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Beschluss

7 W 15/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1004.7W15.24.00
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Leitsätze
1. Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts während des laufenden Verfahrens über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar.(Rn.7) 2. Eine Rubrumsberichtigung vor Urteilserlass in Beschlussform ist im Gesetz nicht vorgesehenen. Insoweit handelt es sich nur um eine prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann.(Rn.8) 3. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die grundsätzlich auslegungsfähig ist.(Rn.10) 4. Die Zuordnung zur richtigen Prozesspartei (hier der gegnerischen Haftpflichtversicherung) kann schon aufgrund einer Schadennummer zweifelsfrei gegeben sein. Bei einer Schadenaußenstelle handelt es sich nicht um eine eigenständige juristische Person.(Rn.11) 5. Die Rüge der fehlenden Passivlegitimation durch einen Versicherungskonzern kann treuwidrig sein. Eine Versicherung, die ihre einzelnen Sparten als selbständige juristische Personen organisiert, nach außen hin aber einheitlich auftritt, ruft entsprechende Verwechslungsgefahren hervor, die sich hier verwirklicht hat. Die jedes Versicherungsrechtsverhältnis beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, die bei dem Kunden eintretenden Nachteile möglichst gering zu halten.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts während des laufenden Verfahrens über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar.(Rn.7) 2. Eine Rubrumsberichtigung vor Urteilserlass in Beschlussform ist im Gesetz nicht vorgesehenen. Insoweit handelt es sich nur um eine prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann.(Rn.8) 3. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die grundsätzlich auslegungsfähig ist.(Rn.10) 4. Die Zuordnung zur richtigen Prozesspartei (hier der gegnerischen Haftpflichtversicherung) kann schon aufgrund einer Schadennummer zweifelsfrei gegeben sein. Bei einer Schadenaußenstelle handelt es sich nicht um eine eigenständige juristische Person.(Rn.11) 5. Die Rüge der fehlenden Passivlegitimation durch einen Versicherungskonzern kann treuwidrig sein. Eine Versicherung, die ihre einzelnen Sparten als selbständige juristische Personen organisiert, nach außen hin aber einheitlich auftritt, ruft entsprechende Verwechslungsgefahren hervor, die sich hier verwirklicht hat. Die jedes Versicherungsrechtsverhältnis beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es, die bei dem Kunden eintretenden Nachteile möglichst gering zu halten.(Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel unstatthaft ist. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Beschlüsse des Gerichts über eine Rubrumsberichtigung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. März 2013, 6 W 143/13, juris Rn. 2). Die vom Landgericht vorgenommene "Rubrumsberichtigung" ist auch kein Fall des § 319 ZPO. Danach sind offenbare Unrichtigkeiten berichtigungsfähig, wenn sie "in dem Urteil" vorkommen. Eine Entscheidung in diesem Sinne lag hier bei Erlass des Beschlusses des Landgerichts vom 3.9.2024 nicht vor und konnte demnach auch nicht berichtigt werden. Es handelt sich bei einer "Rubrumsberichtigung" durch das Gericht vor Urteilserlass um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfalle, wenn nämlich insoweit Streit entsteht, seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Insofern handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung, die jederzeit abgeändert werden kann. Ein solcher Beschluss über die "Rubrumsberichtigung" ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 692/02, BAGE 109, 47 Rdnr. 31). Bei dieser Sachlage kommt auch - mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke - eine entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.3.2013, 6 W 143/13, juris Rn. 7). 2. Vorsorglich weist der Senat jedoch daraufhin, dass die beantragte (Rubrums)berichtigung bzw. - klarstellung inhaltlich begründet sein dürfte. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Für die Ermittlung der Parteien durch die Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Urteil vom 10.3.2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453 Rdnr. 11). Hier war die Zuordnung zur richtigen Partei zweifelsfrei schon aufgrund der in der Klagschrift aufgeführten Schadennummer gegeben. Sowohl die ... als auch die ..-Allgemeine residieren unter derselben Außenstelle in Kiel. Bei der „Schadenaußenstelle Kiel“ handelt es sich nicht um eine eigenständige juristische Person. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Klage nach Zustellung auch tatsächlich bei der richtigen Beklagten in Bearbeitung genommen worden ist. Nur eine Woche nach Zustellung der Klagschrift hat sich hier der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 11.7.2024 legitimiert. Das auf Seiten der Beklagten gewählte Verfahren, die Passivlegitimation zu rügen und auf Neueinreichung einer Klage mit richtigem Rubrum zu bestehen, um zu einem Kostentitel nach § 269 ZPO zu gelangen, hält der Senat unter den gegebenen Voraussetzungen außerdem für treuwidrig (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.3.1997, 16 W 55/97, juris Rn. 9). Ein Versicherungskonzern, der seine einzelnen Sparten als selbständige juristische Personen organisiert, nach außen hin - vor allem auf seinen Briefbögen - aber einheitlich auftritt, ruft erst die Verwechslungsgefahren hervor, die sich hier verwirklicht hat. Hält es dann ein Gericht für erforderlich, dass eine förmliche „neue Klage” eingereicht wird, gebieten es die jede Versicherungsrechtsverhältnisse beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben, dass die bei dem Kunden eintretenden Nachteile im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst gering gehalten werden. Das Rubrum ist deshalb antragsgemäß zu berichtigen bzw. klarzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO. Mit Klage vom 13.6.2024 beansprucht der Kläger von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 22.11.2023 in R. ereignete. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 31.7.2024 ihre die Passivlegitimation bestritten. Versicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs sei nicht die Beklagte (... Versicherung AG, Schadenaußenstelle Kiel), sondern tatsächlich die ... Versicherung AG in Coburg gewesen. Schließlich sei die gesamte außergerichtliche Korrespondenz allein mit der vorgenannten Gesellschaft geführt worden. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28.8.2024 beantragt, das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen: Statt ... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Schadenaußenstelle Kiel, soll es nunmehr richtig heißen: ... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ... -Str. 2, ... Coburg. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.9.2024 hat das Landgericht den Antrag auf Änderung des Passivrubrums hinsichtlich der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Aus den Gesamtumständen ergäbe sich nicht, dass hier nur irrtümlich ein falscher Name gewählt worden sei. Die Klage sei ausdrücklich an eine existente juristische Person gerichtet worden, der die Klageschrift auch zugestellt worden sei. Es sei nicht Aufgabe des Zustellungsadressaten -auch nicht bei Zugehörigkeit einer Gruppe- nach der Zustellung die zutreffende Gesellschaft herauszufinden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 13.9.2024. Der Kläger meint, aus der Klageschrift ergäbe sich zweifelsfrei, wer hier tatsächlich verklagt werden sollte. Die ... Versicherung AG Schadenaußenstelle Kiel und die ... Versicherung AG gehörten zu derselben Versicherungsgruppe. Aus den Gesamtumständen sei ersichtlich, dass hier nur irrtümlich ein falscher Name gewählt worden sei. Das Versehen sei durch das vorgerichtliche Antwortschreiben der Beklagten vom 19.3.2024 herbeigeführt worden. Die „... Versicherung AG“ Schadenaußenstelle Kiel sei keine eigenständige juristische Person.