Urteil
7 U 124/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0716.7U124.23.00
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Leitsätze
1. Wird ein Taxi durch einen Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Der Geschädigte kann nur ausnahmsweise gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden, wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind.(Rn.29)
2. Für die Beurteilung der Frage, wann die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles an. Dazu gehört auch das Verhältnis zwischen den Netto-Mietfahrzeugkosten und dem mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschafteten Gewinn, wobei eine starre Höchstgrenze insoweit nicht besteht.(Rn.32)
3. Im Rahmen des Schadensersatzes für die Anmietung eines Ersatztaxis hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, die bei einem durchschnittlich genutzten Taxi im Ein-Schicht-Betrieb gemäß § 287 ZPO mit 10% der Netto-Mietkosten anzusetzen sind.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 08.09.2023, Az. 4 O 177/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.903,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte X vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Taxi durch einen Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Der Geschädigte kann nur ausnahmsweise gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden, wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind.(Rn.29) 2. Für die Beurteilung der Frage, wann die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles an. Dazu gehört auch das Verhältnis zwischen den Netto-Mietfahrzeugkosten und dem mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschafteten Gewinn, wobei eine starre Höchstgrenze insoweit nicht besteht.(Rn.32) 3. Im Rahmen des Schadensersatzes für die Anmietung eines Ersatztaxis hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, die bei einem durchschnittlich genutzten Taxi im Ein-Schicht-Betrieb gemäß § 287 ZPO mit 10% der Netto-Mietkosten anzusetzen sind.(Rn.34) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 08.09.2023, Az. 4 O 177/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.903,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte X vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht über die (restlichen) Mietfahrzeugkosten für ein Taxi. Der Zedent war zum Unfallzeitpunkt Taxiunternehmer. Am 17.09.2021 erlitt er mit dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen X einen Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das beschädigte Taxi wurde im Zeitraum vom 17.09.2021 bis zum 14.10.2021 repariert. In dieser Zeit mietete der Zedent bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zum Preis von insgesamt 7.315,20 € netto an. Seine Ansprüche auf Ersatz dieser Kosten trat er an die Klägerin ab. Der Zedent erzielte während der Mietdauer mit dem Ersatzfahrzeug Umsätze in Höhe von 7.704,46 €. Die Einzelheiten sind streitig. Die Klägerin hat behauptet, der Zedent sei Einzelunternehmer mit zwei Taxen. Er habe ca. 70 % Stammkundschaft. Das andere Taxi (amtliches Kennzeichen X) sei während der Mietzeit des Ersatzfahrzeugs anderweitig ausgelastet gewesen. Sie hat gemeint, ersparte Aufwendungen seien nur im kleinen einstellen Bereich anzusetzen, und hierzu behauptet, diese seien bereits in der rabattierten Rechnung berücksichtigt worden. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.635,20 nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte X vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Klägerin müsse sich ersparte Aufwendungen des Zedenten für das beschädigte Fahrzeug während der Reparaturdauer in Höhe von 25 % der Mietkosten anrechnen lassen. Die Kosten für die Anmietung des Ersatztaxis stünden zudem außer Verhältnis zu dem in dieser Zeit erzielten Gewinn. Dabei seien u.a. Lohnkosten in Höhe von pauschal 50 % zu berücksichtigen. Mit den gezahlten 1.680,00 € sei der diesbezügliche Schaden ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Geschädigten stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, so dass er in der Regel ein Ersatzfahrzeug anmieten könne. Die Grenze bilde allerdings § 251 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu verweisen sei, wenn die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten unverhältnismäßig seien. Bei der Anmietung eines Taxis bedürfe es einer Gesamtbetrachtung alles Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei seien neben den Kosten auch das Interesse des Geschädigten an einer Fortführung seines Betriebes zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs sei nach der Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen, wenn die Anmietung des Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich geradezu unvertretbar sei. Im Normalfall bestehe jedoch kein Anlass, dem Geschädigten die Kosten für ein Miettaxi zu versagen. Bei der gebotenen Abwägung seien die Netto-Mietwagenkosten, gekürzt um ersparte Eigenaufwendungen, dem Gewinn gegenüberzustellen, den der Taxiunternehmer durch den Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet habe. Vorliegend ergäben sich bei einem Gesamtbetrag von 7.315,20 € für 27 Tage tägliche Mietwagenkosten von 270,93 €, von denen 25 % als ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen seien. Der tägliche Aufwand für das Ersatzfahrzeug liege danach bei 203,20 €. Der Zedent habe mit dem Ersatztaxi unstreitig 7.704,46 € Umsatz erzielt. Hiervon seien 7 % Mehrwertsteuer und 30 % Betriebskosten abzuziehen. Außerdem seien Lohnkosten in Abzug zu bringen. Ein solcher Abzug habe nur dann außer Betracht zu blieben, wenn es sich um leistungsabhängige feste Kosten handele, die den Taxiunternehmer auch bei Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten. Die Klägerin habe sich hierzu im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht erklärt. Mangels anderer Anhaltspunkte sei insoweit ein Abzug von 50 % gerechtfertigt. Nach allem verbleibe ein Gewinn von 36,96 € pro Tag, den die Mietkosten um 549,78 % überstiegen. Zwar sei für die Frage eines unverhältnismäßigen Aufwandes i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB kein allgemeiner Grenzwert anzunehmen. Vielmehr sei dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden zuzubilligen. Als unverhältnismäßig könne die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar sei, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt habe. Dies sei bei einer Überschreitung von über 500 % auch dann der Fall, wenn man - was streitig sei - zugrunde lege, dass der Zedent Einzelunternehmer mit lediglich zwei Taxen sei und über 70 % Stammkundschaft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Annahme des Landgerichts, dass bei einer Überschreitung der Mietwagenkosten um mehr als 500 % gegenüber dem erzielten Gewinn stets eine unvernünftige Entscheidung bzw. unverhältnismäßige Aufwendungen i.S.d. § 251 handele, sei fehlerhaft. Eine einzelfallbezogene Abwägung habe das Landgericht nicht vorgenommen. Es verkenne den Grundsatz der Naturalrestitution aus § 249 BGB. Die Gegenüberstellung von Mietkosten und drohendem Verdienstausfall sei nur ein Gesichtspunkt unter mehreren im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung. Die konkreten Umstände des Einzelfalls hätten berücksichtigt werden müssen. Der Zedent betreibe nur zwei Taxen und das zweite - von einem fest angestellten Fahrer gefahrene - Taxi sei voll ausgelastet gewesen. Das Ersatztaxi habe ausschließlich der Zedent gefahren. Eine Ersparnis von Lohnkosten sei deshalb nicht in Betracht gekommen. Den Großteil seiner Einnahmen erziele der Zedent mit Stammkundschaft. Ohne die Anmietung eines Ersatz-Taxis habe die Abwanderung von Stammkunden gedroht. Danach habe der Zedent mit der Anmietung des Ersatztaxis mit Blick auf die längerfristige Aufrechterhaltung seines Betriebes gerade keine unvernünftige und unvertretbare Entscheidung getroffen. Das Landgericht habe auch die Beweislast verkannt. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen und habe den Zedenten als Zeugen benannt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 08.09.2023, Aktenzeichen 4 O 177/23, zu verurteilen, 1. an die Klägerin 5.635,20 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2021 zu zahlen; 2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten … i.H.v. 672,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe alle dargelegten Umstände in seine Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Klägerin treffe eine sekundäre Darlegungslast zum Betrieb des Zedenten, worauf sie auch hingewiesen worden sei. Dies gelte namentlich hinsichtlich der Lohnkosten. Neuer Vortrag im Berufungsverfahren hierzu sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und am 19.03.2024 sowie am 11.06.2024 mündlich verhandelt. Er hat den Zedenten X als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.06.2024 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen für die Berufung der Klägerin vor. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung rechtsfehlerhaft Lohnkosten in Abzug gebracht und die abzuziehenden ersparten Eigenaufwendungen zu hoch angesetzt. Die unter Berücksichtigung dieser Aspekte getroffenen weiteren Feststellungen rechtfertigen ein anderes als das vom Landgericht gefundene Ergebnis. Im Einzelnen: Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Kosten für die Anmietung eines Taxis als Ersatz für ein unfallbeschädigtes Taxi ersatzfähig sind. Maßgeblich ist insoweit das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1993 (Az. VI ZR 20/93), in dem es u.a. heißt (Juris Rn. 12, 23-25): „Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird. (...) Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen. So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer oder dergleichen), Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder in ländlichem Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während der Reparaturzeit ("Hochsaison" anläßlich von Feiertagen, Kongressen oder dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten, die dem im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge geben, verbietet es, den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution abgewichen werden muß, schematisch anhand einer "Regelgrenze" zu ermitteln. Angesichts der gegebenen Preissituation werden die Kosten eines Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren Verdienstausfall des Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig kann die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar ist, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt hat. Ein solches Urteil läßt sich auch dann keineswegs ohne weiteres fällen, wenn die Mietwagenkosten um mehr als 100 % oder um eine andere Prozentzahl über einem prognostizierbaren Gewinnentgang liegen. Denn es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226, 227; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1991, 186, 187). Grundsätzlich wird daher in einem "Normalfall", in welchem für eine durchschnittliche Reparaturzeit ein Ersatztaxi angemietet wird, dessen Auslastung sich in einem betriebsüblichen Rahmen hält, kein Anlaß gegeben sein, den Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB zu versagen. Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben allen schützenswerten Interessen des Geschädigten auch dem Vergleich zwischen den Mietkosten einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxiunternehmens andererseits, aber auch der Höhe des Mietpreises als solchen eine bedeutsame Rolle zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, daß ausnahmsweise die auf Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.“ Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben kann der Zedent vorliegend letztlich nicht gemäß § 251 Abs. 2 BGB auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden; vielmehr steht ihm gemäß § 249 S. 1, 2 BGB ein - an die Klägerin abgetretener - Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angemietete Ersatztaxi zu, der lediglich um ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % zu kürzen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist es im Ansatz korrekt, zunächst die Mietfahrzeugkosten dem mit dem Mietfahrzeug erzielten Gewinn gegenüberzustellen. Das Landgericht hat auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch zutreffend angenommen, dass die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30 % abgezogen werden können (a.a.O., Rn. 17). Beim Abzug der Mehrwertsteuer ist dem Landgericht allerdings ein Rechenfehler unterlaufen. Die Mehrwertsteuer entfällt auf den Netto-Betrag, so dass der Mehrwertsteuersatz (7 %) nicht vom Brutto-Betrag abzuziehen ist, sondern eine Rückrechnung vom Brutto- auf den Netto-Betrag zu erfolgen hat (Brutto-Betrag geteilt durch 1,07). Durchgreifenden Bedenken begegnet der vom Landgericht vorgenommene Abzug von Lohnkosten in Höhe von 50 %. Ein solcher Abzug kommt zwar grundsätzlich in Betracht, hat allerdings zu unterbleiben, wenn es sich insoweit um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den Taxiunternehmer auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (BGH, a.a.O., Rn. 17). Zunächst einmal ist anzumerken, dass - entgegen der Berechnung des Landgerichts - die Lohnkosten nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Umsatz abzuziehen wären. Dies allein führt zu einer um ca. 170 % zu hoch angenommenen Überschreitung der Miettaxikosten (fast 550 % statt rund 380 %). Hierauf kommt es aufgrund der nachfolgenden Erwägung allerdings nicht entscheidend an. Denn Feststellungen dazu, ob im vorliegenden Fall der Zedent tatsächlich Lohnkosten erspart hätte, wenn er von der Anmietung eines Ersatztaxis abgesehen hätte, hat das Landgericht nicht getroffen. Dem liegt eine Verletzung seiner Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO zugrunde. Danach darf das Gericht auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, seine Entscheidung in der Hauptsache nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Das Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug ist von vornherein so zu verstehen, dass Lohnkosten nicht in Abzug zu bringen seien. Dies impliziert, dass solche nicht hätten erspart werden können. Zumindest hätte das Landgericht die Möglichkeit eines dementsprechenden Verständnisses des klägerischen Vortrags im weiteren Verlauf in Betracht ziehen und auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Ein möglicher Abzug von Lohnkosten wurde im ersten Rechtszug erst spät ausdrücklich thematisiert. Weder das Protokoll vom 06.10.2022 noch der Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 verhalten sich ausdrücklich hierzu. Erst die Stellungnahme der Beklagten vom 18.01.2023 (Bl. 65 ff. LGA, dort S. 2) führt diese Abzugsposition konkret ein. In ihrer Erwiderung hierauf vom 23.02.2023 (Bl. 72 ff. LGA) hat die Klägerin die Lohnkosten für grundsätzlich nicht abzugsfähig gehalten unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn. Anschließend kam es beim Landgericht zu einem Dezernatswechsel und zu einem Übergang ins schriftliche Verfahren. Ein geeigneter gerichtlicher Hinweis zu den erforderlichen Darlegungen in Bezug auf die Frage der Lohnkosten wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt. Spätestens mit der Erwiderung der Klägerin vom 23.02.2023 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.01.2023 war offensichtlich, dass die Klägerin diesen Aspekt für nicht bedeutsam und deshalb konkrete Ausführungen zur Situation im Unternehmen des Zedenten für entbehrlich hielt. An dieser Stelle wäre nach § 139 Abs. 2 ZPO ein Hinweis des Landgerichts (nebst Gelegenheit zur Stellungnahme) erforderlich gewesen, dass es beabsichtige, im Rahmen der Gegenüberstellung von Kosten und Gewinn einen Abzug wegen der Lohnkosten vorzunehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beweislast für einen Ausnahmefall des § 251 Abs. 2 BGB grundsätzlich beim Schädiger - hier der Beklagten - liegt und die Klägerin lediglich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu konkretem Vortrag zum Umfang und zur Organisation des Taxiunternehmens verpflichtet ist, wobei im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Klägerin lediglich Zessionarin des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Taxiunternehmers und als solche nur eingeschränkt zu konkretem Vortrag in der Lage ist. Das weitere diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug ist deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Dies bezieht sich auf den Vortrag, der Zedent habe das angemietete Ersatztaxi selbst gefahren und das zweite Taxi sei von einem festangestellten Fahrer gefahren worden. Aufgrund der daraufhin gemäß § 538 Abs. 1 ZPO durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages überzeugt, dass der Zedent im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalles zwei Taxen betrieb, dass das bei dem Unfall beschädigte Taxi - wie auch das angemietete Ersatztaxi - im Wesentlichen von dem Zedenten selbst gefahren wurde und dass das zweite Taxi weit überwiegend von einem festangestellten Fahrer gefahren wurde. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zedenten, des Zeugen X. Dieser hat angegeben, dass das verunfallte Taxi in der Regel nur von ihm gefahren worden sei. Nur hin und wieder sei mal jemand anders eingesprungen. Für das andere Taxi habe er einen Festangestellten gehabt. Auch auf diesem Fahrzeug seien ergänzend gelegentlich Aushilfen zum Einsatz gekommen. Beide Fahrzeuge seien gut ausgelastet gewesen. Es habe viele Vorbestellungen gegeben, hauptsächlich für Krankenfahrten. Die Vorbestellungen seien auf beide Fahrzeuge disponiert worden, im Übrigen seien mit beiden Fahrzeugen Gelegenheitsfahrten angeboten worden. Die Aussage des Zeugen war widerspruchsfrei und lebensnah. Seine Angaben stehen in Einklang mit den eingereichten Unterlagen (z.B. Schicht- und Arbeitszeitnachweise und Kassenbuch, Anlagen K 7 und K 8, sowie mit der vom Zeugen vorgezeigten und allseits in Augenschein genommenen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung betreffend den festangestellten Fahrer, vgl. Protokoll vom 11.06.2024). Im Ergebnis hätte der Zedent keine Möglichkeit gehabt, im nennenswerten Umfang Lohnkosten zu ersparen, wenn er kein Ersatztaxi angemietet hätte. Den festangestellten Fahrer hätte er ohnehin weiterbezahlen müssen. Die daneben gelegentlich eingesetzten Aushilfen fallen insoweit nicht beträchtlich ins Gewicht. Die Gegenüberstellung von Mietkosten und Gewinn stellt sich unter korrigierter Betrachtung danach wie folgt dar: Den Netto-Mietkosten in Höhe von täglich 270,93 € steht ein Umsatz von 285,35 € gegenüber. Der Abzug der Mehrwertsteuer (7 %) - unter Rückrechnung wie zuvor ausgeführt (geteilt durch 1,07) - ergibt einen Netto-Umsatz von 266,68 €. Der weitere Abzug von 30 % für ersparte allgemeine Betriebskosten (vom Netto-Betrag, nicht vom Brutto-Betrag) führt zu einem Gewinn in Höhe von täglich 186,68 €. Die Kosten für das Ersatztaxi (270,93 €) übersteigen den hiermit im Mietzeitraum erzielten Gewinn (186,68 €) somit um 45 %. Von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne einer wirtschaftlich schlechthin unverständlichen Entscheidung des Zedenten ist angesichts dieser Überschreitung nicht auszugehen. Der Zedent betrieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - auch insoweit waren die Angaben des Zeugen X glaubhaft - zwei Taxen im 1-Schicht-Betrieb mit einem festangestellten Fahrer und dem ergänzenden, gelegentlichen Einsatz von Aushilfen. Ein namhafter Teil seiner Kundschaft waren Stammkunden, vor allem für Krankenfahrten. Ob deren Anteil tatsächlich - wie aus der Steuerberater-Bestätigung vom 15.01.2024 (Anlage K 9, Bl. 70 EA) hervorgeht - bei ca. 65-70 % lag, ist nicht entscheidend. Der Zedent selbst wollte sich als Zeuge nicht auf einen bestimmten Anteil festlegen, meinte jedoch, es seien „viele Vorbestellungen, hauptsächlich für Krankenfahrten“ gewesen. Es ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein für den Umsatz bedeutsamer Teil der Fahrten auf Bestellungen durch Stammkundschaft beruhte. Der Zedent hatte ein berechtigtes Interesse daran, seinen Betrieb möglichst reibungslos fortzuführen, um nicht den dauerhaften Wegfall von Stammkunden (oder auch Aushilfen) durch „Abwanderung“ zu riskieren. Es war ihm angesichts der geringen Größe des Unternehmens mit lediglich zwei Taxen nicht zumutbar, für einige Wochen eines von nur zwei Fahrzeugen komplett stillzulegen und den Betrieb somit nur im hälftigen Umfang fortzuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Zedent seinen Betrieb nicht in einer Großstadt, sondern im eher kleinen N mit ländlicher Umgebung führte, was die Bedeutung regelmäßiger (Kranken-) Fahrten durch Stammkundschaft gegenüber einem Betrieb in der Großstadt mit größerem Aufkommen an Gelegenheitsfahrten noch erhöht. Nachdem die Kosten für das Ersatztaxi den erzielten Gewinn nur maßvoll um weniger als 50 % übersteigen, besteht unter Zugrundelegung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich keine Rechtfertigung, den Zedenten - und mit ihm die Klägerin - auf den entgangenen Gewinn zu verweisen. Es verbleibt vielmehr bei der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Ersatztaxi. Daran würde es im Ergebnis auch nichts ändern, wenn man hinsichtlich Lohnkosten für die eingesetzten Aushilfen ein Einsparpotential von bis zu 20 % des Netto-Umsatzes (täglich 53,34 €) in Ansatz bringen würde. Die täglichen Mietkosten (270,93 €) würden auch dann den Gewinn (mit dann 132,34 €) kaum mehr als 100 % (knapp 105 %) übersteigen. Unter Berücksichtigung der genannten betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Interessen des Zedenten wäre seine Entscheidung zur umgehenden Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch in diesem Fall nicht schlechthin unverständlich. Von den angefallenen Netto-Mietkosten in Höhe von 7.315,20 € ist allerdings ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Denn in der Zeit, in der sich das eigene unfallgeschädigte Taxi in der Werkstatt befindet und an seiner Stelle ein angemietetes Ersatztaxi zum Einsatz kommt, entfallen bei dem eigenen Fahrzeug Abnutzung und der Verschleiß. Auch verlängern sich Service-Intervalle einschließlich der Intervalle für den Wechsel von Filtern und Betriebsstoffen. Dies sind ersparte Aufwendungen, die sich der Geschädigte gegenüber dem Schädiger anrechnen zu lassen hat. Es ist anerkannt, dass die ersparten Eigenaufwendungen im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung als pauschaler Abzug von den Netto-Kosten für die der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs berücksichtigt werden können. In der Rechtsprechung werden Abzüge zwischen 5 % und 25 % vertreten. So nimmt das OLG Düsseldorf in gefestigter Rechtsprechung einen Abzug von nur 5 % vor (bezogen jeweils auf ein Taxi, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az. 1 U 99/07, Juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2013, Az. 1 U 21/13, Juris Rn. 31 f.; so auch LG Lübeck, Urteil vom 15.01.2021, Az. 17 O 345/19, Beck-Online Rn. 35). Das OLG Hamm und das LG Konstanz halten bei einem Taxi einen Anzug von 20 % für gerechtfertigt (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2000, Az. 13 U 25/00, Juris Rn. 9; LG Konstanz, Urteil vom 05.02.2019, Az. 2 O 43/18, Juris Rn. 33). Das Amtsgericht Hamburg beziffert die ersparten Eigenkosten bei einem - stark genutzten - Taxi sogar auf 25 % (AG Hamburg, Urteil vom 26.05.2017, Az. 23a C 165/16, Rn. 81 ff.), während das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf insoweit lediglich 10 % in Abzug bringt (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 10.12.2019, Az. 410a C 73/18, Juris Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat bei einem PKW (kein Taxi) einen Abzug von 10 % nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, Juris Rn. 20). Der Senat beziffert die ersparten Eigenaufwendungen im vorliegenden Fall auf 10 % der Netto-Mietkosten für das Ersatzfahrzeug. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um ein Taxi handelt, das im Wesentlichen im 1-Schicht-Betrieb eingesetzt wird. Der Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall, in dem das verunfallte Taxi in einem „straff organisierten Betrieb (...) mehrschichtig bzw. sogar rund um die Uhr“ gefahren wurde. Das unfallbeschädigte Taxi des Zedenten wurde vielmehr ähnlich wie ein viel gefahrener „normaler“ PKW genutzt. Die gewerbliche Nutzung rechtfertigt bei entsprechend umfangreicher Nutzung grundsätzlich einen höheren Abzug als bei einem durchschnittlich genutzten privaten Fahrzeug. Deshalb erscheint ein Abzug von 10 % (gegenüber einem Abzug bei Privat-PKW von überwiegend 5 %) als gerechtfertigt. Ein weiterer „Aufschlag“ wegen der Nutzung als Taxi kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Dabei ist zu bedenken, dass die Eigenschaft des Unfallfahrzeugs als Taxi auch bereits in der Bezugnahme auf die Mietkosten berücksichtigt ist. Denn die Mietkosten für ein Ersatztaxi sind offensichtlich - wie bereits der vorliegende Fall eindrücklich zeigt - deutlich höher als für einen gewöhnlichen PKW. Dies mag sich zum einen aus der erforderlichen Sonderausstattung ergeben, zum anderen aber auch aus der weit überdurchschnittlichen Nutzung. Diese höheren Mietkosten werden durch den pauschalen prozentualen Abzug gleichsam auf die ersparten Eigenaufwendungen übertragen. Auch deshalb ist Zurückhaltung geboten bei einer Erhöhung des pauschalen Abzugs allein wegen der Taxi-Eigenschaft des Unfallfahrzeugs. Anderenfalls würde die Nutzung als Taxi doppelt zulasten des Geschädigten berücksichtigt. Es ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von (7.315,20 € ./. 10 % [=731,52 €] =) 6.583,68 €. Hiervon sind bereits vorgerichtlich gezahlte 1.680,00 € abzuziehen, so dass ein zuzusprechender Betrag von 4.903,68 € verbleibt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die ersparten Eigenaufwendungen seien bereits in der rabattierten Mietkosten-Rechnung enthalten, überzeugt dies nicht. Richtig ist, dass in der Rechnung der Klägerin (Anlage K 2, Bl. 8 LGA) ein Rabatt in Höhe von 15 % ausgewiesen ist. Es geht aus der Rechnung jedoch nicht hervor, wofür dieser Rabatt gewährt wird. Die Annahme, er beziehe sich auf ersparte Eigenaufwendungen, erscheint wenig plausibel und lebensnah. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Klägerin als Vermieterin des Ersatztaxis ersparte Eigenaufwendungen des Taxiunternehmers durch einen Rabatt selbst tragen sollte. Letztlich fehlen für diese Annahme auch jegliche Anhaltspunkte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass es sich um einen Mengen- oder einen Stammkunden-Rabatt o.ä. handelte. Immerhin war der Zedent nach seinen Angaben als Zeuge in den vergangenen Jahrzehnten regelmäßig Kunde bei der Klägerin. Der im ersten Rechtszug beklagtenseits erhobene Einwand, die „extrem hohen Mietwagenkosten“ lägen nicht „im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit“ (Schriftsatz vom 18.03.2022, Bl. 24, dort S. 4 am Ende), greift vorliegend nicht durch. Die Klägerin macht den Ersatzanspruch des Zedenten aus § 7 StVG aus abgetretenem Recht geltend, so dass es auf dessen Perspektive ankommt. Es geht also nicht darum, die von der Klägerin gegenüber dem Zedenten berechneten Fahrzeugmiete auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Maßgeblich ist allein, ob der Zedent mit der Beauftragung der Klägerin zu den von dieser erhobenen Mietkosten im Sinne des § 254 BGB gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Das Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang ist bereits zu wenig substantiiert und damit unerheblich. Die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, mit welchem Verhalten der Zedent aus ihrer Sicht den Schaden in welchem Maß vermeidbar erhöht hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Zedent mit der Anmietung eines Ersatztaxis bei der Klägerin unnötig hohe Kosten verursacht hat. Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung hat der Zedent angegeben, dass ihm in der näheren Umgebung (L) nur die Klägerin als Ersatztaxi-Vermietung bekannt gewesen sei. Diese war seit 25 Jahren das Unternehmen seines Vertrauens für derartige Situationen. Er habe „nicht weiter herumfragen“ müssen, nachdem er dort angerufen und ihm kurzfristig ein Ersatztaxi zur Verfügung habe gestellt werden können. Diese Angaben hat sich die Klägerin zu eigen gemacht und die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten. Die Hauptforderung ist wegen Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB seit Ablauf der im vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 14.12.2021 (Anlage K 4, Bl. 12 f. LGA) bis zum 28.12.2021 gesetzten Frist zu verzinsen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr (579,80 €) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 €) - jeweils netto - auf einen Gegenstandswert von 6.583,68 € verlangen. In dieser Höhe stand der Klägerin im Zeitpunkt der berechtigten Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Ersatztaxikosten zu (7.315,20 € ./. 10 %). Der erst später gezahlte Teilbetrag von 1.680,00 € ist vom Wert der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit nicht in Abzug zu bringen. Auf die Nebenforderung stehen der Klägerin Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Eintritt der Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klageschrift am 18.02.2022 (vgl. Bl. 20 R LGA) zu. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Unfall mit einem Taxi die Kosten für die Anmietung eines Ersatz-Taxis ersatzfähig sind, hat der Bundesgerichtshof bereits beantwortet (BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. VI ZR 20/93). Der Senat weicht hiervon nicht ab, sondern wendet die dort aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall an. Auch die Höhe des Abzuges wegen ersparter Eigenaufwendungen bewegt sich im Rahmen des vom Bundesgerichtshofs nicht beanstandeten Schätzungsermessens nach § 287 ZPO.