Beschluss
7 U 29/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0919.7U29.24.00
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Leitsätze
1. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG. Für den Pedelecfahrer gilt weder die Gefährdungshaftung noch gilt das seitliche Abstandsgebot beim innerörtlichen Überholen von 1,5 m.(Rn.10)
2. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genügt in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden - nicht zwischen den Lenkern - von einem Meter.(Rn.13)
3. Das Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer muss in der Regel nicht durch ein Klingelzeichen vorher angekündigt werden.(Rn.15)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 14.389,48 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG. Für den Pedelecfahrer gilt weder die Gefährdungshaftung noch gilt das seitliche Abstandsgebot beim innerörtlichen Überholen von 1,5 m.(Rn.10) 2. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genügt in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden - nicht zwischen den Lenkern - von einem Meter.(Rn.13) 3. Das Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer muss in der Regel nicht durch ein Klingelzeichen vorher angekündigt werden.(Rn.15) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 14.389,48 € festzusetzen. I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Fahrradunfall geltend, der sich am 20.09.2022 gegen 15 Uhr auf dem Radweg entlang der Strandallee zwischen H. und S. ereignet hat. Der Kläger befuhr den ca. 2,80 m breiten Radweg mit seinem sog. Pedelec (Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung) in Richtung S., gefolgt von seiner Ehefrau. Von hinten näherte sich der Beklagte ebenfalls auf einem Pedelec. Der Beklagte überholte zunächst die Ehefrau des Klägers und wollte sodann den Kläger überholen. Dabei kam es unter streitigen Umständen zu einer Berührung der Parteien. Der Kläger stürzte und verletzte sich schwer. Er erlitt u.a. eine Rippen- und Beckenringfraktur. Der Kläger hat behauptet, zur Unfallzeit habe reger Verkehr durch - auch entgegenkommende - Radfahrer und querende Fußgänger geherrscht. Dies habe ein Überholen nicht zugelassen. Der Beklagte habe ihn gleichwohl und mit zu geringem seitlichem Abstand überholt und dabei touchiert, wodurch er gestürzt sei. Das Überholmanöver sei für den Kläger völlig überraschend gewesen, zumal der Beklagte dies - was unstreitig ist - nicht durch Klingeln oder Rufen angekündigt habe. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen erachtet und verlangt daneben Ersatz verschiedener materieller Schadenspositionen. Der Beklagte hat behauptet, der Fahrradweg sei bis auf den Kläger und dessen Ehefrau frei und ohne Gegenverkehr gewesen. Sein seitlicher Abstand beim Überholen des Klägers habe etwa 1 m betragen. Der Kläger habe sich offenbar erschreckt und eine ruckartige Lenkbewegung nach links gemacht, so dass es zur Berührung gekommen sei. Beim Versuch der Korrektur durch den Kläger sei dieser gestürzt. Das Landgericht hat die Ermittlungsakte beigezogen, die Parteien persönlich angehört sowie die Ehefrau des Klägers (Frau S.) und einen Polizeibeamten (G.) als Zeugen vernommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinerlei Ansprüche. Eine Haftung aus § 7 StVG bestehe nicht, weil es sich bei einem Pedelec rechtlich um ein Fahrrad handele und nicht um ein Kraftfahrzeug. Auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB stehe dem Kläger nicht zu. Denn er habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die für den Sturz ursächliche Kollision schuldhaft verursacht habe. Der Unfallhergang sei nach der Beweisaufnahme unklar geblieben. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Parteien und der Zeugin könne sich das Gericht nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung bilden, dass der Beklagte den Kläger mit einem zu geringen seitlichen Abstand überholt und so dessen Sturz verursacht habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Überholmanöver überraschte Kläger eine Lenkbewegung nach links gemacht habe. Es bestünden auch Zweifel an der richtigen Erinnerung des Klägers, weil dieser nach dem Unfall Erinnerungslücken gehabt habe (laut Arztbrief „kurzzeitige Amnesie bzgl. des Unfallereignisses“). Die Angaben der Zeugin S. zum angeblichen Gegenverkehr seien vage geblieben. Auch sei die Zeugin einem Irrtum unterlegen, indem sie eine Berührung der Gepäcktaschen (auch) am Fahrrad des Beklagten geschildert habe, obwohl dieses als Rennrad keine Gepäcktaschen gehabt habe. Die Aussage des Zeugen G. zur Verkehrslage am Unfalltag sei unergiebig gewesen. Für eine mögliche plötzliche Lenkbewegung des Klägers wäre der Beklagte nicht verantwortlich zu machen. Der Radweg sei breit genug für ein gefahrloses Überholen gewesen und der Kläger sei nicht erkennbar unsicher gefahren. Ein Ankündigen des Überholens etwa durch Klingeln sei grundsätzlich nicht geboten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Der Überholvorgang des Beklagten und die dabei erfolgte Berührung zwischen den Parteien sei unstreitig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege die Beweislast für einen ausreichenden Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO) nach der Wertentscheidung der StVO beim Überholer. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht. Der Mindestabstand betrage für Kraftfahrzeuge innerorts mindestens 1,5 m. Der Beklagte habe ein Fahrzeug mit Motor benutzt und damit ein Kraftfahrzeug. Dass sein Fahrzeug unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 StVG falle, habe der Beklagte nicht bewiesen. Der Beklagte habe selbst lediglich einen Abstand von 1 m angegeben. Das Landgericht habe dies fehlerhaft zugrunde gelegt. Tatsächlich sei ein solcher Abstand beim Überholen nicht bewiesen. Der Beklagte habe nämlich auf die Mitte der Fahrräder abgestellt; zum Abstand der Lenker zueinander habe er keine Angaben machen können. Bei einem Abstand der Räder von 1 m habe der Abstand zwischen den Lenkern nur 42 cm betragen. Der Abstand zwischen den Schultern sei sogar noch geringer gewesen. Zu berücksichtigen seien schließlich noch die natürlichen Schwankungsbewegungen beim Radfahren. Daraus ergebe sich ein deutlich zu geringer Abstand beim Überholen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte sein Überholmanöver auch vorher durch Klingeln ankündigen müssen. Obwohl es darauf nicht mehr ankomme, sei die Aussage der Zeugin S. glaubhaft. Das Kerngeschehen habe sie zutreffend geschildert. Auch aufgrund weiterer Umstände (u.a. den eigenen Angaben des Beklagten) sei davon auszugehen, dass der Radweg stark frequentiert gewesen sei. Das Landgericht habe die klägerseits angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft, indem es nur einen der benannten Polizeibeamten „herausgepickt“ habe. Die weitere Beweisaufnahme hätte ergeben, dass auch während der Unfallaufnahme reger Fahrrad- und Fußgängerverkehr auf dem Radweg geherrscht habe. Für das Fahrrad des Beklagten seien auch durchaus Gepäcktaschen als Zubehör erhältlich. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Dass der Beklagte ein Pedelec genutzt habe, sei im Tatbestand des Urteils zutreffend und bindend dargestellt. Der Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen gelte nicht für Pedelecs. Der tatsächliche Abstand stehe nicht fest. Die Ausführungen des Klägers seien allenfalls theoretischer Natur. Der Radweg sei jedenfalls breit genug gewesen für das Überholmanöver. Es bleibe dabei, dass der Beklagte keine Gepäcktasche an seinem Fahrrad gehabt habe. Eine Vernehmung des zweiten Polizeibeamten sei nicht geboten gewesen. II. Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Das Landgericht hat zugrunde gelegt, dass der Beklagte ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung, ein sog. Pedelec, fuhr. Dies war im ersten Rechtszug unstreitig; der Kläger selbst hat von einem Fahrrad gesprochen und nicht etwa von einem elektrischen Kleinkraftrad. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind für das Berufungsgericht bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen insoweit nicht. Das Bestreiten im zweiten Rechtszug ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig. Für ein Pedelec greift gemäß § 1 Abs. 3 StVG weder eine Gefährdungshaftung aus § 7 StVG, noch gilt das seitliche Abstandsgebot beim innerörtlichen Überholen von 1,5 m gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 StVO n.F. (seit 28.04.2020). Die neuen Mindestabstandsregeln gelten nur für das Überholen mit Kraftfahrzeugen. Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung liegt die Beweislast für eine Unterschreitung des - im Gesetz nicht näher definierten - „ausreichenden Seitenabstandes“ beim Überholen gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO nicht beim Überholer (hier dem Beklagten), sondern beim zu Überholenden (hier dem Kläger) (so auch KG, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 22 U 146/16, NJOZ 2019, 21, Beck-Online, Rn. 7). Grundsätzlich muss der Anspruchssteller alle anspruchsbegründenden Umstände beweisen. Eine Ausnahme greift vorliegend nicht. Dem Gesetz ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO keine Beweiserleichterung etwa in Form Beweislastumkehr zu entnehmen. Auch ein Anscheinsbeweis ist hier mangels Typizität des Geschehens nicht anzunehmen. Beim Überholen zwischen Radfahrern greift kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der überholende Radfahrer für einen Sturz des zu überholenden Radfahrers durch schuldhaftes Handeln verantwortlich ist. Vielmehr kommt genauso ein eigener Fahrfehler des zu Überholenden als Unfallursache in Betracht. Den Beweis für einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten, namentlich durch eine Unterschreitung des gebotenen seitlichen Abstandes beim Überholen, hat der Kläger nicht geführt. Die Beweisaufnahme des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genügt in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden - nicht zwischen den Lenkern - von einem Meter. Der Beklagte hat den seitlichen Abstand auf etwa einen Meter geschätzt, wobei er den Abstand zwischen den Lenkern nicht angegeben hat. Sein Abstand bezog sich auf die Räder selbst. Der Kläger und die Zeugin S. haben keine konkreten Angaben machen können. Die Zeugin S. schätzte den Abstand des Klägers zum rechten Rand des Radweges auf etwa 40 cm. Eine verkehrswidrige Unterschreitung des erforderlichen „ausreichenden“ Seitenabstandes lässt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ableiten, weil dafür sämtliche Angaben zu vage sind. Auch die Schätzung des Beklagten selbst von einem Meter erlaubt es nicht, auf dieser Grundlage - im Sinne einer exakten Angabe - belastbare Berechnungen zum Abstand der Lenker oder der Schultern zueinander anzustellen. Dies setzt einen verlässlichen Ausgangswert voraus, der mit der geschätzten Angabe des Beklagten nicht gegeben ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Abstand beim Überholen nur geschätzt und nicht gemessen werden kann. Eine Schätzung unterliegt vielfältigen Unsicherheiten. Fest steht allein, dass der am Unfallort 2,80 m breite Radweg grundsätzlich ein gefahrloses Überholen ermöglicht. Wenn der Kläger rund einen halben Meter vom rechten Rand fuhr (die geschätzten Angaben hierzu unterliegen denselben Unsicherheiten wie die zum Abstand des Beklagten beim Überholen), blieb links vom Kläger noch über 2 m Platz. Bei mittiger Fahrt auf der jeweiligen „Fahrspur“ betrüge der Abstand beim Überholen 1,40 m bei jeweils 0,7 m Platz zum rechten bzw. linken Rand. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Beklagte den Kläger unter diesen großzügigen Platzverhältnissen mit einem zu geringen Abstand überholt hat, zumal das zuvor erfolgte Überholen der Zeugin S. offenbar unauffällig war. Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn im Zeitpunkt des Überholvorgangs Gegenverkehr geherrscht hätte. Auch dies konnte der Kläger jedoch nicht beweisen. Die Angaben der Zeugin S. hierzu waren zu wenig konkret. Es mag sein, dass das von der Polizei gefertigte Lichtbild nicht die Verkehrslage zur Unfallzeit wiedergibt und dass tatsächlich reger Verkehr einschließlich gelegentlichen Gegenverkehrs geherrscht hat. Aber auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger bei konkret entgegenkommendem Verkehr und dadurch „beengt“ überholt hat. Denn auch bei allgemein regerem Verkehr ist es möglich, dass der Beklagte eine Phase zum Überholen genutzt hat, in der die „Gegenspur“ frei war. Etwas anderes lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Es bedarf auch keiner Vernehmung des zweiten eingesetzten Polizeibeamten, da dieser zur Unfallzeit nicht vor Ort war und deshalb - wie bereits der Zeuge G. - zum konkreten (Gegen-) Verkehr in der Unfallsituation keine Angaben machen kann. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer in der Regel - d. h. unter normalen Platz- und Verkehrsverhältnissen - nicht durch ein Klingelzeichen vorher anzukündigen ist (so auch KG, a. a. O., Rn. 10). Nach § 5 Abs. 5 S. 1 StVO darf das Überholen unter bestimmten Voraussetzungen angekündigt werden; eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Eine erkennbare Unsicherheit des Klägers, die eine vorherige Ankündigung des Überholens durch den Beklagten ggf. erforderlich gemacht hätte, bestand unstreitig nicht. Der Vortrag des Klägers zu möglichen Packtaschen am Fahrrad des Beklagten ist nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Im ersten Rechtszug hat der Kläger nicht behauptet, dass am Beklagten-Fahrrad Packtaschen vorhanden gewesen seien. Den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach an seinem Fahrrad keine Packtaschen montiert gewesen seien, ist der Kläger nicht unmittelbar entgegengetreten. Er hätte dies bereits in der mündlichen Verhandlung bestreiten können und müssen. Davon abgesehen ist das Bestreiten allein unerheblich, denn die Darlegungs- und Beweislast für diesen ihm günstigen Umstand liegt beim Kläger. Er will damit die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Zeugin S. stärken, die eine Berührung der jeweiligen Packtaschen an den Fahrrädern gesehen haben will. Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen, konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass am Fahrrad des Beklagten sehr wohl Packtaschen vorhanden gewesen seien. Eine derartige Behauptung stellt der Kläger jedoch auch im zweiten Rechtszug nicht auf. Er trägt lediglich vor, dass für das Fahrradmodell des Beklagten im Zubehörhandel eine Packtasche (die an der Sattelstange befestigt werden kann) erhältlich sei. Dies genügt ersichtlich nicht. Letztlich ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.