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Urteil

1 U 251/19

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in denVW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.23) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2012) an. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Ein später von dem Fahrzeughersteller entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug (VW Tiguan) aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen.(Rn.26) 3. Der Fahrzeugkäufer muss sich wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung kann von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km ausgegangen werden.(Rn.45)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.4.2019, Az.: 18 O 474/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.362,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.1.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2.0 l TDI 103 kw, ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, einem Notschlüssel, Kfz-Schein und Kfz-Brief. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. IV. Das vorliegende Urteil und das in Ziffer II. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die eine Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 33.789 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in denVW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.23) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2012) an. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Ein später von dem Fahrzeughersteller entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug (VW Tiguan) aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen.(Rn.26) 3. Der Fahrzeugkäufer muss sich wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung kann von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km ausgegangen werden.(Rn.45) I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.4.2019, Az.: 18 O 474/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.362,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.1.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2.0 l TDI 103 kw, ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, einem Notschlüssel, Kfz-Schein und Kfz-Brief. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. IV. Das vorliegende Urteil und das in Ziffer II. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die eine Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 33.789 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen. A. Der klagende Neuwagenkäufer macht gegen die beklagte Automobilherstellerin ... AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend. I. Der Kläger kaufte am 20.9.2012 für 33.789 € brutto bei dem Autohaus Weber in Herrenberg einen Neuwagen VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2.0 l TDI, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. In dessen Motorsteuerung wurde seitens der Beklagten eine Software zur Abgassteuerung installiert. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. Der „Modus 1“ ist im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimiert. Er wird auf dem Prüfstand für die Bestimmung der Fahrzeugemissionen nach dem maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert und bewirkt eine höhere Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb ist der „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. Am 11.11.2016 wurde an dem Fahrzeug das Softwareupdate aufgespielt. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts einen Kilometerstand von 90.558. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 23.589,45 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des VW Tiguan verurteilt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Der Kläger habe durch den Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug einen Schaden erlitten. Die Beklagte habe den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgt seien, während sie tatsächlich erschlichen worden seien. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte seien zu bejahen. Im Wege des Vorteilsausgleichs habe der Kläger allerdings das erworbene Fahrzeug und – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – die gezogenen Nutzungen auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung in Höhe von 300.000 km herauszugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. III. Beide Seiten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den Antrag auf Ersatz des vollen Kaufpreises weiter. Der Kläger begehre einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Das Gesetz kenne die Anrechnung eines Nutzungsvorteils aber nur im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB. Indem das Gericht den Nutzungsabzug und die Anrechnung pauschal in einem Satz feststelle, verletze es das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe außerdem eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen, obwohl sich ebenso gut eine solche von 400.000 km oder 500.000 km ansetzen lasse. Das Gericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen können unabhängig von den Beweisantritten der Parteien. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung: Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.5.2019, Az. 18 O 474/18, verurteilt, an den Kläger weitere 10.199,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2.0 I TDI 103 kw, ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, einem Notschlüssel, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wendet ein, entgegen der Ansicht des Klägers schulde die Beklagte auch im Fall eines unterstellten Schadensersatzanspruchs nur die Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Ersatzes für die gezogenen Nutzungen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Die Berufung legt zwei rechtswissenschaftliche Gutachten vor. Sie macht geltend: Sämtliche Schadensersatzansprüche scheiterten bereits an der zentralen Anspruchsvoraussetzung, dem nicht vorliegenden Schaden. Dem Kläger sei durch den Kaufvertrag über den VW Tiguan kein Nachteil entstanden. Die streitgegenständliche Software habe nicht zu einem Wertverlust geführt, keinen Einfluss auf Zulassung oder Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs gehabt und es bestehe auch kein kausal darauf zurückzuführendes Stilllegungsrisiko. Das durchgeführte Update sei nicht mit technischen Nachteilen verbunden. Das Fahrzeug sei voll brauchbar und der vermeintlich eingetretene Schaden sei nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Jedenfalls sei ein Schaden zwischenzeitlich durch das Update entfallen. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer Schadensersatz wegen einer Schädigung begehrte, deren Tatbestand sich vollständig ungeschehen machen lasse. Das Landgericht unterstelle rechtsfehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik und der Kaufentscheidung. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das am 15.5.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, 18 O 474/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Seiten im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. B. Die Berufungen beider Seiten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung des Klägers ist aber vollständig, die Berufung der Beklagten ganz überwiegend unbegründet. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, der Kläger sich jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Das angegriffene Urteil ist nur insoweit abzuändern, als die vom Zahlungsanspruch des Klägers abzuziehende Nutzungsentschädigung an den Kilometerstand von 101.456 zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung anzupassen ist, also etwas höher ausfällt. Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 – und vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 – und – bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB – dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 – (alle veröffentlicht bei juris). Auf die Ausführungen in jenen Entscheidungen und im angegriffenen Urteil wird zunächst verwiesen. I. Dem Kläger steht gegen die beklagte Automobilherstellerin gemäß §§ 826, 31 analog BGB ein Anspruch auf Zahlung von 22.362,01 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan zu. 1. Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 –, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 295 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt). a) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 31 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. hierzu sogleich) ausgestattete Motor EA 189 in das o.g. Fahrzeug eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, eine sittenwidrige Handlung zu sehen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es ausgeschlossen, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre; andere Gründe für das Vorgehen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen. Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (siehe näher BGH NJW 2019, 1133 Rn. 5 ff.). Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (siehe auch BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände – Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs – ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den ...-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). 2. Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut war, ein Schaden entstanden. a) § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 41 m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). c) Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Im Übrigen ist der mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden entgegen der Ansicht der Berufung nicht wegen des Softwareupdates zu verneinen. Der Kläger war öffentlich-rechtlich zur Durchführung des Softwareupdates gezwungen. In der Durchführung kann also kein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesehen werden. Der Kläger muss sich auch nicht auf das Softwareupdate als Schadensbehebung verweisen lassen, mag dieses auch vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt sein. Die Beklagte kann aufgrund ihres sittenwidrigen vorsätzlichen Handelns insoweit kein Vertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen (siehe ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 47 f.; zu Folgen einer beschädigten Vertrauensgrundlage auch BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, § 281 Rn. 31). 3. Die Entscheidung der Beklagten zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps war kausal für den Schaden des Klägers. a) Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs VW Tiguan eingebaut und die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, wäre das streitgegenständliche Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger es nicht erwerben können. Im Übrigen hätte er ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung auch nicht erworben. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 44 f. m.w.N.). b) Die Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden Fahrzeugtyp eingebaut werden, war ferner nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen. Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch Händler noch Kunden informiert werden würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Dies gilt sowohl für den – hier vorliegenden – Ersterwerb eines derartigen Neufahrzeugs, als auch für den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp zu verbauen, sittenwidrig. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 57 f.). 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB liegen vor. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. a) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Vielmehr genügt für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Im Einzelfall kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). b) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Unter (anderen) „verfassungsmäßig berufenen Vertretern“ werden nach ganz herrschender Meinung neben den besonderen Vertretern i.S.v. § 30 BGB die sogenannten Repräsentanten verstanden. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, die also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Stellung und Funktion der jeweiligen Person zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass ihre Tätigkeit weder in der Satzung vorgesehen noch die betreffende Person mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet sein muss. Auch ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit, also um eine Angelegenheit des Managements, handelt (vgl. näher BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 43 f. m.w.N.). Ob Abteilungsleiter Repräsentanten sind, hängt in ganz besonderem Maße von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab. Bezogen auf den VW-Abgasskandal wird vertreten, neben dem für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitglied kämen als „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ i.S.d. § 31 auch der nachgeordnete Motoren-Chefentwickler und die Leiter der (Diesel-)Motorenentwicklungsabteilung sowie der Funktions- und Softwareentwicklung in Betracht (vgl. BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 73 m.w.N.). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 65 m.w.N.; siehe zum Begriff des leitenden Angestellten Vogelsang, in: Schaub, ArbR-HdB, 18. Aufl. 2019, § 13 Rn. 1 ff. unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 BetrVG). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). c) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu bejahen sind (siehe LG-Urteil S. 10). Das Landgericht ist auf Grundlage des Klägervortrags (vgl. Bl. 4 ff., 109 f.) zu einem arglistigen Vorgehen der Beklagten gelangt und mit Recht und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass diejenigen Personen, die über die Entwicklung und den Einsatz einer entsprechenden Software zu entscheiden hatten, jedenfalls eine Repräsentantenstellung innehatten und die Beklagte sich ihr Verhalten und ihr Wissen – also die bewusste Täuschung und Benachteiligung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits unter bewusster Verschleierung und Geheimhaltung der Manipulation an dem Motor bzw. der Abgassteuerung zum Zweck der Gewinnerzielung – nach § 31 BGB analog zurechnen lassen muss (siehe im Einzelnen LG-Urteil S. 7-10). aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Nach diesen allgemeinen Maßstäben reichen die Feststellungen aus, die das Landgericht auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags zu den Umständen getroffen hat, die die subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs nach § 826 BGB betreffen (siehe ergänzend das unbeanstandete Vorbringen im Berufungsschriftsatz des Klägers vom 22.10.2019, Bl. 284 f.). bb) Die Beklagte wendet gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands des § 826 BGB lediglich ein, der Kläger lege schon nicht dar, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens des Klägers gehandelt hätten, gleiches gelte für die Umstände, die angeblich eine Sittenwidrigkeit begründen sollten. Obwohl mehr als drei Jahre seit der Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals vergangen waren, führte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 2.2.2019 weiter aus, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der streitgegenständlichen Software beteiligt gewesen seien; die Beklagte bestreite daher rein vorsorglich, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben hätten, an der Entwicklung beteiligt gewesen seien oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software gewusst hätten und deren Einsatz gebilligt hätten (vgl. Bl. 47; siehe auch den Beklagtenschriftsatz vom 27.3.2019, Bl. 115: Sachverhaltsermittlungen noch nicht abgeschlossen; ergänzend den Beklagtenschriftsatz vom 9.4.2019, Bl. 128 ff.). Wegen des Hinweises auf den derzeitigen Ermittlungsstand handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 75 f.). cc) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gilt der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO durch die Beklagte als zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 61 f. m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht bestritten (vgl. Bl. 47, 64 ff.; siehe auch das LG-Urteil S. 10). d) Im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Klägervortrag ausreicht, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen und der Beklagtenvortrag den daraus folgenden Anforderungen nicht genügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 66). aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind. Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 67 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). bb) Danach bestand hier eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Mitarbeiter der Beklagten haben die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Da die fragliche Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde und es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein entsprechendes Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 68). cc) Die Beklagte hätte sich daher als Folge der sie treffenden Darlegungslast nicht einfach auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne beschränken dürfen. Die Beklagte hat damit – wie bereits erwähnt – von vornherein eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht bestritten. Darüber hinaus konnte die Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Dazu hätte sie mindestens zu den von ihr behaupteten Untersuchungen bzw. Ermittlungen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind. Da die Beklagte das Vorbringen des Klägers weder ausreichend bestritten hat noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass ein Organ bzw. Repräsentant i.S.v. § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware mit den entsprechenden Folgen kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 insgesamt erfüllt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 69 ff.). 5. Die Beklagte hat dem Kläger daher alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. Der Kläger kann folglich den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis von der Beklagten ersetzt verlangen, muss sich aber die Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Dies gilt auch im Fall des deliktisch Geschädigten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 113; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 98 ff., jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich. Bei der Eigennutzung beweglicher Sachen wird der Wert von Gebrauchsvorteilen entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2019 (Bl. 289 f.) grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 108 m.w.N., auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). b) Das Landgericht hat der Errechnung des Nutzungsvorteils die klägerseits behauptete Gesamtfahrleistung von 300.000 km zugrunde gelegt, weil die Beklagte jedenfalls keinen Beweis für eine niedrigere Fahrleistung angetreten habe und damit beweisfällig geblieben sei (siehe LG-Urteil S. 11 und Bl. 101). Die Berufung der Beklagten zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte zitiert lediglich Rechtsprechung, wonach von 200.000 bis 250.000 km auszugehen sei (vgl. Schriftsatz vom 21.11.2019, Bl. 290). Ein Teil der Rechtsprechung setzt in vergleichbaren Fällen des Diesel-Abgasskandals aber auch 300.000 km an, wohingegen andere Entscheidungen z.B. nur 250.000 km für angemessen erachten. Beides ist vertretbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 116 m.w.N., das sich auch auf sachverständige Beratung in entsprechenden Fällen stützt). Die Berufung des Klägers stellt zwar die Möglichkeit in den Raum, von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km oder 500.000 km auszugehen (Bl. 172 ff.), gibt die erstinstanzlich (Bl. 101) zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung von 300.000 km aber nicht ausdrücklich auf; im Übrigen ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, warum abweichender Vortrag in der Berufung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gewöhnlichen Laufleistung eines Fahrzeugs des vorliegenden Typs ist daher nicht veranlasst. c) Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 22.362,01 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan verlangen. Der Kläger hat das Fahrzeug am 20.9.2012 für 33.789 € als Neuwagen gekauft. Zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung betrug der Kilometerstand unstreitig 101.456. Bezogen auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km muss der Kläger sich daher eine Nutzungsentschädigung von 11.426,99 € anrechnen lassen, so dass er (nur) noch die Zahlung restlicher 22.362,01 € verlangen kann. Insoweit ist das angegriffene Urteil des Landgerichts, dem noch ein geringerer Kilometerstand zugrunde lag, geringfügig abzuändern. Die zugesprochenen Prozesszinsen sind nicht zu beanstanden. II. Aus den zusätzlichen Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sich stützt, kann er keine weitergehenden Forderungen ableiten. Das angegriffene Urteil ist auf die Berufung der Beklagten in dem oben ausgeführten Umfang teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung der Beklagten ist ebenso zurückzuweisen wie die Berufung des Klägers. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind zum Teil divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen.