Urteil
9 U 56/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:1130.9U56.22.00
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Leitsätze
Die Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz müssen so stark sein, dass sich das erkennende Gericht mit der erforderlichen Gewissheit eine Überzeugung davon bilden kann. Nicht ausreichend sind die Beweisanzeichen bei der Anfechtung einer kongruenten Deckung durch einen Insolvenzverwalter regelmäßig, wenn er weder darlegt, dass der Schuldner eine Erklärung zu einer eigenen Zahlungsunfähigkeit abgab, noch, dass ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten erst nach einer Mahnung oder Vollstreckungsandrohung beglichen wurde.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. April 2022, Az. 6 O 373/21, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz müssen so stark sein, dass sich das erkennende Gericht mit der erforderlichen Gewissheit eine Überzeugung davon bilden kann. Nicht ausreichend sind die Beweisanzeichen bei der Anfechtung einer kongruenten Deckung durch einen Insolvenzverwalter regelmäßig, wenn er weder darlegt, dass der Schuldner eine Erklärung zu einer eigenen Zahlungsunfähigkeit abgab, noch, dass ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten erst nach einer Mahnung oder Vollstreckungsandrohung beglichen wurde.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. April 2022, Az. 6 O 373/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt als Nachlassinsolvenzverwalter die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch. Die Beklagte stand mit dem Schuldner, Herrn S1, seit 2005 in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Der Schuldner war als selbständiger Erd- und Abbruchunternehmer tätig. Zudem vermietete er Wohnungen in M2.Er handelte teilweise unter dem Namen K1 im Rechtsverkehr. Die Beklagte nimmt die Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Kreis X wahr und ist verpflichtet, Abfälle und Bauschutt abzunehmen. Die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten erfolgt im Auftrag des Kreises X; die Entsorgung gewerblicher Abfälle übertrug der Kreis X als Aufgabe an die Beklagte (vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis X). Entsprechend entsorgte die Beklagte gewerbliche Abfälle für das Unternehmen des Schuldners sowie private Abfälle des Schuldners und seiner Mieter und stellte ihm für ihre Leistung Abfallentsorgungsentgelte in Rechnung. Der Schuldner starb nach längerer Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2018. Die Erben schlugen die Erbschaft aus. Die Nachlasspflegerin stellte am 28. März 2019 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Mit Beschluss vom 11. April 2019 eröffnete das Amtsgericht Meldorf das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1 und bestellte den Kläger zum Nachlassinsolvenzverwalter (Anlage K 1). Die Beklagte erhielt von dem Schuldner die angefochtenen Zahlungen im Zeitraum vom 30. April 2015 bis zum 6. Juni 2018 ausweislich der Tabelle auf Bl. 3 ff. der Akte (in Verbindung mit dem Anlagenkonvolut K 2). Der Verwendungszweck dieser Zahlungen ist auf den Kontoauszügen teilweise als „a Kontozahlung“ bezeichnet, teilweise als Abfallentsorgungsentgelte oder als Zahlung auf bestimmte Rechnungen „R-…“ näher bestimmt. Die Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung des Schuldners hinsichtlich der Entgelte für die privaten Haushalte. Zahlungsrückläufer gab es insoweit nicht. Am 5. März 2008 erwirkte das Finanzamt Y eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner über insgesamt 161,45 €, dem eine ausstehende Kraftfahrzeugsteuer mit einer Hauptforderung in Höhe von 135 € zugrunde lag (Anlage K 3). Vollstreckungsbescheide zugunsten anderer Gläubiger (T1 GmbH, M1, H1, C1 gGmbH, V1 Krankenversicherung und I1 Versicherung) ergingen gegen den Schuldner im Zeitraum von Juli 2008 bis Mai 2009, wobei die titulierten Forderungen mit Zinsen und Kosten Beträge zwischen 207,38 € und 1.172,54 € jeweils erreichten (Anlagenkonvolut K 4). Die Berufsgenossenschaft Bau Y kündigte Vollstreckungen gegenüber dem Schuldner an am 4. Januar 2012 über 428,39 €, am 21. November 2012 über 373,85 €, am 4. März 2013 über 645,32 €, am 27. Mai 2013 über 645,32 € (Anlagenkonvolut K 6) und am 22. Juli 2013 über 645,32 € sowie am 14. August 2013 über 645,34 € (Anlage K 8).Am 2. Oktober 2013 erwirkte die Innungskrankenkasse Wx gegen den Schuldner eine Pfändungsverfügung über 898,40 € (Anlage K 5). Weitere Mahn- und zum Teil Vollstreckungsbescheide seitens anderer Gläubiger ergingen gegen den Schuldner im Zeitraum vom 2. Januar bis 5. August 2013 (Anlagenkonvolut K 7). Ganz überwiegend sind alle eingereichten Anlagen mit einem handschriftlichen Vermerk versehen, dass die Forderungen bezahlt wurden („bez“ oder „Bez“), teilweise ergänzt mit einem Datum. Das Finanzamt X kündigte unter dem 5. Februar 2013 eine Vollstreckung über 940,66 € nebst Kosten an. Ausweislich eines Vermerks auf dieser Ankündigung wurde die Forderung am 6. Februar 2013 beglichen. Die weitere Vollstreckungsankündigung vom 2. Juli 2013 über 1.204 € trägt ebenfalls den Vermerk „Bez. 3.7.13“ (Anlagen K 9). Ausweislich des Anlagenkonvoluts K 14 ergingen auch Mahnungen seitens der Beklagten an den Schuldner zwischen dem 16. Januar 2013 (166,84 €) bis zum 2. November 2015. Auf die Einzelheiten der Mahnungen wird verwiesen. Auf eine Rechnung der Beklagten vom 10. Juli 2013 zum Bauvorhaben XY Markt in … W1 über einen Bruttobetrag in Höhe von 2.821,49 € erfolgte ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf der Rechnung am 15. Juli 2013 eine Zahlung von 2.500 €, welche ausweislich des Belegs am 16. Juli 2013 bei der Beklagten einging (Anlagen K 15 und K 16).Auf eine Mahnung der Beklagten vom 2. Dezember 2014 über 2.311,02 € ging am 17. Dezember 2014 eine Zahlung des Schuldners über 3.000 € ein (Anlage B 1, Bl. 37 der Akte). Auf eine Mahnung vom 2. November 2015 zahlte der Schuldner am 4. November 2015, auf eine Mahnung der Beklagten vom 24. Januar 2014 zahlte der Schuldner am 31. Januar 2014 (Anlage B 1, Bl. 38 der Akte). Zum 31. Dezember 2013 bestand im Verhältnis zu der Beklagten eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 296,77 €, die bis zum 31. Januar 2014 durch den Schuldner ausgeglichen wurde. Zum 31. Dezember 2014 bestand im Verhältnis zur Beklagten ein Guthaben des Schuldners über 698,98 €. Im Jahr 2015 wurden 13 Rechnungen an den Schuldner durch die Beklagte gestellt mit einem Volumen von insgesamt 7.914,73 €. Zum 31. Dezember 2015 bestand eine Nachforderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.756,09 €. Der Schuldner hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch eine Gegenforderung gegen die Beklagte über 2.356,12 €, welche die Beklagte an den Schuldner beglich. Am 10. Februar 2016 bestand ein Guthaben des Schuldners gegenüber der Beklagten in Höhe von 576,32 €. Zum Nachlass des Schuldners gehörten drei Grundstücke in M2 im geschätzten Wert von 317.000 € (Seite 10 des Verwalterberichts). Alle drei Objekte sind zum Zeitpunkt des Erbfalls vermietet gewesen und der Schuldner generierte Mieteinnahmen aus diesen.Eines der Objekte in M2 erwarb der Schuldner am 1. Mai 2015; im Jahr 2017 erwarb der Schuldner ein weiteres Objekt in M2. Zur Finanzierung nahm der Schuldner im Zeitraum 2016 bis 2018 Darlehen bei der Sparkasse W2 auf. Den Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes bewertete der Insolvenzverwalter mit 364.348,60 €. Der Insolvenzverwalter bewertete unter Verweis auf nur lückenhaft vorliegende Kontoauszüge und eine „chaotische Aktenlage“ Ansprüche aus Insolvenzanfechtung mit einem Erinnerungswert von 1 €. Die Gesamtverbindlichkeiten gegen den Schuldner beliefen sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 277.511,75 €, wobei eine freie Liquidität lediglich in Höhe von 5.672,34 € vorhanden gewesen sei. Allerdings prognostizierte der Insolvenzverwalter, dass für den Fall des Verkaufs der drei Immobilien des Schuldners die Verwertungserlöse aller Voraussicht nach ausreichten, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwalterberichts wird auf die Anlage K 18 verwiesen. Ausweislich des Ausdrucks der Insolvenztabelle vom 21. Januar 2021 meldete die Beklagte unter der laufenden Nummer § 38 - 9 ihre Forderung gegen den Schuldner am 13. Mai 2019 in Höhe von 755,87 € zur Insolvenztabelle an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Insolvenztabelle wird auf die Anlage K 19 verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Dies ergäbe sich aus den dargelegten Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners in der Vergangenheit. Auf die Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes Kiel habe der Schuldner lediglich Teilbeträge leisten können ausweislich des Anlagenkonvoluts K 7. Auch an die AOK … und die Cx GmbH habe der Schuldner im Zeitraum Juni 2013 bis Oktober 2016 nur Teilbeträge gezahlt. Die Beklagte habe erkannt, dass der Schuldner auch ihr gegenüber nicht imstande gewesen sei, seine fälligen Forderungen zu begleichen, weil er stets nur Teilbeträge geleistet habe. Ab Januar 2013 habe die Beklagte mehrfach offene Rechnungen anmahnen müssen. Aus dem Anlagenkonvolut K 17 gingen weitere A-Kontozahlungen des Schuldners hervor, aus denen die Beklagte habe ersehen können, dass er die fälligen Forderungen nicht zu zahlen imstande gewesen sei. Es habe eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise vorgelegen. Das Grundvermögen des Schuldners habe an seiner Zahlungsunfähigkeit nichts geändert. Die Behauptung der Beklagten, sie sei zu einer Leistungserbringung verpflichtet gewesen, verfange nicht, da sie selbst zum Teil angedroht habe, weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.688,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Forderungen für private Haushaltsabfälle sei die Beklagte schon nicht passivlegitimiert gewesen, weil die Forderungen nur im Namen des Kreises X geltend gemacht worden seien. Aufgrund des Kontrahierungszwanges habe die Beklagte eine entgeltliche Dienstleistung gegenüber dem Schuldner nicht ablehnen können. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Diese seien auch irrelevant, weil sie sechs bis sieben Jahre vor dem Beginn des Anfechtungszeitraumes lägen. Mahn- und Vollstreckungsbescheide von Sozialversicherungsträgern seien der Beklagten nicht bekannt. Gleiches gelte für Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes Kiel und des Finanzamtes X. Die Zahlungen des Schuldners stellten kongruente Deckungsleistungen dar. Der Schuldner habe Mieteinnahmen in nicht unerheblicher Höhe gehabt. Hinsichtlich der Mietobjekte seien die Zahlungen durch die Nebenkosteneinnahmen aus den Mieten gedeckt gewesen. Die Vorauszahlungen seitens des Schuldners seien zuverlässig gewesen. Der für den gewerblichen Abfall zuständige Mitarbeiter und als Zeuge benannte Herr E1 habe in engem Kontakt zu dem Schuldner gestanden und von ihm Zahlungen auf die zukünftig anfallenden Rechnungen für die Entsorgung von Gewerbeabfällen angefordert, weil dieser mit der Buchhaltung überfordert gewesen sei. Da der Schuldner Aufträge der öffentlichen Hand bearbeitet habe, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Bezahlung durch den Schuldner gesichert gewesen sei. Nach den Telefonaten mit Herrn E1 habe der Schuldner oft mehr als nötig bezahlt, so dass regelmäßig Guthaben entstanden seien. Eine anwaltliche Beitreibung von Forderungen gegen den Schuldner habe die Beklagte nie vornehmen müssen. Zwischen der Absendung von Mahnungen und den Zahlungseingängen habe nie mehr als eine Woche gelegen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich hierbei um die übliche und branchentypische Zahlungsmoral des Schuldners gehandelt habe. Im Übrigen habe die Beklagte keine Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt, weil der Schuldner ohne Auffälligkeiten auf Anfordern der Beklagten gezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2022 persönlich angehört (Bl. 79 der Akte) und der Klage entsprochen. Dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe der Klageforderung aus §§ 143, 133 Abs. 1, 129 InsO zu. Dem Schuldner sei im Zeitpunkt seiner Zahlungen an die Beklagte seine eigene Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Einer Vernehmung des Zeugen E1 habe es nicht bedurft, weil es einer Absprache seitens des Zeugen E1 mit dem Schuldner nicht bedurft habe. Der Schuldner sei unstreitig mehrfach nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Rechnungen zu begleichen und habe auch auf Mahnungen nicht gezahlt. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die Vereinbarung keine dargestellt, mit welcher die Fälligkeit der Forderungen aufgeschoben worden sei. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt. Dafür streite die Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es habe sich eine wirtschaftliche Situation entwickelt, in welcher der Schuldner selbst nicht mehr davon ausgegangen sei, fällige Schulden ohne weiteres bedienen zu können, sondern nur so spät wie von der Beklagten gerade noch toleriert zahlen zu können. Die Beklagte habe mit weiteren Gläubigern rechnen müssen, da der Schuldner unternehmerisch tätig war. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht im Wesentlichen geltend: 1. Der Zeuge E1 hätte im Termin zur mündlichen Verhandlung durch das Landgericht vernommen werden müssen. Er habe dazu Angaben machen können, wie die Bezahlung zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbart gewesen sei. Man sei darin übereingekommen, dass Abschlagsrechnungen gezahlt werden und entsprechende telefonische Aufforderungen zu einer Vorschussleistung erfolgen sollten. 2. Die Nachlassakte hätte beigezogen werden müssen, denn aus dieser ergebe sich, dass die Immobilien des Schuldners bereits im Jahr 2019 veräußert worden seien. Für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könnten nicht Forderungen zugrunde gelegt werden, welche 2012 und 2013 nicht bezahlt worden seien. Eventuelle Zahlungsrückstände in den Jahren 2012 bis 2014 könnten nicht für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im angefochtenen Zeitraum zugrunde gelegt werden. Die jeweiligen Forderungen seien auch relativ gering gewesen, aus ihnen lasse sich keine Vermutung ableiten. 3. Im Zeitraum der angefochtenen Zahlungen habe der Schuldner unstreitig Immobilien angeschafft, wodurch seine Zahlungsfähigkeit indiziert sei. Er sei davon ausgegangen, seine Gläubiger auch in Zukunft befriedigen zu können. Bonitätsprüfungen des Schuldners im Vorfeld von Darlehensgewährungen zur Finanzierung der Immobilienkäufe seien positiv verlaufen. Wäre der Schuldner zahlungsunfähig gewesen, hätten die Banken ihm kein Darlehen gewährt. Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters habe auch die Verwertung der Immobilien einen Überschuss ergeben. 4. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hätten sich 6.000 € auf dem laufenden Konto befunden. Auch dies spreche gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung indiziere vielmehr dessen Zahlungsfähigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO). Diese Zahlungsvereinbarung sei zudem eine branchentypische Besonderheit, was bei der Indizwirkung im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen sei. Sie sei vorliegend auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Schuldner mit der Buchhaltung seines Unternehmens überfordert gewesen sei. Es sei für sie nicht zu erkennen gewesen, dass andere Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt hätten. Die branchenübliche Zahlungsabsprache habe erfolgreich dazu geführt, dass der Saldo im Verhältnis zum Schuldner jeweils zum Jahresende ausgeglichen gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. April 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Schuldner sei ab 2008/2009 massiv in eine wirtschaftliche Krise geraten, die bis zum Jahr 2013 angedauert habe. Der Schuldner habe stets nur verzögert und unter Vollstreckungsdruck Teilleistungen erbracht. Er habe eine „Bugwelle“ nicht bezahlter Forderungen vor sich hergeschoben. Die Beklagte habe gewusst, dass der Schuldner zur Zahlung der bei ihr fälligen Forderungen nicht imstande gewesen sei, weil massive Mahnungen der Beklagten erfolgt seien und der Schuldner lediglich zu Teilzahlungen (A-Konto Zahlungen) imstande gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27. September 2022, 12. Oktober 2022 und 9. November 2022 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten die Zahlung von 35.688,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 verlangen. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 InsO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO (in der seit dem 5. April 2017 geltenden Fassung, vgl. Art. 103 j Abs. 1 EGInsO). Nach § 133 Abs. 1 und 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht und die der Schuldner in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Allerdings liegen die Grundvoraussetzungen des § 129 InsO für eine Anfechtung vor. Nach § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar. In der Nachlassinsolvenz ist Insolvenzschuldner im anfechtungsrechtlichen Sinne der Erblasser bezüglich der Vorgänge bis zum Erbfall (Kirchhof/Freudenberg in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, vor §§ 129 ff. Rn. 100). Unter Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO, aaO, § 129 Rn. 7). Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Schuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind Rechtshandlungen (auch) des Schuldners, wobei die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung liegt (BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127 Rn. 20; Urteil vom 19. Dezember 2002 – IX ZR 377/99, NZI 2003, 253 Rn. 16). Zu den Verfügungen des Schuldners zählen neben den angefochtenen Überweisungen des Schuldners selbst mithin auch die aufgrund der Einzugsermächtigung gezahlten Entgelte bezüglich der privaten Haushalte. Die angefochtenen Zahlungen führten infolge des Vermögensabflusses auch zu einer objektiven, mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474-2479 Rn. 11). 2. Auch die bei kongruenten Leistungen zur Befriedigung der ausstehenden Forderungen anzulegende kürzere Suspektsperiode von vier Jahren gemäß § 133 Abs. 2 InsO ist gewahrt. Die Zahlungen auf Entsorgungsentgelte erfolgten im Zeitraum 30. April 2015 bis 6. Juni 2018, der Insolvenzantrag wurde am 28. März 2019 durch die Nachlassverwalterin gestellt. 3. Die Beklagte ist nach Auffassung des Senats passiv legitimierte Anfechtungsgegnerin, auch soweit der Kläger Zahlungen auf Abfallentgelte von privaten Haushalten angefochten hat. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der die Leistung des Schuldners erlangt hat. Nach der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis X hat der Kreis X die Beklagte mit der Durchführung der Abfallentsorgung, der Abrechnung sowie dem Einzug und der Beitreibung der Abfallentgelte beauftragt im Rahmen des zwischen dem Kreis und dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen geschlossenen Abfallentsorgungsvertrags. Dabei umfasst die Beitreibung der Abfallentgelte ausweislich der Satzung sowohl die außergerichtliche Beitreibung, als auch das Mahn- und Erkenntnisverfahren und die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegenüber dem Entgeltschuldner. Zwar bestimmt sich die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners tatsächlich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 24). Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger die Leistung unmittelbar vom Schuldner erworben. Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260-274 Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 3. April 2014, a.a.O. Rn. 14). Die Beklagte war jedoch nicht reine Empfangsbeauftragte des Kreises X für die Zahlungen auf die privaten Abfallentgelte. Vielmehr hatte sie vorher selbst die Leistungen der privaten Abfallentsorgung gegenüber dem Schuldner erbracht, die Abrechnungen erstellt und die Abfallentgelte eingezogen. Ihre Tätigkeit ging damit über ein bloßes Inkasso als Zahlstelle hinaus, sie war vielmehr vollumfänglich als Einzugsstelle tätig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – IX ZR 319/12, juris Rn. 9 ff.). Dies rechtfertigt es aus Sicht des Senats, die Beklagte als Anfechtungsgegnerin auch hinsichtlich der Zahlungen auf die privaten Abfallentgelte zu behandeln. Letztendlich ist diese rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich, da hinsichtlich keiner der angefochtenen Zahlungen ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners festgestellt werden kann, weil hinreichende Beweisanzeichen für dessen Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen fehlen (4.). Zudem fehlt es unter Berücksichtigung der in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten Vermutung an einer vermuteten Kenntnis der Beklagten vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (5.). 4. Der Schuldner handelte bei Vornahme der Überweisungen und bei Gewährung der Abbuchungen an die Beklagte nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. a.) Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung handelt es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 53/19, juris Rn. 9; st. Rspr.). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, juris Rn. 17; st. Rspr.). Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch die Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 53/19, juris Rn. 12). Der Tatrichter darf seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 53/19, juris Rn. 13). b.) Andere Indizien als die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung, die den Rückschluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 286 ZPO erkennen lassen könnten, fehlen vorliegend jedoch. Insbesondere bestand kein Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten, welches eine Begünstigung der Beklagten wahrscheinlich erscheinen ließe. Auch eine Inkongruenz der geleisteten Zahlungen ist nicht dargelegt oder erkennbar, die als Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wirken kann. c.) Auch die wirtschaftliche Situation des Schuldners indiziert vorliegend nicht seine Absicht, die Gläubiger durch die angefochtenen Zahlungen zu benachteiligen. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49, Rn. 13). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich nach § 17 InsO. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist vorliegend nicht vorgetragen. Sie ist im Anfechtungsprozess auch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, ZIP 2017, 2368 Rn. 10). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht zwar für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474-2479 Rn. 19). Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178-191, Rn. 26). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat, aus dem erkennbar wird, dass er ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, juris Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht mehr vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei bis vier Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass ersichtlich von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O. Rn. 12; Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, juris Rn. 43; Urteil vom 09. Januar 2003 – IX ZR 175/02, ZInsO 2003, 180 Rn. 28; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27; Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 41). Von einer Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auch auszugehen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst wieder geschlossen wird (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – II ZR 112/21, ZIP 2022, 1606-1608 Rn. 12). Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die eigene Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15, juris Rn. 19). Fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021, a.a.O. Rn. 41). d.) Eine Erklärung des Schuldners, aus welcher nach §§ 133, 157 BGB erkennbar hervorging, dass er aus Mangel an liquiden Mitteln nicht (mehr) zahlen könne, ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Die durch den Kläger vorgetragenen, für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Anzeichen sind in der Gesamtgewichtung nicht so stark, dass sich der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine Überzeugung hiervon bilden kann. Dass ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Beklagten (oder anderen Gläubigern) nicht alsbald nach Mahnung /Vollstreckungsandrohung beglichen wurde, legt der Kläger nicht dar. Ebenso wenig ist ein erheblicher Zahlungsrückstand des Schuldners insgesamt bzw. eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende erhebliche Liquiditätslücke von 10 % oder mehr dargelegt oder erkennbar. Soweit der Kläger meint, dass die Anlagen K 3 und K 4 belegten, dass der Schuldner im Zeitraum 2008/2009 massiv in eine Krise geraten und zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 157 Rs. der Akte), belegen die Anlagen eine Zahlungseinstellung des Schuldners nicht hinreichend. Am 5. März 2008 erwirkte das Finanzamt Y eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner über insgesamt 161,45 €, dem eine ausstehende Kraftfahrzeugsteuer mit einer Hauptforderung in Höhe von 135,00 € zugrunde lag (Anlage K 3). Vollstreckungsbescheide zugunsten anderer Gläubiger (T1 GmbH, M1, H1, C1 gGmbH, V1 KV und I1 Versicherung) ergingen gegen den Schuldner im Zeitraum von Juli 2008 bis Mai 2009, wobei die titulierten Forderungen mit Zinsen und Kosten Beträge zwischen 207,38 € und 1.172,54 € jeweils erreichten (Anlagenkonvolut K 4). Die Beträge waren jeweils nicht hoch. Ein erheblicher Zahlungsrückstand insgesamt ist nicht ersichtlich. Zudem liegt der Zeitraum 2008/2009 von dem Anfechtungszeitraum zeitlich entfernt und entsprechend obigen Darstellungen ist nicht erkennbar, dass der Schuldner nicht in der Lage gewesen wäre, seine wesentlichen Forderungen in den Jahren nach 2008 zu begleichen. Dass ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Beklagten (oder anderen Gläubigern) nicht alsbald nach Mahnung/Vollstreckungsandrohung beglichen wurde, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Auf den eingereichten Anlagen K 6 bis einschließlich K 9 findet sich ganz überwiegend ein handschriftlicher Vermerk: „bez.“, zum überwiegenden Teil mit zeitnahem Datum zum Ausstellungstag des Schreibens, woraus gemäß §§ 133, 157 BGB abgeleitet werden kann, dass die jeweilige Forderung durch den Schuldner zeitnah nach Zugang des jeweiligen Schreibens beglichen wurde. Hierauf hat der Senat den Kläger hingewiesen mit Verfügung vom 30. August 2022. Zugleich blieb unstreitig, dass zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres die Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner jeweils im Wesentlichen ausgeglichen waren.Zum 31. Dezember 2013 bestand im Verhältnis zu der Beklagten eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 296,77 €, die bis zum 31. Januar 2014 durch den Schuldner ausgeglichen wurde. Zum 31. Dezember 2014 bestand im Verhältnis zur Beklagten ein Guthaben des Schuldners über 698,98 €. Im Jahr 2015 wurden 13 Rechnungen an den Schuldner durch die Beklagte gestellt mit einem Volumen von insgesamt 7.914,73 €. Zum 31. Dezember 2015 bestand eine Nachforderung gegen den Schuldner in Höhe von 1.756,09 €. Der Schuldner hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch eine Gegenforderung gegen die Beklagte über 2.356,12 €, welche die Beklagte an den Schuldner beglich. Am 10. Februar 2016 bestand ein Guthaben des Schuldners gegenüber der Beklagten in Höhe von 576,32 €. Dass und zu welchem Zeitpunkt der Schuldner einen erheblichen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert habe, ergibt sich nicht aus dem dargestellten Verlauf. Ausweislich des Ausdrucks der Insolvenztabelle vom 21. Januar 2021 meldete die Beklagte unter der laufenden Nummer § 38 - 9 ihre Forderung am 13. Mai 2019 nur in Höhe von 755,87 € zur Insolvenztabelle an. Diese Anmeldung spricht ebenfalls gegen einen erheblichen Zahlungsrückstand des Schuldners gegenüber der Beklagten. Unwidersprochen trug die Beklagte vor, dass ihre sonstigen Forderungen alle beglichen worden seien durch den Schuldner. e.) Es kann ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners umfasst gewesen wäre, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 36). Dagegen spricht der Umstand, dass der Schuldner unstreitig Grundvermögen im Anfechtungszeitraum erwarb. Eines der Objekte in M2 erwarb der Schuldner am 1. Mai 2015; im Jahr 2017 erwarb der Schuldner ein weiteres Objekt in M2. Dieses hatte einen nicht unerheblichen Wert. Ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 1. Juli 2019 gehörten zum Nachlass des Schuldners insgesamt drei Grundstücke in M2 (Seite 25 f. des Berichts) im geschätzten Wert von 317.000 € (Seite 10 des Verwalterberichts). Den Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes bewertete der Insolvenzverwalter mit 364.348,60 €. Dem standen Verbindlichkeiten in Höhe von 266.218,79 € gegenüber (Seite 19 des Verwalterberichts). Der Verwalter prognostizierte eine Quote von 100 % auf die ungesicherten Ansprüche der Gläubiger (Seite 25 der Akte). Dagegen spricht auch, dass dem Schuldner im Zeitraum 2016 bis 2018 Darlehen gewährt wurden seitens der finanzierenden Sparkasse, um das Grundvermögen zu erwerben. Unwidersprochen trägt die Beklagte vor, dass der Darlehensgewährung jeweils eine Bonitätsprüfung im Hinblick auf die Kreditsicherung vorausgegangen sei und diese positiv verlaufen sein müsse. Soweit der Kläger hiergegen meint, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners von der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erfasst sei (Bl. 159 der Akte), ist das nicht richtig. Dies geht auch nicht aus dem klägerseits zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor (OLG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2022 – 9 U 40/21, juris Rn. 55, Bl. 159 d.A.). Soweit der Kläger als Beweisanzeichen vorträgt, dass der Schuldner bei Abfassung seines Testaments am 14. April 2018 gewusst habe, dass er zur ordnungsgemäßen Führung seines Unternehmens nicht mehr in der Lage gewesen sei, beträfe dieser Zeitpunkt der Kenntnis gemäß § 140 InsO allenfalls noch die letzten drei nach diesem Zeitpunkt erfolgten, angefochtenen Zahlungen. Indizien, die nach § 286 Abs. 1 ZPO den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung zulassen, fehlen gleichwohl auch für diesen Zeitraum. Das Testament lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Schuldner sich außerstande gesehen hätte, sein Gläubiger in Zukunft bedienen zu können. Dem Testament des Schuldners vom 14. April 2018 (Bl. 150 Rs. der Akte) lässt sich eher entnehmen, dass der Schuldner von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausging („Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Motorräder, Bankguthaben, Mieteinnahmen der Gebäude“). Denn er machte sich erkennbar Gedanken um eine gerechte Verteilung seines Nachlasses. Eine Überschuldung des Nachlasses oder eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehen aus dem Wortlaut des Testaments nicht hervor. 5. Letztlich fehlen auch hinreichende Beweisanzeichen dafür, dass die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt hat. a.) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte. Die erste Voraussetzung dieses Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn die Mitarbeiter der Beklagten in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannten, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Befriedigung gewährt, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte - wie vorliegend -, tritt gemäß § 133 Abs. 3 InsO an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 133 Absatz 1 Satz 2 InsO die eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Für die Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen gemäß § 140 InsO zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16, ZIP 2017, 1677 Rn. 12, BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49, Rn. 36 ff.). b.) Nach diesen Maßstäben kann von einer Kenntnis der Beklagten von einer – unterstellten – Zahlungseinstellung des Schuldners für keine der streitbefangenen Zahlungen ausgegangen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten Umstände kannten, die mit hinreichender Gewissheit auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in diesem Zeitraum schließen ließen. Die Beklagte kannte ersichtlich nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihr gegenüber. Dass die Beklagte darüberhinausgehende Kenntnisse gehabt hätte und gegebenenfalls welche, hat der Kläger nicht dargelegt. Unstreitig blieb, dass die Beklagte etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in den Jahren 2008 und 2009 nicht kannte. Unstreitig blieb, dass ihr unbekannt war, ob Sozialversicherungsbeiträge seitens des Schuldners in den Jahren 2012 und 2013 verspätet entrichtet wurden und Vollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden oder ergingen seitens anderer Gläubiger. Unstreitig blieb der Vortrag der Beklagten, dass der Schuldner der Beklagten eine Einzugsermächtigung bezüglich der privaten Haushaltungen erteilt hatte und es nie einen Zahlungsrückläufer gegeben hatte. Ohne jegliche Rücklastschriften liegt es näher, dass das Zahlungsverhalten des Schuldners eher als unauffällig eingestuft wurde. Der Umstand, dass der Beklagten bekannt war, dass der Schuldner auch mehrere öffentliche Auftraggeber hatte, spricht gegen eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Zahlungseinstellung des Schuldners, sobald es zu einer Zahlungsstockung kam. Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31. März 2022 erklärt, das Zahlungsverhalten des Schuldners sei branchentypisch gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass der Schuldner viele öffentliche Auftraggeber gehabt habe, die selbst verspätet gezahlt hätten. Von daher sei trotz Mahnungen nicht von Zahlungsunfähigkeit ausgegangen worden. Diese Darstellung hat er vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 wiederholt. Sie erscheint auch plausibel, weil bei öffentlichen Auftraggebern typischerweise mit deren Liquidität und zuverlässigem Zahlungsverhalten gerechnet wird. Auch die regelmäßigen Mieteinnahmen des Schuldners kannte die Beklagte und wusste hierdurch von regelmäßigen Zahlungseingängen bei dem Schuldner. Unstreitig blieb zudem, dass der Schuldner mit der Buchhaltung seines Unternehmens überfordert war. Auch der Bericht des Insolvenzverwalters spricht von einer „chaotischen Aktenlage“ im Unternehmen des Schuldners (Seite 19 des Verwalterberichts). Das Ausbleiben pünktlicher Zahlungen seitens des Schuldners konnte daher auch als Ausdruck von Überforderung mit einer unternehmensgerechten Buchhaltung gewertet werden und indizierte nicht sicher dessen mangelnde Liquidität. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte erkannt habe, dass der Schuldner auch ihr gegenüber nicht mehr imstande gewesen sei, seine fälligen Forderungen zu zahlen und hierbei auf das Anlagenkonvolut K 14 verweist, trägt die Mahnung vom 16. Januar 2013 den Vermerk, dass sie bezahlt wurde am 17. Januar 2013, die Mahnung vom 7. März 2013 trägt den handschriftlichen Vermerk, dass sie bezahlt wurde, die Mahnung vom 28. März 2013 trägt ebenfalls den Vermerk, dass sie bezahlt wurde, die nächste Mahnung vom 4. September 2013 trägt den Vermerk, dass sie am 2. September 2019 bezahlt wurde, die Mahnung vom 24. Januar 2014 trägt den Vermerk, dass sie am 31. Januar 2014 bezahlt wurde, die Mahnung vom 11. November 2014 trägt den Vermerk, dass 2.000,00 € bezahlt wurden am 14. November 2014, die Mahnung vom 9. Juli 2015 trägt den Vermerk, dass die Rechnung bezahlt wurde und die Mahnung vom 14. Oktober 2015 trägt den Vermerk, dass sie am 4. November bezahlt wurde, ebenso die Mahnung vom 2. November 2015. Das zeigt, dass der Schuldner offene Forderungen nicht für längere Zeit stehen ließ, sondern auf Mahnungen stets binnen kurzer Frist zahlte. 6. Andere Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass der Kläger auch hierauf keine Rückgewährklage stützen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2022 hat vorgelegen, aber keinen Anlass geboten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.