Beschluss
7 U 130/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0226.7U130.23.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer Sachbeschädigung der für die Wiederherstellung „erforderliche Geldbetrag“ zu zahlen. Ist streitig, ob der Geschädigte die im Prozess eingereichte Reparaturkostenrechnung vollständig bezahlt hat, obliegt ihm der einsprechende Zahlungsnachweis.(Rn.30)
2. Hat die Beklagte (gegnerische Haftpflichtversicherung) durch einen sachkundigen „Prüfbericht“ substantiiert dargelegt, weshalb bestimmte Schadenpositionen in einem privaten Sachverständigengutachten nicht erforderlich und deshalb unbegründet sind, ist der beweispflichtige Kläger gehalten, die Einwendungen der Beklagten bereits im ersten Rechtszug zu entkräften.(Rn.31)
3. Die Hinweispflicht des Gerichts beschränkt sich darauf, auf Bedenken zur Schlüssigkeit hinzuweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, die Klage schlüssig zu machen. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt – im Anwaltsprozess – die korrespondierende Hinweispflicht.(Rn.32)
4. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung von lediglich 3 bis 5 km/h und einer entsprechenden Fahrgastzellenbeschleunigung von max. 1,5 g ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unfallbedingten LWS-Distorsion gekommen.(Rn.35)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 9.000,-- € festzusetzen (6.357,87 € + 1.850,-- € Schmerzensgeld + 500,-- € Feststellung).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer Sachbeschädigung der für die Wiederherstellung „erforderliche Geldbetrag“ zu zahlen. Ist streitig, ob der Geschädigte die im Prozess eingereichte Reparaturkostenrechnung vollständig bezahlt hat, obliegt ihm der einsprechende Zahlungsnachweis.(Rn.30) 2. Hat die Beklagte (gegnerische Haftpflichtversicherung) durch einen sachkundigen „Prüfbericht“ substantiiert dargelegt, weshalb bestimmte Schadenpositionen in einem privaten Sachverständigengutachten nicht erforderlich und deshalb unbegründet sind, ist der beweispflichtige Kläger gehalten, die Einwendungen der Beklagten bereits im ersten Rechtszug zu entkräften.(Rn.31) 3. Die Hinweispflicht des Gerichts beschränkt sich darauf, auf Bedenken zur Schlüssigkeit hinzuweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, die Klage schlüssig zu machen. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt – im Anwaltsprozess – die korrespondierende Hinweispflicht.(Rn.32) 4. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung von lediglich 3 bis 5 km/h und einer entsprechenden Fahrgastzellenbeschleunigung von max. 1,5 g ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unfallbedingten LWS-Distorsion gekommen.(Rn.35) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 9.000,-- € festzusetzen (6.357,87 € + 1.850,-- € Schmerzensgeld + 500,-- € Feststellung). I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.09.2020 auf der Bundesstraße 207 an der Kreuzung L.-B. ereignet hat. Der Kläger befuhr die B 207 von L. kommend in Richtung R., der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die B 207 in entgegengesetzter Richtung. An der Kreuzung L.-B. zeigte die Ampel für den Kläger grün, für den Beklagten, der nach links abbiegen wollte, rot. Der Beklagte bog dennoch nach links ab und touchierte dabei die linke Seite des Pkw des Klägers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. An dem Pkw des Klägers, einem Peugeot Diesel 3008 (EZ 15.02.2018), entstand nicht unerheblicher Sachschaden, den der Kläger in der Werkstatt „A.- GmbH“ für brutto 6.876,44 € (Rechnung vom 30.9.2020) reparieren ließ. Zuvor hatte der Kläger das Sachverständigenbüro S. GmbH in S. mit der Schadensschätzung beauftragt (Gutachten vom 3.9.2020). Es ist streitig, ob der Kläger inzwischen die vollständigen Reparaturkosten bezahlt hat. Die Beklagte zu 2) hatte bereits vorgerichtlich mit Ausnahme der folgenden Positionen den Sachschaden reguliert: 1. Reparaturkosten Pkw: Auf geltend gemachte 6.876,44 € zahlte die Beklagte nur 6.486,91 € (verbleibende Differenz 389,53 €; Abzüge von jeweils netto 25,88 € für Arbeitslohn, 25,21 € für Verbringungskosten und 284,75 € für Lackierung). 2. Wertminderung Auf eine geltend gemachte Wertminderung von 650 € zahlte die Beklagte nur 500 € (verbleibende Differenz 150,-- €) 3. Mietwagenkosten Auf Mietwagenkosten, die in Höhe von 1.531,15 € geltend gemacht wurden, zahlte die Beklagte lediglich 658,88 € (verbleibende Differenz 872,27 €). Der Kläger macht ferner einen Personenschaden geltend: Verdienstausfall 4.708,01 €, Heilbehandlungskosten 237,86 € und Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 1.850,-- €. Dazu hat er behauptet, er habe unfallbedingt eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Vor dem Unfall sei bei ihm zwar tatsächlich eine Dekompressionsoperation durchgeführt worden, er habe jedoch bis dahin keinerlei Beschwerden mehr im Rückenbereich gehabt. Er sei in der Zeit vom 11.09.2020 bis zum 04.12.2020 krankgeschrieben gewesen. Es seien Heilbehandlungskosten in Höhe von 237,86 € angefallen (Infiltrationsanästhesie, Lumbalanästhesie im Rahmen einer am 10.11.2020 gefertigten Computertomographie). Der Kläger macht ferner restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 177,59 € geltend. Die Beklagten haben eine entsprechende Zahlung abgelehnt. Sie haben vorgetragen, die pauschal geltend gemachten Lackierkosten wichen erheblich von den durch den Sachverständigen geschätzten Lackierkosten ab, ohne dass sich hierfür eine nachvollziehbare Begründung finde. Eine gesonderte Lackierrechnung läge nicht vor. Es sei auch nicht dargelegt, ob und ggf. in welcher Höhe Verbringungskosten angefallen seien. Die Beklagten haben wegen der durchgeführten Kürzungen auf den Prüfbericht der C.E. GmbH vom 7.12.2020 Bezug genommen. Die Mietwagenkosten seien übersetzt, weil die Reparatur innerhalb von 6 Tagen zu bewerkstelligen gewesen sei und nicht dargelegt sei, warum sich die Reparatur länger hingezogen habe. Ein Personenschaden sei nicht entstanden. Es habe sich nur um einen seitlichen Streifschaden gehandelt, der für den Kläger zu keinen unfallbedingten Beschwerden habe führen können. Das Landgericht hat ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten der technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. E. und des orthopädischen Sachverständigen Dr. D. eingeholt. Wegen des Inhalts und dessen Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 6.7.2023. Nachdem die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, hat die Kammer im schriftlichen Verfahren ein Urteil verkündet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.9.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kürzung des Arbeitslohnes um 0,2 Stunden wegen der Prüfung des Reifens hinten links (25,88 € netto) sei nicht zu beanstanden, da die Prüfung der Reifen bereits im Rahmen der Achsvermessung zu erfolgen hatte und durch deren Kosten abgedeckt sei. Die pauschal aufgeführten Lackierkosten von 1.797,91 € netto würden um 284,75 € (netto) von der im Sachverständigengutachten S. veranschlagten Position abweichen, ohne dass sich erschließe, worauf diese Kostenüberschreitung beruhe. Im Hinblick auf die Verbringungskosten habe die Beklagte vorgerichtlich 100,00 € netto anerkannt und auch erstattet, im Hinblick auf die Differenz von 25,21 € (netto) fehle es an nachvollziehbarem Vortrag dazu, dass das Lackierunternehmen eine entsprechende Position überhaupt berechnet habe. Weitere Mietwagenkosten könne der Kläger nicht verlangen, weil er schon nicht dargelegt habe, weshalb eine längere Anmietung als für die vom Sachverständigenbüro S. veranschlagte Reparaturdauer von 5 Arbeitstagen erforderlich gewesen sein soll. Danach stünden dem Kläger für eine 5 Tage dauernde Anmietung bei einem Tagessatz von 126,72 € (vgl. Vertrag über die Anmietung eines PKW) rechtlich nur 633,60 € zu, die die Beklagte voll beglichen habe (unstreitig wurden 658,88 € Mietwagenkosten bezahlt). Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung (weitere 150,-- €) sei der Kläger beweisfällig geblieben. Er habe keinen tauglichen Beweis angetreten hat. Die zum Beweis angebotene Vernehmung des Mitarbeiters K. der S. GmbH sei kein taugliches Beweismittel, denn die Höhe der Wertminderung könne nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die Kammer sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein solches Gutachten von Amts wegen einzuholen, weil die Kosten des einzuholenden Gutachtens ersichtlich außer Verhältnis zum geltend gemachten Differenzbetrag gestanden hätten. Der Kläger habe einen unfallbedingten Personenschaden nicht nachgewiesen, weshalb ihm auch insoweit kein Schadenersatz (Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall) und kein Schmerzensgeld zustehe. Nach dem Ergebnis des interdisziplinären Gutachtens vom 06.07.2023 sei es aus technischer und orthopädischer Sicht „überwiegend unwahrscheinlich“, dass es unfallbedingt zu einer LWS-Distorsion beim Kläger gekommen sei. Die im Anschluss an das Unfallgeschehen aufgetretenen Gesundheitsbeschwerden des Klägers seien daher auf seine Grunderkrankung zurückzuführen und müssten als schicksalshaft bewertet werden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung von Hinweispflichten durch das Landgericht. Mit der Berufungsbegründung vom 29.1.2024 trägt er erstmals vor, dass das klägerische Fahrzeug nach einem Reparaturablaufplan der A.- GmbH vom 16.09.2020 (Anlage unter dem 02.09.2020 in die Reparaturwerkstatt verbracht worden sei. Am 03.09.2020 sei das Fahrzeug durch den Sachverständigen gesichtet worden. Die Reparatur sei erst am 08.09.2020 begonnen worden, weil die notwendigen Ersatzteile am 04.09.2020 bestellt und am 07.09.2020 geliefert worden seien. Das Fahrzeug sei am 09.09.2020 in den Lackierbetrieb verbracht worden. Am 14.09.2020 sei die Rückgabe durch den Lackierbetrieb erfolgt. Die Reparatur habe unter dem 16.09.2020 abgeschlossen werden können. Die Autolackiererei P. habe einen Betrag in Höhe von 2.085,58 € in Rechnung gestellt (Rechnung vom 10.09.2020). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.357,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen; 2. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 3. festzustellen, dass die Beklagtenseite als Gesamtschuldner verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 02.09.2020 auf der B 207 zur Kreuzung L.B. entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 4. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 177,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen; 5. vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Landgericht habe nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Es handele sich um eine ganz normale Beweislastentscheidung. Hinsichtlich des weiteren Vortrages zum Sachschaden und zur Dauer der Reparatur rügen die Beklagten Verspätung. Dieser Vortrag hätte bereits in der ersten Instanz erfolgen können und müssen. Er könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen bleibe die Berufung abstrakt und nicht fallbezogen. Dies betreffe insbesondere die streitigen Mietwagenkosten und den Personenschaden. Zum Verdienstausfall fänden sich überhaupt keine Berufungsangriffe, weshalb die Berufung insoweit sogar unzulässig sei. II. Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung vom 29.1.2024 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zum Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 2.9.2020 verpflichtet sind. Dem Kläger steht jedoch der Höhe nach kein restlicher Ersatz seiner behaupteten Sachschäden zu. Hinsichtlich des geltend gemachten Personenschadens hat der Kläger nicht bewiesen, dass die behaupteten physischen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Im Einzelnen: 1. Restlicher Sachschaden (1.411,80 € = 389,53 + 150,-- + 872,27) Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist im Fall einer Sachbeschädigung der für die Wiederherstellung „erforderliche Geldbetrag“ zu zahlen. Die Beklagte hat bereits mit der Klagerwiderung vom 10.09.2021 bestritten, dass der Kläger die Reparaturkostenrechnung vom 30.9.2020 über 6.876,44 € vollständig bezahlt hat. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger bis heute nicht erbracht. Im Übrigen sind die Kürzungen der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Sachschadens zu Recht erfolgt. Zwar beruft sich die Beklagte auf den internen Prüfbericht der C.E. vom 07.12.2020, der für sich genommen kein taugliches Beweismittel darstellt, die Feststellungen eines gerichtlichen Schadengutachtens in Zweifel zu ziehen. Hier hat der Kläger nur ein Privatgutachten vorgelegt. Im Übrigen haben sich die Beklagten nicht nur auf den Prüfbericht bezogen, sondern im Einzelnen substantiiert dargelegt, weshalb die restlichen Schadenpositionen nicht i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB „erforderlich“ waren und deshalb unbegründet sind. Der beweispflichtige Kläger hat es versäumt, die Einwendungen der Beklagten im ersten Rechtszug zu entkräften. Die pauschal geltend gemachten Lackierkosten (netto 1.797,91 € gem. Rechnung vom 30.9.2020) hat er nicht belegt und hinsichtlich der Mietwagendauer den Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten S. (unfallbedingt erforderliche Reparaturdauer: 5 Arbeitstage) nicht aufgelöst. Für die restliche Wertminderung hat er kein taugliches Beweismittel angeboten. Die Kürzungen sind deshalb durch das Landgericht zu Recht erfolgt. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO liegt nicht vor. Der Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht orientiert sich an der jeweiligen Vortragslast. Die Hinweispflicht des Gerichts beschränkt sich darauf, auf Bedenken zur Schlüssigkeit hinzuweisen, es besteht aber keine Belehrungspflicht dahingehend, welcher Vortrag richtigerweise zu bringen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Klage schlüssig zu machen – dies fällt in den Pflichtenkreis des Rechtsanwaltes. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt – im Anwaltsprozess – die korrespondierende Hinweispflicht (vgl. BGH vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06, BGH Z 170, 67,75 = NJW 2007, 759; NJW-RR 2008, 581, 582; MüKo ZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 139 Rn. 12). Der neue Sachvortrag des Klägers im zweiten Rechtszug ist gem. §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten (vgl. Klagerwiderung vom 10.9.2021) erst nach über zwei Jahren erstmals im zweiten Rechtszug reagiert wird und weshalb erst jetzt entsprechende Dokumente zur Schlüssigkeit vorgelegt werden. Diese Nachlässigkeit ist dem Kläger zuzurechnen. 2. Personenschaden (Verdienstausfall 4.708,01 €; Heilbehandlungskosten 237,86 €; Schmerzensgeld mindestens 1.850,-- €) Insoweit ist bereits eine entsprechende Ersatzpflicht nach §§ 249 ff., 252, 253 BGB mangels Nachweises einer unfallbedingten Verletzung nicht gegeben. Im technischen Teiles des interdisziplinären Gutachtens vom 06.07.2023 ist festgestellt worden, dass die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung lediglich bei 3 bis 5 km/h und deshalb die entsprechende Fahrgastzellenbeschleunigung bei max. 1,5 g lag. Der nachfolgende medizinische Teil des Gutachtens kommt mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass es aus orthopädischer Sicht mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht zu der behaupteten unfallbedingten LWS-Distorsion gekommen ist. In der Berufungsbegründung finden sich keine Angriffe gegen diese gutachterlichen Feststellungen. Insoweit dürfte die Berufung deshalb bereits unzulässig sein. Für den Feststellungsanspruch fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Mangels begründeter Ansprüche in der Hauptsache sind auch die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet. Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.