Beschluss
1 Ws 201/22
OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0930.1WS201.22.00
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Leitsätze
Ein Adhäsionsantrag wird bei Rechtsmittelrücknahme gegenstandslos.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 31. August 2022
a u f g e h o b e n,
soweit der Beschwerdeführerin notwendige Auslagen der Nebenklage auferlegt wurden und wie folgt neu gefasst:
„Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, nachdem sie dieses wirksam zurückgenommen hat.“
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Adhäsionsantrag wird bei Rechtsmittelrücknahme gegenstandslos.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 31. August 2022 a u f g e h o b e n, soweit der Beschwerdeführerin notwendige Auslagen der Nebenklage auferlegt wurden und wie folgt neu gefasst: „Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, nachdem sie dieses wirksam zurückgenommen hat.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 28. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen leichtfertiger Geldwäsche in drei tatmehrheitlichen Fällen u.a. zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 4. April 2022 Berufung ein. Unter dem 5. April 2022 ging beim Amtsgericht Heilbronn per Anwaltsschriftsatz der Adhäsionsantrag der Geschädigten G. K. ein, mit welcher diese einen Anspruch i.H.v. 24.400,- Euro nebst Zinsen geltend gemacht hat. Eine Nebenklage wurde nicht erhoben. Am 11. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Berufung wirksam zurück und beantragte, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen. Mit Beschluss vom 31. August 2022 traf das Landgericht Heilbronn daraufhin folgende (Kosten-)Entscheidung: „Die Angeklagte trägt die Kosten der von ihr eingelegten und wieder zurückgenommenen Berufung, einschließlich der der Nebenklägerin im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO).“ Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer am 7. September 2022 eingelegten sofortigen Beschwerde. II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft, form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwer der Verurteilten besteht in dem grundlosen Ausspruch, dass sie (auch) die „(...) der Nebenklägerin im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen“ zu tragen habe. Zwar geht diese Anordnung insofern ins Leere, als im vorliegenden Verfahren eine Nebenklage nicht erhoben wurde und mithin für eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO kein Raum ist. Da jedoch eine Adhäsionsklägerin am Verfahren beteiligt war, hat die Beschwerdeführerin Grund zu der Annahme, dass die angefochtene Entscheidung einer Beschlussberichtigung oder Umdeutung hinsichtlich der Begriffe „Nebenklägerin“ und „Adhäsionsklägerin“ zugänglich bleibt. Die hiernach gegebene Rechtsunsicherheit stellt eine unmittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Beschwerdeführerin und ihres aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundrechts auf effektiven richterlichen Rechtsschutz dar (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 31. Oktober 2005, 2 BvR 2233/04, Rn. 35, juris). 2. Der Beschluss vom 31. August 2022 unterliegt der Aufhebung, weil der Beschwerdeführerin hierin zu Unrecht angenommene notwendige Auslagen einer tatsächlich nicht existenten Nebenklägerin aufgebürdet wurden. Die Kostenentscheidung ist daher – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – neu zu fassen. 3. Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren nach § 472a Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, da das Berufungsgericht keine Entscheidung über das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO getroffen hat und eine solche aufgrund der mit der Berufungsrücknahme einhergehenden Beendigung des Strafverfahrens auch nicht mehr ergehen kann. a) Die Entscheidung über die gerichtlichen und die den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren setzt gem. § 472a Abs. 2 StPO nach dessen Wortlaut gerade eine solche Entscheidung über das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 406 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 2 StPO voraus. Dass § 472a Abs. 2 StPO die durch Beschluss oder Urteil getroffene Absehensentscheidung und nicht das bloße Nichtentscheiden über den Adhäsionsantrag meint, ergibt sich im systematischen Zusammenhang und aus der Übereinstimmung der Wortwahl in § 406 Abs. 1 und Abs. 5 StPO sowie § 472a Abs. 2 StPO („...sieht ... von einer Entscheidung ... ab ...“) und insbesondere aus § 406 Abs. 5 StPO, wonach die Absehensentscheidung durch Beschluss vorgesehen ist. b) Ob bei einer Beendigung des Strafverfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels - wie hier - und dem damit vergleichbaren Fall der Beendigung eines Strafverfahrens durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag durch isolierten Beschluss nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen ist, ist streitig (vgl. zum Streitstand: BerlVerfGH, NJW 2014, 3358; LG Dortmund, Beschl. v. 16. April 2018, 32 Qs-269 Js 1213/16 V A-45/18, juris; LG Heilbronn, Beschl. v. 23. November 2020, 8 Qs 5/20, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 472a Rn. 2;MüKoStPO/Maier StPO § 472a Rn. 10-12; BeckOK StPO/Weiner StPO § 472a Rn. 4). c) Dem Wortlaut des § 406 Abs.1 S. 3 und 4 StPO ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Absehensentscheidung nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens unzulässig wäre. Zeitliche Grenzen setzt dem Adhäsionsverfahren jedoch die Regelung des § 403 S. 1 StPO, derzufolge die nach § 403 S. 1 u. 2 StPO Berechtigten ihre aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche „im Strafverfahren“ geltend machen können (vgl. LG Dortmund aaO; vgl. LG Heilbronn aaO). Endet das Strafverfahren, so ist dem Adhäsionsverfahren die Grundlage entzogen, weshalb einer danach getroffenen Anordnung dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, lediglich deklaratorische Bedeutung ohne jedweden eigenständigen Sinn zukommt. d) Funktionslos wäre bei entsprechenden Gegebenheiten auch das in § 406 Abs. 5 S. 1 StPO vorgesehene Anhörungsverfahren. Denn unabhängig von der Äußerung des Adhäsionsklägers im Rahmen der Anhörung wäre stets die Absehensentscheidung zu treffen; bei Rücknahme der Berufung – wie hier – verbliebe dem Adhäsionskläger insoweit keine Beschwerdebefugnis (vgl. KG Beschluss vom 20. Januar 2020 – 3 Ws 409/19 – 161 AR 293/19, Beck RS 2020, 6537). Aufgrund dessen hätte ein Adhäsionskläger in dieser Konstellation nach § 464 Abs. 1 S.1 2. Halbs. StPO auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine im Zusammenhang mit einer Absehensentscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO zu treffende Kostenentscheidung (vgl. KG, aaO). Somit bleibt festzustellen, dass sich eine isolierte Absehens- und Kostenentscheidung nach § 472a StPO bei dem vorliegend in den Blick zu nehmenden Verfahrensgang nicht in die für das Adhäsionsverfahren in den §§ 403 ff. StPO vorgesehene Systematik einfügt. Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Absehensentscheidung sei stets – wegen in § 404 Abs. 2 StPO angeordneten Gleichstellung der Stellung des Adhäsionsantrages und der Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit und der hieraus folgenden Rechtswegsperre – erforderlich, gilt: Mit der aus § 403 StPO folgenden Kopplung des Adhäsionsverfahrens an das Strafverfahren endet das Adhäsionsverfahren – und die Rechtswegsperre – mit Abschluss des Strafverfahrens. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (nur solange) unzulässig, solange der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Der Abschluss des Strafverfahrens beendet auch die Rechtshängigkeit an einem anderen Gericht i.S.d. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ergeht keine Entscheidung über den Adhäsionsantrag und erwächst dementsprechend auch keine anderweitige Entscheidung in Rechtskraft, ist der Adhäsionskläger nicht gehindert, zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der aus dem Adhäsionsantrag erwachsenen Auslagen – diese als Kosten der Rechtsverfolgung – zivilprozessual geltend zu machen. Raum für eine Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Rechtswegsperre, die durch einen isolierten gerichtlichen Absehensbeschluss, die (zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt bei Eintritt der vom jeweiligen Gericht angenommenen Entscheidungsreife) beseitigt werden müsste, ist nicht gegeben. Allem nach ist daher (vorliegend) keine Entscheidung gemäß § 472a Abs. 2 StPO veranlasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.