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Beschluss

1 W 33/22

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0714.1W33.22.00
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Leitsätze
1. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12). (Rn.8) 2. Auch wenn der ursprüngliche Zahlungsantrag einen höheren Streitwert hatte als der Feststellungsantrag, ist der Ausnahmefall einer quantitativen Klagebeschränkung vorliegend nicht gegeben. Danach ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hier nicht anwendbar, zumal die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt haben. (Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird die Kostenentscheidung im Tenor Nr. 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart in der Sache 3 O 336/21 vom 31.5.2022 dahin abgeändert, dass die Beklagten allein die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben (also zu 100 %). 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12). (Rn.8) 2. Auch wenn der ursprüngliche Zahlungsantrag einen höheren Streitwert hatte als der Feststellungsantrag, ist der Ausnahmefall einer quantitativen Klagebeschränkung vorliegend nicht gegeben. Danach ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hier nicht anwendbar, zumal die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt haben. (Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird die Kostenentscheidung im Tenor Nr. 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart in der Sache 3 O 336/21 vom 31.5.2022 dahin abgeändert, dass die Beklagten allein die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben (also zu 100 %). 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO bzw. § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO dagegen, dass das Landgericht ihnen im Anerkenntnisurteil vom 31.5.2022 einen Anteil von 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. 1. Die Kläger erwirkten aufgrund eines gegen die Streitverkündete, eine Bauträgerin, gerichteten, rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids vom 13.7.2021 über eine Hauptforderung von 39.000 € nebst Verfahrenskosten, Anwaltsvergütung und Zinsen einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Kaufpreis an die Streitverkündete u.a. gegen die Beklagten. Der entsprechende Beschluss wurde den Beklagten mit der Aufforderung nach § 840 ZPO am 8.10.2021 zugestellt. Auf die vorliegende, von den Klägern erhobene Klage vom 2.12.2021 haben die Beklagten mit der Klageerwiderung vom 16.2.2022 u.a. behauptet, sie hätten mit E-Mail vom 15.10.2021 die erforderliche Drittschuldnererklärung abgegeben und mitgeteilt, dass Gegenforderungen der Beklagten gegen die Streitverkündete wegen offener Restarbeiten bestünden, welche den Betrag der noch offenen Restrate, die erst nach vollständiger Fertigstellung zur Zahlung fällig sei, überschritten. Mit Schriftsatz vom 1.3.2022 haben die Kläger ihre Klage dahin geändert, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern den Schaden aus der nicht erteilten Drittschuldnererklärung zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 8.4.2022 haben die Beklagten zunächst beantragt, den geänderten Feststellungsantrag abzuweisen. Sie hätten den Klägervertretern am 15.10.2021 per E-Mail eine Drittschuldnererklärung übersandt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13.4.2022 bestritten, dass die Klägervertreter die E-Mail erhalten haben. Mit Schriftsatz vom 30.5.2022 haben die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen. 2. Mit der angegriffenen Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 31.5.2022 hat das Landgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern 40 % und den Klägern als Gesamtschuldnern 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Kläger hätten vorliegend nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten betreffend den ursprünglichen Zahlungsantrag zu tragen. Die Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag sei als teilweise Klagerücknahme zu werten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Anerkenntnisurteils verwiesen. 3. Mit der am 1.6.2022 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO beantragen die Kläger, den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens (insgesamt) aufzuerlegen. Die Umstellung der ursprünglichen Zahlungsklage auf eine Feststellungsklage stelle keine teilweise Klagerücknahme dar, sondern eine sachdienliche und daher zulässige Klageänderung, § 263 ZPO. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 4. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.7.2022 entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird. Das Vorliegen einer sachdienlichen und zulässigen Klageänderung ändere nichts daran, dass die ursprünglich erhobene Zahlungsklage einen signifikant höheren Streitwert gegenüber der geänderten bzw. umgestellten Klage aufweise. Insoweit sei über die Kosten auch dieses „überschießenden“ Teiles zu befinden. Es sei von einer teilweisen Klagerücknahme auszugehen, gerade weil dieser „kostenmäßig überschießende“ Teil nicht weiterverfolgt werde. Insoweit könne die Klagebeschränkung bei sachgerechter Auslegung nur als teilweise Klagerücknahme verstanden werden. Im Übrigen wird die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat den Klägern zu Unrecht einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagten haben die Kosten gemäß § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO insgesamt zu tragen. 1. Die Umstellung des Zahlungsantrags auf den - dann anerkannten - Feststellungsantrag war gemäß § 263 ZPO zulässig. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1981- VIII ZR 1/80 -, BGHZ 79, 275 Rn. 29 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 13.12.2012 - IX ZR 97/12 -, juris Rn. 13). 2. Die zulässige Klageänderung schließt eine Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aus. §§ 263 f. ZPO erfassen den Vorgang der Klageänderung grundsätzlich abschließend; für die Anwendung des § 269 ZPO ist daneben kein Platz (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 47 m.w.N.). Auch wenn der ursprüngliche Zahlungsantrag einen höheren Streitwert hatte als der Feststellungsantrag, ist der Ausnahmefall einer quantitativen Klagebeschränkung vorliegend nicht gegeben (siehe dazu MüKoZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 264 Rn. 23; BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, § 264 Rn. 4 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn. 3 ff.). Danach ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hier nicht anwendbar, zumal die Beklagten den Feststellungsantrag anerkannt haben (siehe nur ergänzend zu den Folgen der unterlassenen Drittschuldnererklärung BeckOK ZPO/Riedel, 44. Ed. 1.3.2022, § 840 Rn. 25). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Es besteht kein Grund, gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.