Urteil
1 U 387/20
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1216.1U387.20.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.11.2020, Az. 2 O 182/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.554,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 13.310,75 € vom 28.8.2020 bis 27.9.2021 und darüber hinaus aus 11.554,81 € seit 28.9.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges …………………………., Fahrzeug-Ident.-Nr. ……………………….. .
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.029,35 € für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 28.8.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird unter Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die Kosten im Berufungsverfahren der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.
IV. Das Urteil des Senats sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – auch das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe nach der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB besteht, zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.106,80 €
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.11.2020, Az. 2 O 182/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.554,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 13.310,75 € vom 28.8.2020 bis 27.9.2021 und darüber hinaus aus 11.554,81 € seit 28.9.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges …………………………., Fahrzeug-Ident.-Nr. ……………………….. . 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.029,35 € für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 28.8.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird unter Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die Kosten im Berufungsverfahren der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %. IV. Das Urteil des Senats sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – auch das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Hechingen sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird hinsichtlich der Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe nach der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB besteht, zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.106,80 € A. Der Kläger verlangt von der beklagten …………… AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal. I. Der Kläger kaufte am 31.3.2015 über die Firma …………………………. direkt von der Beklagten das im Tenor genannte Fahrzeug vom Typ …………… als Neuwagen (siehe auch die als Anlage zur Klage vorgelegte Bestellung vom 31.3.2015 [„Der Verkauf des Fahrzeuges erfolgt im Namen der …………….. AG.“] und die Rechnung der Beklagten vom 3.4.2015 als Anlage zum Senatsprotokoll). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs ………. ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuersoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und in diesem Fall einen Modus einschaltet, in dem das Fahrzeug mit einer höheren Abgasrückführungsrate und einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betrieben wird als gewöhnlich. Das von der Beklagten angebotene Software-Update ließ der Kläger gegen Ende des Jahres 2016 aufspielen. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts sowie wegen des Vorbringens und der Antragstellung in erster Instanz auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte zwar gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor ……. gegen die beklagte Motorherstellerin hätten in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Beklagten im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des KBA und der Beklagten im Zweifel grob fahrlässig gewesen sei. Deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit der Entwicklung und Implementierung des Softwareupdates seien nicht feststellbar. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. III. Der Kläger verlangt mit der Berufung die erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter und stützt sich hilfsweise auf § 852 BGB. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 15.2.2021 verwiesen. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.11.2020, Az.: 2 O 182/20, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 18.745,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges ……………………………………….., Fahrzeug-Ident.-Nr. …………………………. . 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Im Übrigen – hinsichtlich des zunächst auf Zahlung von 26.196,80 € gerichteten und damit weitergehenden Hauptantrags – hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte schließt sich der Teilerledigung nicht an und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung der Beklagten entgegen und macht insbesondere geltend, ein Anspruch aus § 852 BGB bestehe nicht. Auf die Berufungserwiderung vom 14.4.2021 wird verwiesen. Der Senat hat den Kläger in der Senatsverhandlung ergänzend angehört. Wegen der Ergebnisse der Verhandlung wird auf das Protokoll vom 28.9.2021 verwiesen.Im Übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens beider Seiten auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. B. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig und angesichts des Kaufdatums 31.3.2015 (vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten im September 2015) und des vorliegenden Neuwagendirektkaufs von der Beklagten im zugesprochenen Umfang trotz Verjährung gemäß § 852 BGB begründet. Soweit der Kläger zunächst einen höheren Antrag (keine Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) gestellt und den Rechtsstreit in der Senatsverhandlung teilweise einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Klage abzuweisen bzw. die Berufung zurückzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und den überhöhten Antrag auf Erstattung von Anwaltskosten. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im vorliegenden Fall verbauten Dieselmotors des Typs ………….. auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ……….-Abgasskandal (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316), der sich der erkennende Senat anschließt, einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB (siehe BGH a.a.O. Rn. 12 ff.). Das Verhalten der Beklagten ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und zugrunde zu legenden Feststellungen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (siehe BGH a.a.O. Rn. 13-28). Das Verhalten der maßgebenden Entscheidungsträger ist der Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29-43). Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug liegt (siehe BGH a.a.O. Rn. 44-59). Angesichts des aus der unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Stilllegungsrisikos ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf zu schließen, dass der Kläger bei Kenntnis der wahren Umstände vom Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Eine Parteivernehmung des Klägers ist insoweit nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2020 – 8 U 22/20 –, juris Rn. 72; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 – 14 U 225/20 –, juris Rn. 18). Auch der Schädigungsvorsatz der handelnden Entscheidungsträger, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist gegeben (siehe BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 Rn. 60-63). Allerdings muss der Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (siehe BGH a.a.O. Rn. 64-77). Er hat den Neuwagen mit dem Kilometerstand von 5 zum Preis von 30.132,75 € gekauft. Zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung betrug der Kilometerstand unstreitig 154.136. Demnach hat der Kläger 154.131 Kilometer gefahren, die bezogen auf eine Restlaufleistung von 249.995 km (bei Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km) einen Nutzungsabzug von 18.577,94 € und damit den zugesprochenen Betrag von 11.554,81 € ergeben. 2. Die Beklagte beruft sich, wie das Landgericht angenommen hat, mit Erfolg gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist für das Jahr 2016 festzustellen. Denn in diesem Jahr hat der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Er hat in der Senatsverhandlung eingeräumt, dass er schon im September 2015 mitbekommen hat, dass es mit Dieselfahrzeugen der Beklagten Probleme gibt, auch was die Größenordnung der Zahl der betroffenen Fahrzeuge anbelangt. Der Senat geht daher davon aus, dass er schon zeitnah nach dem Bekanntwerden Kenntnis vom sog. Diesel- oder Abgasskandal im Allgemeinen hatte. Zwar ist nach seiner Anhörung nicht festzustellen, dass er schon im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs erlangt hat. Jedenfalls im Jahr 2016 hat er aber die entsprechende Kenntnis erlangt. Er hat selber angegeben, dass er im Februar und im Oktober 2016 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs informiert worden ist und etwa im November 2016 auch das Software-Update hat aufspielen lassen. Damit hatte er im Jahr 2016 Kenntnis von den den Anspruch aus § 826 BGB begründenden tatsächlichen Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20 –, Rn. 17, zu den zugrunde zu legenden Maßstäben Rn. 8 ff.). Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016, so dass sie Ende des Jahres 2019 ablief. Zum Zeitpunkt der Einreichung und Zustellung der Klage im Juli bzw. August 2020 war daher Verjährung eingetreten, zumal für die Verwirklichung gesonderter deliktischer Tatbestände im Zusammenhang mit dem Software-Update und einen daraus folgenden Schaden des Klägers ein hinreichender Sachvortrag fehlt (vgl.dazu BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 –, juris Rn. 27 f.; siehe auch das angegriffene Urteil S. 5 f.; unzureichend auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung S. 3 ff.). 3. In dem vorliegenden Fall eines Neuwagenkaufs unmittelbar von der Beklagten (vgl. den Kaufvertrag in der Anlage zur Klage und die in der Senatsverhandlung vorgelegte und als Anlage zum Protokoll genommene Rechnung der Beklagten) steht dem Kläger aber im zugesprochenen Umfang ein Anspruch aus § 852 BGB gegen die Beklagte zu (siehe bereits das Urteil des Senats vom 9.11.2021 in der Sache 1 U 379/20). a) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei es sich bei dieser Herausgabeverpflichtung nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen „Restschadensersatzanspruch“ handelt, also um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung auch nach Eintritt der Verjährung noch verlangt werden kann. Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern lediglich auf den Umfang der Bereicherungshaftung (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.1978 – X ZR 19/76 –, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 16.1.1999 – I ZR 203/96 –, juris Rn. 39). Abweichend von §§ 195, 199 BGB verjährt der Anspruch gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. b) Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die Anwendung des§852 S.1 BGB nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch die dem Anspruch aus §826 BGB zugrunde liegende deliktische Handlung keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. Dieser Rechtsstandpunkt stützt sich zwar auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, wonach der Schaden des Käufers eines Fahrzeugs, das mit einem manipulierten Dieselmotor des Typs ……… ausgestattet ist, nicht in einem wirtschaftlichen Minus, sondern in einer ungewollten Verbindlichkeit bestehe (BGH, a. a. O., juris Rn. 44 ff.). Die Beklagte vernachlässigt jedoch die weiteren Ausführungen des BGH hierzu (BGH, a. a. O., juris Rn. 47 f.). Stellt nämlich bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit einen Schaden gemäß §826 BGB dar, ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Rahmen des §852 BGB abweichend zu beurteilen ist. §852 BGB verlängert den deliktischen Anspruch in die verjährte Zeit hinein; an den Haftungsvoraussetzungen des §826 BGB ändert die in §852 BGB zum Restschadensersatzanspruch getroffene Regelung aber nichts. Die Rechtsfolgen des §852 BGB sind dem Bereicherungsrecht zu entnehmen, das ebenso wenig einen (noch) wirtschaftlichen Schaden beim Geschädigten fordert (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 29.7.2021 - 6 U 934/20 -, juris Rn. 59; OLG München, Urt. v. 26.7.2021 - 3 U 1705/21 -, juris Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.8.2021 - 13 U 168/21 -, juris Rn. 80; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 5.1.2021 - 2 U 168/20 -, BeckRS 2021, 1641 Rn. 17). c) Das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach die Anwendung des § 852 BGB aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen sei, hat gleichfalls keinen Erfolg. Ein besonderes Prozessrisiko, welches entsprechend den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Streitfall wegen der Möglichkeit zur Musterfeststellungsklage nicht bestanden habe, ist für die Anwendbarkeit des § 852 BGB nicht erforderlich. Für eine derart einschränkende Auslegung ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der Vorschrift oder dem Gesetzgebungsverfahren. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Einführung der Musterfeststellungsklage zu dem Problem und Ziel der Musterfeststellungsklage ausgeführt (Bundestagsdrucksache 19/2439, Seite 1): „In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint („rationales Desinteresse“). Kommt eine Einigung der Parteien - etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung - nicht zustande und sehen die Betroffenen von einer Klage ab, verbleibt der unrechtmäßig erlangte Gewinn bei dem Anbieter, der hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielt“. Legte man §852 BGB einschränkend dahingehend aus, dass er keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte Ziel, dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger verbleibt, in den Verjährungsfällen ins Gegenteil verkehrt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29.7.2021 - 6 U 934/20 -, juris Rn. 61; OLG München, Urteil vom 26.7.2021 - 3 U 1705/21 -, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.7.2021 - 13 U 168/21 -, juris Rn. 76 f.). d) Die Beklagte hat als Vertragspartnerin des Klägers durch den streitgegenständlichen Kaufvertrag auch etwas im Sinne des § 852 BGB erlangt. Der Kläger hat zur Erfüllung der von ihm übernommenen, aber nicht gewollten Kaufpreisverbindlichkeit an die Beklagte 30.132,75 € gezahlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Bemessung des erlangten Etwas im Sinne des § 852 BGB nicht nach dem von ihr durch den Kaufvertrag erzielten Gewinn. Mit § 852 BGB soll vielmehr gewährleistet werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt hat, nicht im Genuss eines unrechtmäßig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. BGH, Urteil v. 14.2.1978 – X ZR 19/76 –, juris Rn. 62). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt durch den nach § 826 BGB bestehenden, verjährten Schadensersatzanspruch, also auf die Erwerbskosten abzüglich der oben berechneten Nutzungsentschädigung. Die nach Eintritt der Verjährung entstandenen Nutzungsvorteile sind auch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Hätte sich nämlich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Dass die Beklagte sich aber (hier erfolgreich) auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann nicht zur Erhöhung des Anspruchs des Klägers führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.3.2021 – 10 U 339/20 –, juris Rn. 60). Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der mit einem Rechtsgeschäft erzielte Gewinn weder handels- noch steuerrechtlich gleichgesetzt werden kann mit den Kosten, die der Beklagten für die Umrüstung der mit der Prüfstanderkennungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge entstanden sind. Auch Erwägungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig im Bußgeldverfahren kommt keine bindende Wirkung bei der Bemessung des nach § 852 BGB Erlangten zu. Eine Minderung des Schadensersatzanspruches um „bereicherungsmindernde Abzugsposten“ entsprechend den weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ist nicht vorzunehmen. Ein Schädiger nach § 852 BGB kann nicht bessergestellt werden als der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB, zumal die Kosten, die der Beklagten u.a. für die Entfernung der Prüfstanderkennungssoftware oder für die Informierung der Öffentlichkeit entstanden sind, gerade nicht „im wohlverstandenen Interesse“ der hiervon geschädigten Fahrzeugerwerber angefallen sind. Grund für diese Kosten ist ausschließlich das sittenwidrige Verhalten der Beklagten. II. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, ist nicht begründet, weil die Klägeranwälte in dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 15.6.2020 einen überhöhten Kaufpreis von 36.675 € (ohne den gewährten Rabatt von 15 %) zugrunde gelegt haben und auch mit der Berufungsbegründung noch ein überhöhter Betrag von 26.196,80 € geltend gemacht worden ist. III. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 15.6.2020 eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr ersetzt verlangen, allerdings nur aus einem Streitwert von bis 16.000 € (geschätzt für den Zeitpunkt des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens) zuzüglich 20 € Unkostenpauschale und Umsatzsteuer, also 1.029,35 €. IV. Die Verzinsung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes richtet sich entsprechend den Ausführungen des Landgerichts nach §§ 288, 291 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wie im Tenor ausgeführt in beschränktem Umfang zugelassen. Die Frage, ob und in welcher Höhe nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB besteht, ist für zahlreiche andere rechtshängige Verfahren relevant und hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist dabei zwischen den Oberlandesgerichten umstritten (vgl. etwa die abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 13.4.2021 – 23 U 143/20 –, Rn. 29).