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Beschluss

16 Kart 1/14

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2014:1204.16KART1.14.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV ist das Vorgehen der Bundesnetzagentur, für das im Basisjahr aktivierte Sachanlagevermögen bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV einen Jahresanfangsbestand von "0 €" anzusetzen, nicht zu beanstanden.(Rn.37) 2. Das Vorgehen erweist sich allerdings nicht schon nach Maßgabe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden - nach dem Wortlaut der Norm, nach deren Sinn und Zweck, aus der Systematik bzw. nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - als richtig. Ausschlaggebend ist bei einer letztlich unklaren Normenlage vielmehr, dass das Vorgehen im Hinblick auf die Gewährung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, als sachgerecht erscheint; demgegenüber würde die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (Zugangsfiktion zum 1. Januar des Anschaffungsjahres) mit Rücksicht auf die bilanziellen Zusammenhänge zu einer nicht gut gerechtfertigten Überschätzung der Eigenkaptalbasis führen.(Rn.48)
Tenor
Auf die Beschwerde wird Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (AZ BK 9-11/8024 V) i.V.m. der Anlage A 1. kalenderjährliche Erlösobergrenzen aufgehoben und wird diese verpflichtet, die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die zweite Regulierungsperiode (Jahre 2013 - 2017) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bestimmen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin 92% und die Beschwerdeführerin 8%. In Ansehung der Frage, ob - gemäß der Praxis der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV das im Basisjahr neu angeschaffte Anlagevermögen mit einem Jahresanfangsbestand von 0,- € angesetzt werden darf, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV ist das Vorgehen der Bundesnetzagentur, für das im Basisjahr aktivierte Sachanlagevermögen bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV einen Jahresanfangsbestand von "0 €" anzusetzen, nicht zu beanstanden.(Rn.37) 2. Das Vorgehen erweist sich allerdings nicht schon nach Maßgabe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden - nach dem Wortlaut der Norm, nach deren Sinn und Zweck, aus der Systematik bzw. nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - als richtig. Ausschlaggebend ist bei einer letztlich unklaren Normenlage vielmehr, dass das Vorgehen im Hinblick auf die Gewährung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, als sachgerecht erscheint; demgegenüber würde die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (Zugangsfiktion zum 1. Januar des Anschaffungsjahres) mit Rücksicht auf die bilanziellen Zusammenhänge zu einer nicht gut gerechtfertigten Überschätzung der Eigenkaptalbasis führen.(Rn.48) Auf die Beschwerde wird Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (AZ BK 9-11/8024 V) i.V.m. der Anlage A 1. kalenderjährliche Erlösobergrenzen aufgehoben und wird diese verpflichtet, die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die zweite Regulierungsperiode (Jahre 2013 - 2017) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bestimmen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegnerin 92% und die Beschwerdeführerin 8%. In Ansehung der Frage, ob - gemäß der Praxis der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV das im Basisjahr neu angeschaffte Anlagevermögen mit einem Jahresanfangsbestand von 0,- € angesetzt werden darf, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasversorgungsnetz. Nach § 21a EnWG, der ARegV und der GasNEV werden ihr durch die Beschwerdegegnerin (für die Regulierungsbehörde Schleswig-Holstein) im Rahmen der Anreizregulierung jährlich fallende sog. Erlösobergrenzen vorgegeben, nach denen sich i. E. die Entgelte richten, die sie für bestimmte Zeiträume (die jeweilige Regulierungsperiode) von Gasversorgern für die Nutzung ihres Netzes verlangen kann. In der dafür in den genannten Verordnungen vorgegebenen Wettbewerbssimulation werden dabei, bezogen auf ein Basisjahr (in diesem Fall das Jahr 2010) anhand der Bilanzen des Netzbetreibers u. a. die Kosten des (effizienten) Netzbetriebs ermittelt, zu denen u.a. auch die Konzessionsabgaben zählen, die die Gemeinden für die Vergabe der Erlaubnis erheben, auf bzw. in ihrem Grund ein Netz zu betreiben. In der unternehmensindividuellen Erlösobergrenze ist auch eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzte Kapitals zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 7 GasNEV). Bestandteil der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV u.a. die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen, bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten; dazu zählen auch die Anlagen, die im jeweiligen Basisjahr - 2010 - neu angeschafft worden sind. Nach der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat (1.) im Vorfeld der Festsetzung mit dem sog. Erhebungsbogen „Regulierungskonto Gas 2010“ Daten abgefragt. Dabei hat das für die Beschwerdeführerin tätige Büro unter der Ordnungsziffer 1.1.13 „sonstige Umsatzerlöse aus Netzentgelten“ einen Betrag von 161.097,39 € angegeben, der nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in dem zugrunde liegenden Unbundling-Jahresabschluss zu 158.478,25 € indes keinen Erlös aus Netzentgelten darstellte, sondern im Gegenteil ihren Aufwand für Konzessionsabgaben, der auch als solcher - und mithin also doppelt - gebucht worden sei. Mit Rücksicht auf zwei weitere Korrekturen, welche Kleinbeträge von 684,78 € und 1.934,36 € betreffen, die anderen Erlösarten zuzuordnen seien, seien dadurch die erzielbaren Erlöse (die nicht, wie angegeben, 2.028.222,95 € sondern 1.869.059,92 € betrügen) um jene 158.478,25 € zu hoch angegeben worden. Im Falle einer Korrektur würde der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 kein Mehrerlös von 342.568,43 €, sondern lediglich ein solcher von 183.405,40 € zuzuschreiben sein; daraus würde ihr rechnerisch auf dem Regulierungskonto (§ 5 ARegV) nicht wie jetzt ein Abschlag auf die Erlösobergrenze von kumuliert rd. 30.000,- € (Bl. 102, rd. 6.000,- € jährlich), sondern ein Zuschlag von kumuliert rd. 160.000,- € (Bl. 104) erwachsen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe der Beschwerdegegnerin den Fehler am 17. Dezember 2013 (und mithin deutlich vor Erlass der angegriffenen Entscheidung mitgeteilt) und drei Tage später die korrigierten Erhebungsbögen übermittelt. Die Beschwerdegegnerin habe eine Prüfung zugesagt, dann aber ohne die angekündigte vorherige erneute Anhörung die Korrekturen nicht berücksichtigt. Am Tage des Ablaufs der Beschwerdefrist hat die Beschwerdegegnerin per Mail (Anlage BF 4, Bl. 117) angeboten, dass hinsichtlich der doppelt enthaltenen Konzessionsabgabe zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ermittlung der Zu-/Abschläge auf Grund des Regulierungskontos für die dritte Regulierungsperiode die im jeweiligen Tätigkeitsabschluss „Gasverteilung“ ausgewiesenen Umsatzerlöse aus Netznutzungsentgelten bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse herangezogen würden; sofern die im Jahresabschluss Gasverteilung 2010 doppelt enthaltene Konzessionsabgabe in den Erlösen eines der für die Ermittlung der Zu-/Abschläge auf Grund des Regulierungskontos der dritten Regulierungsperiode relevanten Jahresabschlusses korrigiert werde, werde die Beschlusskammer dies bei der Ermittlung der erzielbaren Erlöse des jeweiligen Jahres berücksichtigen. Damit sei sie, so die Beschwerdeführerin, aber nicht einverstanden. Sie verstehe diesen Vorschlag so, dass der im Unbundling-Jahresabschluss 2010 entstandene Fehler dadurch korrigiert werden solle, dass er im Unbundling-Jahresabschluss der laufenden Regulierungsperiode erneut, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, berücksichtigt werde. Das sei mit geltendem Recht nicht zu vereinbaren und stoße zudem auch auf praktische Schwierigkeiten, da der Wirtschaftsprüfer in Kenntnis der Unrichtigkeit des zukünftigen Unbundling-Jahresabschlusses dessen Richtigkeit nicht attestieren dürfe (Bl. 105). Daneben wendet sich die Beschwerde (2.) dagegen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV das im Basisjahr neu angeschaffte Anlagevermögen mit einen Jahresanfangsbestand von 0,- € angesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in dem angefochtenen Beschluss (S. 16 ff. der dem Bescheid zugehörigen Anlage I-NRB (Bl. 60 f., Bl. 128R f.) ausgeführt: Bei Neuanlagen, die im Basisjahr im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV aktiviert wurden, erfolgt keine Berechnung des Jahresanfangsbestandes der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens, da dieser grundsätzlich 0 beträgt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV ist bei der Mittelwertbildung der jeweilige Jahresanfangsbestand und der Jahresendbestand zu Grunde zu legen. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB müssten die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres im Basisjahr im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. Da in der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres die erst im Basisjahr aktivierten Neuanlagen denklogisch noch nicht vorhanden sein können, beträgt der anzusetzende Jahresanfangsbestand für im Basisjahr aktivierte Neuanlagen 0. Gegen diese Bewertung spricht auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV (Zugang eines jeden Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres, der Senat), da ansonsten für im Basisjahr angeschaffte Werte des Sachanlagevermögens, anders als für alle anderen Bilanzpositionen, die Mittelwertbildung aufgehoben wäre. Ersichtlich wollte der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV lediglich eine Klarstellung des § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV (jahresbezogene Ermittlung der Abschreibungen, der Senat) erreichen und damit deutlich machen, dass die kalkulatorischen Abschreibungen jahresgenau zu erfolgen haben. Auch systematisch steht § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in einem eindeutigen Zusammenhang zu § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV (gemeint wohl: Satz 3, der Senat). Demgegenüber besteht jedoch kein systematischer Bezug zu der in § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV geregelten Mittelwertbildung (aus Jahresanfangs- und -endbestand der Bilanzpositionen, der Senat). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV, den Abschreibungsbeginn auf den 31.12. eines Kalenderjahres fingiert hätte. Die Beschwerdeführerin hält das für unrichtig und meint, bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV müsse die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV Anwendung finden und also bei jedem - auch unterjährig - im Basisjahr zugegangenen Anlagegut der 1. Januar 2010 als das Zugangsdatum zugrunde gelegt werden. Die §§ 6, 7 GasNEV stünden in engem Zusammenhang, da die nach § 6 GasNEV ermittelten kalkulatorischen Restwerte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV die Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung seien. Warum im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV Anwendung finden solle, bei der Ermittlung der für die Eigenkapitalverzinsung relevanten kalkulatorischen Restwerte nach § 7 Abs. 1 GasNEV aber nicht, erschließe sich nicht. Eine Bindung an handelsrechtliche Vorschriften bestehe jedenfalls nicht, da dem BGH zufolge die §§ 6, 7 GasNEV ein abgeschlossenes eigenständiges Regelungswerk für die Eigenkapitalverzinsung darstellten. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin sei auch mit Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV und dem erklärten Willen des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 5 Satz 3, 4 GasNEV nicht zu vereinbaren. Zweck des § 7 GasNEV sei es, dass von den Betreibern im Durchschnitt des Jahres eingesetzte Eigenkapital angemessen zu verzinsen (BR Drucksache 417/07, S. 23). Lediglich der Einfachheit halber sei der Verordnungsgeber von einer Abschreibung pro rata temporis zu einer jahresbezogenen Abschreibung übergegangen. Entsprechend sei nach § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres fingiert worden. Die Regelung habe aber nicht zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Eigenkapitalverzinsung führen sollen. Zu einem solchen Nachteil komme es aber, wenn man wie die Beschwerdegegnerin rechne, wohingegen sich bei Fiktion eines positiven Jahresanfangsbestandes im Wesentlichen dieselbe Eigenkapitalverzinsung ergebe wie bei einer tages- oder monatsscharfen Berechnung (Bl. 108 - 110). Wollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV nicht anwenden, müsste sie konsequenterweise die Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV pro rata temporis vornehmen; das tue sie aber eben nicht, denn sonst könne sie nicht im letzten unterjährigen Schritt der Abschreibungen zu einem Jahresanfangsbestand von 0 € gelangen (Bl. 112). Die Beschwerdeführerin beantragt, Ziffer 1 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 6. Februar 2014 (AZ BK 9-11/8024 V) wird aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Erlösobergrenzen der 2. Regulierungsperiode (Jahre 2013 - 2017) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verteidigt ihre Entscheidung. Die Beschwerdeführerin habe (1.) nach der Anhörung vom November 2013 sodann im Dezember 2013 geäußert, dass die zuvor mitgeteilten Abschläge wegen unrichtiger Eintragungen im Erhebungsbogen fehlerhaft seien und tatsächlich keine Eintragungen bezogen auf die tatsächlich entstandenen vorgelagerten Netzkosten vorhanden seien. Die Umsatzerlöse und die angeblich mehrfach enthaltenen Konzessionsabgaben seien dabei thematisiert worden. Ein neu übermittelter Erhebungsbogen sei, da passwortgeschützt, nicht einsehbar gewesen. Daraufhin sei per E-Mail vom 29. Januar 2014 die Höhe der tatsächlich entstandenen vorgelagerten Netzkosten mitgeteilt worden, auch dies, ohne die Mehrfachberücksichtigung der Konzessionsabgabe zu erwähnen. Auf dieser Grundlage sei die finale Berechnung der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Regulierungskontosaldos erstellt worden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist habe die Beschwerdeführerin dann erstmals vorgetragen, dass die Umsatzerlöse zu hoch berücksichtigt und die Konzessionsabgaben dort mehrfach enthalten seien. In den anschließenden Telefonaten habe die Beschwerdegegnerin auf die Übereinstimmung der Umsatzerlöse in dem Erhebungsbogen sowie im testierten Tätigkeitsabschluss des Geschäftsjahres 2010 verwiesen und dargelegt, dass die im Jahresabschluss enthaltenen Werte die maßgebliche und verlässliche Tatsachengrundlage darstellten, zumal nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit Konzessionsabgaben mehrfach enthalten seien. Dies habe auch nach einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. März 2014 nicht nachvollzogen werden können, da solche Rechnungen außerhalb des geltenden Jahresabschlusses beliebig gestaltbar seien. Gleichwohl sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass auch zukünftig für die Ermittlung der Zu-/Abschläge die im testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse herangezogen würden und dabei auch Korrekturen im Hinblick auf das Vorjahr stattfinden würden, wenn diese Bestandteile des testierten Jahresabschlusses wären. Hiernach sei sie, die Beschwerdegegnerin in rechtmäßiger Weise von den im Erhebungsbogen ausgewiesenen Mehrerlösen ausgegangen. Die testierte Gewinn- und Verlustrechnung sei die Grundlage, auf der die Beschwerdeführerin den Erhebungsbogen zur Ermittlung ihrer erzielbaren Erlöse befülle. Sie stelle die Datenquelle für die Regulierungsentscheidung dar. Von der Richtigkeit des Testierten müsse sie, die Beschwerdegegnerin, insbesondere dann ausgehen, wenn - wie hier - die Daten des zunächst eingereichten Erhebungsbogens mit denen der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmten. Insoweit sei eine Nachfrage oder eine weitergehende Prüfung der eingegebenen Daten nicht veranlasst gewesen. Bloße Hinweise auf angebliche Fehler könnten nicht einfach zu einer Änderung der Daten des Erhebungsbogens oder gar zum Widerruf des betreffenden Beschlusses führen, was auch dann gelte, wenn der Hinweis plausibel erscheinen solle. Anderenfalls eröffne man nicht nur einfachste Missbrauchsmöglichkeiten, sondern würde sich über das Testat eines Wirtschaftsprüfers hinwegsetzen, indem Daten herangezogen würden, die nicht mit der testierten Gewinn- und Verlustrechnung in Einklang stünden. Falsche Bilanzen bzw. falsche Gewinn- und Verlustrechnungen dürften streng genommen nicht existieren. Seien darin Fehler enthalten, so seien diese zu korrigieren und die Unterlagen neu zu erstellen. Weiter sei (2.) auch der Ansatz eines Jahresanfangsbestandes von 0 € für im Basisjahr neu angeschaffte Sachanlage Vermögen bei der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht zu beanstanden. Eine unterjährig im Basisjahr angeschaffte bzw. aktivierte Neuanlage bereits im Jahresanfangsbestand mit dem vollen Anschaffungspreis zu berücksichtigen, widerspreche bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 GasNEV. Was Jahresanfangs- und Jahresendbestand sei, sei in § 7 Abs. 1 GasNEV nicht definiert. Deswegen könne auf handelsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden und also darauf, dass gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Jahresanfangs- und Jahresendbestand jeweils übereinstimmen müssten. Dass handelsrechtliche Einflüsse im ansonsten kalkulatorisch ausgestalteten Berechnungssystem vorgesehen seien, ergebe sich auch aus § 6 Abs. 1 ARegV i. V. m. § 4 Abs. 2 GasNEV, wonach die kalkulatorische Rechnung ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sei. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spreche auch der unterschiedliche Wortlaut der Vorschriften. § 6 Abs. 5 Satz 4 schreibe als Ergänzung zur jahresbezogenen Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV einen Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar ausdrücklich vor, wohingegen § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht von einem Zugang, sondern von einem Jahresanfangsbestand spreche, also gerade nicht auf den Anfangsbestand bei Aktivierung abstelle (Bl. 173). Im Hinblick auf die erforderlichen Normenklarheit genüge die von der Beschwerdeführerin angeführte systematische Verknüpfung der Vorschriften der §§ 6 und 7 GasNEV nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber gewollt habe, dass unter die dort geregelten kalkulatorischen Restwerte der Vollwert der Anschaffungs- und Herstellungskosten subsummiert werden solle (Bl. 174). Auch systematische Gründe sprächen gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin. Der Verordnungsgeber bediene sich verbreitet der Verweisung auf Vorschriften, etwa bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GasNEV. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass dort, wo solche Verweise fehlten, kein Raum für eine entsprechende Anwendung bestehe. Weiter stehe auch eine Auslegung des § 6 Abs. 5 GasNEV der Übertragung der dort geregelten Fiktion auf die Vorschrift des § 7 GasNEV entgegen. Sinn und Zweck der Ergänzung des § 6 Abs. 5 GasNEV sei es, die jahresbezogene Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen - in Abgrenzung zu einer Ermittlung pro rata temporis - ausdrücklich festzuschreiben. Der Verordnungsgeber habe damit aber nicht die Verzinsungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung erweitern wollen. Gegen den Ansatz der Beschwerdeführerin spreche auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV. Nach Abs. 2 sei bei der Ermittlung des Abzugskapitals wiederum der Mittelwert aus Jahresanfangs- und -endbestand anzusetzen. Nur wenn aber die Wertansätze von Aktiva und Passiva denselben zeitlichen Vorgaben unterworfen seien, sei die Verzinsung angemessen im Sinne von § 21 Abs. 1 EnWG. Der Rückgriff auf § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV zur Bestimmung des Jahresanfangsbestandes führe jedoch ersichtlich zu zeitlichen uneinheitlichen Wertansätzen (Bl. 177 f.). Die Annahme eines Jahresanfangsbestandes von „0“ im Aktivierungsjahr orientiere sich außerdem stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten und sei damit sachgerechter und angemessener. Einer vollständigen Zugangsfiktion zum 1. Januar wäre jegliche Aussagekraft abzusprechen, was dem Sinn und Zweck kalkulatorischer Betrachtungsweisen zuwider laufe (Bl. 166). Das Verständnis der Beschwerdeführerin führe nämlich immer zu einer überhöhten Eigenkapitalverzinsung. So werde jenes Eigenkapital, welches zur Finanzierung der in Rede stehenden Investition verwendet werde, vor seiner Bindung als Sachanlagevermögen in anderer Form in der Unternehmensbilanz berücksichtigt, etwa als Bankguthaben oder in Form eines anderen Vermögensbestandes, der zur Finanzierung der Investition liquidiert werde. Auch werde beispielsweise eine Sachanlage zum Jahresanfang als Anlage in Bau geführt. Unabhängig davon, ob eine Neuanlage ausschließlich durch Fremdkapital, ausschließlich durch Eigenkapital oder durch eine Kombination aus beidem finanziert werde, führe die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu einer korrekten Ermittlung des durchschnittlich gebundenen Kapitals (Bl. 178ff.) II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im ersten - finanziell bedeutsameren - Beschwerdepunkt Erfolg, im zweiten indes nicht. 1. Was die Korrektur der unrichtig übermittelten Erlöse bzw. Aufwendungen angeht, so wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kalkulation der Erlösobergrenze der laufenden Regulierungsperiode mit Rücksicht auf die neu angegebenen Werte zu bescheiden haben. Die früheren Angaben der Beschwerdeführerin sind handgreiflich unrichtig gewesen; die Neubescheidung mit den richtigen Werten erscheint dem Senat als eine Selbstverständlichkeit. a) Wie man der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2014 (Anlage BF 4, Bl. 117) entnehmen kann, geht auch diese davon aus, dass nach Beschlussfassung von der Beschwerdeführerin „abschließend dargelegt“ worden ist, dass in dem vorgelegten Zahlenwerk für das Jahr 2010 „die enthaltene Konzessionsabgabe in Höhe von 158.678,25 € doppelt enthalten ist“ in dem Sinne, dass die Erlöse um zugleich als Erlös und als Aufwand gebuchte Beträge zu hoch und also falsch angegeben worden sind. Auch der Beschwerdeerwiderung ist kein erhebliches Bestreiten zu entnehmen. Vielmehr geht die Einlassung allein dahin, dass auch aus der mit E-Mail vom 6. März 2014 übermittelten internen Rechnung die Unrichtigkeit der doppelten Berücksichtigung der Konzessionsabgaben nicht habe nachvollzogen werden können - zum prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführerin, in dem die Fehlverbuchung minutiös erklärt wird, findet sich eine klare Erklärung nicht. Es wird allein - für den Fall, dass „der Hinweis (der Beschwerdeführerin) plausibel erscheinen sollte“ (Bl. 165) - geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, sich bis zur Vorlage einer neuen Gewinn- und Verlustrechnung auf die Richtigkeit der testierten Daten zu verlassen, zumal nicht auszuschließen sei, dass der Wirtschaftsprüfer den vermeintlichen Fehler bedacht und die GuV in Kenntnis sämtlicher Umstände genauso habe testieren wollen, wie er ihn schließlich testiert habe (Bl. 166). Das kann ein Festhalten an den ursprünglichen Angaben nicht rechtfertigen: b) Die Festsetzung der Erlösobergrenzen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, bei dem die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Amtsermittlung trifft. Ist die Angabe eines Betroffenen zur Kenntnis der Behörde falsch, dann darf sie auch nicht zu Grunde gelegt werden. Weiß man zudem, welches die richtige Zahl ist, so ist nach dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung freilich die richtige zu Grunde zu legen. Dabei ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin den Fehler nach Grund und Betrag schon vor oder erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar dargelegt hat. Weder aus dem Energiewirtschaftsrecht noch aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergeben sich Präklusionsvorschriften, die eine strikte Bindung an die einmal angeführten Umstände (hier: Zahlen) hergeben könnten. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 EnWG ist vielmehr selbst noch im Beschwerdeverfahren neu angebrachtes Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, EnVR 49/09, RdE 2011, 263 - Gasnetzzugangsentgelte -, Rn. 23 bei juris, dort bezogen auf nachgereichte Kosten für ursprünglich nicht berücksichtigungsfähige Anlagen im Bau). Ganz allgemein gilt, dass eine Kostenkontrolle nicht mehr zu angemessen Ergebnissen führen kann und der Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligt würde, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen auszugehen hätte, die ersichtlich unzutreffend sind (vgl. BGH, KVR 36/07 - Stadtwerke Trier, Rn 13 bei juris). Und von einer ersichtlichen Unrichtigkeit ist auch vorliegend auszugehen. Insbesondere ist es fern liegend, dass, wie die Beschwerdegegnerin wähnt, dem Vorgehen der Beschwerdeführerin ein nicht (oder nur vorbehaltlich eines korrigierten Testats) überschaubares Missbrauchsrisiko innewohnen könnte. Die Beschwerde hat im Einzelnen dargetan, dass und in welchem Umfang die zunächst angegebenen Daten unrichtig gewesen sind. Derartige Fehler kommen - auch wenn, wie die Beschwerdeerwiderung (Bl. 166) meint, „falsche Bilanzen“ „streng genommen nicht existieren dürften“ - in der Lebenswirklichkeit nun einmal vor. Irgendwelche konkreten Zweifel an der Richtigkeit der jetzigen Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht angemeldet. Im Übrigen hat der Wirtschaftsprüfer mit dem (als Anlage BF 1, Bl. 114, vorgelegten) Schreiben vom 16. Juni 2014 ausdrücklich noch einmal erklärt, dass die Umsatzerlöse aus Netzentgelten durch die doppelte Berücksichtigung der Erlöse aus Konzessionsabgaben in Höhe von 158.478,25 € zu hoch ausgewiesen worden seien. Die Beschwerdegegnerin hätte daher den für sie bereits binnen der Beschwerdefrist erkennbaren Unrichtigkeiten im Rahmen eines zu eröffnenden Widerrufsverfahren, § 49 VwVfG, Rechnung tragen müssen. Allein in diesem Rahmen könnte sie einwenden, dass die Änderung der einen Position auch zu Folgeänderungen bei anderen kalkulatorisch bedeutsamen Positionen führen könne, und sie wäre daher berechtigt gewesen, eine Neubescheidung davon abhängig machen, dass dies von der Beschwerdeführerin neu durchgerechnet und belegt (ggf. testiert) werde. Einen solchen Einwand hat sie indes nicht erhoben, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, es bei dem einmal eingereichten Erhebungsbogen und den darauf gegründeten Berechnungen belassen zu dürfen. Allemal jetzt, da die Beschwerdeführerin einen Nachtragsbericht (Anlage Bf 5) vorgelegt hat, aus der sich das Erforderliche ergeben dürfte, ist so zu verfahren. All das mag für die Beschwerdegegnerin, der in Ansehung ihres Vorgehens bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses nichts vorzuwerfen ist, lästig und sogar ärgerlich sein. Das kann indes der sachlich gebotenen Korrektur eines ersichtlich unrichtigen Ergebnisses nicht entgegenstehen; dem Mehraufwand ist vielmehr durch die Erhebung von Gebühren für eine Neubescheidung Rechnung zu tragen. 2. Was die Frage der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung angeht nach § 7 GasNEV angeht, so ist nach Meinung des Senats das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei dem im Basisjahr aktivierten Sachanlagevermögen bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV einen Jahresanfangsbestand von „0 €“ anzusetzen, nicht zu beanstanden. a) Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich allerdings nicht schon nach Maßgabe herkömmlicher juristischer Auslegungsmethoden - nach dem Wortlaut der Norm, nach deren Sinn und Zweck, aus der Systematik bzw. nach dem Willen des historischen Gesetzgebers als richtig. Ausschlaggebend ist bei einer letztlich unklaren Normenlage vielmehr, dass das Vorgehen im Hinblick auf die Gewährung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, als sachgerecht erscheint. aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liefert insbesondere der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV keinen Hinweis darauf, mit welchem Anfangsbetrag unterjährig aktivierte Anlagen bei der danach vorzunehmenden Mittelwertbildung aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass mit den dortigen Ausdrücken „Jahresanfangs- und Jahresendbestand“ an handelsrechtliche Vorschriften angeknüpft würde. In der von der Beschwerdegegnerin angeführten Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB werden diese Begriffe gerade nicht verwandt, sondern vielmehr die Ausdrücke „Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres“ und „Wertansätze der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres“. Nicht zu überzeugen vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Verwendung unterschiedlicher Wörter in § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV („Jahresanfangsbestand“) und § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV („Zugang“) ergebe, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV auf den Anfangsbestand bei Aktivierung gerade nicht abstelle. Beide Vorschriften regeln schon im Ansatz unterschiedliche Fragen. In § 6 Abs. 5 Satz 3 GasNEV geht es darum, dass aus Vereinfachungsgründen die kalkulatorischen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen nicht mehr „monatsscharf“, sondern jahresbezogen ermittelt werden sollen; Satz 4 bietet dann eine - für die Netzbetreiber zweifellos begünstigende - Lösung für die daraus folgende Frage, wie mit unterjähriger Aktivierung der angeschafften Anlagen umzugehen ist. Bei der Bemessung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV geht es indes - in Abs. 1 - zunächst um die Ermittlung des (normativ) betriebsnotwendigen Eigenkapitals im Fotojahr insgesamt, und § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist in diesem Zusammenhang zur Klärung der Frage bestimmt, wie hinsichtlich aller dafür maßgeblichen Positionen der Werteverzehr im zugrunde zu legenden Fotojahr zu behandeln ist. Die Verwendung verschiedener Wörter erklärt sich demgemäß schon aus dem je unterschiedlichen Regelungsgehalt der Vorschriften. Dass in § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht das Wort „Zugang des Anlagegutes“ Verwendung findet, kann daher nicht ernstlich den grammatikalischen Schluss rechtfertigen, dass bei unterjährig angeschafften Anlagen eine Zugangsfiktion zu Beginn des Anschaffungsjahres hätte ausgeschlossen werden sollen. Gleichermaßen fehl geht nach Meinung des Senats der Hinweis darauf, dass wegen des Ausdrucks „Restwerte“ in § 7 Abs. 2 Nr. 1 - 3 GasNEV die Aufnahme von „Vollwerten“ in Gestalt eines schon zum Jahresbeginn fingierten Anlagenzugangs ausgeschlossen wäre. So hatte die Beschwerdegegnerin auch schon argumentiert, als es um die - von ihr seinerzeit verneinte - Frage der Einbeziehung von Anlagen im Bau in die Eigenkapitalbasis ging. Damit ist sie beim BGH nicht durchgedrungen. Dieser hat vielmehr ungeachtet irgendwelcher Wortlautargumente aus der Sache heraus befunden, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV (wortgleich mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GasNEV: kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen) ohne weiteres dahin ausgelegt werden könne, dass die Vorschrift auch Anlagen im Bau erfasse, weil nur dies dem Gebot einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gerecht werde (BGH, KVR 39/07 - Vattenfall -, Rn. 39 ff. bei juris). bb) Ebenso wenig können die systematischen Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen. So kann entgegen ihrer Darstellung im Rahmen der energiewirtschaftlichen Regulierung von einer strikten Bindung der Kostenkalkulation an handelsrechtliche Vorgaben (die dann eine Heranziehung des Gedankens der Bilanzidentität tragen soll) nicht ausgegangen werden. Namentlich weist nicht etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 GasNEV auf eine solche Bindung hin. Danach ist lediglich ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Handelsbilanz dient insoweit lediglich als die maßgebliche Datenquelle für eine kalkulatorische Rechnung, die dann aber in weiten Teilen - schon wegen des Einbaus zahlreicher regulatorischer Stellschrauben, mit deren Hilfe die vom Gesetz gewollte Wettbewerbssimulation ins Werk gesetzt wird - losgelöst von handelsrechtliche Grundsätzen eigenen Regeln folgt (so auch grundlegend BGH, KVR 39/07 - Vattenfall - Rn. 36 f.). Weiter kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bei den im Zusammenhang mit der Energienetzregulierung ergangenen Verordnungsvorschriften keineswegs davon ausgegangen werden, dass immer dann, wenn eine Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften gewollt gewesen sei, ein ausdrücklicher Verweis im Verordnungstext enthalten sei. Nach der Wahrnehmung des Senats sind die Vorschriften weder in grammatikalischer noch in systematischer Hinsicht stets so sauber und durchdacht „gebaut“ und formuliert, dass diese Annahme gerechtfertigt wäre. Vielmehr liegt es umgekehrt so, dass die systematischen Implikationen der Bestimmungen nicht immer voll gesehen worden sind und sich immer wieder Zweifelsfragen und Lücken aufgetan haben, die denn auch zu einer ganzen Reihe von sog. „Klarstellungen“ und Ergänzungen geführt haben. cc) Umgekehrt bestehen aber auch - insoweit entgegen der Beschwerde (und auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2013, RdE 2014, 26, Rn. 44 bei juris) - nicht schon zwingende systematische und/oder historische Gründe, die eine Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV auch auf die Bestimmung des Jahresanfangsbestandes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV geböten. Auch wenn es - nach der Verordnungsbegründung zweifellos - die Absicht des Verordnungsgebers bei der Einführung von § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV gewesen ist, die angesichts einer Vielzahl von Anlagengütern sehr viel komplexere monatsscharfe Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen auszuschließen und so die Handhabbarkeit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung zu erleichtern, ist und bleibt es eine offene Frage, welcher Jahresanfangsbestand der Mittelwertbildung für die Bestimmung der kalkulatorischen Restwerte im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zugrunde zu legen ist. b) Lässt sich daher die Frage, welcher Anfangsbestand bei im Fotojahr aktivierten Anlagegütern anzunehmen ist, danach durch eine Auslegung der Verordnungsvorschriften selbst nicht beantworten, so ist sie nach Maßgabe des höherrangigen Recht - hier: vor dem Hintergrund, dass nach dem Gesetz im Rahmen der Regulierung stets eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt werden soll, § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG - danach zu beurteilen, welche Vorgehensweise sich als sachgerecht erweist, und danach erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als das vorzugswürdige. aa) Was die Sachgerechtigkeit angeht, dürfte nämlich in der Tat - insoweit mit der Beschwerdegegnerin - nicht zu beanstanden sein, dass für die Berechnung der Eigenkapitalbasis bei unterjährig angeschafften Anlagen von einem Jahresanfangsbestand von „0“ ausgegangen wird. Ist die Anlage zum Jahresanfang noch nicht aktiviert, so versteht sich dies an sich von selbst (so zuletzt auch die Beschwerde, Schriftsatz vom 28. Oktober 2014, S. 4, Bl. 200). Zu etwas anderem gelangte man nur, wenn man die Fiktion des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV des Zugangs zum 1. Januar des Anschaffungsjahres in Anwendung bringt. Das wiederum erscheint allerdings nicht sachgerecht. Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass - je nach Finanzierung der aktivierten Anlage - im jeweiligen Jahresanfangsbestand auch die für die Eigenkapitalbasis relevanten Größen Anlagen im Bau, Umlaufvermögen und aus Abschreibungen erwirtschafteten Einnahmen Berücksichtigung finden. Die Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV würde daher dazu führen, dass der Gegenwert der solchermaßen schon per 1. Januar aktivierten Anlage im betrachteten Jahr doppelt berücksichtigt wird, obwohl bei der Umbuchung der Position „Anlagen im Bau“ auf eine fertiggestellte Sachanlage bzw. der Umbuchung von liquidem Umlaufvermögen auf die Sachanlage bzw. der Finanzierung aus verdienten Abschreibungen lediglich ein sog. Aktivtausch vorliegt. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die so berechnete Eigenkapitalbasis das betriebsnotwendige Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 GasNEV nicht adäquat abbilden kann, sondern überhöht ist. Gleichermaßen unangemessen wäre die Zugangsfiktion im Fall einer reinen Fremdfinanzierung der Anlage; denn in diesem Fall bestand zum Jahresanfang kein Eigenkapital, das kalkulatorisch hätte verzinst werden müssen, folglich erscheint es als angemessen, sowohl den Anlagenzugang als auch den Fremdkapitalzugang erst im Endbestand in den Positionen „Restwert der betriebsnotwendigen Neuanlagen“ und „verzinsliches Fremdkapital“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 a. E. GasNEV) abzubilden. Ohnedies dürfte angesichts des Umstandes, dass die wesentlichen Anlagengüter eines Gasnetzes in komplexen Anlagen bestehen, die aufwändig hergestellt werden müssen, der Fall einer Fremdfinanzierung gleichsam „aus dem Stand“ der Ausnahme- und der Regelfall demgegenüber derjenige sein, dass das Anlagegut vor seiner Aktivierung als Anlage im Bau geführt worden ist. Diesen bilanziellen Zusammenhang stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede, die aber auf ein angebliches Folgeproblem verweist, nämlich darauf, dass die Beschwerdegegnerin bei einem - beispielsweise - über fünf Jahre abzuschreibenden Gut lediglich eine Abschreibungsdauer von vier Jahren ansetze und das letzte - in ihrem Beispiel fünfte - Jahr, in dessen Verlauf bei einer Betrachtung pro rata temporis das Gut auf 0 abgeschrieben wird, praktisch kappe. Das allerdings geht fehl. Es verkennt, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Eigenkapitalbasis nicht die jahresweisen (jährlich reduzierten) Abschreibungen je Anlagengut zugrunde legt, sondern den in der vorbeschriebenen Weise für das Basisjahr ermittelten Mittelwert als Verzinsungsbasis über die fünf Jahre der Regulierungsperiode fortschreibt und dies auch unabhängig davon, welche Nutzungsdauer das Anlagegut nach der Anlage 1 zur GasNEV tatsächlich hat. Damit liegt auch in den „Folgejahren“ keine Verkürzung der Verzinsungsbasis vor, sondern wird für die unterjährig aktivierten Anlagen eine im Basisjahr - s.o. : - gut zutreffende Eigenkapitalausstattung zugrunde gelegt und ohne Nachteil für den Netzbetreiber fortgeschrieben. Bei den bereits vor dem Basisjahr aktivierten Anlagegütern entspricht in der kalkulatorischen Rechnung der Beschwerdegegnerin der jeweilige Jahresanfangsbestand im Basisjahr dem Jahresendbestand des Vorjahres (Beschwerdeerwiderung S. 20, Bl, 180), was §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV entspricht. Soweit die Beschwerde - wie bereits im Termin von ihr angesprochen - im Schriftsatz vom 18. November 2014 (Bl. 216, 218) noch näher darzustellen sucht, dass die Zugangsfiktion des § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV bei allen anderen als den im Basisjahr aktivierten Anlagen zu einer Absenkung der Verzinsungsbasis gegenüber einer monatsscharfen Abschreibung führe (mit der Rechtsfolge, dass deswegen eine Überschätzung des Ansatzes der im Basisjahr aktivierten Anlagen zum Zwecke der Korrektur geboten sei?), so vermag der Senat das nicht nachzuvollziehen. Nach hiesigem Verständnis führt die Vorverlegung des Zugangs eines jeden Anlagegutes auf den ersten Januar des jeweiligen Anschaffungsjahres in Folge der in § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV angeordneten Mittelwertbildung zu einer relativen Erhöhung des Werts des Anlagevermögens in der Berechnung der Eigenkapitalbasis, und dies stellt, wenn der Senat recht sieht, gerade den wirtschaftlichen Grund dafür dar, warum die Beschwerde im Ansatz die Anwendung der Zugangsfiktion auch auf für die im Basisjahr aktivierten Anlagen verlangt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. III. Der Senat lässt bezüglich der zweiten hier streitgegenständlichen Frage die Rechtsbeschwerde zu. Die Frage stellt sich für praktisch alle Erlösobergrenzenfestlegungen für Gas- und auch Stromnetzbetreiber, hat damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 1 EnWG und ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt, § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG. Überdies weicht der Senat von der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a. a. O.) ab.