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Beschluss

9 W 38/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG ist gerechtfertigt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche versucht und der Gläubiger einem solchen Versuch nicht widersprochen hat (OLG Schleswig, 26. Juli 2017, 9 W 103/17).(Rn.13) 2. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner das Angebot annimmt oder beim Versuch einer gütlichen Einigung jedenfalls mitwirkt.(Rn.15) 3. Eines Zugangs des Schreibens des Gerichtsvollziehers bedarf es für die Entstehung der Gebühr nicht. Die objektive Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung ist nicht entscheidend, solange und soweit die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dessen Sicht jedenfalls bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich und sinnhaft war (ebenso OLG Braunschweig, 30. Oktober 2018, 2 W 85/18).(Rn.20) (Rn.21)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2019, Az. 5 T 124/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG ist gerechtfertigt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche versucht und der Gläubiger einem solchen Versuch nicht widersprochen hat (OLG Schleswig, 26. Juli 2017, 9 W 103/17).(Rn.13) 2. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner das Angebot annimmt oder beim Versuch einer gütlichen Einigung jedenfalls mitwirkt.(Rn.15) 3. Eines Zugangs des Schreibens des Gerichtsvollziehers bedarf es für die Entstehung der Gebühr nicht. Die objektive Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung ist nicht entscheidend, solange und soweit die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dessen Sicht jedenfalls bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich und sinnhaft war (ebenso OLG Braunschweig, 30. Oktober 2018, 2 W 85/18).(Rn.20) (Rn.21) 1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2019, Az. 5 T 124/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Gläubiger betrieb aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 5. Januar 2016 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Inhalt des Auftrags an den Obergerichtsvollzieher waren der Versuch einer gütlichen Einigung, die Abnahme der Vermögensauskunft sowie gegebenenfalls der Erlass eines Haftbefehls. Der Obergerichtsvollzieher fertigte unter dem 2. Oktober 2018 ein Ladungsschreiben zur Abgabe der Vermögensauskunft. Darin setzte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin eine Frist zur Zahlung von zwei Wochen ab Zustellung. Weiter hieß es darin: „Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der gütlichen Erledigung Vollstreckungsaufschub gewähren, sofern Sie die Zahlung leisten zu können. Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein oben angegebenes Dienstkonto ein oder leisten Barzahlung zu den Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Büro.“ Auf der Rückseite des Schreibens fanden sich verschiedene Hinweise. Dort lautete es unter anderem: „Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann vertagt werden, wenn sie im Termin glaubhaft machen, dass sie die Forderung des/der Gläubigers/in binnen einer Frist von 12 Monaten vollständig tilgen werden und der/die Gläubiger(in) einer Ratenzahlung nicht widerspricht (§ 802b ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann im Termin Vollstreckungsaufschub gewähren und eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Ratenzahlung gestatten, sofern Sie im Termin glaubhaft machen, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Glaubhaftmachung können Sie insbesondere durch den Nachweis einer entsprechenden Teilzahlung oder durch Vorlage anderer geeigneter Urkunden erbringen. Ist der Gläubiger mit einem Tilgungsplan nicht einverstanden oder geraten sie mit der festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Rückstand, so endet die Zahlungsvereinbarung“ Der Obergerichtsvollzieher begab sich persönlich zu der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Wohnadresse, um die Ladung zuzustellen. Es stellte sich heraus, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen war. In seiner Kostenrechnung setzte der Obergerichtsvollzieher unter anderem eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Höhe von 8,00 € an und berechnete auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG unter Berücksichtigung einer Gebühr für einen Güteversuch. Die Erinnerung des Gläubigers vom 6. November 2018 gegen den Ansatz der beiden vorgenannten Positionen hat das Amtsgericht Flensburg mit Beschluss vom 10. April 2019 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versuch einer gütlichen Einigung sei auch dann gegeben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen sei und der Gerichtsvollzieher ihn aus diesem Grund nicht angetroffen habe. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung, dem Aufsuchen der Schuldnerin, habe der Gerichtsvollzieher berechtigterweise auf die Richtigkeit der Angaben des Gläubigers vertraut. Der Versuch der gütlichen Einigung habe sich daher erst nachträglich als untauglich herausgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Flensburg mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Gerichtsvollzieher stehe für das Angebot im Schreiben vom 2. Oktober 2018 an die Schuldnerin, im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gegebenenfalls einen Vollstreckungsaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gewähren zu können, die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG zu. Darauf, ob das Schreiben der Schuldnerin zugegangen sei, komme es für die Entstehung der Gebühr nicht an. Gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 11. Oktober 2019 hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 die weitere Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 19. Februar 2020 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde des Gläubigers ist unbegründet. Dem Obergerichtsvollzieher steht für sein Schreiben vom 2. Oktober 2018 die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Höhe von 8,00 € zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu. Das Schreiben genügt inhaltlich den Anforderungen an einen Güteversuch (dazu unten 1.). Eines Zugangs des Schreibens bedurfte es für die Entstehung der Gebühr nicht (dazu unten 2.). 1. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az. 9 W 103/17) entschieden hat, ist der Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 208 KV GvKostG gerechtfertigt, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche versucht und der Gläubiger einem solchen Versuch nicht widersprochen hat. a.) Der Gläubiger hat den Obergerichtsvollzieher ausdrücklich mit einer gütlichen Erledigung im Sinne von § 802b ZPO beauftragt und sich mit der Einziehung von Teilbeträgen in einer Ratenhöhe von mindestens 100,00 €, aber auch mit abweichenden Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers, einverstanden erklärt. b.) Der Versuch einer gütlichen Einigung unterliegt keiner bestimmten Form. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner zur gütlichen Einigung aufsuchen oder schriftlich auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Einigung in einem ohnehin erforderlichen Schreiben (gesondert) angeboten wird, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schuldner das Angebot annimmt oder beim Versuch einer gütlichen Einigung jedenfalls mitwirkt. Ausnahmsweise mag das bloße Angebot einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher nicht ausreichen, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner nicht darauf eingehen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 9 W 103/17, DGVZ 2017, 211). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt in dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 2. Oktober 2018 ein Güteversuch, der die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG auslöst. § 802b Abs. 1 ZPO stellt die gütliche Erledigung als Leitlinie für alle Vollstreckungsabschnitte, das heißt vom Auftrag bis zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, voran. § 802b Abs. 2 ZPO ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einzuräumen oder die Tilgung der zu vollstreckenden Forderung samt aller notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und mit den bis zur Erfüllung fortlaufenden Zinsen durch Teilleistungen zu gestatten. Diese Möglichkeiten zeigt das Schreiben vom 2. Oktober 2018 der Schuldnerin hinreichend deutlich auf. Weitergehende Möglichkeiten, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken, sind einem Gerichtsvollzieher in diesem Vollstreckungsabschnitt nicht möglich. Soll aber der Gerichtsvollzieher in jedem Vollstreckungsabschnitt, das heißt also ab Annahme des Vollstreckungsauftrags, auf eine gütliche Erledigung hinwirken, so verbietet es sich entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG von darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die regelmäßig eine Mitwirkung des Schuldners wie der Glaubhaftmachung seiner Fähigkeit zu Teilzahlungen voraussetzen, abhängig zu machen. Wie eingangs angeführt, kommt es für die Entstehung der Gebühr gerade nicht darauf an, dass der Schuldner beim Versuch einer gütlichen Einigung mitwirkt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2019 (9 W 5/19) den Hinweis auf die Zahlung eines Teilbetrages und eine Zahlungsstreckung über zwölf Monate nicht als Versuch einer gütlichen Einigung angesehen hat, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass dort der Hinweis ausdrücklich im Hinblick auf eine dann mögliche Terminsverschiebung erfolgt war, sodass kein Angebot hinsichtlich einer Tilgung durch Teilleistungen oder einer Einräumung einer Zahlungsfrist festzustellen war. 2. Eines Zugangs des Schreibens bedurfte es aus den umfänglichen und überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, für die Entstehung der Gebühr nicht. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG soll jeglichen Aufwand des Gerichtsvollziehers für das Hinwirken auf eine gütliche Erledigung abgelten. Die auf eine gütliche Erledigung gerichtete Amtshandlung des Obergerichtsvollziehers liegt bereits in der schriftlichen Abfassung des Hinweises wie auch in der Fahrt zur Schuldnerin zum Zwecke der Zustellung. Der Aufwand des Obergerichtsvollziehers ist damit entstanden. Die objektive Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung ist nicht entscheidend, solange und soweit die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dessen Sicht jedenfalls bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich und sinnhaft war (ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 2 W 85/18, DGVZ 2019, 43 Rn. 7; vgl. auch Hartmann/Toussaint/Forbriger, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, GvKostG KV 208 Rn. 1 a.E.). 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).