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Beschluss

1 Sch 2/11

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1105.1SCH2.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs, in dem ein vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, wenn zuvor über das Vermögen des Schuldners ein schweizerisches Konkursverfahren eröffnet wurde.(Rn.17) 2. Ein Recht, Konkursforderungen in Deutschland separat zu verfolgen und zu vollstrecken, kommt dem Gläubiger nicht deshalb zu, weil er auf eine Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren verzichtet.(Rn.51)
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Antragsgegnerin die Kosten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens. Streitwert: Bis 15.2.2012 = 30.000.000 €, danach = bis 750.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aufhebung eines deutschen Schiedsspruchs, in dem ein vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, wenn zuvor über das Vermögen des Schuldners ein schweizerisches Konkursverfahren eröffnet wurde.(Rn.17) 2. Ein Recht, Konkursforderungen in Deutschland separat zu verfolgen und zu vollstrecken, kommt dem Gläubiger nicht deshalb zu, weil er auf eine Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren verzichtet.(Rn.51) Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Antragsgegnerin die Kosten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens. Streitwert: Bis 15.2.2012 = 30.000.000 €, danach = bis 750.000 €. A. Die Parteien streiten nach § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin (Ag.) erhob am 30.1.2004 Schiedsklage gegen die T...S.A. Während des Schiedsverfahrens wurde am 29.10.2009 in der Schweiz das Konkursverfahren über das Vermögen der T...S.A. eröffnet. Die Konkursverwaltung teilte mit, die Gläubigerversammlung verzichte auf einen Eintritt in das Schiedsverfahren; jedoch habe die Antragstellerin (Ast.) als Konkursgläubigerin beantragt, dass ihr das Recht, in das Schiedsverfahren einzutreten, gemäß Art. 260 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (künftig: SchKG) abgetreten werde. Dagegen wehrte sich die Ag. mit Rechtsmitteln, die jedoch erfolglos blieben, worauf die Konkursverwaltung am 3.2.2011 auf dem sog. „Formular Nr. 7“ bestätigte, dass der Ast. das Recht, in das Schiedsverfahren einzutreten, abgetreten sei. Zuvor war jedoch bereits am 19.1.2011 der Schiedsspruch verkündet worden. Die Ast. beantragte sodann im vorliegenden Verfahren, den - gegen die „T...S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. P... B... als Konkursbeamter“ ergangenen - Schiedsspruch aufzuheben. Sie rügte Verstöße gegen fundamentale Verfahrensnormen und grundlegende Prinzipien des schweizerischen Konkursrechts. Am 2.2.2012 bescheinigte die Konkursverwaltung der Ast., dass sie auch „zur Fortsetzung des gegen die Masse eingeleiteten Prozesses, der gegenwärtig Gegenstand des Verfahrens auf … Aufhebung eines Schiedsspruchs (Verfahren 1 Sch 2/11) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ist, ausdrücklich ermächtigt“ sei. Im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 hatte die Ag. den gegenläufigen Antrag gestellt, den Schiedsspruch nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Nachdem die Ag. versicherte, sie werde ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Parallelverfahren nicht zurücknehmen, erklärten die Parteien das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 vom heutigen Tage und die in beiden Verfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Maßstab der Entscheidung ist der aufgrund summarischer Prüfung zu prognostizierende Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung. Danach sind die Kosten nach §§ 91 a, 91 ZPO der Ag. aufzulegen, weil der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 7.2.2012 (Ast., vgl. Bl. 325 der Akte) und 15.2.2012 (Ag., vgl. Bl. 327 der Akte) nach summarischer Prüfung erfolgreich gewesen wäre. I. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs war zulässig. Dies beurteilt sich nach deutschem Verfahrensrecht (lex fori processus), ohne dass auf § 1025 Abs. 1 ZPO zurückzugreifen ist, denn das vorliegende Verfahren gehört nicht mehr zum schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. MünchKomm ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1025 Rn. 13). 1. Der Senat war nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich für den Antrag auf Aufhebung des - inländischen - Schiedsspruchs zuständig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 1 und 1 b). 2. Das Aufhebungsverfahren war und ist nicht unterbrochen. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 Bezug genommen. 3. Die Ast. ist prozessführungsbefugt. Auch insoweit wird auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren Bezug genommen. Die dort auch diskutierte Frage, ob eine Prozessstandschaft auf der Passivseite nach dem - maßgeblichen (BGH, Urteil vom 24.2.1994 - VII ZR 34/93 - NJW 1994, 2549, juris Rn. 11) - deutschen Verfahrensrecht zulässig ist, stellt sich indes vorliegend nicht, weil die nach Art. 260 SchKG prozessführungsbefugte Ast. auf der Aktivseite auftritt. II. Der Antrag der Ast. auf Aufhebung des Schiedsspruchs wäre nach summarischer Prüfung begründet gewesen. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Den für inländische Schiedssprüche maßgeblichen deutschen bzw. internen ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 27) beschreibt der Bundesgerichtshof wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, juris Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 57): „Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt … vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus … Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt“. Nach diesen Grundsätzen wäre der Schiedsspruch nach summarischer Prüfung bei Fortführung des Rechtsstreits ohne Erledigung aufzuheben gewesen, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, das dem ordre public widerspricht. 1. Wäre über das Vermögen der T...S.A. ein inländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden, würde eine Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 19.1.2011 gegen den ordre public verstoßen. a) Zwar verstößt ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangener inländischer Schiedsspruch nicht allein deshalb gegen den ordre public, weil er seinem Wortlaut nach entgegen §§ 87, 174 ff. InsO eine Leistungsverurteilung enthält. Er ist vielmehr regelmäßig dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die geltend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann. Dann kann der Schiedsspruch auch für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 8, 9). b) Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Ein inländischer Schiedsspruch hingegen, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, verstößt gegen den ordre public interne und ist aufzuheben (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 31 und § 1060 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO, § 1059 Rn. 73). - Zur Begründung betont der Bundesgerichtshof unter Zitierung der Hahnschen Motive zur Konkursordnung insbesondere, dass jeder Gläubiger durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen geschmälert werde und daher die Befugnis haben müsse, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit zu prüfen und zu bestreiten. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen („par condicio creditorum“), dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Befriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausübe (BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - NZI 2004, 214, juris Rn. 21). - Das gleiche Recht aller verwehrt es Insolvenzgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens also insbesondere, auf eine Geltendmachung einer Insolvenzforderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verzichten und außerhalb desselben gegen den Schuldner vorzugehen, § 87 InsO (Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 24. Erg. Lfg., § 87 Rn. 2). - Ebenso verwehrt es den Insolvenzgläubigern eine Einzelzwangsvollstreckung, § 89 InsO. Das gilt grundsätzlich auch bei Vollstreckung in inländisches Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen im Ausland ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Eine dem früheren § 237 Abs. 1 KO entsprechende Regelung wurde in die InsO bewusst nicht aufgenommen (von Boehmer, (Deutsches) Internationales Insolvenzrecht im Umbruch, S. 156 [Dissertation abrufbar unter ediss.uni-goettingen.de]; Uhlenbruck/Vallender, Zehn Jahre Insolvenzordnung - eine kritische Zwischenbilanz, NZI 2009, 1, 9). c) Im Streitfall hat die Ast. aber auf die Teilnahme mit ihren im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen am schweizerischen Konkursverfahren ausdrücklich verzichtet (etwa weil die Passiva der Schuldnerin so extrem hoch seien, vgl. das mit Anlagen Ag 69 und 70 vorgelegte Schreiben der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Ag. vom 29.11.2010). Hätte sie das in einem deutschen Insolvenzverfahren getan, wäre der Schiedsspruch nach den obigen Grundsätzen als gegen den deutschen ordre public verstoßend aufzuheben gewesen. 2. Der Streitfall gebietet nicht schon deshalb eine andere Beurteilung, weil ein ausländisches, schweizerisches Konkursverfahren betroffen ist. a) Grundsätzlich erfasst ein im Ausland eröffnetes Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Schuldners. Das folgt aus dem im Verhältnis zur Schweiz anzuwendenden § 343 InsO (Wittkowski/Kruth aaO, § 89 Rn. 9), sonst auch aus Art. 16, 17 EuInsVO. b) Wirkung der gesetzlichen Anerkennung ausländischer Verfahren nach § 343 InsO ist regelmäßig die Beschlagnahme des in Deutschland belegenen Vermögens, ferner ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (MünchKomm BGB/Kindler, 5. Aufl., § 343 InsO Rn. 34). Das gilt jedenfalls dann, wenn das ausländische Verfahren extraterritoriale Geltung beansprucht und seine Wirkungen in allen Staaten entfalten soll, in denen sich Vermögenswerte des Gemeinschuldners befinden (vgl. Eckardt in Jaeger, InsO [2004], § 89 Rn. 36). Das ist bei schweizerischen Konkursverfahren der Fall (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 14/11 - NZI 2012, 572, juris Rn. 37), was auch die von der Ag. als Anlage A 63 vorgelegte Kommentierung zum SchKG bestätigt (Handschin/Hunkeler in Staehelin/Bauer/Staehelin, Baseler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Art. 197 Rn. 98). Dass das schweizerische Konkursrecht nicht nur extraterritoriale Geltung beansprucht, sondern im Übrigen wie das deutsche dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen folgt, bestätigt das vom Senat nach § 293 ZPO eingeholte Gutachten. Danach ist „eine gerichtliche Geltendmachung allfälliger Forderungen gegen den Schuldner außerhalb des Konkursverfahrens … somit - zumindest in der Schweiz - ausgeschlossen. Die im deutschen Recht in § 87 InsO ausdrücklich enthaltene Aussage ergibt sich im schweizerischen SchKG analog …“ (S. 7 des Gutachtens; a.A. das von der Ag. als Anlage A 46 vorgelegte Privatgutachten in Tz. 30 [„abwegig“]). Eine § 89 InsO entsprechende Regelung enthält Art. 206 SchkG mit seinem Verbot der Spezialexekution (Einzelzwangsvollstreckung). c) Sieht man - wie der Bundesgerichtshof - einen Verstoß gegen den Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen als Verstoß gegen den ordre public an, gilt das auch in Fällen wie dem vorliegenden. Es macht keinen Unterschied, ob dieser Grundsatz über die deutsche InsO selbst oder über das nach § 343 von der deutschen InsO anerkannte ausländische Konkursrecht zur Anwendung kommt. 3. Ein Verstoß gegen den ordre public kann im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil - wie die Ag. meint - die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Ansprüche betreffe, die nicht zur Konkursmasse zählen. a) Zwar ist zutreffend, dass der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen nach deutschem Recht die Rechtsverfolgung durch Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht ausschließt, wenn andere als Insolvenzforderungen betroffen sind (Musielak/Voit aaO, § 1059 Rn. 31, § 1060 Rn. 8). Nach schweizerischem Recht gilt nichts anderes. b) Jedoch betrifft der vorliegende Schiedsspruch in Ziff. 1 bis 3 jeweils sowohl eine Insolvenzforderung bzw. einen „Vermögensanspruch“ im Sinne von § 38 InsO, als auch nach schweizerischem Recht eine Konkursforderung bzw. einen „vermögensrechtlichen Anspruch“ (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 42 Rn. 27) im Sinne des SchKG. - Ziff. 1 des Schiedsspruchs: Hier wird ein Anspruch der Ag. gegen die Konkursmasse auf Erklärung der Zustimmung zur Wandelung des Werkvertrages zuerkannt. Dass es sich bei dem zuerkannten Anspruch „auf Wandelung“, der sich aus den nach Art. 229 § 5 EGBGB anwendbaren §§ 634 Abs. 4, 465 BGB a.F. ergibt, um einen Anspruch handelt, ist offenkundig. Entgegen der Auffassung der Ag. (vgl. etwa Schriftsatz vom 8.10.2012, S. 21-22) handelt es sich nicht um ein Gestaltungs- bzw. Rücktrittsrecht. Ob Gestaltungsrechte keine Konkursforderungen und im schweizerischen Konkursverfahren - wie grundsätzlich auch im deutschen (MünchKomm InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 47; MünchKomm InsO/Bitter aaO, § 45 Rn. 8) - nicht anzumelden wären (wie die Ag. betont, vgl. ihre Privatgutachten, Anlagen A 41 Tz. 17 und A 58 Tz. 15), kann also dahinstehen. Der Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zur Wandelung ist auch ein vermögensrechtlicher Anspruch. Es handelt sich um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO (BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 465 Rn. 8; Musielak/Lackmann aaO, § 894 Rn. 5), der in einen Geldbetrag übergehen kann, und dem im deutschen Insolvenzverfahren dieser Geldbetrag beizulegen ist (BGH, Urteil vom 8.12.2009 - XI ZR 181/08 - NJW 2010, 1284, juris Rn. 24). Der Anspruch ist nicht ein Anspruch auf eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO (der im deutschen Insolvenzverfahren grundsätzlich keine Insolvenzforderung wäre, vgl. MünchKomm InsO/Ehricke aaO, § 38 Rn. 43), sondern ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002 - IX ZR 161/01 - BGHZ 150, 305, juris Rn. 16). Entsprechendes gilt im schweizerischen Konkursverfahren, Art. 211 Abs. 1 SchKG. Das bestätigt das vom Senat eingeholte Gutachten, wonach es sich beim Anspruch auf Wandelung „um eine geldwerte, gegen den Gemeinschuldner gerichtete Forderung handelt, welche den Bestand der Masse betrifft“, die im Konkursverfahren in eine „Geldforderung von entsprechendem Gegenwert umgewandelt“ wird, und den die Ast. „hätte bei der Konkursverwaltung anmelden sollen“ (S. 17 ff. des Gutachtens; a.A. das von der Ag. als Anlage A 41 vorgelegte Privatgutachten in Tz. 22). Art. 211 Abs. 2 SchKG wäre von einer solchen Anmeldung unberührt geblieben. - Ziff. 2 des Schiedsspruchs: Hier wird ein Anspruch der Ag. gegen die Konkursmasse auf Rückzahlung von bezahltem Werklohn zuerkannt. Es handelt sich um einen Anspruch „aus Wandelung“, der sich aus §§ 634 Abs. 4, 462, 465 BGB a.F. ergibt, und der als Geldforderung über 109.237.510,42 € nebst Zinsen ebenfalls vermögensrechtlicher Natur ist. Mit Zuerkennung des Anspruchs „aus Wandelung“ hätte es zwar des Antrags, der Ziff. 1 des Schiedsspruchs zugrunde liegt, nicht zwingend bedurft. Denn nach herrschender Auffassung zum früheren deutschen Recht musste ein Kläger nicht zwingend zunächst auf „Einverständnis mit der Wandelung“ klagen, obwohl das § 465 BGB a.F. nahezulegen schien. Der Kläger konnte vielmehr sofort - wie hier im der Ziff. 2 des Schiedsspruchs zugrunde liegenden Antrag - Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Eine zusprechende Entscheidung wirkte zugleich dahin, dass die Wandelung und Umgestaltung des Kaufvertrages durch richterlichen Gestaltungakt vollzogen wurde (BGH, Urteil vom 8.1.1959 - VIII ZR 174/57 - BGHZ 29, 148 = NJW 1959, 620 ff.; OLGR Stuttgart 2004, 556, 558; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 465 Rn. 6; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., § 69 IV 2 = Rn. 722). Jedoch heißt das nicht, dass der in Ziff. 1 zuerkannte Anspruch dadurch seine vermögensrechtliche Qualität verlöre. Ob bei gleichzeitiger Anmeldung der Ansprüche „auf“ und „aus“ Wandelung in einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren ersterem ein zusätzlicher Geldwert beizumessen gewesen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Umgekehrt geht aber das Argument der Ag. ins Leere, sie habe mit dem in Ziff. 2 zuerkannten Anspruch gar nicht am Konkursverfahren teilnehmen können. Selbst wenn - wie die Ag. meint - der Anspruch „aus Wandelung“ frühestens mit dem Schiedsspruch entstanden sei und die Ag. mit nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung (vgl. Strub/Jeanneret in: Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht Europa, Schweiz Rn. 258) entstandenen Ansprüchen nicht am Konkursverfahren hätte teilnehmen können, wäre eine Teilnahme jedenfalls über den Anspruch „auf“ Wandelung möglich gewesen. - Ziff. 3 des Schiedsspruchs: Hier wird ein Anspruch der Ag. gegen die Konkursmasse auf Beseitigung des Werks bzw. der T...-Anlage zuerkannt. Auch hierbei handelt es sich um einen Vermögensanspruch, der in eine Geldforderung umgewandelt werden und deshalb am Konkursverfahren teilnehmen kann. 4. Ein Recht, Konkursforderungen separat zu verfolgen und zu vollstrecken, kommt der Ag. nicht deshalb zu, weil sie auf die Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren ausdrücklich verzichtet hat. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen steht nicht zu ihrer Disposition. Es ist ihr - wie bereits oben dargestellt - untersagt, auf die Geltendmachung einer Konkursforderung im Konkursverfahren zu verzichten und außerhalb desselben gegen den Schuldner vorzugehen. Die Auffassung, durch den Verzicht sei der Schuldnerin wieder das alleinige Verfügungs- und Prozessführungsrecht zugewachsen - die beide Parteien dort vertreten, wo es ihnen günstig ist (die Ag. im vorliegenden Zusammenhang; die Ast. etwa dort, wo sie im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 zu begründen sucht, dass der Verwaltungsrat der Schuldnerin wieder wirksam Prozessvollmachten erteilen könne, vgl. Schriftsätze vom 28.11.2012, S. 22; vom 6.3.2013, S. 9; vom 2.9.2013, S. 2 ff.) -, ist deshalb unzutreffend. Das gilt nach deutschem wie nach schweizerischem Recht (zutreffend das von der Ag. als Anlage A 61 vorgelegte Memorandum unter Tz. 4). 5. Ein Recht, Konkursforderungen separat zu verfolgen und zu vollstrecken, kommt der Ag. nicht deshalb zu, weil die Konkursmasse ihre Bestreitensrechte an die Ast. nach Art. 260 SchKG „abgetreten“ hat. a) Durch die „Abtretung“ werden keine materiellen Rechte aus der Konkursmasse ausgeschieden und abgetreten wie bei einer Zession. Vielmehr wird nur die Kompetenz, sie geltend zu machen, auf einen Konkursgläubiger übertragen (Amonn/Walther aaO, § 47 Rn. 32). Auf den Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 Sch 1/11 wird Bezug genommen. Werden dem Abtretungsgläubiger Aktivansprüche abgetreten, bleiben sie also weiter Teil der Konkursmasse, und er selbst nimmt weiterhin neben allen übrigen Gläubigern am Konkurs teil. Werden dem Abtretungsgläubiger - wie hier der Ast. - Abwehrrechte „abgetreten“, bleiben die diesbezüglichen, im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche ebenfalls Teil der Passiva der Konkursmasse. Die „Abtretung“ führt also nicht dazu, dass der Anspruchsgläubiger - hier: die Ag. - diese nunmehr außerhalb des Konkursverfahrens verfolgen und vollstrecken dürfte. 6. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs würde vielmehr bereits einen Akt der Zwangsvollstreckung darstellen (nämlich bezüglich Ziffer 1, siehe unten a), im Übrigen würde seine Vollstreckung während des laufenden schweizerischen Konkursverfahrens dem ordre public widersprechen, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (unten b) a) Die Vollstreckbarerklärung ist zwar grundsätzlich noch keine Zwangsvollstreckung, sondern dieser vorgelagert (Zöller/Geimer aaO, § 1060 Rn. 3; Heid-brink/v.d.Groeben, Insolvenz und Schiedsverfahren - eine Herausforderung für alle Beteiligten, ZIP 2006, 265, 271). Jedoch wird in Ziff. 1 des Schiedsspruchs der Ag. ein Anspruch gegen die Konkursmasse auf Erklärung der Zustimmung zur Wandelung zuerkannt, also auf Abgabe einer Willenserklärung (vgl. Musielak/Lackmann aaO, § 894 Rn. 5). Die Willenserklärung gilt u.a. dann als abgegeben, wenn ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird (Musielak/Lackmann aaO, § 894 Rn. 7; Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 2; MünchKomm ZPO/Gruber aaO, § 894 Rn. 7; MünchKomm ZPO/Münch aaO, § 1060 Rn. 5; a.A. Zöller/Geimer aaO, § 1055 Rn. 3: bereits mit dem Schiedsspruch). Der Eintritt dieser Fiktion ist indes ein Akt der Zwangsvollstreckung (Musielak/Lackmann aaO, § 894 Rn. 1; Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO, § 894 Rn. 5). Damit verstieße aber die Vollstreckbarerklärung gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung bzw. Spezialexekution im laufenden schweizerischen Konkursverfahren und nach dem oben Gesagten gegen den deutschen ordre public. b) Auch eine Vollstreckbarerklärung (nur) von Ziff. 2 und 3 des Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht, denn eine der Vollstreckbarererklärung nachfolgende Vollstreckung beider Ansprüche führte ebenfalls zu einem dem ordre public widersprechenden Ergebnis, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Mit „Vollstreckung“ ist die Vollstreckung im Inland gemeint, denn eine von deutschen Gerichten ausgesprochene Vollstreckbarerklärung bewirkt zunächst nur, dass der Schiedsspruch im Inland vollstreckbar ist (sodass insoweit dahinstehen kann, ob ein Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Schweiz Erfolg verspräche, was die Ag. verneint, vgl. Anlage A 46 Tz. 21). Die Vollstreckung der in Ziff. 2 und 3 zuerkannten Ansprüche im Inland während des schweizerischen Konkursverfahrens würde aber gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung bzw. Spezialexekution im laufenden schweizerischen Konkursverfahren verstoßen, und nach dem oben Gesagten damit auch gegen den deutschen ordre public. Die insoweit beweispflichtige Ag. hat nicht dargetan, dass eine solche Zwangsvollstreckung in Deutschland ausgeschlossen ist (vgl. Schriftsatz vom 31.1.2013, S. 10, wonach die Schuldnerin „nach Kenntnis der Ag.“ über keine Vermögenswerte in Deutschland verfüge; vgl. Schriftsatz vom 16.9.2013, S. 1, wo von einer „(etwaigen) inländischen Konkursmasse“ die Rede ist). Den Vortrag der Ast., die Ag. beabsichtige den Zugriff auf Vermögenswerte der Schuldnerin in Deutschland (Schriftsatz vom 28.11.2012, S. 29), hat letztere lediglich als „deplatziert“ bezeichnet (Schriftsatz vom 31.1.2013, S. 10), und damit nicht bestritten, jedenfalls aber keinen Beweis angeboten. 7. Soweit die Ag. meint, der Schiedsspruch dürfe deshalb nicht aufgehoben (bzw. könne für vollstreckbar erklärt) werden, weil es ihr nicht um die Vollstreckung aus demselben gehe, sondern (nur) um „den Vollzug der Wandelung“, rechtfertigt das kein anderes Ergebnis. a) Selbst wenn es zuträfe, dass es der Ag. nicht um die Vollstreckung gehe, würde das nicht bedeuten, dass der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hätte, und dass seine deshalb mögliche Vollstreckung nicht zu einem Ergebnis führte, das wie dargestellt dem ordre public widerspricht. Ins Leere geht deshalb der an sich zutreffende Hinweis der Ag., dass auch dann die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs verlangt werden kann, wenn dieser keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist, weil grundsätzlich schon die Absicht, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern, ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an seiner Vollstreckbarerklärung (bzw. Nicht-Aufhebung) begründet (BGH, Beschluss vom 30.3.2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, juris Rn. 9 ff.; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 888; a.A. Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 2). b) Zutreffend ist zwar, dass bei Aufhebung des vorliegenden Schiedsspruches nicht mehr rechtskräftig (§ 1055 ZPO) - und erst recht nicht, wie nach einer Vollstreckbarerklärung, „bestandskräftig“ - feststünde, dass die Wandelung vollzogen ist. Daran hat die Ag. aber etwa deshalb ein Interesse (vgl. Schriftsatz vom 8.10.2012, S. 9 ff.), weil nach dem Vortrag beider Parteien nicht ausgeschlossen scheint, dass die Konkursmasse - oder erneut ein Konkursgläubiger infolge „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG - zukünftig noch in einem weiteren (Schieds-) Verfahren gegen die Ag. Ansprüche auf Restwerklohn geltend macht, etwa dann, wenn die ursprünglich von der Gemeinschuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe, das ihre entsprechende Zivilklage auf Restwerklohn als unzulässig abgewiesen hat, ohne Erfolg bleibt (Prozessstandschafterin gemäß Art. 260 SchKG ist dort inzwischen die R... Investments Ltd.; das Az. beim Bundesgerichtshof haben die Parteien mit X ZR 168/07 und X ZR 34/11 angegeben). Einem solchen, weiteren (Schieds-) Verfahren wegen Restwerklohn wäre der Boden entzogen, wenn infolge des vorliegenden Schiedsspruchs schon rechtskräftig (§ 1055 ZPO) bzw. infolge seiner Vollstreckbarerklärung auch bestandskräftig feststünde, dass die Wandelung des Werkvertrages vollzogen ist. Jedoch kommt eine die Aufhebung vermeidende bzw. die Vollstreckbarerklärung ermöglichende Auslegung des Schiedsspruches dahin, dass die zuerkannten Ansprüche nur ein Recht auf konkursmäßige Befriedigung in der Schweiz verschaffen sollen, nicht in Betracht. Das liegt schon daran, dass die Ag. auf Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren wie dargestellt ausdrücklich verzichtet hat. Offen bleiben kann, ob bei Teilnahme am schweizerischen Konkursverfahren ein derart ausgelegter deutscher Schiedsspruch Beachtung gefunden hätte. Zurückhaltend erscheint insoweit das eingeholte Gutachten, in dem die Auffassung vertreten wird, „dass die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen Schuldner, gegen welchen im Ausland ein Schiedsverfahren hängig ist, aus schweizerischer Sicht zur Nichtbeachtung des ausländischen Schiedsverfahrens führt. Deshalb obliegt es dem Gläubiger zur Geltendmachung seiner Forderungen, diese im schweizerischen Konkursverfahren einzureichen, zwecks ausschließlicher Beurteilung und Kollokation derselben durch die schweizerischen Konkursbehörden“ (Gutachten S. 17; ebenso das als Anlage A 46 vorgelegte Privatgutachten der Ag. unter Tz. 19). Deshalb mache die Fortführung eines Schiedsverfahrens gegen den Schuldner nach Konkurseröffnung allenfalls dann noch Sinn, wenn dieser Vermögen im Ausland habe und im betreffenden Staat das schweizerische Konkursverfahren - anders als in Deutschland, § 343 InsO - nicht anerkannt werde (Gutachten S. 17). Teile der schweizerischen Literatur halten es dagegen für möglich, dass eine nach Konkurseröffnung ergehende ausländische Entscheidung wenigstens für die materiell-rechtlichen Aspekte wie Bestand und Umfang der Forderung, welche Vorfragen der Kollokation darstellten, Rechtskraft entfalte, sofern die ausländische Entscheidung nach den maßgebenden Normen in der Schweiz anerkennungsfähig sei. Dann hätten die in der Schweiz zuständigen Behörden nur noch beitreibungsrechtliche Aspekte zu prüfen (vgl. Lorandi, Grenzüberschreitende Aspekte in der Insolvenz - ausgewählte Fragen, in: Sprecher, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen II [2012], S. 31, 37), wodurch „in prozessökonomischer Weise“ eine Wiederholung des der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens vermieden werde (vgl. Stöckli, Die Behandlung eines ausländischen Prozesses im Konkurs- und Nachlassverfahren in: jusletter 13. Dezember 2004, Rz. 12; Stöckli, Die Behandlung von Prozessen in Nachlassverfahren, in: Zeitschrift für Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht 2004, 513, 514; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs [Dissertation 1985], S. 131 ff.; ähnlich das von der Ag. als Anlage A 66 vorgelegte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7.11.2012, S. 14 unter 2.5, nach dem die Anerkennung eines ausländischen Urteils durch ein schweizerisches Gericht gemäß LugÜ trotz laufendem Konkursverfahren erfolgen könne und „nicht direkt“ zur Kollokation der zuerkannten Forderung führe). Selbst wenn der Schiedsspruch im schweizerischen Konkursverfahren aber keine Beachtung gefunden hätte und dort „in nicht prozessökonomischer Weise“ eine Wiederholung des dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Verfahrens erforderlich gewesen wäre, bedeutet das nicht, dass die Ag. - wie sie meint - den Vollzug der Wandelung nicht mehr hätte herbeiführen können. Denn wie dargestellt hätte sie sowohl den Anspruch „auf“ als auch den „aus“ Wandelung anmelden und die Kollokation betreiben können. Ebenso könnte sie sich gegen eine gegenläufige Restwerklohnklage der Konkursmasse wehren, selbst wenn es zuträfe, dass - wie die Ag. meint (vgl. Schriftsatz vom 8.10.2012, S. 16) - die Konkursmasse oder ein eventueller Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG eine solche Klage auch dann erheben könnten, wenn die Kollokation der genannten Ansprüche erfolgt ist, weil diese Kollokation keine Rechtskraft entfalte und eine Verfolgung materiell gegenläufiger Ansprüche nicht ausschließe. c) Im Ergebnis sucht die Ag. deshalb, von ihr befürchtete „nicht prozessökonomische“ Folgen eines schweizerischen Konkursverfahrens zu umgehen durch eine Konkursforderungen betreffende Rechtsverfolgung außerhalb des Konkursverfahrens in Deutschland. Das verstößt, da dort die Wirkungen des schweizerischen Konkursverfahrens nach §§ 335 ff. InsO anerkannt werden, gegen den deutschen ordre public, und zwar sowohl dann, wenn es der Ag. um Vollstreckung eigener, gegen die Konkursmasse gerichteter, im Schiedsspruch zuerkannter Forderungen ginge, als auch dann, wenn es der Ag. (nur) um die „Feststellung“ ginge, dass die Konkursmasse keine gegenläufigen, gegen die Ag. gerichteten Forderungen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 - NZI 2004, 214, juris Rn. 37). d) Ins Leere geht schließlich der Verweis der Ag. auf den bereits zitierten Aufsatz von Nacimiento/Bähr in NJOZ 2009, 4752, 4761. Dort ist nur die Rede davon, dass nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, wenn ein Schiedsverfahren ohne Berücksichtigung eines ausländischen Insolvenzverfahrens fortgeführt - und nicht unterbrochen - wird. 8. Soweit der Senat auf das im Parallelverfahren nach § 293 ZPO eingeholte Gutachten Bezug genommen hat, bleibt klarzustellen, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Sachverständigen nicht gestellt wurde, und dass der Senat insbesondere die von der Ag. im Schriftsatz vom 28.8.2012 angemeldeten Fragen bzw. Bedenken durch die Stellungnahme der Sachverständigen vom 9.11.2012 auch in der Sache als ausgeräumt ansieht. III. Der Streitwert entspricht bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung dem des Schiedsverfahrens (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1063 Rn. 5), anschließend den dort bislang entstandenen Kosten (vgl. Thomas/Putzo/Reichold aaO, § 91 a Rn. 57). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nach § 91 a ZPO - Fragen zur Anwendung der Vorschrift selbst stehen nicht im Streit - ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - XI ZB 24/07 - MDR 2009, 39, juris Rn. 9).