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Beschluss

1 Ws 223/22

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1114.1WS223.22.00
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Leitsätze
1. Wer versichert, dass eingeworbene (Geld-)Mittel ausschließlich für die beworbenen Zwecke eingesetzt werden, muss entsprechende Vereinnahmungen - ohne beliebig zu gestaltende Umwege und dem Privatbereich zuzuordnende Konten, Firmen oder sonstige Einrichtungen - tatsächlich der propagierten Verwendung (unmittelbar) zuführen. Die vom Begründer der Protestbewegung reklamierte Personenidentität von "querdenken-711" und seiner Person rechtfertigt im Hinblick auf die vereinnahmten Gelder keine Beurteilung dahingehend, dass alles, was ihm persönlich in irgendeiner Weise nützt, zwangsläufig auch der Protestbewegung "querdenken-711" in der Weise zu Gute kommt, wie diese durch Werbebotschaften hervorgerufenen Vorstellung seiner Unterstützer vorhanden war bzw. ist.(Rn.57) 2. Die Absicht, Schenkungen auch für die Aufrechterhaltung von Liquidität im privaten Bereich zu verwenden und die entsprechenden Gelder "irgendwann", für die tatsächlich beworbenen "querdenken-711"-Zwecke einzusetzen, muss bereits beim Einwerben nach außen kenntlich gemacht werden, um eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges zu vermeiden. Nur unter dieser Voraussetzung können sich Geldgeber sinnvoll entscheiden, ob sie sich auf das Wagnis, hinsichtlich der tatsächlichen Mittelverwendung, d.h. (Schenkungs-) Zweckerreichung, der fortbestehenden Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Zuwendungsempfängers ausgeliefert zu sein, einlassen wollen oder nicht. Für eine wie auch immer ausgestaltete Gesamtsaldierung bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte bei der Mittelverwendung nicht den institutionellen Kontrollmechanismen unterliegt, denen die als gemeinnützig anerkannten Organisationen nach ihrer jeweiligen Verfasstheit unterworfen sind.(Rn.57) 3. Die Neufassung eines Haftbefehls ist auch durch das Beschwerdegericht zulässig, wenn sich die Änderung innerhalb derselben prozessualen Tat bewegt. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht.(Rn.70)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2022 (Az.: 26 Gs 5883/22) durch den anliegenden Beschluss neu gefasst; dieser soll die bezeichnete amtsgerichtliche Entscheidung ersetzen. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht Stuttgart wird ersucht, dem Beschuldigten den Haftbefehl des Senats zu eröffnen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer versichert, dass eingeworbene (Geld-)Mittel ausschließlich für die beworbenen Zwecke eingesetzt werden, muss entsprechende Vereinnahmungen - ohne beliebig zu gestaltende Umwege und dem Privatbereich zuzuordnende Konten, Firmen oder sonstige Einrichtungen - tatsächlich der propagierten Verwendung (unmittelbar) zuführen. Die vom Begründer der Protestbewegung reklamierte Personenidentität von "querdenken-711" und seiner Person rechtfertigt im Hinblick auf die vereinnahmten Gelder keine Beurteilung dahingehend, dass alles, was ihm persönlich in irgendeiner Weise nützt, zwangsläufig auch der Protestbewegung "querdenken-711" in der Weise zu Gute kommt, wie diese durch Werbebotschaften hervorgerufenen Vorstellung seiner Unterstützer vorhanden war bzw. ist.(Rn.57) 2. Die Absicht, Schenkungen auch für die Aufrechterhaltung von Liquidität im privaten Bereich zu verwenden und die entsprechenden Gelder "irgendwann", für die tatsächlich beworbenen "querdenken-711"-Zwecke einzusetzen, muss bereits beim Einwerben nach außen kenntlich gemacht werden, um eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges zu vermeiden. Nur unter dieser Voraussetzung können sich Geldgeber sinnvoll entscheiden, ob sie sich auf das Wagnis, hinsichtlich der tatsächlichen Mittelverwendung, d.h. (Schenkungs-) Zweckerreichung, der fortbestehenden Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Zuwendungsempfängers ausgeliefert zu sein, einlassen wollen oder nicht. Für eine wie auch immer ausgestaltete Gesamtsaldierung bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte bei der Mittelverwendung nicht den institutionellen Kontrollmechanismen unterliegt, denen die als gemeinnützig anerkannten Organisationen nach ihrer jeweiligen Verfasstheit unterworfen sind.(Rn.57) 3. Die Neufassung eines Haftbefehls ist auch durch das Beschwerdegericht zulässig, wenn sich die Änderung innerhalb derselben prozessualen Tat bewegt. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht.(Rn.70) Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2022 (Az.: 26 Gs 5883/22) durch den anliegenden Beschluss neu gefasst; dieser soll die bezeichnete amtsgerichtliche Entscheidung ersetzen. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht Stuttgart wird ersucht, dem Beschuldigten den Haftbefehl des Senats zu eröffnen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen … (u.a.) das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit seiner am 29. Juni 2022 aufgrund des im Beschlusstenor bezeichneten Haftbefehls vom selben Tag erfolgten Festnahme ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind Vorwürfe des gewerbsmäßigen Betruges in einer noch genauer zu bestimmenden Anzahl von Fällen, der gewerbsmäßigen Geldwäsche in zumindest acht Fällen und der Anstiftung zur Geldwäsche in zwei Fällen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 22. Mai 2020 bis zum 16. Februar 2022 mittels unzutreffender Angaben zur Verwendung sogenannter Schenkungen von 9.643 Einzelpersonen über die von ihm gegründete und (federführend) betriebene, gegen staatliche Corona-Maßnahmen gerichtete Protestbewegung „querdenken-711“ Gelder in Höhe von insgesamt € 1.241.170 eingeworben und hiervon einen Teilbetrag von € 640.595 nicht entsprechend seiner Aussagen ausschließlich für „querdenken-711“, sondern für private Zwecke verwendet zu haben. Ferner soll er im Zeitraum 8. Juli 2020 bis 3. September 2020 in vier Einzeltransaktionen insgesamt € 430.000 (und mithin Geld, das aus den genannten Betrugstaten herrühren soll) von dem durch ihn - als einzigem Verfügungsberechtigten - für „querdenken-711“ eingerichteten Spenden- bzw. Schenkungskonto in bar abgehoben und zwischen dem 15. Februar 2021 und dem 2. Juli 2021 (Bar-)Einzahlungen i.H.v. € 65.000 sowie € 100.000 auf das Konto der - von ihm gegründeten/geführten - … GmbH getätigt sowie vom Konto dieser Unternehmung am 31. März 2021 und 2. Juli 2021 Bargeldabhebungen i.H.v. € 15.000 und € 37.000 vorgenommen haben. Schließlich soll er die Mitbeschuldigte … angestiftet haben, am 31. Mai 2021 € 80.000 und am 14. Juni 2021 einen weiteren Betrag von € 50.000 jeweils in bar auf ein Konto der von ihm gegründeten „… Familienstiftung“, deren Zweck die „Förderung des Stifters, der leiblichen und gesetzlichen Abkömmlinge des Stifters und des in gültiger Ehe lebenden Ehepartners des Stifters“ sowie die „Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen“ bzw. die „anlass- und bedarfsabhängige finanzielle Unterstützung des Begünstigten“ ist, einzuzahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2022 auf die mündliche Haftprüfung vom 15. August 2022 den Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet. Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 11. September 2022 wurde vom Landgericht - 17. Große Strafkammer - Stuttgart mit Beschluss vom 29. September 2022 als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte hat gegen die bezeichnete landgerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz seiner Verteidigung vom 19. Oktober 2022 (weitere) Haftbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei Vornahme einer „Globalbetrachtung“ der Geldflüsse sei festzustellen, dass den in Rede stehenden „Schenkungen“ belegbare Auslagen i.H.v. € 1.210.956,49 für „querdenken-711“ gegenüberstünden. Als Restguthaben des Spendenkontos seien noch € 119.000 vorhanden, nämlich € 107.000 in einer kryptowährungsbörslichen „Wallet“ sowie € 12.000 in bar. Der Beschuldigte habe aus seinem eigenen Vermögen der Querdenkenbewegung im Saldo mindestens € 34.867,54 zur Verfügung gestellt; eine Buchführungspflicht treffe ihn nicht, zumal es sich bei seinen Aktivitäten steuerrechtlich lediglich um ein „Hobby“ handele. Hinzu käme, dass sich keiner der verschiedenen Spender/Schenker betrogen fühle. Niemand habe Strafanzeige erstattet und/oder geleistete Geldbeträge zurückgefordert; es sei von renumeratorischen „Dankesschenkungen“ auszugehen. Mehr als 1000 Schenker hätten im Übrigen schriftlich erklärt, dass ihnen die Verwendung der Schenkung/Spende „egal“ gewesen sei. Hinsichtlich der in Rede stehenden Geldtransfers an die … GmbH und die Stiftung … müsse zudem berücksichtigt werden, dass jeweils Rückzahlungsansprüche bestünden, so dass vor dem Hintergrund des thematisierten Restguthabens im Ergebnis kein Vermögensschaden entstanden bzw. gegeben sei. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in mehrfacher Hinsicht gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen und verkannt habe, dass bei einer überwiegenden Mehrzahl der Spenden/Schenkungen die „Geringfügigkeitsgrenze“ nicht überschritten wurde, weshalb insoweit kein besonders schwerer Fall des Betruges angenommen werden könne; die Untersuchungshaft sei daher unverhältnismäßig. Unabhängig davon bestehe keine Fluchtgefahr; der Beschuldigte habe nicht nach Costa Rica auswandern, sondern dort lediglich „überwintern“ und im Übrigen seinen Lebensmittelpunkt mit einer neuen Lebensgefährtin nach Bremen verlegen wollen. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat von der Gelegenheit, zum Vortrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 2. November 2022 Unterlagen der befassten Staatsanwaltschaft übersandt. Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes D. vom 9. November 2022 hierauf weitere Ausführungen gemacht und im Anschluss an eine „Auseinandersetzung mit den momentan vorliegenden Beweisen“ insbesondere Erwägungen zu dem von ihr behaupteten „Verstoß der Staatsanwaltschaft gegen den Beschleunigungsgrundsatz“ und der im Zuge dessen angenommenen Unverhältnismäßigkeit der weiteren „Aufrechterhaltung des Haftbefehls“ angebracht. Mit nachfolgendem Schriftsatz der Verteidigung (Rechtsanwalt S.) vom 10. November 2022 wurde - anknüpfend an bereits im (Haft-)Beschwerdeschriftsatz vom 19. Oktober 2022 enthaltenes Vorbringen - das Vorliegen dringender Tatverdachtsgründe in Abrede gestellt sowie ein angeblicher Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die „Kommunikation des Landgerichts mit der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Beschwerdeentscheidung“ moniert. II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige (weitere) Beschwerde hat in der Sache (im Ergebnis) keinen Erfolg; der Haftbefehl ist allerdings neu zu fassen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Ergebnis besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte in einer noch nicht näher ermittelten Zahl tateinheitlich begangener Fälle gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht hat. Bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau agierte der Beschuldigte in dem Bestreben, sich durch sein Vorgehen eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen zu wollen, gewerbsmäßig, weil sich der Vorsatz des Beschuldigten (auch und mit Präferenz) auf möglichst hohe, über der Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB liegende Spenden gerichtet hat. Hierzu im Einzelnen: 1. Versuchter Betrug Der Beschuldigte ist bei der gegenwärtig gegebenen Sach- und Aktenlage i.S.v. § 112 Abs. 1 S. 1 StPO u.a. (zumindest) dringend verdächtig, sich des - gewerbsmäßigen - versuchten Betruges in einer derzeit noch nicht näher ermittelten Anzahl tateinheitlich begangener Fälle gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht zu haben. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; BGHSt 38, 276 (278); OLG Köln StV 1999, 156 (157); OLG Brandenburg StV 1996, 157). Aus bloßen Vermutungen kann der Tatverdacht nicht hergleitet werden (KG Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 4 Ws 37/10; 1 AR 410/10, zit. n. juris). Bei der vorzunehmenden Prüfung ist unter Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials und Bewertung der Beweiskraft der sich aus den Akten ergebenden Beweismittel ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Haftentscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil dahingehend abzugeben, ob der Verfolgte sich schuldig gemacht hat. Nach diesen Maßstäben besteht hinsichtlich des Beschuldigten dringender Tatverdacht hinsichtlich der bezeichneten Straftaten aufgrund folgender Erwägungen: Täuschungshandlung Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen war das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Kampagne „querdenken-711“ jedenfalls in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis zum 16. Februar 2022 darauf ausgerichtet, die Unterstützer dieser „Bürgerbewegung“ über die Tatsache der (auch) privaten Verwendung der für die Bewegung „querdenken-711“ vereinnahmten Gelder i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB zu täuschen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände (einschließlich der menschlichen Psyche als sogenannte innere Tatsache), die dem Beweis zugänglich sind (BeckOK, StGB/Beukelmann, 54. Ed. 1. August 2022, StGB § 263 Rn. 3). Die Täuschung über solche Tatsachen setzt „eine Einwirkung auf die Vorstellungen des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen“ (vgl. BGH NJW 2001, 2187; BeckOK, a.a.O. Rn. 9). Der Adressat der Einwirkung dieser Art muss aus Sicht des Täters nicht individualisiert sein; es reichen auch Erklärungen an die Öffentlichkeit oder an den, „den es angeht“ (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263, Rn. 16a). Ein entsprechendes Einwirken des Beschuldigten auf die in Rede stehenden Geldgeber (Unterstützer) liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen vor. Der Beschuldigte hat die Geldsammelaktion für „querdenken-711“ ersonnen und ins Werk gesetzt, indem er hierfür als einzig Verfügungsberechtigter ein Volksbank- sowie ein Paypal-Konto eröffnet und im Zuge der von ihm geführten „querdenken“-Kampagne (z.B. bei Auftritten als Redner bei Demonstrationen bzw. mit Flyern sowie über die Homepage „querdenken-711“ im Internet und diversen Social-Media-Kanälen) Schenkungen „bis maximal 19.999,- € in zehn Jahren“, zahlbar auf die nämlichen Konten eingeworben hat 1Aufgrund der beworbenen (An-)Kopplung der Schenkungen (i.S.d. § 516 BGB) an einen sozialen (Verwendungs-)Zweck sind die jeweiligen Donationen der Unterstützer zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch, nicht aber im steuerrechtlichen Sinn im Kontext gemeinnütziger Organisationen als Spenden zu beurteilen.Aufgrund der beworbenen (An-)Kopplung der Schenkungen (i.S.d. § 516 BGB) an einen sozialen (Verwendungs-)Zweck sind die jeweiligen Donationen der Unterstützer zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch, nicht aber im steuerrechtlichen Sinn im Kontext gemeinnütziger Organisationen als Spenden zu beurteilen.. Im bezeichneten Zeitfenster hat der Beschuldigte im Rahmen mündlich und schriftlich verlautbarter Schenkungsaufrufe gegenüber den jeweiligen Adressaten (ausdrücklich) versichert, dass die erbetenen Zuwendungen ausschließlich der Bürgerbewegung „querdenken-711“ zugutekommen; er selbst und seine Mitstreiter würden in keiner Weise finanziell davon profitieren und ehrenamtlich tätig verbunden mit dem Hinweis, dass an der Gemeinnützigkeit noch gearbeitet werde und daher Spendenquittungen nicht erteilt werden könnten. Im Einzelnen sind folgende Aufrufe anzuführen: Auf der dem Beschuldigten zuzuordnenden Homepage „querdenken-711“ hat dieser (spätestens) ab dem 25. Mai 2020 folgende Mitteilung verbreitet: „DEMOS UNTERSTÜTZEN Unterstütze uns finanziell mit einer Schenkung (max. 19.999,- EUR in 10 Jahren. Du hilfst uns damit bei der Organisation der Demos und Finanzierung der Klagen. Wir arbeiten derzeit an der Eintragung der Gemeinnützigkeit und können bis dahin keine Spendenquittung ausstellen. Bankverbindung: … PayPal: Empfänger: info@querdenken-711 .de“ Im weiteren Verlauf wurde ab einem noch nicht näher ermittelten Zeitpunkt im Frühjahr 2021 bis zum 16. Februar 2022 der Text unter Beibehaltung von Zusätzen betreffend die Arbeit an der Gemeinnützigkeit und die erwünschte Pro-Kopf-Maximalsumme wie folgt aktualisiert: „Wir arbeiten seit fast einem Jahr ehrenamtlich für Demokratie und Grundrechte. Mit einer Schenkung unterstützt Du folgende Themen: Organisation Demonstrationen (03.04.2021 Stuttgart, 01. und 29.08.2021 Berlin) Recht Finanzierung der Klagen gegen Versammlungsverbote und Versammlungsauflagen Entwicklung IT-Tools wie Demo Kalender, Telegramm Bots, QDRM, Initiativen Verzeichnis Peertube Entwicklung der Youtube Alternative“ Auch in der Telegramgruppe „querdenken (711-Stuttgart)-lnfo-Kanal“ rief der Beschuldigte mehrfach zu Schenkungen auf. Der folgende Text wurde seit dem 1. März 2021 wiederholt in der bezeichneten Gruppe veröffentlicht: „Querdenken-711 unterstützen: Wir arbeiten seit fast einem Jahr ehrenamtlich für Demokratie und Grundrechte. Mit einer Schenkung unterstützt Du folgende Themen: -Organisation der Demos (03.04.2021 Stuttgart, 01. und 29.08.2021 Berlin) -Finanzierung Klagen gegen Versammlungsverbote und Versammlungsauflagen -Entwicklung von IT-Tools, zB.: -Demo-Kalender -Initiativen-Verzeichnis -Telegram-Bots –QDRM -Peertube (Youtube-Alternative) -uvm. IBAN: DE BIC: GEN0DE Inhaber …“ Sämtliche Aussagen stellen ohne erkennbaren Interpretationsspielraum eine ausschließliche Verwendung der erstrebten Vereinnahmungen für die in den Aufrufen genannten oder vergleichbare Zwecke der Protestbewegung „querdenken-711“ in Aussicht. Eine persönliche finanzielle Entlohnung der durchweg mit „Wir“ bzw. „Uns“ bezeichneten Empfänger ist ausdrücklich nicht vorgesehen, was sich explizit aus dem - in den jüngeren (Text-)Versionen - enthaltenen Hinweis auf das thematisierte ehrenamtliche Engagement ergibt. Die behauptete Verknüpfung der Verwendung eingehender Zuwendungen (ausschließlich) zur Finanzierung der Aufwendungen für (geplante) „querdenken 711“-Aktionen/Projekte entstehende Aufwendungen ergibt sich auch aus den zahlreichen Reden des Beschuldigten bei den von „querdenken-711“ (mit-)initiierten Versammlungen. Entsprechende Auftritte wurden - zum Teil - in Videos aufgezeichnet, und zeitnah auf der Homepage „querdenken-711“ veröffentlicht; der Beschuldigte äußerte sich hierbei z.B. wie folgt: „Ich habe bisher noch nicht zu Spenden aufgerufen, da ich mir dies für einen wichtigen Moment aufheben wollte. Dieser Moment ist jetzt da. Bitte unterstützt uns und nutzt nur das offizielle Spendenkonto auf unserer Webseite www.querdenken-711.de." (18. Juli 2020, Mannheim) „Berlin benötigt eine gute Vorbereitung, die viel Zeit in Anspruch nimmt und bei der wir die Hilfe aller Initiativen und von euch benötigen. Sei es bei der Verteilung von Flyern, der Professionalisierung der Kommunikation, der Verbreitung auf den sozialen Medien und so weiter. [,.] Wir benötigen auch eure finanzielle Unterstützung. Und deshalb bitte ich euch heute, die Demonstration in Berlin, mit einer Schenkung zu unterstützen. Im letzten Jahr haben die beiden Demonstrationen zusammen knapp 500.000,00 € gekostet. Und die Bankverbindung dafür findet ihr auf unserer Website: www. querdenken-711.de.“ (3. Juni 2021, Karlsruhe) „Aber trotzdem brauchen wir natürlich auch für den Sommer in Berlin eure finanzielle Hilfe und deshalb bitte ich euch heute, die Demonstration in Berlin mit einer Schenkung zu unterstützen. Im letzten Jahr haben die beiden Demonstrationen zusammen knapp 500.000,00 € gekostet. Und die Bankverbindung findet ihr auf unserer Website www.querdenken-711.de.“ (12. Juni 2021, Öhringen) Die bisherigen Ermittlungen haben keinerlei Hinweise auf eine Publikation oder eine öffentliche Aussage des Beschuldigten dahingehend ergeben, dass er vor dem 17. Februar 2022 darauf hingewiesen hat oder erkennen ließ, dass er einen Teil der für Kampagne „querdenken-711“ vereinnahmten Gelder vorübergehend oder endgültig gewerblich oder für seinen sonstigen persönlichen Bedarf zu nutzen beabsichtigt oder bereits entsprechenden Zwecken zugeführt hat. In einer - ebenfalls auf der Homepage „querdenken-711“ verankerten - Pressemitteilung vom 16. Dezember 2020 erklärte er sich im Zusammenhang zu Recherchen betreffend die konkrete Verwendung der „Schenkungen“ stattdessen vielmehr u.a. folgendermaßen: Frage: „Wie Sie eingeräumt haben, sammeln Sie „Schenkungen“ auf Ihrem Privatkonto. Wie sind Ihre eigenen Finanzen und die Ihrer Organisation Querdenken-711 getrennt? Antwort: „Bei dem Konto handelt es sich von Anfang an um ein separates Konto, das bis zur Gründung der Stiftung, die leider durch das Regierungspräsidium Darmstadt in die Länge gezogen wird, als Übergangskonto dient. Es handelt sich um ein eigens eingerichtetes Konto auf meinen Namen für alle Aktivitäten zur Wiederherstellung unserer Grundrechte. Die Ausgaben des täglichen Lebens werden über mein Privatkonto abgewickelt. Insofern lade ich Sie gerne ein, beim Regierungspräsidium nachzuhaken, warum die Gründung der Stiftung sich seit Monaten verzögert.“ Frage: „Wie viel Geld, das durch `Querdenken´-Spendenaufrufe zusammenkam, haben Sie für Ihren OB-Wahlkampf in Stuttgart ausgegeben? Antwort: „0,00 EUR (Null). Die Aktivitäten zur Oberbürgermeisterwahl wurden aus meinen privaten Vermögen finanziert. (…)“ Auch der (spätestens) am 11. November 2021 vom Beschuldigten auf der Homepage „querdenken-711“ veröffentlichte „Transparenzbericht 2020“ betont ausführlich seine „Ehrenamtlichkeit“ und die Trennung der Schenkungen vom persönlichen Finanzbedarf des Beschuldigten bis hin zu den ihm entstehenden Reisekosten: „… Wir arbeiten zu 100 % ehrenamtlich und nutzen unsere Zeit lieber für konkrete Projekte, anstatt unsere Lebenszeit mit Anfeindungen und Zensur zu verschwenden. Wer uns nicht vertraut, braucht uns auch nicht in Form einer Schenkung unterstutzten. Woher hat Michael … sein Vermögen? … ist es seit seiner Jugend gewohnt, selbst für sich zu sorgen. Er hat seit seinem 14. Lebensjahr seine Einnahmen durch Ferienjobs aufgebessert. Sein Studium in Stuttgart führte er als Duales Studium an der VWA Stuttgart durch. … 1. ist seit 1998 selbständig im IT-Bereich. 2. hat Anfang 2020 das Hauptprodukt seiner Firma … GmbH verkauft. 3. wollte 2020/2021 eine berufliche Auszeit in Form einer Weltreise mit Rucksack machen. 4. hat 2020 alle seine Rentenversicherungen verkauft, da er nicht daran glaubt, dass der Euro noch bis zu seiner Rente hält. 5. nutzte stattdessen seine eigenen finanziellen Mittel (geplante Weltreise, Rente, Ersparnisse) und die späteren Schenkungen für die Finanzierung von Demos (…) Da Geld für … eine untergeordnete Rolle spielt, Zitat: „Ich lebe lieber mit weniger Geld in einer freien Welt, als mit viel Geld in einer unfreien Welt, hat er sich Anfang 2020 dafür entschieden, beim Bundesverfassungsgericht gegen das Versammlungsverbot im Lockdown zu klagen. Aus der Demonstration am 18.04.2020 ist mithilfe vieler engagierter Bürger eine Serie von insgesamt 20 Demonstrationen im Jahr 2020 entstanden. In seiner Rede auf der Demonstration in Darmstadt am 22.08.2020 hat … die Finanzierung von querdenken-711 bereits ausführlich erklärt. … hat im Jahr 2020 und 2021 • alle Reisekosten für seine Teilnahme an Demonstrationen aus eigenem Vermögen bezahlt • niemals ein Honorar für eine Rede bei einer Demonstration erhalten. (…) • Personalkosten: 0,00 EUR - das komplette Team von Querdenken-711 inkl. … hat ehrenamtlich gearbeitet. (…)“ Mit diesen Erklärungen spiegelte der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht falsche Tatsachen vor; seine Aussagen, eingeworbene Gelder würden ausschließlich zur Finanzierung von Aktionen und Projekten der „querdenken-711“-Protestbewegung genutzt, waren/sind unzutreffend: Indem der Beschuldigte in allen Schenkungsaufrufen die Begünstigten der auf seinen Konten eingehenden Gelder mit „Wir“ bzw. „Uns“ beschreibt, hat er vorgespiegelt, dass - wenn auch die Konten auf seinen Namen angelegt sind - eine Personenmehrheit aus dem Kreis der Aktivisten mit der Verwendung der Gelder für die Protestbewegung befasst ist. Tatsächlich ist bzw. war dies jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall: Zugriff auf die Gelder hatte allein der Beschuldigte; Abstimmungen mit anderen Personen im Hinblick auf die Mittelverwendung fand - nach dem aktuell gegebenen Ermittlungsstand - nicht statt. Um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen handelt es sich auch bei der mit dem Schenkungsaufruf verknüpften Aussage „Wir arbeiten derzeit an der Eintragung der Gemeinnützigkeit“. Der Hinweis verfolgt ersichtlich das Ziel, den Adressaten zu suggerieren, dass die Gelder nicht für private Zwecke, sondern ausschließlich für das (gemeinsame) Anliegen verwendet werden (sollen). Tatsächlich hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt vertiefte Anstrengungen unternommen, um für „querdenken-711“ den Status einer gemeinnützigen Organisation zu erlangen. Einen beim Regierungspräsidium … gestellten Antrag auf Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit Namen „querdenken 711“ vom 7. September 2020 hat er am 8. September 2020 wieder zurückgenommen und stattdessen seine ausschließlich privatnützige „… Familienstiftung“ gegründet. Der Beschuldigte hat im Ergebnis seine Unterstützer im Tatzeitraum darüber getäuscht, dass nur er allein ohne andere Aktivisten über die eingeworbenen Gelder verfügt, dass er keine klare Trennung der eigenen und der von den Schenkungskonten stammenden Gelder vornimmt, sondern die Gelder - mangels umfassender Buchhaltung nach dem Stand der Ermittlungen nahezu unauflöslich - vermischt und er die finanziellen Zuflüsse tatsächlich auch für private Zwecke einsetzt. Weiter hat er wahrheitswidrig vorgetäuscht, an einer Eintragung der Gemeinnützigkeit für „querdenken-711“ zu arbeiten. Rechtswidriger Vermögensvorteil Der Beschuldigte hat die eingenommene Geldbeträge mit einer Vielzahl von Einzelüberweisungen auf diverse private (Firmen-)Konten transferiert und darüber hinaus in großem Umfang Barabhebungen getätigt, wobei er einen Großteil der Transaktionen buchhalterisch nicht erfasst hat und ein nachvollziehbares Muster dergestalt, dass privat verauslagte Gelder aus dem Vermögen des Beschuldigten durch Überweisungen von den Schenkungskonten zurückerstattet worden wären, für den Großteil der Transaktionen nicht zu erkennen ist. Mit Wirkung vom 5. Juni 2020 hat der Beschuldigte ein Gewerbe zur „Planung und Durchführung von Veranstaltungen (Event-Management); Handel mit Werbeartikeln; Vermarktung von Rechten“ angemeldet. Obwohl er nach derzeitigem Ermittlungsstand vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Veranstaltungen u.a. zu einer lückenlosen Buchhaltung über die Einnahmen von „querdenken-711“ verpflichtet gewesen wäre, unterblieben entsprechende Dokumentationen. Der Verbleib von dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen von Unterstützern zugeflossenen Barschenkungen ist (daher) ungeklärt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schenkungen zum Teil für private Zwecke eingesetzt hat: Nach dem „Zwischenbericht Finanzermittlungen vom 11. August 2022“ hat er von den Einnahmen in einer Gesamthöhe von € 1.295.088,95 auf den Schenkungskonten der … GmbH einen Kredit i.H.v. € 131.000 gewährt. Die Erhaltung der Liquidität dieser GmbH ist sicher kein Anliegen der Protestbewegung „querdenken-711“, sondern dient allein den (Privat-)Interessen des Beschuldigten; dies ergibt sich zwanglos aus Folgendem: Der Beschuldigte ist (einziger) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der „Softwarefirma“ … GmbH (kurz: … GmbH). Diese wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1999 mit Sitz in … gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsräume des Unternehmens befinden sich am Wohnsitz des Beschuldigten und werden von diesem an die … GmbH vermietet. Als Unternehmensgegenstand wurde Folgendes vermerkt: „Datenbankgestützte Web-Lösungen im Internet und Intranet. Insbesondere die Konsultierung bei Aufbau und Implementierung von Inter- und Intranetlösungen, die Integration neuer Medien in das bestehende Marketing-Mix sowie eCommerce-Lösungen“. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die … GmbH habe ihrerseits Rechnungen für „querdenken-711“ bezahlt, ist (aktuell) nicht nachvollziehbar, warum die GmbH „querdenken-711“-Rechnungen bezahlten sollte, ohne ihrerseits Aufwendungen dem Beschuldigten bzw. „querdenken-711“ in Rechnung zu stellen. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, die … GmbH habe im Jahr 2020 im angenommenen Tatzeitraum keine eigenen Geschäftsaktivitäten mehr entfaltet, so ergibt sich aus den Kontoauszügen der … GmbH, dass diese bis einschließlich Juni 2020 Zahlungen an die B… Ltd. auf einen Vertrag betreffend „software development, Contract No. 19-0824“ vom 1. August 2019 vorgenommen hat, so dass insoweit ein Zusammenhang mit der Bekämpfung von Corona-Maßnahmen auch insoweit nicht ersichtlich und gegenwärtig auszuschließen ist. Ob bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte dessen ungeachtet die … GmbH für „querdenken-711“-Zwecke instrumentalisiert und in diesem Zusammenhang - wie (zuletzt) im Schriftsatz der Verteidigung vom 10. November 2022 behauptet - „(…) mehr als 211.000 € allein an Auslagen getätigt“ hat, wird im Zuge der weiteren Ermittlungen zu klären sein. Bis dahin sind die unter der Prämisse, dass „Auslagen“ der … GmbH für „Zwecke von Querdenken“ tatsächlich vorliegen, angebrachten Darlegungen der Verteidigung betreffend die Einbindung von „…“ als Steuerberater und dessen Einschätzungen im Rahmen des hierzu angeführten „Skype“-Gesprächs am 18. Oktober 2022 (für die Haftbeschwerdeentscheidung) ohne Relevanz, zumal derzeit - wie ausgeführt - gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass „(…) offensichtlich (…) der Beschuldigte die ihm zugewandten Mittel für die Zwecke von Querdenken ausgegeben“ hat. Die hierfür von der Verteidigung ruminierend angeführte Begründung, wonach es „(…) bisher keine einzige Person (…)“ gebe, die „(…) aufgrund einer vermeintlichen Täuschung Strafanzeige erstattet hätte, Strafantrag gestellt hätte oder eine Schenkung wegen Zweckverfehlung zurückverlangt hätte“, geht - noch darzustellend - ins Leere. Vom querdenken-711-Konto hat der Beschuldigte außerdem € 15.000 auf das Konto der „… Familienstiftung“ als Darlehen überwiesen. Auch diese Stiftung ist dem privaten Bereich des Beschuldigten zuzuordnen und kommt ausschließlich … und den Seinen zu Gute. Klarzustellen ist Folgendes: Im Hinblick auf diese, sich bereits aus den Überweisungen der Darlehen ergebende privaten Nutzung vereinnahmter Zuwendungen im Rahmen der Kampagne „querdenken-711“ ist es für die Frage der Täuschungshandlung unerheblich, dass der Verbleib bzw. der Verwendungszweck von weiteren € 427.429,84 aus Barabhebungen und Geldtransfers auf eigene und fremde Konten sowie Wallets an Kryptowährungsbörsen (hinsichtlich derer der Beschuldigte die Herausgabe von Passwörtern bislang verweigert) ungeklärt und überdies offen ist, wo die Barschenkungen verblieben sind bzw. dass zu den vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ausgaben auch die Aufwendungen für die thematisierte OB-Kandidatur (des Beschuldigten) gefasst werden. Weiter notwendige Erhebungen im Hinblick auf den von der Verteidigung - zuletzt im Schriftsatz vom 10. November 2022 - thematisierten Vortrag zum „Kontostand der Querdenken-711-Wallet“ und die tatsächlichen Gegebenheiten und Abläufe betreffend die „…stiftung“ und die in Rede stehende „schweizerische … GmbH“ bleiben dem Ermittlungsverfahren vorbehalten. Irrtum und Vermögensverfügung Durch die bezeichneten Verlautbarungen und Aufrufe hat der Beschuldigte nach dem Stand der Ermittlungen bei einer noch nicht abschließend ermittelten Anzahl an Personen, die aufgrund der in Rede stehenden Aufrufe Geld auf die vom Beschuldigten angegebenen Konten überwiesen haben, - kausal - einen Irrtum erregt: Nach der polizeilichen „Auswertung Zeugenbefragung Konto 013“ vom 20. Oktober 2022 gaben von bislang 1.058 mittels Fragebogen befragten Unterstützern des Beschuldigten mit Schenkungen von Beträgen jeweils über € 100 insgesamt 193 Personen mit einem Spendenvolumen i.H.v. € 96.952,93 an, sie hätten das Geld mit der Intention überwiesen, dass dieses für die Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen bzw. für die Arbeit und Ziele der Bewegung „querdenken-711“ verwendet werde. 401 Personen (Spendenvolumen i.H.v. € 181.766,96) gaben an, sie hätten ihren Betrag dem Beschuldigten zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt und den Zahlungsempfänger persönlich unterstützen wollen. 135 Personen erklärten, sie hätten ausdrücklich oder konkludent eine private Verwendung ihrer Überweisung ausgeschlossen. 205 Personen bekundeten, ihren Spendenbetrag dem Beschuldigten vorzugsweise zur persönlichen Verwendung überwiesen zu haben. Dieses Befragungsergebnis zeigt, dass jedenfalls bei den vorgenannten 193 Personen in Bezug auf die Mittelverwendung ein Widerspruch zwischen ihrer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit, mithin ein Irrtum vorlag. Hinsichtlich der Übrigen privaten Spender wird im Zuge der andauernden Ermittlungen noch zu klären sein, ob sie sich (etwa) lediglich in der Rückschau und angesichts der Inhaftierung des Beschuldigten mit jedweder Verwendung ihrer Gelder einverstanden erklärt haben oder aber tatsächlich ungeachtet der Proklamationen des Beschuldigten - gegebenenfalls aufgrund anderweitiger Erkenntnisquellen - davon ausgegangen waren, ihr Geld werde (auch) privatnützig eingesetzt. Insoweit wird im weiteren Verfahren bei der Würdigung dieser Aussagen noch zu berücksichtigen sein, dass z.B. die Gruppierung „M… e.V.“ im Rahmen einer Art Solidaritätsaktion unter Bezugnahme auf „… Anwaltsteam“ (potentielle) Zeugen aus dem Kreis der Unterstützer „gesucht“ hat bzw. sucht und im Zuge dessen den hierbei in den Blick genommenen Personenkreis dazu auffordert, folgende Erklärung abzugeben: „Ich habe auf das Konto von … Geld als Schenkung überwiesen. Mir war es egal, was … mit dieser Schenkung macht.“ Es ist (bislang) weder ersichtlich, dass der Beschuldigte den Geldgebern Erkenntnisquellen zugänglich gemacht hat, aus denen nähere Informationen zu seinem tatsächlichen Umgang mit den Schenkungen hätten gewinnen können, noch ein Fall vorliegt, bei welchem sich die privatnützige Verwendung der Gelder aus den allgemein für die Adressaten ersichtlichen Umstände ergeben hätte: Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich vom Fall eines Bettelbetruges, bei welchem beispielsweise eine betrunkene, nicht ortsfeste randständige Person („Vagabund/Landstreicher“) gestützt auf eine leere Wodka-Flasche ein Schild mit der Aufschrift „Ich bitte um Ihre Spende! Alkohol kaufe ich davon ganz bestimmt nicht!“, hochhält, grundlegend. Bei derartigen Fallgestaltungen wissen die Beteiligten einschließlich des Erklärenden, dass der Täuschungsversuch nicht geeignet ist, bei dem Spender einen Irrtum hervorzurufen (vgl. hierzu auch Fischer, a.a.O., Rn. 64). In den Blick zu nehmen sind weiter folgende, aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtliche, Gegebenheiten: Der Umgang des Beschuldigten mit den Spendengeldern war spätestens ab Dezember 2020 Gegenstand eines breit geführten öffentlichen Diskurses. So kürte ihn beispielweise der Journalist J. B. … in der Sendung vom 28. Dezember 2020 u.a. im Hinblick auf die Vereinnahmung der Spendengelder auf sein Privatkonto, dessen Bürgermeisterkandidatur, den Verkauf von Merchandising-Artikeln und die Anmeldung der Marken „querdenker-711“ etc. zum „Corona-Unternehmer des Jahres“. Dem Themenkomplex einer angenommenen kommerziellen Nutzung der Bürgerproteste durch den Beschuldigten war ferner die Internetseite „www.querschenken.company“ gewidmet. Schon Mitte 2020 beschäftigten sich Artikel in diversen, auflagestarken Zeitungen und Zeitschriften (vgl. Sammlung bei www.querschenken.company, zuletzt aufgerufen am 2. November 2022 m.w.N., z.B. Spiegel, Ausgabe 22/2020, 7. August 2020; FAZ, 23. November 2020) mit der verfahrensgegenständlichen Spendensammelpraxis. Gerade diese Berichterstattung und die damit einhergehenden Anfragen der Medien war indes wiederum - den Verlautbarungen in den Texten nach - offenbar Anlass für den Beschuldigten, die oben zitierte Presseerklärung sowie den Transpansparenzbericht 2020 zu veröffentlichen. Insofern liegt die Annahme nahe, dass bei den Rezipienten des öffentlichen Diskurses innerhalb des Kreises der Unterstützer des Beschuldigten ein Teil der Personen zur Auffassung gelangt sein dürfte, dass die Kritik unberechtigt und der Umgang des Beschuldigten mit den Geldern so, wie in den Werbebotschaften dargestellt war. Andere Teile dürften zur Ansicht gelangt sein, dass die aus ihrer Sicht bestehenden Verdienste und die Effizienz des Beschuldigten bei der Organisation von Versammlungen gegen die Corona-Maßnahmen derart hoch einzuschätzen sind, dass sie mit einer persönlichen Vereinnahmung eines Teiles der Gelder durch den Anführer der Bewegung einverstanden waren und die dauerhaft oder zeitweise private Vereinnahmung der Gelder konzedierend mit ins Kalkül gezogen haben. Soweit bei einem anderen Teil der Unterstützer des Beschuldigten dessen Täuschungshandlungen nicht verfangen und keine Fehlvorstellung über die Verwendung des jeweils verausgabten Geldbetrages herbeigeführt haben sollten, was im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens noch zu ermitteln ist, begründet dies in den betreffenden Fällen (ebenfalls) keine Straflosigkeit des Beschuldigten, sondern einen (untauglichen) Betrugsversuch. Denn jedenfalls hat der Beschuldigte äußere Handlungen zur Betätigung seines betrügerischen Vorsatzes vorgenommen, die er für geeignet hielt, den strafrechtswidrigen Erfolg seiner Täuschung und - noch auszuführend - die Schädigung potentieller Unterstützer zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils herbeizuführen. Der Beschuldigte hat sich insoweit einen Sachverhalt vorgestellt, der, wenn er vorgelegen hätte, die Merkmale des Betrugs erfüllen würde. Sein Wille war auf einen tatsächlich unter Strafe gestellten und nicht, wie beim Wahndelikt, auf einen nur vermeintlich verbotenen Erfolg gerichtet (vgl. hierzu näher RGSt. 38, 423, 426; 42, 92; 66, 124; BayObLG, NJW 1955, 1567, beck-online). Anknüpfend hieran bemerkt der Senat, dass bloße Zweifel einer getäuschten Person an der Wahrheit einer vorgespiegelten Tatsache nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Irrtums i.S.d. § 263 StGB zu verneinen, solange der Betroffene die Möglichkeit der Unwahrheit für jedenfalls geringer hält (Fischer, a.a.O., Rn. 55). Wie im konkreten Fall die einzelnen Vorgänge diesbezüglich ein- bzw. zuzuordnen sind, ist Tatfrage und bleibt der Klärung im weiteren Verfahren vorbehalten. (Vermögens-)Schaden Vorab ist hierzu Folgendes anzumerken: In den Fällen des Spenden-/Schenkungsbetruges bestimmt sich die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Betrugstatbestandes des Vermögensschadens als Kehrseite der Vermögensverfügung des Getäuschten nach der Zweckverfehlungslehre (vgl. BGH NJW 1995, 539). Die bewusste Vermögenseinbuße soll nach den Vorstellungen des Gebenden durch Erreichen eines bestimmten nicht vermögensrechtlichen Zweckes ausgeglichen werden. Wird dieser Zweck verfehlt, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe, die auf Täuschung beruht. Allerdings kann nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist vielmehr die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (vgl. BGH, NJW 1992, 2167; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 101 ff.; Tiedemann, in: LK, 12. Aufl., § 263 Rn. 182 ff.). Wie bereits ausgeführt ging zumindest ein Teil der „querdenken-711“-Unterstützer aufgrund der eindeutig unmissverständlichen Werbebotschaften des Beschuldigten davon aus, dass ihre Schenkungen ausschließlich für die Zwecke von „querdenken-711“ genutzt werden. Der Beschuldigte muss sich insoweit an den Maßgaben messen lassen, die er selbst durch Spenden-/Schenkungsaufrufe verlautbart bzw. verbreitet hat. Wer versichert, dass eingeworbene (Geld-)Mittel ausschließlich für die beworbenen Zwecke eingesetzt werden, muss entsprechende Vereinnahmungen - ohne beliebig zu gestaltende Umwege und dem Privatbereich zuzuordnende Konten, Firmen oder sonstige Einrichtungen - tatsächlich der propagierten Verwendung (unmittelbar) zuführen. Die vom Beschuldigten reklamierte Personenidentität von „querdenken-711“ und seiner Person rechtfertigt im Hinblick auf die vereinnahmten Gelder keine Beurteilung dahingehend, dass alles, was ihm persönlich in irgendeiner Weise nützt, zwangsläufig auch der Protestbewegung „querdenken-711“ in der Weise zu Gute kommt, wie diese in der - vom Beschuldigten durch seine Werbebotschaften hervorgerufenen - Vorstellung seiner Unterstützer vorhanden war bzw. ist. Die Absicht, Schenkungen auch für die Aufrechterhaltung von Liquidität im privaten Bereich zu verwenden und die entsprechenden Gelder „irgendwann“, für die tatsächlich beworbenen „Querdenken-711“-Zwecke einzusetzen, muss bereits beim Einwerben nach außen kenntlich gemacht werden, um eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges zu vermeiden. Nur unter dieser Voraussetzung können sich Geldgeber sinnvoll entscheiden, ob sie sich auf das Wagnis, hinsichtlich der tatsächlichen Mittelverwendung, d.h. (Schenkungs-)Zweckerreichung, der fortbestehenden Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Zuwendungsempfängers ausgeliefert zu sein, einlassen wollen oder nicht. Für eine wie auch immer ausgestaltete Gesamtsaldierung bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum, zumal der Beschuldigte bei der Mittelverwendung auch nicht den institutionellen Kontrollmechanismen unterliegt, denen die als gemeinnützig anerkannten Organisationen nach ihrer jeweiligen Verfasstheit unterworfen sind. Wie dargelegt hat der Beschuldigte durch die Überweisungen in Höhe von € 131.000 an die … GmbH und in Höhe von € 15.000 an die „… Familienstiftung“ mindestens € 146.000 für private Zwecke ausgegeben. Hinsichtlich weiterer eingeworbener Gelder in Höhe von € 427.429,84 sowie im Hinblick auf in bar vereinnahmte Geldbeträge in unbekannter Höhe ist die Mittelverwendung aktuell ungeklärt. Daher gilt: Zumindest aktuell muss vor dem Hintergrund der bislang fixierbaren Geldflüsse/-transaktionen zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass dieser - ohne sich über das im Einzelfall bei den Einzahlern gegebene Vorstellungsbild und die von ihnen mit ihrer jeweiligen Zuwendung verfolgten konkreten Zielrichtung im Klaren zu sein - zweckgebunden veranlasste Zahlungen mit Geldern derjenigen Unterstützer finanziert hat, die ausschließlich eine Verwendung für „querdenken-711“ intendierten, während die von ihm für private Zwecke genutzten Finanzmittel von denjenigen Unterstützern stammen, die auch mit einer entsprechenden Handhabung einverstanden waren oder diese (gar) originär bezweckt haben. Unter diesem Blickwinkel stehen - gegenwärtig - einem privatnützig verwendeten Betrag von € 146.000 zumindest € 181.766,96 gegenüber, die - wie ausgeführt - zur freien Verwendung gespendet wurden. Die Ermittlungen zu den Vorstellungen der Unterstützer bei Überweisung ihrer Schenkungen sind wie die Ermittlungen zum Verbleib der Schenkungen nicht abgeschlossen. Bei diesen Gegebenheiten kann der Eintritt eines Vermögensschadens im Sinne der Zweckverfehlungslehre nicht belastbar angenommen und mithin dringender Tatverdacht im Hinblick auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen vollendeten Betruges nicht festgestellt werden. Die in Rede stehenden Vorgänge und Veranlassungen des Beschuldigten sind bei der gegenwärtig gegebenen Sach- und Beweislage jedoch - wie ausgeführt - als versuchter Betrug zu beurteilen. Der Beschuldigte hat sich einen Sachverhalt vorgestellt, der, hätte er vorgelegen, sämtliche Merkmale der Vorschrift des § 263 StGB erfüllen würde, auch wenn kein Schaden eingetreten ist/sein sollte. Subjektive Tatseite Betrugsvorsatz liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankam, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne dass dies sein einziges Ziel oder seine unmittelbar entscheidende „Triebfeder“ sein müsste. Hinsichtlich der sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB genügt ein Agieren des Täters mit dolus eventualis. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Sinne eines dahingehenden dringenden Tatverdachts (in Gänze) erfüllt: Auch wenn man zu Gunsten des Beschuldigten annimmt, dass dieser bei seinem Vorgehen neben privaten Belangen zugleich bzw. durchgängig auch die Förderung der „querdenken-711“-Kampagne im Sinn gehabt haben wird, ist vom Vorliegen eines Betrugsvorsatzes und der Absicht, sich - durch sein Tun - eine rechtswidrigen Vermögensvorteil spätestens vom Zeitpunkt seiner Gewerbeanmeldung und der hierin zum Ausdruck gebrachten Gewinnerzielungsabsicht mit Wirkung zum 5. Juni 2020 auszugehen Der Umstand, dass der Beschuldigte die thematisierten Formulierungen seiner Werbebotschaften mit ihren irreführenden täuschungsgegenständlichen Anteilen gewählt hat, indiziert belastbar, dass er Unterstützer von „querdenken-711“ zur Hingabe von Geldmitteln veranlassen wollte, die ihm aus seiner damaligen Sicht nicht zur Verfügung gestellt worden wären, wenn die jeweiligen Geldgeber über seine Absicht der auch privaten und gewerblichen Mittelverwendung und der damit verbundenen persönlichen Bereicherung des Beschuldigten informiert gewesen wären. Ein weiteres Indiz hierfür ergibt sich daraus, dass dieser nicht für eine umfassende Buchhaltung gesorgt und eine Vielzahl von Überweisungen und Rücküberweisungen zwischen seinen diversen Schenkungs- und Privatkonten sowie hiervon Baraus- und Bareinzahlungen getätigt hat, die keinem erkennbaren Zweck folgen, die Mittelverwendung zu verschleiern jedoch geeignet sind. 2. Geldwäsche Dringender Tatverdacht besteht ferner hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche in vier tatmehrheitlichen Fällen §§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 2, a.F., 53 StGB. Tatobjekt des § 261 StGB in seiner bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung (a.F.) kann jeder Gegenstand mit Vermögenswert sein, der aus einer in dem Katalog des Abs. 1 S. 2 (a.F.) aufgeführten Vortat herrührt, insbesondere Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere, Patente, bewegliche und unbewegliche Sachen, dingliche Rechte, Unternehmensanteile sowie Forderungen (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 261 Rn. 4). Wie ausgeführt, besteht dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Gelder auf den in Rede stehenden Schenkungskonten aus gewerbsmäßig begangenem versuchten Betrug vom Beschuldigten erlangt wurden und somit einer Katalogtat des zur Tatzeit gültigen § 261 Abs. 1, S. 2 Nr. 4a StGB a.F. stammen. Indem der Beschuldigte im Zeitraum 8. Juli 2020 bis 3. September 2020 in vier Einzeltransaktionen insgesamt € 430.000 von diesen Konten abgehoben und das Bargeld sodann - nach derzeitigem Stand der Ermittlungen - in einem Umfang von € 157.809,27 für Zwecke der „querdenken-711“-Kampagne ausgegeben und den Restbetrag von € 272.190,73 durch eine Vielzahl von Barein- und -auszahlungen unter Nutzung seiner diversen Konten so verschoben hat, dass deren Verbleib nicht mehr nachvollziehbar ist, hat er jedenfalls Tatmodalitäten i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a u. Abs. 2 StGB verwirklicht. Der Senat bemerkt hierzu weiter: Hinsichtlich der Frage des Verbleibes der betreffenden Gelder stehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der chronologischen Aufarbeitung der vom Beschuldigten getätigten Transaktionen noch weitere Ermittlungen an. Bei der zurzeit gegebenen Aktenlage ist die Frage, ob den Geldwäschehandlungen des Beschuldigten gewerbsmäßiger Charakter zukommt, offen. Hinsichtlich der dem Beschuldigten im amtsgerichtlichen Haftbefehl weiter zur Last gelegten weiteren Fälle der Geldwäsche und hinsichtlich der dort angenommenen Anstiftung zur Geldwäsche in zwei Fällen sieht der Senat derzeit keinen dringenden Tatverdacht, nachdem im Rahmen der Finanzermittlungen diesbezüglich noch nicht hinreichend geklärt wurde, inwieweit die vorgenommenen Überweisungen und Einzahlungen aus (eigenen) Mitteln des Beschuldigten bestritten wurden, die aus dem Verkauf sonstiger Vermögenswerte stammen könnten. III. Zum Fortbestand der gegebenen Fluchtgefahr sowie Fragen und Einordnungen betreffend (weniger einschneidende) Maßnahmen gemäß § 116 StPO sowie zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wird auf die entsprechenden Ausführungen im Haftbefehl des Senats vom heutigen Tag Bezug genommen. IV. Bei dieser Sachlage ist die von der Verteidigung beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Haftbeschwerdeverfahren nicht veranlasst. V. Ändern sich wesentliche Umstände des Haftbefehls und mithin die Haftgrundlage, müssen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden; bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ist ein neuer Haftbefehl zu erlassen (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1985, 217; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 267 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschuldigte ansonsten - wie hier - unter Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls freigelassen, aber alsbald aufgrund eines neuen Haftbefehls wieder festgenommen werden müsste. Auch wenn in solchen Fällen ein Ergänzungsbeschluss möglich wäre, sollte ein vorgängiger Haftbefehl durch einen neuen ersetzt werden (MüKoStPO/Böhm/Werner, 1. Aufl., § 114 Rdnr. 28). Die Neufassung eines Haftbefehls ist auch durch das Beschwerdegericht zulässig, wenn sich die Änderung innerhalb derselben prozessualen Tat i.S.v. § 264 StPO bewegt. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht. Der Senat hat daher den amtsgerichtlichen Haftbefehl wie aus der Anlage ersichtlich neu gefasst. Das auf die Eröffnung des neu gefassten Haftbefehls gerichtete (Rechtshilfe-)Ersuchen des Senats beruht auf §§ 156, 157 GVG; Rechte des Beschuldigten, der bereits bei Eröffnung des die Haft begründenden Haftbefehls angehört wurde, werden hierdurch nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart folgt aus § 157 GVG i.V.m. § 126 Abs. 1 Satz 2 StPO. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.