Urteil
1 Rv 15 Ss 647/22
OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1130.1RV15SS647.22.00
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Leitsätze
1. Zur Konkretisierung des Abfallbegriffs in § 326 StGB ist § 3 KrWG heranzuziehen, da der strafrechtliche Abfallbegriff in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen ist.(Rn.18)
2. Eine Sache unterfällt dem objektiven Abfallbegriff unter dem Blickwinkel der Verwendbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung, für welche die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist, jedenfalls dann, wenn sie in ihrem gegenwärtigen Zustand objektiv ohne Gebrauchswert ist und ohne Änderung dieses Zustands - beispielsweise durch Reparatur - von niemandem zu den ihr ursprünglich innewohnenden Zwecken noch sonst wirtschaftlich genutzt werden kann.(Rn.22)
3. Der Besitzer einer Sache muss sich dieser nach § 3 Abs. 4 KrWG auch gegen seinen Willen dann entledigen, wenn sie a) nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, sie b) aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, und c) dieses ihr innewohnende Gefährdungspotential nur durch eine verwaltungsrechtskonforme Beseitigung oder Verwertung ausgeschlossen werden kann.(Rn.20)
4. Das in § 3 Abs. 4 KrWG geforderte Gefahrenpotential wohnt einer Sache jedenfalls dann inne, wenn die in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 KrWG aufgezählten Schutzgüter - dies sind u.a. die Gesundheit der Menschen und die Integrität der Gewässer oder Böden - bedroht sind. Die entsprechende Allgemeinwohlgefährdung ist unter umfassender Abwägung der betroffenen Interessen und Schutzgüter auf der Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls wie Art und Beschaffenheit der Sache, Lage des Aufbewahrungsortes, Art und Weise der Aufbewahrung oder Zweck und Zeit der Lagerung zu ermitteln (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, NStZ 1991, 288).(Rn.27)
5. Wie auch sonst bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt eine generelle Eignung zur Gefährdung, wobei nur bei absoluter Ungefährlichkeit der Handlung der Tatbestand teleologisch zu reduzieren ist.(Rn.29)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Konkretisierung des Abfallbegriffs in § 326 StGB ist § 3 KrWG heranzuziehen, da der strafrechtliche Abfallbegriff in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen ist.(Rn.18) 2. Eine Sache unterfällt dem objektiven Abfallbegriff unter dem Blickwinkel der Verwendbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung, für welche die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist, jedenfalls dann, wenn sie in ihrem gegenwärtigen Zustand objektiv ohne Gebrauchswert ist und ohne Änderung dieses Zustands - beispielsweise durch Reparatur - von niemandem zu den ihr ursprünglich innewohnenden Zwecken noch sonst wirtschaftlich genutzt werden kann.(Rn.22) 3. Der Besitzer einer Sache muss sich dieser nach § 3 Abs. 4 KrWG auch gegen seinen Willen dann entledigen, wenn sie a) nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, sie b) aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, und c) dieses ihr innewohnende Gefährdungspotential nur durch eine verwaltungsrechtskonforme Beseitigung oder Verwertung ausgeschlossen werden kann.(Rn.20) 4. Das in § 3 Abs. 4 KrWG geforderte Gefahrenpotential wohnt einer Sache jedenfalls dann inne, wenn die in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 KrWG aufgezählten Schutzgüter - dies sind u.a. die Gesundheit der Menschen und die Integrität der Gewässer oder Böden - bedroht sind. Die entsprechende Allgemeinwohlgefährdung ist unter umfassender Abwägung der betroffenen Interessen und Schutzgüter auf der Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls wie Art und Beschaffenheit der Sache, Lage des Aufbewahrungsortes, Art und Weise der Aufbewahrung oder Zweck und Zeit der Lagerung zu ermitteln (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, NStZ 1991, 288).(Rn.27) 5. Wie auch sonst bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt eine generelle Eignung zur Gefährdung, wobei nur bei absoluter Ungefährlichkeit der Handlung der Tatbestand teleologisch zu reduzieren ist.(Rn.29) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen. I. Mit dem auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. Oktober 2021 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. November 2021 wird dem Angeklagten ein Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen vorgeworfen. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Angeklagten hin verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Angeklagten am 2. Dezember 2021 wegen dieses Tatvorwurfes zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130,- €. Das Landgericht Stuttgart hat das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart auf die rechtzeitig und unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten am 6. April 2022 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht hat festgestellt: „Der Angeklagte, der im Amt für Umweltschutz der Stadt ... als Abteilungsleiter der Gewerbeaufsicht beruflich tätig war, beschäftigte sich, zumindest seit den 90er-Jahren, in seiner Freizeit mit der Restaurierung von alten Personenkraftwagen, die er in zum Teil desolatem Zustand jeweils erwarb, um diese dann durch Austausch zahlreicher Einzelteile zu Oldtimern zu renovieren und wieder zum Straßenverkehr zuzulassen. So restaurierte der Angeklagte unter anderem einen Opel Rekord Coupé, einen Mercedes W 111 Cabrio sowie einen Mercedes B 123 Limousine. Zum Teil besitzt der Angeklagte diese Fahrzeuge (teilweise mit H-Kennzeichen zugelassen) noch heute. Am 02.03.2019 erwarb der Angeklagte den schwarzen PKW Renault Twingo C 06, FIN: ..., Erstzulassung: 30.08.1995, letztes bekanntes Kennzeichen: ..., außer Betrieb gesetzt seit mindestens 2014, zum Preis von 1.000,00 Euro. Das Fahrzeug ist insofern besonders, als es von der Firma ELIA Tuning bearbeitet wurde und mit dem Schriftzug „ELIA“ und „Kompressor ELIA“ bezeichnet ist. Zum Zeitpunkt des Erwerbes befand sich das Fahrzeug in fahrbereitem, jedoch nicht angemeldeten Zustand und wurde vom Angeklagten auf seinem Privatgrundstück in ... abgestellt. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug erworben, um es - wie die zuvor beschriebenen von ihm aufgearbeiteten Fahrzeuge - zu renovieren und wieder zum Straßenverkehr zuzulassen. Bei der Renovierung sollten zahlreiche Neuteile eingebaut werden, die der Angeklagte in der Folgezeit auch teilweise bestellt hat. Das Fahrgestell mit der Fahrgestellnummer sollte aber erhalten bleiben, auch um die spätere Zulassung mit einem sogenannten H-Kennzeichen, die ab dem Jahr 2025 in Betracht kam, zu ermöglichen. Aber auch eine normale Straßenzulassung kam in Betracht. Am 15.06.2021 erhielt der Angeklagte in seiner Funktion als Leiter der Gewerbeaufsicht des Amtes für Umweltschutz (Abteilung 36-7) eine Mitteilung, dass am Gebäude ... in ... welches in der Nachbarschaft seines Privathauses gelegen war, Dacharbeiten stattfanden, bei welcher die Arbeiter nicht ausreichend gegen Absturz gesichert seien. Daraufhin bat der Angeklagte telefonisch die Polizei - Gewerbe/Umwelt - um Überprüfung, die im Folgenden auch durchgeführten [sic!] wurde. Bei dieser Gelegenheit fiel den Beamten der PKW Renault des Angeklagten auf, der vor der Garage seines Hauses ... auf dem Grundstück des Angeklagten, jedoch in unmittelbarer Nähe zum Gehweg stand. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug unverschlossen und stand ungeschützt vor Witterung vor der Garage des Angeklagten. Das linke Hinterrad war abgenommen und das Fahrzeug aufgebockt. An der Karosserie waren Durchrostungen zu sehen. Motor und Getriebe waren noch eingebaut, zeigten jedoch Korrosionsspuren. Autobatterie und Bremskraftverstärker inklusive Bremsflüssigkeitsbehälter waren ausgebaut, ebenso Kühler, Kühlergrill und Beleuchtung sowie der komplette Innenraum inklusive Sitze. An der Fahrzeugfront hingen einige Kabel ins Freie, sonstige Kabelverbindungen waren fast vollständig entfernt worden. Bei der polizeilichen Überprüfung des Fahrzeuges wurde auch der Ölstand überprüft, wobei der Zeuge PK ... festgestellt hat, dass der Ölstand auf „maximal“ stand und die Ölwanne und die übrigen ölführenden Teile dicht waren. Bei einer weiteren Überprüfung durch den Zeugen PK ... am 22. Oktober 2021 stand das Fahrzeug auf vier Rädern und mit einer Plane abgedeckt in einer Entfernung von zirka 50 cm zum öffentlichen Gehweg auf dem Grundstück des Angeklagten vor seiner Garage. Ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Fahrzeugs noch eingebaut war, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob und gegebenenfalls wann in der Zeit vor dem 15./16.06.2021 oder nach diesem Datum der Motor des Fahrzeuges eingebaut und/oder die ölführenden Teile mit Öl befüllt waren. Zu Gunsten des Angeklagte war davon auszugehen, dass Motor und ölführende Teile unmittelbar nach dem 16.06.2021 ausgebaut wurden. Ob Motor und ölführende Teile in der Zeit nach dem Erwerb des Fahrzeugs am 02.03.2019 im Fahrzeug eingebaut und befüllt waren, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem Angeklagten ist insoweit nicht zu widerlegen, dass er das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand gekauft hat, danach das Motoröl hat entfernen lassen, neues Öl zum Zwecke eines Motortests kurz vor dem 15.06.2021 eingefüllt hat, den Motortest erfolgreich durchgeführt hat und schließlich kurz nach dem 15.06.2021 den Motor und auch die ölführenden Teile ausbauen ließ, wie er zuvor auch die Bremsen mit dem Bremsflüssigkeitsbehälter ausgebaut hatte. Das Amt für Umweltschutz - Abfallrechtsbehörde - teilte dem Angeklagten mit Schreiben vom 23.06.2021 die Feststellungen zu dem Fahrzeug vor Ort am 15./16.06.2021 mit und forderte den Angeklagten auf, das Fahrzeug unverzüglich einer gemäß Altfahrzeugverordnung anerkannten Annahmestelle, einer Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur ordnungsgemäßen Verwertung zu überlassen und dieses der Behörde unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bis spätestens 01.07.2021 mitzuteilen. Diese Aufforderung beantwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 30.06.2021 sowie 19.07.2021 und teilte darin unter anderem mit, das Fahrzeug in den nächsten Wochen in eine Autowerkstatt im Ostalbkreis zu Vornahme von Karosseriearbeiten verbringen zu wollen. Am 21.09.2021 ordnete das Amt für Umweltschutz - Abfallrechtsbehörde - die ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges sowie die schriftliche Mitteilung der Entsorgung unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bis zum 18.10.2021 an. Dagegen erhob der Angeklagte am 06.10.2021 Widerspruch und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Darauf wurde ihm durch Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart vom 21.10.2021 mitgeteilt, dass der Widerspruch hinsichtlich der getroffenen Verfügung (Entsorgung des Altfahrzeuges und Vorlage eines Verwertungsnachweises) bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe, § 80 Absatz 1 VWGO, insoweit also eine aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden müsse. Die aufschiebende Wirkung entfiele lediglich hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 VWGO. Zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 22.10.2021 und dem 24.11.2021 verbrachte der Angeklagte nach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben das Fahrzeug von dem Standort [sic!] im ... zu einem Freund. Entgegen der Anordnung des Amts für Umweltschutz - Abfallrechtsbehörde - vom 21.09.2021, das Fahrzeug bis zum 18.10.2021 ordnungsgemäß zu entsorgen und diese Entsorgung dem Amt für Umweltschutz unter Vorlage eines Verwertungsnachweises einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder eines anerkannten Demontagebetriebes für Altfahrzeuge schriftlich mitzuteilen, legte der Angeklagte keinen entsprechenden Nachweis vor. Der Widerspruch des Angeklagten gegen die Entsorgungsverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart hatte kraft Gesetzes weiterhin aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 1 VWGO) wobei der Widerspruch gegen die Anordnung vom 21.09.2021 dem Regierungspräsidium Stuttgart zur gebührenpflichtigen Entscheidung vorgelegt wurde, welche bisher noch nicht ergangen ist.“ Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten rechtzeitig eingelegten und unbeschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten, geht wie die Staatsanwaltschaft davon aus, dass das Landgericht den strafrechtlichen Abfallbegriff verkannt habe und hat beantragt 1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2022, Az. 36 Ns 174 Js 75670/21, aufzuheben und 2. die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat beantragt, die Revision zu verwerfen. II. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Die Erwägungen der Strafkammer zum strafrechtlichen Abfallbegriff halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend wählt die Strafkammer zur Konkretisierung des Abfallbegriffs § 3 KrWG, denn der Begriff des Abfalls als Tatobjekt des § 326 StGB ist in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen (BGH NStZ 1990, 438; 1991, 282 = BGHSt 37, 333; NStZ 1997, 544 = BGHSt 43, 219; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 243; Thomas Fischer, StGB, 69. Aufl. § 326, Rn. 2). Wenn auch der strafrechtliche nicht identisch mit dem verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff ist, so enthält § 326 StGB jedenfalls eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Verwaltungsrecht, das gemeinsam mit der jeweiligen europarechtlichen Grundlage für die Auslegung des Abfallbegriffs heranzuziehen ist (Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm StGB, 30. Aufl. §326, Rn. 2a; Saliger UmweltStrafR Rn. 274; BeckOK StGB/Witteck, 54. Ed. 1. August 2022, StGB § 326 Rn. 6). § 3 KrWG als maßgebliche Vorschrift des Abfallrechts definiert in Abs. 1, S. 1 Abfall als bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Da sich der Angeklagte des Fahrzeugs weder entledigt hat noch sich dessen entledigen will, stellt sich allein die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt um Zwangsabfall i.S.d. § 3 Abs. 4 KrWG gehandelt hat und sich der Angeklagte des Fahrzeugs entledigen musste. Der Besitzer einer Sache muss sich dieser nach § 3 Abs. 4 KrWG als Zwangsabfall auch gegen seinen Willen dann entledigen, wenn sie a) nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, sie b) aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, und c) dieses ihr innewohnende Gefährdungspotential nur durch eine verwaltungsrechtskonforme Beseitigung oder Verwertung ausgeschlossen werden kann (BeckOK StGB/Witteck, a.a.O. Rn. 12). a) Der Renault Twingo des Angeklagten wurde zum Tatzeitpunkt nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Eine Sache unterfällt dem objektiven Abfallbegriff unter dem Blickwinkel der Verwendbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung, für welche die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 961 Rn. 29, beck-online), jedenfalls dann, wenn sie in ihrem gegenwärtigen Zustand objektiv ohne Gebrauchswert ist und ohne Änderung dieses Zustands - beispielsweise durch Reparatur - von niemandem zu den ihr ursprünglich innewohnenden Zwecken noch sonst wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. BGH NStZ 1991, 282 = BGHSt 37, 333 (335); OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 364; OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13; SSW StGB/Saliger Rn. 22 m.w.N.). Der seit Jahren abgemeldete und nicht mehr zur Fortbewegung genutzte oder nutzbare Kraftwagen ist gemessen an seiner Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel nach seinem Zustand objektiv ohne Gebrauchswert und ohne Änderung dieses Zustands durch umfassende Aufarbeitung der verrosteten Karosserie und Ausstattung mit neuen bzw. aufgearbeiteten Fahrzeugteilen von niemandem zu den ihm ursprünglich innewohnenden Zwecken noch sonst wirtschaftlich nutzbar. Eine - vom Angeklagten zwar beabsichtigte und in tatsächlicher Hinsicht realisierbare - Nutzbarbarmachung in absehbarer Zeit bzw. alsbald war nach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben, zumal der Angeklagte selbst davon ausging, dass eine Zulassung möglicherweise erst ab dem Jahr 2025 bei Übertritt des Fahrzeuges mit Erstzulassung 1995 in den Oldtimerstatus erfolgen sollte und die ebenfalls angedachte normale Straßenzulassung in den über zwei Jahren seit Erwerb im Jahr 2019 nicht vorgenommen wurde. Was ein angemessener Zeitraum für eine Autoreparatur oder eine Restaurierung ist, kann je nach Reparaturumfang und Wert der Sache unterschiedlich zu beurteilen sein. So geht beispielsweise das OVG Lüneburg im Beschluss vom 3. Juni 2010 (Az. 7 LA 36/09, - juris), davon aus, es widerspreche offensichtlich der maßgeblichen Verkehrsauffassung iSv § 3 Abs. 3 S. 2 Krw-/AbfG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der maßgeblichen, je nach Fahrzeugalter möglicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern. Auch vorliegend steht die Herbeiführung von zusätzlichen Korrosionsschäden durch jahrelange ungeschützte Lagerung unter freiem Himmel im Widerspruch zur Verkehrsanschauung betreffend die Vorgehensweise bei der Restaurierung von Fahrzeugen. Der vorgesehene Zeithorizont für eine Nutzbarmachung von mindestens ab Kauf zwei Jahren und drei Monaten für ein Fahrzeug, das nach den Feststellungen des Urteils im Jahr 2019 einen - geringen - Marktpreis von „lediglich“ 1.000,- EURO erzielt hat und zwei Jahre später in verrostetem und demontierten Zustand der Witterung preisgegeben eine weitere Entwertung erfahren hat, ist als nicht mehr angemessen einzuordnen. b) Der Renault Twingo war aufgrund seines konkreten Zustandes in der Antreffsituation am 15./16. Juni 2021 in verschiedener Hinsicht geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Das in § 3 Abs. 4 KrWG geforderte Gefahrenpotential wohnt einer Sache jedenfalls dann inne, wenn die in § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 6 KrWG aufgezählten Schutzgüter - dies sind u.a. die Gesundheit der Menschen und die Integrität der Gewässer oder Böden - bedroht sind. Die entsprechende Allgemeinwohlgefährdung ist unter umfassender Abwägung der betroffenen Interessen und Schutzgüter auf der Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls wie Art und Beschaffenheit der Sache, Lage des Aufbewahrungsortes, Art und Weise der Aufbewahrung oder Zweck und Zeit der Lagerung zu ermitteln (BGH NStZ 1991, 282; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 337; Saliger UmweltStrafR Rn. 298; MüKoStGB/Alt Rn. 33; BeckOK a.a.O.). aa) Eine Gefährdung sowohl i.S.d. §§ 3 Abs. 4, 15 KrWG als auch gemäß § 326 Abs.1 StGB ist entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft dann anzunehmen, „wenn umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten noch im Fahrzeug enthalten sind und auf Grund typischer Auslösungs- und Wirkungsketten eine immanente Gefährdungseignung gegeben ist, also ein bestimmter Zustand die typische Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten auslöst; so wenn bei Schrottfahrzeugen Teile, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthalten, ausgeschlachtet sind oder werden sollen oder Eingriffe Dritter drohen, z.B. weil das Fahrzeug ungeschützt auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt ist, wobei es auf die konkrete Dichtigkeit der Leitungen nicht ankommt (MüKoStGB/A/f, 3, Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73; LG Stuttgart NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; OLG Celle, Urt. v. 15.10.2009 - 32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; OVG Lüneburg NVwZ 2010, 1111; Landmann/Rohmer UmweWRI Beckmann, 97. EL Dezember 2021, KrWG § 3 Rn. 73). Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (BayObLG Beschluss v. 27. Januar 2022 - 202 ObOWi 80/22, BeckRS 2022, 3279 m.w.N,). Dem Ausschlachten ist hinsichtlich des Gefährdungspotentials die Demontage gleichzustellen, da jeweils notwendigerweise Verbindungen und Verschlüsse gelöst werden müssen und auch wegen des unsorgfältigen Ablegens von Aggregaten während des Ausbaus anderer Teile immer mit dem Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten gerechnet werden muss. Soweit in der Entscheidung des OLG Naumburg, NStZ-RR 2017, 13 f., ohne nähere Begründung festgestellt wird, bei einem in einer asphaltierten Einfahrt abgestellten Fahrzeug stelle sich die Gefahr einer Umweltgefährdung durch Auslaufen der Betriebsflüssigkeiten als rein theoretische Möglichkeit dar, so überzeugt dies nicht. Schon in tatsächlicher Hinsicht ist bei Abstellen unter freiem Himmel bei Regenfällen auch bei asphaltiertem Untergrund das Abfließen und der Eintrag von umweltgefährdenden Flüssigkeiten in Boden und Gewässer nicht nur rein theoretisch, sondern vielmehr eine typische Wirkungskette, zumal Betriebsstoffe wie Motorenöl schon in geringster Menge in hohem Maße wasser- und bodengefährdend sind (vgl. Iburg, NJW 1994, 894). Wie auch sonst bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt eine generelle Eignung zur Gefährdung, wobei nur bei absoluter Ungefährlichkeit der Handlung der Tatbestand teleologisch zu reduzieren ist (vgl. insgesamt zur umstrittenen Frage der Anforderungen an die abstrakte Gefährdung i.S.d. § 326 StGB die ausführliche Anmerkung Henzler zu LG Stuttgart NStZ 2006, 291, 293). Dies folgt aus der Rechtsnatur des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. erneut BGH, Beschl., v. 5. Juni 2021 - 2 StR 307/20, BeckRS 2021, 33665, Rn. 16; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Celle, Urteil v. 15. Oktober 2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; Sack, NStZ 1998, 198, 199; Sack, NZV2005, 179; Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, a.a.O., Rn. 8; einer Umgestaltung in ein konkretes Gefährdungsdelikt grundsätzlich entgegentretend Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 276ff., 333; a.A. ohne nähere Begründung OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9; mit Einschränkung bei Ausschlachten OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; Thomas Fischer, a.a.O., Rn. 19a; unklar ob sich der Autor der Auffassung des OLG Naumburg anschließt oder nur auf diese hinweist MüKoStGB/Alf, 3. Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73). Anderes mag lediglich für Fälle gelten, in denen ein Eintrag von Betriebsflüssigkeiten in Boden/Gewässer völlig ausgeschlossen ist, weil etwa eine Ölabscheideanlage besteht. Auch in geschlossenen Räumen kann die Beurteilung wegen des fehlenden Witterungseinflusses anders ausfallen (OLG Celle NVZ 1997, 405).“ bb) Die Strafkammer hat eine ganze Reihe von konkreten, jedenfalls gemäß § 15 Abs. 2 KrWG relevanten Gefährdungsmomenten festgestellt: Die Lagerung unter freiem Himmel, zumindest an zwei Kontrolltagen (15./16. Juni 2021) ohne jeden Witterungsschutz, auf engstem Raum unmittelbar neben dem Gehweg, unverschlossen - und damit auch dem Zugriff Dritter preisgegeben -, unter Belassung von Motorenöl für jedenfalls den Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis zum 17. Juni 2021 (Füllstand: Max), Korrosion an Motor und Getriebe, fast vollständig demontierter Zustand (vgl. oben), linkes Hinterrad abgenommen und aufgebockt, Verkleidung teilweise entfernt, heraushängende Verkabelung, und Durchrostungserscheinungen an der Karosserie. Festzustellen ist hiernach, dass jedenfalls im Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis zum 17. Juni 2021 durch die enthaltenen Betriebsflüssigkeiten eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter Wasser und Boden und darüber hinaus seit einem unbestimmten, aber mehrere Monate zurückreichenden Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2021 eine abstrakte Gefährdung des Schutzgutes der Gesundheit durch den Erhaltungs- und Lagerungszustand vorlag. Insoweit fehlt es allerdings an näheren Feststellungen und - wie noch auszuführen ist - einer ordnungsgemäßen Inbezugnahme des Berufungsgerichts auf Lichtbilder zu der Art der möglicherweise scharfkantigen Durchrostungen der Karosserie in unmittelbarer Nähe zum Gehweg und einer sich hieraus ergebenden Verletzungsgefahr für Passanten. Die Lagerung erfolgte zwar nicht auf öffentlichem, sondern privatem Grund. Durch das Fehlen jeder Einhegung unmittelbar neben dem Gehweg minderte der Umstand, dass das Fahrzeug auf privatem Grund abgestellt war, nicht die oben genannten Gefahren. Eine Ölabscheideanlage ist nicht vorhanden. Auch der Umstand, dass (zumindest) nach den Feststellungen der Strafkammer das Motorenöl für eine vorgenommene Dichtigkeitsprüfung (ausgerechnet) in den Tagen der Kontrolle und sich damit nur wenige Tage im Motor befand, ändert nichts an der abstrakten Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer, denn angesichts des maroden und demontierten Zustands hätte gerade in diesen Tagen die (vorhandene) Korrosion im Bereich des Motors bzw. der ölführenden Teile so weit fortschreiten können, dass es gerade in der Testphase zum Ölaustritt kommt. In den Blick zu nehmen ist insoweit, dass der Angeklagte seiner Einlassung nach selbst die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung für angezeigt hielt, freilich (zum Kontrollzeitpunkt) ohne Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass sich das System als undicht erweist. c) Erforderlich für die Qualifikation als Abfall ist schließlich, dass das Gefahrpotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Zwangsabfall liegt nur dann vor, wenn dessen Entsorgung die „ultima ratio“ darstellt (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 241. EL Mai 2022, KrWG § 3 Rn. 30). Als Konkretisierung der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anforderung an die Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums muss die Entsorgung geboten sein. Danach kann „Zwangsabfall“ bei fortbestehendem Nutzungsinteresse nicht entstehen, solange tatsächlich eine private ernsthafte anderweitige Möglichkeit besteht, das Gefährdungspotential, das von der Sache ausgeht, auszuräumen bzw. zu beherrschen. Ob dies anzunehmen ist, ist eine nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage des Einzelfalls. Alles, was in seinem konkreten gegenwärtigen Zustand unmittelbar für einen anderen (noch) sinnvollen Gebrauchszweck oder sonst wirtschaftlich nutzbar gemacht wird oder gemacht werden soll, ist unter der Voraussetzung, dass der Besitzer dazu in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, persönlicher und unternehmerischer Hinsicht in angemessener Zeit in der Lage ist - auch dann kein Zwangsabfall, wenn davon Gefahren für die Umwelt ausgehen (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 2f m.w.N.). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte den Renault Twingo trotz dessen desolaten Zustandes wirtschaftlich nutzten wollte. Es ist auch anzunehmen, dass der Angeklagte in rechtlicher, organisatorischer, finanzieller und persönlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, das vom Fahrzeug ausgehende Gefährdungspotential im Rahmen seiner Nutzungspläne zu beherrschen. In tatsächlicher Hinsicht hat der Angeklagte diese Möglichkeiten zur Beherrschung des Gefährdungspotentials jedoch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums realisiert. Vielmehr hat er den bereits zum Kontrollzeitpunkt am 15./16. Juni 2021 seit vielen Monaten, möglicherweise sogar schon seit rund zwei Jahren und drei Monaten seit dem Erwerb bestehenden und mit den oben genannten, für die Einordnung als Zwangsabfall i.S.d. § 3 Abs. 4 KrWG maßgeblichen Gefahren einhergehenden Erhaltungs- und Lagerungszustand erst Monate nach dem Kontrollzeitpunkt durch Anbringen der Abdeckplane und schließlich zwischen dem 22. Oktober und dem 24. November 2021 durch Entfernung des Fahrzeugs geändert. d) Hieraus folgt im Ergebnis, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle schon aufgrund der Durchrostung nach abfallrechtlichen Maßstäben (unabhängig von der Frage, wann Betriebsflüssigkeiten eingefüllt bzw. entfernt wurden) als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 4 KrWG einzuordnen war. 2. Indem der Angeklagte das - wie ausgeführt - als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 4 KrWG einzustufende Fahrzeug zumindest kurz vor dem 15. Juni 2021 mit Motorenöl befüllt hat, hat er die objektiven Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 4a) StGB herbeigeführt, denn wie dargelegt war das Fahrzeug nunmehr zudem nach seiner Beschaffenheit geeignet, nachhaltig ein Gewässer und den Boden zu verunreinigen. Hinzu kommt, dass zu weiteren möglicherweise vorhandenen Betriebsflüssigkeiten wie beispielsweise dem Getriebeöl keine näheren Feststellungen getroffen sind. 3. Nachdem der objektive Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB zum Kontrollzeitpunkt bereits erfüllt war, sind die im Verlauf der folgenden Monate vom Angeklagten getroffenen Schutz- und Beseitigungsmaßnahmen nicht für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit, sondern allein für die Frage des Schuldumfangs relevant. 4. Der Freispruch des Anklagten hat vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten keinen Bestand: Neben (hinreichenden), für den Schuldumfang relevanten, Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlt es insbesondere an - für die vorzunehmenden abfallrechtlichen Einordnungen und Festlegungen im Hinblick auf die Frage des unerlaubten Umgangs mit Abfällen notwendigen - Darlegungen zur Entwicklung des Fahrzeug- und Lagerungszustandes vor dem in Rede stehenden Kontrollzeitpunkt. Ferner fehlt es an einer ordnungsgemäßen Inbezugnahme der in Augenschein genommenen Lichtbilder im Urteil. Eine ausreichend detaillierte Beschreibung der vorgelegten Aufnahmen hat das Landgericht nicht vorgenommen. Eine eigene Würdigung der in den Urteilsgründen genannten Bilder ist dem Senat verwehrt, da die Strafkammer auch von einer deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Bezugnahme auf die Bilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen hat; nur unter dieser Voraussetzung hätte der Senat die Abbildungen als Bestandteile der Urteilsgründe selbst aus eigener Anschauung würdigen (vgl. BGH in NZV 1996, 157; OLG Celle in OLGSt 1988, StPO § 267 Rdnr. 7) können. Ein in einem Urteil enthaltener etwaiger Hinweis, bestimmte Bilder seien in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen oder vorgehalten worden, stellt noch keine Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar. Aufgrund dieser Rechtsfehler ist das - hierauf beruhende - Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückzuverweisen. 5. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass für den Fall, dass das Berufungsgericht zwar die Abfalleigenschaft bejahen, die weiteren Voraussetzungen des § 326 StGB jedoch nicht feststellen sollte, die Frage in den Blick zu nehmen sein wird, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 KrWG gegeben ist.