Beschluss
7 U 16/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0611.7U16.24.00
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Leitsätze
1. Eine „teilbare Ladung“ (hier 3 jeweils ca. 500 kg schwere PE-Folien Rollen) darf von einem Schwertransporter nur befördert werden, wenn insoweit die Standardmaße eingehalten werden und ein solcher Transport in der Erlaubnis nach § 29 StVO ausdrücklich genehmigt ist.(Rn.31)
2. Das Halten auf einer Autobahn (rechter Fahrstreifen) ist nur in zwingenden Fällen zulässig. Ein zwingender Grund zum sofortigen Anhalten kann nur ein Unfall oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr sein. Die bloße Überprüfung der Ladungssicherung ohne konkrete Gefahr genügt nicht als Grund zum sofortigen Anhalten.(Rn.33)
3. Das Anhalten auf einer Autobahn erfordert die sofortige Einleitung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherung des „Liegenbleibers“ hat Vorrang vor jeder sonstigen Tätigkeit am Fahrzeug.(Rn.34)
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.755,30 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine „teilbare Ladung“ (hier 3 jeweils ca. 500 kg schwere PE-Folien Rollen) darf von einem Schwertransporter nur befördert werden, wenn insoweit die Standardmaße eingehalten werden und ein solcher Transport in der Erlaubnis nach § 29 StVO ausdrücklich genehmigt ist.(Rn.31) 2. Das Halten auf einer Autobahn (rechter Fahrstreifen) ist nur in zwingenden Fällen zulässig. Ein zwingender Grund zum sofortigen Anhalten kann nur ein Unfall oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr sein. Die bloße Überprüfung der Ladungssicherung ohne konkrete Gefahr genügt nicht als Grund zum sofortigen Anhalten.(Rn.33) 3. Das Anhalten auf einer Autobahn erfordert die sofortige Einleitung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherung des „Liegenbleibers“ hat Vorrang vor jeder sonstigen Tätigkeit am Fahrzeug.(Rn.34) I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.755,30 € festzusetzen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.09.2021 auf der BAB 210. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Sattelgespanns mit Überbreite, bestehend aus dem Zugfahrzeug Daimler Benz Actros und dem Sattelanhänger Faymonville MegaMAX3 (nachfolgend „LKW“). Die Beklagte zu 1) war Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW VW Polo. Am Nachmittag des Unfalltages befuhr der Angestellte der Klägerin, Herr L., mit dem LKW die BAB 210 aus Richtung K. in Richtung R.. Er hatte drei etwa 5 m lange und je ca. 500 kg schwere Rollen mit PE-Folie sowie eine dünnere und leichtere Rolle mit Bauvlies geladen. Die Ladung war mit Spanngurten verzurrt. Zum Transport der Ladung hätte es keines Spezialfahrzeuges bedurft. Der LKW wurde begleitet von dem weiteren Angestellten der Klägerin, Herrn B., in einem Pritschenwagen. Streitig ist, ob dieser dem Fahrer des LKW während der Fahrt signalisierte, wegen eines möglichen Problems mit der Ladung bzw. ihrer Sicherung anzuhalten. Der LKW-Fahrer schaltete die Warnblinkanlage ein und hielt sein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur an, um die Ladungssicherung zu überprüfen. Die BAB 210 verfügt an dieser Stelle nicht über einen Standstreifen. Der Fahrer des Pritschenwagens hielt ebenfalls - vor dem LKW - an und half dem LKW-Fahrer. Ein Warndreieck stellten sie nicht auf. Ca. 550 m hinter dem Anhalteort in Fahrrichtung befindet sich eine Nothaltebucht. Der Sattelanhänger verfügt hinten über zwei Warntafeln mit roten Leuchten. Diese waren eingeschaltet. Streitig ist, ob weitere Beleuchtungseinrichtungen (namentlich Rundumleuchten) in Betrieb waren. Die Beklagte zu 1) befuhr zur gleichen Zeit die BAB 210 in gleicher Richtung. Sie näherte sich mit ca. 120 km/h, übersah den LKW und kollidierte ungebremst mit dem Anhänger. Sie wurde schwerst verletzt und hat keine Erinnerung mehr an den Unfall. Der Anhänger wurde beschädigt; die Reparaturkosten beliefen sich auf 22.602,87 € netto. Für Bergung, Unterstellung und Verbringung des Anhängers zum Reparaturbetrieb sowie für Abladen und Transport der Ladung zahlte die Klägerin 6.062,50 €. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) hierauf unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 insgesamt 17.910,07 €. Hiervon ausgenommen waren (anteilige) Kosten für die Verbringung des Anhängers zum Reparaturbetrieb in Höhe von 1.800,00 €. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug habe sich auf einer von der bestehenden Ausnahmegenehmigung umfassten Leerfahrt befunden, um auf einer Baustelle in B. einen Radlader aufzuladen. Das geladene Material habe zufällig zur selben Baustelle gemusst. Die Ladung sei ordnungsgemäß gesichert gewesen und der Fahrer des LKW habe die Ladungssicherung vor Fahrtantritt sowie bei jedem Zwischenstopp kontrolliert. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei zulässig, auf einer Leerfahrt Ladung mitzunehmen, für die sonst ein standardmäßiger Sattelzug ausreichend wäre. Die Klägerin hat weiter behauptet, der Fahrer des Pritschenwagens habe den Eindruck gewonnen, die Spanngurte könnten sich gelöst haben, und daraufhin dem Fahrer des LKW durch Zeichen zu verstehen gegeben, sofort anzuhalten. Die Rundumleuchten auf dem Dach und am Heck seien eingeschaltet gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Fahrer des LKW habe aufgrund des Hinweises des Fahrers des Pritschenwagens umgehend anhalten müssen. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei dabei nicht geboten gewesen, weil der stehende LKW nicht i.S.v. § 15 S. 1 StVO „liegengeblieben“ und zudem bei gerader Strecke und guten Sichtverhältnissen aus 400 m Entfernung rechtzeitig zu erkennen gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 28.665,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2021 zu zahlen, abzüglich am 07.04.2022 gezahlter 17.910,07 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.452,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 01.08.2022 gezahlter 1.021,00 € und am 23.08.2022 gezahlter 134,00 €. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eingewandt, der Transport kleinerer Rollen sei von der Sondergenehmigung nicht umfasst gewesen; die Fahrt hätte so überhaupt nicht stattfinden dürfen. Zudem seien die verwendeten Spanngurte verschlissen und nicht vorschriftsmäßig geprüft gewesen. Der LKW-Fahrer hätte nicht auf der Autobahn anhalten dürfen, sondern bis zu einem Parkplatz oder einer Ausweichstelle weiterfahren müssen. Wenigstens hätte er den ausreichend breiten rechten Grünstreifen nutzen müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein weiterer Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der Unfall habe sich beim Betrieb des LKW ereignet, sei nicht durch höhere Gewalt verursacht worden und stelle für beide Seiten kein unabwendbares Ereignis dar. Bei der nach § 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG gebotenen Abwägung sei zulasten der Beklagten ein Verstoß gegen das allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) zu berücksichtigen. Zulasten der Klägerin falle ein verbotswidriges Halten auf der Autobahn (§ 18 Abs. 8 StVO) ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass der Fahrer des LKW nach dem Vorbringen der Klägerin vor der Abfahrt die Ladung selbst verzurrt und bei jedem Anhalten kontrolliert habe, sei ein Anhalten auf der Autobahn ungeachtet eines etwaigen Anhaltezeichens des Fahrers des Pritschenwagens nicht gerechtfertigt gewesen. Davon abgesehen seien bei einem derartigen Halt alle Sicherungsmaßnahmen nach § 15 StVO zu ergreifen. Hiergegen habe der Fahrer des LKW verstoßen, indem er kein Warndreieck in ausreichendem Abstand aufgestellt habe. Es greife ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaßnahme ursächlich für den Unfall gewesen sei. Es sei danach von einer mindestens hälftigen Mithaftung der Klägerin auszugehen, und zwar wegen der erhöhten Betriebsgefahr auch dann, wenn ihr Fahrer ausnahmsweise zum Anhalten auf der Autobahn berechtigt gewesen wäre. Unter Zugrundelegung dieser Quote ergebe sich kein weiterer Anspruch der Klägerin mehr, ohne dass es auf die Ersatzfähigkeit der Verbringungskosten ankomme. Entsprechendes gelte für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß ihres Fahrers gegen § 18 Abs. 8 StVO angenommen. Das Anhalteverbot auf der Autobahn gelte nicht uneingeschränkt. Vorliegend habe der LKW-Fahrer sogar anhalten müssen, weil er durch den Hinweis seines Kollegen von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Falle der Weiterfahrt habe ausgehen müssen. Es habe jedenfalls eine unlösbare Pflichtenkollision bestanden. Auch das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht geboten gewesen. § 15 S. 1 StVO setze voraus, dass das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden könne. Hieran fehle es, weil der LKW auch wegen seiner Warneinrichtungen aus über 400 m Entfernung habe erkannt werden können. Sämtliche Sicherungseinrichtungen am LKW (Warnblinker, Bremslichter, Warntafeln nebst roter Beleuchtung, gelbe Blinkleuchte am Heck) seinen eingeschaltet gewesen. Zudem sei der LKW bereits nicht „liegengeblieben“ im Sinne der Vorschrift. Das Aufstellen eines Warndreiecks hätte die Dauer des Haltens und damit die Gefahr nur verlängert. Der diesbezügliche Anscheinsbeweis sei im Übrigen erschüttert, weil der Unfall schneller passiert sei, als das Warndreieck hätte aufgestellt werden können. Gegen die Beklagte zu 1) streite vorliegend der - nicht erschütterte - Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall. Die Klägerin beantragt nunmehr: Unter Abänderung des am 12.01.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts werden die Beklagten verurteilt, 1. an die Klägerin als Gesamtschuldner 28.665,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem30.11.2021 zu zahlen, abzüglich am 07.04.2022 gezahlter 17.910,07 €; 2. an die Klägerin als Gesamtschuldner zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten 1.452,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 01.08.2022 gezahlter 1.021,00 € und am 23.08.2022 gezahlter 134,00 €. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Angriffen der Berufung entgegen. Die Klägerin habe bislang nicht konkret mitgeteilt, wie der Fahrer des Pritschenwagens den LKW-Fahrer im Einzelnen (angeblich) zum Anhalten auf der Autobahn bewogen habe. Der LKW-Fahrer hätte zumindest bis zur nächsten Nothaltebucht weiterfahren können und müssen. Nach dem (verbotswidrigen) Anhalten hätte er umgehend erkennen können, dass keine unmittelbare Gefahr durch die Ladung drohe, und sogleich weiterfahren müssen. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei jedenfalls dann nicht entbehrlich gewesen, wenn keine sofortige Weiterfahrt möglich gewesen sei. Vor dem Unfall habe auch genügend Zeit für die gebotene Absicherung bestanden. Zudem seien die Brems- und Rundumleuchten nicht eingeschaltet gewesen. II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Sie hat durch vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) bereits mehr erhalten, als ihr nach der Haftungsquote zusteht. Das Landgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen. Im Einzelnen: 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Unfall sich beim Betrieb des LKW i.S.d. § 7 Abs. 1 ereignet hat und dass das kurze Anhalten auf der Autobahn zur Überprüfung der Ladung bzw. ihrer Sicherung dem andauernden Betrieb nicht entgegensteht. Weiter hat das Landgericht korrekt festgestellt, dass weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) im Spiel war noch ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) vorliegt. 2. Es ist bereits zweifelhaft, ob der LKW die erforderliche Genehmigung für den Transport der aus drei etwa 5 m langen und je ca. 500 kg schwere Rollen mit PE-Folie sowie einer dünneren und leichteren Rolle mit Bauvlies bestehenden Ladung hatte. Unstreitig handelte es sich um Ladung, die auch mit einem anderen, standardmäßigen LKW hätte transportiert werden können. Die Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Köln vom 07.12.2020 gilt gemäß der erteilten Auflagen nur zur ausschließlichen Beförderung von - „unteilbaren“ - Ladungen, die nicht auf vorschriftsmäßigen Sattelkraftfahrzeugen befördert werden können. Zugehörige Leerfahrten sind von der Genehmigung umfasst. Eine „teilbare Ladung“ darf im Zulauf zu oder im Ablauf von einem Großraum- oder Schwertransport befördert werden, wenn sie sonst Standardmaße einhalten „und dieser Transport in der Erlaubnis nach § 29 StVO für den einzelnen Transport ausdrücklich genehmigt worden ist“ (S. 6 der Genehmigung). Die Erlaubnis nach § 29 StVO (S. 3 der Genehmigung) enthält eine derartige Genehmigung nicht. Die Klägerin hat damit bislang nicht hinreichend dargelegt, eine Genehmigung für den Transport „normaler“ Ladung im Rahmen der behaupteten Leerfahrt gehabt zu haben. Dass es - wie sie vorträgt - bei einer zulässigen Leerfahrt stets auch zulässig sei, Ladung mitzunehmen, für die sonst ein standard-/vorschriftsmäßiger Sattelzug ausreichend wäre, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Mitnahme nicht zulässiger Ladung war für den Unfall auch zurechenbar mitursächlich, denn im Falle einer Leerfahrt hätte es eben keine Ladung gegeben, die durch einen Halt auf der Autobahn hätte überprüft werden können. Zudem hätte es bei einem Transport dieser Ladung durch ein anderes, ggf. geschlossenes Fahrzeug keiner besonderen Ladungssicherung auf der offenen Fläche eines Tiefladers bedurft. Gerade für Rollen aus PE-Folie, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Temperaturschwankungen ihr Volumen ändern, wäre ggf. eine anderweitige Möglichkeit des Transports bzw. der Ladungssicherung sachgerechter gewesen. Hierauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil die Klage auch aus anderen - nachfolgenden - Gründen abzuweisen war. 3. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das Anhalten auf der Autobahn durch den Fahrer des LKW in der konkreten Situation einen Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes: Ein Halten auf der Autobahn ist nur in zwingenden Fällen zulässig (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az. 26 U 12/13, Rn. 7, Juris). Ein solcher zwingende Grund war vorliegend nicht gegeben. Dabei kann ein Hinweis des Fahrers des begleitenden Pritschenwagens, der LKW-Fahrer möge sein Fahrzeug anhalten, um die Ladungssicherung zu überprüfen, unterstellt werden. Mangels weiterer, konkreter Darlegungen zu der Art des (angeblichen) Hinweises ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass hiermit eine Dringlichkeit verbunden war, die nicht wenigstens die Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz oder bis zur nächsten Nothaltebucht erlaubte. Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin hatte der LKW-Fahrer vor Fahrtantritt die Ladung selbst mit Spanngurten verzurrt und bei jedem Zwischenstopp kontrolliert. Vor diesem Hintergrund konnte er darauf vertrauen, dass die Überprüfung bei vorsichtiger Weiterfahrt bis zur Erreichen der nächsten ordnungsgemäßen Haltemöglichkeit in allenfalls einigen Kilometer Entfernung warten konnte (in diesem Sinne - zum verbotswidrigen Anhalten auf der Autobahn zwecks Überprüfung der Ladung - auch OLG Celle, Urteil vom 12.12.2007, Az. 14 U 80/07, Juris). Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Autobahn über keinen Standstreifen verfügte. Denn das Anhalten auf dem Fahrstreifen einer Autobahn birgt eine ganz besonders hohe Gefahr eines schweren Unfalls und unterliegt deshalb noch strengeren Anforderungen an das Merkmal „zwingend“ als das Anhalten auf einem Standstreifen. Ein zwingender Grund zum sofortigen Anhalten kann deshalb nur ein Unfall oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr sein. Letzteres lag hier nach den Darlegungen der Klägerin zum angeblichen Hinweis auf ein mögliches Problem mit der Ladung nicht vor. Die Unkenntnis des LKW-Fahrers von der Entfernung bis zur nächstgelegenen Haltebucht ist dabei unerheblich. Denn im Verlauf von Autobahnen befinden sich regelmäßig Park- und Rastplätze, Abfahrten sowie auf Autobahnen ohne Standstreifen oder in längeren Baustellen zusätzlich Nothaltebuchten. Dies war dem LKW-Fahrer als Berufskraftfahrer natürlich auch bewusst. Hinzu kommt, dass sich nach den Darlegungen der Klägerin nach dem Anhalten die Ladung als ordnungsgemäß gesichert erwies, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der LKW-Fahrer seine Fahrt nicht unverzüglich fortsetzte. 4. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass der LKW-Fahrer es unter Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 15 S. 1, 2 StVO unterließ, ein Warndreieck in mindestens 100 m Entfernung hinter dem LKW aufzustellen. Auch ein freiwilliges Anhalten auf der Autobahn - gleichgültig, ob zulässig oder nicht - erfordert alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 15 StVO (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 7). Die Sicherung des „Liegenbleibers“ hat Vorrang vor jeder sonstigen Tätigkeit am Fahrzeug, auch wenn mit einer baldigen (nicht sofortigen) Weiterfahrt zu rechnen ist. Soweit die Klägerin argumentiert, das Aufstellen eines Warndreiecks wäre nicht schnell genug bis zum Unfall möglich gewesen, ist Folgendes zu bedenken: Wenn sich einer der Fahrer des LKW oder des Pritschenwagens umgehend nach dem Anhalten mit einem Warndreieck auf den Weg gemacht hätte, wäre er innerhalb einer Minute 100 m hinter dem LKW gewesen. Allein die Anwesenheit einer Person an der Autobahn - zumal mit (vorgeschriebener) Warnweste und bestenfalls geeignet gestikulierend - hat für den nachfolgenden Verkehr eine Warnfunktion, die bereits weit vor dem eigentlichen Aufstellen des Warndreiecks einsetzt. Soweit die Klägerin meint, Sicherungsmaßnahmen seien schon deshalb entbehrlich, weil der LKW gut und weit erkennbar gewesen sei, irrt sie. Entscheidend ist, ob der LKW rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Als stehend kann ein nicht abgesichertes Fahrzeug nur aufgrund der hohen Annäherungsgeschwindigkeit erkannt werden. Gerade wenn es sich nicht auf einem Standstreifen, sondern auf einem Fahrstreifen befindet, erfordert die hohe Geschwindigkeit des Verkehrs auf einer Autobahn in einer solchen Situation stets eine bestmögliche Absicherung. Unstreitig wurden auch nicht die vorgeschriebenen tragbaren Rundumleuchten genutzt. Ob die am LKW verbauten Rundumleuchten leuchteten, ist bislang unklar und streitig geblieben. Zwar hat die Klägerin einerseits vorgetragen: „Die fest verbauten Rundumleuchten brauchten bei der Fahrt nicht eingeschaltet zu werden. Dementsprechend ist es auch unerheblich, dass sie mit Kappen abgedeckt waren.“. Andererseits hat sie wiederholt behauptet, sämtliche Sicherheitseinrichtungen seien in Betrieb gewesen und auch die Rundumleuchten auf dem Dach der Zugmaschine und am Heck des Anhängers hätten geleuchtet. Auf der als K 3 eingereichten Videoaufzeichnung ist nach vorläufiger Einschätzung des Senats - am Anfang, als der LKW ins Blickfeld gerät und der spätere Unfall-PKW das Heck noch nicht verdeckt - kurz das Blinken eines gelben Blicklichts am Heck zu erkennen. Blinklichter auf dem Dach des Zugfahrzeugs sind ebenfalls zu erahnen, solange sich dahinter ein dunkler Hintergrund (Bäume) befindet. Es kann allerdings offenbleiben, ob derartige Rundum-/Blinkleuchten am Heck und / oder auf dem Dach in Betrieb waren oder nicht. Denn solche Lichter sind bei einem Spezialfahrzeug typischerweise auch während der Fahrt eingeschaltet. Sie sagen deshalb nichts darüber aus, ob ein Fahrzeug fährt oder nicht, sondern warnen nur vor den besonderen Abmessungen des Fahrzeugs oder ggf. einer geringeren Geschwindigkeit. Zur Warnung vor einem angehaltenen Fahrzeug sind sie nicht ausreichend. Entscheidend ist nach § 15 StVO die Erkennbarkeit des Fahrzeugs als stehendes Hindernis. Hierfür wäre das Aufstellen eines Warndreiecks und ggf. weiterer, tragbarer Blinkleuchten die korrekte Maßnahme gewesen. 5. Ob sich hingegen - wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (a.a.O., Rn. 7) annimmt - eine Mithaftungsquote der Klägerin von 50% bereits unabhängig von einem Verstoß ihres Fahrers gegen § 18 Abs. 8 StVO oder §§ 1 Abs. 2, 15 S. 1, 2 StVO allein aufgrund der Betriebsgefahr des LKW ergibt (so das OLG Hamm für den Fall des zulässigen Anhaltens auf der Autobahn ohne Aufstellen eines Warndreiecks, s.o.), erscheint zweifelhaft. Richtig ist, dass bei dem LKW die Betriebsgefahr gegenüber einem PKW deutlich höher ist. Diese einfache Betriebsgefahr könnte jedoch durch den groben Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) - der LKW war auf eine längere Distanz gut sichtbar und die Beklagte zu 1) hat ausweislich der Videoaufzeichnung keinerlei Abwehrreaktion (Ausweichen oder Bremsen) gezeigt - im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG vollständig zurücktreten. So liegen die Dinge hier wegen des festgestellten Verstoßes des LKW-Fahrers gegen das Anhalteverbot und das Sicherungsgebot jedoch nicht, so dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden ist. 6. Auf den Vortrag der Beklagten zu den angeblich nicht (mehr) zulässigen Sicherungsgurten kommt es nicht an, weil der Unfall nicht im ursächlichen Zusammenhang hiermit steht. Die Ladungssicherung hat unstreitig nicht versagt. 7. Die Klägerin kann danach 50% ihres Schadens von den Beklagten verlangen. Sie macht insgesamt 28.665,37 € geltend. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 17.910,07 € auf den Sachschaden an die Klägerin gezahlt. Damit hat die Klägerin bereits mehr als die Hälfte des von ihr geltend gemachten Schadens erhalten. Weitere Zahlung kann sie nicht beanspruchen, ohne dass es im hiesigen Rechtsstreit noch darauf ankommt, ob sämtliche Schadenspositionen (namentlich das Abladen und der Weitertransport der Ladung zur Baustelle und die Verbringung des Anhängers zur Werkstatt) angefallen bzw. ersatzfähig sind. Das gleiche gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Klägerin stehen Rechtsanwaltskosten allenfalls in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert bis 16.000,00 € (Gebührensprünge bestehen bei 13.000,00 € und 16.000,00 €) zzgl. Auslagenpauschale zu (mithin 1.097,00 € netto). Die Beklagte zu 2) hat auf diese Position insgesamt 1.155,00 € gezahlt. Die Klägerin ist also auch insoweit bereits überzahlt. Nach allem hat die Berufung nach einhelliger Auffassung des Senats aus verschiedenen Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.