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Urteil

1 U 244/18

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1024.1U244.18.00
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Leitsätze
1. Das Fahren auf ein geparktes Fahrzeug ist eine klassische Konstellation der Unfallmanipulation, da sie eine – vermeintlich – eindeutige Haftungslage gewährleistet und leicht zu stellen ist.(Rn.10) 2. Für eine Unfallmanipulation ist zudem typisch, dass der den Unfall verursachende vermeintliche Fahrfehler ungewöhnlich und die Unfallsituation objektiv nicht zu überprüfen ist.(Rn.12) 3. Ferner ist ein mit hohen – fiktiven – Reparaturkosten einhergehender Streifschaden über die gesamte Seite des Fahrzeugs typisch für einen verabredeten Unfall.(Rn.13) 4. Des weiteren ist die Beschädigung eines älteren Fahrzeugs der Luxus- bzw. Oberklasse mit hoher Laufleistung für einen gestellten Verkehrsunfall typisch (hier: 11 Jahre alter Mercedes Benz CLS 350 Coupé mit einer Laufleistung von 196.696 km).(Rn.15) 5. Überdies ist der Einsatz eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs durch den vermeintlichen Unfallverursacher bei einer Unfallmanipulation durchaus gängig.(Rn.18) 5. Schlechte Vermögensverhältnisse des vermeintlichen Unfallverursachers stellen ein weiteres Indiz für eine Manipulation dar.(Rn.19) 6. Ebenso deutet die fehlende Bereitschaft der Unfallverursachers vorprozessual bei der Aufklärung des Unfallgeschehens mitzuwirken auf eine Unfallmanipulation hin.(Rn.28) 7. Auch das Nichterscheinen des Unfallverursachers vor Gericht trotz wiederholter Aufforderungen kann als Indiz für das kollusive Zusammenwirken mit dem Geschädigten gewertet werden.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2018, Az. 24 O 159/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.806,19 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fahren auf ein geparktes Fahrzeug ist eine klassische Konstellation der Unfallmanipulation, da sie eine – vermeintlich – eindeutige Haftungslage gewährleistet und leicht zu stellen ist.(Rn.10) 2. Für eine Unfallmanipulation ist zudem typisch, dass der den Unfall verursachende vermeintliche Fahrfehler ungewöhnlich und die Unfallsituation objektiv nicht zu überprüfen ist.(Rn.12) 3. Ferner ist ein mit hohen – fiktiven – Reparaturkosten einhergehender Streifschaden über die gesamte Seite des Fahrzeugs typisch für einen verabredeten Unfall.(Rn.13) 4. Des weiteren ist die Beschädigung eines älteren Fahrzeugs der Luxus- bzw. Oberklasse mit hoher Laufleistung für einen gestellten Verkehrsunfall typisch (hier: 11 Jahre alter Mercedes Benz CLS 350 Coupé mit einer Laufleistung von 196.696 km).(Rn.15) 5. Überdies ist der Einsatz eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs durch den vermeintlichen Unfallverursacher bei einer Unfallmanipulation durchaus gängig.(Rn.18) 5. Schlechte Vermögensverhältnisse des vermeintlichen Unfallverursachers stellen ein weiteres Indiz für eine Manipulation dar.(Rn.19) 6. Ebenso deutet die fehlende Bereitschaft der Unfallverursachers vorprozessual bei der Aufklärung des Unfallgeschehens mitzuwirken auf eine Unfallmanipulation hin.(Rn.28) 7. Auch das Nichterscheinen des Unfallverursachers vor Gericht trotz wiederholter Aufforderungen kann als Indiz für das kollusive Zusammenwirken mit dem Geschädigten gewertet werden.(Rn.25) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2018, Az. 24 O 159/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.806,19 EUR (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) 1. Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch, soweit die Beklagte Ziff. 2 als Streithelferin der Beklagten Ziff. 1 für diese Berufung eingelegt hat. Diese Berufung ist insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden. Zwar kann der Streithelfer regelmäßig Rechtsmittel für die Hauptpartei nur einlegen, wenn für diese die Rechtsmittelfrist noch läuft (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. § 67 Rn. 5). Dies gilt aber nicht für die streitgenössische Nebenintervention (Zöller/Althammer, a.a.O., Rn. 2) und eine solche ist gegeben, wenn der Haftpflichtversicherer dem beklagten Versicherungsnehmer beitritt (Zöller/Althammer, a.a.O. Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 –, Rn. 4 f., juris). 2. Die Berufungen sind auch begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) oder § 823 BGB nicht zu. Zwar hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger Eigentümer des Mercedes Benz CLS 350 Coupé war und dieser auch das erforderliche äußere Unfallgeschehen (Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem geparkten Klägerfahrzeug) sowie die Höhe des von ihm eingeklagten Schadens bewiesen hat. Ein Anspruch scheidet jedoch deshalb aus, weil der Beklagten Ziff. 2 der ihr obliegende Nachweis gelungen ist, dass der Unfall manipuliert ist, d.h. der Kläger keine unfreiwillige Beschädigung seines Fahrzeugs hinnehmen musste, er vielmehr in die Beschädigung eingewilligt hat. Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers manipulierten Unfalls ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (OLG Hamm, Urteil vom 13. Mai 2019 – 6 U 144/17 –, Rn. 32, juris). Dabei setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (jüngst BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 –, Rn. 27, juris); eine mathematisch lückenlose Gewissheit wird mithin nicht gefordert (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 –, Rn. 28, juris; OLG Hamm, a.a.O.). Die Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutsverletzung steht zur Überzeugung des Senats gem. § 286 ZPO fest. a) Daraus, dass die Unfallschilderung des Klägers knapp ist, ist allerdings nichts abzuleiten. Er war nicht einmal Fahrer des Wagens, sondern hatte das Fahrzeug seinem Sohn überlassen, der wiederum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort war. Der Senat verkennt nicht, dass in die Absprache bezüglich des Unfalls auch der Sohn des Klägers einbezogen gewesen sein muss, er hat hieran aber ebenso wenig Zweifel wie an der Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutsverletzung. b) Art und Hergang des Unfalls sind für gestellte Verkehrsunfälle typisch. aa) Das Fahren auf ein geparktes Fahrzeug ist ein Klassiker der Unfallmanipulation (OLG Köln, Urteil vom 08. Mai 2015 – 19 U 47/13 –, Rn. 22, juris; Franzke/Nugel NJW 2015, 2071, 2075). Es gewährleistet eine (vermeintlich) eindeutige Haftungslage, ist leicht zu stellen und beinhaltet angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit (die im konkreten Fall selbst nach Angabe des Zeugen D. 20 – 30 km/h nicht überschritt) ein geringes Verletzungsrisiko. Natürlich gibt es – wie der Kläger einwendet - gleichfalls „echte“ Unfälle, bei denen ein Fahrer auf ein geparktes Fahrzeug auffährt. Die Anzahl der echten Unfälle liegt zweifellos um ein Vielfaches höher als die Anzahl der gestellten Unfälle. Abgesehen davon, dass es Ziel von Unfallmanipulationen ist, das Ereignis aussehen zu lassen, als wäre es ein echter Unfall, kommt es nicht darauf an, ob sich jedes Indiz auch „harmlos“ erklären lässt, sondern ob die Gesamtschau der Indizien zur Überzeugungsbildung nach dem Maßstab des § 286 ZPO ausreicht. bb) Der vermeintliche Fahrfehler ist ungewöhnlich, die Situation objektiv nicht zu überprüfen. Nach der polizeilichen Unfallaufnahme ist die Beklagte Ziff. 1 in Panik gekommen, weil „eine Wespe oder Biene ins Fahrzeuginnere geflogen war“. Der Zeuge D. konnte, obwohl er im Fahrzeug saß, aus eigener Anschauung nichts bekunden. Er meinte, die Beklagte Ziff. 1 habe gesagt, dass eine Wespe oder Biene der Auslöser gewesen sei. Daran, ob ein Tier im Auto war, konnte er sich nicht erinnern (LG-Prot. vom 20.07.2018 S. 2). c) Auch das Schadensbild eines mit hohen (fiktiven) Reparaturkosten einhergehenden Streifschadens über die linke Seite des Fahrzeugs ist typisch (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 96/15 –, Rn. 34, juris; Röttger ZfSch 2018, 184, 190). Sofern der Kläger meint, die konkreten Unfallschäden seien schwer zu stellen, ist anzumerken, dass nach dem Sachverständigen das Beklagtenfahrzeug zunächst im flachen Winkel mit seiner rechten Seite im vorderen Bereich gegen die Fahrertüre des CLS im vorderen Bereich anstieß und seitlich an das Klägerfahrzeug anklappte, wodurch es zu weiteren Beschädigungen im hinteren Bereich kam (LG-Prot. v. 20.07.2018 S. 7). Es mag dahinstehen, wie schwierig genau dieses konkrete Schadensbild zu erzielen ist, denn es kam nicht wesentlich darauf an, exakt dieses Schadensbild herbeizuführen. d) Auch die beteiligten Fahrzeuge sind typisch für einen gestellten Verkehrsunfall. aa) Als klassisches Geschädigtenfahrzeug für eine Unfallmanipulation gilt ein älteres Fahrzeug der Luxus- bzw. Oberklasse mit hoher Laufleistung (OLG Celle, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 5 U 175/14 –, Rn. 22, juris). Das Klägerfahrzeug gehört zu dieser Kategorie. Es ist ein Mercedes Benz Coupé CLS 350, der am 17.11.2005 erstmals zugelassen wurde, also rund 11 Jahre alt war, und zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 196.696 km aufwies. bb) Der auf Schädigerseite eingetretene, erhebliche Vermögensschaden würde an sich gegen eine Unfallmanipulation sprechen. Es handelte sich bei dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 um einen Mercedes Benz 207 (E 350 CDI Cabrio) mit Erstzulassung am 25.01.2012 und einer Laufleistung von 154.685 km. Die Beklagte Ziff. 1 hat im Ergebnis ihren Schaden, der sich nach dem Gutachten (Anlage B3) auf 10.114,82 EUR netto beläuft, selbst zu tragen. Indessen ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte Ziff. 1 am Unfalltag davon ausging, dass für ihren Eigenschaden – bis auf die Selbstbeteiligung von 500 EUR – die Vollkaskoversicherung aufkommen würde. Auf die Beklagte Ziff. 1 war das Fahrzeug erst seit dem 25.08.2016 zugelassen und sie hatte – zeitgleich mit der Zulassung - auf eine Vollkaskoversicherung hingewirkt, die den entstandenen Schaden grundsätzlich abgedeckt hätte, wenn die Beklagte Ziff. 1 im weiteren Verlauf nicht den Erstbeitrag schuldig geblieben und die Beklagte Ziff. 2 deshalb vom Vertrag zurückgetreten wäre. Dass die Beklagte Ziff. 1 – wie das Landgericht annimmt - wusste, dass die Versicherung bei Nichtzahlung des Erstbeitrags nicht leisten muss, ist anzuzweifeln. Jedenfalls meinte die Beklagte Ziff. 1 im Unfallzeitpunkt, sie könne Leistungen aus der Vollkaskoversicherung erhalten, wie sich daran zeigt, dass sie ein entsprechendes Begehren an die Beklagte Ziff. 2 richtete, die in der Folge auch ein „Kaskogutachten“ einholte (vgl. Anlage B3). Der Einsatz eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs (und hiervon ging die Beklagte Ziff. 1 subjektiv aus) ist bei einer Unfallmanipulation durchaus gängig (KG Berlin, Beschluss vom 12. April 2018 – 25 U 148/17 –, Rn. 8, juris). e) Die Vermögensverhältnisse der Beklagten Ziff. 1 sind schlecht, was ein weiteres Indiz für eine Manipulation darstellt (vgl. Franzke/Nugel, a.a.O. S. 2075 f). So ist der als Anlage K2 vorgelegten Schufa-Auskunft bereits für den 20.06.2016 eine offene Forderung in Höhe von 26.862 EUR zu entnehmen. Zudem ist in der beigezogenen Akte der Stadt H. ein vor dem Obergerichtsvollzieher W. F. abgegebenes Vermögensverzeichnis der Beklagten Ziff. 1 vom 16.09.2016 (DR II 1028/16) enthalten. Dort wird der monatliche Netto-Verdienst mit 1.398,36 EUR angegeben und erklärt, wegen einer Restschuld von ca. 5.000 EUR bestehe eine Kontopfändung/Abtretung der ... Bank AG i.H.v. 100 – 200 EUR monatlich. Zu vorhandenen Fahrzeugen hat sie erklärt, sie sei Eigentümer einer Mercedes A-Klasse, Baujahr 1998 mit einer Laufleistung von 200.000 km, versichert bei der ... -Versicherung. Ein weiteres Fahrzeug der Marke Mercedes sei auf ihren Namen angemeldet, stehe jedoch nicht in ihrem Eigentum und werde auch nicht von ihr genutzt. Eigentümer sei ihr Vater. f) Der Zeuge U. D. ist – anders als der Kläger erstinstanzlich angenommen hat - kein neutraler Zeuge. Er ist nicht nur der Cousin der Beklagten Ziff. 1, sondern hat dieselbe Anschrift wie diese. Soweit die Beklagte Ziff. 2 (bestritten) behauptet, der Zeuge habe sämtliche Korrespondenz mit der Beklagten Ziff. 2 geführt, ist zur Überzeugung des Gerichts zumindest bewiesen, dass er (und nicht die Beklagte Ziff. 1) anlässlich der Erstellung des Kaskogutachtens anwesend war (vgl. Anlage B3). Das prozessuale Verhalten des Zeugen lässt auf ein Vermeidungsverhalten schließen (vgl. aa)) und seine Aussage ist unglaubhaft (vgl. bb)). aa) Der Zeuge ist in erster Instanz zu seiner Aussage erst nach mehrfachen erfolglosen Ladungen und Ordnungsgeldfestsetzungen erschienen und dies auch nur vorgeführt durch den Gerichtsvollzieher F. . Als Begründung für sein wiederholtes Ausbleiben gab er – wenig überzeugend – an, er habe „in dieser Zeit sehr viele Briefe“ bekommen. Zum letzten Termin sei er nicht erschienen, weil die Beklagte Ziff. 1 ihm gesagt habe, dass das Verfahren erledigt sei und er nicht zu kommen brauche. Dass die Beklagte Ziff. 1 und der Zeuge D. angenommen hätten, das Verfahren sei schon beendet, ist auszuschließen. Spätestens seit seiner Vernehmung vor dem Landgericht wusste der Zeuge, dass das Verfahren nicht beendet ist. Gleichwohl ist er - ebenso wie die Beklagte Ziff. 1 - im Verhandlungstermin vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung per Postzustellung nicht erschienen. bb) In der Sache waren seine Angaben des Zeugen farblos. Er konnte sich an so gut wie nichts erinnern (woher sie am Unfalltag kamen, wohin sie wollten, ob er ein Insekt im Auto wahrgenommen hat, wie groß der Seitenabstand war, wie der Unfallablauf im Einzelnen war, ob er oder seine Cousine die Polizei gerufen hat, wie der Unfallgeschädigte ausfindig gemacht werden konnte, ob er mit dem Kläger nach dem Unfall gesprochen hat, etc.). Dies ist selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und der damit verblassenden Erinnerungen auffallend, da Verkehrsunfälle, an denen man – und wenn auch nur als Zeuge – selbst beteiligt ist, für den Einzelnen kein alltägliches Ereignis darstellen. cc) Einer erneuten Vernehmung des Zeugen D. bedarf es nicht. Der Senat würdigt die Aussage des Zeugen nicht abweichend vom Landgericht. Auch das Landgericht wertete die Angaben des Zeugen als Argument für eine vorausgegangene Einwilligung des Klägers (vgl. LGU S. 6). Ihm reichte lediglich die Gesamtheit der Indizien nicht aus, um sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. g) Das Verhalten der Beklagten Ziff. 1 spricht ebenfalls für eine Unfallmanipulation. aa) Das Prozessverhalten kann indiziell auf eine Unfallmanipulation hindeuten (Röttger ZfSch 2018, 184, 190). Prozessual ist die Beklagte Ziff. 1 beim Landgericht mehreren Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen und auch vor dem Senat nicht erschienen. Dabei kann dahinstehen, ob eine persönliche Anhörung - wäre sie denn erschienen - zulässigerweise hätte erfolgen können (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 19 W 22/09 –, Rn. 7, juris). Die Annahme des Landgerichts, die (beweispflichtige!) Beklagte Ziff. 2 habe ein Interesse daran, dass die Beklagte Ziff. 1 nicht angehört werde, ist schwer nachvollziehbar. Nichts abzuleiten ist aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 2 nicht auch die Beklagte Ziff. 1 vertritt. Eine einheitliche Vertretung wäre mit Blick auf die widerstreitenden Interessen gar nicht möglich gewesen. Die hiesige Konstellation ist die übliche, wenn eine Unfallmanipulation im Raum steht. bb) Die Beklagte Ziff. 2 hat - bestritten - behauptet, die Beklagte Ziff. 1 habe vorprozessual nicht bei der Aufklärung mitgewirkt, auf keine Anfrage (per Post oder Mail) reagiert und damit die Gegenüberstellung und Untersuchung der beiden Fahrzeuge verhindert. Zum Beweis hat sie den Zeugen T. M. benannt (Bl. 17). Zudem hat die Beklagte Ziff. 2 geltend gemacht, die gesamte Schadensabwicklung habe die Beklagte Ziff. 1 dem Zeugen D. übertragen. Dass die Beklagte Ziff. 1 sich auch vorprozessual nicht kooperativ gezeigt hat, steht für den Senat auch ohne Vernehmung des als Zeugen angebotenen Herrn M. deshalb fest, weil die Beklagte Ziff. 1 sogar gerichtlichen Aufforderungen in beiden Instanzen keine Folge geleistet hat. Soweit der Kläger erwägt, die Beklagte Ziff. 1 scheue ein Auftreten vor Gericht möglicherweise deshalb, weil mit Blick auf ihre Vermögensauskunft eine falsche Versicherung an Eides Statt im Raum stehen könne, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil eine solche bereits jetzt in Betracht zu ziehen ist und der Fokus im hiesigen Verfahren auf anderen Punkten liegt. Das unkooperative Verhalten der Beklagten Ziff. 1 lässt entsprechende Rückschlüsse zu, mag auch eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge mit Blick auf das erstellte Kaskogutachten nicht erforderlich gewesen sein. h) Dem Kläger ist einzuräumen, dass er sein Fahrzeug für eine entsprechende Besichtigung durch die Beklagte Ziff. 2 bereit hielt und es erst nach geraumer Zeit verkaufte. Gleichwohl stellt dies, wie auch die Anhörung des Klägers vor dem Senat die Unfallmanipulation nicht in Frage. Die Aussagen des Klägers waren häufig vage und ausweichend. So sollte anzunehmen sein, dass man die Frage nach weiteren Unfällen problemlos beantworten könnte, wenn keine weiteren Unfälle stattgefunden haben. Die Beantwortung der Frage nahm gleichwohl - auch wenn dies dem Protokoll so nicht zu entnehmen ist, weil lediglich das Ergebnis aufgenommen wurde - längere Zeit in Anspruch. Die Angabe, er kenne die Beklagte Ziff. 1 und den Zeugen D. nicht vom Namen (möglicherweise die Beklagte Ziff. 1 aber vom Sehen) her, hält der Senat für nicht maßgeblich. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Unfall auch mit dem Kläger abgesprochen war. Es kann allerdings durchaus sein, dass sein Sohn Personen zur Umsetzung gewinnen konnte, die dem Kläger unbekannt waren. i) Mitunter wird es auch als ein Indiz angesehen, dass die Unfallbeteiligten – wie vorliegend - Ausländer gleicher Nationalität sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 08. April 2019 – 23 U 112/17 –, Rn. 42, juris). Dies kann jedoch dahinstehen, da die weiteren Indizien ausreichen, um sich die Überzeugung vom Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls zu bilden. j) Der Umstand, dass der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, stellt das Vorliegen eines manipulierten Unfalls mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten Indizien nicht in Frage. Dabei wird ohnehin vermehrt dazu übergegangen, belebte Örtlichkeiten unter Hinzuzuziehung der Polizei auszuwählen. Insbesondere beim Fahren gegen ein geparktes Fahrzeug sind damit keine großen Risiken der Aufdeckung verbunden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 96/15 –, Rn. 28, juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt, auch bezüglich der Kosten der (streitgenössischen) Nebenintervention, die der Kläger ebenfalls zu tragen hat, aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 101 Rn. 10). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.