Beschluss
7 U 91/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0114.7U91.24.00
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Leitsätze
1. Einen LKW der Müllabfuhr, der auf einer Überführungsfahrt verbotswidrig eine enge Gemeindestraße befährt und dabei gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, trifft bei einem Begegnungsunfall die überwiegende Haftung zu 80%.(Rn.13)
2. Wer mit seinem PKW in einer engen Gemeindestraße einfach weiterfährt, obwohl er bemerkt hat, dass die Fahrbahn für die Begegnung mit einem verbotsmäßig entgegenkommenden LKW nicht ausreichend breit ist, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Er hätte anhalten und auf eine gegenseitige Verständigung hinwirken müssen.(Rn.16)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 3.821,45 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen LKW der Müllabfuhr, der auf einer Überführungsfahrt verbotswidrig eine enge Gemeindestraße befährt und dabei gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, trifft bei einem Begegnungsunfall die überwiegende Haftung zu 80%.(Rn.13) 2. Wer mit seinem PKW in einer engen Gemeindestraße einfach weiterfährt, obwohl er bemerkt hat, dass die Fahrbahn für die Begegnung mit einem verbotsmäßig entgegenkommenden LKW nicht ausreichend breit ist, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Er hätte anhalten und auf eine gegenseitige Verständigung hinwirken müssen.(Rn.16) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 3.821,45 € festzusetzen. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.9.2023 in B. ereignete. Die Fahrzeuge des Klägers 'Mercedes-Benz C 220 D' und der Beklagten zu 2) (LKW zur Müllentsorgung) waren in der F-Straße im Begegnungsverkehr kollidiert. Dabei handelt sich um eine enge Straße, an deren Einfahrtsbereich sich jeweils das Verkehrsschild Nr. 253 zu § 41 StVO befindet und die für den Verkehr mit Fahrzeugen > 3,5 to verboten war. Die Fahrt des Müllfahrzeugs diente nicht der Müllentsorgung der Haushalte vor Ort, sondern der Überführung an einen anderen Standort. Der Kläger verlangte von den Beklagten ursprünglich Ersatz der folgenden Kosten: Wiederbeschaffungsaufwand: 15.995,00 Zulassungskosten: 100,-- Gutachterkosten: 2.526,25 Nutzungsausfall (37 Tage x 79 €): 2.923,-- Kostenpauschale: 20,-- Gesamt: 21.564,25 € Am 24.11.2023 zahlte die Beklagte zu 3) (= Haftpflichtversicherung) einen Betrag von 10.444,73 €, der Kläger hat in dieser Höhe den Rechtsstreit für erledigt erklärt und nur noch 11.119,88 € nebst Zinsen und 1.295,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten beansprucht. Mit dem angefochtenen Urteil vom 2.10.2024 verurteilte das Landgericht die Beklagten zur Zahlung weiterer 7.298,43 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche des Klägers gegen die TÜV Nord KG. Außerdem sollen 1.214,99 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen an den Kläger gezahlt werden. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beansprucht dem Grunde nach vollen Schadenersatz. Die Abwägung des Landgerichts, die zu einer Mithaftung des Klägers von 20% gekommen sei, sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass der Beklagte zu 1) während des Passierens des Klägers sein Fahrzeug nach links (bzw. aus klägerischer Sicht nach rechts) gelenkt habe. Dem Beweisangebot (Sachverständigengutachten) sei das Landgericht nicht nachgekommen. Die erheblichen Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1) führten zu einer erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr des rechtsgelenkten Beklagtenfahrzeugs, gegenüber der die reine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs klar zurückstehe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.119,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 21.564,25 Euro vom 06.10.2023 bis zum 24.11.2023 sowie auf einen Betrag von 11.119,88 Euro seit dem 25.11.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegen die TÜV Nord KG zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsfehler zulasten des Klägers weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe - so das Landgericht - zu einer Haftungsquote von 20% : 80% zu Lasten der Beklagten. Das Gewicht eines Verstoßes des Klägers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 StVO sei nicht so gering, dass dieser Verstoß unter Einschluss der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktrete. Diese Würdigung findet die Billigung des Senats. Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der Unfallgegner zu beweisen (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.9.2024, 7 U 50/24, juris Rn. 22 - 23). Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und ein grobes Verschulden auf der anderen Seite voraus (OLG Schleswig, Urteil vom 20.9. 2022, 7 U 201/21, juris Rn. 18, Juris). Der Beklagte zu 1) hat beim Befahren der engen F-Straße gegen das Verbot nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen Nr. 253 verstoßen. Außerdem hat der Beklagte zu 1) das Rechtsfahrgebot nach § 2 Absatz 2 StVO verletzt. Die Überführungsfahrt des Müllentsorgungs-LKW war nicht von der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 6 StVO gedeckt. Auf Seiten des Klägers ist ein über die normale Betriebsgefahr hinausgehender Sorgfaltspflichtverstoß nach § 1 Abs. 1 StVO in die Abwägung miteinzubeziehen. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr gegenseitige Rücksichtnahme. Bei einer erkennbaren Rechtsverletzung des anderen muss der formal Berechtigte (hier der Kläger) gleichwohl zurückstehen, wenn dadurch Gefahren und Schäden drohen. Dagegen hat der Kläger verstoßen, weil er mit seinem Fahrzeug weitergefahren ist, obwohl er bemerkt hat, dass die Fahrbahn für eine Begegnung beider Fahrzeuge nicht ausreichend breit war. Dieser Umstand ist auch unfallkausal geworden. Auf die Frage des Befahrens des Gehwegs kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtrahmenpflicht im Straßenverkehr liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger - trotz der engen Fahrbahn und der damit verbundenen erheblichen Gefährdungslage - einfach weitergefahren ist. Die Behauptung, er sei lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren, ist im Übrigen durch die Aussage des unbeteiligten Zeugen ... (15 km/h bis 20 km/h) widerlegt. Der Kläger hätte vielmehr anhalten und auf eine gegenseitige Verständigung hinwirken müssen. Der moderate Mithaftungsanteil des Klägers von 20% ist deshalb berechtigt. Die Voraussetzungen für ein Zurücktreten des Verursachungsbeitrags des Klägers liegen nicht vor. Für die Einholung eines Rekonstruktionsgutachtens (wegen der Behauptung, der Beklagte zu 1. habe während des Passierens der Fahrzeuge sein Fahrzeug nach links gezogen) fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen. Die jeweilige Position der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn im Moment der Kollision ist unstreitig nicht dokumentiert und festgehalten worden. Überdies ist jedenfalls anhand der Kratzspuren am Fahrzeug des Klägers (Anlagen K2, K3), die über die gesamte Kotflügellänge praktisch gleichtief sind, ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) nicht derart stark die Richtung gewechselt haben kann, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurückstehen müsste. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man einen entsprechenden Anruf des Klägervertreters bei der Beklagten unterstellt, hat die Beklagte zu 3) eine inhaltliche Besprechung des Falles bestritten. Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 3) seien - so die Beklagte - geschult, keine inhaltlichen Gespräche zu führen, die eine besondere anwaltliche Vergütung (hier die Terminsgebühr) auslösen könnten. Die Beklagte hat erklärt, ihre zuständige Sachbearbeiterin habe dem Klägervertreter auf dessen Schreiben vom 21.09.2023 unter dem 17.10.2023 lediglich mitgeteilt, dass man die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten und sich dann melden wolle.