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Beschluss

7 U 5/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0522.7U5.25.00
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Leitsätze
1. Wenn nicht feststeht, wie weit der Überholte mit seinem Fahrzeug aus der Kolonne nach links herausragte und ob der Überholer einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten ist, ist eine Haftungsquote von 50% nicht zu beanstanden.(Rn.29) (Rn.30) 2. Wenn der Überholte nur leicht nach links ausgeschert wäre und damit bereits gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat, wäre dem Überholer jedenfalls ein Pflichtverstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO mangels Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands vorzuwerfen, da es ansonsten nicht zu einer Kollision gekommen wäre.(Rn.30) 3. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17 StVG wiegt beim Überholen der Verstoß gegen das Abstandsgebot mindestens genauso schwer wie beim Überholten der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.(Rn.33) 4. Aus § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO folgt keine weitergehende Pflicht des Überholten, den Überholer nicht zu behindern. Bereits das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO soll das möglichst gefahrlose Überholen gewährleisten.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 1.945,24 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn nicht feststeht, wie weit der Überholte mit seinem Fahrzeug aus der Kolonne nach links herausragte und ob der Überholer einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten ist, ist eine Haftungsquote von 50% nicht zu beanstanden.(Rn.29) (Rn.30) 2. Wenn der Überholte nur leicht nach links ausgeschert wäre und damit bereits gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat, wäre dem Überholer jedenfalls ein Pflichtverstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO mangels Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstands vorzuwerfen, da es ansonsten nicht zu einer Kollision gekommen wäre.(Rn.30) 3. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17 StVG wiegt beim Überholen der Verstoß gegen das Abstandsgebot mindestens genauso schwer wie beim Überholten der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.(Rn.33) 4. Aus § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO folgt keine weitergehende Pflicht des Überholten, den Überholer nicht zu behindern. Bereits das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO soll das möglichst gefahrlose Überholen gewährleisten.(Rn.35) 1. Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 1.945,24 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten über die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.09.2023 zwischen 7.35 Uhr und 7.50 Uhr in Lübeck auf der Berliner Straße vor dem Kreisverkehr Berliner Platz ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz C-Klasse die Berliner Straße in Richtung Kreisverkehr. Der Beklagte zu 2. überholte mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes Benz E-Klasse das Fahrzeug des Klägers unter mindestens teilweiser Benutzung der Gegenfahrspur. Dabei kam es etwa 15 Fahrzeuglängen vor dem Kreisverkehr noch vor der zur Gegenfahrspur durchgezogenen Linie zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers vorne links und das Fahrzeug des Beklagten zu 2. rechts ab der vorderen Beifahrertür beschädigt wurden. Der Kläger hatte vor der Kollision weder einen Schulterblick noch den linken Fahrtrichtungsanzeiger getätigt. In der ersten Instanz hat der Kläger den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens geltend gemacht, der sich zusammensetzt aus der Abrechnung auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert 11.800,00 € - Restwert 3.860,00 €), 7.940,00 € den Gutachterkosten in Höhe von 1.761,20 € brutto und 1.761,20 € einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, 25,00 € und sich insgesamt auf 9.726,20 € beläuft. 9.726,20 € Die Beklagten wurden erfolglos zur Zahlung bis zum 26.09.2023 aufgefordert. Außerdem macht der Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2. habe mit seinem Fahrzeug über die Gegenfahrspur unter Missachtung jedweder Sorgfalt überholt und habe vor dem Klägerfahrzeug einscheren wollen. Hierbei habe sich der Beklagte zu 2. hinsichtlich des Seitenabstandes bzw. des Platzes nach vorn verschätzt. Der Beklagte zu 2. sei von außen nach innen eingeschert, ohne dass der Kläger mit seinem Fahrzeug selbst Fahrbewegungen nach außen vorgenommen habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 9.726,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2023 zu zahlen, 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte B. bis 2013, Dr. K.M. i.H.v. 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die ADAC RSR GmbH .... zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Kläger habe mit seinem Fahrzeug spontan seinen Fahrstreifen nach links gewechselt. Die Klage ist beiden Beklagten jeweils am 22.12.2023 zugestellt worden. Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. sowie nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen J., des Beifahrers des Klägers, und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. der Klage zur Hälfte stattgegeben. Die Beklagten hätten dem Kläger aus §§ 7 Absatz 1, 17, 18 StVG, § 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu 50% zu haften. Es seien jeweils hälftige Verursachungsbeiträge der beiden Unfallbeteiligten anzunehmen, sei es weil in der einzigen Konstellation, in welcher dem Kläger sicher ein Verstoß nachzuweisen sei, auch ein Verstoß des Beklagten zu 2. vorliege, sei es, weil der Unfall im Übrigen unaufklärbar bleibe. Zur Überzeugung des Landgerichtes lasse sich nur noch sicher feststellen, dass der Kläger jedenfalls in der Konstellation gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen habe, in der er sein Fahrzeug nur geringfügig nach links lenkte, während der Beklagte gleichzeitig mit seinem Fahrzeug den Mindestabstand nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eingehalten habe. Alle anderen denkbaren Konstellationen seien unaufklärbar. Aufgrund der Unfallspuren, der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2., der vorgerichtlichen Unfallschilderung und der Feststellungen des Sachverständigen stehe zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der Kläger sein Fahrzeug mindestens geringfügig nach vorn links lenkte, worin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO bestehe. Ein Überholter in einer Kolonne müsse das Überholen möglichst erleichtern, vor allem durch korrektes Rechtsfahren. Die vom Überholten zu beachtende Sorgfalt sei im Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO berücksichtigt. In dieser Konstellation läge nach dem nachvollziehbaren Gutachten zugleich ein Verstoß des Beklagten gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO vor, da das Fahrzeug des Beklagten zu 2., auch angesichts der Breite der Fahrspuren von jeweils fast zwei Fahrzeugbreiten, beim Überholen einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe, obwohl beim Überholen einer Kolonne von mindestens 15 Fahrzeugen im morgendlichen Berufsverkehr, aus der bei den örtlichen Gegebenheiten jederzeit mit einem Ausscheren eines weiteren Fahrzeugs zum Überholen zu rechnen gewesen sei, ein großzügiger Seitenabstand einzuhalten gewesen sei. Die Betriebsgefahr eines überholenden Fahrzeugs liege höher als jene des überholten Fahrzeugs. In bestimmten Konstellationen könne die Betriebsgefahr des überholten Fahrzeugs sogar dann vollständig zurücktreten, wenn es weit nach links aus der Kolonne ausschere. Weitere belastende Indizien gegen die Fahrweise des Klägers seien nicht sicher festzustellen, da etwa nicht mehr zu klären sei, wie weit der Kläger sich mit seinem Fahrzeug vom rechten Fahrbahnrand entfernte, d.h. wie weit er aus der Kolonne nach links herausragte. Da der Sachverständige nur habe feststellen können, dass die jeweils für die eigene Position günstigen Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten mit den Unfallspuren in Einklang zu bringen seien, bleibe es auch im Falle der Unaufklärbarkeit des Unfalles bei einer hälftigen Schadensteilung. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, soweit sie zu einer Haftungsquote oberhalb von 30% verurteilt worden sind. Das Landgericht habe nicht nur unstreitige und bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt und fehlerhaft einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO zulasten der Beklagten angenommen. Aus dem Sachverständigengutachten habe es die falschen Schlüsse gezogen. Der Unfall sei nicht unaufklärbar; das Ausscheren des Klägers nach links sei bewiesen. Da der Sachverständige lediglich beide Unfallversionen der Parteien für technisch möglich erachtet habe, sei aus dem Gutachten nicht zu folgern, dass der Beklagte zu 2. einen zu geringen Seitenabstand eingehalten haben müsste, wenn dem Kläger ein nur geringes Herüberfahren nach links anzulasten sei. Da der Sachverständige nicht habe bestimmen können, wie weit der Kläger nach links gefahren sei, könne dem Beklagten zu 2. kein zu geringer Seitenabstand im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO vorgeworfen werden. Aus dem festgestellten Kollisionswinkel folge, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nach links ausgeschert sei. Dem Kläger sei in jeder Variante ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten, dem Beklagten zu 2. hingegen keinerlei Verkehrsverstoß, da sein Überholmanöver erlaubt gewesen sei. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Klägers sei ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 6 StVO unbeachtet geblieben, der die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs weiter erhöhe. Wer nach links fahre und mit einem überholenden Fahrzeug kollidiere, habe dieses behindert. Die Abwägung der Betriebsgefahren hätte zu einer überwiegenden Haftung des Klägers führen müssen. Auf Beklagtenseite sei - wenn überhaupt - nur die Betriebsgefahr aufgrund des erlaubten Überholens einer langen Fahrzeugschlange zu berücksichtigen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Lübeck vom 02.01.2025 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger mehr als 2.917,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2023 zu zahlen und soweit der Beklagte verurteilt wurde, mehr als 367,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die ADAC RSR GmbH zu zahlen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils vom 02.01.2025 des Landgerichts Lübeck zurückzuweisen, 2. die Kosten des Rechtsstreits den Berufungsklägern aufzuerlegen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nachgewiesen sei durch das Sachverständigengutachten nicht, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nach links ausscherte, sondern lediglich, dass der Kläger nach links lenkte. Ein Fehlverhalten des Klägers bleibe zweifelhaft und bestritten, dies werde allerdings in der Berufung nicht weiterverfolgt. Es sei aus einer Gesamtschau der Beweismittel allenfalls nachweisbar, dass der Kläger sein Rechtsfahrgebot durch geringfügiges Lenken nach links verletzte, während der Beklagte zu 2. zugleich seine Pflicht § 5 Abs. 4 S. 2 StVO zur Einhaltung eines sicheren Seitenabstands beim Überholen verletzte. Darüber hinaus sei der Unfallhergang ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht aufzuklären. Die Betriebsgefahr eines überholenden Wagens liege nach allgemeiner Erfahrung höher als die des überholten Wagens, was auch an den nach § 5 StVO erhöhten Anforderungen an den Überholer zu erkennen sei. Diese habe der Beklagte zu 2. vorliegend missachtet. Eine Haftungsquote von 50:50 sei angemessen; die Beklagten seien hiermit äußerst günstig bedient. § 5 Abs. 4 S. 6 StVO finde keine Anwendung auf den Überholten, sondern ausdrücklich auf den Überholenden. II. Die Berufung des Klägers hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Rechtsfehler zulasten der Beklagten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die Einschätzungen des Landgerichts zu den festzustellenden bzw. anzunehmenden Verkehrsverstößen, den Verursachungsbeiträgen sowie den möglichen Unfallkonstellationen teilt der Senat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, denen die Parteien mit ihrem Vorbringen im zweiten Rechtszug nicht entgegentreten, steht fest, dass der Kläger sein Fahrzeug mindestens leicht nach links lenkte. Konkrete Feststellungen dazu, wie weit der Kläger mit seinem Fahrzeug aus der Kolonne nach links herausragte, oder zum genauen Seitenabstand des Beklagtenfahrzeugs zur überholten Fahrzeugkolonne konnten nicht getroffen werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten greifen auch lediglich die Schlüsse an, die das Landgericht aus den Feststellungen gezogen hat. Der Senat schließt sich auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts auf der Grundlage dieser Feststellungen an. Der Beklagte muss beweisen, dass der Kläger weit nach links ausscherte, während er selbst einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt. Der Kläger muss beweisen, dass der Beklagte den Sicherheitsabstand nicht einhielt. Auf den ersten Blick kann der Eindruck entstehen, dass nur ein Verkehrsverstoß des Klägers sicher nachgewiesen sei. Tatsächlich ist aber zu differenzieren. Dass der Kläger nach links lenkte, ist zur Überzeugung des Landgerichtes festgestellt worden und wird vom Kläger auch nicht weiter angegriffen. Da aber nicht sicher festgestellt ist, wie weit sein Fahrzeug aus der Kolonne herausragte, sind vor diesem Hintergrund die verschiedenen möglichen Konstellationen zu betrachten. Dass der Kläger so weit nach links herüberfuhr, dass dem Beklagten zu 2. kein Seitenabstandsverstoß vorzuwerfen wäre, haben die insofern beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Diese Konstellation kann mithin einer Entscheidung nicht sicher zugrundegelegt werden. Sie ist aber nicht ausgeschlossen. Andererseits wäre, wenn der Kläger nur leicht nach links lenkte und damit gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstieß, dem Beklagten zu 2. eine Verletzung der Pflicht aus § 5 Abs. 4 S. 2 StVO zur Einhaltung eines sicheren Seitenabstands beim Überholen vorzuwerfen, da es ansonsten nicht zu der Kollision hätte kommen können. Auch diese Unfallkonstellation ist aber nicht die einzig mögliche, obwohl andere nicht bewiesen werden können. Der Einschätzung des Landgerichts, dass über die dargelegte Variante mit dem geringen Ausscheren des Klägers nach links hinaus der Unfall als unaufklärbar anzusehen ist, schließt sich der Senat an. 2. Die landgerichtliche Abwägung der zu berücksichtigen Betriebsgefahren sowie der Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge der jeweiligen Beteiligten in den verschiedenen hier möglichen Varianten mit dem Ergebnis einer hälftigen Haftungsverteilung zwischen den Parteien begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken des Senates. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde gelegt und die Beklagten in Höhe der Hälfte des klägerisch geltend gemachten Schadens verurteilt. Ein höherer Haftungsanteil als die mittlerweile vom Kläger akzeptierten 50% ist dem Kläger nicht zuzuweisen. Der Verantwortungsanteil des Beklagten zu 2. rechtfertigt ohne weiteres eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von jedenfalls 50%. Die von beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen grundsätzlich in gleicher Höhe ausgehende Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG sowie die von beiden Fahrern gleichermaßen zu beachtende allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO bedürfen keiner näheren Ausführungen. In der Variante, in der dem Kläger ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO und dem Beklagten zu 2. ein Verstoß gegen das Abstandsgebot aus § 5 Abs. 4 S. 2 StVO vorzuwerfen ist, ist die jedenfalls hälftige Zuweisung der Verantwortungsanteile angemessen. Der Verstoß gegen das Abstandsgebot wiegt mindestens genauso schwer wie der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Ob den Beklagten zu 2. womöglich gar ein höherer Verschuldensanteil treffen könnte, da ihm als Überholenden eine aus § 5 StVO herzuleitende besondere Verantwortung obliegt, kann dahinstehen, da der Kläger den ihm auferlegten Haftungsanteil von 50 % nicht angegriffen hat. Auch in der anderen möglichen Variante, nämlich der Unaufklärbarkeit des Unfalles unter Beachtung des festgestellten Nach-Links-Lenkens des Klägers ist eine Haftungsquote von 50:50 angemessen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass verkehrsrechtliche Verstöße einer der Parteien, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17 Abs. 2 StVG zu einer Quote jenseits hälftiger Teilung führen würden, nicht festzustellen sind. Im Falle einer Kollision zweier Kraftfahrzeuge ohne weitere Aufklärbarkeit und ohne Unabwendbarkeitsnachweis verbleibt es bei den wechselseitigen Betriebsgefahren, so dass der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 840, 426 BGB eine Haftung zu gleichen Anteilen ergibt. Neben den jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die hier grundsätzlich gleichwertig anzusetzen sind, ist zu Lasten den Beklagten zu 2. das Überholen, zu Lasten des Klägers das Lenken nach links zu berücksichtigen. Es ist kein Verursachungsbeitrag eines der Unfallbeteiligten sicher festgestellt, der die Betriebsgefahr des jeweiligen Unfallgegners weit überwiegen oder gar völlig verdrängen würde. Dass der Kläger nach links lenkte, wird durch die vom Beklagten zu 2. aufgrund seines Überholvorgangs zu erwartende besondere Vorsicht jedenfalls aufgewogen. Zwar folgt aus der erhöhten Sorgfaltspflicht des Überholenden nicht ohne weiteres ein Beweis des ersten Anscheins zu seinen Lasten; zu beachten ist dennoch, dass jeder Überholvorgang eine erhebliche Gefahrenquelle schafft und in erster Linie der Überholende für den gefahrlosen Verlauf des Überholvorgangs verantwortlich ist (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 14.11.2024, 25 U 85/24, NJOZ 2025, 556). Ob der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. jenen des Klägers letztlich gar überwiegt, hat - wie erläutert - dahinzustehen. Eine Pflicht des Überholten, die über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO, das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO und das Beschleunigungsverbot gemäß § 5 Abs. 6 S. 1 StVO hinausgeht, besteht nicht. Insbesondere folgt aus § 5 Abs. 4 S. 6 StVO entgegen dem Verständnis der Beklagten keine Pflicht für denjenigen, der überholt wird, den Überholenden nicht zu behindern. Bereits das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO soll unter anderem das möglichst gefahrlose Überholen gewährleisten (vgl. OLG München, Urteil vom 02.06.2021, 10 U 7512/20, SVR 2022, 66). 3. Die Berechnungen und Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe, zu den zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zu den Zinsen sind fehlerfrei. Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.