … (amtliches Kennzeichen …) vom Grundstück nach links in die D.-Straße ein. Dort fuhr, aus Sicht der Zeugin L. von rechts kommend, die Zeugin W. mit dem Fahrzeug des Klägers, einem … (amtliches Kennzeichen …) mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Dabei kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger hat mit der Klage Reparaturkosten in Höhe von 6.535,33 €, Mietwagenkosten in Höhe von 856,80 €, Gutachterkosten in Höhe von 953,55 € eine Wertminderung in Höhe von 350,00 € sowie eine Kostenpauschale, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Kosten einer Akteneinsicht geltend gemacht. Er hat behauptet, sein Fahrzeug sei mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs gewesen, wäre allerdings selbst dann für die Unfallgegnerin erkennbar gewesen, wenn es unbeleuchtet gewesen wäre. Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug des Klägers sei nicht wahrnehmbar gewesen, da es ohne Beleuchtung gefahren sei. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Beiziehung der Ermittlungsakte, Zeugenvernehmung) abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin W. ohne Licht gefahren sei. Der Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht führe zu ihrer alleinigen Haftung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klagziele weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht überzeugend. Der Zeuge Wes. habe eingeräumt, dass er das klägerische Fahrzeug nur für einen kurzen Moment wahrgenommen habe, mithin könne er gar keine verlässliche Wahrnehmung zur Beleuchtung des Fahrzeugs gehabt haben. Die Zweifel an den Angaben der Zeugin W. seien nicht nachvollziehbar. Zudem habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass das klägerische Fahrzeug wegen der vorhandenen Straßenbeleuchtung für die Unfallgegnerin selbst dann wahrnehmbar gewesen wäre, wenn es unbeleuchtet gefahren wäre. Der etwaige Sorgfaltsverstoß der Zeugin W. wäre dann gar nicht kausal geworden. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Der Senat hat ein ergänzendes unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Sachverständiger F.) zur Frage eingeholt, ob das Fahrzeug des Klägers für die Zeugin L. auch bei ausgeschaltetem Fahrzeuglicht wegen der vorhandenen Straßenbeleuchtung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 31. Januar 2023 nebst Anhörung (Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2023) Bezug genommen. Nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung hat der Kläger seine Klage umgestellt und verlangt nun neben einem Ersatz der Selbstbeteiligung (300 €) Zahlung an die V. AG sowie die P. GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2023 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5. Juli 2023 hat der Kläger, der auch diesbezüglich im Termin am 20. Juni 2023 um Schriftsatznachlass ersucht hatte, zum Ablauf der Beweisaufnahme Stellung genommen. II. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 17. November 2018 in … aus §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu. Im Rahmen der bei einem hier vorliegenden Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95, NZV 1996, 231). Zu Recht hat das Landgericht hier einen Verkehrsverstoß der Zeugin W. gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt. Hiernach sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Für Kraftfahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVO dann das Abblendlicht einzuschalten. Das Landgericht hat es nach Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass das Fahrzeug des Klägers trotz Bewegung im Straßenverkehr und unstreitig gegebener Dunkelheit (Unfallzeitpunkt gegen 18:45 Uhr) kein Licht eingeschaltet hatte. Dies findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn der Kläger - wie hier - seine Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt. Der Senat folgt insbesondere den Angaben des Zeugen Wes., der im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgeführt hat (Bl. 126 d. A.): „Dort habe ich dann ein Fahrzeug stehen sehen. Das wollte nach links in die D.-Straße einbiegen und hat mich durchfahren lassen. Mir kam dann in der Kurve ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegen. Ich wollte noch Lichthupe geben, das war dann aber zu spät, weil ich das zu spät gesehen habe. Ich dachte dann, hoffentlich fährt das Fahrzeug jetzt nicht raus.” Die vom Kläger gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage mit der Berufung angeführten Argumente überzeugen den Senat nicht. Ob ein Fahrzeug die Beleuchtung eingeschaltet hat, lässt sich regelmäßig gut beobachten. Denn gerade bei Dunkelheit ist das eingeschaltete Abblendlicht eines Fahrzeugs leicht erkennbar, mithin auch der Umstand sofort augenfällig, ob sein Einschalten verabsäumt wurde. Eine längere Beobachtungszeit ist hierfür nicht nötig. Dass die Zeugin W. vergessen haben könnte, das Licht des von ihr geführten Fahrzeugs einzuschalten, ist auch in Anbetracht der bis zum Unfallort nur kurz zurückgelegten Strecke plausibel. Der Beklagten ist dagegen kein die Betriebsgefahr des bei ihr versicherten Fahrzeugs steigernder Verstoß der Fahrerin gegen § 10 StVO zuzurechnen ist. Der Kläger konnte den behaupteten Sorgfaltsverstoß nicht beweisen. Denn nach der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des Klägers für die Zeugin L. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt angesichts der bestehenden Lichtverhältnisse noch erkennbar und damit der Unfall vermeidbar gewesen sein könnte. Der Sachverständige F. hat ausgeführt, dass sich nicht mehr rekonstruieren lasse, ob die Lichtverhältnisse der zum Unfallzeit vorhandenen Straßenbeleuchtung zur Erkennbarkeit führen. Die seinerzeit vorhandene Straßenbeleuchtung ist nach dem Unfall ausgetauscht worden. Aus den vorhandenen Informationen zur alten Beleuchtung könne ein sicherer Rückschluss nicht gewonnen werden. Die ungesteigerte Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs tritt im vorliegenden Fall zurück. Denn die Verkehrsbeteiligten dürfen sich regelmäßig auf die vorschriftsmäßige Beleuchtung der übrigen Verkehrsteilnehmer insbesondere bei Dunkelheit verlassen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2017 - 14 U 208/16, BeckRS 2017, 122893, Rn. 2 bei beck-online). Die Zeugin L. hat angegeben, vor dem Einfahren in die Dorfstraße nach links und rechts gesehen und hierbei zunächst zwei von links kommende Fahrzeuge passieren gelassen zu haben. Sodann habe sie erneut in beide Richtungen geschaut (Bl. 124 d. A.). Die Zeugin hat mithin den Anforderungen aus § 10 StVO im Wesentlichen entsprochen. Der Unfall ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ganz überwiegend darauf zurückzuführen, dass die Zeugin L. das unfallgegnerische Fahrzeug auf der Fahrbahn mangels Einschaltens der Beleuchtung nicht erkannt hat. Dem Kläger war auf seinen diesbezüglichen Antrag keine Stellungnahmefrist zur Gutachtenerläuterung des Sachverständigen zu bewilligen. Zudem gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 5. Juli 2023 keinen Anlass, die Revision zuzulassen oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO ist über das Beweisergebnis grundsätzlich im Anschluss an die Beweisaufnahme mündlich zu verhandeln. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Zwar ist infolge des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Insbesondere kommt dies bei komplexen Beweisaufnahmen, nach umfassenden Erörterungen eines Sachverständigengutachtens sowie neuen und ausführlicheren Beurteilungen in der mündlichen Gutachtenerläuterung gegenüber dem bisherigen Gutachten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723, 2724). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. Januar 2021 auf den zwischenzeitlich geschehenen Austausch der Leuchtmittel und der hierdurch eintretenden Schwierigkeiten für die Beantwortung der Beweisfrage hingewiesen. Zudem war diese Frage bereits in dem Gutachten K. vom 8. März 2021 aus dem Parallelverfahren (Az 17 C 139/19, AG Bad Segeberg, eingereicht von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2022) ausführlich erörtert worden. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin am 20. Juni 2023 hat demgegenüber keine neuen Umstände hervorgebracht, die so gelagert sind, dass eine sofortige mündliche Erörterung des Beweisergebnisses nicht mehr zu erwarten war. Die Beweisaufnahme ist auch nicht aufgrund des vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juli 2023 eingereichten Schreibens eines Mitarbeiters der Stadt S. (Elektroservice / Tiefbau) fortzusetzen. Die dort wiedergegebene Information, wonach des „prinzipiell“ möglich sei, die Straßenbeleuchtung mit einem „nicht unerheblichen Aufwand“ wieder so herzurichten, wie sie 2018 bestanden habe, wäre vom Kläger innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2023) vorzutragen gewesen. Die Parteien sind in dem vorgenannten Beschluss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Zurückweisung von Vorbringen als verspätet hingewiesen worden (§§ 411 Abs. 4 Satz 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO). Obwohl es wegen dieser Verfristung darauf nicht mehr entscheidend ankommt, wird ergänzend angemerkt, dass weder der Sachverständige noch das Gericht die Straßenverkehrsbehörde der Stadt S. dazu verpflichten kann, für die Zwecke der Durchführung einer Beweiserhebung bauliche Veränderungen im Straßenraum vorzunehmen. Das Gericht kann zwar gem. § 144 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO zum Zweck der Begutachtung die Vorlage von Gegenständen ebenso wie die Duldung der Begutachtung durch eine Partei oder einen Dritten anordnen, soweit nicht eine Wohnung betroffen ist. Die zwangsweise Anordnung der Veränderung einer aktuell vorhandenen Straßenbeleuchtung geht ersichtlich darüber hinaus. Der Senat kann der vorgelegten E-Mail des Mitarbeiters des Tiefbauamts auch nicht entnehmen, dass die Stadt S. ohne verpflichtende Anordnung bereit wäre, die Beleuchtung zu verändern. Immerhin betont der Mitarbeiter (dessen Entscheidungskompetenz bei der Stadt S. für die Durchführung der etwaigen Maßnahme auch nicht dargelegt ist), den „nicht unerheblichen Aufwand“. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.