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Urteil

9 U 5/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:1203.9U5.25.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Dezember 2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.450 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 sowie Zinsen aus jeweils 650 € vom 16. bis 29. Juni 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Juli 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. August 2023, vom 16. Juni 2023 bis 29. September 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Oktober 2023, vom 16. Juni 2023 bis 29. November 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Dezember 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Januar 2024, vom 16. Juni 2023 bis 28. Februar 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. März 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. April 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Mai 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. Juni 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Juli 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. August 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. September 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Oktober 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. November 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Dezember 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 134.000 € festgesetzt: Klageantrag zu Ziffer 1 50.000 € Klageanträge zu Ziffern 2 und 3 84.000 €. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 20. Dezember 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 134.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Dezember 2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.450 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 sowie Zinsen aus jeweils 650 € vom 16. bis 29. Juni 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Juli 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. August 2023, vom 16. Juni 2023 bis 29. September 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Oktober 2023, vom 16. Juni 2023 bis 29. November 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Dezember 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Januar 2024, vom 16. Juni 2023 bis 28. Februar 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. März 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. April 2023, vom 16. Juni 2023 bis 30. Mai 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. Juni 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Juli 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. August 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. September 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Oktober 2024, vom 16. Juni 2023 bis 29. November 2024, vom 16. Juni 2023 bis 30. Dezember 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 134.000 € festgesetzt: Klageantrag zu Ziffer 1 50.000 € Klageanträge zu Ziffern 2 und 3 84.000 €. In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 20. Dezember 2024 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 134.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rückzahlung eines gewährten Darlehens. Weiterhin macht sie Ansprüche aus einer behaupteten Versorgungszusage geltend. Die Klägerin ist 63 Jahre alt, der Beklagte ist 82 Jahre alt. Die Parteien sind Eltern einer am 30. Dezember 1993 geborenen Tochter und eines am 14. Juli 1997 geborenen Sohns. Sie lebten von 1993 bis ins Jahr 2022 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Seit Mitte 1997 arbeitete die Klägerin nicht mehr für einen dritten Arbeitgeber. Der Beklagte stellte sie im Oktober 1997 in seiner Firma auf Geringverdienerbasis an. Der Beklagte begünstigte die Klägerin in einem 2014 errichteten notariellen Testament, welches er im Jahr 2022 widerrief. Die Klägerin erhielt im Jahr 2015 von ihrer Mutter einen Betrag in Höhe von 310.000 € geschenkt. Mit Vertrag vom 3. August 2018 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 100.000 € mit einer Darlehenslaufzeit von 10 Jahren und einer Zinsbindung während der Laufzeit auf 1,8% p.a. Die Darlehenssumme zahlte der Beklagte der Klägerin im März 2019 vorzeitig zurück. Zu den Einzelheiten des Darlehensvertrags vom 3. August 2018 wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mit Vertrag vom 27. Oktober 2019 gewährte die Klägerin dem Beklagten erneut ein Darlehen, und zwar in Höhe von 50.000 €, das sie am 1. November 2019 auszahlte. Vereinbart war eine Laufzeit von 10 Jahren und eine Zinsbindung während der Laufzeit auf 1,8% p.a. Zu den Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 27. Oktober 2019 wird auf die Anlage K2 verwiesen. Die Parteien trennten sich im Frühjahr 2022. Der Beklagte forderte die Klägerin zum Auszug aus der in seinem Eigentum stehenden Immobilie auf. Die Parteien leben beide nach wie vor in der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Immobilie, wobei sich der Beklagte weitgehend in einer weiteren, ihm gehörenden Immobilie aufhält. Auch die gemeinsame volljährige Tochter wohnt nach wie vor in der Immobilie. Mit Schreiben vom 6. September 2022 (im Anlagenkonvolut KL 25.11.24) kündigte der Beklagte das zwischen ihm und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2023 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehensbetrages bis zum 15. Juni 2023. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehensbetrages über 50.000 € verlangt. In der Klageschrift vom 18. Dezember 2023 hat sie ausdrücklich unter Berufung auf die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund „wiederholend“ gekündigt, hilfsweise den Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt. Weiterhin hat die Klägerin unter Berufung auf eine behauptete Zusicherung des Beklagten, sie in Zukunft im Falle seines Vorversterbens oder im Falle einer Trennung wirtschaftlich und finanziell angemessen abzusichern, eine Stufenklage auf Zahlung von Versorgungsleistungen eingereicht. Sie ist der Auffassung gewesen, dass der Beklagte ihr als Ausgleich für die von ihm beendete nichteheliche Lebensgemeinschaft das schulde, was er ihr in seinem notariellen Testament in Erfüllung seiner der Klägerin gemachten Zusicherung habe zukommen lassen wollen. Hilfsweise schulde der Beklagte ihr die Begründung einer angemessenen Alterssicherung. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, (1) der Klägerin unter Vorlage seines inzwischen widerrufenen, vor der Notarin H. beurkundeten notariellen Testamentes, in dem er die Klägerin bedacht hatte, Auskunft darüber zu erteilen, was er ihr in diesem notariellen Testament hat zukommen lassen; (2) gegebenenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; (3) der Klägerin - als Ausgleich der beendeten Lebensgemeinschaft - das nach erteilter Auskunft noch zu konkretisierende zu übereignen/zukommen zu lassen, was er ihr in seinem inzwischen widerrufenen notariellen Testament hat zukommen lassen wollen; 3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin als Begünstigte durch eine Einmal-Prämienzahlung eine Renten- bzw. eine Rückdeckungsversicherung mit einer garantierten monatlichen Rentenzahlung an die Klägerin ab Erreichen ihres 65. Lebensjahres in Höhe von 2.000 € monatlich abzuschließen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin (weitere) 2.293,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch derzeit nicht fällig sei. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er der Klägerin die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gegen Räumung der von ihr genutzten Flächen in seinem Haus angeboten habe. Der Beklagte hat gegenüber der geltend gemachten Forderung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das Haus in Höhe von 36.000 € aufgerechnet, den er wie folgt berechnet hat: 1.500 € hälftige Warmmiete des Hauses (Kaltmiete 1.000 €, Nebenkosten 500 €) für die vergangenen zwei Jahre = 36.000 €. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat der Beklagte im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate April 2022 bis Dezember 2024 in Höhe von 33 x 1.500 € = 49.500 € erklärt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch sei derzeit nicht fällig. Eine wirksame Kündigung sei nicht erfolgt. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des widerrufenen Testaments bestehe nicht. Die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Versorgungsansprüche seien nicht begründet. Aus den behaupteten Versicherungen des Beklagten ergebe sich kein Rechtsbindungswille. Zu den näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge unter dem Vorbehalt der Berufungserweiterung zunächst beschränkt weiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung den Berufungsantrag dahingehend erweitert, dass sie die erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolgt. Sie führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: Einziger und alleiniger Grund dafür, dass sie dem Beklagten wegen seiner Geschäfte Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, sei die Ende 2019 bereits seit 26 Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien und die Gewissheit und Überzeugung der Parteien von dem dauerhaften Fortbestand ihrer Beziehung gewesen. Konsequenterweise habe sie den Darlehensvertrag, den ihr der Beklagte zur Unterschrift vorgelegt habe, auch ungelesen unterschrieben. Die zwischen den Parteien begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft und deren Fortbestand seien damit zweifelsfrei Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung gewesen. Ein Festhalten an dem Darlehensvertrag sei ihr unzumutbar. Sie habe keinerlei Rücklagen mehr und sei bis heutefinanziell nicht in der Lage, aus dem Haus des Beklagten auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu suchen. Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Beklagte unstreitig Kaufmann sei und das streitgegenständliche Darlehen für seine gewerblichen Immobiliengeschäfte erbeten habe. Den gesetzlichen Vorgaben für den wirksamen Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages genüge der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht, sodass dieser nichtig sei. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Die Klägerin habe bei Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten auf der Grundlage eines sogenannten Partnerschaftsvertrages auf eine berufliche Karriere, damit auf die Erzielung weit überdurchschnittlicher Arbeitseinkünfte und auf den Aufbau einer eigenen angemessenen Alters- und Rentenversicherung verzichtet, nämlich aufgrund der ausdrücklichen, immer wiederholten Zusage, dass sie sich für den Fall des Vorversterbens des Beklagten oder einer Trennung nicht die allergeringsten finanziellen Sorgen machen müsse. Denn er werde sie für diese Fälle angemessen und ausreichend absichern bzw. habe sie längst abgesichert. Dies stelle eine wirksame vertragliche Absprache zwischen den Parteien dar. Die Wirksamkeit einer vom Schuldner dem Gläubiger versprochenen geldwerten Leistung hänge nicht davon ab, dass diese „auf Heller und Pfennig“ beziffert worden sei. Vielmehr genüge, dass diese Leistung erforderlichenfalls unter Heranziehung der Grundsätze einer ergänzenden Vertragsauslegung und von Treu und Glauben bestimmbar sei. Erstrangig ergäben sich Höhe und Umfang der streitgegenständlichen Versorgungszusage aus dem notariellen Testament, in dem der Beklagte diese der Klägerin gemachte Versorgungszusage nicht nur bestimmbar, sondern konkret und bestimmt, schriftlich und nach rechtlicher Beratung umgesetzt habe. Alternativ komme in Betracht, den Umfang der vom Beklagten geschuldeten Versorgungszusage nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Tatsache festzustellen, welche Altersvorsorge die Klägerin im Falle der Fortsetzung ihrer hochdotierten Berufstätigkeit und ohne Verzicht auf eine berufliche Karriere erworben hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin eine Altersversicherung in der Größenordnung einer monatlichen Rente in Höhe von mindestens 3.000 € netto monatlich angespart. Die Klägerin beantragt zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 20. Dezember 2024 in vollem Umfang gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen der Klägerin zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Zwischen dem elektronischen Versand des Urteils am 20. Dezember 2024 und dem vom Beklagtenvertreter angegebenen Zustellungsdatum liege eine Differenz von mehr als zwei Wochen. Er gehe davon aus, dass dem Klägervertreter das Urteil vor dem 7. Januar 2025 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist nicht gewahrt sei. In der Sache sei das landgerichtliche Urteil zutreffend. Die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags durch die Klägerin sei nicht wirksam, da die Geschäftsgrundlage des Vertrags nicht weggefallen sei. Dieser dauerhafte Fortbestand der Lebensgemeinschaft sei nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen. Die Klägerin habe ihm vielmehr das Darlehen ausschließlich zum Zweck der Geldanlage gewährt, da sie auf diese Weise höhere Zinsen als auf dem Markt erzielt habe. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe keine Gewissheit über den Fortbestand der Lebensgemeinschaft bestanden, da die Parteien im Zeitraum 2015 bis 2018 zweimal über eine Trennung gesprochen hätten. Es sei der Klägerin auch nicht unzumutbar, am Vertrag festzuhalten. Er bestreite, dass die Klägerin das von ihrer Mutter zugewandte Geld verbraucht habe. Die Parteien hätten keinen Partnerschaftsvertrag geschlossen, auf deren Grundlage die Klägerin auf ihre berufliche Karriere verzichtet hätte. Sie habe vielmehr freiwillig eine Aufhebungsvereinbarung mit ihrem letzten Arbeitgeber getroffen. Im Übrigen stehe der Klägerin auch eine Rente in Höhe von ca. 1.000 € monatlich zu. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 die Parteien persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. II. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. 1. Die Berufung ist form- und fristgerecht am 30. Januar 2025 eingelegt worden. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung ist gewahrt, § 517 ZPO. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie endet nach §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des Tages des auf die Zustellung folgenden Monats, der seiner Zahl nach dem Zustellungstag entspricht. Die elektronische Zustellung an die Prozessbevollmächtigten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist, § 173 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist nicht der Eingang des Urteils im elektronischen Postfach des Anwalts, sondern die Empfangsbereitschaft, also die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 175 Rn. 4). Dabei ist der Annahmewille bei Ausstellung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses zu vermuten (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, juris Rn. 9). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das elektronische Empfangsbekenntnis am 7. Januar 2025 unterzeichnet. Ab diesem Tag begann die Monatsfrist zu laufen und war bei Berufungseinlegung am 30. Januar 2025 noch nicht abgelaufen. Elektronisch versandt worden ist das Urteil zwar bereits am 20. Dezember 2024 an den Klägervertreter von der Mitarbeiterin der Serviceeinheit. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Klägervertreter vor dem 7. Januar 2025 bereits eine Empfangsbereitschaft bestand, sodass die Vermutung nicht widerlegt ist. 2. Die von der Klägerin vorgenommene Berufungserweiterung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter zu verfolgen, ist zulässig. Maßgeblich ist der bei Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Berufungsantrag. Bis dahin kann der Berufungsantrag noch erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall. In der Berufungsbegründung finden sich auf Seite 14 Ausführungen zu dem erstinstanzlichen Klageantrag zu Ziffer 2. B. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch über 50.000 €, der durch Aufrechnung des Beklagten mit begründeten Gegenforderungen in Höhe von 17.550 € erloschen ist, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.450 € verbleibt (Klageantrag zu 1). Die Stufenklage bezogen auf das widerrufene Testament des Beklagten ist abzuweisen (Klageantrag zu 2). Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus Versorgungszusagen bestehen nicht (Klageantrag zu 3). 1. Darlehensrückzahlungsanspruch Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Vertrag vom 27. Oktober 2019 in Höhe von 50.000 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Darlehensrückzahlungsanspruch war aufgrund wirksamer Kündigung fällig. a. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB vor. Nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ und „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Die Klägerin hat das Darlehen nicht als Unternehmerin gegeben. Auch die Voraussetzungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. b. Kündigungserklärung In dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2023, in dem die Klägerin den Beklagten zur Darlehensrückzahlung bis zum 15. Juni 2023 auffordert, liegt eine Kündigungserklärung. Die Kündigung erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Für die Kündigungserklärung bestehen keine besonderen Anforderungen, insbesondere kein Formerfordernis. Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für Willenserklärungen, sodass die Kündigungserklärung auch konkludent erfolgen kann. Sie muss nicht ausdrücklich aus wichtigem Grund erklärt werden. Es reicht jedes Verhalten des Kündigenden aus, das sein Verlangen nach sofortiger Rückzahlung der Valuta zum Ausdruck bringt (Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 490 Rn. 47, 154). Ein solches Verlangen auf Rückzahlung ergibt sich eindeutig aus dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2023. c. Kündigungsgrund (1) In dem Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2019 haben die Parteien ausdrücklich eine Darlehenslaufzeit von 10 Jahren vereinbart, sodass die in § 488 Abs. 3 BGB geregelte ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin als Darlehensgeberin nicht greift. Die Regelung des § 489 BGB greift ebenfalls nicht. Sie enthält lediglich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin als Darlehensgeberin nach § 490 Abs. 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. (2) Der Klägerin steht jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB i.V.m. § 490 Abs. 3 BGB zu. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund sind gegeben. (a) § 490 BGB, der das außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehensvertrag regelt, sieht in seinem Absatz 3 ausdrücklich vor, dass die Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB unberührt bleiben. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und diejenigen für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB unterschiedlich: Die Kündigung aus wichtigem Grund und der Wegfall der Geschäftsgrundlage haben ihre Grundlage übereinstimmend in den Treuepflichten der Vertragsparteien zueinander; sie setzen jeweils voraus, dass einem Vertragspartner die (weitere) Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht zugemutet werden kann. Dennoch unterscheiden sich beide Institute im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses stellt - anders als eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage - ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung dar; denn es geht um die Ausübung des in jedem auf längere Zeit geschlossenen Vertrag angelegten, im Kern nicht abdingbaren Kündigungsrechts, das sich im Allgemeinen nur auf Gründe stützen kann, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320 Rn. 22; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 490 Rn. 125). Dagegen begründet die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 24). Aus Sicht des Senats gibt es kein Vorrangverhältnis des Kündigungsrechts nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu dem Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB oder umgekehrt. Aufgrund der Regelung in § 490 Abs. 3 BGB, die ausdrücklich sowohl die Regelung des § 313 BGB als auch des § 314 BGB unberührt lässt, kann kein Vorrang der einen oder anderen Regelung in das Gesetz hineininterpretiert werden. Die Regelungen des § 313 BGB und des § 314 BGB sind zumindest bei Darlehensverträgen selbstständig nebeneinander zu prüfen. (b) Der Darlehensvertrag als ein Dauerschuldverhältnis (Freitag in: Staudinger, BGB. Neubearb. 2015. § 488 Rn 24 mwN) kann sowohl vom Darlehensgeber als auch vom Darlehensnehmer gemäß den §§ 490 Abs. 3, 314BGB durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass jeder Vertragsteil das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen führen im vorliegenden Verfahren dazu, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Darlehensvertrages bis zum 31. Oktober 2029 nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht zugemutet werden konnte. Dabei handelt es sich auch um Gründe, die dem Einflussbereich des Beklagten zuzuordnen sind: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand eine wirtschaftliche Verflechtung aufgrund der jahrzehntelangen Lebensgemeinschaft. Die Klägerin wohnte im Hause des Beklagten, war von diesem in seinem Unternehmen angestellt und erhielt zudem während der bestehenden Lebenspartnerschaft ein Haushaltsgeld. Sie war also keineswegs in wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig. Sie war vielmehr wirtschaftlich abhängig von dem Beklagten. Dabei stellt der Senat nicht auf die von dem Beklagten ausgesprochene und gewünschte Trennung der Parteien als Kündigungsgrund ab, weil es sich hierbei um eine höchst persönliche Entscheidung handelt. Jedoch hat der Beklagte im Zuge der Trennung sowohl mit Schreiben vom 6. September 2022 das Arbeitsverhältnis gekündigt als auch die Klägerin zum Auszug aus der bisher gemeinsam bewohnten Immobilie aufgefordert. Damit hat der Beklagte von seiner Seite aus Schritte hin zu einer wirtschaftlichen Entflechtung von der Klägerin vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hält der Senat es für die Klägerin nicht zumutbar, dass sie weiterhin ihr Vermögen dem Beklagten langfristig zur Verfügung stellt, während der Beklagte von seiner Seite aus eine wirtschaftliche Entflechtung vornimmt. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Darlehensrückzahlung den Beklagten nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringt. Vielmehr ist der Beklagte nach seinen eigenen Angaben in der Lage, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Denn er hat erstinstanzlich der Klägerin ausdrücklich die Rückzahlung angeboten, wenn sie im Gegenzug aus dem Haus auszieht. Abzustellen ist für die Abwägung auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Es ist deshalb irrelevant, ob die Klägerin im Jahr 2024 Erbin nach ihrer verstorbenen Mutter geworden ist und ein Vermögen von mehr als einer halben Million Euro geerbt haben soll. So hat es jedenfalls der Beklagte als neue Tatsache in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2024 vorgetragen (Blatt 105 GA LG), zu dem die Klägerin erstinstanzlich keine Stellung nehmen konnte. (c) Die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB ist eingehalten. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt mit der positiven Kenntnis des Kündigungsberechtigten der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen. Umfassende Kenntnis von den einzelnen Schritten des Beklagten zur wirtschaftlichen Entflechtung der Beteiligten nach Beendigung der Lebensgemeinschaft hatte die Klägerin im September 2022 mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der Beklagte die Klägerin bereits bei Trennung im Frühjahr 2022 zum Verlassen des Hauses aufgefordert haben sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, ist für den Lauf der angemessenen Kündigungsfrist der September 2022 maßgeblich, weil der Beklagte mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erstmalig rechtliche Schritte mit Folgen zur wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft eingeleitet hatte. Bei der Bestimmung der Länge der angemessenen Frist sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen sind (Martens in: BeckOGK BGB, Stand 01.05.2025, § 314 Rn. 76). Nach Ansicht des Senats war die angemessene Frist zum Ausspruch der Kündigungserklärung im Mai 2023 noch nicht abgelaufen. Die Parteien befanden sich noch in den Trennungsauseinandersetzungen. Angesichts der Langlebigkeit ihrer Beziehung und dem Entstehen einer familiären Beziehung durch die Geburt der beiden gemeinsamen Kinder konnte den Parteien vergleichbar einem Trennungsjahr zwischen Eheleuten eine einjährige Überlegungs- und Auseinandersetzungszeit zugebilligt werden, um die Trennung zu bearbeiten und die für eine endgültige Trennung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. c. Da bereits die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrages nach § 314 BGB gegeben sind, kann der Senat offenlassen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage durch die Trennung der Parteien vorliegt, die eine Anpassung oder Kündigung des Darlehensvertrages nach § 313 BGB rechtfertigt. 2. Gegenanspruch auf Nutzungsentschädigung Da ein fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch besteht, hat der Senat über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate April 2022 bis Dezember 2024 in Höhe von 33 Monaten zu je 1.500 € = 49.500 € zu entscheiden. Die erforderliche Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) ist erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 10. Juli 2024 (Blatt 49f. GA LG) und dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2024 (Blatt 104 GA LG), beschränkt auf Ansprüche für die Zeit „bis zum Jahresende 2024“, erfolgt. Zudem hat das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils im Tatbestand das Vorliegen der Aufrechnungserklärung festgestellt, woran der Senat gebunden ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden. Der Aufrechnung steht nicht eine eventuelle anderweitige Rechtshängigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung in dem zwischen den Parteien geführten Räumungsrechtsstreit vor dem Landgericht Lübeck entgegen. Denn eine Aufrechnungserklärung im Prozess begründet keine Rechtshängigkeit und ihr steht auch die anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung nicht entgegen (Greger in: Zöller, 36. Aufl. 2025, § 145 Rn. 18). Auch eine womöglich bestehende (ausschließliche) sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Reinbek für die gerichtliche Geltendmachung der Gegenforderung hindert den Senat nicht daran, über die Aufrechnung zu entscheiden (Dennhardt in: BeckOK BGB, Stand 1.11.2025, § 388 Rn. 13). Dem Beklagten stand gegen die Klägerin lediglich für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Mitnutzung des Hauses in Barsbüttel in Höhe von monatlich 650 € zu. Für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2024 errechnet sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 27 Monaten zu je 650 € = 17.550 €. Ein weitergehender geltend gemachter Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung besteht nicht. In Höhe von 17.550 € ist der Darlehensanspruch der Klägerin durch die erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen, so dass ein Darlehensanspruch in Höhe von 32.450 € verbleibt. a. Der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung besteht dem Grunde nach aus §§ 987 ff. BGB. (1) Zwischen den Parteien liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vor. Der Beklagte kann von der Klägerin nach § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da der Klägerin ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Aufforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum Auszug nicht mehr zusteht. Die Einräumung der Mitnutzung einer Wohnung, die im Alleineigentum eines der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht, an den anderen Partner beruht im Zweifel auf nur tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Die Mitbenutzung beruht auf der tatsächlichen Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30. April 2008-XII ZR 110/06, BGHZ 176, 262-276, Rn. 14). Regeln die Parteien ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06, BGHZ 176, 262-276 Rn. 17). Von keiner der Parteien ist eine vertragliche Regelung über die Nutzung des Einfamilienhauses vorgetragen. Die Klägerin behauptet auch nicht, ein Wohnrecht mit dem Beklagten vereinbart zu haben. Sie beruft sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Jedoch liegen weder die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB noch nach § 273 ZPO vor. Der Darlehensrückzahlungsanspruch stellt weder einen Verwendungsersatzanspruch noch einen Schadensersatzanspruch dar, so dass die Zurückbehaltungsrechte nach § 1000 Satz 1 BGB und § 273 Abs. 2 BGB nicht greifen. Aber auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB greift nicht. Dieses setzt voraus, dass der Schuldner eines Anspruchs aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Herausgabeanspruch und Darlehensrückzahlungsanspruch beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Verhältnissen. (2) Für den Zeitraum April bis September 2022 steht dem Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Klägerin zu. Der Beklagte kann von der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung verlangen, ab dem er sie zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert hat (vgl. Thole in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2023, § 986 Rn. 37a). Denn erst ab diesem Zeitpunkt endet die tatsächliche Gestattung aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und es liegt ein Herausgabeverlangen der in seinem Eigentum stehenden Immobilie im Sinne des § 985 BGB vor. Darlegungs- und beweisbelastet für das Herausgabeverlangen und dessen Zeitpunkt ist der Beklagte nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil er hieraus Ansprüche herleitet. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 2) forderte der Beklagte die Klägerin nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2022 auf, aus seinem Haus auszuziehen. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen und der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. November 2024 war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte die Klägerin nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgefordert hat, aus dem Haus auszuziehen (Äußerung des Klägervertreters auf Seite 3 oben des Protokolls, Äußerung des Beklagten auf Seite 3 und des Protokolls). Streitig war lediglich der Zeitpunkt der Aufforderung. Damit ist von der Beweiskraft des Urteilstatbestandes erfasst, dass es nach der Trennung eine Aufforderung des Beklagten an die Klägerin gab, aus dem Haus auszuziehen. (a) Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags und unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast legt der Senat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde, dass der Beklagte die Klägerin im Monat September 2022 aufforderte, aus der Wohnung auszuziehen: Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024 hat der Beklagte vorgetragen, „nunmehr gegenüber der Klägerin eine Nutzungsentschädigung geltend“ zu machen (Blatt 31 GA LG). Er hat sodann zur Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung lediglich vorgetragen, dass er nach Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen sei, dass die Klägerin alsbald die von ihr in Anspruch genommene Wohnfläche freigeben würde (Schriftsatz vom 10. Juli 2024, Blatt 49f. GA LG). Eine reine innere Annahme begründet aber noch kein Herausgabeverlangen. Erst in der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 4. November 2024 hat er sich dahingehend geäußert, dass er nach dem Auseinanderfallen der Lebensbeziehung der Klägerin seinen Wunsch, dass diese ausziehen solle, mitgeteilt habe (Seite 3 des Protokolls, Blatt 100 GA LG). Dies sei im Frühjahr 2022 gewesen. Einen Beweis für seine Behauptung, die Klägerin bereits im Frühjahr 2022 zum Auszug aufgefordert zu haben, hat der Beklagte nicht angetreten. In der Gesamtschau des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin ergibt sich, dass diese ein Herausgabeverlangen im Frühjahr 2022 bestreitet, jedoch nicht mehr für den Zeitraum ab Herbst 2022. Die Klägerin hat in der Klageschrift den Trennungszeitpunkt mit „Herbst 2022“ vorgetragen (Seite 7 der Klageschrift) und in diesem Zusammenhang die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 6. September 2022 aufgeführt, so dass mit „Herbst 2022“ nach dem klägerischen Vortrag der Monat September 2022 gemeint ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter dargelegt, dass sie zum Auszug aufgefordert worden sei, allerdings nicht genau wisse, wann das gewesen sei. Er nehme an, dass das zum Zeitpunkt der Beendigung oder Aufkündigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sein (Seite 3 des Protokolls, Blatt 100 GA LG). In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 2024 hat die Klägerin bestätigt, von dem Beklagten zum Auszug aus dem Haus aufgefordert worden zu sein (Seite 7, Blatt 112 GA OLG). Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien kann deshalb der rechtlichen Bewertung erst der von der Klägerin vorgetragene spätere Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Herbst 2022 zugrunde gelegt werden, also ein Zeitpunkt irgendwann im Monat September 2022, zu dem der Beklagte auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausgesprochen hat. Für einen früheren Zeitpunkt hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. (b) Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren und der persönlichen Anhörung der Parteien legt der Senat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde, dass der Beklagte die Klägerin erst im Monat September 2022 aufforderte, aus der Wohnung auszuziehen. Der Senat geht nicht zugunsten des Beklagten von einer Aufforderung zum Auszug vor September 2022 aus. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er der Klägerin „im gleichen Zusammenhang mit der Trennung“ gesagt habe, dass sie sich nach einer anderen Wohnung umsehen solle, und er möchte, dass sie ausziehe. Aus dieser Äußerung ergibt sich schon nicht konkret, wann, wo und wie der Beklagte die Klägerin aufgefordert haben will auszuziehen. Bereits mangels konkreten Vortrags kann der Senat hierauf keinen abweichenden, für den Beklagten günstigeren Sachverhalt feststellen als auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags beider Parteien. Der Senat geht auch auf der Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren nicht von anderen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Aufforderung zum Auszug aus. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass der Beklagte in 2022 gesagt habe, dass er sie und ihre Tochter nicht auf die Straße setze werde und sie erst einmal bleiben könnten. Das sei ja zu Beginn des Ukrainekrieges gewesen und die Wohnungen seien teuer gewesen. Die Verknüpfung mit dem Beginn des Ukrainekriegs spricht dafür, dass diese Äußerung im Frühjahr 2022 gefallen ist, auch wenn die Klägerin keine nähere Zuordnung nach Zeit und Ort vorgenommen hat. Eine solche Äußerung im Frühjahr 2022 „erst einmal bleiben zu dürfen“, steht aber einem Verlangen nach Auszug ab September 2022 nicht entgegen, zumal auch die Klägerin in ihrer Anhörung erklärt hat, dass der Beklagte „ab und zu mal“ gesagt habe, das „doch jetzt ein Zeitpunkt wäre, um auszuziehen“. Da der zwischen den Parteien streitige Umstand, ob der Beklagte diese von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen tatsächlich getätigt hat, für die rechtliche Würdigung des Senats nicht entscheidungserheblich ist, hat der Senat von der beantragten Parteivernehmung des Beklagten zu seinen Äußerungen abgesehen. (3) Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2024 ist § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 987 Abs. 1 BGB. Hiernach hat der Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Zeitpunkt zieht, zu dem er erfährt, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist. Die Anwendung des § 990 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besitzer früher einmal zum Besitz berechtigt gewesen ist; die §§ 987 ff. BGB gelten auch für den nicht-mehr-berechtigten Besitzer (Thole in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2023, § 990 Rn. 6; BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04, juris Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Beklagten, der damit die tatsächliche Gestattung des Mitwohnens widerrufen hat, wusste die Klägerin, dass sie nicht mehr zum Besitz an der Wohnung berechtigt war. Ein insoweit bestehender rechtlicher Irrtum ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Argument, dass sie ausgezogen wäre, wenn der Beklagte ihr das Darlehen zurückgezahlt hätte, zeigt im Gegenteil deutlich auf, dass sie wusste, nicht mehr zum Mitwohnen berechtigt zu sein. b. Der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 ist mit monatlich 650 € anzusetzen. Herauszugeben sind nach § 987 Abs. 1 BGB die von der Klägerin gezogene Nutzungen. Nutzungen sind nach der Definition in § 100 BGB auch die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, wie zum Beispiel durch Bewohnen eines Hauses. Bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver Mietwert maßgeblich (BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 228/00, juris Rn. 21). Bei den gezogenen Nutzungen ist zu berücksichtigen, dass nicht nur beide Parteien, sondern zudem auch die erwachsene Tochter der Parteien das Haus bewohnt, sodass schon vom Ausgangspunkt her bei der Klägerin als objektiver Mietwert maximal 1/3 des Gesamtmietwertes angesetzt werden kann. Der Senat setzt im Rahmen des ihm nach § 287 Abs. 2 ZPO zustehenden Ermessens bei der Höhe des anzusetzenden monatlichen Gebrauchsvorteils diesen mit 500 € zuzüglich einer angemessenen Nebenkostenpauschale an. Hierbei ist für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin zur Alleinnutzung lediglich ein Zimmer in dem Haus hat. Die Räume Küche, Waschküche, Kellerräume und Sauna werden von ihr nur mitgenutzt. Da es sich allerdings bei dem Einfamilienhaus mit Sauna, Garten und Sportgeräteraum im Keller sowie Waschmaschine im Keller um großzügigere Wohnverhältnisse zur Mitnutzung durch die Klägerin handelt, hat der Senat als Maßstab den Preis genommen, der für eine angemietete Einzimmerwohnung im Kreis Stormarn im unteren Bereich zu zahlen wäre, und diesen Preis auf 500 € geschätzt. Hinzu zu setzen ist ein angemessener Betrag an Nebenkosten für die Wohnnutzung, den der Senat mit monatlich 150 € schätzt. Dies entspricht erfahrungsgemäß durchschnittlichen Nebenkosten, die für die Alleinnutzung eines Zimmers zuzüglich einer Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen anfallen. Für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 202, auf die sich die Aufrechnung des Beklagten beschränkt, errechnet sich eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 17.550 € (27 × 650 €). 3. Verzinsung des Darlehensrückzahlungsanspruchs Der Klägerin steht gegen den Beklagten der im Tenor dieses Urteils ausgesprochene Zinsanspruch aus dem Darlehensrückzahlungsanspruch zu. Mit Ablauf der zur Rückzahlung gesetzten Frist zum 15. Juni 2023 befand sich der Beklagte seit dem 16. Juni 2023 in Verzug mit der Darlehensrückzahlung über 50.000 €. Die Klägerin kann folglich gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 16. Juni 2023 Verzugszinsen geltend machen. Dies gilt uneingeschränkt für den tenorierten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 32.450 €. Soweit der Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 17.550 € durch Aufrechnung mit begründeten Gegenforderungen des Beklagten erloschen ist, gilt Folgendes: Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung mit den Gegenforderungen des Beklagten, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Zu diesem Zeitpunkt entfallen Zinsansprüche und Verzugsfolgen ex tunc (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 389 Rn. 2). Da die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung jeweils zum Monatsende fällig geworden sind, steht der Klägerin auch soweit ihr Rückzahlungsanspruch in Höhe von 17.550 € aufgrund Aufrechnung erloschen ist, noch ein zeitlich gestaffelter Verzugszinsanspruch zu. Von dem Teilbetrag von 17.550 € ist erloschen vor Verzugsbeginn am 16. Juni 2023 ein Betrag von 8 x 650 € = 5.200 € (Nutzungsentschädigung Oktober 2022 bis Mai 2022). Ein Teilbetrag von 650 € ist erloschen durch Aufrechnung mit der Nutzungsentschädigung Juni 2023 am 30. Juni 2023. Ein weiterer Teilbetrag von 650 € ist durch Aufrechnung mit der Nutzungsentschädigung Juli 2023 am 31. Juli 2023 erloschen. Dies kann so fortgeführt werden. Der letzte Teilbetrag von 650 € ist erloschen durch Aufrechnung mit der Nutzungsentschädigung Dezember 2024 am 31. Dezember 2024. Soweit die Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 15. Juni 2023 Zinsen geltend macht, ist der Zinsanspruch unbegründet, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befand. 4. Auskunfts- und Leistungsanspruch bezogen auf das notarielle Testament Der Klägerin steht gegen den Beklagten der als Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Leistungsanspruch hinsichtlich des widerrufenen notariellen Testaments nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für die Leistung der im Testament des Beklagten enthaltenen Zuwendung besteht nicht. Da die Parteien keinen Erbvertrag geschlossen haben, der im Übrigen auch der notariellen Beurkundung gemäß § 2276 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien bedurft hätte, war der Beklagte nach § 2253 BGB frei, sein Testament jederzeit zu widerrufen. Eine Bindung des Beklagten an die im widerrufenen Testament enthaltene Zuwendung und eine Verpflichtung zur Leistung an die Klägerin würde seine gesetzlich geregelte Testierfreiheit einschränken und eine Umgehung der Formvorschriften für einen Erbvertrag darstellen. Im Übrigen würde eine Leistung an die Klägerin vor dem Versterben des Beklagten sogar über die im Testament enthaltene Zuwendung hinausgehen. Da bereits kein Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht, ist auch der Auskunftsanspruch nicht gegeben, sodass die Stufenklage zu Ziffer 2 der Klageforderung insgesamt abzuweisen ist. 5. Versorgungsanspruch Das hilfsweise geltend gemachte Klagebegehren zu Ziffer 3 auf Abschluss einer Rentenversicherung mit einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 2.000 € an die Klägerin ab Erreichen ihres 65. Lebensjahres ist unbegründet. Eine wirksame Versorgungszusage als Grundlage für einen solchen Anspruch besteht nicht. a. Eine vertragliche Zusage besteht nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass der Beklagte immer wieder gesagt habe, dass er für sie sorgen werde, sowohl im Falle seines Versterbens als auch im Falle einer Trennung. Hierzu hat sie Beweis angeboten. Der Beklagte hat bestritten, solche Äußerungen getätigt zu haben. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte ihr immer wieder gesagt haben solle, dass er für sie sorgen werde, auch im Fall der Trennung, so ergibt sich aus einer solchen Aussage nicht mehr als eine Absichtserklärung, die sicherlich eine moralische Verantwortung begründet, der Ankündigung auch Taten folgen zu lassen, nicht jedoch eine rechtlich verbindliche Zusage. Denn die Parteien haben keine vertragliche Vereinbarung getroffen, welche konkreten Ansprüche der Klägerin im Falle einer Trennung entstehen sollen. Denn ein „Sorgen“ kann viele Facetten haben, zum Beispiel in Form von Unterhaltszahlungen, Überlassen von Vermögensgegenständen (Mobilien oder Immobilien) zu Eigentum oder zur Nutzung. Selbst wenn der Senat entgegen seiner vorstehenden rechtlichen Bewertung eine rechtlich verbindlichen Zusage annehmen würde, wäre diese formbedürftig und mangels Einhaltung der Form unwirksam. Mangels konkreter Gegenleistung handelt es sich dann um ein Schenkungsversprechen, das notarieller Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf. Denn eine echte Schenkung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist - wie unter Eheleuten – anzunehmen, wenn nach den Vorstellungen der Partner die Leistung nicht an die Erwartung des Fortbestands der Gemeinschaft geknüpft wird, sondern diese unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit zur freien Verfügung des Empfängers erbracht wird (Burger in: Bergschneider, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, 7. Abschnitt, Rn. 7.200). b. Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Die Klägerin kann einen Anspruch auf Versorgungszahlungen auch nicht auf ihre erbrachten Arbeits- und Betreuungsleistungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stützen. Denn nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine fortwirkende Solidarität der früheren Lebenspartner in Form von Unterhaltszahlungen für den wirtschaftlich schwächeren Partner. Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch ein Ausgleich erbrachter Arbeitsleistungen unter Anwendung des § 313 BGB als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Denn diese Arbeitsleistungen wurden im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht und sind daher nicht bei Scheitern der Beziehung auszugleichen. Sie haben nicht zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs auf Seiten des Beklagten geführt, so dass dieser sie auszugleichen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG in Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO. Für den Klageantrag zu 3) ist nach § 9 Satz 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Rentenbezuges maßgeblich. Für die Klageanträge zu 2) hat der Senat nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG neben dem Klageantrag zu 3) keinen gesonderten Streitwert angesetzt, da beide Anträge auf eine künftige Versorgung der Klägerin gerichtet sind. Nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung an die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren angepasst. Die Streitwerte in erster und zweiter Instanz sind gleich hoch. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 2025 hat dem Senat vorgelegen. Der Schriftsatz hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, § 156 ZPO.