Urteil
7 U 109/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0416.7U109.23.00
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Leitsätze
1. Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann es erforderlich machen, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, wenn ein längerer Nutzungsausfall aufgrund einer sich verzögernden Reparatur (hier: 10 Monate wegen Corona und langen Lieferzeiten) absehbar ist. Ein entsprechendes Wissen der Werkstatt ist dem Geschädigten im Rahmen der Wissenszurechnung nach § 166 BGB analog zuzurechnen.
2. Bei überlanger Reparaturdauer ist der zu ersetzende Ausfallzeitraum auf 50 Tage beschränkt.
3. Die für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu ersetzenden Kosten schätzt das Gericht auf 2.500 Euro.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das am 14. Juli 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 250,71 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 67% und die Beklagte 33%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Obliegenheit zur Schadensminderung kann es erforderlich machen, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, wenn ein längerer Nutzungsausfall aufgrund einer sich verzögernden Reparatur (hier: 10 Monate wegen Corona und langen Lieferzeiten) absehbar ist. Ein entsprechendes Wissen der Werkstatt ist dem Geschädigten im Rahmen der Wissenszurechnung nach § 166 BGB analog zuzurechnen. 2. Bei überlanger Reparaturdauer ist der zu ersetzende Ausfallzeitraum auf 50 Tage beschränkt. 3. Die für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu ersetzenden Kosten schätzt das Gericht auf 2.500 Euro. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das am 14. Juli 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 250,71 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 67% und die Beklagte 33%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um die Höhe des Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall. Bei einem Unfall am 11. Oktober 2021 ... wurde der ca. 12 Jahre alte Ford Transit Euroline/Nugget des Klägers (amtliches Kennzeichen ...) durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist nicht im Streit. Das Fahrzeug des Klägers war auch durch eine Notreparatur nicht mehr in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen. Der Kläger gab ein Sachverständigengutachten bei der L. GmbH in Auftrag, das am 26. Oktober 2021 fertiggestellt wurde. Der Sachverständige L. ging in dem Gutachten von einer voraussichtlichen Reparaturdauer von 10 bis 12 Tagen aus. Am 27. Oktober 2021 wandte sich der Kläger mit der Bitte um einen Werkstatttermin per E-Mail an die F-GmbH in Kiel (im Folgenden „Werkstatt”). Am 2. November 2021 beauftragte er diese mit der Reparatur des Fahrzeugs. Am 8. November 2021 versicherte die Werkstatt auf Anfrage des Klägers, dass die Reparatur eingeplant sei und die benötigten Teile bereits bestellt seien. Er werde von der Werkstatt zurückgerufen, sobald die Ersatzteile eingetroffen seien. Am 2. April 2022 sendete die Werkstatt dem Kläger eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „der Reparaturauftrag für das Fahrzeug ... wurde am 02.11.2021 erteilt. Die Ersatzteile wurden zu diesem Zeitpunkt bestellt. Die Reparaturarbeiten konnten erst am 02.02.2022 begonnen werden, da die Längsträger erst im Werk bei Ford für ihr Fahrzeug gefertigt wurden. Die am 15.03.2022 bestellten Teile bei Westfalia sollen voraussichtlich in der KW 14 geliefert werden.“ Mit einem an den Kläger adressierten Nachtrag vom 23. Juni 2022 legte der Sachverständige L. dar, dass die Reparatur sich als aufwendiger darstelle, als zunächst angenommen. Am 14.08.2022 war das Fahrzeug vollständig repariert und stand dem Kläger wieder zur Verfügung. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen materiellen Schaden in Höhe von 33.055,30 €. Dieser umfasste keine Nutzungsausfallentschädigung. Außerdem zahlte die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 €. Der Kläger hat mit der Klage neben weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten den Nutzungsausfallschaden für 307 Tage a 65,00 €, mithin 19.955,00 €, geltend gemacht. Er hat behauptet, er nutze das Fahrzeug als Alltagsfahrzeug, insbesondere für seinen täglichen Arbeitsweg. Die lange Reparaturdauer sei darauf zurückzuführen, dass aufgrund diverser Lieferschwierigkeiten erst am 02.02.2022 mit der Reparatur des Fahrzeugs habe begonnen werden können. Angesichts der erheblichen Beschädigungen habe sich die Reparatur in der Folge schwieriger gestaltet als zunächst angenommen. Während der Dauer der Reparatur habe er sich regelmäßig nach dem Stand der Reparatur erkundigt. Die Beklagte hat behauptet, es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht als Privatfahrzeug, sondern als Wohnmobil nutze. Folglich stehe ihm ein Nutzungsausfallschaden nicht zu. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug auch als Alltagsfahrzeug genutzt habe, nämlich für den täglichen Arbeitsweg. Der Kläger könne für 307 Tage den Nutzungsausfall beanspruchen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten seien, gingen zu Lasten des Schädigers. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers sowie auch aus den Darstellungen des Privatgutachters L. folge, dass die Verzögerung insbesondere aufgrund diverser Lieferproblematiken bei den Einzelteilherstellern, der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Coronapandemie sowie im Laufe der Reparatur weiteren, erst später entdeckten Mängeln zustande gekommen sei. Allerdings sei für das Fahrzeug aufgrund seines Alters ein Nutzungswert von 50 € pro Tag statt beantragter 65 € pro Tag zugrunde zu legen. Infolgedessen hat das Landgericht statt beantragter 19.955 € dem Kläger nur 15.350 € zugesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dem Kläger sei nach der Auftragserteilung bewusst gewesen, dass aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung ein Reparaturbeginn u. a. aufgrund der Corona-Pandemie nicht absehbar gewesen sei. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, sich spätestens Anfang Dezember 2021 um ein Interimsfahrzeug zu bemühen, um mobil zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zur Arbeit genutzt habe. Die durchschnittliche Laufleistung des Fahrzeugs betrage nur 9.484 km. Wenn der Kläger tatsächlich das Fahrzeug für die zuvor beschriebenen Fahrten genutzt habe, müsste er auf eine Laufleistung von mindestens 15.000-20.000 km kommen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an Rechtsfehlern. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nach einer Quote von 100 % gegen die Beklagten. Allerdings ist ihm Nutzungsausfallschaden nur bis Ende November 2021 zuzusprechen. Gegenstand der Berufung ist (bei unstreitiger Haftung der Beklagten für alle kausalen Unfallfolgen) ausschließlich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von 11. Oktober 2021 bis 14. August 2022 (307 Tage) bei einem Tagessatz von 50 €. Die Höhe des vom Landgericht angenommenen Tagessatzes wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen und auch der Kläger akzeptiert die vom Landgericht vorgenommene Kürzung (geltend gemacht waren 65 € pro Tag), da er keine Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Der Senat folgt der Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger das Fahrzeug auch für den täglichen Bedarf genutzt hat. Insoweit haben die aus der Anhörung gewonnenen Feststellungen des Landgerichts Bestand. Die von der Beklagten mitgeteilte Laufleistung indiziert nicht, dass das Landgericht die Feststellungen fehlerhaft getroffen hat. Denn die Berechnung der Laufleistung durch die Beklagte übersieht, dass für die Einstufung als Alltagsfahrzeug nicht die tägliche Nutzung vorauszusetzen ist. Es genügt bereits, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2018 - VI ZR 57/17, NJW 2018, 1393, 1394). Auch im Übrigen hat das Landgericht den Schaden im Wesentlichen zutreffend hergeleitet, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre (vgl. zur ganzen Thematik auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2021 – I-1 U 77/20, NJW-RR 2021, 1541). Dem Kläger ist allerdings - insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - der Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenzuhalten. Hiernach hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Geschädigte ist hiernach gehalten, alles Erforderliche zu veranlassen, den Schaden so gering wie möglich zu halten (vgl. Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Nutzungsausfallentschädigung Rn. 26). Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der Kläger nur bis Ende November 2021 Nutzungsausfall von der Beklagten verlangen. Denn er hätte sich spätestens zum 1. Dezember 2021 zur Schadensminderung um ein Interimsfahrzeug bemühen müssen. Bereits im November 2021 hat sich für ihn abgezeichnet, dass die im Schadensgutachten angegebene Reparaturdauer nicht realistisch ist und es auf einen längeren Nutzungsausfall mit einer daraus folgenden Schadensausweitung wegen des Nutzungsausfalls hinauslaufen dürfte. Dies folgt einerseits aus der zu unterstellenden Kenntnis aller am Wirtschaftsleben Beteiligten, dass in der Zeit des ersten Corona-Winters mit erheblichen Verzögerungen infolge von Lieferengpässen zu kalkulieren war. Hier war auch deshalb mit besonders langen Lieferzeiten zu rechnen, weil die Längsträger für das Fahrzeug (wie sich aus der vom Kläger mit Anlage K3, Bl. 18 e. A. LG eingereichten E-Mail der Werkstatt vom 2. April 2022 ergibt) infolge der Bestellung am 2. November 2021 erst eigens angefertigt werden mussten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich, dass angesichts der mit 1.500 € pro Monat anzusetzenden Nutzungsentschädigung die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs notwendig ist, um den Schaden gering zu halten. Insoweit ist allerdings im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO noch der Informationsfluss einerseits im Verhältnis der Werkstatt zur Firma Ford, andererseits im Verhältnis zwischen der Werkstatt und dem Kläger zu berücksichtigen. Hinzu kommt auch der bei der Ausübung des Schätzungsermessens zu berücksichtigende Zeitraum für Überlegung und Anschaffung des Interimsfahrzeugs. Nach alledem bestand eine Obliegenheit des Klägers, zum 1. Dezember 2021 ein Interimsfahrzeug zu beschaffen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe sich regelmäßig bei der Werkstatt nach dem Sachstand erkundigt und die lange Verzögerung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Zwar muss sich der Kläger, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ein Verschulden der Werkstatt grundsätzlich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen, denn der Reparaturbetrieb ist hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 28.2.2012 - 4 U 112/11-34 -, BeckRS 2012, 5572). Hier geht es aber nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um die eigene Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der Entscheidung über den Erwerb eines Interimsfahrzeugs. Da der Kläger sich, nach seinem eigenen Vortrag, von der Werkstatt regelmäßig über den Fortgang unterrichten ließ, wird ihm auch bekannt gewesen sein, dass die Längsträger eigens für die Reparatur erst angefertigt werden mussten. Entscheidend ist diese Kenntnis allerdings nicht, denn jedenfalls wäre das Wissen der Werkstatt ihm im Rahmen der Wissenszurechnung nach § 166 BGB analog zuzurechnen. Denn hiernach muss sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81, NJW 1982, 1585, 1586). Der Annahme einer Obliegenheitsverletzung steht der Vortrag des Klägers nicht entgegen, wonach der Markt für Vergleichsfahrzeuge im betroffenen Zeitraum „wie leergefegt” gewesen sei. Bei der Obliegenheitsverletzung geht es nicht wie bei der Ersatzbeschaffung um den Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dies vor allem deshalb, weil die Nutzung des Fahrzeugs zu Reisezwecken gerade nicht dem Schutzzweck der Ersatzpflicht unterfällt. Der Kläger kann den Nutzungsausfall vielmehr deshalb verlangen, weil er das Fahrzeug als Alltagsfahrzeug genutzt hat. Hierauf ist auch die Obliegenheit zur Beschaffung eines Interimsfahrzeugs gerichtet. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Erwerb von Fahrzeugen für den alltäglichen Gebrauch weiterhin möglich. Hiernach kann der Kläger für den Zeitraum bis Ende November 2021 für den Nutzungsausfall anzuerkennen (50 Tage zu je 50 € = 2.500 €). Die Kosten für die Anschaffung des Interimsfahrzeugs schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf weitere 2.500 €. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte Kaufpreis eines Interimsfahrzeugs anzusetzen ist, weil der Kläger das Interimsfahrzeug nach der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs wieder hätte veräußern können. Die weiter zuerkannten 2.500 € sollen wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit Erwerb und anschließender Weiterveräußerung des Interimsfahrzeugs kompensieren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB Wegen des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, die nur wegen des geringeren Klagerfolgs der Korrektur bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.