Beschluss
9 W 95/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:1008.9W95.25.00
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Leitsätze
Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren, wonach ein Beteiligter die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 3. September 2025 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 22. Mai 2025 für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2), trägt die Beteiligte zu 1).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren, wonach ein Beteiligter die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 3. September 2025 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 22. Mai 2025 für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2), trägt die Beteiligte zu 1). I. Die Beteiligte zu 1) beantragte am 3. März 2023 auf der Grundlage eines handschriftlichen Testaments vom 19. Juli 2022 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter ausweist. Die Beteiligte zu 2), ihre Schwester, beantragte diesen Antrag zurückzuweisen mit der Begründung, dass das Testament vom 19. Juli 2022 unwirksam sei. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie durch Zeugenvernehmung beschloss das Amtsgericht Neumünster am 25. März 2025 Folgendes: 1. Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) vom 3. März 2023 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 2) mit Ausnahme der Kosten, die für die Beantragung des Erbscheins anfallen, diese trägt die Beteiligte zu 1). Zur Begründung der Kostenentscheidung heißt es im Beschluss: Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Nach Rechtskraft des Beschlusses setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf bis zu 260.000 € fest und erteilte der Beteiligten zu 1) einen Erbschein, der sie als Alleinerbin nach ihrer Mutter ausweist. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Mai 2025 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.410,73 € beantragt, die das Amtsgericht antragsgemäß mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. September 2025 festgesetzt hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) am 15. September 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 23. September 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Formulierung der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 25. März 2025 "Kosten des Verfahrens" nicht die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) umfasse. II. Die zulässige, insbesondere nach § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 25. März 2025 kann weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe eine Verpflichtung der Beteiligten 2) zur Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten zu 1) entnommen werden. Der Kostenentscheidung ist ausdrücklich nicht eine Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) zu entnehmen. Der Einschluss außergerichtlicher Kosten ergibt sich nicht aus einem Rückgriff auf die Definition des Begriffs der "Kosten" anhand von § 80 Satz 1 FamFG. Danach gehören zu den Kosten zwar neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Daneben ist aber auch der Wortlaut des die Kostengrundentscheidung selbst regelnden § 81 FamFG zu berücksichtigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von der Erhebung "der Kosten" absehen. Dies bezieht sich nur auf die Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24, juris Rn. 14); denn auf den Anfall außergerichtlicher Kosten der Beteiligten hat das Gericht naturgemäß keinen Einfluss. Angesichts dieser Bedeutungsdifferenz ist insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheit der Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten aus der schlichten Begriffsdefinition in § 80 Satz 1 FamFG kein konkreter Wille des Nachlassgerichts abzuleiten, mit der "Kostenpflicht" auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24, juris Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - VI ZB 2/24, juris Rn. 11 ff.) ist folglich einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung, wonach ein Beteiligter die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, juris Rn. 11). Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. April 2025 – IV ZB 18/24, juris Rn. 8). Anders als für die Gerichtskosten, deren Schuldner ohne eine Entscheidung des Gerichts hierzu nach § 22 Abs. 1 GNotKG nur der Antragsteller bleibt, bedürfte es, sollte ein Beteiligter auch die Kosten weiterer Beteiligter zu tragen haben, insoweit einer diese Kostentragung rechtfertigenden (Billigkeits-)Entscheidung des Gerichts, in welche das Gericht sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen hat. Der schlichten Entscheidung einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens ist eine derartige Ermessensausübung zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – IV ZB 2/24, juris Rn. 12). Damit ist einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens trägt, grundsätzlich nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 7 m.w.N.). Der Wortlaut der Kostengrundentscheidung "Die Kosten des Verfahrens trägt die Beteiligte zu 2) mit Ausnahme der Kosten, die für die Beantragung des Erbscheins anfallen, diese trägt die Beteiligte zu 1)." ermöglicht sowohl eine Auslegung dahingehend, dass von den Kosten des Verfahrens lediglich die Gerichtskosten erfasst sind, als auch eine Auslegung, dass mit den Kosten des Verfahrens auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten erfasst sein sollten. Im Streitfall ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen der Kostengrundentscheidung nichts für eine Auslegung dahingehend, dass von der Beteiligten zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu tragen seien. Insbesondere aus dem pauschalen Verweis in den Entscheidungsgründen auf § 81 FamFG lässt sich ohne nähere Erläuterung nicht schließen, dass das Nachlassgericht der Beteiligten zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) auferlegen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 – IV ZB 18/24, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Verweisung auf die Zivilprozessordnung erfasst auch die Kostenregelung, auch wenn die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO in der Verweisung in § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen als die §§ 81 ff. FamFG (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 4/13, juris Rn. 21). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung bestehen nicht. Die Entscheidung bewegt sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.