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Urteil

9 U 58/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0605.9U58.23.00
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Leitsätze
Für die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH & Co.KG sind vor Inkrafttreten der Neukodifikation der Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 die gesetzlichen Vorschriften des HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung maßgeblich.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31.05.2023 – Az. 2 O 132/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Flensburg - Letzteres, soweit die Kostenentscheidung teilweise aufrechterhalten bleibt - sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH & Co.KG sind vor Inkrafttreten der Neukodifikation der Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 die gesetzlichen Vorschriften des HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung maßgeblich.(Rn.36) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31.05.2023 – Az. 2 O 132/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Flensburg - Letzteres, soweit die Kostenentscheidung teilweise aufrechterhalten bleibt - sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der beklagten Kommanditgesellschaft. Die Beklagte wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 gegründet. Sie hat derzeit rund 300 Kommanditisten und betreibt einen sogenannten „Bürgerwindpark“. Kommanditisten konnten nach dem Gesellschaftsvertrag neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T., A. oder B. hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage für einen gezeichneten Anteil von mindestens 3.000 €, höchstens 39.000 €, zu leisten. Die Übertragung von Anteilen ist nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) an Verwandte in gerader Linie und Ehegatten möglich, jedoch erst nach dem Ablauf des dritten Folgejahres nach Inbetriebnahme des Windparks. Nach § 14 Abs. 1 GV scheidet ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft aus. Zu den weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 15.10.2013 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 2 ff. GA LG) verwiesen. Die Klägerin zeichnete einen Anteil mit einer Pflichteinlage von 39.000,00 € als Kommanditistin der Beklagten. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann, Xxx xxx, und ihre Mutter erwarben ebenfalls jeweils Pflichteinlagen in Höhe von 39.000 €. Die damaligen Eheleute Andresen trafen eine auf den 18.07.2014 datierte Treuhandabrede, wonach der Ehemann den Anteilserwerb für Rechnung und mit Mitteln der Klägerin und mit entsprechender Ertragsabführungsverpflichtung an diese vornahm. Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, das mittlerweile abgeschlossen ist. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren Kommanditanteil. Bei der Beklagten blieb die Insolvenz des seinerzeitigen Ehemanns der Klägerin jahrelang ohne Reaktion, wobei streitig ist, ob bei der Beklagten hiervon Kenntnis bestand. Die Treuhandvereinbarung war bei der Beklagten jahrelang nicht bekannt. Es erfolgten an die Klägerin und ihren ehemaligen Ehemann Gewinnausschüttungen für die Jahre bis 2020. Die Klägerin fungierte betreffend die Ausschüttungen ihres geschiedenen Ehemanns insoweit als „Zahlstelle“. Für das Jahr 2021 erfolgte keine Auszahlung des anteiligen Gewinns an die Klägerin und deren Ehemann. Nach dem Bekanntwerden der Insolvenz und ergebnislosen Einigungsgesprächen ab Anfang 2022 mit der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann fand am 21.06.2022 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, bei der die Klägerin nicht anwesend war. In dieser Gesellschafterversammlung wurde entsprechend des Protokolls (Anlage K 5, Bl. 135 ff. GA LG) Folgendes beschlossen: - Unter TOP 6 zur Vorstellung des Jahresabschlusses 2021 und Beschlussfassung für 2019/2020/2021: „Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt.“ - Unter TOP 7 zur Entlastung der Geschäftsführung für 2019/2020/2021: „Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet.“ - Unter TOP 8 zur Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021: „Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre 2019/2020 und 2021 erteilt.“ - Unter TOP 9 zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung 2021: „Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: [...] Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022 wird auf Blatt 135 ff. der erstinstanzlichen Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 05.10.2022 lud die Beklagte zu einer weiteren Gesellschafterversammlung am 25.10.2022 ein (Anlage K 4, Bl. 133 ff. GA LG). Mit der Einladung übersandte sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022. Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 wurden unter anderem - vor dem Hintergrund der Treuhandabsprache der vormaligen Eheleute Andresen und der erfolgten Ausschüttungen in Unkenntnis der Insolvenz des geschiedenen Ehemanns der Klägerin - mit ganz überwiegender Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Anteilsinhaber nachfolgend weitere Beschlüsse gefasst, wonach zum einen die Klägerin als Kommanditistin aus der Beklagten ausgeschlossen und zum anderen bisher gezahlte Gewinnbeteiligungen von der Klägerin zurückgefordert werden sollten. Daneben wurde die Ausschließung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin beschlossen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei zur Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Sie sei über die Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 auch sonst nicht informiert worden. Sie habe hiervon erst durch die Protokollübersendung erfahren. Schon deshalb seien die dort getroffenen Beschlüsse nichtig. Die Klägerin hat gemeint, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der am 21.06.2022 getroffenen Beschlüsse sei gegen die Beklagte zu richten. Angesichts der Anzahl von 298 Kommanditisten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage gegen jeden Kommanditisten gerichtet werden solle, der für die streitgegenständlichen Beschlüsse gestimmt habe, wie es bei anderen Personengesellschaften üblich sei. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungssystem übernommen habe. Gemäß § 6 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages sei eine Anfechtungsfrist bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müsse die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 6 betreffend die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2019/2020 und 2021 mit dem Inhalt: "Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt", nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 7 betreffend die Entlastung der Geschäftsführung für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet", nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 8 betreffend die Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre2019/2020 und 2021 erteilt", nichtig ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, die Klägerin zur Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 nicht ordnungsgemäß geladen zu haben, und hat dazu behauptet, die Einladungen zur Gesellschafterversammlung seien als Serienbrief an alle Gesellschafter insbesondere auch an die Klägerin hinausgegeben worden. Die Zeugin P. habe die Einladungen zusammengestellt und diese auf einer Liste nach entsprechender Übergabe zur Post abgehakt. Die Klägerin sei auf dieser Liste abgehakt. Die Post sei nicht zurückgekommen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage könne nicht gegen sie gerichtet werden. Die Anträge hätten vielmehr gegen alle Kommanditisten erhoben werden müssen, die die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst hätten. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem übernommen worden sei. Es lägen zudem auch keine materiellen Gründe vor, nach welchen die streitgegenständlichen Beschlüsse nichtig wären. Die Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Wäre die Klägerin anwesend gewesen, hätte dies an der Beschlussfassung nichts geändert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die anderen Mitgesellschafter zu richten gewesen wäre. Das sei der personengesellschaftsrechtliche Regelfall. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages gebiete nichts Anderes. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 31.05.2023 verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass die Beklagte sich dem kapitalgesellschaftsrechtlichen System angenähert habe, sodass die Klage nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten gewesen wäre. Der Umstand, dass sie keine Ladung erhalten habe, führe zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Die Beklagte sei bereits nicht ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich einer Ladung der Klägerin nachgekommen. Bei ihrem Vortrag fehle jeder räumliche oder zeitliche Bezug. Nicht einmal der Abdruck eines Einladungsschreibens sei vorgelegt worden. Ihre Nichtladung habe sich auch materiell auf das Abstimmungsergebnis auswirken können. Die Entlastungen für die vergangenen Geschäftsjahre wären möglicherweise angesichts der Auseinandersetzungen mit ihr wegen der Treuhandabrede mit ihrem geschiedenen Ehemann nicht erteilt worden, wenn diese diskutiert worden wären, zumal sie 39 Stimmen auf sich habe vereinigen können. Von 1422 stimmberechtigten Anteilen seien nur 784 stimmberechtigte Anteile anwesend gewesen, die für die getroffenen Beschlüsse gestimmt hätten. Von einer Einstimmigkeit innerhalb der Gesellschaft könne deshalb keine Rede sein. Der beschlossene TOP 9, die konkrete Ausschüttung in die Hände der Geschäftsführung und des Beirats zu legen, sei gerade im Kontext der Auseinandersetzungen mit der Klägerin zu sehen. Zudem fehle eine entsprechende Befugnis im Gesellschaftsvertrag, dass Geschäftsführung und Beirat über die Ausschüttung entscheiden könnten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Flensburg vom 31.05.2023, Az. 2 O 132/22, 1. es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 6 betreffend die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2019/2020 und 2021 mit dem Inhalt: "Somit werden diese Jahresabschlüsse einstimmig festgestellt", nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 7 betreffend die Entlastung der Geschäftsführung für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Bei eigener Enthaltung wird die Geschäftsführung einstimmig entlastet", nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 8 betreffend die Entlastung des Beirats für 2019/2020/2021 mit dem Inhalt: "Dem Beirat wird einstimmig Entlastung für die Jahre 2019/2020 und 2021 erteilt", nichtig ist. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 21.06.2022 zu TOP 9 betreffend die Ergebnisverwendung 2021 mit dem Inhalt: "Es kommt zur Abstimmung, ob alle einverstanden sind, dass Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung durch die GF und dem Beirat entschieden werden sollen: .... Somit wird diese Entscheidung einstimmig der GF und dem Beirat obliegen", nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft in ihrer Berufungserwiderung vom 16.02.2024 ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Sichtweise der Klägerin entgegen, die beschlossene einmalige Delegation der konkreten Ausschüttung auf Geschäftsführung und Beirat (TOP 9) habe die Intention einer Benachteiligung der Klägerin gehabt. Zudem habe sich ein etwaiger - von ihr bestrittener - Ladungsmangel nach dem Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.05.2024 (Beklagte) und 31.05.2024 (Klägerin) haben die Parteien ergänzend Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. a) Der Senat legt der vorliegenden Berufungsentscheidung die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kommanditgesellschaften in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung zugrunde. Diese sind als maßgeblich zu erachten. Anderenfalls würde die umfängliche Neukodifikation von Vorschriften des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024 - auch des vorliegend relevanten Beschlussmängelrechts in §§ 110 HGB ff. n.F. - eine Rückwirkung von Rechtsfolgen zur Folge haben, die unzulässig ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem sog. MoPeG: BeckOGK/von Proff zu Irnich, Stand 01.01.2024, EGBGB Art. 229 § 61 Rn. 28). b) Unter der vorstehenden Voraussetzung ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bei einer personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage gegeben. Es lässt sich aus der Gesellschaftereigenschaft der Klägerin ableiten sowie dem Umstand, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. die Fallkonstellation in BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 232/15, juris sowie die dortige Vorinstanz OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13, juris Rn. 33). Dass diese vor ihrer Klageerhebung auf einer weiteren, vorliegend nicht streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 aus der Beklagten ausgeschlossen worden ist, ändert nichts: Auch ehemaligen Gesellschaftern steht ein Feststellungsinteresse zur Seite (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 232/15, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12, juris Rn. 10). Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ausschließung angegriffen. Der Senat hat im Berufungsverfahren 9 U 2/24 bislang nicht über die Ausschließung der Klägerin als Kommanditistin der Beklagten entschieden, so dass auch aus diesem Grund ihr Feststellungsinteresse als fortbestehend anzusehen ist. 2. Der Klage fehlt es nicht bereits deshalb an einer teilweisen Begründetheit, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden wäre, die Klägerin gesellschaftsvertraglich mit ihren Angriffen also präkludiert wäre. Nach § 6 Abs. 10 GV können Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden. Diese Frist ist vorliegend gewahrt. a) Eine gesellschaftsvertraglich bestimmte Anfechtungsfrist begegnet keinen Bedenken, solange sie die Frist der gesetzlichen Leitvorschrift des § 246 Abs. 1 AktG - Frist von einem Monat ab Beschlussfassung - nicht unterläuft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, juris Rn. 14; auch Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94, juris Rn. 13). So liegt es hier, da die Absendung des Beschlussprotokolls (§ 6 Abs. 10 GV) nicht zeitlich vor der Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG) erfolgen kann. b) Die Klägerin reklamiert insoweit für sich, dass sie das Protokoll der Sitzung, in dem die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, erst zusammen mit dem Einladungsschreiben der Beklagten vom 05.10.2022 zur Gesellschafterversammlung am 25.10.2022 (Anlage K 4) erhalten hat, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Davon abgesehen hat die Beklagte eine Präklusion der Klägerin erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.05.2024 geltend gemacht, indem sie darauf verweist, dass die Frist zur Klageerhebung am „07.10.2022“ - gemeint ist wohl der 07.11.2022 - abgelaufen sei, ohne konkret zu einem Zugangsdatum bei der Klägerin vorzutragen. Insofern ist unter der Annahme üblicher Postlaufzeiten von einem Zugang des Protokolls bei der Klägerin frühestens am 06.10.2022 auszugehen. Dann endete die Frist allerdings am 06.11.2022, einem Sonntag. In Ermangelung abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen muss sich die Beklagte deshalb insoweit die Vorschrift des § 193 BGB entgegenhalten lassen, wonach die Frist erst am hierauf folgenden Werktag ablief, hier damit am 07.11.2022. Da die Klageschrift vom 07.11.2022 ausweislich der elektronischen Aktenführung auf dem Gerichtsserver am selben Tag eingegangen ist, erfolgte die Klageerhebung fristwahrend. c) Die Regelung in § 6 Abs. 10 GV ist nicht dahingehend auszulegen, dass zur Fristwahrung die Zustellung der Klageschrift - nicht die fristwahrende Klageeinreichung - erforderlich wäre, deren fehlende Fristwahrung - wie vorliegend mit der Zustellung am 23.01.2023 ersichtlich gegeben - zur Beachtung der Vorschrift des § 167 ZPO führen müsste, wonach bei Anhängigmachung innerhalb der Monatsfrist die „demnächst“ erfolgte Zustellung genügt. Auf eine solche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2024 erstmals vertiefte Argumentation kommt es nicht an. Denn die gesellschaftsvertragliche Frist nach § 6 Abs. 10 GV ist als vertraglich abbedungene Ausnahme zu sehen. Grundsätzlich sind Beschlussmängelklagen innerhalb einer Personengesellschaft nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden Recht nicht fristgebunden und unterliegen nur allgemeinen Anforderungen an ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten besagt indes nicht ausdrücklich, dass es nicht auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern die Zustellung der Klageschrift und darüber hinaus „demnächst“ ankäme. Die Vorschrift des § 167 ZPO mag bei der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG anwendbar sein (vgl. etwa Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, AktG, 5. Aufl. 2020, § 246 Rn. 27 mwN, beck-online), kann aber vorliegend der Klägerin nicht ohne Anhaltspunkt im Gesellschaftsvertrag entgegengehalten werden. Hätte man § 246 Abs. 1 AktG mit dieser Auslegung vollständig für anwendbar erklären wollen, hätte es einer entsprechenden Klarstellung im Gesellschaftsvertrag bedurft. Gegen eine vollständige Übertragbarkeit der für § 246 Abs. 1 AktG geltenden Maßstäbe spricht im Übrigen, dass der Gesellschaftsvertrag gerade einen anderen Fristbeginn (Monatsfrist nach Protokollübersendung und nicht Monatsfrist ab Beschlussfassung) für maßgeblich hält. Bei anlegerfreundlicher Auslegung muss es daher genügen, die Klageeinreichung - wie vorliegend geschehen - fristwahrend vorzunehmen. Missverständliche Klauseln des Gesellschaftsvertrags können nicht zum Nachteil der Kommanditisten gehen, bei denen nach dem gemäß Gesellschaftsvertrag adressierten Anlegerkreis keine juristischen oder kaufmännischen Vorkenntnisse erwartet werden können. Ein anderes Verständnis muss auch unter dem Gesichtspunkt einer Kontrolle am Maßstab des § 305c Abs. 2 BGB - Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders - als unzulässig angesehen werden. Denn die von der Beklagten gestellten Regelungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen zwar nicht einer direkten, aber entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2011 - 8 U 151/10, juris Rn. 48 m.w.N.). 3. Hiervon abgesehen ist die Klage auch nicht deshalb vollständig abzuweisen gewesen, weil die Klage statt gegen die Beklagte gegen die einzelnen Gesellschafter zu richten gewesen wäre. Entgegen dem Standpunkt des Landgerichts im angefochtenen Urteil fehlt es der Beklagten nicht an der Passivlegitimation. Dabei hat das Landgericht im Ausgangspunkt überzeugend die Maßstäbe gekennzeichnet, auf die es für die Abgrenzung ankommt: Der Bundesgerichtshof hat eine Publikumsgesellschaft bei Kommanditgesellschaften angenommen, bei denen der Gesellschaftsvertrag auf die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, juris Rn. 14). Ob dies der Fall ist, ist dabei stets durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (OLG München, Urteil vom 26.09.2012 - 7 U 2565/11, juris Rn. 44). Es gilt dabei ein objektiver Auslegungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 17). Es bedarf damit der Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag eine Annäherung der für Aktiengesellschaften (vgl. BGH a.a.O.) oder für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. OLG München a.a.O.) geltenden gesetzlichen Regelungen beinhaltet. Hiernach hält der Senat an seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 28.11.2023 niedergelegten Rechtsauffassung fest. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Seiten 1 bis 5 des Beschlusses, Bl. 45 ff. GA OLG). Ergänzend - da dieser Punkt im genannten Hinweisbeschluss keine Erwähnung findet - spricht für ein kapitalgesellschaftsrechtliches Beschlussmängelsystem die bereits benannte Vorschrift des § 6 Abs. 10 GV. Dort ist nämlich festgehalten, dass die Beschlussmängel „durch Klage“ (Einzahl) geltend zu machen sind und nicht „durch Klagen“ (Mehrzahl), was die Beklagte - nicht die Mitgesellschafter - als zutreffenden Klagegegner ausweist. 4. Von den Implikationen der Passivlegitimation abgesehen ist die Klage und damit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. unbegründet. a) Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlussfassungen zu den Jahresabschlüssen 2019 bis 2021, zu der Entlastung der Geschäftsführung und der Entlastung des Beirates für die Jahre 2019 bis 2021 (TOP 6 bis 8 des Versammlungsprotokolls vom 21.06.2022) fehlt es bereits deshalb an der Rechtswidrigkeit, weil sich die behauptete Nichtladung der Klägerin nicht materiell auswirken konnte. Solche Beschlussinhalte sind auch einem Mehrheitsquorum zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2007 - II ZR 245/05, juris Rn. 12 zur Feststellung des Jahresabschlusses; allgemeiner BGH, Urteil vom 22.09.2020 - II ZR 141/19, juris Rn. 30). Anerkannt ist, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Nichtigkeit führt, wenn er das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen kann, wenn es also gerade auf die Stimme des nicht geladenen Gesellschafters nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014 - II ZR 24/13, juris Rn. 13; OLG München, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 3280/16, juris Rn. 19 unter Bezug auf BGH, Urteil vom 19.01.1987 - II ZR 158/86, juris Rn. 6). Der Bundesgerichtshof formuliert auch, dass der Verfahrensmangel nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - II ZR 24/13, juris Rn. 13). Gemäß diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten mit „50 % Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst“ (§ 6 Abs. 4 GV) werden. Wenn die Klägerin anwesend gewesen wäre und gegen die Beschlüsse zu TOP bis 8 gestimmt hätte, dann wären die angegriffenen Beschlüsse damit gleichsam getroffen worden. Dass es dann bei dem zu vermutenden Abstimmungsverhalten der Klägerin an der Einstimmigkeit gefehlt hätte, die im Protokoll ausdrücklich festgehalten ist, wäre solchermaßen allenfalls ein semantischer, kein inhaltlicher Fehler im Sinne des beschlossenen Ergebnisses. Darüber hinaus hält der Bundesgerichtshof (a.a.O., Urteil vom 19.01.1987) die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters dann für unbeachtlich, wenn er aus Treuegesichtspunkten zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. In diesem Sinne muss sich die Klägerin vorhalten lassen, nichts dazu vorgetragen zu haben, weshalb sie meint, die Jahresabschlüsse nicht genehmigen zu können und die Geschäftsführung und den Beirat zu entlasten. Die Klageanträge zu 1. bis 3. und der sie stützende Klägervortrag weisen - beim Klagantrag zu 4. mag dies anders sein - kein nachvollziehbares Rechtsschutzziel auf und müssen damit Vermutungen zu den mit der Klageerhebung verbundenen Motiven auslösen, die für die Klage keine Erfolgsaussicht begründen können. Die von der Klägerin angesprochenen Punkte der Ausschließung oder Nichtausschließung des Ehemanns der Klägerin aus dem Kreis der Kommanditisten der Beklagten und der Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der etwaigen treuhänderischen Haltung von Kommanditanteilen des zwischenzeitlich einer Insolvenz unterworfenen Ehemanns der Klägerin stellen jedenfalls keinen zureichenden Zusammenhang zu den angegriffenen Gesellschafterbeschlüssen gemäß den Klageanträgen zu 1. bis 3. her. Die Debatte hierüber ist erst im Jahr 2022 aufgekommen und könnte allenfalls Argumente für die Versagung einer Entlastung für das Jahr 2022 liefern. Ein Zusammenhang zu den Jahresabschlüssen der Jahre 2019 bis 2021 wird auch von der Klägerin nicht hergestellt. Nichts Anderes gilt für den - bestrittenen - Vorwurf, die Nichtladung der Klägerin zur Gesellschafterversammlung am 21.06.2022 weise den Eindruck der Absicht auf. Wenn dies zuträfe, könnte der Geschäftsführung und dem Beirat als Überwachungsgremium allenfalls ein Fehlverhalten für das Geschäftsjahr 2022 vorgeworfen werden, wenn dort die Ladung bewusst unterblieben wäre. Nicht jedoch betroffen sein können hierdurch die Geschäftsjahre 2019 bis 2021. Der Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2024 weist nichts auf, was den Senat bewegen könnte, diese bereits mitgeteilte Auffassung zu ändern. Die von ihr bemühten Überlegungen zu abweichenden Abstimmungsergebnissen wirken konstruiert und ersetzen nicht das Bedürfnis zu begründen, inwieweit im Kreis der Gesellschafter - von der Klägerin abgesehen - konkret Anlass zu dissentierenden Abstimmungsergebnissen bestand. b) Selbst wenn man der vorstehenden Würdigung nicht folgen wollte, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, ihrer Darlegungs- und Beweislast für ihre Nichtladung nicht nachgekommen zu sein. Diese liegt nämlich bei ihr (vgl. OLG München, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 3280/16, juris Rn. 21). Aus dem Umstand, dass es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt und die Beklagte damit zunächst auf eine sekundäre Darlegungslast zu verweisen ist, folgt vorliegend nichts Anderes. Denn die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast ausreichend gerecht geworden, indem sie vorgetragen hat, wie das Verfahren der Einladung der Kommanditisten abgelaufen sei und dass es keinen Postrücklauf gegeben habe. Wenn die Klägerin hierauf lediglich mit einfachem Bestreiten unter Formulierung von zusätzlichen Vortragsanforderungen gegenüber der Beklagten reagiert, genügt sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Diese prozessuale Lastenverteilung wird im Übrigen durch den Gesellschaftsvertrag nicht modifiziert. Denn er enthält in seinem § 5 Abs. 3 GV nur nähere Bestimmungen zur Ladungsfrist und den Inhalt der Ladung, nicht aber die Wahrung eines bestimmten Mitteilungsweges, etwa per Postzustellung. 5. Begründet ist die Berufung und die Klage aber betreffend die Beschlussfassung vom 21.06.2022 zu TOP 9 (Feststellungsklageantrag zu 4.), wonach die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2021 auf die Geschäftsführung und den Beirat delegiert worden ist. Das beschlossene Vorgehen erscheint schon deshalb überprüfungswürdig, weil es in § 9 Abs. 2 Satz 2 GV heißt, dass über die Höhe der Entnahmen die Gesellschafterversammlung beschließt. Diese Bestimmung begegnet zwar keinen Wirksamkeitsbedenken (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14, NZG 2016, 424 Rn. 10), ist allerdings vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Gewinnauszahlungsanspruchs jedes Kommanditisten nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. zu würdigen. Die Rechtfertigungslast liegt damit bei der Beklagten, diesen gesetzlichen Anspruch einzuschränken oder zu modifizieren, und sei es lediglich - wie die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2024 meint - betreffend die Fälligkeit. Die angegriffene Beschlussfassung ist unter dieser Voraussetzung in zweierlei Hinsicht mangelhaft. a) Zum einen können anfechtbar solche Beschlüsse sein, die in sogenannte Minderheitenrechte eingreifen, auch wenn sich die Ablehnung nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben kann. Ist ein Beschluss nach formellen Maßstäben des Gesellschaftsvertrages - wie vorliegend mit oder ohne die Klägerin - zulässig zustande gekommen, ist auf einer weiteren Stufe zu untersuchen, ob sich der Beschluss als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt, oder ob sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 22.09.2020 - II ZR 141/19, juris Rn. 32; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 8 U 17/19, juris Rn. 70 ff.). Eine solche materielle Unwirksamkeit ist anzunehmen, wenn der Eingriff nicht im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 77). Anders formuliert kann sich eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2016 - 14 U 51/16, BeckRS 2016, 115456 Rn. 10), was seinerseits eine rechtswidrige Übergehung eines Minderheitenrechts ausschließt. Hieran gemessen hat die Beklagte schon nicht plausibel vorgetragen, weshalb die Delegation der Ergebnisverwendung und Ausschüttung betreffend das Geschäftsjahr 2021 zwingend notwendig war. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2022 (Anlage K 5, dort Bl. 149 f. GA LG) beruhte der Beschluss vornehmlich darauf, dass eine Ausschüttung an die Gesellschafter deshalb nicht erfolgen konnte, weil es hierfür auf der Gesellschafterversammlung der vollständigen Kenntnis über die maßgeblichen Bedingungen („Zahlen“) fehlte: Die „Höhe sei schwer einzuschätzen“. Das kann nicht genügen, um eine Zustimmungspflicht der Klägerin unter Treuegesichtspunkten anzunehmen, auch wenn die Beklagte bei der Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 vorgetragen hat, dass solche Beschlussfassungen schon in der Vergangenheit erfolgt und unbeanstandet geblieben sein sollen. Eine solche „gelebte Praxis“ - ihr Vorliegen unterstellt - führt für die Klägerin nicht zu der Verpflichtung, ihre Fortsetzung hinnehmen zu müssen. Vielmehr hat die Beklagte den von der Klägerin formulierten Eindruck, die Delegation der Gewinnausschüttung auf ein anderes Gremium sei auch erfolgt, um die konkrete Ausschüttung an sie aussteuern zu können, mit ihren unsubstantiierten Hinweisen auf organisatorische Gründe nicht begegnen können. Darüber hinaus fehlt es dem angefochtenen Beschluss an hinreichenden Umsetzungsvoraussetzungen. In diesem Sinne ist er nicht bestimmt und damit für die Klägerin nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2020 - II ZR 359/18, juris Rn. 22). Denn die Beklagte hat nichts dazu mitgeteilt, welche Maßstäbe für die Geschäftsführung und den Beirat maßgeblich sein sollten, um die Gewinnausschüttung für das Jahr 2021 zu konkretisieren. Bildlich gesprochen fehlte es diesem neu geschaffenen Gremium aus Beirat und Geschäftsführung an einer „Geschäftsordnung“. Der Umgang mit dissentierenden Meinungen und deren Folgen war nicht geregelt und musste damit im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.06.2021 zu unkonkret gewesen sein. Hieran ändert der Hinweis auf den Beschluss zu TOP 6 des Protokolls und die dortige Gewinnfeststellung nichts. Eine konkrete Vorhersage zur zu erwartenden Ausschüttung lässt sich aus einer Zusammenschau der verschiedenen Punkte (TOP 6 und TOP 9) gleichwohl nicht treffen. Im Übrigen belegen auch die Äußerungen der Parteivertreter der Beklagten im Termin vom 15.05.2024, dass der Beirat und die Geschäftsführung noch inhaltliche, über Fragen der Fälligkeit hinausgehende Aspekte zu behandeln hatten, wenn auf die Unklarheiten über den Umfang erforderlicher Investitionen und damit Teile der Gewinnverwendungen verwiesen worden ist. b) Daneben bedeutet die Übertragung der Entscheidungskompetenz über die Gewinnausschüttung auf die Geschäftsführung und den Beirat einen Verstoß gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, woran es nicht deshalb fehlt, weil eine Mehrheit den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Nach § 9 Abs. 2 GV hat die Gesellschafterversammlung über die Entnahmen zu beschließen, nicht die Geschäftsführung und nicht der Beirat. Neben diesem formellen Aspekt begegnet die Einsetzung der Geschäftsführung und des Beirats deshalb Bedenken, weil nach § 6 Abs. 3 GV die Komplementärin - und damit deren Organe, also die Geschäftsführer - in der Gesellschafterversammlung nicht stimmberechtigt sind und der Beirat ein Gremium darstellt, welches grundsätzlich bei einer Kommanditgesellschaft gesetzlich nicht vorgesehen ist und dessen gesellschaftsvertraglich geschaffene Aufgaben nach § 7 Abs. 11 und Abs. 12 GV Entscheidungen über die Gewinnverwendung nicht beinhalten. Damit ist betreffend die angefochtene Beschlusslage festzustellen, dass Beteiligte über die Gewinnausschüttung befinden sollen, die nach dem Gesellschaftsvertrag hierzu auch materiell nicht berufen sind. Unter diesem Blickwinkel ist die Wahrnehmung der Klägerin, es halte sich hierbei in der Sache um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, nachvollziehbar. Dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den angegriffenen TOP 9 beabsichtigt war, meint indes auch die Beklagte nicht. Im Kontext mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich gegebenen Gewinnausschüttungsanspruch jedes Kommanditisten aus § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. liegt jedenfalls eine unzulässige Beschränkung dieser gesetzlichen Rechtsfolge vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO, wobei § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO trotz der Neufassung des Tenors nur insoweit gilt, als das Urteil nicht abgeändert wurde. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 15.05.2024 und 31.05.2024 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.