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Beschluss

1 U 205/18

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1029.1U205.18.00
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Leitsätze
Ein Kursdifferenzschaden des Käufers von Vorzugsaktien der beklagten Emittentin, einer Holdinggesellschaft, kann aufgrund einer Vorteilsanrechnung zu verneinen sein, wenn die Aktienkäufe im Rahmen eines sog. Pair Trade planmäßig und gezielt mit Leerverkäufen von Vorzugsaktien der Gesellschaft, deren Anteile das einzige substanzielle Investment der Emittentin ausmachen, kombiniert worden sind und der Kursdifferenzschaden auf Publizitätspflichtverletzungen der Emittentin gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Emittentin an der anderen Gesellschaft haben, und entsprechende Risiken durch die Leerverkäufe abgesichert waren (vollständiges Hedging).
Tenor
1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt. 2. Die Höhe der betroffenen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG wird hinsichtlich der Klägerin zu 1 mit 104.557.978,56 €, hinsichtlich der Klägerin zu 2 mit 53.863.218,08 € angegeben. 3. Der Streitwert wird insgesamt auf 158.421.196,64 € festgesetzt; davon entfallen auf die Klägerin zu 1 der Betrag von 104.557.978,56 € und auf die Klägerin zu 2 der Betrag von 53.863.218,08 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Die Klägerinnen werden unterrichtet, dass die anteiligen Kosten der Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 8 Abs. 3 KapMuG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kursdifferenzschaden des Käufers von Vorzugsaktien der beklagten Emittentin, einer Holdinggesellschaft, kann aufgrund einer Vorteilsanrechnung zu verneinen sein, wenn die Aktienkäufe im Rahmen eines sog. Pair Trade planmäßig und gezielt mit Leerverkäufen von Vorzugsaktien der Gesellschaft, deren Anteile das einzige substanzielle Investment der Emittentin ausmachen, kombiniert worden sind und der Kursdifferenzschaden auf Publizitätspflichtverletzungen der Emittentin gestützt wird, die ihre Grundlage in der Beteiligung der Emittentin an der anderen Gesellschaft haben, und entsprechende Risiken durch die Leerverkäufe abgesichert waren (vollständiges Hedging). 1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt. 2. Die Höhe der betroffenen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG wird hinsichtlich der Klägerin zu 1 mit 104.557.978,56 €, hinsichtlich der Klägerin zu 2 mit 53.863.218,08 € angegeben. 3. Der Streitwert wird insgesamt auf 158.421.196,64 € festgesetzt; davon entfallen auf die Klägerin zu 1 der Betrag von 104.557.978,56 € und auf die Klägerin zu 2 der Betrag von 53.863.218,08 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Die Klägerinnen werden unterrichtet, dass die anteiligen Kosten der Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 8 Abs. 3 KapMuG). A. Die Klägerinnen verlangen als Käufer von Aktien der beklagten Holdinggesellschaft von dieser Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. V-Abgasskandal. I. Die beiden Klägerinnen sind Fondsgesellschaften. Die beklagte P SE ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte und mehr als 30 % des Grundkapitals an dem Automobilhersteller V AG (im Folgenden: V AG) beteiligt; die Beteiligung an der V AG stellt ihr einziges substanzielles Investment dar (ca. 90 % der Bilanzsumme). Die Klägerinnen erwarben in den Jahren 2013 bis 2015 Vorzugsaktien der Beklagten. Sie nehmen die Beklagte wegen des Einbaus einer sog. Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen der V AG, bekannt als Diesel- oder Abgasskandal, auf Schadensersatz in Anspruch, insbesondere wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten. Sie machen insgesamt rund 160 Mio. € Schadensersatz geltend (26,72 € Schaden pro Vorzugsaktie bei rund 4 bzw. 2 Mio. erworbenen Vorzugsaktien). Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien vor dem Landgericht wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. II. Im Zusammenhang mit kapitalmarktrechtlichen und weiteren deliktischen Ansprüchen von Kapitalanlegern wegen des sog. V-Abgasskandals sind gegen die Beklagte und/oder die V AG zwei materiell-rechtliche Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) anhängig: Am 5.8.2016 hat das Landgericht Braunschweig in der Sache 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 KapMuG erlassen. Wegen der dort formulierten Feststellungsziele, die ausschließlich materiell-rechtliche Fragen betreffen, wird auf den am 10.8.2016 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlageschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht u.a. in juris und in WM 2016, 2019). Das Musterverfahren wird beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 3 Kap 1/16 gegen die V AG und nach einer Erweiterung auch gegen die vorliegend beklagte P SE als Musterbeklagte geführt (deklaratorisch festgestellt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15.6.2018). Am 28.2.2017 hat das Landgericht Stuttgart in der Sache 22 AR 1/17 Kap einen Vorlagebeschluss gegen die Beklagte als Holdinggesellschaft der V AG erlassen, der sich auf verschiedene materiell-rechtliche Feststellungsziele zu Fragestellungen der „unmittelbaren Betroffenheit“ und „Wissenszurechnung“ im Hinblick auf Vorgänge bei der V AG bezieht. Im Einzelnen wird auf den am 6.3.2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlagebeschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht in juris und in WM 2017, 1451). Mit Beschluss vom 23.10.2018 hat das Oberlandesgericht Braunschweig in der Sache 3 Kap 1/16 eine Erweiterung des Musterverfahrens um Feststellungsziele betreffend die hiesige Beklagte abgelehnt. Das Oberlandesgericht Braunschweig geht zwar davon aus, dass der Kernpunkt der gegen die V AG gerichteten Verfahren, nämlich das Geschehen bei der V AG im Zusammenhang mit der „Dieselthematik“, insbesondere im Hinblick auf Insiderinformationen, zugleich der Kernpunkt der gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche sei. Jedoch sei hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass sämtliche weiteren rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Haftung der Beklagten, die ihren Ursprung in dem Kerngeschehen haben, den gleichen Lebenssachverhalt i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 23.10.2018 verwiesen. Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dabei berücksichtigt, dass das Oberlandesgericht Braunschweig – wie soeben dargestellt – eine Erweiterung des dortigen Musterverfahrens um die Beklagte betreffende Feststellungsziele abgelehnt hat. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, die in der Folge auch eingelegt worden ist (Verfahren II ZB 10/19 des Bundesgerichtshofs). III. Das Landgericht hatte das vorliegende Verfahren zunächst mit Beschluss vom 20.10.2017 im Hinblick auf die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte vom 3.6.2014 bis 6.7.2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die im Vorlagebeschluss des Landgericht Stuttgart vom 28.2.2017 genannten Feststellungsziele ausgesetzt. IV. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24.10.2018 hat das Landgericht die Teilaussetzung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 rund 29 Mio. € sowie an die Klägerin zu 2 rund 15 Mio. € nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jedweden weiteren Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit Erwerben der Vorzugsaktie der Beklagten im Zeitraum vom 3.6.2014 bis 6.7.2015 aufgrund der Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht durch die Beklagte im Zusammenhang mit der „Dieselgate-Betrugsaffäre“ bei der V AG entsteht, zu ersetzen; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Rechtsstreit sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auf die Feststellungsziele des Braunschweiger Vorlagebeschlusses und das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eröffnete Musterverfahren auszusetzen. Im Streit stünden nicht nur verschiedene Wertpapiere verschiedener Emittenten, sondern auch inhaltlich verschiedene Kapitalmarktinformationen. Das Musterverfahren in Braunschweig einerseits und das Musterverfahren in Stuttgart sowie das vorliegende Verfahren andererseits beträfen unterschiedliche Lebenssachverhalte. Den Parteien sei es auch nicht weiter zumutbar abzuwarten, ob der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart an seinem „verunglückten“ Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 festhalte oder ggf. das Musterverfahren durchführe. Vielmehr habe sich der Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 durch die Behandlung seitens des Oberlandesgerichts Stuttgart de facto erledigt. Entscheidungsreife sei eingetreten. Den Klägerinnen stünden Schadensersatzansprüche gemäß § 37b WpHG a.F. in der zugesprochenen Höhe zu. Für die Beklagte als Holdinggesellschaft habe eine genuine Ad-hoc-Publizitätspflicht ungeachtet derjenigen der V AG als Beteiligungsunternehmen bestanden. Die Beklagte hafte wegen einer Insiderinformation, die im Mai 2014 in der Sphäre der V AG entstanden sei. Die Information habe W., der damals Vorstandsvorsitzender der V AG gewesen sei und zugleich dem Vorstand der Beklagten angehört habe, unstreitig zum 23.5.2014 erreicht. Die Beklagte sei als Holdinggesellschaft auch unmittelbar von den aus der Sphäre der V AG stammenden Insiderinformationen betroffen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. V. Berufung der Klägerinnen Die Klägerinnen machen mit ihrer Berufung geltend, dass die Berechnung des Schadens durch das Landgericht nicht den zutreffenden Kursdifferenzschaden abdecke und die Schäden aus Umsatzgeschäften des Jahres 2013, also vor dem 23.5.2014, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Es hätte festgestellt werden können, dass W. schon im Jahr 2012 Kenntnis von dem Einsatz und der drohenden Entdeckung der Betrugssoftware gehabt habe und insoweit eine publizitätspflichtige Insiderinformation vorliege. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerinnen auf die von ihnen beantragten Zwischenstreite über die Zeugnisverweigerungsrechte verschiedener Zeugen verzichtet hätten. Ebensowenig hätten die Klägerinnen hinsichtlich des nicht ausgesetzten Teils des Rechtsstreits darauf verzichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Urkundenvorlage durch die R GmbH zuzuwarten. Ferner hätten sich nicht alle Zeugen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, die Ladung weiterer Zeugen sei angezeigt gewesen. Der Schadensberechnung habe das Landgericht ein zu frühes Ende des Beobachtungszeitraums zugrunde gelegt. Die Klägerinnen beantragen hinsichtlich ihrer Berufung, über die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und den den Klägerinnen zuerkannten Betrag hinaus das am 24. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 22 O 348/16) teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, über den der Klägerin zu 1) durch das Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von EUR 29.047.107,27 nebst Zinsen hinaus weitere EUR 75.510.871,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, über den der Klägerin zu 2) durch das Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von EUR 14.789.773,68 nebst Zinsen hinaus weitere EUR 39.073.444,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte über den durch das Landgericht bereits festgestellten Zeitraum vom 3. Juni 2014 bis zum 6. Juli 2015 verpflichtet ist, den Klageparteien jeweils jedweden weiteren Schaden, einschließlich von Schäden aufgrund einer Geldentwertung des Euros gegenüber dem US-Dollar, der den Klageparteien im Zusammenhang mit Erwerben der Vorzugsaktie der Beklagten im Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis 13. Dezember 2013 aufgrund der Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Dieselgate-Betrugsaffäre bei ihrer Beteiligungsgesellschaft V AG entsteht, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen und die weiteren Anträge der Klägerinnen im Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.2.2019 zurückzuweisen. Die im Berufungsverfahren als Streithelferin auf Beklagtenseite beigetretene V AG schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die Beklagte und die Streithelferin treten der Berufung der Klägerinnen entgegen. Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. VI. Berufung der Beklagten Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend: Das Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern. Dem Einzelrichter des Landgerichts falle ein willkürlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Last, weil er von einer Vorlage der Sache an die Kammer abgesehen und sich über die erfolgte Teilaussetzung gemäß § 8 KapMuG im Hinblick auf den von ihm selbst erlassenen Stuttgarter Vorlagebeschluss sowie über den Aussetzungszwang im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren hinweggesetzt habe. Außerdem habe er in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. In der Sache habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerinnen gemäß § 37b WpHG a.F. bejaht. Im Übrigen wären Ansprüche aus § 37b Abs. 1 WpHG a.F. jedenfalls ohne Weiteres gemäß § 37b Abs. 4 WpHG a.F. verjährt. Die Klägerseite könne auch einen etwaigen Geldentwertungsschaden nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte beantragt: 1. das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen; 2. hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 348/16 - die Klage insgesamt abzuweisen; 3. weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 348/16 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten sowie die Anträge auf Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG zurückzuweisen. Die Klägerinnen treten der Berufung der Beklagten entgegen. Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. VII. Der Senat hat am 12.9.2019 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. Die Berufungen sind zulässig. Das Verfahren ist gemäß § 8 KapMuG im Hinblick auf die genannten Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Braunschweig und Stuttgart auszusetzen. I. Braunschweiger Musterverfahren Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf das Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig auszusetzen. Gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt; das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Aussetzung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGH WM 2008, 124 Rn. 8, 10 zu § 7 KapMuG a.F.; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 8 KapMuG Rn. 1 ff.; Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78). 1. Anwendbarkeit Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kommt im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zur Anwendung. In den Anwendungsbereich der Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen fallen alle Haftungstatbestände unabhängig davon, um welche Anspruchsgrundlage es sich handelt (vgl. Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rn. 8; Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 1 KapMuG Rn. 57 f.; siehe auch BGH NZG 2011, 1117 Rn. 8; BTDrs 15/5091, S. 20). Die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen sind musterverfahrensfähig (vgl. dazu Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 11 ff.). 2. Abhängigkeit Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen- oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 28). Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34). Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 – 20 Kap 2/17 –, juris Rn. 68 m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen hängt die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Der Rechtsstreit ist nicht bereits entscheidungsreif. aa) Die vorliegende Klage ist zulässig, also nicht unabhängig von den Braunschweiger Feststellungszielen als unzulässig abzuweisen. (1) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerinnen partei- und prozessfähig sind. Die Berufung der Beklagten greift die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auch nicht an (siehe dort Rn. 81 ff.; ferner Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3). Bei der im US-Bundesstaat Delaware gegründeten Klägerin zu 2 mit Satzungssitz in New York ist nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des im Verhältnis zu den USA maßgeblichen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954 von der nach dortigem Gründungsrecht gegebenen Rechtsfähigkeit auszugehen (BGH NJW 2003, 1607, 1608). Nach den von der Berufung der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts befindet sich der effektive Verwaltungssitz (zu der außerhalb der EU anzuwendenden Sitztheorie vgl. zusammenfassend BGH NJW 2003, 1607, 1608; BGH NJW 2011, 3372, 3373) der nach dem Recht der Cayman Islands gegründeten Klägerin zu 1 im US-Bundesstaat New York, nach dessen Recht die Gründung und Sitzverlegung anerkannt wird. Das Landgericht legt im Urteil auch korrekt und unbeanstandet dar, dass die Angaben in der vorliegenden Klageschrift zur Bezeichnung der Klägerinnen ausreichend sind (siehe dort Rn. 99-103). (2) Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Vorschriften der (deutschen) Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es im Verhältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig (vgl. BGH NJW 2011, 2518 Rn. 7). Im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO n.F. (VO [EU] Nr. 1215/2012) gehen deren Gerichtsstände vor (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32b Rn. 8). Die EuGVVO n.F. ist hier einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die EuGVVO n.F. auch auf einen Rechtsstreit zwischen einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, und einem Kläger eines Drittstaats anwendbar (vgl. EuGH EuZW 2005, 345 Rn. 27; EuZW 2016, 558 Rn. 20). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die zeitliche Anwendbarkeit der EuGVVO n.F. folgt aus Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F., die sachliche aus Art. 1 EuGVVO n.F. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt auf dieser Grundlage aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F. (rügelose Einlassung) und auch aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO n.F. (Sitz der Beklagten) sowie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Handlungsort einer unerlaubten Handlung, vgl. OLG Frankfurt EuZW 2010, 918 f.). bb) Die Entscheidung, ob die vorliegende Schadensersatzklage begründet ist, hängt von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klage nicht unabhängig davon als unbegründet abgewiesen werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß § 37b WpHG a.F. kann derzeit nicht verneint werden. (1) Das Landgericht ist zutreffend und von den Berufungen unbeanstandet davon ausgegangen, dass das anwendbare Recht für die eingeklagten Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach der deliktsrechtlichen Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO (VO [EG] 864/2007) und damit abweichend von der Grundregel in Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO zu bestimmen ist und hier deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil an das Emittentenstatut und nicht an den Marktort anzuknüpfen ist (siehe Urteil Rn. 162 ff.; vgl. Hellgardt, in: Assmann/Schneider/Mülbert, WpHR, 7. Aufl. 2019, §§ 97, 98 WpHG Rn. 175 ff. m.w.N.;zur Einordnung als deliktische Haftung Hellgardt, a.a.O. Rn. 45 ff.; zur zeitlichen Anwendbarkeit Art. 31 f. ROM II-VO). Im Übrigen geht der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, davon aus, dass auch eine stillschweigende Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ROM II-VO anzunehmen ist, weil beide Seiten – auch die in Drittstaaten ansässigen Klägerinnen – sich dezidiert auf die materiell-rechtlichen Regelungen des § 37b WpHG a.F. berufen (Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 4 f.). Dem sind die Parteien in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Unter den vorliegenden Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Parteien das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Berufung auf deutsche Rechtsvorschriften das deutsche Recht als Deliktsstatut zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 1205 Rn. 19; NJW 2011, 2809 Rn. 47; MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Art. 14 ROM II-VO Rn. 32 f., auch zu Erwägungsgrund Nr. 31 der ROM II-VO). (2) Die Beklagte greift ohne Erfolg die Aktivlegitimation der Klägerinnen an. Die frühere, hier noch anwendbare Schadensersatzvorschrift des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. lautete: Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder 2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. Nach dem Klägervortrag, der durch eine Bankauskunft belegt ist, hielt die Klägerin zu 1 am 18.9.2015 insgesamt 3.913.098 Vorzugsaktien der Beklagten, die Klägerin zu 2 insgesamt 2.015.839 (vgl. dazu und zu den einzelnen Käufen Klage Bl. 12-19 sowie die Bankauskunft in Klägeranlage Nr. 46). Inwieweit die im Jahr 2015 erfolgten Verkäufe von 27.858 (Klägerin zu 1) bzw. 14.351 (Klägerin zu 2) Vorzugsaktien zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der Schadensberechnung (vgl. das Urteil Rn. 275, 282 sowie Klägeranlage Nr. 46). Die Aktivlegitimation steht bereits wegen der geringen Anzahl verkaufter Aktien nicht in Frage. Der Anteil der verkauften Vorzugsaktien beträgt jeweils weniger als 1 Prozent der Gesamtanzahl (siehe ergänzend LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 – 5 OH 62/16 –, juris, dort die klägerseitigen Feststellungsziele unter Nr. XXIV, XXVI). (3) Die Passivlegitimation der Beklagten steht als solche nicht im Streit. Die Beklagte ist Emittent der von den Klägerinnen in der Zeit vom 29.10.2013 bis zum 6.7.2015 gekauften Vorzugsaktien, und es handelt sich bei diesen Vorzugsaktien um Finanzinstrumente, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind und waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 2 Abs. 13 Nr. 1, § 2 Abs. 22 WpHG; siehe auch Hellgardt, a.a.O., §§ 97, 98 Rn. 61 ff.). (4) Darüber hinaus hängt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 37b WpHG a.F. in wesentlichen Teilen von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Das dortige Musterverfahren bezieht sich insbesondere auf tatsächliche und rechtliche Fragen des Vorliegens von nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformationen (vgl. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 WpHG a.F.), der Befreiung der V AG von der Pflicht zur Veröffentlichung (vgl. § 15 Abs. 3 WpHG a.F.), des rechtmäßigen Alternativverhaltens der .V AG, des Vorsatzes seitens der V AG, der Schadensberechnung und der Verjährung gemäß § 37b Abs. 4 WpHG in der bis 9.7.2015 geltenden Fassung (vgl. LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 – 5 OH 62/16 –, juris). Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 – 20 Kap 2/17 –, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.). cc) Die Klage ist nicht bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die unmittelbare Betroffenheit der Beklagten gemäß § 37b Abs. 1 WpHG a.F. oder die ggf. erforderliche Zurechnung von Wissen der V AG zu verneinen oder ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten zu bejahen wäre. Diese Fragen betreffen zwar ausschließlich die Beklagte und sind nicht Gegenstand der Feststellungsziele des Braunschweiger Musterverfahrens; das Oberlandesgericht Braunschweig hat vielmehr mit Beschluss vom 23.10.2018 eine entsprechende Erweiterung des Musterverfahrens abgelehnt. Sie können aber nicht unabhängig von den dortigen Feststellungszielen beurteilt werden. Die Fragen knüpfen insbesondere an das Vorliegen von Insiderinformationen an, das im Braunschweiger Verfahren zu klären ist, und müssen daher zunächst offenbleiben. Denn vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34). Insofern reicht entgegen dem Klägerschriftsatz vom 24.10.2019 eine partielle Relevanz der Braunschweiger Feststellungsziele aus. dd) Eine Entscheidungsreife ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus § 826 BGB bereits zugesprochen werden könnte. Vielmehr besteht hier ebenfalls eine Abhängigkeit von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens. Dies gilt u.a. hinsichtlich der ggf. durch eine Beweisaufnahme zu klärenden tatsächlichen Geschehensabläufe des sog. Abgasskandals bei der V AG, der Frage des Vorsatzes seitens der V AG und insoweit, als einige Feststellungsziele im Braunschweiger Musterverfahren Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die V AG aus § 826 BGB betreffen und zugleich für entsprechende Ansprüche gegen die hiesige Beklagte relevant sein können. 3. Gleicher Lebenssachverhalt Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig. a) Für eine Aussetzung gemäß § 8 KapMuG ist erforderlich, dass dem auszusetzenden Verfahren und dem Musterverfahren der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160). Danach setzt die Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG unabhängig von dem jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt (a.a.O. Rn. 156). Entsprechendes muss für die Aussetzung gemäß § 8 KapMuG gelten, zumal § 7 Satz 1 KapMuG sich auf die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren bezieht. b) Auch bei der Ausfüllung des Erfordernisses des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts folgt der Senat dem Beschluss des 20. Zivilsenats vom 27.3.2019. Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.). Demnach ist von dem kollektivrechtlichen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Lediglich solche Tatsachen bestimmen den für das Musterverfahren maßgeblichen Lebenssachverhalt, die für die Rechtsstreitigkeiten mehrerer Musterkläger von Relevanz sind und die infolge ihrer Kollektivierbarkeit Eingang in das Musterverfahren finden. Dabei ist das Erfordernis des gleichen Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG weit auszulegen. Dem entsprechend kann ein gleicher Lebenssachverhalt auch dann zu bejahen sein, wenn im Musterverfahren einerseits und in den nach § 8 KapMuG auszusetzenden Verfahren andererseits verschiedene Kapitalmarktinformationen verfahrensgegenständlich sind. Auch ist eine (teilweise) Identität der Parteien, insbesondere des Musterbeklagten, nicht erforderlich. Die Abgrenzung hat nicht etwa papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 161, 164; OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15 Juni 2018 – 3 Kap 1/16 –, S. 8 ff., Anl. B71; siehe aber auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 – 3 Kap 1/16 –, juris Rn. 92). Der im Klägerschriftsatz vom 24.10.2019 angesprochene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65, juris Rn. 52 f.) betrifft aus den im Beschluss des 20. Zivilsenats vom 27.3.2019 genannten Gründen eine anders gelagerte Konstellation und ist insoweit nicht einschlägig (siehe OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 206 f.). c) Danach liegt dem hiesigen Rechtsstreit und dem Braunschweiger Musterverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, obwohl kapitalmarktrechtliche und deliktische Pflichtverletzungen unterschiedlicher Emittenten – einerseits der V AG und andererseits der hier beklagten P SE – geltend gemacht werden. Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall. Darauf wird Bezug genommen. Die kapitalmarktrechtlichen und sonstigen deliktischen Ansprüche, welche die Klägerinnen gegenüber der Beklagten geltend machen, gehen auf das tatsächliche Geschehen zurück, das im Braunschweiger Musterverfahren gemäß den dortigen Feststellungszielen näher aufgeklärt und rechtlich gewürdigt wird und in der Öffentlichkeit als Diesel- oder Abgasskandal bei der V AG bekannt ist: Die V AG stellte im Jahr 2007 Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2009 unter anderem in den USA vermarktete. Insgesamt wurden weltweit ca. 11 Millionen dieser Dieselmotoren ausgeliefert. Der Motorentyp EA 189 war mit Hilfe einer Abschalteinrichtung (sog. defeat device) manipuliert worden, um auf dem Prüfstand vorzutäuschen, er würde die jeweiligen emissionsrechtlichen Vorgaben und Normen einhalten (so der unstreitige Tatbestand des angegriffenen Urteils, Rn. 9). Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die beklagte Holdinggesellschaft müsse sich die Vorgänge bei der V AG kapitalmarktrechtlich und auch sonst deliktisch zurechnen lassen, weil sie – wie ausgeführt – in erheblichem Umfang an der V AG beteiligt ist, diese Beteiligung das einzige substanzielle Investment der Beklagten darstellt und darüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der V AG und der Beklagten in Form von Doppelmandaten auf Vorstandsebene bestanden (vgl. Urteil Rn. 5). Die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen und allgemein deliktischen Schadensersatzansprüche bauen also auf den Vorgängen bei der V AG auf, die Gegenstand des Braunschweiger Musterverfahrens sind. Diese Vorgänge bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Klage. Die kapitalmarktrechtlichen und deliktischen Pflichtverletzungen, welche die Klägerinnen der Beklagten vorwerfen, haben ihre Grundlage ebenfalls im Lebenssachverhalt des sog. V-Abgasskandals. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Musterverfahren 3 Kap 1/16 zwar mit Beschluss vom 23.10.2018 einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens um Feststellungsziele, welche die hier beklagte Holdinggesellschaft betreffen und sich zu wesentlichen Teilen mit Feststellungszielen aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 decken, abgelehnt. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 – 20 Kap 2/17 –, juris Rn. 244 ff.). Allerdings kann dadurch später ein zweites Musterverfahren erforderlich werden. Dies ist für die Klägerinnen jedoch nicht unzumutbar. Die ggf. sukzessive Durchführung von Musterverfahren – zunächst in Braunschweig, dann in Stuttgart – ist für sie auch mit Vorteilen verbunden (siehe OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 186 ff., 249 f.). Entgegen dem Klägerschriftsatz vom 24.10.2019 stehen somit weder der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes noch eine Kostenbeteiligung der Klägerinnen an dem Braunschweiger Musterverfahren der Aussetzung entgegen. II. Stuttgarter Musterverfahren Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22). 1. Abhängigkeit Der vorliegende Rechtsstreit hängt nicht nur von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens, sondern auch von denen des Stuttgarter Musterverfahrens ab. Die Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 beziehen sich unter anderem auf die für das vorliegende Berufungsverfahren zentralen Kernfragen der unmittelbaren Betroffenheit der beklagten Holdinggesellschaft durch Vorgänge bei der V AG (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 37b Abs. 1 WpHG a.F.) und der Wissenszurechnung, insbesondere der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten von einer Insiderinformation als – so der Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 – objektiver Tatbestandsvoraussetzung des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. und der Zurechnung von Kenntnissen der Mitglieder des Vorstands der V AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der Beklagten sind oder waren. Die Begründetheit der vorliegenden Klage kann nicht unabhängig von diesen Fragen bejaht oder verneint werden. Denn im Übrigen hängen die eingeklagten Schadensersatzansprüche von den – derzeit noch offenen – Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen. In diesem Fall wäre das Braunschweiger Musterverfahren mit seinen Feststellungszielen zwar für den vorliegenden Fall nicht bindend, so dass sich die Frage stellte, ob die entsprechenden Tatsachen- und Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 – 20 Kap 2/17 –, juris Rn. 228). So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im vorliegenden Rechtsstreit, Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.). 2. Gleicher Lebenssachverhalt Das Vorliegen eines gleichen Lebenssachverhalts unterliegt in Bezug auf das Stuttgarter Musterverfahren keinen Zweifeln. Die Feststellungsziele betreffen unmittelbar die Frage einer Haftung der beklagten P SE wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher oder deliktischer Pflichten im Zusammenhang mit dem sog. V-Abgasskandal. 3. Keine Erledigung des Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart. Das Landgericht hat sich damit ohne gesetzliche Grundlage über die Bindungswirkung hinweggesetzt, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG durch die Bekanntmachung des eigenen Vorlagebeschlusses im Klageregister eingetreten ist. Die Erledigung des Musterverfahrens kann nur durch das Oberlandesgericht nach eigener Sachprüfung festgestellt oder von allen Beteiligten erklärt werden (vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 76; siehe ferner § 13 Abs. 5 KapMuG, dazu Vollkommer, a.a.O., § 13 Rn. 46 ff.). Die Begründung, mit der das Landgericht das Musterverfahren des Oberlandesgerichts für erledigt erklärt und entgegen den §§ 8, 22 KapMuG selbst die Fragen aus den Feststellungszielen des Musterverfahrens entschieden hat, trägt nicht. Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.). Das Landgericht beruft sich zu Unrecht auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei. Das Landgericht hat diese – nach der Auffassung des erkennenden Senats zutreffende – rechtliche Würdigung für falsch gehalten und ist von einem „Unwillen, ein kollektives Verfahrensinstrument im Interesse der Parteien anzuwenden“, ausgegangen. Allein die abweichende Rechtsansicht des Landgerichts vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, dass sich das Landgericht über die Bindung durch den eigenen Vorlagebeschluss hinwegsetzt hat. Im Übrigen handelte es sich bei dem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 noch nicht über eine endgültige Entscheidung; gegen die spätere Entscheidung des 20. Zivilsenats vom 27.3.2019 ist derzeit noch die Rechtsbeschwerde anhängig. III. Das vorliegende Verfahren ist wegen des zwingenden Charakters der Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG sowohl im Hinblick das Braunschweiger als auch im Hinblick auf das Stuttgarter Musterverfahren auszusetzen (siehe auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 7.9.2018 – 6 W 56/18 und 6 W 59/18 –, vorgelegt als Anlagenkonvolut B81, Bl. 1615 ff.). Die Aussetzung im Hinblick auf beide Musterverfahren ist auch deshalb geboten, weil die Bindungswirkung gemäß § 22 KapMuG daran anknüpft (vgl. Kruis, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 13). Schadensersatzansprüche kommen auch noch wegen der Aktienkäufe im Jahr 2013 in Betracht, die Gegenstand der Berufungen der Klägerinnen sind. Daher ist das Verfahren umfassend auszusetzen (vgl. zum Umfang der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 47 ff.). IV. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Zum einen hat die Beklagte den erforderlichen Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf die Musterverfahren ausgesetzt und die Klage auch nicht abgewiesen wird. Zum anderen kann die Frage, ob aufgrund etwaiger Verfahrensmängel eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, erst nach dem Abschluss der Musterverfahren beantwortet werden, weil erst nach Klärung der vorgreiflichen Tatsachen und der maßgeblichen Rechtsfragen in den beiden Musterverfahren der Umfang der noch durchzuführenden Beweisaufnahme feststeht. V. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zugelassen (vgl. zur Zulassung der Rechtsbeschwerde MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 252 Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 252 Rn. 1b, 2; siehe auch BGH WM 2019, 1553 Rn. 5 f.). Die Frage nach dem Umfang der Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG und damit verbunden auch der Aussetzungspflicht gemäß § 8 KapMuG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 – 20 Kap 2/17 –, juris Rn. 265). Davon hängt im vorliegenden Fall ab, ob der Rechtsstreit auch im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen ist, was wiederum für die Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Musterverfahren von Bedeutung ist.