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Beschluss

7 U 8/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0313.7U8.25.00
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Leitsätze
In touristisch erschlossenen, verkehrsberuhigten Gebieten ist ein farblich identisches Klinkerpflaster von Fahrbahn und Gehweg, das nur durch graue Rinnen- und Tiefbordsteine mit einem Höhenunterschied von allenfalls wenigen Zentimetern voneinander getrennt ist, nicht unüblich. In derartigen Grenzbereichen ist immer mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen.
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 22.000,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In touristisch erschlossenen, verkehrsberuhigten Gebieten ist ein farblich identisches Klinkerpflaster von Fahrbahn und Gehweg, das nur durch graue Rinnen- und Tiefbordsteine mit einem Höhenunterschied von allenfalls wenigen Zentimetern voneinander getrennt ist, nicht unüblich. In derartigen Grenzbereichen ist immer mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen. I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 22.000,00 € festzusetzen. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem behaupteten Unfall geltend, der sich am Nachmittag des 09.09.2021 mit einem gemieteten E-Bike (Pedelec) in der S. Straße in Timmendorfer Strand im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und Gehweg vor dem X. Hotel ereignet haben soll. Sie erlitt unstreitig erhebliche Verletzungen (Oberarmfraktur rechts, Kniebinnentrauma rechts, Schienbeinkopffraktur rechts). Fahrbahn und Gehweg der S. Straße weisen einen ähnlichen Belag aus gelbem Pflaster-Klinker auf. Der Übergang zwischen Fahrbahn und Gehweg ist mit einheitlich grauen Rinnen- und Tiefbordsteinen gestaltet, wobei der Tiefbordstein etwas höher liegt als der Rinnenstein. Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Abbiegen von der Fahrbahn in Richtung Hotel gestürzt, weil sich das Vorderrad ihres E-Bikes an der Kante des Tiefbordsteins „verfangen“ habe. Dabei habe sie sich die Verletzungen zugezogen, wobei diese zu dauerhaften Beeinträchtigungen im rechten Arm (30%) und im rechten Bein (20%) geführt hätten. Die Klägerin hat gemeint, bei der Unfallstelle handele es sich um eine - der Beklagten bekannte - Gefahrenstelle, an der bereits zuvor mehrere Radfahrer gestürzt seien. Die Beklagte habe durch die Gestaltung der Verkehrsflächen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Niveau-Unterschied am Bordstein sei kaum erkennbar. Bezeichnend sei, dass die Beklagte nach dem Unfall eine zusätzliche farbliche Markierung aufgebracht habe. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die am 09.09.2021 erlittenen Verletzungen sowie die bestehenden dauerhaften Schäden, Schmerzensgeld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000,00 € betragen soll. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin alle weiteren Schäden, die als Folge des Unfalls vom 09.09.2021 entstanden sind und noch entstehen werden, zu bezahlen und diese von unfallbedingten Forderungen freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Klägerin entgegen getreten. Zwischen Fahrbahn und Gehweg müsse jeder Verkehrsteilnehmer mit einer gewissen Unebenheit rechnen. Die nachträglich aufgebrachte Farbmarkierung beziehe sich auf einen anderen Bereich der S. Straße und sei eine überobligatorische Maßnahme gewesen. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin abgewiesen. Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Den klägerischen Vortrag als richtig unterstellt, fehle es bereits an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten in Form einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Bei der Unfallstelle handele es sich nicht um eine sicherungsbedürftige Gefahrenquelle. Auch Radfahrer hätten die öffentlichen Wege grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten, und müssten ihre eigenen Sicherheitsbelange durch entsprechend vorsichtige Fahrweise in erster Linie selbst wahrnehmen. Der Unfallort sei für die Klägerin bei Wahrung durchschnittlicher Eigensorgfalt ohne weiteres beherrschbar gewesen, so dass eine Haftung der Beklagten bereits wegen eines fehlenden objektiv verkehrswidrigen Zustandes ausscheide. Auch unter ggf. schwierigen Lichtverhältnissen sei die Bordsteinkante zumindest bei genauerem Hinsehen gut erkennbar. Am Unfallort sei besondere Aufmerksamkeit schon wegen der Schnittstelle aus Einfahrt, Fußgängerüberweg und Straße geboten gewesen. Auf den eingereichten Lichtbildern sei ein Schattenwurf gegeben, der den Höhenunterschied erkennbar mache. Die übrige Gestaltung der Verkehrsfläche stehe einer Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes nicht im Wege. Im Gegenteil sei die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg durch die unterschiedliche Farbe des Bordsteines ersichtlich. Ein Radfahrer könne hier nicht auf ein gleich hohes Niveau der Verkehrsbereiche vertrauen. Vielmehr habe die Klägerin naturgemäß mit einem gewissen Höhenunterschied rechnen und dies beim Überfahren der Begrenzung berücksichtigen müssen. Die öffentlichen Äußerungen der Beklagten zum Unfallschwerpunkt bezögen sich nicht auf die Unfallstelle, sondern auf den Abschnitt der S. Straße zwischen Timmendorfer Platz und Kurpark. Auch die nachträglich aufgebrachte weiße Markierung begründet keine Haftung der Beklagten, weil es sich um eine überobligatorische Sicherheitsmaßnahme handele, die den objektiv nicht verkehrswidrigen Zustand lediglich weiter verfestigen solle. Derartige Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ließen keinen Schluss auf einen zuvor verkehrswidrigen Zustand zu. Die Klägerin treffe jedenfalls auch ein überwiegendes Mitschulden gemäß § 254 BGB. Der Höhenunterschied sei bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit ausreichend erkennbar und bei gebotener vorausschauender Fahrweise in einem möglichst stumpfen Winkel zu überfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Die Klägerin habe zur fehlenden Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes zur Unfallzeit bei direktem Sonnenlicht eine Inaugenscheinnahme, ein Sachverständigengutachten und das Zeugnis ihres Ehemannes angeboten. Die Einholung der angebotenen Beweise sei fehlerhaft unterblieben. Das Landgericht habe vielmehr auf einen Schattenwurf abgestellt, der zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Hätte es die gebotene Beweisaufnahme durchgeführt, wäre die fehlende Erkennbarkeit des Höhenunterschiedes zum Unfallzeitpunkt festgestellt worden. Die Klägerin betragt nunmehr: Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.12.2024, Aktenzeichen 4 O 235/24 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung wegen des alleinigen Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung bereits für unzulässig. Darüber hinaus verteidigt sie das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 34 GG im Zusammenhang mit dem behaupteten Unfallgeschehen. Das Landgericht hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Durchgreifende Rechtsfehler zulasten der Klägerin weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug zunächst genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen letztlich keine andere Entscheidung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich regelmäßig danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftigerweise an Sicherheit erwarten darf. Dem Straßenbaulastträger obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht möglich ist. Vielmehr muss sich eine öffentliche Verkehrsfläche nur in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dabei haben die Verkehrsteilnehmer im Grundsatz die gegebenen Verhältnisse so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht. Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen durchschnittlichen Benutzer bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zusammenfassend z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2014, Az. 11 U 107/13, m.w.N.). Das Landgericht hat unter korrekter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Maßstäbe für eine Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für den vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass die Gestaltung der Verkehrsfläche im Bereich der angegebenen Unfallstelle keinen objektiv verkehrswidrigen Zustand darstellt, der Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erfordert hätte. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung ausdrücklich an. Fahrbahn und Gehweg befinden sich nahezu auf gleichem Höhenniveau und sind durch ihr Klinker-Pflaster ähnlich gestaltet. Getrennt werden die Verkehrsbereiche durch andersfarbige Rinnen- und Tiefbordsteine. Es handelt sich dabei um eine zwar weniger verbreitete, aber gleichwohl - gerade in verkehrsberuhigten und touristisch erschossenen Gebieten - durchaus übliche Gestaltung von Verkehrsflächen. Zwischen dem Rinnenstein und dem Tiefbordstein befindet sich ein geringer Höhenunterschied von allenfalls wenigen Zentimetern. Dieser beruht offenbar nicht auf einem fehlerhaften oder ungenauen Einbau, sondern erscheint gewollt und technisch bedingt. Die Gestaltung erstreckt sich so über den gesamten Verlauf der S. Straße, jedenfalls im erweiterten Nahbereich zur Unfallstelle (Quelle: Google Streetview). Anscheinend dient die Gestaltung einschließlich des geringen Höhenversatzes auch der geordneten Entwässerung der Fahrbahn, was anhand der im Verlauf des Rinnensteins vorhandenen Gullis erkennbar ist (Quelle: Google Streetview). Die Klägerin wendet auch nicht ein, dass die Gestaltung nicht etwa den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Gestaltung und den Bau solcher Verkehrsflächen entspricht. Entscheidend ist vorliegend, dass die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg bzw. Einfahrt aufgrund der andersartigen und insbesondere farblich unterschiedlichen Gestaltung als solche gut erkennbar ist. In derartigen Grenzbereichen zwischen verschiedenen Verkehrsflächen ist stets mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen. Das Überfahren solcher Bereiche erfordert deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit und ein vorausschauendes Fahren, um - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - etwaige Unebenheiten in einem ungefährlichen stumpfen Winkel zu überfahren. Der Senat schließt sich auch der Einschätzung an, dass die Unebenheit bzw. der geringe Höhenunterschied zwischen Rinnen- und Tiefbordstein bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit auch für die Klägerin erkennbar war. In ihrer Absicht, einen erkennbaren Grenzbereich zwischen unterschiedlichen Verkehrsflächen mit dem Fahrrad zu überfahren, hätte sie aufgrund der in diesen Bereichen häufig vorhandenen Unebenheiten einen aufmerksamen Blick hierauf richten müssen. Dabei wäre ihr der Höhenunterschied nach Überzeugung des Senats aufgefallen. Es ist bei Betrachtung der vorhandenen Lichtbilder und weiterer Bilder aus dem Internet (Google Streetview) nicht nachvollziehbar, weshalb bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen die Gestaltung von Rinnen- und Bordstein einschließlich des kleinen Absatzes nicht erkennbar gewesen sein soll. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass das Landgericht in seinen Erwägungen u. a. auf einen Schattenwurf abgestellt hat, der nach ihrer Behauptung aufgrund der Sonneneinstrahlung zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Richtig ist, dass die Nachmittags-Sonne aus westlicher Richtung (Landseite) und damit zur angegebenen Unfallzeit so gegen den Bordstein auf der östlichen (Meer-)Seite der S. Straße schien, dass ein Schattenwurf hier nicht gegeben sein kann. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Bordstein mit seinem Absatz ausreichend erkennbar war. Denn auch und gerade wenn die Sonne gegen diesen Bereich scheint, ist er aufgrund der Ausleuchtung insgesamt gut erkennbar. Eine Blendung der Klägerin durch die Sonne scheidet aus, weil die Sonne um 17:12 Uhr querab zur Fahrrichtung der Klägerin (Nord) bzw. sogar leicht hinter ihr gestanden hat. Selbst wenn sich die grauen Rinnen- und Bordsteine für die Klägerin als eine einheitliche Fläche dargestellt haben sollten, durfte sie aufgrund des Umstandes, dass es sich jedenfalls erkennbar um eine Abgrenzung verschiedener Verkehrsflächen handelte, nicht damit rechnen, dass dieser Bereich gänzlich frei von Unebenheiten oder Höhenunterschieden ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Gestaltung mit dem kleinen Absatz bereits auf der Anfahrt zum Hotel hätte wahrnehmen können, weil sie über eine erhebliche Strecke davor gleich ist (s.o.). Unklar ist, wie lange die Klägerin bereits in dem Hotel wohnte und ob ihr die Verkehrsfläche davor aus vorangegangenen Spaziergängen oder Fahrradausflügen bekannt war. Eine Beweisaufnahme zur (fehlenden) Erkennbarkeit war und ist nicht geboten. Die Beweismittel sind ungeeignet und unerheblich, weil sie allenfalls eine erschwerte Erkennbarkeit aufgrund von fehlendem Schattenwurf ergeben könnten und weil abgesehen davon in derartigen Grenzbereichen zwischen verschiedenen Verkehrsflächen stets mit Unebenheiten zu rechnen ist, auch wenn man sie nicht auf den ersten Blick sieht. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die nachträgliche zusätzliche Markierung der Fahrbahnrandbereiche mit weißen Linien keinen Schluss auf eine zuvor objektiv verkehrswidrige Gestaltung zulässt. Es spricht nicht gegen die Beklagte, sondern vielmehr für sie, dass sie bei Identifizierung von Unfallschwerpunkten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreift. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Maßnahmen bereits als von vornherein notwendig anzusehen wären. Davon abgesehen hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin angegebene Unfallort nicht identisch ist mit demjenigen Abschnitt der S. Straße, für den die Beklagte zusätzliche Sicherungsmaßnahmen als veranlasst angesehen hat. Schließlich folgt der Senat dem Landgericht auch darin, dass selbst im Falle des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten das Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB derart schwer wiegen würde, dass die Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würde. Da die Gestaltung der S. Straße hinsichtlich der Pflasterung und der verwendeten Tiefbordsteine baulich zulässig ist, könnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allenfalls im Fehlen einer zusätzlichen (anders-)farbigen Markierung liegen. Die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg - einschließlich des leichten Höhenunterschiedes zwischen Rinnen- und Bordstein - war allerdings unabhängig davon erkennbar, so dass die Klägerin beim Befahren dieses Bereichs die gebotene Aufmerksamkeit in gröblicher Weise vermissen lassen hat. Hierauf kommt es allerdings nicht mehr entscheidend an, nachdem es bereits (wie ausgeführt) an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlt. Die von der Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit der Berufung wird im Rahmen der beabsichtigten Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zunächst zurückgestellt, weil die Klägerin diese Zulässigkeitsbedenken auf einen ggf. gebotenen Hinweis des Senats möglicherweise noch ausräumen könnte. Wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung kommt es hierauf jedoch gar nicht an.