Beschluss
10 W 23/16
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0614.10W23.16.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß §§ 44 Abs. 3 i.V.m. 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vergleiche OLG Koblenz, 15. Juni 1976, 4 W 282/76, NJW 1977, 395 und OLG Karlsruhe, 11. August 1983, 7 W 10/83, NJW 1984, 1413).(Rn.13)
2. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr 10 Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine "Doktormutter" war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8)
3. Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit einem solchen Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2016, Az. 12 OH 12/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 895.701,10 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß §§ 44 Abs. 3 i.V.m. 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vergleiche OLG Koblenz, 15. Juni 1976, 4 W 282/76, NJW 1977, 395 und OLG Karlsruhe, 11. August 1983, 7 W 10/83, NJW 1984, 1413).(Rn.13) 2. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr 10 Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine "Doktormutter" war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.(Rn.8) 3. Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen. Mit einem solchen Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2016, Az. 12 OH 12/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 895.701,10 €. I. Prof. Dr.-Ing. X (i.F. nur: Sachverständiger) ist im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren, das die Frage der Mangelhaftigkeit von Kranbahnen in einem Presswerk mit Komponentenfertigung für die Herstellung von Karosserieteilen in K. betrifft, mit Beschluss vom 26. Januar 2015 mit der Gutachtenerstattung beauftragt worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Februar 2016 das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin 1 vom 26. November 2015 gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 10. Februar 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin 1 mit ihrer am 23. Februar 2016 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Grundsätzlich ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich (§§ 492 Abs. 1, 406 Abs. 1 ZPO). 2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, also wegen persönlicher Beziehungen zu einer Partei (§ 41 ZPO) oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Sachverständige schon ein entgeltliches Privatgutachten in derselben Sache für eine Partei oder deren Haftpflichtversicherung erstattet hat, ebenso wenn er Angestellter einer Partei war oder ist (vgl. die zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung bei Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 406 Rn. 8). a) Der Umstand, dass der Sachverständige bis 2006 am Institut von Frau Prof. Dr.-Ing. Y beschäftigt war, die in der verfahrensgegenständlichen Sache privatgutachterlich im Auftrag der Antragstellerin oder der mit dieser verbundenen D. AG tätig gewesen ist, begründet ebenso wie der Umstand, dass der von ihr erstellte Bericht vom 24. September 2014 von der Antragstellerin in das Verfahren eingeführt wurde, keine Besorgnis der Befangenheit. Anders als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren vor dem OLG Köln (Beschluss vom 13. Januar 1992 - 13 W 1/92), in welchem der Sachverständige und der Geschäftsführer einer Partei über mehrere Jahre wissenschaftlich zusammengearbeitet hatten und der Sachverständige bei dem Geschäftsführer promoviert hatte, ergeben sich daraus, dass der Gerichtssachverständige bis 2006 am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit im Jahr 2014 ein Privatgutachten erstattet hat, bei verständiger Würdigung einer vernünftigen Partei keine Zweifel daran, dass der Sachverständige sein Amt nicht neutral ausüben werde. Die Annahme, der Sachverständige stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, weil die Leiterin des Instituts, an dem er bis 2006 tätig war, die zugleich seine „Doktormutter“ war, für eine Seite privatgutachterlich tätig war, erscheint fernliegend und entbehrt einer sachlichen Grundlage. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass der Sachverständige nicht in der Lage ist, sich mit der privatgutachterlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr.-Ing. Y kritisch auseinanderzusetzen. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die enge fachliche Verbundenheit aufgrund der Tätigkeit am Institut der Privatgutachterin und Doktormutter zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen bereits seit ungefähr sieben Jahren beendet ist. Auch der Umstand, dass der Sachverständige und die Privatgutachterin als Mitautoren gemeinschaftlich wissenschaftliche Aufsätze verfasst haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. b) Auch aus dem Schreiben der I vom 4. September 2015 an die W …, das im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 12 O 19/15, als Anlage B 7 vorgelegt wurde, ergibt sich kein Befangenheitsgrund. In dem Schreiben heißt es auf der ersten Seite: „am 02.09.2015 war ich mit Ihnen und Ihrer Schweißfachingenieurin … im D. Presswerk K, um Schweißverbindungen von Kippsteifen der Kranbahn zu inspizieren. … Für die Inspektion wurde ich von Ihnen auf Anraten von Prof. Dr.-Ing. X [also des Sachverständigen] beauftragt.“ Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 erklärt, dass er ein Anraten oder eine besondere Empfehlung zu einer Inspektion durch die Fa. W oder durch die Fa. I nicht gegeben habe. Die Aussage von Prof. V in dem Schreiben vom 4. September 2015, dass dieser auf sein - des Sachverständigen - Anraten beauftragt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Nachdem die Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeschriftsatz vom 23. Februar 2016 hervorgehoben hatte, dass der Sachverständige eine „direkte“ Kontaktaufnahme verneint habe, stellte dieser in seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 klar, dass er niemandem Empfehlungen zu ergänzenden Untersuchungen gegeben habe. Er habe weder die Fa. W noch Prof. V. direkt oder indirekt kontaktiert und Anratungen, Hinweise oder Tipps gegeben. Wird ein Ablehnungsgesuch auf Äußerungen dritter Personen gestützt, ist im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die gemäß §§ 44 Abs. 3 i.V.m. 406 ZPO gebotene Anhörung des Sachverständigen zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juni 1976 - 4 W 282/76, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. August 1983 - 7 W 10/83, NJW 1984, 1413; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 406 Rn. 12a; Scheuch in BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2016, § 406 Rn. 35 u. 35.1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 406 Rn. 17; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 406 Rn. 9). Vorliegend lässt sich aber bereits dem Schreiben der I vom 4. September 2015 nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Sachverständige der I oder der Fa. W eine Empfehlung gegeben hat. Tatsächlich heißt es in dem „Protokoll zur 2. Ortsbesichtigung“ des Sachverständigen vom 7. August 2015, das dieser mit Schreiben vom 10. August 2015 dem Landgericht übersandt hat, auf Seite 3/4 unter 6. beim dritten Punkt: „… Es wurden im Rahmen der Begehung 3 abgerissene Gewindebolzen an den Auflagern sowie mehrere verbogene Gewindebolzen vorgefunden. Im Weiteren waren mehrere Muttern an den Gewindebolzen, an den Schraubverbindungen der Kopfplattenstöße sowie an den Schraubverbindungen der horizontalen Kipphalterungen lose. Der Sachverständige übergab der D. hierzu eine Zusammenstellung, siehe Anlage 2, damit der Hausstatiker der Antragstellerin prüfen kann, ob ggf. Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der Tragsicherheit erforderlich werden. …“ Zu einem solchen Hinweis war der Sachverständige berechtigt. Ein vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger steht in keinen vertraglichen Beziehungen zum Gericht und zu den Parteien des Rechtsstreits (Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 404a Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 402 Rn. 10; Berger in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., vor § 402 Rn. 68). Als weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts unterstützt er dieses bei der Auswertung ihm vorgegebener Tatsachen. Bei einem streitigem Sachverhalt hat das Gericht gemäß § 404a Abs. 3 ZPO zu bestimmen, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Eine Übertragung der Tatsachenfeststellung auf den Sachverständigen ist zulässig, wenn bereits dafür die dem Gericht fehlende besondere Sachkunde des Sachverständigen in Anspruch genommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62, BGHZ 37, 389, juris Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 404a Rn. 5; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 402 Rn. 1). Grundsätzlich ist der Sachverständige an das ihm vorgegebene Beweisthema und die ihm erteilten Weisungen gebunden. Es kann daher einen Befangenheitsgrund darstellen, wenn er über die ihm gezogenen Grenzen hinausgeht, ohne auf eine Ergänzung des Beweisbeschlusses hinzuwirken, und damit den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig seien (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 14 W 45/01, juris Rn. 6 f.). Ein Befangenheitsgrund ist hingegen nicht gegeben, wenn die Überschreitung des Gutachtenauftrags auf einem Missverständnis des Sachverständigen beruht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2013 - 9 W 28/13, juris Rn. 24). Stellt ein Bausachverständiger im Rahmen seiner Begutachtungstätigkeit einen - möglicherweise nicht vom Beweisthema umfassten - Fehler fest und ist dieser Fehler mit einer aktuellen Gefahr für Leib oder Leben von Personen verbunden oder kann der Fehler zu einem nicht unerheblichen Vermögensschaden führen, ist er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr berechtigt, die betroffene Partei des Rechtsstreits hiervon in Kenntnis zu setzen (§§ 677, 680 BGB). Mit der Ermittlung der diesbezüglichen Tatsachen und dem Hinweis darauf führt der Sachverständige objektiv ein Geschäft des Bauherrn oder des Eigentümers des Bauwerks oder der technischen Anlage, da es grundsätzlich Sache dieser Partei wäre, das Eintreten von Personen- oder Sachschäden zu verhindern, die auf Fehler des Bauwerks oder der technischen Anlage zurückzuführen sind. Der Wille des Geschäftsherren geht daher grundsätzlich dahin, dass er auf die bestehende Gefahr und die Gefahrenursache hingewiesen wird, um sodann entscheiden zu können, welche Maßnahmen er in die Wege leitet. Mit einem solchen Hinweis des Sachverständigen zur Gefahrenabwehr setzt er sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus. Eine solche Sachlage war vorliegend gegeben: Der Sachverständige stellte bei der Ortsbesichtigung Ende Juli 2015 ausweislich seines Protokolls zur 2. Ortsbesichtigung fest, dass Gewindebolzen abgerissen oder verbogen waren. Mehrere Muttern, unter anderem an den Schraubverbindungen der horizontalen Kipphalterungen waren lose. Aus seiner Sicht bestand deshalb Veranlassung für eine Überprüfung, ob Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der Tragsicherheit erforderlich werden. Der diesbezügliche Hinweis an die Antragstellerin war aus sachverständiger Sicht zur Gefahrenabwehr geboten und begründet keine Besorgnis der Befangenheit, zumal der Sachverständige seine Feststellungen und die daraus gezogenen Konsequenzen in seinem Protokoll vom 7. August 2015 offengelegt hat. Dass der Sachverständige darüber hinaus der Antragstellerin oder einem mit dieser verbundenen oder von dieser beauftragten Unternehmen Hinweise oder Ratschläge erteilt hat, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit einem Drittel des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens, den die Antragstellerin mit 2.687.103,30 € veranschlagt hatte, festgesetzt.