Urteil
7 U 75/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0527.7U75.24.00
10Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Neben den vertraglichen Ansprüchen aus einem Teilungsabkommen bleibt im Wege der Anspruchskonkurrenz der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG weiterhin bestehen.(Rn.76)
2. Mit Abschluss eines Teilungsabkommens bedingen die Vertragsparteien die Gesamtgläubigerschaft nach §§ 117 Satz 1 SGB X, 428 BGB nicht ohne weiteres ab.(Rn.80)
Tenor
I. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2024 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.344,35 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 13.052,58 € seit dem 08.08.2023, auf 10.295,29 € vom 16.03.2024 bis zum 11.06.2024, auf 914,07 € seit dem 12.06.2024 sowie auf 5.377,70 € seit dem 20.09.2024.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 365.792,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neben den vertraglichen Ansprüchen aus einem Teilungsabkommen bleibt im Wege der Anspruchskonkurrenz der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG weiterhin bestehen.(Rn.76) 2. Mit Abschluss eines Teilungsabkommens bedingen die Vertragsparteien die Gesamtgläubigerschaft nach §§ 117 Satz 1 SGB X, 428 BGB nicht ohne weiteres ab.(Rn.80) I. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2024 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.344,35 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 13.052,58 € seit dem 08.08.2023, auf 10.295,29 € vom 16.03.2024 bis zum 11.06.2024, auf 914,07 € seit dem 12.06.2024 sowie auf 5.377,70 € seit dem 20.09.2024. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 365.792,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen über den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber der Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherung des Geschädigten .... Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherung und macht aus § 116 SGB X übergegangene Ansprüche anlässlich eines Unfalles geltend, der am 31.05.2011 in B... durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug verursacht wurde. Dabei wurde der bei der Klägerin versicherte ..., der sich mit seinem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit befand, erheblich verletzt. Er erlitt unter anderem eine komplette Querschnittslähmung unterhalb von Th9 und ist zu 100 % erwerbsunfähig. Die volle Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ist dem Grunde nach unstreitig. Zwischen den Parteien besteht ein Teilungsabkommen vom 06.10./10.11.2005 mit Wirkung seit dem 01.01.2006, auf das Bezug genommen wird (Anlage K3; im folgenden auch „TA“). Im vorliegenden Fall (oberhalb des 2. Limits, d.h. > 500.000,00 € übergangsfähige Aufwendungen) ist hinsichtlich der Haftungsquote zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte – „entsprechend der Sach- und Rechtslage“ (§ 3 Ziffer 2 TA) – zu 100 % haftet. Das 2. Limit ist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Ansprüche überschritten. Die Klägerin zahlte dem Geschädigten zunächst für 18 Monate Verletztengeld, anschließend eine Verletztenrente von zuletzt 2.873,55 € monatlich. Seit dem 01.11.2012 erhält der Geschädigte zusätzlich neben der BG-Rente der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente von zuletzt 915,94 € monatlich vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 07.02.2019 (3 U 66/18, nicht veröffentlicht, Anlage K54) ist die Beklagte hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2018 verurteilt worden zur Zahlung von Verdienstausfall wegen kongruenter Rentenschäden unter Anrechnung von Zahlungen an einen anderen Sozialversicherungsträger. Außerdem ist folgender Feststellungstenor rechtskräftig geworden: „... Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des die Parteien verbindenden Teilungsabkommens vom 06.10./20.11.2005 die von der Klägerin an Herrn ... anlässlich des Unfalls vom 31.05.2011 in B... gezahlte Verletztenrente bis zur Höhe dessen bereinigten Nettoeinkommens zu erstatten, ohne Rentenleistungen [des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers] an Herrn ... im Wege der Anteilsberechnung anspruchsmindernd berücksichtigen zu müssen. ...“ Die Klägerin begehrt – unter Berücksichtigung der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug – nunmehr für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.08.2024 eine Erstattung der an den Geschädigten geleisteten Verletztenrenten in Höhe des vollen bereinigten fiktiven Nettoerwerbseinkommens unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen in Höhe von 5 %. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten die aus ihrer Sicht zu erstattenden Rentenschaden ab. Hinsichtlich der genauen Beträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die Parteien verständigten sich darauf, dass als grundsätzlich ersatzfähiger Rentenschaden der sich aus den Bescheinigungen ergebende Nettoverdienst abzüglich eines Vorteilsausgleichs für ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % zugrunde gelegt werden soll (bereinigtes fiktives Nettoerwerbseinkommen). Die Beklagte zahlte an die Rentenversicherung am 11.06.2024 unstreitig einen Betrag in Höhe von 9.381,22 € auf den Rentenschaden 2023. Ob darüber hinaus insgesamt weitere 30.623,11 € auf den Rentenschaden für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2022 von der Beklagten an die Rentenversicherung gezahlt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Im Termin vom 13.05.2025 hat die Beklagte weitere Zahlungen an die Rentenversicherung in Höhe von 8.736,42 € für das Jahr 2024 behauptet. Außerdem begehrt die Klägerin weitere 365.792,15 €, da sie an den Geschädigten für das Jahr 2023 Sachleistungen in Höhe von 382.173,61 € erbracht habe, wovon die Beklagte lediglich 12.977,46 € gezahlt habe. Der Restbetrag sei hinsichtlich des Pflegegeldes sowie des Kleider- und Wäscheverschleißes entsprechend dem Teilungsabkommen um 25 % zu mindern. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund des Teilungsabkommens von der Beklagten stets Verletztenrente in voller Höhe des bereinigten Nettoerwerbsschadens beanspruchen könne, ohne sich Leistungen der Beklagten an andere Sozialversicherungsträger als Erfüllungseinwand anrechnen lassen zu müssen. Hinsichtlich der Sachleistungen sei der Beklagten oberhalb des 2. Limits der Einwand mangelnder Kausalität in Bezug auf die Unfallbedingtheit der Leistungen der Klägerin abgeschnitten. Die streitgegenständlichen Behandlungen und Leistungen seien jedenfalls auch auf den Unfall zurückzuführen. Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.611,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.611,62 € seit 27.03.2021 bis zum 18.04.2023 und aus 16.611,62 € seit dem 19.04.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird über Ziffer 1 hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 27.285,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.285,72 € seit 13.04.2023 bis zum 18.04.2023 und aus 27.285,72 € seit dem 19.04.2023 zu zahlen. 3. [entfallen durch Teilvergleich] 4. [entfallen durch Teilvergleich] 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über Ziffern 1 bis 4 hinaus weitere 10.295,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2024 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über Ziffern 1 bis 5 hinaus weitere 365.792,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich hinsichtlich des Rentenschadens Leistungen an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger als Gesamtgläubiger anrechnen lassen. Hinsichtlich der weiteren Sachleistungen habe die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die geltend gemachten Behandlungskosten und Aufwendungen auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Dies sei nach dem Teilungsabkommen aber darzulegen und nachzuweisen. Nachdem die Parteien einen Teilprozessvergleich geschlossen haben, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 44.589,76 € auf den Rentenschaden sowie von weiteren 365.792,15 € im Zusammenhang mit den Sachleistungen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenschadens (Anträge 1., 2., 5.) gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 PfIVG i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommen einen Anspruch auf Zahlung von 44.589,76 €. Das Teilungsabkommen bilde keine eigene Anspruchsgrundlage zwischen den Parteien, sondern modifiziere lediglich den nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Anspruch des Geschädigten. Das Teilungsabkommen stehe der Gesamtgläubigerstellung verschiedener Sozialversicherungsträger nicht entgegen. Nach § 2 Ziffer 3 TA habe die Beklagte die Verletztenrente zu erstatten, soweit die Renten zivilrechtlich übergangsfähig seien, und zwar nach Ziffer 4 lit. c bei Verletzten längstens bis zum vollendeten 63. Lebensjahr. Darüber hinaus sei in § 2 Ziffer 5 TA vereinbart, dass in Tötungsfällen unabhängig vom Nachweis der Übergangsfähigkeit und unabhängig davon, ob andere Stellen Hinterbliebenenrenten zahlten, 70 % der von der Klägerin gezahlten Hinterbliebenenrente mit der Abkommensquote erstattet würden. Gerade § 2 Ziffer 5 TA zeige, dass die Parteien grundsätzlich eine mögliche Gesamtgläubigerstellung berücksichtigt hätten, jedoch lediglich an dieser Stelle eine ausdrückliche quotale Regelung für den Fall einer Gesamtgläubigerschaft verschiedener Sozialversicherungsträger getroffen hätten. Daraus, dass § 2 Ziffern 3 und 4 TA eine solche spezielle Quotenregelung nicht enthielten, könne nur der Umkehrschluss dahingehend gezogen werden, dass es bei der gesetzlich angeordneten Gesamtgläubigerstellung verbleibe (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2019, 3 U 66/18, nicht veröffentlicht, Anlage B4). Zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung bestehe eine Gesamtgläubigerschaft entsprechend § 117 S. 1 SGB X, weil beide als Sozialleistungsträger Leistungen an den Geschädigten erbracht hätten. Der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gehe gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf beide Sozialversicherungsträger in der Höhe ihrer Leistungen über. Aufgrund der bestehenden Gesamtgläubigerschaft zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung nach § 428 S. 1 BGB könne die Beklagte frei wählen, bei welchem Gesamtgläubiger sie die Forderung erfülle. Das Synallagma der vorliegenden Vertragsgestaltung im Teilungsabkommen sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht gestört. Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 10.01.2022, 27 O 226/20, nicht veröffentlicht, Anlage K55) sei nicht überzeugend. Eine von den gesetzlichen Vorschriften unabhängige Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Teilungsabkommen gerade nicht. Das Abkommen orientiere sich an den zugrundeliegenden Normen und modifiziere diese; ohne vertraglich vereinbarte Abweichung bleibe es bei der Gesetzeslage. Vor dem Hintergrund, dass das zweite Limit unstreitig überschritten sei, ergebe sich ein noch offener Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für den Zeitraum von Juli 2019 bis Ende 2023 in Höhe von 44.589,76 €. Der ursprüngliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Rentenschadens in Höhe von 128.970,98 € (= 13.499,70 € + 27.890,20 € + 28.256,10 € + 29.029,69 € + 30.295,29 €) sei durch die Vorschusszahlungen der Beklagten an die Klägerin in Höhe von insgesamt 75.000,00 € (= 25.000 € + 30.000 € + 20.000 €) erloschen. Vom verbleibenden Restbetrag in Höhe von 53.970,98 € seien aufgrund der Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und der Rentenversicherung weitere 9.381,22 € durch die unstreitige Zahlung der Beklagten an die Rentenversicherung auf den Rentenschaden durch Erfüllung erloschen. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Sachleistungen (Antrag 6.) habe die Klägerin gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommen i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf Zahlung in Höhe von weiteren 365.792,15 €. Hinsichtlich der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht wende das Teilungsabkommen hinsichtlich der Sachleistungen zutreffend an, verhalte sich aber bezüglich des Erwerbsschadensersatzes so, als gebe es das Teilungsabkommen nicht, indem es nach Anteilsberechnung analog § 117 SGB X Zahlungen der Beklagten an die Rentenversicherung berücksichtige. Das Landgericht folge fehlerhaft dem Teil der Rechtsprechung, der meine, dass Teilungsabkommen die zivilrechtlichen Ansprüche aus gemäß §§ 116, 117 SGB X übergegangenem Recht ausschließlich modifizierten, dabei aber teilweise unabänderlich den gesetzlichen Regelungen unterworfen blieben, unabhängig davon, was die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Da die Leistungen an die Rentenversicherung in Höhe von 9.381,22 € nicht anzurechnen seien, bestehe der Anspruch in voller Höhe des bereinigten Nettoerwerbsschadens. In dem Teilungsabkommen sei eine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage zu sehen, die sich, legitimiert durch § 116 Abs. 9 SGB X, von den zivilrechtlichen Ansprüchen aus gemäß §§ 116, 117 SGB X übergegangenem Recht lösen könne und ihren eigenen jeweils vereinbarten Regeln folge. So begründe das Teilungsabkommen eine Haftung auch dann, wenn normalerweise – z.B. wegen Mitverschuldens – ein Haftungsausschluss möglich wäre. § 117 SGB X sei durch das Teilungsabkommen vollständig abbedungen, ansonsten wäre der nicht durch ein Teilungsabkommen mit der Haftpflichtversicherung verbundene Sozialversicherungsträger benachteiligt. Wegen des Gesamtsynallagmas dürften nicht nur isoliert einzelne Regelungen des Teilungsabkommens betrachtet werden. Die Klägerin sei der Beklagten an anderen Stellen entgegengekommen, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie sich bei Verletztenrentenzahlungen oberhalb des zweiten Limits den § 117 SGB X nicht entgegenhalten lassen müsse. Wenn hingegen die §§ 116, 117 SGB X immanent fortgälten, würden den Parteien Vertragsfreiheit genommen werden und der angemessene Risikoausgleich für die Sozialversicherungsträgerin fehlen. Die Gesetzeslage sei durch § 2 TA dahingehend modifiziert worden, dass die Klägerin auf den vollen bereinigten Nettoerwerbsschaden des Geschädigten zurückgreifen könne, wenn ihre Verletztenrentenzahlungen an den Geschädigten mindestens die Höhe des bereinigten Nettoerwerbseinkommens erreichten. Mit der Formulierung „soweit die Renten zivilrechtlich übergangsfähig sind“ im Teilungsabkommen sei der volle zivilrechtlich übergangsfähige Betrag, d. h. der volle (bereinigte) Nettoverdienstschaden, gemeint. Schließlich sei nicht nur von einem Anteil der Klägerin die Rede. Die Klägerin sei der Beklagten dennoch insofern erneut entgegengekommen, als sie das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten lediglich in einer um 5 % gekürzten Höhe zugrunde gelegt habe, obwohl dies nach den Regeln des Teilungsabkommens nicht zwingend sei. Es finde niemals ein Ausgleich zwischen den (vormaligen) Gesamtgläubigern statt. Die Beklagte könne wegen ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin nicht mehr einwenden, dass Zahlungen an den Rentenversicherer den Anspruch aus dem Teilungsabkommen schmälerten. Eine mögliche Mehrbelastung der Beklagten sei ausweislich § 6 TA bewusst in Kauf genommen worden. Das Schweigen des Teilungsabkommens zur Gesamtschuld bei Verletztenrenten in § 2 Ziffer 3 TA sei zwingend so zu verstehen, dass die Vertragsparteien hier auf eine Anteilsberechnung verzichtet hätten, da es unter § 2 Ziffer 5 TA eine ausdrückliche Regelung zum Umgang mit Gesamtgläubigerverhältnissen bei Hinterbliebenenleistungen und in § 5 TA Regelungen zur gestörten Gesamtschuld gebe. Die Tatsache, dass die Parteien in § 2 Ziffer 5 TA ausschließlich bei Hinterbliebenenleistungen eine anteilmäßige Beteiligung der Beklagten vorgesehen hätten, zeige im Umkehrschluss sehr deutlich, dass die Verletztenrente nach dem Wortlaut des Teilungsabkommens ohne jegliche Anteilsberechnung zu erstatten sei. Im Wege der Klageerweiterung macht die Klägerin im zweiten Rechtszug außerdem weitere 5.377,70 € geltend, da die Beklagte von weiteren Rentenzahlungen in Höhe von 20.196,88 € für den Zeitraum Januar bis August 2024 lediglich 14.819,18 € erstattet habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2024 zu ändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 53.970,98 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.675,69 € seit dem 08.08.2023 und aus weiteren 10.295,29 € seit dem 16.03.2024. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 365.792,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen 3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere € 5.377,70 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Überdies beantragt die Klägerin für den Fall der fehlenden Stattgabe ihrer Berufung, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 13.966,65 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 13.052,58 € seit dem 08.08.2023, auf 10.295,29 € vom 16.03.2024 bis zum 11.06.2024 sowie auf 914,07 € seit dem 12.06.2024. 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 363.838,01 € an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2024 zu zahlen. 3. Im Hinblick auf die Klageerweiterung (weitere 5.377,70 € nebst Zinsen) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Ansicht des Landgerichts, dass der Klägerin aufgrund bestehender Gesamtgläubigerschaft erfolgte Zahlungen an die Rentenversicherung entgegenzuhalten seien. Der Gesamtgläubigerausgleich nach § 117 SGB X sei durch das Teilungsabkommen nicht abbedungen. Ein Ausschluss ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Teilungsabkommens und entspreche nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Es erfolge keine Gegenleistung für eine solche einseitige Schlechterstellung. Mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei das Teilungsabkommen dahingehend auszulegen, dass aufgrund des Umstandes, dass in § 2 Ziffer 5 TA eine mögliche Gesamtgläubigerstellung berücksichtigt sei, in § 2 Ziffern 3 und 4 TA gerade die gesetzliche Gesamtgläubigerstellung gewollt sei. Die Klägerin versuche, eine nicht getroffene Vereinbarung in das Teilungsabkommen hineinzuinterpretieren. Selbst wenn man aber eine eigene Anspruchsgrundlage in dem Teilungsabkommen sehen wollte, schlösse dies die Anwendbarkeit des § 117 SGB X nicht aus. Dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart liege ein anderes Teilungsabkommen zugrunde. Die Vorstellungen der dortigen Parteien seien nicht bekannt. Der Umfang der zuerkannten Sachleistungen (Tenor zu Ziffer 2.) sei teilweise unbegründet. Die Sachleistungspositionen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Familie in Höhe von 1.083,14 € und wegen ambulanter Behandlungskosten in Höhe von 871,00 € seien von der zuerkannten Summe von 365.792,15 € abzuziehen. Durch das Teilungsabkommen sei der Einwand mangelnder Kausalität in Bezug auf die Unfallbedingtheit der Leistungen nicht ausgeschlossen. Dies gelte für alle Sachleistungen; hier werde der Einwand aber vorerst nur partiell verfolgt. Nach dem Teilungsabkommen müsse die Klägerin einen übergangsfähigen Schaden nachweisen. Der Ausschluss der Belegpflicht könne dahinstehen. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen a) unfallbedingt, b) im Rahmen ihrer Leistungspflicht erfolgt und c) zum Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen die Beklagte kongruent seien. § 2 Ziffer 2 TA nenne einen „...von der BG nachzuweisenden übergangsfähigen Schaden“. Die Interpretation des Landgerichtes führe zu einer Benachteiligung der Beklagten ohne adäquates Entgegenkommen der Klägerin an anderer Stelle. Ausgaben für Familienangehörige des Versicherten seien nicht ersatzfähig. Als nur mittelbarer Drittschaden stellten sie keinen auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Anspruch dar, der nach § 116 SGB X übergehe. Mangels eigenen Leistungsanspruches der Angehörigen des Geschädigten gegen die Klägerin handele es sich auch nicht um Sozialleistungen aufgrund des Schadensereignisses im Sinne des § 116 SGB X. § 2 Ziffer 1 TA spreche von „...Aufwendungen, soweit diese ihrer Natur nach übergangsfähig sind...“. Es sei nicht verständlich, dass das Landgericht einen Bezug des Einwandes zur streitgegenständlichen Abrechnung vermisse. Insofern hätte es eines vorangehenden Hinweises an die Beklagte bedurft. Dass die ärztlichen Heilbehandlungskosten gemäß Beleg vom 27.12.2021 in Höhe von 871,00 € zur Behandlung einer wenigstens mittelbar unfallbedingten Verletzung erforderlich gewesen seien, müsse die Klägerin darlegen und beweisen. Die Darlegungslast sei durch den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X nicht geändert. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den Zahlungen an die Gesamtgläubigerin, weil durch die Doppelzahlung eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, da sie auf das erstinstanzliche Urteil geleistet habe. Außerdem hält die Beklagte der in Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils zugesprochenen Summe von 44.589,76 € erstmals im zweiten Rechtszug den Erfüllungseinwand der Zahlung von insgesamt 30.623,11 € an die Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich zum 31.12.2022 entgegen. Zum Abrechnungstag 15.05.2023 seien Zahlungen auf den Rentenschaden 1.7.29-31.12.19 in Höhe von 4.389,72 €, auf den Rentenschaden 2020 in Höhe von 8.852,16 €, auf den Rentenschaden 2021 in Höhe von 9.042,20 € und auf den Rentenschaden 1/2022 in Höhe von 753,52 €, und zum Abrechnungstag 16.06.2023 eine Zahlung auf den Rentenschaden 2/2022-12/2022 in Höhe von 7.585,51 €, also insgesamt Zahlungen in Höhe von 30.623,11 € erbracht worden. Die entsprechenden Zahlungen seien durch die Rentenversicherung mit Schreiben vom 09.10.2024 (Anlage B 11) bestätigt worden. Für ein Bestreiten der Richtigkeit der Bestätigung der Rentenversicherung fehle jeder Anhaltspunkt. Die Klägerin hält den erst im zweiten Rechtszug geltend gemachten Erfüllungseinwand für verspätet. Außerdem hält sie die Berufung der Beklagten für unbegründet. Die angegriffenen Sachleistungen seien gar nicht vom erstinstanzlichen Urteilstenor erfasst. Der Betrag von 1.083,14 € sei zwar erwähnt worden, seine Geltendmachung jedoch vorbehalten geblieben; er sei nie gerichtlich geltend gemacht worden und damit nicht Streitgegenstand geworden. Der Betrag von 871,00 € sei durch den geschlossenen Teilvergleich erledigt. Es handele sich um Heilbehandlungskosten des Geschädigten. Hinsichtlich des Rentenschadens bestreitet die Klägerin die behaupteten weiteren Zahlungen mit Nichtwissen. Darüber hinaus seien Zahlungen an die Rentenversicherung auf einen Beitragsschaden nach § 119 SGB X nicht abzugsfähig, ebenso wenig Zahlungen auf Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner, weil sich die – vermeintliche – Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und der Rentenversicherung nicht auf Beitragsschadensansprüche bzw. KvdR-Beiträge beziehen könne. Selbst wenn keine Präklusion angenommen werde, könne die Beklagte sich aber nicht auf eine Erfüllungswirkung berufen, da die Klägerin, anders als die Rentenversicherung, nicht auf einen Hausarbeitsschaden zurückgreifen könne. Die Zahlungen der Beklagten an die Rentenversicherung seien allein auf den monatlichen Hausarbeitsschaden erfolgt. Die Beklagte werde deshalb nicht zusätzlich belastet. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung gehe ins Leere, da nicht nachgewiesen sei, dass die Zahlungen auf eine konkrete Rentenforderung der Rentenversicherung erfolgt seien und keine Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und der Rentenversicherung bestehe. Hinsichtlich der hilfs-hilfsweisen Aufrechnung bestehe keine Aufrechnungslage in Höhe von 30.623,11 €, da die Klägerin die Klage lediglich um 5.377,70 € erweitert habe. Erstmals im Termin am 13.05.2025 macht die Beklagte im Hinblick auf die Klageerweiterung den Erfüllungseinwand wegen Zahlungen an die Rentenversicherung in Höhe von weiteren 8.736,42 € für das Jahr 2024 geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und die Schriftsätze der Parteien im zweiten Rechtszug nebst darin enthaltenen Verweisungen und Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug Erfolg (1.). Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Höhe des übergeleiteten Rentenschadens Erfolg (2.). Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. 1. Berufung und Klageerweiterung der Klägerin a. Zulässigkeit Der Zulässigkeit der Leistungsklage (hier Rentenschaden für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 31.08.2024) steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hinsichtlich desselben Schadensfalles unter identischem Rubrum bereits einen rechtskräftigen Feststellungstenor erlassen hat. Die Klägerin ist trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils berechtigt, auf konkrete Leistung zu klagen; nicht zuletzt, weil die Beklagte trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weiter nur pauschale Vorschüsse gezahlt hat. Die konkretisierende Leistungsklage bleibt möglich (BeckOK ZPO/Gruber, 55. Ed. 01.12.2024, ZPO § 322 Rn. 51, beck-online). Dass eine bestimmte Leistungspflicht bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, bindet die Parteien, jedoch grundsätzlich nicht das im Zusammenhang der konkretisierenden Leistungsklage neu angerufene Gericht. Vorliegend kann die Frage der genauen Reichweite der Rechtskraft offenbleiben, da der Senat sich im Ergebnis auch inhaltlich der Einschätzung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anschließt. b. Gesamtgläubigerschaft Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der in erster Instanz als Erfüllung angerechneten 9.381,22 €. Neben den vertraglichen Ansprüchen aus dem Teilungsabkommen bleibt im Wege der Anspruchskonkurrenz der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG weiterhin bestehen. Hierfür spricht schon, dass die Parteien mit dem Teilungsabkommen auch für jene Fälle eine verbindliche Haftung vereinbarten, in denen gar nicht geklärt ist bzw. geklärt werden soll, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Letztlich kann die dogmatische Frage zur Einordnung der beiden Ansprüche aber dahinstehen, da die Parteien mit Abschluss des Teilungsabkommens jedenfalls nicht die Gesamtgläubigerschaft aus §§ 117 S. 1 SGB X, 428 BGB abbedungen haben. Anhaltspunkte zur geübten Praxis hinsichtlich des Teilungsabkommens bzw. dafür, dass hinsichtlich des Abbedingens der Gesamtgläubigerschaft ein übereinstimmender Wille beider Vertragsparteien besteht, etwa konkrete Berechnungen und versicherungsmathematische Erwägungen zum Gesamtsynallagma, haben beide Parteien nicht substantiiert vorgetragen. Die Auslegung des hier zu beurteilenden Teilungsabkommens vom 06.10./10.11.2005 nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 110/06, NJW-RR 2007, 1470) ergibt, dass die gesetzlich geltende Gesamtgläubigerschaft nicht abbedungen wurde. Der Wortlaut des Vertragstextes enthält keine ausdrückliche Regelung zur Geltung von § 117 SGB X. Die Formulierung von § 3 Ziffer 2 TA mag als Indiz dafür herhalten, dass gerade bei Großschadensfällen eine Orientierung näher an der Sach- und Rechtslage gewollt war, bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Haftungsquote. Ähnlich zeigt der systematische Aufbau des Teilungsabkommens mit der Abstufung nach verschiedenen Haftungssummen, dass grundsätzlich bei höheren Schadensbeträgen mehr auf den jeweiligen Einzelfall geschaut werden soll, was als Indiz dafür verstanden werden kann, dass gerade bei Großschadensfällen keine besonders weite und von der konkreten Einzelfallsituation unabhängige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung gewollt ist. Aus der Systematik des Teilungsabkommens ergibt sich, dass sich die Regulierung umso mehr an der gesetzlichen Grundlage des konkreten Einzelfalls und nicht mehr an den vertraglichen Pauschalierungen orientieren sollte, je höher die übergeleitete Schadensersatzsumme ist. Aus der Gesamtschau der im Teilungsabkommen enthaltenen Klauseln ergibt sich nicht, dass die Gesamtgläubigerschaft aus §§ 117 S. 1 SGB X, 428 BGB abbedungen wurde. Zwar regelt § 2 Ziffer 5 TA für Tötungsfälle eine genaue Quote „unabhängig davon, ob andere Stellen Hinterbliebenenrenten zahlen“, während sich in den anderen Ziffern keine ausdrückliche Regelung zur gesetzlichen Gesamtgläubigerschaft findet. Daraus lässt sich aber – entgegen der Annahme der Klägerin sowie des Landgerichts Stuttgart hinsichtlich eines anderen Teilungsabkommens (27 O 226/20, nicht veröffentlicht, Anlage K55) – nicht folgern, dass die Parteien hinsichtlich des Verdienstausfallschadens gerade keine Anrechnung wollten. Aus der Erwähnung möglicher Zahlungen Dritter an einer Stelle des Teilungsabkommens ist nicht zwingend darauf zu schließen, dass an anderer Stelle von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll. Vielmehr folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts Lübeck sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass mangels ausdrücklicher Regelung in den anderen Ziffern die Regeln der gesetzlichen Gesamtgläubigerschaft unangetastet bleiben sollten. Dass die Parteien bei Abschluss des Teilungsabkommens bestimmte Konstellationen ausdrücklich regelten, den für die Beklagte durchaus gängigen Fall weiterer kongruenter Leistungen eines anderen Sozialversicherungsträgers aber nicht, spricht nach der Überzeugung des Senates dafür, dass insofern keine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall gewollt war. Für dieses Verständnis spricht auch eine Betrachtung der mit den verschiedenen Deutungen verbundenen Belastungen der Parteien bzw. des Teilungsabkommens in seiner Gesamtheit. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin im Sinne des Synallagmas gegenübergestellten Punkte, nämlich die unterhalb bzw. oberhalb des 2. Limits geltenden Quoten, statistisch bzw. versicherungsmathematisch insgesamt annähernd gleichwertig sein könnten, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Beklagte durch Verzicht auf die Geltendmachung der Gesamtgläubigerschaft gegenüber der Klägerin – gerade bei Großschäden – weitere Risiken übernehmen wollte, die eigentlich dem Verhältnis der Sozialversicherungsträger untereinander zuzuordnen wären und die sie selbst gar nicht überschauen oder kalkulieren kann. Schließlich hätten für solche Risiken auch Rückstellungen gebildet werden müssen. Vor dem Hintergrund der Gesamtkonstellation bei der Regulierung von schweren Personenschäden mit der üblichen Beteiligung mehrerer Sozialversicherungsträger spricht sehr viel mehr dafür, dass bei Abschluss des Teilungsabkommens die Gesamtgläubigerschaft aus § 117 SGB X nicht abbedungen werden sollte. Während in der Rechtspraxis stets unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.07.1963, II ZR 29/61, BGHZ 40, 108, 112 f., NJW 1963, 2223) klargestellt wird, dass der anteilige Ausgleich zwischen den Gesamtgläubigern nicht durch ein Teilungsabkommen berührt wird (BeckOK SozR/von Koppenfels-Spies, 75. Ed. 1.12.2024, SGB X § 117 Rn. 14; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Waltermann, 8. Aufl. 2023, SGB X § 117 Rn. 3; Schütze/Bieresborn, 9. Aufl. 2020, SGB X § 117 Rn. 7; LPK-SGB X/Breitkreuz, 6. Aufl. 2023, SGB X § 117 Rn. 4; BeckOGK/Kater, 1.12.2018, SGB X § 117 Rn. 23; Langheid/Wandt/Car, 3. Aufl. 2024, SGB X § 117 Rn. 5), findet sich an keiner Stelle in Rechtsprechung und Literatur auch nur die Erwähnung der Möglichkeit, dass für einen der Gesamtgläubiger durch ein Teilungsabkommen die Gesamtgläubigerschaft insgesamt abbedungen sein könnte. Der Hinweis der Klägerin auf die Mehrbelastungsregelung in § 6 TA greift ebenfalls nicht durch. Dort wird lediglich die Konstellation erfasst, dass die Klägerin mehreren Gesamtschuldnern gegenübersteht. Vorliegend ist sie jedoch gegenüber der Beklagten eine von mehreren Gesamtgläubigern. Schlüsse aus der Regelung in § 6 TA auf den Willen der Parteien hinsichtlich der Gesamtgläubigerschaft sind nicht möglich. Die dort von der Beklagten in Kauf genommene mögliche Mehrbelastung entspricht zum einen der gesetzlichen Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 421 BGB und ist zum anderen direkt mit der Erwähnung des Regresses gegen einen anderen Versicherer verknüpft. Hieraus kann also nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte in der hier streitgegenständlichen Situation bewusst die eigene Mehrbelastung ohne Rückgriffsmöglichkeit wählte. Es finden sich mithin weder Formulierungen im Wortlaut des vorliegend streitgegenständlichen Teilungsabkommens, aus denen ausdrücklich oder im Wege der Auslegung eindeutig auf die Abbedingung der Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 117 S. 1 SGB X zu schließen ist, noch ist aufgrund der Vereinbarung in ihrer Gesamtheit davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen insofern ersetzt sein sollen. Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens sind gerade die ökonomische Vereinheitlichung und Beschleunigung der Abwicklung von Schadensfällen sowie die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten durch eine Abstufung nach Schadensumfängen und die pauschale Vereinbarung von Haftungsquoten sowie Haftungsgrenzen ohne konkrete Prüfung aller Details in jedem Einzelfall. Der Ausschluss der Regelungen aus § 117 SGB X ist für dieses Vertragstelos weder erforderlich noch sonst hilfreich. Die vollständige Haftung der Beklagten ohne Ansehung von Zahlungen an andere Sozialversicherungsträger erscheint zwar auf den ersten Blick als Vereinfachung; sie wäre aber für die Beklagte mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand verbunden, weil sie dem anderen Sozialversicherungsträger gegenüber weiter haften würde und zugleich etwaige Anrechnungsmöglichkeiten diesem gegenüber im Blick behalten müsste. Die Beklagte hat allerdings kein Zurückbehaltungsrecht. Die Zahlungsverpflichtung besteht – wie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 07.02.2019, 3 U 66/18, nicht veröffentlicht, Anlage K54) im Feststellungstenor ausgesprochen – ungekürzt, solange die Beklagte die Ansprüche tatsächlich nicht erfüllt. Die Gesamtgläubigerstellung berührt den Anspruch der Klägerin als solchen so lange nicht, bis die Beklagte gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger tatsächlich Erfüllung bewirkt. Mithin sind von der eingeklagten Summe die an die Rentenversicherung gezahlten Beträge abzuziehen, weil insofern aufgrund der Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 362 BGB Erfüllungswirkung eingetreten ist. Diese Wirkung wird weder dadurch beeinflusst, dass die Leistungen der Sozialversicherungsträger den Schadensersatzanspruch übersteigen, noch durch die im vorliegenden Fall zwischen den Parteien angesichts des Überschreitens des 2. Limits zugrunde zu legende Haftungsquote von 100 %. Die Zahlungen der Beklagten an die Rentenversicherung in Höhe von 9.381,22 € für das Jahr 2023 sind unstreitig. Sie sind auch im Zusammenhang mit dem zum Verdienstausfallschaden sachlich kongruenten Anspruch des Geschädigten gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgt. c. Haushaltsführungsschaden Auch mit ihrer Argumentation zum Hausarbeitsschaden (gemeint ist offenbar der Haushaltsführungsschaden) dringt die Klägerin nicht durch. Es mag sein, dass die Beträge, die die Beklagte an die Rentenversicherung zahlte, sich in der Größenordnung eines theoretisch bestehenden Haushaltsführungsschadens bewegen, den nur die Rentenversicherung, aber nicht die Klägerin von der Beklagten verlangen könnte (§ 2 Ziffer 4. lit. e TA). Dass aber die Rentenversicherung in der Höhe der geltend gemachten Leistungen der Beklagten neben dem unstreitigen fiktiven und „klassischen“ Verdienstausfallschaden (vgl. S. 18 ff. des angefochtenen Urteils) auch noch Ansprüche aus einem etwaigen Haushaltsführungsschaden wegen Fremdversorgung als weiteren Verdienstausfallschaden gegen die Beklagte habe, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie stellt insoweit lediglich Vermutungen in den Raum, ohne dies weiter darzulegen oder zu begründen. Das Bestehen und der Umfang des „klassischen“ Verdienstausfallschadens sind hingegen unstreitig. Die Klägerin trifft insofern eine primäre Darlegungslast dafür, dass hier überhaupt zugunsten des Geschädigten ein Haushaltsführungsschaden besteht und, wenn ja, in welcher Höhe. Außerdem wäre die Übergangsfähigkeit darzulegen, weil der Haushaltsführungsschaden auch lediglich vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten umfassen kann. Für den Senat gibt es bislang keine Anhaltspunkte, dass hier auch ein übergangsfähiger Haushaltsführungsschaden vorliegen könnte. Aufgrund ihrer wegen der Gesamtgläubigerstellung mit der Rentenversicherung bestehenden Informationsbeschaffungsobliegenheit wäre das Einholen der entsprechenden Informationen für die Klägerin auch möglich und trotz der Regelung in § 2 Ziffer 4. lit. e TA zumutbar gewesen. Die Einwendungen der Klägerin diesbezüglich erschöpfen sich in vagen Spekulationen ins Blaue hinein, so dass ihnen in diesem Prozess nicht weiter nachzugehen ist. Da die Beklagte bereits erstinstanzlich Erfüllung aufgrund von Zahlungen an einen anderen Gesamtgläubiger eingewandt hat, wären entsprechende Darlegungen der Klägerin auch bereits im ersten Rechtszug möglich und zu erwarten gewesen. d. Klageerweiterung Die Klageerweiterung ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.377,70 € für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.08.2024. Die Klageerweiterung ist nach § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat hierzu trotz eigener Ankündigung nicht Stellung genommen. Die Klageerweiterung ist sachdienlich, weil sie prozessökonomisch geboten ist. Die Erweiterung wird auf Tatsachen und Rechtsausführungen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Soweit der Vortrag der Klägerin zu weiteren Abrechnungen und Summen in diesem Sinne neu ist, ist er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Der Anspruch ist auch in der Höhe begründet. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf weitere Zahlungen an die Rentenversicherung berufen, weil sie diese zur Überzeugung des Senates weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen hat. Es kann dahinstehen, ob der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 vorgebrachte Einwand von Zahlungen der Beklagten vom 24.04.2025 an die Rentenversicherung für den entsprechenden Zeitraum sowie die erst nach Beginn der Verhandlung digital übermittelten Belege als hinreichendes und vor allem rechtzeitiges Vorbringen im Sinne von § 282 ZPO anzusehen oder vielmehr bereits nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sind. Die Klägerin hat sich zu diesem Vortrag mit Nichtwissen erklärt. Eine entsprechende Zahlungsbestätigung der Rentenversicherung liegt nicht vor. Gründe für das Abwarten von mehr als zwei Wochen zwischen Zahlung und Mitteilung an das Gericht sind weder genannt noch sonst ersichtlich. Da die Beklagte mit den vorgelegten Belegen außerdem Zahlungen für das gesamte Jahr 2024 behauptet und die Berechnungen der auf die einzelnen Monate anfallenden fiktiven Netto-Einkommens-Beträge bei der Beklagten und der Rentenversicherung zu unterschiedlichen Summen kommen, ist aus diesen Unterlagen jedenfalls nicht ersichtlich oder abzuleiten, in welcher genauen Höhe für den hier relevanten Zeitraum – 01.01.2024 bis 31.08.2024 – Zahlungen anzurechnen sein könnten. Dass der für den relevanten Zeitraum vermeintlich gezahlte Betrag nach beiden Berechnungen oberhalb der Klageerweiterungssumme liegt, ändert im Ergebnis nichts. Für zukünftige Erfüllungseinwände wäre eine genaue zeitliche Zuordnung der geleisteten Beträge erforderlich. Mangels substantiierter Darlegung kann in diesem Prozess der Erfüllungseinwand der Beklagten insoweit nicht berücksichtigt werden. 2. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anträge sind jedenfalls in der in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 gestellten Form schlüssig. a. Rentenschaden Soweit die Beklagte erstmals in der zweiten Instanz gegenüber den Forderungen der Klägerin Erfüllung durch weitere Zahlungen an die Gesamtgläubigerin der Klägerin, die Rentenversicherung, einwendet, hat ihre Berufung Erfolg. Die Beklagte ist mit ihrem Vortrag zu den weiteren Zahlungen an die Rentenversicherung nicht präkludiert. Zwar erschließt sich nicht, warum diese Einwände nicht bereits in der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Vortrag letztlich als unstreitig anzusehen ist. Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Anlagen B 9, 10, 11, 12) sind in der Gesamtschau hinreichend substantiiert und belegen Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 30.623,11 € für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2022. Das einfache Bestreiten der Klägerin reicht nicht aus. Die bloße Erklärung mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO genügt nicht, weder hinsichtlich der behaupteten Rentenzahlungen an die Rentenversicherung noch in Bezug auf die „Quittung“, d. h. die Zahlungsbestätigung der Rentenversicherung vom 09.10.2024 (Anlage B 11). Zwar ist der Klägerin hinsichtlich der Echtheit der Urkunde noch zugute zu halten, dass sie an deren Errichtung nicht mitgewirkt hat, sich grundsätzlich also nach § 439 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären könnte. Allerdings trifft die Klägerin hier aufgrund der Gesamtgläubigerschaft, die die beiden Sozialversicherungsträger in ein Ausgleichsverhältnis zueinander bringt, eine Informationsbeschaffungsobliegenheit, aufgrund derer die bloße Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist. Die Quittung eines Gesamtgläubigers erbringt den Nachweis der Erfüllung (BeckOK BGB/Gehrlein, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 428 Rn. 1, beck-online, m. w. N.). Von der Klägerin konnte erwartet werden, dass sie sich sowohl bezüglich der erfolgten Rentenzahlungen als auch – soweit nötig – bezüglich der Wahrheit und der Richtigkeit der Quittung bei der Rentenversicherung erkundigt. Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Zahlungen an die Rentenversicherung dringen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zahlungen außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes (4.371,88 €, Rentenschaden Januar bis Juni 2019), Beitragsschäden (8.490,61 €, Februar bis Dezember 2022) und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (858,16 €, Februar bis Dezember 2022) werden zwar erwähnt, weil sie in Abrechnungsschreiben der Beklagten gegenüber der Rentenversicherung auftauchen, sie sind vorliegend aber gar nicht der Forderung der Klägerin entgegengehalten worden. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Forderungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (dort S. 18 ff.). Wegen der mit der Berufung von der Beklagten erstmals geltend gemachten weiteren Zahlungen werden die Ausführungen wie folgt ergänzt: Auf die Forderung für 07-12/2019 in Höhe von 13.499,70 € 13.499,70 € wurden am 15.05.2023 gezahlt 4.389,72 €. -4.389,72 € Auf die Forderung für das Jahr 2020 in Höhe von 27.890,20 € 27.890,20 € wurden am 15.05.2023 gezahlt 8.852,16 €. -8.852,16 € Für 2019 und 2020 wurde ein Vorschuss geleistet in Höhe von 25.000,00 €. -25.000,00 € Auf die Forderung für das Jahr 2021 in Höhe von 28.256,10 € 28.256,10 € wurden am 15.05.2023 gezahlt 9.042,20 €. -9.042,20 € Auf die Forderung für das Jahr 2022 in Höhe von 29.029,69 € 29.029,69 € wurden am 15.05.2023 gezahlt 753,52 € (für 01/2022) -753,52 € und am 16.06.2023 weitere 7.585,51 € (für 02-12/2022). -7.585,51 € Für 2021 und 2022 wurde ein Vorschuss geleistet in Höhe von 30.000,00 €. -30.000,00 € Auf die Forderung für das Jahr 2023 in Höhe von 30.295,29 € 30.295,29 € erfolgte eine Vorschusszahlung in Höhe von 20.000,00 € und -20.000,00 € am 11.06.2024 die Erfüllung gegenüber der Rentenversicherung i.H.v. 9.381,22 €. -9.381,22 € Es verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von 13.966,65 €. 13.966,65 € b. Sachleistungen Hinsichtlich der in Ziffer 2. des landgerichtlichen Tenors ausgeurteilten Zahlungen für Sachleistungen haben die Angriffe in der Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Beklagte ist gem. §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 843 BGB, 115 VVG verpflichtet, die notwendigen Heilbehandlungskosten und vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten zu ersetzen. Die Klägerin hat insoweit unstreitig kongruente Leistungen (vgl. Anlage K83) erbracht (ambulante und stationäre Heilbehandlung, Transport- und Reisekosten, Pflegegeld und sonstige Leistungen für den erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß). Dabei handelt es um einen „übergangsfähigen Schaden“ im Sinne von §§ 2 Ziffer 2 Abs. 2 TA, 116 SGB X. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung den zuerkannten Umfang hinsichtlich einzelner Kostenpositionen bestreitet, ist die Berufung schon unschlüssig. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 361,05 € und 722,09 €, die die Beklagte mit ihrer Berufung angreift, sind zwar von der Klägerin erwähnt worden (Anlage K92), eingeklagt hat sie diese jedoch zu keinem Zeitpunkt. Mithin sind sie auch nicht Gegenstand der Klage und der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Die ambulanten Behandlungskosten in Höhe von 871,00 € sind in Anlage 52 aufgeführt, laut Anlage 53 aber unstreitig schon gezahlt. Diese Kostenposition war mithin nie Teil des erstinstanzlichen Klageantrags zu 4., dementsprechend auch nicht Gegenstand des Teilvergleiches und jedenfalls nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils. Den diesbezüglichen Hinweisen des Senates in der Verfügung vom 15.04.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich nichts mehr entgegengesetzt. Die Frage, ob einzelne zugesprochene Sachleistungen von der Erstattungspflicht nach dem Teilungsabkommen ausgenommen sind, weil sie nicht unfallbedingt und nicht übergangsfähig sind, muss folglich dahinstehen, weil die Einwendungen der Beklagten sich nur auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. 3. Zinsen Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (dort S. 21, 26). Zu ergänzen ist wegen der erst in der zweiten Instanz von der Beklagten eingewandten weiteren Zahlungen an die Rentenversicherung, dass diese sämtlich am 15.05.2023 bzw. am 16.06.2023 erfolgten, also vor dem Verzugsbeginn mit Zustellung der ursprünglichen Klage am 07.08.2023. Hinsichtlich der mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend gemachten 5.377,70 € ist Verzug mit der Zahlungsverweigerung der Beklagten vom 19.09.2024 eingetreten. 4. Nebenentscheidungen a. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Kosten im zweiten Rechtszug folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin obsiegt hinsichtlich ihrer Klageerweiterung sowie der Berufung der Beklagten zu Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteilstenors, d. h. in Höhe von (5.377,70 € + 1.083,14 € + 871,00 € =) 7.331,84 €. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich der Berufung der Klägerin sowie ihrer eigenen Berufung zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteilstenors, d. h. in Höhe von (9.381,22 € + 30.623,11 € =) 40.004,33 €. Sie hat jedoch nach § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten auch hinsichtlich ihrer eigenen erfolgreichen Berufung zu tragen, da sie insofern aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie im früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war. Warum die in der Berufungsinstanz erstmals eingewandten weiteren Zahlungen an die Rentenversicherung nicht bereits in der ersten Instanz geltend gemacht worden sind bzw. warum sie vom Standpunkt einer vernünftigen, gewissenhaften und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung (vgl. Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 97 ZPO, Rn. 11) nicht geltend gemacht werden konnten, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Mithin trägt die Beklagte (5.377,70 + 1.083,14 + 871,00 + 30.623,11 =) 37.954,95 / 47.336,17, gerundet 80 %, die Klägerin 9.381,22 / 47.336,17, gerundet 20 % der Kosten im zweiten Rechtszug. b. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. c. Revisionszulassung Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Streitgegenständlich ist vorliegend die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens. Diese richtet sich nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln und betrifft einen Einzelfall. Grundsätzliche Bedeutung lässt sich daraus nicht ableiten. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung eines anderen Obergerichtes oder des Bundesgerichtshofs. Auf die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen Teilungsabkommen und übergegangenem gesetzlichen Schadensersatzanspruch kommt es hier nicht entscheidend an. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 10.01.2022, 27 O 226/20, nicht veröffentlicht, Anlage K55) betrifft ein anderes Teilungsabkommen mit anderem Inhalt und einer anderen Haftpflichtversicherung.