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Urteil

1 U 93/20

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0401.1U93.20.00
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Leitsätze
1. Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage werden grundsätzlich die noch nicht verjährten, individuellen Ansprüche auf Schadensersatz gehemmt. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung des individuellen Anspruchs zum Klageregister, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder.(Rn.27) 2. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich eine Partei ausschließlich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung zum Musterfeststellungsverfahren angemeldet und von Anfang an nicht vorgehabt hat, am Musterfeststellungsverfahren vollständig teilzunehmen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 U 232/20).(Rn.37) 3. In den sog. Dieselfällen tritt Annahmeverzug nicht ein, wenn der Käufer die Rückgabe des Fahrzeuges von ungerechtfertigten Bedingungen, insbesondere der Zahlung erheblicher Deliktzinsen, abhängig macht (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - VI ZR 449/20).(Rn.38) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VII ZR 394/21) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2020, Az. Sa 10 O 143/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., an den Kläger 5.870,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.768,37 € vom 18.7.2019 bis 10.3.2021 und aus 5.870,86 € seit 11.3.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 808,13 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %, im zweiten Rechtszug der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: Erste Instanz: bis 19.000 € Zweite Instanz: bis 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage werden grundsätzlich die noch nicht verjährten, individuellen Ansprüche auf Schadensersatz gehemmt. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung des individuellen Anspruchs zum Klageregister, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder.(Rn.27) 2. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich eine Partei ausschließlich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung zum Musterfeststellungsverfahren angemeldet und von Anfang an nicht vorgehabt hat, am Musterfeststellungsverfahren vollständig teilzunehmen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 U 232/20).(Rn.37) 3. In den sog. Dieselfällen tritt Annahmeverzug nicht ein, wenn der Käufer die Rückgabe des Fahrzeuges von ungerechtfertigten Bedingungen, insbesondere der Zahlung erheblicher Deliktzinsen, abhängig macht (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 - VI ZR 449/20).(Rn.38) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VII ZR 394/21) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2020, Az. Sa 10 O 143/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., an den Kläger 5.870,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.768,37 € vom 18.7.2019 bis 10.3.2021 und aus 5.870,86 € seit 11.3.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 808,13 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %, im zweiten Rechtszug der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: Erste Instanz: bis 19.000 € Zweite Instanz: bis 16.000 € A. Der Kläger verlangt von der beklagten ... Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal. I. Der Kläger kaufte am 18.3.2011 das im Tenor bezeichnete Fahrzeug (...) als Neuwagen für 23.090 € bei der Firma ... in ... (vgl. Bl. 54). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs ... ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuersoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt und in diesem Fall einen Modus einschaltet, in dem das Fahrzeug mit einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betrieben wird als gewöhnlich. Das von der Beklagten angebotene Software-Update ließ der Kläger aufspielen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen einschließlich des Parteivorbringens sowie der Antragstellung in erster Instanz wird auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.264,04 € Zug um Zug gegen Übereignung des im Tenor genannten Fahrzeugs verurteilt, den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Beklagte außerdem zur Freistellung von Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 650,34 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. Für den Gebrauchsvorteil schulde der Kläger bei 182.178 gefahrenen Kilometern und einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km einen Nutzungsersatz von 16.825,96 €, der von dem Kaufpreis von 23.090 € abzuziehen sei. Die Verzinsung erfolge gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit. Ein früherer Zinsbeginn sei nicht feststellbar. Zinsen aus § 849 BGB seien nicht zuzusprechen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger habe sich im Jahr 2018 mit Hemmungswirkung bei der Musterfeststellungsklage angemeldet und sich am 27.8.2019 wieder abgemeldet. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Feststellung des Annahmeverzugs könne erfolgen. Der Kläger könne auch Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. III. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 in modifizierter Form weiter. Die Nutzungsentschädigung sei auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu berechnen, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung aufgefordert habe. Verzugszinsen seien ab den 19.6.2019 zuzusprechen. Darüber hinaus komme auch ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises nach §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4 Prozent p.a. ab Kaufvertragsschluss in Betracht. Für die Berechnung des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sei allerdings eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zugrunde zu legen. Nach der damaligen Rechtsprechung sei dies in Betracht gekommen. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung: I. Unter Abänderung des am 20. Februar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn (Az. 1. Instanz: Sa 10 O 143/19) wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke ... mit der Fahrgestellnummer ... an den Kläger und Berufungskläger den Kaufpreis in Höhe von 23.090,00 Euro abzüglich eines auf der Basis einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 300.000 km zu berechnenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 23.090,00 Euro vom 18.03.2011 bis zum 18.06.2019 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.068,37 Euro seit dem 19.06.2019 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger und Berufungskläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen und verfolgt mit ihrer eigenen Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das am 20. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn Az. Sa 10 0 143/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen des Berufungsvorbringens der beiden Parteien wird im Einzelnen auf die Schriftsätze und auf das Protokoll der Senatsverhandlung vom 11.3.2021 verwiesen. B. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, haben aber jeweils nur zu einem geringen Teil Erfolg. Zunächst wird auf die ganz überwiegend zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verwiesen. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im vorliegenden Fall verbauten Dieselmotors des Typs ... auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ...-Abgasskandal (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 –, NJW 2020, 1962), der sich der erkennende Senat anschließt, einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB (siehe BGH a.a.O. Rn. 12 ff.). Das Verhalten der Beklagten ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und zugrunde zu legenden Feststellungen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (siehe auch BGH a.a.O. Rn. 13-28). Das Verhalten der maßgebenden Entscheidungsträger ist der Beklagten auch auf Grundlage des hier vorliegenden Klägervortrags (siehe Bl. 16, 22 ff., 136 ff.) zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29-43). Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug liegt (siehe BGH a.a.O. Rn. 44-59). Das Aufspielen des Software-Updates steht dem nicht entgegen (siehe BGH a.a.O. Rn. 58 f.). Auch der Schädigungsvorsatz der handelnden Entscheidungsträger, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist gegeben (siehe BGH a.a.O. Rn. 60-63). 2. Allerdings muss der Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (siehe BGH a.a.O. Rn. 64-77; BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 8/20 –, Rn. 12, juris). Er hat das Fahrzeug als Neuwagen zum Preis von 23.090 € gekauft. Zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung betrug der Kilometerstand unstreitig 186.435 km. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung gem. § 287 ZPO (wie das Landgericht und entgegen der Ansicht des Klägers) auf 250.000 km. Bezogen hierauf errechnet sich ein Nutzungsabzug von 17.219,14 € und damit der zugesprochene Betrag von 5.870,86 €. Die zuerkannte Verzinsung des Hauptbetrages (gem. § 291 BGB) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der berechtigte Forderungsbetrag erst im Verlauf des Prozesses durch weiter zurückgelegte Kilometer reduziert hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, Rn. 38, juris). Der Kilometerstand wurde hierfür linear auf den Zeitpunkt der Klagzustellung zurückgerechnet. 3. Zinsen kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit und nicht bereits aufgrund des Schreibens der Klägeranwälte an ... vom 4.6.2019 (Bl. 47 ff. mit Fristsetzung bis 18.6.2019) verlangen. Für eine Mahnung reicht das Schreiben nicht aus, weil die Beklagte nur zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht aufgefordert wird (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, § 286 Rn. 26: bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung erforderlich). Deliktszinsen gemäß § 849 BGB kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht verlangen, weil er als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 354/19 –, NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff.). 4. Allerdings kann der Kläger Freistellung von Rechtsanwaltskosten im Umfang eines gegenüber dem Landgericht etwas höheren Betrags von 808,13 € verlangen. Bei dem in der Klage vom 28.8.2019 angegebenen Kilometerstand von 167.000 (Bl. 34) kann für das vorgerichtliche Schreiben vom 4.6.2019 bei einer Laufleistung von bis zu 3.000 km monatlich ein Kilometerstand von ca. 160.000 km und damit ein Streitwert in Höhe von etwa 8.300 € zugrunde gelegt werden. Auf Grundlage der Berechnungsweise gemäß der Klage (vgl. Bl. 35) ergeben sich damit 808,13 €. Ein unbedingter Klageauftrag ist entgegen dem Vorbringen des Beklagtenvertreters in der Senatsverhandlung nicht anzunehmen. Sofern der Gläubiger seinem Anwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt, entstehen ihm allerdings keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage fallen dann allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. Arz, NJW 2019, 1858, 1859 m.w.N.). Zugunsten des Gläubigers wird aber eine Vermutung für einen zunächst bedingten Auftrag angenommen (vgl. Arz, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2008 – 6 U 48/08 –, juris Rn. 20). Der vorliegenden Prozessvollmacht der Klägervertreter vom 30.5.2019 ist kein unbedingter Klageauftrag zu entnehmen (vgl. Bl. 53). Die Klageerhebung erfolgte erst mehr als zwei Monate nach dem Ablauf der Frist aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 4.6.2019. 5. Die Ansprüche sind nicht verjährt, vielmehr ist der Lauf der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt gewesen. Nach den plausiblen Angaben des Klägers, die das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Kläger seine Ansprüche noch im Jahr 2018 zur Eintragung im Klageregister angemeldet (siehe LG-Urteil S. 11 f. sowie Bl. 43 ff., 75, 134, 154). Dem Kläger ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage zu berufen, weil die Anmeldung seitens des Klägers – wie die Beklagte geltend macht (Klageerwiderung S. 26 ff.) – allein mit dem Zweck erfolgte, die Verjährungshemmung zu missbrauchen (siehe bereits das Senatsurteil vom 4.3.2021 in der Sache 1 U 72/20). a) Die Regelungen zur Verjährungshemmung folgen im Wesentlichen dem Prinzip, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht. Der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Während die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB für Musterverfahren an diesem Prinzip streng festhält und auf die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren abstellt, hat der Gesetzgeber im Fall der Verjährungshemmung durch Musterfeststellungsklage eine besondere (und besonders großzügige) Gestaltung gewählt und stellt im Ausgangspunkt für den Beginn der Hemmung nicht auf eine Handlung des Gläubigers, sondern auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage selbst ab. Während der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine vertiefte Prüfung dazu gefordert hatte, wie „ausufernde“ Verjährungsläufe und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden werden könnten (BT-Drs. 19/2701 S. 7), sah die Bundesregierung hierfür keinen Anlass, da die Regelung eindeutig sei und sich der Schuldner mithin auf die Situation einstellen könne: „Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage wird, ..., die Verjährung der noch nicht verjährten Ansprüche gehemmt unter der Bedingung, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher den Anspruch, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, in dem Klageregister anmeldet. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung des individuellen Anspruchs zum Klageregister, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder. Damit kann sich der Beklagte mit Erhebung der Musterfeststellungsklage darauf einstellen, dass bei Ansprüchen mit demselben Lebenssachverhalt zunächst Verjährungshemmung eintritt und nur für die Verbraucher wieder entfällt, die ihre Ansprüche nicht bzw. nicht wirksam zum Klageregister anmelden“. D.h. mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage waren korrespondierende individuelle Ansprüche auf Schadensersatz ohnehin sämtlich gehemmt. Meldet ein Verbraucher dann seinen Anspruch zum Klageregister an, liegt darin keine unbillige Belastung der Beklagten wegen der ohnehin bereits bestehenden Hemmung, die einem schutzwürdigen Vertrauen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, entgegensteht. Aber ohne schutzwürdiges Vertrauen ist auch kein Raum für eine Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten (OLG München, Beschluss vom 3. August 2020 – 21 U 2789/20 –, Rn. 23 - 24, juris für den Fall, dass die Anmeldung überwiegend durch die Verjährungshemmung motiviert ist). b) Zudem lässt die Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erkennen, dass es dem Verbraucher freistehen sollte, die Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage zurückzunehmen und gleichwohl von der (zeitlich begrenzten) Verjährungshemmung zu profitieren. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale, im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellte Regelung. Die Auslegung dieser Vorschriften muss sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92 juris Rn. 18). Eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Gläubiger sich erst nach Anmeldung zum Klageregister für eine Durchführung der Individualklage entschieden hat und solchen, in denen er dies von Anfang an anstrebte und die Anmeldung nur zum Zweck der Verjährungshemmung angemeldet hat, ist im Gesetz nicht angelegt. Dies schließt zwar nicht aus, im Einzelfall die Berufung auf die Hemmungswirkung als rechtsmissbräuchlich nicht zuzulassen, denn der Gesetzgeber hat sich in der Gesetzesbegründung zu § 204 BGB (BT-Drucks. 14/6857, S. 44) zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung einer Verjährungshemmung getroffenen Regelungen nicht als abschließend zu verstehen seien, und seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 157/11 –, Rn. 10, juris). Vorliegend besteht hierfür aber kein Anlass. aa) Für die Verjährungshemmung durch Anrufung einer Gütestelle hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es grundsätzlich legitim ist und im Regelfall auch keinen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 25.5.2016 – IV ZR 211/15, juris; BGH, Urteile vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, und - IV ZR 526/14, juris; BGH, Urteil vom 6.7.1993 – VI ZR 306/92, juris). Im Grundsatz kann nichts anderes für den vorliegenden Fall gelten, wobei es angesichts der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion nicht einmal darum geht, eine Hemmung herbeizuführen, sondern zu verhindern, dass eine bereits eingetretene bzw. jedenfalls „angelegte“ Hemmung in Wegfall gerät. bb) Die Fallgruppen, in denen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang gleichwohl Rechtsmissbrauch angenommen wurde, sind der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. (1) Das Erschleichen eines Mahnbescheides durch bewusst falsche Angaben, die seinem Erlass entgegengestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 157/11 –, Rn. 9, juris), betrifft von vornherein eine andere Situation, denn der Anmeldung des Klägers liegen keine falschen Angaben zugrunde. (2) Rechtsmissbrauch wird angenommen, wenn schon vor Einreichung eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, sich an dem Güteverfahren zu beteiligen und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und der Antragsgegner dies dem Antragssteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – nicht erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, juris Rn. 34). Diese Situation ist ebenfalls nicht vergleichbar. Der Zweck der Musterfeststellungsklage kann durchaus erreicht werden und dies sogar für den konkreten Fall des Klägers, sofern er die Anmeldung nicht zurücknimmt, was ihm indessen nach der gesetzlichen Regelung freisteht. (3) Im Fall des Reichsgerichts (RGZ 66, 412 ff.) hatte der Kläger einen Beweissicherungsantrag eingereicht und in einem gleichzeitig eingereichten Antrag darum gebeten, auf den Beweissicherungsantrag zurzeit noch nicht zu verfügen, also von Seiten des Gerichts nicht tätig zu werden. Hier hatte das Reichsgericht angenommen, dass ein ernstlich gemeinter Antrag auf Beweissicherung erforderlich sei. Erkläre der Antragsteller demgegenüber von vornherein, dass er eine richterliche Verfügung nicht wolle, den Antrag vielmehr nur zur Unterbrechung der Verjährung einreiche, nehme er dem Antrag seine Bedeutung als Beweissicherungsantrag; die Eingabe sinke zu einer bloßen Anmeldung des Anspruchs herab, die aber zur Unterbrechung der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gerade nicht ausreiche. Mit dieser Konstellation besteht ebenfalls keine Vergleichbarkeit. Der Kläger greift nicht hindernd in den Gang des Verfahrens ein, sondern lässt diesem (bis zur späteren Rücknahme) seinen Lauf. cc) Von einer den bisherigen Fallgruppen vergleichbaren zweckwidrigen Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens im Zeitpunkt der Anmeldung zum Klageregister kann entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 3 U 2049/20 –, Rn. 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 3 U 269/19 –, Rn. 34, juris; Mekat/Nordholtz NJW 2019, 411, 412) ohne Vorliegen sonstiger Umstände nicht ausgegangen werden. Denn Ziel des Gesetzes zur Einführung der Musterfeststellungsklage ist es gerade, den betroffenen Verbrauchern einen einfachen Weg der kollektiven Rechtsverfolgung zu eröffnen, in dem sie ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anmelden können (BT-Drucks. 19/2507, S. 24). Liegt der Zweck des Gesetzes aber auch in der Schaffung einer einfachen Möglichkeit zur Verjährungshemmung, so stellt es sich grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine Anmeldung eines Geschädigten zum Klageregister ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist. Infolge dessen stellt es sich selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn die Klagepartei sich ausschließlich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung zum Musterfeststellungsverfahren angemeldet und von Anfang an nicht vorgehabt hat, am Musterfeststellungsverfahren vollständig teilzunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2021 – 13 U 232/20 –, Rn. 91, juris). 6. Soweit das Landgericht den Annahmeverzug festgestellt hat, ist das angefochtene Urteil abzuändern. Annahmeverzug ist nicht eingetreten, weil der Kläger die Rückgabe des Fahrzeuges bis zuletzt von ungerechtfertigten Bedingungen, insbesondere der Zahlung erheblicher Deliktszinsen abhängig gemacht hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 – VI ZR 449/20 –, Rn. 9, juris). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, 2, § 709 S. 2 ZPO. Beim Streitwert sind auch die beantragten Deliktszinsen zu berücksichtigen, soweit sie auf den nicht rechtshängigen Kaufpreisteil entfallen. Bei der Kostenverteilung sind die beantragten Deliktszinsen aus 23.090 € insgesamt (über ca. 8 ¼ Jahre rund 7.600 €) zu berücksichtigen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 39. Ed. 1.12.2020, § 92 Rn. 26). Dies geht zulasten des Klägers, weil dieser mit den Deliktszinsen unterliegt. Da die Frage des Rechtsmissbrauchs einer allein zum Zweck der Verjährungshemmung erfolgten Anmeldung zum Klageregister in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe bereits das Senatsurteil vom 4.3.2021 in der Sache 1 U 72/20).