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Beschluss

1 U 135/15

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0203.1U135.15.00
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Leitsätze
1. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld muss unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls regelmäßig eine typisierende Betrachtung vergleichbarer Fälle erfolgen, wobei entsprechende Tabellenwerke eine Orientierungshilfe bieten können.(Rn.11) 2. Eine Kombination von Kapitalbetrag und Rente ist zwar möglich, sie muss aber zu einem vergleichbaren Ergebnis führen wie die Zahlung eines Einmalbetrages.(Rn.21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.09.2015, Az. 5 O 138/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Parteien können bis zum 29.02.2015 Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld muss unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls regelmäßig eine typisierende Betrachtung vergleichbarer Fälle erfolgen, wobei entsprechende Tabellenwerke eine Orientierungshilfe bieten können.(Rn.11) 2. Eine Kombination von Kapitalbetrag und Rente ist zwar möglich, sie muss aber zu einem vergleichbaren Ergebnis führen wie die Zahlung eines Einmalbetrages.(Rn.21) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 30.09.2015, Az. 5 O 138/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Parteien können bis zum 29.02.2015 Stellung nehmen. A. Die am … 2011 geborene Klägerin zu 1 kam als Frühgeburt in SSW 24 mit einem Geburtsgewicht von 600 g zur Welt. Sie wurde vom Beklagten augenärztlich betreut, der am 29.04.2011 eine Frühgeborenenretinopathie feststellte und am 06.09.2011 einen Cataract beidseits, weswegen er eine Vorstellung in der Universitätsaugenklinik T. anregte. Dort wurde eine Linsentrübung festgestellt und bei einer Operation am 23.09.2012 das Stadium 5 der Frühgeborenenretinopathie (Retinopathy of prematurity = ROP V = komplette Netzhautablösung). Die Klägerin ist auf Dauer erblindet. Das Landgericht hat - sachverständig beraten von Prof. Dr. S., Facharzt für Augenheilkunde am Universitätsklinikum W. - einen groben Behandlungsfehler des Beklagten bejaht. Dieser habe am 26.07.2011 eine Wiedervorstellung erst für den 06.09.2011 angeordnet. Die in den Leitlinien für die Frühgeborenenretinopathie vorgesehenen Untersuchungsintervalle von ein bis maximal zwei Wochen seien damit massiv überschritten worden. Ob es dazuhin (grob) fehlerhaft gewesen sei, dass der Beklagte keinen Lidsperrer benutzte, könne dahinstehen. Der grobe Behandlungsfehler rechtfertige die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 200.000 EUR. Dazuhin hat das Landgericht die Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden der Klägerin zu 1 bejaht, nicht jedoch für solche der Eltern (den Klägern zu 2 und 3). Diese hatten zudem 2.087,35 EUR materielle Schäden und 8.936,90 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht; zugesprochen hat das Landgericht 755,77 EUR. Alle Kläger haben gegen das ihnen am 05.10.2015 zugestellte Urteil am 04.11.2015 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 1 hat diese innerhalb der bis 07.01.2016 verlängerten Frist am 30.12.2015 begründet, die Kläger zu 2 und 3 haben ihre Berufung vor Begründung zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter und rügt, dass ihr ein um 150.000 EUR höheres Schmerzensgeld zuzusprechen sei und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 350 EUR im Monat. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Antragstellung wird auf den Schriftsatz vom 30.12.2015, S. 1 f. (Bl. 206 f.) verwiesen, im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. B. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. I. Die Berufung der Klägerin zu 1 hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 1. Der Maßstab für die billige Entschädigung nach § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Abwägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden. Dabei ist das Gericht durch § 287 ZPO besonders freigestellt, wenn es zu erkennen gibt, dass es sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht, alle maßgebenden Umstände vollständig berücksichtigt, und bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH MDR 1976, 1012, juris Rn. 12 f.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Höhe des zuerkannten Kapitalbetrages von 200.000 EUR nicht zu beanstanden. a. Dass das Landgericht für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevante Umstände außer acht gelassen hätte, zeigt die Berufung nicht auf. Das Landgericht hat im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zu Recht insbesondere die vollständige und unumkehrbare Erblindung betont, mit der die Klägerin für nahezu ihr gesamtes Leben konfrontiert ist. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion - der im Bereich der Arzthaftung allerdings regelmäßig keine besonders hervorgehobene Rolle zukommt (OLG Schleswig NJOZ 2003, 3539, 3542; Cramer/Luig in Ratzel/Lissel, Handbuch des Medizinschadensrechts, § 22 Rn. 37) - hat es insbesondere den Grad des Verschuldens berücksichtigt und in Rechnung gestellt, dass der Sachverständige einen groben Behandlungsfehler bejaht hat (vgl. Cramer/Luig aaO, § 22 Rn. 6). b. Unter Beachtung der besonderen - vorliegend auch für den Senat bewegenden - Umstände des Einzelfalles muss bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes regelmäßig eine typisierende Betrachtung vergleichbarer Fälle erfolgen (Cramer/Luig aaO, § 22 Rn. 34). Dabei können entsprechende Tabellenwerke eine Orientierungshilfe bieten, die aber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nur als grober Rahmen zu berücksichtigen sind, zumal sie die maßgeblichen Besonderheiten des individuellen Falles regelmäßig nicht umfassend, sondern nur in wenigen Stichworten darstellen und im Übrigen eine abschließende Beurteilung anderer Fälle durch das Fehlen umfassender Kenntnis der dortigen Akten weder möglich noch erforderlich ist (KG, Urteil vom 15.03.2004 - 20 U 19/03 - BeckRS 9998, 04950; Vieweg/Lorz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 253 Rn. 65; Höke NZV 2014, 1, 3; Cramer/Luig aaO, § 22 Rn. 33 f.). Die Einordnung des Streitfalles durch das Landgericht bedarf entgegen der Auffassung der Berufung keiner Korrektur nach oben. 1. Das zuerkannte Schmerzensgeld von 200.000 € fügt sich vielmehr ein in die Entscheidungen, die etwa in dem Standardwerk von Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016 (34. Aufl.) in den Kapiteln „Sinnesorgane - Auge - Verlust oder Beeinträchtigung des Sehvermögens“ und „Sinnesorgane - Auge - Verlust des Auges“ unter den laufenden Nummern 2198 bis 2266 veröffentlicht sind. Arzthaftungsfälle mit der vollständigen oder teilweisen Erblindung von Kleinkindern betreffen die Nummern 2227 (Kleinkind, Unterbleiben augenärztlicher Kontrolluntersuchung nach Frühgeburt, grober Behandlungsfehler, Erblindung, Antrag 500 DM Rente: Kapitalbetrag 25.000 € [indexiert 32.883], OLG Oldenburg - 5 U 173/95), 2245 (Kleinkind, Frühgeborenenretinopathie, grober Behandlungsfehler, Erblindung rechts und Verminderung der Sehkraft links auf 60%, Antrag Kapitalbetrag 25.000 DM und 900 DM Rente: Kapitalbetrag 60.000 € [indexiert 76.754], OLG Karlsruhe - 7 U 214/96), 2249 (Säugling, Frühgeborenenretinopathie, grober Behandlungsfehler, Erblindung rechts, Antrag Kapitalbetrag 120.000 €: Kapitalbetrag 80.000 € [indexiert 92.914], OLG Nürnberg - 5 U 1046/04), 2251 (Kleinkind, Netzhautablösung, grober Behandlungsfehler, Erblindung, Antrag Kapitalbetrag 50.000 DM und 500 DM Rente: Kapitalbetrag 30.000 € [indexiert 40.000] und 300 € Rente, OLG Hamm - 3 U 287/93) und 2265 (2jähriger Junge, Verlust beider Augäpfel, grober Behandlungsfehler, ohne den bei bestehenden Vorschädigungen zumindest links eine Sehkraft von 30% hätte erhalten werden können, Antrag Kapitalbetrag 260.000 € und 260 € Rente: Kapitalbetrag 90.000 € [indexiert 99.361] und 260 € Rente, OLG Karlsruhe - 7 U 251/06). 2. Soweit sich die Berufung auf ein unter Nummer 2266 veröffentlichtes Urteil des OLG Frankfurt - 23 U 171/95 bezieht, liegt es aus zwei Gründen wenig vergleichbar. Zum einen handelt es sich nicht um einen Fall aus der Arzt-, sondern aus der Produkthaftung wegen einer zerborstenen Limonadenflasche, die zur Erblindung des zum Unfallzeitpunkt dreijährigen Klägers führte (bei anschließend völlig uneinsichtigem Verhalten des Schädigers). Zum anderen handelt es sich bei den unter den Nummern 2198 bis 2266 veröffentlichten Urteilen um das einzige, in dem mit rund 250.000 € ein höheres Schmerzensgeld als die hier zuerkannten 200.000 € zugesprochen wurde. Entsprechendes gilt für die bei Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, IMMDAT Stand 17.11.2015 in der Rubrik „Totalerblindung (beide Augen)“ veröffentlichten Urteile. Dort wird gleichzeitig deutlich, das Schmerzensgelder von rund 250.000 € sonst nur dann zugesprochen wurden, wenn die Totalerblindung zusätzlich mit Gehirnschäden begleitet war (so in den von Sliczyk aaO aufgeführten Urteilen des OLG Naumburg - 1 U 161/99 und des LG Lübeck - 10 O 316/98). Erst recht findet sich das von der Berufung angestrebte Schmerzensgeld von 350.000 € nebst einer Rente von 350 € regelmäßig nur in Fällen der Totalerblindung von Kleinkindern mit schwersten Gehirnschäden und weitreichender Zerstörung der Persönlichkeit, etwa bei Hacks/Wellner/Häcker aaO unter den Nummern 1503 (Senat - 1 U 152/07: 500.000 €), 2695 (OLG Hamm - 3 U 156/00: 500.000 €), 2704 (OLG Köln - 5 U 9/95: 175.000 € + 325 € Rente) oder 2709 (LG Lübeck - 10 O 316/98: 250.000 € + 500 € Rente). 3. Noch weniger vergleichbar liegt der von der Berufung angeführte, bei Hacks/Wellner/Häcker aaO unter Nummer 2836 veröffentlichte Fall des OLG Köln - 22 U 254/97, der den Fall der Erblindung einer zum Unfallzeitpunkt 23jährigen durch den Tritt eines Pferdes betrifft. Das gilt auch für die angeführten hohen Schmerzensgeldbeträge bei einer Darmperforation oder einer Umstellungsosteotomie bei Erwachsenen. 4. Unbehelflich ist schließlich der Verweis auf „Schmerzensgelder“ bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Presse, etwa im „Fall Kachelmann“. Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch soll von einer deshalb zu gewährenden Geldentschädigung ein Hemmeffekt für eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung der Persönlichkeit als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Die Geldentschädigung soll auch der Höhe nach ein Gegenstück dazu bilden, dass die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind (auch wenn keine echte „Gewinnabschöpfung” erfolgt). Maßgebend sind also Präventionsgesichtspunkte, die in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen (BGH NJW 1995, 861, 864 f.). Solche Umstände spielen bei Körperverletzungsfällen und in der Arzthaftung regelmäßig keine Rolle. Verfassungsrechtlich ist das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2000, 2187, 2188). 3. Im Übrigen hat sich das Landgericht an den Grundsatz gehalten, dass Schmerzensgeld regelmäßig als Kapitalbetrag und nur ausnahmsweise als Rente zugesprochen wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 253 Rn. 21; Jahnke, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, § 3 Rn. 189). Die von der Berufung angestrebte Kombination von Kapitalbetrag und Rente ist zwar möglich, aber die Kombination muss dann zu einem vergleichbaren Ergebnis führen wie die Zahlung eines Einmalbetrages (Palandt/Grüneberg aaO, § 253 Rn. 21; Cramer/Luig aaO, § 22 Rn. 75; Jahnke aaO, § 3 Rn. 191; Diederichsen VersR 2005, 433 ff. unter II. 3. a: „Kapitalisierungsberechnung in Form einer abschließenden Kontrollüberlegung“). Der Berufung ist indes nicht zu entnehmen, dass sie die Verringerung des Kapitalbetrages zugunsten einer Rente anstrebt, sondern sie verfolgt das Ziel einer doppelten Erhöhung des zuerkannten Betrages (höherer Kapitalbetrag und zusätzliche Rente). Das wäre nach dem Gesagten aber nicht gerechtfertigt. 4. Die deshalb insgesamt fehlende Erfolgsaussicht der Berufung ist offensichtlich. Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit „gewissermaßen auf der Hand liegt“, sondern kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein, wenn diese dazu führt, dass die Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei und unverzüglich zu beantworten sind; dabei besteht kein Anlass, in einer Beschlusszurückweisung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ein negatives Urteil über die Qualität der Berufung zu sehen (vgl. BT Drs. 17/6406, S. 9; Baumert MDR 2011, 1145, 1146). II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). III. Der Senat empfiehlt daher die Rücknahme der Berufung, vgl. Nr. 1222 KV GKG. IV. Dazuhin ist beabsichtigt, den Streitwert wie folgt festzusetzen: 1. Berufung der Klägerin zu 1: 150.000 € + 14.700 € (350 € x 42 gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO) = 154.700 €. 2. Zurückgenommene Berufung der Kläger zu 2 und 3: 2.807,35 € - 755, 77 € = 1.331,58 €. Dazuhin richtete sich die uneingeschränkt eingelegte Berufung auch gegen die Abweisung des Feststellungsantrags, der in der Klage nicht nur für die Klägerin zu 1, sondern auch für ihre Eltern gestellt worden war (vgl. LGU 16 unten). Der Feststellungsantrag wurde insgesamt mit 125.000 € bewertet; den auf die Kläger zu 2 und 3 entfallenden Anteil schätzt der Senat auf 5.000 €, sodass der Streitwert der Berufung der Kläger zu 2 und 3 insgesamt 6.331,58 € beträgt. 3. Bei der Kostenentscheidung ergäbe sich, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen und die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten von der Klägerin zu 1 zu tragen wären, §§ 92, 97 ZPO.