Urteil
1 U 369/20
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1221.1U369.20.00
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Leitsätze
1. Dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegenüber dem Fahrzeughersteller ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 S. 1 BGB zustehen, auch wenn sein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bereits verjährt ist.(Rn.33)
2. Bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit stellt einen Schaden gemäß § 826 BGB dar. Daher kann die Anwendung des § 852 S. 1 BGB nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Fahrzeugkäufers durch die dem Anspruch aus § 826 BGB zugrunde liegende deliktische Handlung keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe.(Rn.41)
3. Die Anwendung des § 852 BGB ist auch nicht aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen.(Rn.42)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2020, Az. 29 O 367/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.138,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.795,92 € seit dem 31.07.2020 bis zum 19.10.2021 und aus 18.138,43 € seit dem 20.10.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ..., FIN ... .
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: bis 22.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegenüber dem Fahrzeughersteller ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 S. 1 BGB zustehen, auch wenn sein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bereits verjährt ist.(Rn.33) 2. Bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit stellt einen Schaden gemäß § 826 BGB dar. Daher kann die Anwendung des § 852 S. 1 BGB nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Fahrzeugkäufers durch die dem Anspruch aus § 826 BGB zugrunde liegende deliktische Handlung keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe.(Rn.41) 3. Die Anwendung des § 852 BGB ist auch nicht aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen.(Rn.42) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2020, Az. 29 O 367/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.138,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.795,92 € seit dem 31.07.2020 bis zum 19.10.2021 und aus 18.138,43 € seit dem 20.10.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ..., FIN ... . 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert: bis 22.000,00 € A. Streitig sind Ansprüche des Klägers in Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW. I. Der Kläger hat am 26.02.2014 bei der … GmbH & Co KG einen mit einem Dieselmotor des Typs … ausgestatteten Neuwagen der Marke PKW … bestellt. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 25.961,00 € vereinbart. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2020 von der Beklagten Schadensersatz gefordert. Seine Klage vom 16.07.2020 wurde der Beklagten am 30.07.2020 zugestellt. Der Musterfeststellungsklage hat er sich nicht angeschlossen. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Motor seines PKW verfüge über eine Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennungssoftware. Bei dem Aufspielen des von der Beklagten entwickelten Updates sei eine weitere Abschalteinrichtung implementiert worden, die eine Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen zwischen 10°C bis 32°C sowie bis zu einer Höhe von 1.000 m erlaube. Seine Schadensersatzforderung sei nicht verjährt. Überdies sei der Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede verwehrt. Die Beklagte hat erstinstanzlich eine ihr obliegende Schadensersatzpflicht zurückgewiesen und die Einrede der Verjährung erhoben. Dem Vorwurf des Klägers in Bezug auf das Thermofenster ist sie in ihrer Klagerwiderung entgegengetreten. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. II. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagte u. a. zur Zahlung von 21.420,73 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger durch Inverkehrbringen eines mit einer manipulierten Steuerungssoftware versehenen Motors in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Der Kläger müsse sich allerdings im Rahmen der Schadensausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von 4.540,27 € anrechnen lassen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, dass der Mangel an seinem PKW durch das Update behoben werde. Die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug und sei verpflichtet, den Kläger von einer Forderung wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.142,14 € freizustellen sowie Zinsen auf den Kaufpreis seit 31.07.2020 zu leisten. III. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der vom Kläger behauptete Anspruch sei verjährt. Dem Kläger wäre die Erhebung seiner Klage spätestens im Jahr 2016 möglich gewesen, da er mit Erhalt des Kundenanschreibens vom Februar 2016 von der Betroffenheit seines PKW erfahren habe. Der Beginn der Verjährung erfordere keine gesicherte Rechtslage. Das Landgericht hätte hierzu - wie von ihr, der Beklagten, beantragt - den Kläger als Partei vernehmen müssen. Ein Anspruch aus § 852 BGB bestehe mangels wirtschaftlichen Schadens nicht. Das Eingehen einer „ungewollten Verbindlichkeit“ begründe lediglich einen normativen Schaden. § 852 BGB diene zudem lediglich der Gewinnabschöpfung. Bei der Bemessung des Erlangten im Sinne des § 852 Satz 1 BGB komme es daher maßgeblich auf den Vermögenszuwachs beim Schädiger infolge des schadensstiftenden Ereignisses an, weshalb in dem hier vorliegenden Streitfall nicht auf den vom Kläger gezahlten Kaufpreis, sondern auf den bei ihr, der Beklagten, entstandenen Nettogewinn abzustellen sei. Da ihr jedoch keine Daten vorliegen würden, die Auskunft über den Gewinn geben könnten, der mit dem Verkauf von ...-Fahrzeugen auf dem deutschen Markt erzielt worden sei, greife § 287 ZPO. Die danach gebotene pauschalisierende Betrachtungsweise rechtfertige es, den Nettogewinn entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig in deren Bußgeldbescheid auf der Grundlage der Kosten für die Umrüstung des PKW zu bemessen und einen Betrag von „rund 93,00 €“ anzusetzen. Studien von ... hätten einen „durchschnittlichen Gewinn von unter 600,00 € pro ...-Fahrzeug“ ergeben. Durch das Software-Update seien dem Kläger keine technischen Nachteile entstanden. Bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, was das Kraftfahrt-Bundesamt bereits mehrfach bestätigt habe. Eine Pflicht zur Offenlegung der Bedatung des Thermofensters gegenüber dieser Behörde habe gleichfalls nicht bestanden. Die Beklagte beantragt, das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, 29 O 367/20, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er beharrt auf seinem Vortrag zur Verjährung und macht geltend, dass mit dem Aufspielen des Updates die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe, da die Beklagte den Rechtsverkehr auch nach Bekanntwerden des Abgasskandals unverändert weiter täusche. Die Beklagte habe nämlich die von ihr vorgenommene Manipulation des OBD-Systems nicht beim Aufspielen des Software-Updates behoben und weitere unzulässige Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Aufwärmfunktion) implementiert, die sie gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt nicht offengelegt habe. Die Beklagte habe infolge des streitgegenständlichen Kaufvertrags auch „etwas“ im Sinne des § 852 BGB erlangt. Der Beklagten sei „der Einkaufspreis des Händlers zugeflossen“. Die Händlermarge liege „in aller Regel bei 10 % des Kaufpreises“. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung. B. Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im streitgegenständlichen PKW verbauten Dieselmotors des Typs ... auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ...-Abgasskandal (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962), der sich der erkennende Senat anschließt, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31, 852 BGB. 1. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Inverkehrbringen des o. g. Dieselmotors durch die Beklagte ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 2525/19 -, juris Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 11 ff.). Das Verhalten ihrer Entscheidungsträger ist ihr zuzurechnen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 29 ff.). Umstände, die einer Haftung der Beklagten im vorliegenden Streitfall entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien nicht vorgetragen. Dem Kläger ist durch dieses sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (BGH, Urteil vom 28.9.2021 - VI ZR 29/20 -, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff.). Auf der Grundlage der vom BGH bereits in seinem Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 ff. dargestellten Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, kann ein Zusammenhang zwischen dem sittenwidrigen Inverkehrbringen der manipulierten Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte und der Kaufentscheidung des Klägers nicht verneint werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 405/19 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -, juris Rn. 21). Das nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Aufspielen des Software-Updates steht der Entstehung dieses Schadens nicht entgegen (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 495/20 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI Z 252/19 -, juris Rn. 58). Den Entscheidungsträgern der Beklagten, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist auch ein Schädigungsvorsatz anzulasten (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 60 ff.). 2. Für die Bemessung des Schadens muss sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Hierfür geht der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung von folgender Formel aus (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 64 ff., 80): Bruttokaufpreis x Fahrleistung des Klägers voraussichtliche Gesamtlaufleistung des PKW Abweichend vom Landgericht schätzt der Senat die zu erwartende Gesamtfahrleistung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Fahrleistung von bisher insgesamt 75.330 km ergibt sich keine Nutzung des streitgegenständlichen PKW als Langstreckenfahrzeug. Auf der Grundlage dieser Erwägungen und der mit dem PKW zurückgelegten Fahrstrecke muss sich der Kläger demnach eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (25.961,00 € x 75.330 km : 250.000 km =) 7.822,57 € anrechnen lassen. 3. Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist zwar verjährt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB zu. Dem Vorbringen des Klägers zu etwaigen weiteren in dem PKW implementierten Abschalteinrichtungen kommt damit keine rechtliche Bedeutung zu. a) Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der deliktische Schadensersatzanspruch in drei Jahren. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist grundsätzlich bereits gegeben, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil v. 03.06.2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27 m.w.N.). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Entgegen den Ausführungen des Klägers kommt es auch nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit genügt vielmehr die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Ersatzanspruch begründen (BGH, Urteil v. 04.07.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86). Gemessen an diesen Grundsätzen ist Verjährung spätestens zum Jahresende 2019 eingetreten. Der vom Kläger mit seiner Klage verfolgte Schadensersatzanspruch ist bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags im Jahre 2014 entstanden. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung ist der Senat außerdem davon überzeugt, dass dieser spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 von den schadensbegründenden Umständen gewusst hat. Der Kläger hat gegenüber dem Senat nicht nur eingeräumt, im September 2015 von dem Abgasskandal erfahren zu haben. Entsprechend seinen eigenen Angaben hat er zudem bereits im Februar 2016 von der Betroffenheit seines PKW erfahren (Protokoll vom 19.10.2021, Seite 3). Eine Vernehmung des Klägers gemäß § 445 Abs. 1 ZPO war nicht geboten. Die im Jahr 2020 anhängige und am 30.07.2020 zugestellte Klage bewirkte keine Hemmung der Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.1 BGB. Die Voraussetzungen für eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB liegen gleichfalls nicht vor. Der Kläger hat sich dem Musterfeststellungsverfahren nicht angeschlossen. b) Entgegen den Ausführungen der Beklagten kommt dem Kläger allerdings § 852 BGB zugute. aa) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Abweichend von §§ 195, 199 BGB verjährt dieser Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Entsprechend den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei § 852 BGB nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen „Restschadensersatzanspruch“, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist. Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern lediglich auf den Umfang der Bereicherungshaftung (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF BGHZ 71, 86, 98 f. - Fahrradgepäckträger II; BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen). bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch die dem Anspruch aus § 826 BGB zugrunde liegende deliktische Handlung keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe (so aber OLG Oldenburg Hinweisbeschluss vom 05.01.2021 - 2 U 168/20 -, BeckRS 2021, 1641). Dieser von der Beklagten vertretene Rechtsstandpunkt stützt sich zwar auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, wonach der Schaden des Käufers eines Fahrzeugs, das mit einem manipulierten Dieselmotor des Typs ……… ausgestattet ist, nicht in einem wirtschaftlichen Minus, sondern in einer ungewollten Verbindlichkeit bestehe. Die Beklagte vernachlässigt jedoch die weiteren Ausführungen des BGH hierzu. Stellt nämlich bereits die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit einen Schaden gemäß § 826 BGB dar, ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Rahmen des § 852 BGB abweichend zu beurteilen ist. § 852 BGB verlängert den deliktischen Anspruch in die verjährte Zeit hinein, an den Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB ändert die in § 852 BGB zum Restschadensersatzanspruch getroffene Regelung nichts. Die Rechtsfolgen des § 852 BGB sind dem Bereicherungsrecht zu entnehmen, das ebensowenig einen (noch) wirtschaftlichen Schaden beim Geschädigten fordert (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -, juris Rn. 66; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2021 - 6 U 934/20 -, juris Rn. 59; OLG München, Urteil vom 26.07.2021 - 3 U 1705/21 -, juris Rn. 38 OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2021 - 13 U 168/21 -, juris Rn. 80). cc) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Anwendung des § 852 BGB sei aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen, hat dies gleichfalls keinen Erfolg. Ein besonderes Prozessrisiko, welches entsprechend den Ausführungen der Beklagten im vorliegendem Streitfall wegen der Möglichkeit zur Musterfeststellungsklage nicht bestanden habe, ist für die Anwendbarkeit des § 852 BGB nicht erforderlich (OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -, juris Rn. 67; OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2021 - 11 a U 986/21 -, juris Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2021 - 6 U 934/20 -, juris Rn. 61; OLG München, Urteil vom 26.07.2021 - 3 U 1705/21 -, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021 - 13 U 168/21 -, juris Rn. 76). Für eine solche einschränkende Auslegung ergeben sich weder Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Gesetzgebungsverfahren. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht: Der Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 19/2439) hat im Zusammenhang mit der Einführung der Musterfeststellungsklage am 04.06.2018 zu dem Problem und Ziel der Musterfeststellungsklage ausgeführt: „In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint („rationales Desinteresse“). Kommt eine Einigung der Parteien - etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung - nicht zustande und sehen die Betroffenen von einer Klage ab, verbleibt der unrechtmäßig erlangte Gewinn bei dem Anbieter, der hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielt“. Legte man § 852 BGB einschränkend dahingehend aus, dass er keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte Ziel, dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger verbleibt, in den Verjährungsfällen ins Gegenteil verkehrt. dd) Die Beklagte hat durch den im Februar 2014 zustande gekommenen Kaufvertrag auch etwas im Sinne des § 852 BGB erlangt. Dem Kläger steht gemäß §§ 826, 852, 812 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW zu. Der Beklagten ist - so der unstreitige Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 05.10.2021, Seite 21 - infolge des hier streitgegenständlichen PKW-Kaufs der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge zugeflossen. Diese Händlermarge ist nach dem gleichfalls nicht bestrittenen Vortrag des Klägers in dem bereits genannten Schriftsatz mit 10 % des Kaufpreises, mithin 2.596,10 €, anzusetzen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zwar ist zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Restschadensersatzanspruch des § 852 BGB erfordert jedoch keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten. Aus der Verwendung der Worte „auf Kosten des Verletzten etwas erlangt" in § 852 Satz 1 BGB kann gerade nicht hergeleitet werden, daß die Voraussetzungen der Bereicherungshaftung greifen sollen (§ 812 ff. BGB). Nach dem mit § 852 BGB verfolgten Zweck soll vielmehr derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, juris Rn. 62). Bei der hiernach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung des hier streitgegenständlichen Kaufvertrags hat daher - ausgehend von dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers - nicht etwa das zwischengeschaltete Autohaus ... GmbH & Co KG sondern die Beklagte den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % aus dem Erstverkauf erlangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Bemessung des erlangten Etwas im Sinne des § 852 BGB nicht nach dem von ihr erzielten Gewinn. Zweck des § 852 BGB sind nicht Gewinnabschöpfung oder Sanktionen. Mit § 852 BGB wird vielmehr gewährleistet, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils verbleibt (BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, juris, Rn. 62), weshalb die Beklagte exakt den Vermögensvorteil herausgeben muss, der ihr aufgrund der zum Nachteil des Klägers verübten unerlaubten Handlung zugeflossen ist (MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage 2020, BGB, § 812, Rn. 1). Im Hinblick auf die hier anzunehmenden Zahlungen kann dies im vorliegenden Fall nur der (durch die Händlermarge verminderte) Kaufpreis und nicht der Gewinn sein, der der Beklagten unter Abzug der Herstellungskosten verbleibt. Eine schadensmindernde Berücksichtigung der Herstellungskosten kommt dabei bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte besteht. Der im Fahrzeug verkörperte Herstellungsaufwand kommt somit der Beklagten wieder zugute. Eine Minderung des Schadensersatzanspruches um „bereicherungsmindernde Abzugsposten“ entsprechend den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, Seite 24, ist gleichfalls ausgeschlossen. Ein Schädiger nach § 852 BGB kann nicht besser gestellt werden als der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB. Hierfür spricht bereits, dass die Kosten, die der Beklagten u. a. für die Entfernung der Prüfstandserkennungssoftware oder für die Informierung der Öffentlichkeit entstanden sind, nicht „im wohlverstandenen Interesse“ der hiervon geschädigten Fahrzeugerwerber angefallen sind. Grund für diese Kosten ist ausschließlich das sittenwidrige Inverkehrbringen des mit einer Prüfstandserkennungssoftware ausgestatteten Dieselmotors durch die Beklagte. Umstände, die eine Minderung des Restschadensersatzanspruchs des Klägers zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind daher nicht erkennbar. Da der Anspruch nach § 852 BGB allerdings begrenzt wird durch den nach § 826 BGB bestehenden, verjährten Schadensersatzanspruch ist die Beklagte lediglich verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis abzüglich der oben berechneten Nutzungsentschädigung, mithin also (25.961,00 € - 7.822,57 € =) 18.138,43 € zu zahlen. Die nach Eintritt der Verjährung entstandenen Nutzungsvorteile sind auch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Hätte sich nämlich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris Rn. 60). Dass die Beklagte sich aber auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann nicht zur Erhöhung des Anspruchs des Klägers führen. ee) Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass der Anspruch des Klägers aus § 852 BGB nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW besteht. Der Restschadensersatzanspruch wird - wie bereits dargestellt - durch den verjährten Deliktsanspruch begrenzt. ff) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch nicht nach § 852 Satz 2 BGB verjährt. Nach dieser Sonderregelung verjährt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Da der Schaden des Klägers im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags im Jahr 2014 und die Klage im Jahr 2020 erhoben worden ist, ist Verjährung nicht eingetreten. II. Den Feststellungen des Landgerichts zum Annahmeverzug kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 400.000 bzw. 300.000 km die Zahlung eines überhöhten Betrags verlangt (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 130/20 -, Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 20.04.2021 - VI ZR 521/19 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 274/20 -, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 23.03.2021 - VI ZR 3/20 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 85). III. Die Verzinsung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzanspruchs richtet sich entsprechend den Ausführungen des Landgerichts nach § 291 BGB. Soweit das Landgericht dem Kläger allerdings Zinsen aus einem Betrag von 21.420,73 € seit dem 31.07.2020 zugesprochen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das Fahrzeug des Klägers wies ausweislich seiner Klage, Seite 3, bei deren Anhängigkeit eine Fahrleistung von 62.667 km auf, so dass sich zu diesem Zeitpunkt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von (25.961,00 € - [25.961,00 € € x 62.667 km : 250.000 km] =) 19.453,41 € ergibt. Mittelt man diesen Wert mit dem am Ende der Berufungsinstanz gegebenen Anspruch, da die weiteren Kilometer (bis zum letzten Stand von 75.330 km) erst im Laufe des Prozesses zurückgelegt wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38), ergibt sich ein zu verzinsender Betrag von 18.795,92 €. IV. Der Kläger kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts keinen Ersatz seiner Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten beanspruchen. Entsprechend seinen eigenen Angaben gegenüber dem Senat hat er von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Bei einer derartigen Mandatierung ist aber für das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kein Raum (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17 -, juris Rn. 43). C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO und richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Da der Kläger seine auf die Zahlung von Deliktzinsen gerichtete Klage vom 16.07.2020 bereits mit seinem Schriftsatz vom 31.08.2020 zurückgenommen hat, hat der Senat von einer fiktiven Streitwertberechnung abgesehen (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 92, Rn. 3). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf bis 22.000,00 € festzusetzen. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rn. 4). Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zugelassen. Die Frage, ob und in welcher Höhe nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 besteht, ist für zahlreiche andere rechtshängige Verfahren relevant und hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist zudem zwischen den Oberlandesgerichten umstritten, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.