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Urteil

9 Not 2/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:1209.9NOT2.20.00
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Leitsätze
1. Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30. September) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4. Oktober gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.(Rn.28) 2. Auch § 11 EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.(Rn.29) 3. Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor.(Rn.33)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2020 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bewerbung des Klägers auf die im Jahr 2019 im Bezirk des Amtsgerichts X ausgeschriebene Notarstelle - Bekanntmachung der Beklagten vom 01. Juli 2019 - 3830 E-14 - unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Notarbewerbers, der die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfüllt, ist auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt. Ein solcher außergewöhnlicher Sachverhalt ist nicht allein dadurch begründet, dass der Bewerber seine Kanzlei zu Beginn der örtlichen Wartezeit (30. September) zwar volleingerichtet vorgehalten hat, seine juristische Tätigkeit dort jedoch erst nach Ablauf eines Wochenendes und eines sich daran anschließenden Feiertages am 4.10. aufgenommen und auch seine Kanzleiverlegung erst zum 4. Oktober gegenüber der Rechtsanwaltskammer angezeigt hat.(Rn.28) 2. Auch § 11 EuRAG rechtfertigt unter diesen Umständen kein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, da es nicht um die Unterbrechung, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar geht.(Rn.29) 3. Sonstige Umstände wie Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe könnten es zwar als unverhältnismäßig erscheinen lassen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen, liegen hier aber nicht vor.(Rn.33) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2020 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bewerbung des Klägers auf die im Jahr 2019 im Bezirk des Amtsgerichts X ausgeschriebene Notarstelle - Bekanntmachung der Beklagten vom 01. Juli 2019 - 3830 E-14 - unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten. 4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich auf die im Jahr 2019 im Bezirk des Amtsgerichts X ausgeschriebene Notarstelle (Bekanntmachung der Beklagten vom 01.07.2019 - 3830 E-14) beworben. Auf diese Notarstelle bewarben sich eine weitere Bewerberin sowie Rechtsanwalt B (Beigeladener), der ebenso wie der Kläger im Jahr 1977 geboren wurde. Der maßgebliche Stichtag (Ende der Bewerbungsfrist) war der 30.09.2019. Der Mitbewerber B hatte zum 04.10.2016 seinen Kanzleisitz in den Amtsgerichtsbezirk X verlegt, was er mit Schreiben, datiert vom 30.09.2016, der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer angezeigt hatte. Der Präsident der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer hat sich für eine Ernennung des Klägers ausgesprochen. Trotz formeller Nichteinhaltung der dreijährigen örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO wurde B von der Beklagten in die nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen. Dies begründete die Beklagte im Bescheid vom 13.03.2020 mit dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, da ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege und im Hinblick auf die Bestenauslese ein öffentliches Interesse bestehe, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen. Dem Bewerber B fehle ein sehr kurzer Zeitraum (ein verlängertes Wochenende bzw. ein Werktag) für die Einhaltung der Wartezeit und er hätte seine Kanzleiverlegung zudem bereits auch zum 30.09.2016 anzeigen können. Zudem liege die vom Bewerber B nach § 6 Abs. 3 BNotO erreichte Gesamtpunktzahl mit 9,76 Punkten erheblich über der vom Kläger (als Zweitplatziertem) erreichten Punktzahl von 7,39 Punkten. Im Einzelnen wird bezüglich der Begründung auf den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2020 Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 26.03.2020 zugestellt. Seine hiergegen gerichtete Klage ging am 24.04.2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Im Jahr 2020 sind für den Bezirk des Amtsgerichts X fünf weitere Notarstellen ausgeschrieben worden. Auf diese haben sich ‒ die Bewerbungsfrist war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgelaufen ‒ wiederum der Kläger, der Beigeladene und die weitere Bewerberin beworben, die sich bereits auf die hier streitgegenständliche Notarstelle beworben hatten. Der Kläger ist der Auffassung, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben. Die Beklagte habe den Bewerber B zu Unrecht in das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen. Dem Ermessen nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO seien enge Grenzen gesetzt. Es handele sich insoweit um ein gebundenes Ermessen. Die Bestellung eines Bewerbers, der die örtliche Wartezeit nicht erfülle, sei auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie komme nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhaltes die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheine. Hier liege kein ganz außergewöhnlicher Sachverhalt vor, der die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeits- oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheinen lasse. Die Versäumung einer Frist um wenige Tage sei kein außergewöhnlicher Sachverhalt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 15/02 - deutlich gemacht habe. Dort hätten einem Bewerber lediglich sechs Tage gefehlt. Der Bewerber B habe es für sich selbst in der Hand gehabt, für die Verlegung seines Kanzleisitzes ein bestimmtes Datum auszuwählen und hätte die Verlegung auch bereits zum 30.09.2016 vornehmen können. Zudem habe er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ohnehin nicht im Amtsgerichtsbezirk X gehabt, wie seine Internetdarstellung als Anlage K2 ergebe. Das Absehen von der örtlichen Wartezeit sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Bestehen auf der Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 13/06, Rn. 7). Zudem verhinderten Gerechtigkeitsgründe im hier zu entscheidenden Fall die Berücksichtigung des Bewerbers B, da ansonsten diejenigen Bewerber benachteiligt würden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf abgesehen hätten, dass die örtliche Wartezeit von ihnen nicht erfüllt sei. Auf das Erfordernis einer regelmäßigen Wartezeit von mindestens drei Jahren könnten und dürften sich alle Bewerber einstellen. Der Verweis auf die Erfüllung der örtlichen Wartezeit treffe den Bewerber B auch nicht unverhältnismäßig. Ihm sei zuzumuten, sich nach Ablauf der örtlichen Wartezeit erneut zu bewerben. Bedürfnisgründe für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit lägen nicht vor, denn in der Person des Klägers stehe ein persönlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfügung. Die Entscheidung der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtmäßig, weil ein im Prinzip der Bestenauslese begründetes öffentliches Interesse die Berücksichtigung des Bewerbers B ausnahmsweise gebieten würde. Es könne nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerber sei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis einer örtlichen Wartezeit abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ 6/12, Rn. 18). Allein eine höhere Punktzahl und damit eine bessere Qualifikationsstufe sei nicht ausreichend. Auch ein deutlich besseres Punktergebnis genüge nach der entsprechenden Entscheidung nicht, um von der Regelvoraussetzung der örtlichen Wartezeit abzusehen. Es müsse ein außerordentlicher Eignungsvorsprung gegeben sein. Dies sei hier nicht der Fall. Mit 9,76 Punkten im Verhältnis zu 7,39 Punkten handele es sich nicht um einen auffallenden Wert. Dies gelte insbesondere dann, wenn man die für die Bestellung zum Notar maßgebliche notarielle Fachprüfung in den Blick nehme, wo der Bewerber B eine Note von 8,73 erzielt habe, der Kläger von 7,68. Ein außerordentliches öffentliches Interesse, den Bewerber B als Notar zu gewinnen, lasse sich mithin nicht feststellen. Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei mithin rechtswidrig, da sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Es habe kein außergewöhnlicher Sachverhalt vorgelegen, der es der Beklagten gestattet habe, den Bewerber B in die Auswahl einzubeziehen. Die Bevorzugung des Bewerbers B als des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers erscheine nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhaltes als zwingend, so dass der Klage stattzugeben sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers auf die im Jahr 2019 im Bezirk des Amtsgerichts X ausgeschriebenen Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe ermessensfehlerfrei bei dem Mitbewerber B von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO abgesehen. Es werde zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beklagten sei bei dieser Ermessensentscheidung bewusst gewesen, dass ein Absehen von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit ‒ schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber ‒ auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt sei. Einen solchen Ausnahmefall habe die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände zu Recht angenommen. Zwar sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die örtliche Wartezeit von dem Bewerber B nicht erfüllt worden sei. Insofern sei bei der Berechnung der Wartezeit darauf abzustellen, wo der Bewerber tätig gewesen sei. Vorbereitungsbehandlungen seien zu Recht von der Beklagten als für die Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausreichend angesehen worden, um die Wartezeit in Gang zu setzen, sondern sie habe auf die juristische Tätigkeit abgestellt. Allerdings sei der Umstand, dass die Kanzlei bereits am 30.09.2016 vorgehalten worden sei, bei der Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Sachverhalt vorliege, wie ihn die Rechtsprechung für die Annahme einer Ausnahme erfordere, erheblich. Der Bewerber B hätte seine Tätigkeit in Schönberg auch bereits am 30.09.2016 aufnehmen können. Es sei bereits eine voll eingerichtete Kanzlei vorhanden gewesen. Ein Absehen von der örtlichen Wartezeit komme umso weniger in Betracht, je länger der fehlende Zeitraum sei (vgl. BGH NotZ (Brfg.) 6/19, Beschluss vom 19.11.2018, juris). Dies bedeute umgekehrt, dass ein Absehen umso eher in Betracht komme, je geringer der fehlende Zeitraum sei. Unter den hier vorliegenden Umständen erschiene es nach alledem als bloße Förmelei, wenn man darauf beharre, dass die Wartezeit ‒ die vorliegend um die denkbar kürzeste mögliche Zeit nicht erreicht sei ‒ einzuhalten sei. Ließe man unter diesen Umständen ein Absehen von der Wartezeit nicht zu, liefe die gesetzlich vorgesehen Regelung, die diese Möglichkeit vorsehe, praktisch ins Leere. Es bliebe dann kein Ermessensspielraum mehr. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 02.12.2002 berufe (NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642 f.), in der dem Bewerber sechs Tage gefehlt hätten, werde darauf verwiesen, dass diese Entscheidung vorliegend bereits deshalb nicht vergleichbar sei, weil die Berliner Justizverwaltung ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2 BNotO allgemein durch eine auch praktizierte Bestimmung in der in Berlin geltenden Bestimmung des III.10 AVNot noch einmal eingeschränkt habe, so dass dort Ausnahmen vom Erfordernis der Wartezeit (nur) in Betracht kämen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche (zusätzliche) Beschränkung sehe die geltende allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) in Schleswig-Holstein nicht vor. Dort werde insoweit nur auf die Regeln der BNotO verwiesen. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass auch das Prinzip der Bestenauslese nicht geeignet sei, die Entscheidung der Beklagten zu rechtfertigen, sei dies für die Beklagte lediglich ein zusätzliches Argument gewesen. Im gewissen Umfang sei es zulässig, das Kriterium der Bestenauslese bereits für die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BNotO heranzuziehen. Insofern teile die Beklagte die Auffassung des Klägers, dass maßgeblich auf einen Vergleich der notariellen Fachprüfung abzustellen sei, nicht. § 6 Abs. 3 BNotO, § 6 Abs. 1 AVNot stelle bei der Auswahl des geeignetsten Bewerbers ausdrücklich auf die Leistung im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fachprüfung ab und nehme lediglich insoweit eine Gewichtung beider Prüfungen vor, als in die zu bildende Punktzahl die notarielle Fachprüfung mit 60 % und das zweite Staatsexamen mit 40 % einfließe. Eine darüber hinausgehende Höhergewichtung der notariellen Fachprüfung sei nicht vorgesehen und auch nicht angezeigt. Danach aber ergebe sich zwischen den beiden Bewerbern, gemessen an der nach § 6 Abs. 3 BNotO errechneten Punktzahl, eine Differenz von immerhin 2,37 Punkten. Dabei weise der Bewerber B in beiden Prüfungen bessere Ergebnisse auf als der Kläger. In dem zweiten Staatsexamen habe B 11,29 Punkte und in der notariellen Fachprüfung 8,73 Punkte erzielt. Der Zweck der örtlichen Wartezeit sei von dem Bewerber B auch auf andere Weise erzielt worden. Bezogen auf die Schaffung einer wirtschaftlichen Grundlage bestünden bei allen Bewerbern keine Bedenken. Soweit der Kläger im Übrigen darauf hinweise, dass der Bewerber B insgesamt weniger Erfahrung im Xer Amtsgerichtsbezirk aufzuweisen habe als der Kläger, sei dies aus Sicht der Beklagten nicht relevant, zumal dieser Punkt weder von der Notarkammer, noch von der Notaraufsicht des Landgerichts gerügt worden sei. Aus der vom Bewerber B eingereichten Tätigkeitenliste ergäben sich zudem diverse unterschiedliche gerichtliche Aktenzeichen, die belegten, dass B nicht nur in Y tätig gewesen sei. Mit Beschluss vom 05.10.2020 (9 Not 4/20) hat der Senat der Antragsgegnerin untersagt, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im hiesigen Verfahren 9 Not 2/20 die für den Amtsgerichtsbezirk X ausgeschriebene Notarstelle mit Herrn Rechtsanwalt B oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen und diesen die Urkunde zur Bestellung zum Notar auszuhändigen. II. Die Klage ist gemäß §§ 111 b Abs. 1 BNotO, 42 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist der §§ 111 b BNotO, 74 Abs. 1 und 2 VwGO beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht erhoben. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zu. Denn der angegriffene Bescheid der Beklagten ist ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit die Beklagte im Hinblick auf den Beigeladenen von der Einhaltung der Wartefrist nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO abgesehen hat, so dass dieser in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde, stellt sich dies als ermessensfehlerhaft dar. Bei der Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO handelt es um eine Sollvorschrift, sodass für ein Absehen davon eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, welche der Auswahlentscheidung vorangeht. Die Überprüfung von Ermessensentscheidungen richtet sich nach § 114 VwGO, nach dem bei Ermessensentscheidungen zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat die nach § 6 Abs. 3 BNotO getroffene Auswahl der Justizverwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es hat insofern bei der Rechtskontrolle allerdings den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten, der vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der schließlich zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.01.2012, 2 Not 10/11 BeckRS 2012, 213312, Rn. 19 m.w.N.). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll von den Sollvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nur in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden können, wenn und soweit es nicht mit Artikel 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 genannten Voraussetzungen zu verlangen (BTDruckS 16/4972, S. 10). Das OLG Celle führt in einer Entscheidung vom 17.08.2018 zum Az. Not 3/18 (BeckRS 2018, 23452) insofern zutreffend aus, dass im Hinblick auf das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis und das diesem innewohnenden Element der Chancengleichheit aller Bewerber Ausnahmen von dem Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt bleiben müssten. Auf das Erfordernis einer regelmäßigen örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren könnten und dürften sich alle Bewerber einstellen und ihre berufliche Planung sowie spätere Bewerbung entsprechend ausrichten. Ausnahmen seien umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich sei und kämen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erschiene (vgl. OLG Celle, a.a.O, Rn. 28). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten, da im hier zu entscheidenden Fall ein solcher atypischer Ausnahmefall zu verneinen ist. Als atypischer Sachverhalt für das Absehen von der Wartezeit kann nicht allein auf die Tatsache abgestellt werden, dass die Wartezeit nur um wenige Tage nicht erfüllt wurde. Zwar kommt ein Absehen von der örtlichen Wartezeit umso weniger in Betracht, je länger der fehlende Zeitraum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2018, NotZ (Brfg) 6/18, NJOZ 2019, 1388, beck-online, Rn. 3). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Absehen umso eher in Betracht kommt, je geringer der fehlende Zeitraum ist. Zwar ist es in einem solchen Fall wahrscheinlicher, dass trotz Nichteinhaltung der Frist dem Zweck der örtlichen Wartezeit genügt wird, der in der Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, der Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für eine Geschäftsstelle liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4). Andererseits liegt es gerade in der Natur von Fristen, dass sie auch um nur wenige Tage versäumt werden können. So hätte der Beigeladene zwar seine Kanzlei bereits zum 30.09.2016 verlegen können, hat aber in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies gerade deshalb unterblieben sei, weil er das darauf folgende verlängerte Wochenende einschließlich seines Geburtstags arbeitsfrei habe verbringen wollen. Er hat sich damit bewusst dafür entschieden, den Kanzleibetrieb erst zum 04.10.2016 aufzunehmen. Wollte man allein die daraus folgende Versäumung der Wartefrist um wenige Tage für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Sachverhalts ausreichen lassen, weil man ihre Einhaltung dann als bloße „Förmelei“ ansehen würde, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Aushöhlung des vom Gesetzgeber normierten Wartefristerfordernisses führen. An dieser Bewertung vermag auch der vom Senat erkannte Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden, fehlenden Tagen im Hinblick auf den gesetzlichen Feiertag am 03.10.2016 um ein sogenanntes „verlängertes Wochenende“ gehandelt hat, nichts zu ändern. In diesem Kontext vermag auch § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß § 11 Abs. 2 EuRAG sind Unterbrechungen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bis zu einer Dauer von drei Wochen in der Regel Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EuRAG bleiben Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens für die Feststellung einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland außer Betracht. Gleichlautend bestimmt § 6 Abs. 2 S. 6 BNotO, dass Unterbrechungen der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht bleiben. Nach Auffassung des Beigeladenen zeigen diese Regelungen, dass der Gesetzgeber kurze Zeiträume grundsätzlich als unbeachtlich ansieht. Diese Auffassung vermag der Senat indes nicht zu teilen, denn vorliegend geht es nicht um die Unterbrechung einer Tätigkeit, sondern um die Aufnahme einer Tätigkeit als Notar, der nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO eine Wartezeit vorauszugehen hat. Zudem verfolgen die Gesetze unterschiedliche Zielrichtungen, nämlich die Erlaubnis der (bloßen) Berufsausübung als ausländischer Rechtsanwalt in Deutschland einerseits und den Zugang zum Notaramt andererseits. Hierbei wurde der Zugang zum Notaramt, welches ein öffentliches Amt darstellt (§ 1 BNotO), durch den Gesetzgeber in § 6 BNotO gesondert geregelt. Dass es hier, wie vom Gesetzgeber für ein Abweichen von den Sollvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO gefordert, nicht mit Artikel 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, auf der Erfüllung der Wartefrist zu bestehen, kann nicht angenommen werden. Hierfür müssten andere Umstände hinzukommen, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, die Erfüllung der Wartezeit zu verlangen. Hierfür kämen Bedarfs- oder Gerechtigkeitsgründe in Betracht, die jedoch nicht vorliegen. Bedarfsgründe sind nicht ersichtlich. Das OLG Frankfurt führt insoweit aus, die Landesjustizverwaltung habe unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese zu prüfen, ob einem Bewerber, der die örtliche Wartezeit erfülle, jedoch bei der Qualifikation nur eine schwache Leistung vorweisen könne, ein weiterer Bewerber gegenüberstehe, welcher deutlich bessere Qualifikationspunkte aufweisen könne und aus diesem Grund ausnahmsweise vorzuziehen sei (vgl. OLG Frankfurt a. M., a. a. O., Rn. 23). Ein solcher Fall kann hier nicht angenommen werden. Denn es gab außer dem Beigeladenen zwei weitere Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle, die beide zur Ernennung geeignet waren. Auch ein atypischer Eignungsvorsprung, welcher unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese ein Absehen von der Wartezeit gerechtfertigt hätte, kann mit einer Notendifferenz des Klägers zum Beigeladenen von 2,37 Punkten noch nicht angenommen werden. Eine solche Differenz bewegt sich im Rahmen der üblichen, bei einer relativ kleinen Anzahl von Bewerbern zu erwartenden Notenunterschiede und rechtfertigt noch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese ein Abweichen von der Wartezeit, wenn die übrigen Bewerber ebenfalls geeignet sind. Insbesondere ist die Qualifikation des Klägers mit 7,39 Punkten nicht nach dem vorbezeichneten Urteil des OLG Frankfurt als „schwache Leistung“ zu beurteilen, was überhaupt erst ermöglichen würde, ausnahmsweise von der Erfüllung der Wartezeit beim Beigeladenen abzusehen. Auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ist ein Absehen von der Wartezeit nicht zu rechtfertigen. Auf der einen Seite wird zwar das Interesse des Bewerbers B an der Erlangung des Amts als Notar, das hier - wegen der neuen Stellenausschreibung auch nur vorläufig! - an der Nichteinhaltung der Wartefrist scheitern könnte, durch Artikel 12 und Artikel 33 Abs. 2 GG gestützt. Dieses Interesse besteht jedoch auch bei den Mitbewerbern, die sich zudem auf Vertrauensschutz berufen können, da sie üblicherweise damit rechnen können, dass alle Bewerber die dreijährige örtliche Wartezeit genau wie sie ebenfalls einhalten müssen. Zwar kann der Zweck der örtlichen Wartezeit unter Umständen trotz Nichteinhaltung der Wartezeit erfüllt sein, wie es hier bei dem Bewerber B der Fall sein könnte, jedoch existiert andererseits mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO eine gesetzliche Festlegung auf eine bestimmte Frist, auf die sich Bewerber und Mitbewerber einstellen können. § 6 Abs. 2 BNotO soll nämlich auch eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber sicherstellen. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen nicht darauf an, ob es in dem zu entscheidenden Fall neben den drei Bewerbern weitere Interessenten für die ausgeschriebene Notarstelle gegeben hat, die allein aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit von einer Bewerbung abgesehen haben. Die Regelung hat nach Auffassung des Senates vielmehr abstrakten Charakter. Auch wenn ein Absehen von der Frist bei nur kurzer Nichteinhaltung der Frist eher in Betracht kommt, so ist andererseits auch berücksichtigen, dass gerade dann, wenn der Bewerber die Wartezeit nur um wenige Tage nicht eingehalten hat, dieser üblicherweise bei der nächsten Ausschreibung berücksichtigt werden kann, wenn nicht Gründe wie etwa das mögliche Überschreiten der Altersgrenze oder große Stellenknappheit dagegen sprechen. So ist auch im vorliegenden Fall zu erwarten, dass der Beigeladene, wenn nicht bei der hier streitgegenständlichen Stelle, so doch bei einer der mittlerweile fünf weiteren ausgeschriebenen Stellen zum Zug kommen wird, auf die sich weniger Bewerber beworben haben als Stellen ausgeschrieben wurden, nämlich nach wie vor nur die drei hiesigen Bewerber. In der Gesamtschau kann die Tatsache, dass der Beigeladene ohne ein Absehen von der Wartezeit bei der vorliegenden Stelle nicht zum Zug kommen würde, deshalb keine Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf die von ihm angestrebte Berufsausübung als Notar begründen, da diese ihm dann lediglich etwas später möglich wäre. Dass dann, wie vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wegen Erlöschen des Notarsitzes seines Vaters bereits im März 2019, ein größerer zeitlicher Abstand bis zur Wiederaufnahme des Notariatsbetriebs durch ihn entsteht, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei dem eingeführten Notariat seines Vaters nicht um einen zu Gunsten des Beigeladenen geschützten Besitzstand handelt, so dass er auf dessen zeitnahe Fortführung keinen Anspruch erheben kann. Im Übrigen hatte es der Beigeladene in der Hand, durch entsprechende Planungen das Entstehen eines größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Ausscheiden seines Vaters aus dem Notaramt und seiner eigenen Ernennung zum Notar zu vermeiden. Die bereits geschlossene mündliche Verhandlung war nicht gemäß §§ 111b BNotO, 104 Abs. 3 S. 2 VwGO oder §§§ 111b BNotO, 173 S. 1 VwGO, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederzueröffnen. Vom Beigeladenen wurden im Schriftsatz vom 17.11.2020 keine erheblichen Gründe vorgetragen, welche eine Wiedereröffnung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ohne eine Wiedereröffnung das rechtliche Gehör des Beigeladenen verletzt würde. Denn die Aktenbestandteile, in die der Beigeladene vergeblich Einsicht begehrt hat, wurden für die Entscheidung des Gerichts nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124 a Abs.1 S. 1 VwGO die Berufung zuzulassen ist, liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.