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Urteil

9 U 28/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0716.9U28.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2024, Az. 2 O 183/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2024, Az. 2 O 183/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS mbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagten haben den nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 9. Juni 2024 verstorbenen Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin und früheren Beklagten (im Folgenden: Erblasser) zu jeweils ½ beerbt. Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten von Kommanditanteilen an zwei Schiffsgesellschaften, welche jeweils ein Vollcontainerschiff betrieben, darunter die Kommanditgesellschaft MS Reederei GmbH & Co. (im Folgenden: Untergesellschaft). Im Jahr 2001 übernahm der Erblasser als Kommanditist eine Einlagepflicht in Höhe von 50.000 Euro. In den Jahren 2002 bis 2005 und 2007 erwirtschaftete die Schuldnerin Gewinne, im Übrigen Verluste. In den Jahren 2002 bis 2007 schüttete die Insolvenzschuldnerin Beträge in Höhe von jeweils 8 % und im Jahr 2008 in Höhe von 6 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten aus. Der Erblasser erhielt Zahlungen in Höhe von insgesamt 27.000 Euro, wovon ein Betrag in Höhe von 22.215,19 Euro nicht durch Gewinne der Insolvenzschuldnerin gedeckt war. Im Rahmen von Sanierungsbemühungen zahlte der Beklagte 10.000 Euro an die Insolvenzschuldnerin. In dem am 30. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurden Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 Euro zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage K 5). Darunter befinden sich „Rückforderungsansprüche gemäß § 172 Abs. 4 HGB“ aus der Kommanditistenstellung der Insolvenzschuldnerin bei ihrer Untergesellschaft in Höhe von 631.523,88 Euro (lfd. Nr. 17) und 1.056.522,50 Euro (lfd. Nr. 18), die im September 2018 und Februar 2021 zur Tabelle angemeldet wurden. Der Kläger, der die Differenz zwischen den nicht gedeckten Ausschüttungen und der Einzahlung im Rahmen der Sanierungsbemühungen begehrt, hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.886,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 454,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2021 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 7.329,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Erblasser hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erblasser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu. In Höhe von 12.215,19 Euro sei die Haftung des Erblassers wiederaufgelebt, da er Gewinnanteile entnommen habe, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Die Leistung der Einlage des Erblassers sei auch erforderlich, weil die zur Verfügung stehende Masse nicht ausreiche, um alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Es bestehe eine Deckungslücke in Höhe von 105.000 Euro. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Sie seien hinreichend dargelegt worden. Mit Einwendungen gegen die Forderungen sei der Erblasser wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung ausgeschlossen. Die Forderungen seien auch nicht verjährt, weil die Forderungsanmeldungen die Verjährung gehemmt hätten. Diese Hemmung wirke nach § 159 Abs. 4 HGB a.F. auch gegenüber der Sonderverjährung des Erblassers aus § 159 Abs. 1 HGB a.F. Die zur laufenden Nummer 18 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung sei noch vor Ablauf der Verjährung angemeldet worden. Zwar sei sie erst im Februar 2021, also nach Fristablauf, angemeldet worden. Sie sei aber schon zuvor - als Teil der zur laufenden Nummer 17 - im September 2018 angemeldet worden. Diese Anmeldung sei zwar im Februar 2020 insoweit zurückgenommen worden, die Verjährungshemmung habe aber nach § 204 Abs. 2 BGB bis August 2020 fortgewirkt, so dass die erneute Anmeldung im Februar 2021 rechtzeitig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Berufung und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: 1. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle entfalte gegenüber den Beklagten keine verjährungshemmende Wirkung über die Sonderverjährungsfrist von fünf Jahren hinaus. Nach dem Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB wirke die Hemmung der Verjährung „gegenüber der aufgelösten Gesellschaft“ auch gegenüber ihren Gesellschaftern, was aber nur innerhalb der jeweils geprüften Verjährungsfrist rechtliche Auswirkungen haben könne. Bereits dem Wortlaut nach gehe es dabei um die Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft, also um die Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeiten, die als Einrede der Gesellschaft vom Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB nur geltend gemacht werden könne, solange sie dieser (noch) zustehe, nach Anmeldung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle der Gesellschaft also nicht mehr. Um diese gehe es vorliegend aber nicht. 2. Der Kläger habe die Forderungen nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage der Forderungstabelle der Insolvenzschuldnerin als Obergesellschaft stelle keine ausreichende Darlegung des der Forderung zugrundeliegenden Lebenssachverhalts dar. Der Kläger hätte vielmehr zur Substantiierung seiner Forderung bei der vorliegenden doppelstöckigen Gesellschaft nicht nur die Forderungstabelle der Insolvenzschuldnerin, sondern auch die Forderungstabelle der Untergesellschaft vorlegen müssen, da die Hauptforderung gegen die Insolvenzschuldnerin aus der Inanspruchnahme der Untergesellschaft resultiere. Im streitgegenständlichen Fall fehle es sowohl an der Individualisierung der Drittgläubigerforderungen als auch am Nachweis, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in der vom Kläger behaupteten Höhe bestünden. 3. Aus der die Untergesellschaft betreffenden Insolvenzakte ergebe sich, dass die Hafteinlage der Insolvenzschuldnerin bei ihrer Untergesellschaft nur 672.100 Euro betrage. Da die Insolvenzschuldnerin bei Weitem nicht die finanziell am höchsten beteiligte Kommanditistin der Untergesellschaft sei, sei durchaus wahrscheinlich, dass dem Kläger bereits ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, die Forderungen der Gläubiger der Untergesellschaft zu begleichen, was eine Inanspruchnahme der Beklagten obsolet werden lasse. Aus der Insolvenztabelle der Untergesellschaft ergäben sich Forderungen in Höhe von nur 680.942,88 Euro, insbesondere weise sie keine Gewerbesteuerforderung aus. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Verjährung sei durch die Forderungsanmeldungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt worden, was nach § 159 Abs. 4 HGB a.F. auch gegenüber dem Beklagten wirke. Die Anmeldung der Forderung zur laufenden Nummer 18 der Insolvenztabelle im Februar 2021 sei nicht in verjährter Zeit erfolgt, weil sie schon im September 2018 - als Teil der Forderung zur laufenden Nummer 17 - angemeldet worden und die Hemmungswirkung erst im August 2020 entfallen sei. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei erforderlich. Es bestehe nach wie vor eine Deckungslücke zwischen dem Gesamtbetrag der festgestellten Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 Euro und dem bisher beigetriebenen Gesamtbetrag aus der Kommanditistenhaftung zuzüglich der Insolvenzmasse. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Einer Klarstellung, auf welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge bzw. zu welchem Anteil die von den Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB eingeforderte Haftsumme angerechnet werden soll, bedurfte es nicht, da der Kläger die nach seiner Behauptung gesamte noch offene Haftsumme des Erblassers geltend macht und diese im Insolvenzverfahren nur zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 92/20, juris Rn. 18). Die Klageansprüche wurden auch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle nach § 175 InsO hinreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig bezeichnet werden, steht dem nicht entgegen. Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 11; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers, der die Insolvenztabelle vorgelegt hat, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 32). Aus der von Berufung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2020 (II ZR 108/19, juris Rn. 17) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte der Kläger den Gewerbesteuerbescheid und das Schreiben über die Geltendmachung dieser Forderung eingereicht, weil sich jene Steuerforderung, die eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) darstellte, nicht aus der eingereichten Insolvenztabelle ergeben konnte. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht ableiten, dass der Insolvenzverwalter neben der Insolvenztabelle stets weitere Unterlagen zu den Gläubigerforderungen einzureichen hätte, um eine hinreichend bestimmte Klage erheben zu können. B. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 12.215,19 Euro sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gegen die Beklagten zu, die als Miterben gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers haften (§ 2058 BGB). 1. Der Erblasser haftete nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2, § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: HGB a.F.) auf Zahlung von 12.215,19 Euro. Dabei handelt es sich um eine zum Zeitpunkt des Erbfalls begründete Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 Fall 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 92/20, juris Rn. 26). a) Die Reichweite der Haftung des Erblassers ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Haftungsrechts auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) am 1. Januar 2024 geltenden Rechts zu bestimmen (im Folgenden: HGB a.F.), weil sämtliche Handlungen, die im vorliegenden Fall eine Haftung begründen könnten, vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 9). b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglich durch Leistung der Einlage in Höhe von 50.000 Euro nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB a.F. erloschene Außenhaftung des Erblassers durch die nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen in den Jahren 2002 bis 2007 in Höhe von 22.215,19 Euro nach § 172 Abs. 4 HGB a.F. wiederaufgelebt ist. Da der Erblasser hierauf im Rahmen der Sanierungsbemühungen 10.000 Euro zurückgezahlt hat, besteht noch ein offener Haftungsbetrag in Höhe von 12.215,19 Euro. In dieser Höhe haftete der Erblasser für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin. Dem Grunde nach haftete er auch für die unter den laufenden Nummern 17 und 18 der Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche „gemäß § 172 Abs. 4 HGB“, also für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus ihrer Kommanditistenhaftung gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. In einer doppelstöckigen Kommanditgesellschaft haftet die Obergesellschaft gemäß §§ 171, 172 HGB a.F. bzw. § 128 HGB a.F. für die Verbindlichkeiten der Untergesellschaften. Für die Haftung der Obergesellschaft haften wiederum deren Gesellschafter, weil es sich bei der Außenhaftung der Obergesellschaft als Kommanditistin der Untergesellschaften gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaften um eine Verbindlichkeit der Obergesellschaft im Sinne von § 128 HGB a.F. bzw. §§ 171, 172 HGB a.F. handelt (BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 21 f.). Auch diese Haftung wird nach § 171 Abs. 2 HGB a.F. durch den Insolvenzverwalter der Schuldnerin geltend gemacht (BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 9, 20, 23, 28).In der Klageschrift hat sich der Kläger ausdrücklich auf die Ermächtigungswirkung nach § 171 Abs. 2 HGB a.F. gestützt. Ersichtlich macht der Kläger damit keine gesellschaftsvertraglichen Wiedereinlageansprüche geltend, sondern die Haftung des Erblassers in der Kette gegenüber den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin einerseits und den Gläubigern der Untergesellschaft andererseits. c) Es bestehen auch Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin wenigstens in Höhe der Klageforderung. Der Kläger hat eine Insolvenztabelle vorgelegt (Anlage K 5), zu deren laufenden Nummer 1 schon eine die Klageforderung übersteigende Gläubigerforderung festgestellt ist. Damit hat der Kläger diese Forderung schlüssig und substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagten dagegen Einwendungen erheben. Auf ihre Einwendungen gegen die unter den laufenden Nummern 17 und 18 festgestellten Forderungen kommt es insoweit noch nicht an. d) Die Inanspruchnahme der Beklagten ist auch erforderlich. aa) Der Kläger kann die offene Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 172 Abs. 4 HGB a.F. nur insoweit geltend machen kann, als die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, denen sie nach §§ 171, 172 HGB a.F. haften, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18 mwN). Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten entfällt, wenn der Insolvenzschuldnerin anderweitig ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen.Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21). Daran gemessen besteht eine Deckungslücke in Höhe von 121.304,90 Euro, die der Insolvenzverwalter durch Vorlage der Kontoauszüge substantiiert darlegt hat, wodurch er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Aus den vorgelegten Kontoauszügen (Anlage BB 2) ergibt sich eine Sondermasse in Höhe von 880.295,01 Euro. Zu berücksichtigen sind weiter eine bereits vorgenommene Abschlagsverteilung in Höhe von 800.000 Euro sowie ein Massekonto mit einem Guthaben von 2.131,93 Euro. Diesem Gesamtbetrag in Höhe von 1.682.426,94 Euro stehen festgestellte Forderungen in Höhe von 1.803.731,84 Euro gegenüber. Weitere Darlegungen des Klägers im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast waren nicht erforderlich. Soweit die Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Juni 2025 rügen, der Vortrag des Klägers sei unschlüssig, weil die Sondermasse nun geringer ausfalle als noch im Februar 2024, folgt der Senat dem nicht. Zum einen liegt es in der Natur der Sache, dass Kosten der Rechtsverfolgung die Sondermasse schmälern können. Zum anderen hat der Kläger die Kontoauszüge vorgelegt, so dass der Senat keine Zweifel am Umfang der Sondermasse hat, ohne dass es auf die Kontobewegungen ankommt. Dass das Guthaben des Massekontos 2.131,93 Euro beträgt, hat bereits das Landgericht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23. Juni 2025 hat keinen Anlass geboten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a, 156 ZPO). bb) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch die unter den laufenden Nummern 17 und 18 der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen berücksichtigt. Die Einwendungen der Berufung, der Kläger habe diese Forderungen nicht schlüssig dargelegt (dazu nachfolgend unter (1)), es fehle am Nachweis, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in der vom Kläger behaupteten Höhe bestünden (dazu nachfolgend unter (2)), die Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin sei nicht erforderlich (dazu nachfolgend unter (3)) und die Forderungen seien verjährt (dazu nachfolgend unter (4)), greifen nicht durch. (1) Der Kläger hat die Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt. Nach allgemeinen Grundsätzen genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB a.F. haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB a.F. zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 133/19, WM 2020, 2179 Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für die Darlegung von Forderungen in mehrstöckigen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen unabhängig davon, welche Einwirkungsmöglichkeiten der Kommanditist der Obergesellschaft auf die Untergesellschaften hat. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesellschafters haben für die Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Kläger keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 89/19, ZRI 2021, 25 Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 40). (a)Die zur laufenden Nummer 17 festgestellte Forderung ist - spätestens - mit Vorlage der Insolvenztabelle der Untergesellschaft hinreichend substantiiert worden. Zwar lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, welche konkreten Gläubigerforderungen den zur laufenden Nummer 17 der Insolvenztabelle festgestellten „Rückforderungsansprüchen gemäß § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 38 InsO“ zugrunde liegen. Mit der Berufungsbegründung haben die Beklagten aber als Anlage BK 2 die Insolvenztabelle der Untergesellschaft vorgelegt. Da der Kläger dem Inhalt nicht widersprochen hat, er damit unstreitig ist (§ 138 Abs. 3 ZPO) und der Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, sind die Gläubigerforderungen hinreichend substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung der Berufung entspricht der aus der Insolvenztabelle ersichtliche Betrag an gegen die Untergesellschaft festgestellten - und nicht nur angemeldeten - Gläubigerforderungen auch dem Betrag der unter der laufenden Nummer 17 der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin (631.523,88 Euro). (b) Die der laufenden Nummer 18 zugrundeliegende Gläubigerforderung hat der Kläger durch Vorlage der Forderungsanmeldung vom 26. Februar 2021 und des Steuerbescheids des Finanzamts Hamburg-Mitte für 2014 über die Gewerbesteuer vom 23. April 2018 (Anlagenkonvolut K 12), der, solange er nicht aufgehoben ist, im Zivilprozess grundsätzlich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, juris Rn. 27), konkretisiert.Ausweislich der Forderungsanmeldung handelt es sich um eine Gewerbesteuerforderung, die auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, für die die Kommanditisten haften, weil der Wechsel der Gewinnermittlungsart bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, juris Rn. 45). (2) Mit Einwendungen gegen diese festgestellten Forderungen sind die Beklagten wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle grundsätzlich ausgeschlossen. (a) Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12, ZIP 2014, 134 Rn. 16 m.w.N.). Für den Schuldner ergibt sich die Rechtskraftwirkung nicht aus § 178 Abs. 3 InsO, weil dieser dort nicht genannt ist. Sie folgt aber mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 22). Die Rechtskraftwirkung eines Titels gegenüber der Gesellschaft beschränkt die Einwendungsmöglichkeiten für den persönlich haftenden Gesellschafter. Gegen die aus § 128 HGB a.F. begründete Haftung kann ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB a.F. von persönlichen Einwendungen abgesehen nur die Einwendungen geltend machen, die auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB a.F. gilt das auch für die Haftung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB a.F.. Sind dem Dachfonds gemäß §§ 129, 161 Abs. 2 HGB a.F. Einwendungen gegen die Forderungen abgeschnitten, so sind gemäß §§ 129, 161 Abs. 2 HGB a.F. die Kommanditisten des Dachfonds und damit der Beklagte entsprechend in ihren Einwendungen beschränkt (BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 45). Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB a.F. bei der Haftung des Kommanditisten einer Obergesellschaft für die Verbindlichkeiten der Untergesellschaft scheidet aus (BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 46 f.). (b) Die Forderungsanmeldungen sind wirksam, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NJW-RR 2013, 992 Rn. 15). Der Gläubiger kann zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen, wenn daraus der Grund der Forderung hervorgeht (BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15, NZI 2018, 743 Rn. 10). Die zur laufenden Nummer 17 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung wurde mit Schreiben vom 19. September 2018 als „Forderungsgrund 1“ angemeldet (Anlage BB 1). In der Sache handelt es sich um insgesamt 12 verschiedene Gläubigerforderungen gegen die Untergesellschaft. Der Anmeldung beigefügt wurde eine „Tabellenstatistik“, der sich zwar nicht selbst der Grund der jeweiligen Forderungen vollständig entnehmen lässt. Da sie aber jedenfalls mittelbar auf die Insolvenztabelle der Untergesellschaft verweist und diese Angaben zum jeweiligen „Grund der Forderung“ enthält (Anlage BB 2), sind die Anforderungen an eine wirksame, insbesondere hinreichend bestimmte Forderungsanmeldung erfüllt. Die zur laufenden Nummer 18 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (erneut) angemeldet (Anlage K 12). Der Anmeldung wurde der Steuerbescheid des Finanzamts Hamburg-Mitte vom 23. April 2018 beigefügt, so dass auch diese Anmeldung hinreichend bestimmt ist. (c) Die Feststellung der Forderungen zur laufenden Nummer 17 und 18 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der vom Insolvenzgericht bestellte Sonderinsolvenzverwalter nicht zur Prüfung der Forderung befugt gewesen wäre. Auch wenn der Beschluss des Insolvenzgerichts zur Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters vom 4. Dezember 2018 (Anlage B 4) hinsichtlich der Forderung unter der laufenden Nummer 17 ungenau war, lässt sich dies im Wege der Auslegung korrigieren, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Ersichtlich ging es nicht nur um eine Forderungsanmeldung des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin (das betraf nur die zur laufenden Nummer 16 angemeldete Forderung), sondern auch um eine weitere Anmeldung als Insolvenzverwalter der Untergesellschaft. So hat es auch der Sonderinsolvenzverwalter verstanden (vgl. Schreiben des Sonderinsolvenzverwalters vom 30. April 2021, S. 1; Anlage K 10). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung der zur laufenden Nummer 18 angemeldeten Forderung. Hier ergibt sich aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 9. März 2021 (Anlage B 5), dass sich die Bestellung auf die (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgte) Prüfung der zur laufenden Nummer 18 von dem Kläger als Insolvenzverwalter der Untergesellschaft angemeldeten Forderung bei der Insolvenzschuldnerin bezieht. (d) Mit dem von der Berufung vorgebrachten neuen Einwand, aus dem Insolvenzgutachten der Untergesellschaft ergebe sich eine Haftsumme der Schuldnerin von nur 672.100 Euro, sind die Beklagten im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung der Forderungen danach ausgeschlossen. Der Einwand ist indes auch in der Sache unzutreffend, weil sich aus dem Handelsregisterauszug der Untergesellschaft, der zum Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden ist und daher nach § 291 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21, juris Rn. 16 f.), eine Einlage der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 6.721.000 Euro ergibt. (e) Aus demselben Grund ist auch der Hinweis der Berufung, die Insolvenztabelle der Untergesellschaft weise die bei der Insolvenzschuldnerin festgestellte Gewerbesteuerforderung (lfd. Nr. 18) nicht aus, unerheblich. Zudem ist diese Einwendung auch in der Sache unzutreffend, weil es sich bei dieser Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin insolvenzrechtlich um eine nicht in die Insolvenztabelle nach § 175 InsO aufzunehmende Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, weil sie auf dem Verkauf des Schiffs durch den Insolvenzverwalter beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, juris Rn. 24, 50). (3) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin als Kommanditistin der Untergesellschaft sei nicht erforderlich. (a) Allerdings folgt dies nicht bereits aus der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Einwendungsausschluss betrifft nicht diejenigen Einwendungen, die nach dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, wobei im Rahmen von § 178 Abs. 3 InsO auf den Zeitpunkt der Feststellung der Forderung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12, NJW 2014, 2045 Rn. 16), entstanden sind. Vielmehr kann der Gesellschafter nicht präkludierte Einwendungen als Verteidigungsmittel geltend machen, ohne dass es einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bedarf (RG, Urteil vom 19. Februar 1929 - II 296/28, RGZ 124, 146, 152; Noack in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 128 Rn. 12; MünchKommHGB/K.Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, § 129 Rn. 13; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.1.2025, § 128 Rn. 15; Steitz in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl. 2024, § 128 HGB Rn. 10). Dazu gehört auch der Einwand der Insolvenzschuldnerin, dass ihre Inanspruchnahme als Kommanditistin nicht mehr erforderlich ist. Diese Einwendung könnten auch die Beklagten geltend machen (§ 161 Abs. 2, § 129 Abs. 1 HGB a.F.), weil es insoweit schon an einer Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin fehlen würde, für die die Beklagten zu haften hätten (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 49). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21). Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist dabei ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist, so dass ihm eine sekundäre Darlegungslast obliegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 39; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - II ZR 182/19, juris Rn. 16). Diese sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters wird aber erst dann ausgelöst, wenn sich aus dem Parteivortrag der Beklagtenseite konkrete Anhaltspunkte für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingezogene Zahlungen in einem die Gläubigerforderungen übersteigenden Umfang ergeben (MünchKommHGB/K. Schmidt/Grüneberg, 5. Aufl. 2022, § 172 Rn. 128); eine nur theoretische Möglichkeit einer Deckung der Gläubigerforderungen durch Rückzahlungen anderer Kommanditisten genügt nicht (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - II ZR 182/19, juris Rn. 18). (b) Daran gemessen haben die Beklagten, die erstmalig in der Berufungsbegründung die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin als Kommanditistin der Untergesellschaft thematisiert haben (Berufungsbegründungsschrift vom 7. August 2024, S. 20 f.), ihrer primären Darlegungslast nicht genügt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, dessen pflichtgemäßem Ermessen es obliegt, ob und in welchem Umfang er gegenüber einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht (OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 32), bei anderen Kommanditisten der Untergesellschaft erfolgreich Gläubigerforderungen eingezogen hat. Der Hinweis der Berufung auf die Beteiligung weiterer Kommanditisten an der Untergesellschaft neben der Insolvenzschuldnerin allein genügt dafür nicht. Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2025 (dort S. 3 f.) weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin als Kommanditistin der Untergesellschaft machen, war dies nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Vom Schriftsatzrecht ist nur Vortrag gedeckt, der sich als Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12. Juni 2025 darstellt und durch ihn veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17, NJW 2018, 1686 Rn. 22). Dieser klägerische Schriftsatz betraf jedoch - in Erfüllung der Auflage in der Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 10. April 2025 (dort Ziffer 2.1) - nur die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten als Erben eines Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin und die bei der Insolvenzschuldnerin vorhandene (Sonder-)Masse, nicht aber die Ebene der Untergesellschaft. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, hat der Schriftsatz der Beklagten insoweit nicht geboten (§ 296a Satz 2, § 156 ZPO). (4) Die zu den laufenden Nummern 17 und 18 festgestellten Forderungen sind nicht verjährt. (a) Der Anspruch gegen einen Kommanditisten aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 1 HGB a.F.). § 160 Abs. 1 HGB a.F. findet hingegen keine entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 11). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 2 HGB a.F.), oder mit Fälligkeit, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach Eintragung fällig wird (§ 161 Abs. 2, § 159 Abs. 3 HGB a.F.). Sie wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, wobei nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung die Verjährung hemmt. Die Anmeldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderungen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der Verjährung nicht gehindert (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NJW-RR 2013, 992 Rn. 14). (b) Daran gemessen sind die Forderungen nicht verjährt; vielmehr ist die Verjährung durch Anmeldung der Forderungen rechtzeitig gehemmt worden. (aa) Die Verjährung begann (frühestens) mit der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister am 15. Mai 2014, weil die Insolvenzschuldnerin dadurch aufgelöst wurde (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB a.F.). Sie endete (frühestens) Mitte Mai 2019. (bb) Die zur laufenden Nummer 17 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung wurde in noch unverjährter Zeit mit Schreiben vom 19. September 2018 als „Forderungsgrund 1“ angemeldet (Anlage BB 1). (cc) Die zur laufenden Nummer 18 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung wurde am 26. Februar 2021 angemeldet (Anlage K 5, S. 3; Anlage K 12). Die zugrundeliegende Gewerbesteuerforderung wurde ausweislich des der Forderungsanmeldung beigefügten Steuerbescheids des Finanzamts Hamburg-Mitte vom 23. April 2018 in Höhe von 1.004.324,70 Euro am 18. März 2016 fällig, so dass die Verjährung auch erst im März 2016 begann (§ 159 Abs. 3 HGB a.F.) und die Anmeldung insoweit noch innerhalb der im März 2021 ablaufenden Fünfjahresfrist erfolgte. Entsprechendes gilt für den am 28. Mai 2018 fällig gewordenen weiteren Teilbetrag in Höhe von 17.441,80 Euro. Im Hinblick auf diesen Teilbetrag (insgesamt 1.021.766,50 Euro), der für die Bejahung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten ausreichend ist, kommt es daher unter dem Gesichtspunkt einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nicht auf die Frage an, ob die Forderung schon im September 2018 als Teil der laufenden Nummer 17 angemeldet wurde. Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn man statt auf eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auf die steuerrechtliche Unterbrechung nach § 231 Abs. 1 Nr. 4 AO abstellt, weil sich Hemmung und Neubeginn bzw. Unterbrechung nach dem dem Anspruch zugrundeliegenden Recht richten (MünchKommHGB/K. Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, § 159 Rn. 33; Kindler in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 159 Rn. 7). e) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf ihre persönliche Haftung berufen. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gegenüber der Insolvenzschuldnerin wirkte nach § 159 Abs. 4 HGB a.F. auch gegenüber dem Erblasser. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie ihrem Zweck, der darin besteht, es dem Gläubiger zu ersparen, allein zum Zwecke der Hemmung Klage gegen den Gesellschafter zu erheben, um der Gefahr zu begegnen, dass sich sein Anspruch gegen die aufgelöste, aber noch nicht erloschene Gesellschaft als nicht durchsetzbar erweist, zwischenzeitlich aber die Fünfjahresfrist des § 159 Abs. 1 HGB a.F. verstrichen ist (Staub/Habersack, HGB, 6. Aufl. 2024, § 151 Rn. 20; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, § 159 HGB Rn. 15). Daher ordnet § 161 Abs. 2, § 159 Abs. 4 HGB a.F. explizit einen Gleichlauf der Verjährung von Gesellschafts- und Gesellschafterschuld im Hinblick auf ihre Hemmung und ihren Neubeginn an (Staub/Habersack, HGB, 6. Aufl. 2024, § 128 Rn. 7). Aus der von der Berufung angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, juris Rn. 62), die sich mit § 159 Abs. 4 HGB a.F. nicht befasst, ergibt sich nichts Anderes. Soweit der Bundesgerichtshof dort annimmt, die Klageerhebung gegen den Gesellschafter hemme die Verjährung, spricht er nur Selbstverständliches aus (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Daraus lässt sich nicht schließen, § 159 Abs. 1 HGB a.F. könne entgegen Wortlaut und Sinn und Zweck von § 159 Abs. 4 HGB a.F. eine „absolute fünfjährige Verjährung der Gesellschafterhaftung“ (Schriftsatz vom 3. Januar 2023, S. 10), die nur noch auf der Ebene des Gesellschafters gehemmt werden könne (Schriftsatz vom 3. Januar 2023, S. 12), entnommen werden. Vielmehr gebietet der mit der Sonderverjährung beabsichtigte und auch vom Bundesgerichtshof betonte Ausgleich der Interessen von Gläubigern und Gesellschaftern (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 10), dass gegenüber der Gesellschaft ergriffene verjährungshemmende Maßnahmen auch gegenüber den Gesellschaftern wirken. Dem entspricht es, dass auch der Bundesgerichtshof jüngst davon ausgegangen ist, dass die Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nach § 159 Abs. 4 HGB a.F. auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört haben, wirkt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, juris Rn. 14). 2. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB, § 1967 BGB. Der Kläger mahnte den Erblasser mit Schreiben vom 24. August 2021 erfolglos zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.886,07 Euro bis zum 24. September 2021 an (Anlage K 8) und erteilte im Anschluss den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten den Auftrag, den Erblasser zur Zahlung aufzufordern (Anlage K 9). 3. Der Zinsanspruch auf einen Teilbetrag von 4.886,07 Euro und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 1967 BGB, der Zinsanspruch auf den Teilbetrag von 7.329,12 Euro ergibt sich aus § 291 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.