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Urteil

1 U 100/20

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0311.1U100.20.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und nach Änderung der Klage wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.02.2020, Az.: 2 O 341/19, wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.063,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.266,95 € vom 14.09.2019 bis zum 09.03.2021 und aus 17.063,78 € seit dem 10.03.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X mit der FIN Y. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.964,31 € erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X mit der FIN Y in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 422,50 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für das Verfahren: bis 22.000,00 €
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten und nach Änderung der Klage wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.02.2020, Az.: 2 O 341/19, wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.063,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.266,95 € vom 14.09.2019 bis zum 09.03.2021 und aus 17.063,78 € seit dem 10.03.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X mit der FIN Y. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.964,31 € erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X mit der FIN Y in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 422,50 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für das Verfahren: bis 22.000,00 € A. Streitig sind Ansprüche der Klägerin in Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKWs. I. Die Klägerin erwarb am 02.11.2013 von der Z GmbH gegen Zahlung von 27.210,00 € den PKW X, der mit einem Dieselmotor des Typs A ausgestattet ist und eine Fahrleistung von 21.247 km aufwies (Anlage K 1). Das von der Beklagten entwickelte Software-Update ist aufgespielt. Die Klägerin schloss zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag mit der … Bank ab. Sämtliche Darlehensraten in Höhe von insgesamt 31.857,38 € (Anlage K 1) wurden von ihr bereits vor Anhängigkeit der Klage an die … Bank entrichtet. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sich noch im Jahr 2018 zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig, Az.: 4 MK 1/18, angemeldet und im September 2019 ihre Anmeldung zurückgenommen zu haben. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben und eine Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage mit Nichtwissen bestritten. Ergänzend hierzu hat sie den Verdacht geäußert, „dass die Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage lediglich zur Verjährungshemmung“ und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. II. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte u. a. zur Zahlung von 19.040,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.09.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs verurteilt. Die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines mit einer manipulierten Steuerungssoftware versehenen Motors in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Da sich die Klägerin im Rahmen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse, ergebe sich eine Forderung in der oben genannten Höhe. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, von der Betroffenheit des PKWs vom Dieselskandal erst im Jahr 2016 erfahren zu haben, nicht widerlegt. Die Beklagte befinde sich im Hinblick auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.08.2019 im Annahmeverzug. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 422,50 € und auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 14.09.2019. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). III. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt und geltend macht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, und sie, die Beklagte, den PKW weder produziert noch an die Klägerin verkauft habe. Des Weiteren beanstandet sie die auf einer linearen Abnutzung beruhende Ermittlung der Nutzungsentschädigung durch das Landgericht. Die Beklagte beantragt, das am 24. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az.: 2 O 341/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit zum Teil für erledigt erklärt hat, beantragt sie, die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Zur Begründung ihrer nicht bezifferten Teilerledigungserklärung verweist sie auf die von ihr „seit dem erstinstanzlichen Urteil weitergefahrenen Kilometer“, weswegen nunmehr eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.780,99 € anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2021. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, zum überwiegenden Teil aber nicht begründet. I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung angenommen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im streitgegenständlichen PKW verbauten Dieselmotors des Typs A auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum …-Abgasskandal (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 6 ff.), der sich der erkennende Senat anschließt, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB. 1. Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (BGH, a. a. O., juris Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.). Das Verhalten ihrer Entscheidungsträger ist der Beklagten zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 29 ff.). Umstände, die einer Haftung der Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. 2. Der Klägerin ist - wie vom Landgericht festgestellt - durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten auch ein Schaden entstanden, da sie einen PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.). Das spätere Aufspielen des Software-Updates steht der Entstehung eines Schadens nicht entgegen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58). Den Entscheidungsträgern der Beklagten, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist ein Schädigungsvorsatz anzulasten (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 60 ff.). 3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB richtet sich auf den Ersatz des negativen Interesses (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826, Rn. 15). Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags samt Erstattung der ihr für das Darlehen entstandenen Aufwendungen zu und dies Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKWs. Da bei der Bemessung des Schadens - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - die von der Klägerin gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff.), ergibt sich auf der Grundlage einer vom Senat gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des PKWs mit 250.000 km und der von der Klägerin unstreitig mittlerweile zurückgelegten Fahrstrecke von 145.616 km die folgende Schadensberechnung: Kaufpreis: 27.210,00 € zzgl. Finanzierungskosten 4.647,38 € Anschaffungsaufwand: 31.857,38 € abzgl. Vorteilsausgleich: (27.210,00 € x [145.616 km - 21.247 km] : [250.000 km - 21.247 km] =): 14.793,60 € Schaden: 17.063,78 € Der Vortrag der Beklagten, bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass bei einem PKW zu Beginn seiner Nutzung ein deutlich höherer Wertverlust als im weiteren Verlauf entstehe, überzeugt nicht. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu kann verwiesen werden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 80). Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2021 unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 30.07.2020 geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 4.647,38 € zugesprochen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei diesen von der Beklagten thematisierten Aufwendungen handelt es sich nicht um „gewöhnliche Unterhaltskosten“, die auch im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zum ersatzfähigen Schaden zählen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 24), sondern um Aufwendungen, die der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises und damit im Rahmen der Anschaffung des PKWs entstanden sind. Diese Aufwendungen beruhten damit auf dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und begründen eine gemäß § 826 BGB zu erstattende Vermögenseinbuße der Klägerin (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 47 f.). 4. Der von der Beklagten erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung ist der Erfolg zu versagen. Zwar wurde die Klage der Beklagten erst am 28.10.2019 zugestellt. Aufgrund der am 20.12.2018 erfolgten Anmeldung der Klägerin zu dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsverfahren und der erst am 19.09.2019 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangenen Rücknahme wurde die Verjährung jedoch gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Satz 2 BGB). Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Klagerwiderung ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage zu berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese - wie von der Beklagten behauptet - „lediglich zur Verjährungshemmung in der Musterfeststellungsklage geparkt hatten, um für diese sodann auch noch im Jahr 2019 Klagen verjährungshemmend erheben zu können“. Selbst wenn die Herbeiführung der Verjährungshemmung ein wesentliches Motiv für die Klägerin zur Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gewesen sein sollte, was allerdings im Hinblick auf die bereits am 20.12.2018 erfolgte Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und die Rücknahme dieser Anmeldung erst am 19.09.2019 mehr als zweifelhaft ist, sieht der Senat keinen Raum, aus diesem Grund die Hemmungswirkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat, wie sich bereits aus der in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung ergibt, die Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister als möglich erachtet und hieran keine „Sanktion“ geknüpft, sondern ausdrücklich bestimmt, dass die Hemmung erst sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung endet (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2021 - 13 U 232/20 -, juris Rn. 91; OLG München, Beschluss vom 03.08.2020 - 21 U 2789/20 -, juris Rn. 18 ff; a. A. OLG München, Beschluss vom 07.09.2020 - 3 U 2049/20 -, juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020 - 3 U 269/19 -, juris Rn. 15). II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von (19.040,60 € - 17.076,29 € =) 1.964,31 € erledigt ist. Die Klägerin hat ihren auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Antrag für erledigt erklärt im Hinblick auf die Fahrstrecke, die sie unstreitig nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bis zum 08.03.2021 zurückgelegt hat. Da die Beklagte auch insoweit die Zurückweisung der Klage beantragt und damit dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, ist die Erledigungserklärung der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie insoweit die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits beantragt und ihr ursprüngliches Klagebegehren ändert. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I.3. verwiesen werden. III. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befindet. Die Klägerin hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.08.2019 zur Leistung von Schadensersatz bis zum 13.09.2019 aufgefordert. Dabei hat sie nicht nur ihre Aufwendungen und die tatsächliche Fahrleistung offengelegt, sondern auch ihre Bereitschaft angezeigt, sich auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. IV. Die Verzinsung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatz richtet sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 30.08.2019 seit dem 14.09.2019 im Schuldnerverzug. Soweit das Landgericht der Klägerin allerdings Zinsen aus einem Betrag von 19.040.60 € seit dem 14.09.2019 zugesprochen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das Fahrzeug der Klägerin wies ausweislich ihres Schreibens vom 30.08.2019 eine Fahrleistung von 125.386 km auf, so dass sich zu diesem Zeitpunkt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 19.470,12 € ergibt. Mittelt man diesen Wert mit dem am Ende der Berufungsinstanz gegebenen Anspruch, da die weiteren Kilometer (bis zum letzten Stand von 145.616 km) erst im Laufe des Prozesses zurückgelegt wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38), ergibt sich ein zu verzinsender Betrag von 18.266,95 €. VI. Der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos einen Anspruch gemäß § 849 BGB geltend gemacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf bis 22.000,00 € festzusetzen. Der zwischen den Parteien in Streit stehenden Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rn. 4). Nachdem die Frage des Rechtsmissbrauchs einer allein zum Zweck der Verjährungshemmung erfolgten Anmeldung zum Klageregister in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).