Beschluss
7 U 96/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:1012.7U96.23.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diese Entscheidung ist nur darauf hin überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungsgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.(Rn.36)
2. Der Verjährungsverzicht als zugangsbedürftige einseitige Willenserklärung ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen, d.h. es muss auch für den Gläubiger objektiv erkennbar sein, dass der Schuldner Verzichtswillen und die für diesen Willen vorauszusetzende Kenntnis von der Verjährung hat.(Rn.37)
3. Ein Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) stellt ein Leistungsverweigerungsrecht dar, das jedenfalls eine entsprechende Hemmung der Verjährung gemäß §§ 205, 209 BGB begründet.(Rn.38)
Tenor
I. Der Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 15.000,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diese Entscheidung ist nur darauf hin überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungsgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.(Rn.36) 2. Der Verjährungsverzicht als zugangsbedürftige einseitige Willenserklärung ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen, d.h. es muss auch für den Gläubiger objektiv erkennbar sein, dass der Schuldner Verzichtswillen und die für diesen Willen vorauszusetzende Kenntnis von der Verjährung hat.(Rn.37) 3. Ein Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) stellt ein Leistungsverweigerungsrecht dar, das jedenfalls eine entsprechende Hemmung der Verjährung gemäß §§ 205, 209 BGB begründet.(Rn.38) I. Der Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 15.000,00 € festzusetzen. I. Der Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens, wobei allein streitig ist, ob der Rückzahlungsanspruch verjährt ist. Die Klage richtete sich im ersten Rechtszug gegen den Beklagten zu 1) (nachfolgend nur „Beklagter“) sowie gegen seine Ehefrau und seine Tochter, die Beklagten zu 2) und 3). Im Berufungsrechtszug ist die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage nicht mehr streitgegenständlich, die Klageabweisung durch das Landgericht ist insoweit rechtskräftig. Die Parteien waren befreundet. Der Kläger gewährte dem Beklagten (sowie den Beklagten zu 2) und 3)), u.a. am 08./09.09.2014 ein Darlehen über 15.000,00 €. Laut dem zugrunde liegenden Vertrag vom 08.09.2014 war die Darlehenssumme bis zum 30.03.2015 zurückzuzahlen. Eine fristgerechte Rückzahlung erfolgte nicht. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 21.03.2017 an die Beklagten, in dem es auszugsweise heißt: „Liebe B. und E., liebe Ba. [...] Ich warte schon seit Anfang Herbst auf einen Brief von Euch. Ihr wolltet mir erklären was Euch in die Enge getrieben hat. Leider ist das bis heute nicht geschehen. Mein Steuerberater machte mich zum Jahresabschluss auf die 2 Darlehen aufmerksam die ich Euch zinslos gewährt habe. 8.9.2014 15000.- € spätestens 30.3.2015 rückzahlbar [...]. Da die Rückzahlungszeit die Ihr hier bestätigt habt weit überschritten ist, handelt es sich nur noch um eine Forderung, die nach 3 Jahren verjährt. Ich bitte Euch meine Forderung in Form einer notariellen Grundschuld auf eines Eurer Gebäude einzutragen. Ich möchte Euch wegen der Rückzahlung auch nicht drängen, sondern will die Darlehen unverfallbar abgesichert wissen. In Freundschaft mit lieben Grüßen aus dem Schwarzwald [...]“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K4 verwiesen. Mit Schreiben vom 28.03.2017 antwortete der Beklagte auszugsweise wie folgt: „[...] Wir sind Dir für Deine Hilfe dankbar. Wir waren uns einig, dass wir das Darlehen zurückzahlen sobald wir das können. Wir erwarten einen Geldbetrag und sofern dieser eingeht bekommst Du Dein Geld. E., wir kennen uns so lange und wir haben Dir den gewünschten Darlehnsvertrag unterschrieben, obwohl im umgekehrter Weise wir das von Dir nicht verlangt hätten. Freundschaft ist auch Vertrauen und wir glauben nach so langer Zeit sollte diese auf beiden Seiten bestehen. [...] Da du jetzt kurzfristig Dein Geld erhalten wirst möchten wir eine Grundschuld nicht eintragen lassen. Es besteht auch kein Grund die Forderung wegen einer Verjährung oder sonstiges abzusichern. Wir haben dich als Freund gebeten uns zu helfen, sonst hätten wir gleich eine Grundschuld eintragen lassen und das Geld von der Bank bekommen. Aber Freunde braucht man in der Not. [...] Bis dahin liebe Grüße von Allen.“ Wegen des weiteren Inhalts und der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 23.06.2020 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten, erklärte die Kündigung des Darlehens und verlangte die Rückzahlung. Der Beklagte zu antwortete mit Schreiben vom 07.07.2020, in dem er u.a. ausführt: „[...] Wenn es möglich gewesen wäre, hätten wir bereits eine Zahlung vorgenommen. Seinerzeit war Grundlage des Darlehns, dass eine Rückzahlung erfolgt sobald es für uns möglich ist. Einen Zeitpunkt haben wir nicht vereinbart. Aus diesem Grund wurde auf einen Termin der Rückzahlung und auch wie die Rückzahlung zu leisten ist verzichtet. Es steht doch auch nichts davon in Deinem für uns vorgeschriebenen Darlehnsvertrag, somit ist eine Kündigung auch nicht vorgesehen oder möglich. Es war doch zu keinem Zeitpunkt voraussehbar, wann die Rückzahlung erfolgen kann. Lieber E., wir werden versuchen die Angelegenheit zu bereinigen, sobald wir wirtschaftlich dazu in der Lage sind. [...]“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K7 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2022 ließ der Kläger die Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens unter Fristsetzung bis zum 11.12.2022 auffordern. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt, weil in dem Schreiben des Beklagten vom 28.03.2017 eine konkludente Verjährungsverzichtserklärung (bis zur Höchstgrenze von 30 Jahren nach § 202 Abs. 2 BGB) zu sehen sei. Die Schreiben des Beklagten seien zudem als deklaratorische Schuldanerkenntnisse zu werten, mit dem die Einrede der Verjährung für die Zukunft habe ausgeschlossen werden sollen. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die Forderung sei aufgrund der Fälligkeitsregelung im Darlehensvertrag mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Ein Verjährungsverzicht und ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis seien weder in dem Schreiben vom 28.03.2017, noch mit dem weiteren Schreiben vom 07.07.2020 zu sehen. Selbst wenn das Schreiben vom 28.03.2017 ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis beinhalten würde, wäre die Verjährung jedenfalls am 28.03.2020 eingetreten. Das Landgericht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage - unter Abweisung im Übrigen - stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Parteien hätten für die Rückzahlung eine Zeit bestimmt, und zwar spätestens bis zum 30.03.2015. Der Anspruch sei auch durchsetzbar. Der Beklagte könne sich nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn der Beklagte habe mit Schreiben vom 28.03.2017 konkludent einen in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB unbefristeten Verjährungsverzicht erklärt. Ein Schuldner könne wirksam auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung auch schon vor deren Eintritt verzichten. Ein zeitlich nicht beschränkter Verjährungsverzicht wirke wegen der Höchstgrenze des § 202 Abs. 2 BGB für 30 Jahre. Durch einen vom Schuldner erklärten Verzicht werde die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den Zeitraum, für den der Verjährungsverzicht erklärt sei, ausgeschlossen. Der Schuldner erkläre mithin, bis zum Ablauf der Frist die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Wegen der erheblichen Auswirkungen eines Verjährungsverzichts seien an einen entsprechenden Erklärungsinhalt hohe Anforderungen zu stellen. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlange, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich sei. Ein Verjährungsverzicht könne auch konkludent erklärt werden, sofern die einredeberechtigte Partei von dem Verjährungseintritt Kenntnis habe und die Auslegung dies ergebe. Da es sich um eine Erklärung handelt, die zu einem Verlust einer Rechtsposition führt, dürfe kein Verzicht vermutet werden. Vielmehr müsse sich der Verzichtswille - wenn auch durch Auslegung - eindeutig ergeben. So liege es hier. Das Schreiben des Beklagten vom 28.03.2017 erlaube bei verständiger Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB keine andere Deutungsweise, als dass der Beklagte erklärt habe, die Verjährungseinrede dauerhaft nicht erheben zu wollen und damit auf die Einrede zu verzichten. Dem Beklagten sei der drohende Verjährungseintritt bekannt gewesen, weil ihn der Kläger hierauf mit seinem Schreiben vom 28.03.2017 ausdrücklich hingewiesen habe. In Ansehung dieses Schreibens habe der Beklagte mit seiner Antwort vom 28.03.2017 mitgeteilt, dass kein Grund bestehe, die Forderung wegen einer Verjährung oder sonstiges abzusichern. Zudem habe der Beklagte ausdrücklich Bezug auf die zwischen den Parteien bestehende Freundschaft Bezug genommen. Seine Erklärung habe bei verständiger Betrachtung aus dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden können, dass der Kläger sich gerade wegen der drohenden Verjährung keine Sorgen machen müsse, weil der Beklagte aufgrund der bestehenden Freundschaft die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Weil der Beklagte diesen Verjährungsverzicht auch nicht zeitlich begrenzt habe, wirke der Verzicht wegen der Höchstgrenze des § 202 Abs. 2 ZPO für 30 Jahre; diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Selbst wenn das Schreiben vom 28.03.2017 keinen konkludenten Verjährungsverzicht begründen würde, bliebe dem Beklagten die Berufung auf die Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv, sei es auch unabsichtlich, bewirkt habe, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben werde und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Gemessen an diesen Grundsätzen stelle sich das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten als ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Mit dem Schreiben vom 28.03.2017 habe der Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand begründet, der, wie vom Beklagten beabsichtigt, sichergestellt habe, dass der Kläger die Forderung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (gerichtlich) geltend machte. Der Beklagte habe ausdrücklich zugesichert, dass die drohende Verjährung kein Umstand sei, über den sich der Kläger Sorgen machen müsste. Besonders schwer wiege das treuwidrige Verhalten des Beklagten dadurch, dass er im Schreiben vom 28.03.2017 betont habe, den Kläger als Freund um Hilfe gebeten habe und dass man Freunde in der Not brauche; auf ihre Freundschaft, so der Beklagte, dürfe der Kläger vertrauen. Der Beklagte habe damit bewusst - und erfolgreich - an das Gewissen des Klägers appelliert und die Treue, Freundschaft und das Vertrauen des Klägers ausgenutzt. Der Kläger habe daraufhin trotz Kenntnis der drohenden Verjährung zunächst davon abgesehen, die Forderung in unverjährter Zeit geltend zu machen. Auch durch das Schreiben vom 07.07.2020 und die darin enthaltene erneute Rückzahlungsankündigung habe der Beklagte bewusst Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen und auf dessen Freundschaft Bezug genommen, so dass die Erhebung der Verjährungseinrede vorliegend unvereinbar dem Gebot von Treu und Glauben sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiter und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 28.03.2017 sei noch nicht einmal die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Es habe seinerzeit gar keine Notwendigkeit bestanden, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem habe der Beklagte den Wunsch des Klägers nach einer Absicherung ausdrücklich abgelehnt; die Formulierung „es besteht auch kein Grund die Forderung wegen einer Verjährung oder sonstiges abzusichern“ sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Eine Auslegung dahin, dass der Beklagte gleichwohl einen (noch dazu unbefristeten) Verjährungsverzicht habe erklären wollen, sei abwegig. Auch die Auffassung, dem Beklagten sei es überdies nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen, sei fehlerhaft. Ein besonderer Vertrauensabstand könne dem Schreiben des Beklagten vom 28.03.2017 nicht entnommen werden. Bis zum Eintritt der Verjährung hätten noch mehr als 20 Monate verstreichen müssen und dem Kläger sei die laufende Verjährung bekannt gewesen. Der Beklagte habe ansonsten keine Anstrengungen unternommen, den Kläger von verjährungshemmenden Maßnahmen abzuhalten. Mit dem Schreiben vom 28.03.2017 sei allenfalls ein Verjährungsneubeginn verbunden (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wonach Verjährung mit Ablauf des 27.03.2020 eingetreten sei. Der Beklagte verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Az. 91C 108/23), mit dem die Klage des Klägers gegen den Beklagten wegen eines weiteren Darlehens mit überzeugenden Gründen abgewiesen worden sei. Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Itzehoe AZ: 6 O 53/23 vom 17.07.2023 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei nochmals herauszustellen, dass die Parteien seit über 20 Jahren befreundet gewesen seien und jährlich zusammen Urlaub gemacht hätten. Neben den vorgelegten Schreiben hätte es telefonische und persönliche Kontakte gegeben. Der Wortlaut des Schreibens vom 28.03.2017 stehe der Auslegung des Landgerichts nicht entgegen, zudem dürfe der zitierte Satz nicht isoliert, sondern müsse im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen betrachtet werden. Danach habe der Beklagte dem Kläger die Durchsetzung seiner Rechte unabhängig vom Eintritt der Verjährung ermöglichen wollen. So führe der Kläger u.a. aus, dass ein schriftlicher Vertrag ohnehin entbehrlich gewesen wäre („E.., wir kennen uns so lange und wir haben Dir den gewünschten Darlehensvertrag unterschrieben obwohl im umgekehrter Wiese wir das von Dir nicht verlangt hätten.“). Mehrfach verweise der Beklagte auf die bestehende Freundschaft. Seine Ausführungen könnten gem. §§ 133, 157 BGB nur als Verjährungsverzicht gewertet werden. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Verjährungseintritt noch nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Er habe nicht bis kurz vor Verjährungseintritt zu warten müssen, um tätig zu werden, zumal er angesichts der bestehenden Freundschaft das weitere Vorgehen zunächst mit dem Beklagten habe abstimmen und nicht eigenmächtig Maßnahmen ergreifen wollen. Der Beklagte habe auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen; er habe noch mit Schreiben vom 07.07.2020 - wie auch in regelmäßigen Telefonaten davor - versichert, das Darlehen zurückzuzahlen. II. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Beklagten nicht vor. Das Landgericht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 15.000,00 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Darlehen ist unstreitig ausgezahlt und bislang nicht zurückzahlt worden. Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung (§§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen, weil er hierauf mit Schreiben vom 28.03.2017 wirksam verzichtet hat (§ 202 Abs. 2 BGB) und weil ihm dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Der Senat nimmt insoweit zunächst vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nebst Rechtsprechungsverweisen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: a) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie ist nur darauf hin überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungsgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. VI ZR 285/19, Rn. 11, Juris). Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat den Sachverhalt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 133, 157, 202 Abs. 2, 242 BGB) und die höchstrichterliche Rechtsprechung jeweils zutreffend zugrunde gelegt. Verstöße gegen Auslegungsregeln und -grundsätze, Denk- oder Erfahrungsgesetze sowie Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. b) Die Voraussetzungen für einen wirksamen Verjährungsverzicht, wie sie das Landgericht korrekt herausgearbeitet hat, liegen im vorliegenden Fall auch nach einstimmiger Auffassung des Senats vor. Der Verzicht des Schuldners muss von einem entsprechenden Willen getragen sein. Dazu ist es in der Regel notwendig, dass der Schuldner bei seiner Erklärung von der Verjährung Kenntnis hat hiermit rechnet. Der Verzicht als zugangsbedürftige einseitige Willenserklärung ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Das bedeutet, dass es auch für den Gläubiger objektiv erkennbar sein muss, dass der Schuldner Verzichtswillen und die für diesen Willen vorauszusetzende Kenntnis von der Verjährung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Entscheidend dafür ist die Zusammenschau der Schreiben des Klägers vom 21.03.2017 und des Antwortschreibens des Beklagten vom 28.03.2017. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er wegen der drohenden Verjährung eine Lösung anstrebt. Es ging ihm dabei nicht um eine kurzfristige Rückzahlung, sondern um den Erhalt und die dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs für die Zukunft („Ich möchte Euch wegen der Rückzahlung auch nicht drängen, sondern will die Darlehen unverfallbar abgesichert wissen.“). Die Formulierung „unverfallbar abgesichert“ kann im Zusammenhang mit der vorherigen Bezugnahme auf die drohende Verjährung nur so verstanden werden, dass der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung noch durchsetzbar sein sollte. Der Beklagte hat dies auch verstanden, denn er hat in seiner Antwort mitgeteilt, dass „kein Grund“ bestehe, „die Forderung wegen einer Verjährung oder sonstiges abzusichern.“ Eine dingliche Sicherung hat der Beklagte abgelehnt. Dies musste der Kläger angesichts seines vorausgegangenen Schreibens so verstehen, dass er sich wegen der Frage der Verjährung keine Sorgen machen müsse, d.h. dass der Beklagte die Einrede nicht erheben würde. Die Formulierung „oder sonstiges“ bekräftigt dies in allgemeiner Hinsicht dahingehend, dass Maßnahmen zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs unnötig seien, der Kläger also auf die freiwillige Rückzahlung vertrauen dürfe. Hierfür spricht auch, dass der Beklagte zuvor ausgeführt hat, es hätte gar keines schriftlichen Darlehensvertrages bedurft („E. wir kennen uns so lange und wir haben Dir den gewünschten Darlehnsvertrag unterschrieben, obwohl im umgekehrter Weise wir das von Dir nicht verlangt hätten“); auch hiermit bekräftigt der Beklagte seine Bereitschaft zur Rückzahlung auf Vertrauensbasis, ggf. unabhängig von der formalen Rechtslage. Letztlich kommt unter Zugrundelegung des maßgeblichen Empfängerhorizonts keine andere Deutung als ein einseitiger Verjährungsverzicht (im zulässigen Umfang) ernsthaft in Betracht. c) Die Schreiben vom 21.03.2017 und 28.03.2017 (Antwortschreiben des Beklagten) können schließlich auch als Stillhalteabkommen (sog. pactum de non petendo) ausgelegt werden. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht begründet jedenfalls eine entsprechende Hemmung der Verjährung gemäß §§ 205, 209 BGB. Schließlich hat der Beklagte in dem Schreiben vom 28.03.2017 angekündigt, dass er „einen Geldbetrag erwarte“ und der Kläger sein Geld bekomme „sofern dieser eingehe“. Auf Bitten des Beklagten sollte der Kläger „bis zum Eingang des erwarteten Geldes“ mit der Durchsetzung seiner Forderung warten. Dies hat der Kläger auch mehr als drei Jahre getan bis er schließlich am 23.06.2020 offenbar die Geduld verloren und erneut die Rückzahlung des Darlehens gefordert hat. d) Darüber hinaus wäre es dem Beklagten auch ohne konkludenten Verjährungsverzicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil ausdrücklich an. Der Beklagte hat durch die Wahl seiner Worte in seinem Schreiben vom 28.03.2017, das auch in diesem Zusammenhang nur in Verbindung mit dem Ausgangsschreiben des Klägers zu betrachten ist, gegenüber dem Kläger ein besonderes Vertrauen geschaffen. Der Beklagte stellt darin auf die lange Freundschaft ab und bemüht die Formulierung „Freundschaft ist auch Vertrauen“; er habe den Kläger „als Freund gebeten uns zu helfen“ und „Freunde braucht man in der Not.“ Zusammen mit den Ausführungen, auf die bereits vorstehend im Zusammenhang mit dem Verjährungsverzicht Bezug genommen wurde, konnte der Kläger danach davon ausgehen, dass der Beklagte das Darlehen freiwillig zurückzahlen werde, so dass verjährungshemmende oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung bzw. Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich sein würden, weil Freundschaft und Vertrauen zwischen den Parteien im Vordergrund stünden. Nach dieser Antwort hätte es dem Kläger als Zeichen mangelnden Vertrauens oder freundschaftlicher Verbundenheit gegenüber dem Beklagten vorkommen müssen, wenn er gleichwohl sofort rechtliche Schritte eingeleitet hätte. Dies war offenbar vom Beklagten auch so intendiert; jedenfalls war er mit seinem Appell an Freundschaft und Vertrauen des Klägers erfolgreich, so dass dieser nachfolgend weitere Maßnahmen zunächst unterließ. Es stellt danach einen groben Vertrauensbruch dar, wenn der Beklagte sich nunmehr gleichwohl auf die Einrede der Verjährung beruft. Auf das weitere Schreiben des Beklagten vom 07.07.2020 kommt es nicht entscheidend an. Das gleiche gilt für etwaige weitere Gespräche zwischen den Parteien über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie der Kläger vorträgt. Nach allem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.