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Beschluss

1 W 41/18

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0301.1W41.18.00
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Leitsätze
1. Wird eine juristische Person als Dritte gemäß § 142 ZPO auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommen, ist bei der Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen (vgl. BGH, 26. Oktober 2006, III ZB 2/06).(Rn.27) 2. Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben.(Rn.29) 3. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht. Umso mehr muss dies für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien stehenden Dritten gelten.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 22 O 348/16, abgeändert: Die Weigerung der Antragsgegnerin, die im Beschluss des Landgerichts vom 8.3.2018 genannten (elektronischen) Dokumente vorzulegen, wird für berechtigt erklärt. 2. Die Kosten des Zwischenstreits tragen die Klägerin zu 1 zu 65 % und die Klägerin zu 2 zu 35 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine juristische Person als Dritte gemäß § 142 ZPO auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommen, ist bei der Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen (vgl. BGH, 26. Oktober 2006, III ZB 2/06).(Rn.27) 2. Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben.(Rn.29) 3. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht. Umso mehr muss dies für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien stehenden Dritten gelten.(Rn.30) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2018, Az. 22 O 348/16, abgeändert: Die Weigerung der Antragsgegnerin, die im Beschluss des Landgerichts vom 8.3.2018 genannten (elektronischen) Dokumente vorzulegen, wird für berechtigt erklärt. 2. Die Kosten des Zwischenstreits tragen die Klägerin zu 1 zu 65 % und die Klägerin zu 2 zu 35 %. I. Die Klägerinnen, zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in ... verlangen von der beklagten Firma ... Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik, die auf den Kaimaninseln gegründete Klägerin zu 1 in Höhe von insgesamt 104.557.978,56 € und die nach dem Recht des US-Bundesstaates ... gegründete Klägerin zu 2 in Höhe von insgesamt 53.863.218,08 €, jeweils aufgrund eines Erwerbs von Vorzugsaktien der Beklagten im Zeitraum zwischen 29.10.2013 und 18.9.2015; außerdem soll eine Ersatzpflicht für weitere Schäden festgestellt werden. Für das von den Klägerinnen behauptete Schadensgeschehen und die Schadenshöhe wird auf die Klageschrift vom 19.09.2016 sowie die vorgelegten Anlagen genommen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2017 stellten die Klägerinnen einen Musterverfahrensantrag (zu den Feststellungszielen S. 3/5), dem die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.2.2017 entgegentrat. Mit Schriftsatz vom 29.3.2017 beantragten die Klägervertreter die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 in der Sache 22 AR 1/17 Kap (Vorlagebeschluss am 6.3.2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemacht, in juris veröffentlicht; dieses Musterverfahren wird beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 20 Kap 2/17 geführt). Mit Verfügung vom 9.6.2017 teilte das Landgericht mit, dass eine Aussetzung im Hinblick auf Kursdifferenzschäden aus den Umsatzgeschäften im Zeitraum von 3.6.2014 bis 6.7.2015 beabsichtigt sei. Die Beklagte trat einer Aussetzung entgegen, u.a. mit dem Hinweis, dass die Parteifähigkeit und die Vertretungsbefugnisse der Klägerinnen bestritten würden und dass vorrangig über diese einem Musterverfahren nicht zugänglichen Prozessvoraussetzungen zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen sei mit der Folge, dass die Entscheidung nicht nach § 8 KapMuG von den materiellrechtlichen Feststellungszielen des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht Stuttgart abhänge. Mit Beschluss vom 20.10.2017 (Bl. 347/380; veröffentlicht u.a. in WM 2018, 667) setzte das Landgericht den vorliegenden Rechtsstreit für Umsatzgeschäfte zwischen 3.6.2014 und 6.7.2015 im Hinblick auf die im Beschluss vom 28.2.2017 genannten Feststellungsziele teilweise aus (bezüglich der Klägerin Ziffer 1 wegen eines Kursdifferenzschadens in Höhe von 38.659,274,44 € und bezüglich der Klägerin Ziffer 2 wegen eines Kursdifferenzschadens in Höhe von 19.684.014,86 €); eine weitergehende Aussetzung wurde abgelehnt. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten keine allgemeine umfassende Überprüfungspflicht der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen bestehe: Für den Prüfungsmaßstab des § 8 KapMuG habe dies zur Folge, dass für den Fall, dass ein Kläger offensichtlich nicht parteifähig sei, das Verfahren nicht ausgesetzt werden könne, sondern die Klage nach entsprechendem rechtlichen Gehör als unzulässig abzuweisen sei; soweit die Parteifähigkeit eines ausländischen Klägers nur pauschal bestritten werde, sei ein solches Bestreiten nicht geeignet, Zweifel an der Parteifähigkeit und damit die Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1 ZPO auszulösen. Konkrete Zweifel an der Parteifähigkeit könnten nach den Regeln des Freibeweises überprüft und ggf. ausgeräumt werden. Wenn dies nicht möglich sei, sei das Gericht verpflichtet, zunächst das für die Klagepartei anwendbare Recht zu ermitteln, um dann in einem zweiten Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Vorgänge nach dieser Rechtsordnung für die Parteifähigkeit gefordert werden; drittens wären dann die nach diesem Recht erforderlichen Vorgänge - etwa die Eintragung in bestimmte Register oder sonstige besondere Gründungsmodalitäten - mit geeigneten Beweismitteln zu überprüfen. Nach diesen Grundsätzen sei von der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen auszugehen. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit fortgesetzt. Die Beklagte legte gegen diesen am 30.10.2017 zugestellten Beschluss mit Sehr a vom 10.11.2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung (Beschwerdebegründung Schriftsätze vom 5.1.2018 und vom 11.1.2018). Mit Beschluss vom 8.3.2018 (Bl. 560/566 = Sonderband Bl. 1a/8) ordnete das Landgericht an, dass die ... (Antragsgegnerin) als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gericht folgende Unterlagen vorzulegen habe: - E-Mail von ... an Mitarbeiter der ... von Juli 2005 betreffend die Wirkungsweise der sog. Akustikfunktion im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Defeat-Device für das Dieselaggregat EA 189 - E-Mailstrang bezüglich der Verbesserungspotentiale der Akustikfunktion von .... (...) an ... u.a. (damals ...) vom 9.2.2007 - E-Mail des Bosch-Mitarbeiters ... vom 9.2.2007 an die ... Ingenieure ... und ... mit dem Betreff "erweiterte Akustikfunktion" - E-Mail des Herrn ... (...) an einen Mitarbeiter der ... (Diesel Systems, Engineering Powertrain Diagnosis), mit Herrn ... (...) in "Cc" vom 15.5.2008 über die Bedeutung von ... (...) - Brief der ... vom 2.6.2008 an die ... (adressiert an ...) - Aufzeichnungen bzw. Protokolle zur Sitzung vom 28.5.2014 zwischen den Spitzenvertretern der ... (u.a. ...) und der ... (u.a. ...) Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2018 (Bl. 583/587) berief sich Antragsgegnerin auf das Recht, die Urkundenvorlage nach § 384 ZPO zu verweigern, weil sie sonst hierdurch vermögensrechtliche Schäden aufgrund einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu befürchten habe, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sehe und außerdem geheimhaltungsbedürftige Gewerbegeheimnisse offenbaren müsse. Über die Anträge der Klägerinnen und der Antragsgegnerin auf Erlass eines Zwischenurteils wurde am 13.6.2018 mündlich verhandelt (Verhandlungsprotokoll Bl. 774/779 = Sonderband Bl. 48a/52). Durch das angegriffene Zwischenurteil vom 13.7.2018 (Sonderband Bl. 76/110) wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Vorlage der im Beschluss vom 8.3.2018 bezeichneten Dokumente zu Unrecht verweigert habe, da ihr keine Verweigerungsrechte nach §§ 142 Abs. 2 Satz 1, 384 ZPO zustünden. Zur näheren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, das der Antragsgegnerin am 13.7.2018 zugestellt wurde. Die Antragsgegnerin legte hiergegen durch ihre Prozessbevollmächtigen am 27.7.2018 (Sonderband Bl. 113/127) beim Oberlandesgericht Stuttgart sofortige Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Stuttgart vom 13.7.2018 den Antrag der Klägerinnen zurückzuweisen und festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Vorlage der im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8.3.2018 bezeichneten Dokumente zu Recht verweigert. Die Klägerinnen beantragen, die sofortige Beschwerde abzuweisen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen traten der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.09.2018 (Sonderband Bl. 151/159) entgegen. Mit Urteil vom 24.10.2018 hat das Landgericht die zuvor erfolgte Teilaussetzung des Verfahrens aufgehoben und in der Sache entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 30 Mio. € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 und zur Zahlung von knapp 15 Mio. € nebst Zinsen an die Klägerin zu 2 verurteilt, eine weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen des Beschwerdevorbringens beider Seiten im Einzelnen sowie der Stellungnahme der Beklagten wird auf die Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist betreffend das Schreiben vom 2.6.2008 und die Aufzeichnungen bzw. Protokolle zur Sitzung vom 28.5.2014 gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie betreffend die als elektronischen Dokumente zu qualifizierenden E-Mails bzw. E-Mail-Stränge (vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 142 Rn. 15) gemäß § 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO, jeweils i.V.m. § 387 Abs. 3 ZPO, statthaft, innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und auch im Übrigen zulässig. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die angegriffene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 31. Ed. Stand 1.12.2018, § 572 Rn. 15). Die Antragsgegnerin beruft sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur Vorlage der im Beschluss vom 8.3.2018 genannten Unterlagen gemäß §§ 142, 144 ZPO zu Recht auf ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO. a) Das Gericht kann gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der Gerichte gestärkt werden. Die Anordnung kann daher in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 5; siehe zur Einnahme eines Augenscheins § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO bzw. § 144 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind. Nach § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO bei juristischen Personen wie der Beschwerdeführerin durch deren Organe erfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, bleibt Normadressat in solchen Fällen doch - abweichend von § 384 Nr. 1 ZPO - unmittelbar nicht der organschaftliche Vertreter (Zeuge), sondern die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person. Der Gesetzgeber behandelt deren Verpflichtung als Zeugnispflicht. Dann ist es aber nur folgerichtig, bei der Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO primär - oder jedenfalls auch - auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen und dieser bei einem drohenden eigenen Schaden auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 6). b) Folglich macht die Beschwerde mit Recht geltend, dem angegriffenen Zwischenurteil stehe das Zeugnisverweigerungsrecht der Antragsgegnerin entgegen. Die Antragsgegnerin kann die Vorlage der Unterlagen verweigern, weil diese ihr einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde (§ 384 Nr. 1 ZPO). aa) Ein unmittelbarer Schaden droht, wenn die Beantwortung der Frage - oder hier die Vorlage der Unterlagen - die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte; in diesen Fällen ist eine die Zeugnisverweigerung rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2014 - 4 W 3/14 -, juris Rn. 65 f.; OLG Frankfurt, WM 2000, 2359, 2360; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2758; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 384 Rn. 24 f.). Mittelbare Schäden sollen nach der gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann aber auch bestehen, wenn man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrunds zweifeln kann (vgl. Ahrens, a.a.O.; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 12. 11. 1952 - 3 U 11/52 -, BeckRS 9998, 124013). Die bloße vage Möglichkeit eines Schadens genügt aber nicht (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; siehe zu § 55 StPO auch BVerfG, Beschlüsse vom 16.11.1998 - 2 BvR 510/96 -, juris Rn. 9; v. 21.4.2010 - 2 BvR 504/08 und 1193/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.). § 384 Nr. 1 ZPO ist nicht sachlich-rechtlich, sondern verfahrensrechtlich zu verstehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.2.1971 - 13 W 2/71 -, BeckRS 9998, 61130). Zweck des § 384 ZPO ist es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen. Niemand soll aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden. Der Zeuge muss deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen. Selbst die Prozessparteien sind zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt; eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht. Umso mehr muss dies für einen außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses und der daran anknüpfenden Erklärungspflicht der Parteien (§ 138 Abs. 2 ZPO) stehenden Dritten gelten (vgl. BGH NJW 2007, 155 Rn. 7). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO berufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Antragsgegnerin besteht, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der ... deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine solche Gefahr besteht. (1) Das Landgericht geht davon aus, dass eine teilnahmefähige unerlaubte Handlung der ... im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Motorsteuerung mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, vorliegt. Das Landgericht legt in dem angegriffenen Zwischenurteil dar, dass die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 271 StGB, § 831 BGB sowie von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 16, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB, § 831 BGB gegeben seien. Der ... sei das Handeln ihrer Softwareingenieure zurechenbar (siehe im Einzelnen Zwischenurteil Rn. 34-54). Die Begründung, mit der das Landgericht eine Haftung der Antragsgegnerin wegen einer Beteiligung ihrer Mitarbeiter an den deliktischen Handlungen der Softwareingenieure der ... verneint (Zwischenurteil Rn. 58-61, 64), ist jedoch nicht zwingend. Das Landgericht führt im Zwischenurteil aus, dem behaupteten Handeln der Antragsgegnerin fehle der erforderliche "deliktische Sinnbezug" zu dem deliktischen Handeln der Softwareingenieure der .... Das Landgericht stellt zwar im Ausgangspunkt zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe in den Fällen berufstypischer neutraler Handlungen ab. Danach gilt Folgendes: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter”; es ist als "Solidarisierung” mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ" (vgl. BGH NStZ 2004, 41 Rn. 12; NZWiSt 2014, 139 Rn. 28 ff.; zur Teilnahme im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB näher BGH NJW 2012, 3177 Rn. 17, 27). Das Landgericht geht aber zu Unrecht davon aus, dass nach diesen Grundsätzen eine strafbare Beihilfe der Antragsgegnerin ausgeschlossen ist. Das Landgericht hat das Vorbringen der Klägerinnen zugrunde gelegt, dass die Antragsgegnerin sich veranlasst gesehen habe, die ... mit Schreiben vom 2.6.2008 vor dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu warnen und die ... außerdem um eine Haftungsfreistellung zu bitten. Das Landgericht stellt darauf ab, dass sich daraus nicht auf den tatsächlichen Einbau einer Abschalteinrichtung in die Motorsteuerung und einen Vorsatz der Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Sinne eines dolus directus schließen lasse. Es berücksichtigt jedoch nicht, dass der Nachweis, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin von dem rechtswidrigen Einsatz der Motorsteuerung durch die ... wussten oder zumindest ein hohes Risiko eines strafbaren Verhaltens auf Seiten der ... erkannt haben, durchaus auch auf andere Weise geführt werden kann (vgl. zum Vorliegen einer unzulässigen Abschaltautomatik und ihren rechtlichen Folgen BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 6 ff.). Das Landgericht beschränkt seine Würdigung, dass keine strafbare Beihilfe vorliege, ohne zwingenden Grund auf das Schreiben vom 2.6.2008. (2) Darüber hinaus betrachtet das Landgericht die Frage einer möglichen deliktischen Haftung der ... und damit auch einer Haftung der Antragsgegnerin wegen einer Beteiligung daran unter einem zu engen Blickwinkel. Mehrere Landgerichte haben bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die ... wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.9.2017 - 4 U 87/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart haben bereits in einigen Entscheidungen Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs aus § 826 BGB gegen den Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 16.11.2017 - 19 O 34/17 -, juris Rn. 19 ff.; vom 5.4.2018 - 7 O 28/17 -, juris Rn. 22 ff.; vom 8.1.2019 - 7 O 265/18 -, juris Rn. 34 ff.; vom 17.1.2019 - 23 O 178/18 -, juris Rn. 29 ff.). Das Landgericht hat die Möglichkeit einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 830 BGB als Teilnehmerin einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von Kraftfahrzeugkäufern durch die ... nicht hinreichend in seiner Würdigung berücksichtigt (Zwischenurteil Rn. 62-63). Das Landgericht stellt in seinem Zwischenurteil zu Unrecht darauf ab, dass die Manipulation einer von der Antragsgegnerin hergestellten Motorsteuerung durch Aufspielen einer Abschalteinrichtung der Antragsgegnerin nicht mehr zuzurechnen sei, weil die Lieferung und Herstellung der Motorsteuerung durch den Vertrauensgrundsatz gedeckt gewesen sei und die Antragsgegnerin die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten habe. Zumindest in einem Teil der gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren (so im Verfahren des LG Stuttgart 22 O 114/17; auszugsweise vorgelegt von der Antragsgegnerin, Anl. 4) wird vorgetragen, die Antragsgegnerin habe der ... die Steuerungssoftware zunächst lediglich als "Programmiergerüst" zu Verfügung gestellt und ... habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt. Da ... keinen unmittelbaren Zugang zum Quellcode der Steuerungseinheit habe, seien die von ... entwickelten Erweiterungen und Modifikationen von der Antragsgegnerin in den Quellcode übernommen worden, wobei zuvor geprüft worden sei, ob die Modifikationen mit den eigenen Standards vereinbar gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe daher "letzte Hand angelegt" und sei sich vollständig über die Funktionsweise der Steuerungssoftware - einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen - im Klaren gewesen. Wäre der Vortrag erweislich, läge es aber mehr als nahe, die Grenze zur strafbaren Beihilfe als überschritten anzusehen. Ob der Beweis tatsächlich zu führen ist, kann anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden und bedarf im hiesigen Verfahren auch keiner Klärung, da es jedenfalls durchaus in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt, besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch, soweit man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrundes oder des Rechtsgrundes zweifeln kann. cc) Der Antragsgegnerin steht damit ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich der im Beschluss vom 8.3.2018 genannten Unterlagen zu. Diese (elektronischen) Dokumente könnten für die Frage einer möglichen Teilnahme der Antragsgegnerin an unerlaubten Handlungen der ... von Bedeutung sein und insbesondere Indizien der Beweisführung darstellen. Die Beschwerde macht geltend, dass die Unterlagen die Themen Fahrzeugemissionen, Dieselmotoren und Motorsteuersoftware berühren und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der ... zum Gegenstand haben. Sie erläutert die Zusammenhänge auch näher und legt einen Schriftsatz aus einem gegen sie gerichteten Zivilprozess vor, der sich auf einzelne dieser Unterlagen stützt. Die Beschwerde trägt unwidersprochen vor, dass in anderen Verfahren ähnliche Behauptungen in Bezug auf die weiteren herausverlangten Unterlagen aufgestellt werden (ergänzend zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts BGH NJW 1994, 197 f.; zu § 55 StPO BVerfG, Beschluss vom 21.4.2010 - 2 BvR 504/08 und 1193/08 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Soweit das Landgericht meint, die Antragsgegnerin habe einen Vermögensschaden nicht glaubhaft gemacht, weil die Klage im Verfahren des Landgerichts Stuttgart 2 O 220/17 bereits abgewiesen sei, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verwiesen, dass die Klagabweisung nicht rechtskräftig ist und zudem weitere Prozesse anhängig sind. dd) Eine andere Beurteilung hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2.8.2017, auf die sich das Landgericht ergänzend stützt (Zwischenurteil Rn. 66-67). Nach dieser Entscheidung besteht das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO zwar nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste (BAG NZA 2017, 1631 Rn. 7). Diese Entscheidung ist aber nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um die Beantwortung von Fragen durch die Antragsgegnerin geht, sondern um die Vorlage der im Beschluss vom 8.3.2018 genannten Unterlagen. Aus § 138 ZPO lässt sich aber keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ableiten. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO folgen. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden (vgl. BGHZ 173, 23 Rn. 16; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 138 Rn. 4 m.w.N.). Eine Vorlageanordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO in einem hypothetischen Prozess gegen die Antragsgegnerin kann nicht unterstellt werden. Denn die Anordnung der Urkundenvorlage gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (siehe etwa BeckOK ZPO/von Seile, 31. Ed. Stand 1.12.2018, § 142 Rn. 15 f.). Die theoretische Möglichkeit einer solchen Anordnung rechtfertigt keine Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.2.1971 - 13 W 2/71 -, BeckRS 9998, 61130). 3. Ob der Antragsgegnerin darüber hinaus noch Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Vorschriften, etwa aus § 384 Nr. 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO, zustehen, kann ebenso offenbleiben wie die Frage der Zumutbarkeit der Vorlegung. III. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht dem Senat gem. § 128 Abs. 4 ZPO frei (BeckOK ZPO/Wulf, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 572 Rn. 12), erscheint jedoch- wie regelmäßig bei sofortigen Beschwerden - nicht geboten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Beklagte ist im Zwischenstreit nicht Partei (vgl. MüKoZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 387 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 387 Rn. 5). 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO beruht auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.