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Beschluss

1 Ws 7/24

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0123.1WS7.24.00
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Leitsätze
1. § 397b StPO stellt in erster Linie auf die Schutz-, Aufklärungs- und Genugtuungsinteressen der Nebenkläger ab. Auf individuelle Wünsche außerhalb dieser Interessenbereiche kommt es nicht entscheidend an.(Rn.6) 2. Das Vorliegen gleichgelagerter Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzt weder eine vollständige Interessenübereinstimmung der Nebenkläger noch ihre vollständige Einigkeit über das Motiv der Verfahrensbeteiligung und die Art und Weise der Verfahrensführung voraus. Ein Anspruch, durch den selbst gewählten Beistand vertreten zu werden, besteht in Fällen mehrerer Nebenkläger mit gleichgelagerten Interessen nicht. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Glaubensrichtungen oder sonst differierende Auffassungen mehrerer Nebenkläger rechtfertigen regelmäßig nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl.(Rn.6) 3. Bei der Ausübung des nach § 397b Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessens ist namentlich der Gesetzeszweck - die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und die Erleichterung der effektiven Durchführung der Hauptverhandlung - zu beachten. Ebenso bedeutsam können auch die zu berücksichtigenden Interessen des Angeklagten, die Beweissituation sowie der Inhalt der Angaben des Angeklagten zur Sache sein.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Nebenklagevertreters B. gegen den Beschluss des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Stuttgart vom 29. Dezember 2023 wird als unzulässig v e r w o r f e n . Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Stuttgart vom 29. Dezember 2023 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 397b StPO stellt in erster Linie auf die Schutz-, Aufklärungs- und Genugtuungsinteressen der Nebenkläger ab. Auf individuelle Wünsche außerhalb dieser Interessenbereiche kommt es nicht entscheidend an.(Rn.6) 2. Das Vorliegen gleichgelagerter Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzt weder eine vollständige Interessenübereinstimmung der Nebenkläger noch ihre vollständige Einigkeit über das Motiv der Verfahrensbeteiligung und die Art und Weise der Verfahrensführung voraus. Ein Anspruch, durch den selbst gewählten Beistand vertreten zu werden, besteht in Fällen mehrerer Nebenkläger mit gleichgelagerten Interessen nicht. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Glaubensrichtungen oder sonst differierende Auffassungen mehrerer Nebenkläger rechtfertigen regelmäßig nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl.(Rn.6) 3. Bei der Ausübung des nach § 397b Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessens ist namentlich der Gesetzeszweck - die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und die Erleichterung der effektiven Durchführung der Hauptverhandlung - zu beachten. Ebenso bedeutsam können auch die zu berücksichtigenden Interessen des Angeklagten, die Beweissituation sowie der Inhalt der Angaben des Angeklagten zur Sache sein.(Rn.10) Die Beschwerde des Nebenklagevertreters B. gegen den Beschluss des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Stuttgart vom 29. Dezember 2023 wird als unzulässig v e r w o r f e n . Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Stuttgart vom 29. Dezember 2023 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels. I. Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren u.a. wegen versuchten Mordes anhängig, dem sich bislang fünf mutmaßlich durch diese Tat Verletzte als Nebenkläger angeschlossen haben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, auf einem Friedhofsgelände eine Handgranate in Richtung einer vor der Aussegnungshalle versammelten Trauergemeinde geschleudert und durch die Explosion 15 Menschen teils schwer verletzt zu haben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 Rechtsanwalt A. als gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter bestimmt und die Beiordnung von Rechtsanwalt B., der dem Nebenkläger L. zunächst beigeordnet worden war, aufgehoben. Hiergegen hat der Nebenklagevertreter am 10. Januar 2024 Beschwerde in eigenem Namen und mit Schreiben vom 12. Januar 2024 Beschwerde „auch namens und in Vollmacht“ des Nebenklägers L. eingelegt. Er beantragt seine Beiordnung als gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter, hilfsweise die Aufrechterhaltung seiner eigenen Beiordnung als Beistand. II. 1. Soweit der Nebenklagevertreter im eigenen Namen Beschwerde eingelegt hat, ist das Rechtsmittel unzulässig, da gegen die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters nur der Nebenkläger Beschwerde einlegen kann (Allgayer in: KK StPO, 9. Aufl., § 397b Rn. 15; Weißer/Duesberg in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 397b Rn. 30). Der Nebenklagevertreter selbst ist durch die Ablehnung seiner Beiordnung nicht im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO betroffen, da die Beiordnung nicht seinem Kosteninteresse dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Verletzter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält (OLG Hamburg, NStZ-RR 2013, 153 f.). 2. Die zulässige Beschwerde des Nebenklägers L. (§ 304 Abs. 1 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 StPO zu Recht bejaht und das ihm eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. a) Nach § 397b Abs. 1 StPO kann das Gericht mehreren Nebenklägern, die gleichgelagerte Interessen verfolgen, denselben Beistand beiordnen. Gleichgelagerte Interessen im Sinne dieser Vorschrift liegen - neben dem nicht abschließend aufzufassenden Regelbeispiel des § 397b Abs. 1 S. 2 StPO - dann vor, wenn die Verletzteneigenschaft der Nebenkläger auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) zurückgeht und angenommen werden kann, sie hätten eine vergleichbare Opfererfahrung gemacht. Denn in diesen Fällen geht es den Verletzten im Wesentlichen darum, das Erlebte durch die Mitwirkung in einem justizförmigen Strafverfahren aufzuarbeiten und auf die Ermittlung und Feststellung der Tatumstände und Tatfolgen Einfluss nehmen zu können (Allgayer, a.a.O., Rn. 6; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 397b Rn. 6). Die Vorschrift des § 397b StPO stellt in erster Linie auf die Schutz-, Aufklärungs- und Genugtuungsinteressen der Nebenkläger ab. Auf individuelle Wünsche außerhalb dieser Interessenbereiche kommt es nicht entscheidend an (vgl. Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 397b Rn. 14). Das Vorliegen gleichgelagerter Interessen im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO setzt außerdem weder eine vollständige Interessenübereinstimmung der Nebenkläger noch ihre vollständige Einigkeit über das Motiv der Verfahrensbeteiligung und die Art und Weise der Verfahrensführung voraus (BT-Drs. 19/14747, 39; OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8475). Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Glaubensrichtungen oder sonst differierende Auffassungen mehrerer Nebenkläger rechtfertigen regelmäßig nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl. An gleichgelagerten Interessen kann es hingegen fehlen, wenn ein Nebenkläger aufgrund besonderer individueller Schutzbedürftigkeit, etwa zur Abwehr gegen ihn gerichteter Schuldzuweisungen durch den Angeklagten oder aufgrund besonderer Tatfolgen zur effektiven Rechtswahrnehmung auf einen individuellen Beistand angewiesen ist. Auch schon im Ansatz miteinander unvereinbare oder gegenläufige Ziele mehrerer Nebenkläger werden regelmäßig der Beiordnung eines Mehrfachvertreters entgegenstehen, während nur in unterschiedliche Richtungen zielende Anträge (Verurteilung, Täter-Opfer-Ausgleich, Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO) allein jedenfalls nicht automatisch zur Annahme führen werden, ein gemeinsamer Nebenklagevertreter könne seine Prozessrolle nicht mehr widerspruchsfrei wahrnehmen (wohl aA Weiner in: BeckOK StPO, 49. Aufl., § 397b Rn. 10). Auch in Fällen, in denen Opfer verschiedener prozessualer Taten als Nebenkläger auftreten, werden gleichgelagerte Interessen regelmäßig zu verneinen sein. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend gleichgelagerte Interessen bejaht. Sämtliche Nebenkläger wurden mutmaßlich durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat verletzt. Der Nebenkläger L. hat ebenso wie andere Nebenkläger schwere Verletzungen erlitten. Besondere Tatfolgen, welche die Beiordnung eines eigenen Beistands erforderlich machen könnten, sieht der Senat nicht. Anhaltspunkte für gegenläufige oder gar widerstreitende Interessen der Nebenkläger sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Tatgericht ist entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht gehalten, die Interessenlage jedes einzelnen Nebenklägers näher zu ermitteln, zu klären, ob sich die Nebenkläger kennen, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen oder hierzu aufgeworfenen Spekulationen nachzugehen. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt unter den Nebenklägern bestehen. b) Auch die Ausübung des dem Landgericht von § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen ist nicht zu beanstanden. Da sich die Beschwerde auch bei Heranziehung des üblichen erweiterten Prüfungsmaßstabes (vgl. Neuheuser in: MüKoStPO, 2. Aufl., § 309 Rn. 12 m.w.N.) als unbegründet erweist, kann offenbleiben, ob aus Sinn und Zweck des § 397b StPO nicht ein sachlicher Grund folgt, der ausnahmsweise für eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts – vergleichbar derjenigen bei Rechtsmitteln gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (dazu BGHSt 65, 129) – spricht . aa) Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen, kann es eine Bündelung der Nebenklagevertretung vornehmen. Bei der Ausübung des Ermessens ist namentlich der Gesetzeszweck – die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und die Erleichterung der effektiven Durchführung der Hauptverhandlung (Schmitt, a.a.O., Rn. 1; Wenske a.a.O., Rn. 1) – zu beachten. Ein Gericht trägt dem (in Haftsachen besonders zu berücksichtigenden) Beschleunigungsgebot Rechnung, wenn es Verfahrensverzögerungen, die bei Beteiligung einer Vielzahl von Rechtsbeiständen eintreten können, durch die Beiordnung eines gemeinsamen Beistands vorbeugt. Für die Ermessensausübung ebenso bedeutsam können auch die zu berücksichtigenden Interessen des Angeklagten (vgl. zum Aspekt der Verfahrensfairness: Schmitt, a.a.O., Rn. 2), die Beweissituation sowie der Inhalt der Angaben des Angeklagten zur Sache sein. Liegt (wie hier) ein volles oder weitgehendes Geständnis (zu diesem Kriterium: Allgayer, a.a.O., Rn. 11) vor, werden langwierige, den Verletzten massiv belastende Vernehmungen, die eine bestreitende Einlassung des Angeklagten einbeziehen müssen, entbehrlich. Ein Bedarf, die Zeugen bzw. Verletzten durch einzelne Nebenklagevertreter zu befragen oder zu schützen, ist in solchen Fällen nicht gegeben. Gleiches wird in einfacher gelagerten Fällen gelten, in denen sich der Angeklagte auf ein knappes pauschales Bestreiten des Vorwurfs beschränkt hat. Weist dagegen in komplexen Fällen eine differenzierte Einlassung die Nebenkläger betreffende, erhebliche Unterschiede auf, kann dies gegen die Beiordnung einer gemeinsamen Vertretung sprechen. Das Gericht darf bei der Beiordnung eines gemeinschaftlichen Beistands auch die Möglichkeit einbeziehen, dass sich weitere, mutmaßlich durch die Tat Verletzte dem Verfahren als Nebenkläger anschließen sowie das Kosteninteresse eines Angeklagten mitberücksichtigen. Schließlich ist eine Anwendung des § 397b StPO auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung möglich. Allem nach fehlt der angefochtenen Entscheidung jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Bestellung eines gemeinsamen Nebenklagevertreters ermessensfehlerhaft sein könnte. Das Landgericht hat sein Ermessen ausgeübt, die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und zutreffend abgewogen. bb) Mit der Bestimmung von Rechtsanwalt A. hat die Kammer das ihr nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO zustehende Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sachlich relevante Auswahlkriterien für die Auswahl des Mehrfachvertreters können etwa der Wille der Mehrheit der Nebenkläger, der Zeitpunkt des jeweiligen Bestellungs- oder Beiordnungsantrags (Prioritätsprinzip), die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort oder Verhinderungen etwa infolge von Terminkollisionen eines vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (BT-Drs. 19/14747, 40; Allgayer, a.a.O., Rn. 12). Demgegenüber ist ein besonderes Vertrauen zum selbst ausgewählten Beistand des Nebenklägers regelmäßig kein für die Entscheidung bestimmender Gesichtspunkt (OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8475). Die erwähnten Kriterien hat das Landgericht bei seiner Entscheidung in den Blick genommen und zutreffend gewürdigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass es hierbei dem Umstand, dass Rechtsanwalt A. von zweien der fünf Nebenkläger mandatiert wurde, worunter einer der am schwersten getroffenen Verletzten ist, besonderes Gewicht beigemessen hat. Der Umstand, dass der Nebenklagevertreter B. bereits Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Anspruch, durch den selbst gewählten Beistand vertreten zu werden, besteht in Fällen mehrerer Nebenkläger mit gleichgelagerten Interessen nicht. Es ist dem Nebenkläger L. zuzumuten, sich auf einen anderen Beistand einzustellen, zumal er von der beabsichtigten Vorgehensweise der Kammer im Vorfeld informiert war und ein gemeinschaftlicher Nebenklagevertreter auch bereits vor Beginn der Hauptverhandlung hätte beigeordnet werden können, sodass der Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt von einem individuellen Beistand vertreten worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Kosten bei Bestimmung des von ihm gewählten Nebenklagevertreters zum gemeinschaftlichen Vertreter im Ergebnis geringer ausgefallen wären, da dieser schon beigeordnet war, mag dies zwar zutreffen. Kostenerwägungen stellen indes ein vorrangig im Rahmen des Entschließungsermessens in die Abwägung einzustellendes Kriterium dar. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Wunsch der Mehrheit der Nebenkläger, die Rechtsanwalt A. mandatiert haben, hier tragende Bedeutung beigemessen und demgegenüber zusätzliche Kosten bei der Ausübung des Auswahlermessens zutreffend nicht mehr in den Vordergrund gestellt. Aus der in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO geregelten Möglichkeit, eine bereits erfolgte Beiordnung aufzuheben, wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei Ausübung des Auswahlermessens keine strikte Orientierung an fiskalischen Interessen beabsichtigt hat. c) Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers hatte der Nebenkläger L. – wie nach § 397b Abs. 2 Satz 1 StPO geboten – über den von ihm zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsanwalt B. hinreichend Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts und zu dessen Auswahl zu äußern. Das Landgericht hat die Verfahrensbeteiligten noch vor Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters beabsichtige. Eine frühere Entscheidung nach § 397b Abs. 1 StPO war, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, nicht möglich, ohne das Recht auf Gehör potentieller weiterer Nebenkläger zu beschneiden. 3. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Beiordnung des von ihm gewählten Vertreters hat der Nebenkläger L. nicht. Das Landgericht hat insoweit – in den Beschlussgründen – die nach § 397b Abs. 3 StPO gebotene Feststellung getroffen. III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.