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Beschluss

7 U 72/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0123.7U72.24.00
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Leitsätze
1. Wer sich auf den Schutz einer Norm (hier Verbrauchsgüterkauf von einem Unternehmer) beruft, trägt die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen.(Rn.23) 2. Ein gewerblicher Pferdebetrieb ("Reitzentrum"; "Pferdehändler") ist etwas ganz anderes als der Kauf eines Pferdes "vom Züchter", denn nicht jede Pferdezucht wird gewerblich bzw. unternehmerisch betrieben.(Rn.25) 3. Ein "Stellen" von vorformulierter Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird.(Rn.26) 4. Im Grundsatz ist nicht von einer (konkludente) besondere Beschaffenheitsvereinbarung bei Kauf eines normalen "Reitpferd" auszugehen. Der Käufer eines Pferdes kann redlicherweise nicht erwarten, dass er immer ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. Er muss vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.(Rn.27) 5. Der Verkäufer eines Reitpferdes hat - ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung - nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.(Rn.27)
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 19.078,05 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich auf den Schutz einer Norm (hier Verbrauchsgüterkauf von einem Unternehmer) beruft, trägt die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen.(Rn.23) 2. Ein gewerblicher Pferdebetrieb ("Reitzentrum"; "Pferdehändler") ist etwas ganz anderes als der Kauf eines Pferdes "vom Züchter", denn nicht jede Pferdezucht wird gewerblich bzw. unternehmerisch betrieben.(Rn.25) 3. Ein "Stellen" von vorformulierter Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird.(Rn.26) 4. Im Grundsatz ist nicht von einer (konkludente) besondere Beschaffenheitsvereinbarung bei Kauf eines normalen "Reitpferd" auszugehen. Der Käufer eines Pferdes kann redlicherweise nicht erwarten, dass er immer ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. Er muss vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.(Rn.27) 5. Der Verkäufer eines Reitpferdes hat - ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung - nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird.(Rn.27) I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 19.078,05 € festzusetzen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen Holsteiner Wallach und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Klägerin suchte ein Springpferd zum Erwerb für ihre Tochter, die Zeugin J.M.. Am 29.7.2022 trafen sich die Parteien vor Ort bei dem Beklagten, wobei die Einzelheiten des Treffens streitig sind. Die Klägerin ritt das Pferd zur Probe und leistete eine Anzahlung. Die Parteien vereinbarten, dass die Zahlung des weiteren Kaufpreises nach der Durchführung der klinischen Untersuchung durch eine Tierärztin ohne Fertigung von Röntgenbildern erfolgen sollte. Eine anschließend durchgeführte tierärztliche Kaufuntersuchung ergab keine Lahmheitserscheinungen oder sonstigen Befunde. Mit Vertrag vom 15.8.2022 kaufte die Klägerin den streitgegenständlichen Holsteiner (geboren am 19.05.2015) zum Preis von 10.500,00 €. Gem. § 5 des Kaufvertrages erfolgte ein Ausschluss der Mängelgewährleistung mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten des Verkäufers beruhen. Am 22.8.2022 ließ die Klägerin in der Pferdepraxis S. Röntgenbilder des Pferdes - zunächst ohne Befund - anfertigen. Als das Pferd sechs Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Lahmheit vorne rechts zeigte, bewertete die Pferdepraxis S. die Röntgenbilder erneut und stellte deutliche Strahlbeinkanäle im distalen Strahlbein sowie einen Gleitflächeneinbruch fest. Nachfolgend stellte die Tierklinik B. am 1.12.2022 im Rahmen einer kernspintomografischen Untersuchung eine schwerwiegende Veränderung des Hufrollenapparates inklusive Strahlbeinbruch am rechten vorderen Huf fest. Am 2.12.2022 ließ die Klägerin das Pferd deshalb in der Tierklinik B. einschläfern. Neben dem Kaufpreis in Höhe von 10.500,00 € entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 8.578,05 €, wobei Kosten in Höhe von insgesamt 3.921,65 € unstreitig sind. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es läge ein Verbrauchsgüterkauf vor. Bei dem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag handelte es sich um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 19.078,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Höhe von 1.214,99 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J.M. und O.M. sowie der Zeugin E.V.. Mit dem angefochtenen Urteil vom 8.8.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474, 476 BGB liege nicht vor, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im August 2022 kein Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB gewesen sei. Die Sachmängelhaftung sei gem. § 5 des Kaufvertrags, § 444 BGB wirksam ausgeschlossen worden. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des Verkäufers seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit des Sachmängelgewährleistungsausschlusses stehe auch § 309 Nr. 7 BGB nicht entgegen, weil der Beklagte keine vorformulierten Vertragsbedingungen „gestellt“ habe. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 19.078,05 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen; 2. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Höhe von 1.214,99 € zu zahlen; 3. hilfsweise (für den Fall des Unterliegens) die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises und Ersatz vergeblicher Aufwendungen für den gekauften Holsteiner Wallach §§ 433, 437 Nr. 2 u. Nr. 3 Alt. 2, 284, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Gewährleistungsansprüche aus dem Pferdekaufvertrag vom 15.8.2022 sind wirksam ausgeschlossen worden (§ 5 des Vertrages). Die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung bzw. eine entsprechende Kenntnis des Beklagten von dem Mangel am Strahlbein und Hufrollenapparat des vorderen rechten Hufes vor Abschluss des Kaufvertrages sind nicht dargelegt. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. §§ 474 ff. BGB liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gewesen ist. Wer sich auf den Schutz einer Norm beruft, trägt die Beweislast dafür, dass dessen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Zweifel gehen zulasten des Beweispflichtigen, weil bei natürlichen Personen grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist (BGH, Urteil vom 7.4.2021, VIII ZR 49/19, NJW 2021,2281 - 2292). Ein unternehmerisches Handeln (§ 14 BGB) kommt insoweit nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH a.a.O., juris Rn 84 mit Hinweis auf BGH Urteile vom 30.9.2009, VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f. und vom 13.3.2013, VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107). Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH, a.a.O.; BGH Urteile vom 27. 9. 2017, VIII ZR 271/16 und vom 18. 0.2017, VIII ZR 32/16). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern als Verbraucher (§ 13 BGB) anzusehen. Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts finden die Billigung des Senats. Es fehlt - entgegen der Berufung - auch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen etwaigen Rechtsschein des Beklagten als Unternehmer. Der Fall ist nicht mit der Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.7. 2023,13 U 172/22) vergleichbar, wie der Beklagte im Rahmen seiner Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt hat. Ein gewerblicher Pferdebetrieb („Reitzentrum“; „Pferdehändler“) ist etwas ganz anderes als der Kauf eines Pferdes „vom Züchter“, denn nicht jede Pferdezucht wird gewerblich bzw. unternehmerisch betrieben. Der Umstand, dass der rund 80-jährige Beklagte zu früheren Zeiten (bis 2008) einmal Richter im Reitsport war und unstreitig mehrere Pferde gezüchtet und anschließend verkauft hat, ist im Hinblick auf den hier maßgeblichen Kaufzeitpunkt im Jahr 2022 unerheblich. 2. Die AGB-Inhaltskontrolle (§§ 307 ff., 309 Nr. 7 a u. b BGB) findet auf den streitgegenständlichen Pferdekaufvertrag keine Anwendung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Ehefrau des Beklagten das Vertragsmuster zwar geraume Zeit vor dem Verkauf aus dem Internet heruntergeladen, es ist jedoch nicht so, dass der Beklagte der Klägerin den Vertrag und damit auch den Haftungsausschluss einseitig auferlegt und dessen Verwendung anlässlich des Vertragsschlusses verlangt hat. Es fehlt an dem „Stellen“ vorformulierter Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB dann, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. So ist es hier gewesen. Beide Parteien saßen anlässlich der Vertragsunterzeichnung zusammen und gingen das - zufällig aus dem Internet heruntergeladene - Vertragsmuster im einzelnen durch, wobei unstreitig auch handschriftlichen Einfügungen/Ergänzungen vorgenommen worden sind. Nach dem Eindruck der Zeugin V. war es beiden Parteien nicht so wichtig, welcher Vertragstext nun unterschrieben wird. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Parteianhörung oder Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. 3. Eine (konkludente) besondere Beschaffenheitsvereinbarung des Pferdes als Reitpferd i.S.v. §§ 433, 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages nicht vor. Für eine entsprechend weite Auslegung bieten der Vertrag und die Umstände keinen Anhalt. Selbst der Verkäufer eines hochpreisigen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, juris Rn. 26). Der Käufer eines Pferdes kann redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält. Er muss vielmehr im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Solche für Tiere typischen Risiken stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (BGH, a.a.O., juris Rn. 25). Nach alledem hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keinen Erfolg.