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Beschluss

1 U 4/15

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vor einer prothetischen Versorgung 1992 war ein Zahnarzt nicht gehalten, bei einem Patienten, bei dem ausweislich eines Allergiepasses 1989 eine Sensibilisierung auf Nickel(ll)-sulfat nachgewiesen wurde, eine Testung auf Unverträglichkeiten durchzuführen.(Rn.18)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und den Streitwert des Berufungsverfahrens wie erstinstanzlich auf 75.000 EUR festzusetzen. 2. Die Parteien können bis zum 27.02.2015 Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor einer prothetischen Versorgung 1992 war ein Zahnarzt nicht gehalten, bei einem Patienten, bei dem ausweislich eines Allergiepasses 1989 eine Sensibilisierung auf Nickel(ll)-sulfat nachgewiesen wurde, eine Testung auf Unverträglichkeiten durchzuführen.(Rn.18) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und den Streitwert des Berufungsverfahrens wie erstinstanzlich auf 75.000 EUR festzusetzen. 2. Die Parteien können bis zum 27.02.2015 Stellung nehmen. A. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer zahnprothetischen Versorgung im Jahr 1992. I. Bei der am … 1959 geborenen Klägerin wurde im Jahr 1989 eine Sensibilisierung auf Nickel(ll)-sulfat festgestellt, die auch in einem Allergie-Pass vermerkt wurde. Im Jahr 1991 begab sie sich zu dem Beklagten in Behandlung und legte hierbei auch den Allergie-Pass vor. Im November 1992 wurde ihr eine prothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer eingegliedert, die auch Kobalt und Palladium enthielt. Anfang Dezember 1992 zeigten sich Auffälligkeiten auf der Haut, weshalb der Beklagte die Prothesen nachpolymerisieren und vergolden ließ. Über die Jahre hinweg befinden sich in den Unterlagen des Beklagten teilweise auch Eintragungen über Hautbeschwerden, weshalb der Beklagte der Klägerin u.a. im Jahr 1999 riet, einen Hautarzt zu konsultieren. Im Jahr 2001 wurde bei der Klägerin eine leichte Sensibilisierung auf Kobaltchlorid, im Herbst 2008 eine Sensibilisierung auf Palladiumchlorid festgestellt. Im November 2008 endete die Behandlung beim Beklagten. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe im Zuge der prothetischen Behandlung, jedenfalls aber nach Auftreten der Beschwerden eine allergologische Testung durchführen müssen und hätte auf die geklagten Beschwerden hin weitere Maßnahmen bis zur Entfernung des Zahnersatzes vornehmen müssen. Auf das behandlungsfehlerhafte Vorgehen des Beklagten gingen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zurück. Das Landgericht hat die Klage - sachverständig beraten - abgewiesen. Gegen das ihr am 10.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit zugleich die Begründung des Rechtsmittels enthaltendem Schriftsatz am 07.01.2015 Berufung eingelegt. Die Berufung wendet sich gegen die Feststellung, eine Nickelhaltigkeit der Teleskopprothese lasse sich nicht mehr feststellen. Da die Kronen noch vorlägen, hätte eine Materialuntersuchung durchgeführt werden müssen. Der Beklagte habe zudem vor der prothetischen Versorgung eine, aktuelle Allergietestung veranlassen müssen. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die letzte Allergietestung aus dem Jahr 1989 gestammt, mithin drei Jahre zurückgelegen habe und überdies bei einer Nickelsulfatallergie auch eine Kobaltallergie als Kreuzallergie bestehen könne. Jedenfalls nach Auftreten der allergischen Reaktionen im Dezember 1992 habe der Beklagte von sich aus eine erneute Testung veranlassen müssen. Diese hätte einen Nachweis auf Kobalt erbracht und die Beschwerden seien auf diese Unverträglichkeit zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Tübingen, Az.: 8 O 60/12 vom 03.12.2014 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich der Fehlbehandlung ab Mitte 1992 bis November 2008 zu bezahlen, dessen Flöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 60.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 07.06.2012; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftige nicht vorhersehbare immateriellen Schäden und künftige materielle Schäden anlässlich der Fehlbehandlung ab Mitte des Jahres 1992 bis November 2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO), ebenso auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. B. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. I. Die Berufung der Klägerin hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage zu. 1. Der Beklagte war nicht gehalten vor der prothetischen Versorgung eine Testung auf Unverträglichkeiten durchzuführen. Bei der Klägerin war - ausweislich des vorgelegten Allergiepasses - 1989 eine Sensibilität auf Nickelsulfat nachgewiesen worden. Hierbei handelt es sich um eine durchaus weit verbreitete Allergie, die auch im Hinblick auf mögliche Kreuzallergien ohne konkreten Verdacht den Beklagten nicht dazu veranlassen musste, zusätzliche Testungen durchzuführen (GA S. 8). Nach dem Sachverständigen durfte sich der Beklagte als Zahnarzt darauf verlassen, dass die Klägerin an hierfür fachlich kompetenterer Stelle (an der Universitäts-Hautklinik ..., die den Allergie-Pass ausgestellt hatte) ausreichend fachlich voruntersucht worden war. Dabei hat der Sachverständige - wie seine Darstellung im Gutachten zeigt - durchaus in Rechnung gestellt, dass die allergologischen Erkenntnisse aus dem Jahr 1989 stammten, mithin im Jahr 1992 bereits rund drei Jahre alt waren. 2. Dem Beklagten ist kein Vorwurf bei der Materialauswahl zu machen, soweit dies die Verwendung von Kobalt und Palladium betrifft. Insofern wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (LGU S. 5 f.). Einer Abklärung, ob die Teleskopkronen im Unterkiefer und das Lot, mit dem die Sekundärkronen im Unterkiefer am Modellguss angelötet wurden, Nickel enthielten, bedurfte es nicht. Die Klägerin trägt selbst vor, die von ihr geklagten Beschwerden gingen auf eine Kobaltunverträglichkeit (nicht auf die Nickelunverträglichkeit) zurück (S. 5 der Berufungsbegründung). Insoweit kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die genannten Komponenten Kobalt enthielten, denn die Verwendung dieses Metalls war nicht behandlungsfehlerhaft. 3. Bei der Klägerin zeigten sich kurz nach Eingliederung des Zahnersatzes am 04.12.1992 Effloreszenzen. Auch im Zusammenhang hiermit ist dem Beklagten kein Versäumnis nachzuweisen. Dieser hat mit der Polymerisierung und der Vergoldung Maßnahmen mit Bezug auf die Beschwerden ergriffen. Im weiteren Verlauf waren die Beschwerden nach den Behandlungsunterlagen teilweise stärker, teilweise aber auch schwächer vorhanden, wobei es auch lange Zeiträume gab, in denen die Behandlungsunterlagen lediglich zahnärztliche Maßnahmen nicht aber geklagte Hautprobleme der Klägerin dokumentieren. Dies zugrunde gelegt hat es - wie der Sachverständige zu Recht ausführt - durchaus den Anschein, dass die ergriffenen Maßnahmen zumindest über weite Zeiträume erfolgreich waren. In dieser Situation waren weitere Maßnahmen seitens des Beklagten nicht zwingend veranlasst. Insbesondere vermochte der Sachverständige nicht festzustellen, dass der Zahnersatz zwingend früher hätte entfernt werden müssen als dies tatsächlich erfolgt ist. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auch die auf Allergologie spezialisierten Ärzte Prof. Dr. ... und Dr. ... von der Universitätshautklinik ... sogar noch im Jahr 2009 und zwar in Kenntnis der Sensibilisierung gegenüber Nickel-ll-sulfat, Kobalt-Il-chlorid und Palladiumchlorid und der vom Labor ... mitgeteilten Materialen des Zahnersatzes von einer zahnärztlichen Intervention abgeraten haben (Arztbrief vom 08.12.2009 an die Gemeinschaftspraxis Dres. med. ...). 4. Die insgesamt fehlende Erfolgsaussicht der Berufung ist offensichtlich. Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit „gewissermaßen auf der Hand liegt“, sondern kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein, wenn diese dazu führt, dass die Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei und unverzüglich zu beantworten sind (BT Drs. 17/6406, S. 9). II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). III. Die Kostenentscheidung im Falle der Zurückweisung der Berufung ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat empfiehlt der Klägerin auch aus Kostengründen, ihre Berufung zurückzunehmen.