Urteil
10 U 22/16
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Werden als Schaden allein Mangelfolgeschäden geltend gemacht, muss der Mangel notwendige Bedingung für den geltend gemachten Folgeschaden sein.(Rn.64)
2. Bei einem Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenden Vermögensschadens zur haftungsausfüllenden Kausalität, so dass für den Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, BB 2016, 2188). Kein Schadenersatzanspruch besteht, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Mangel - vorliegend eine mangelhafte Verschraubung - für den eingetretenen Schaden mit ursächlich geworden ist.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.02.2016, Az. 4 O 347/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 1 zu 2/5 und die Klägerin zu 2 zu 3/5 zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Nebenintervenienten findet nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.368.148,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden als Schaden allein Mangelfolgeschäden geltend gemacht, muss der Mangel notwendige Bedingung für den geltend gemachten Folgeschaden sein.(Rn.64) 2. Bei einem Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenden Vermögensschadens zur haftungsausfüllenden Kausalität, so dass für den Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, KZR 25/14, BB 2016, 2188). Kein Schadenersatzanspruch besteht, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Mangel - vorliegend eine mangelhafte Verschraubung - für den eingetretenen Schaden mit ursächlich geworden ist.(Rn.68) 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.02.2016, Az. 4 O 347/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 1 zu 2/5 und die Klägerin zu 2 zu 3/5 zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Nebenintervenienten findet nicht statt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.368.148,53 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen machen gegenüber der Beklagten mit Sitz in ... Schadensersatzansprüche wegen einer havarierten Biogasanlage in ... geltend, die Klägerin zu 2 aus eigenem, die Klägerin zu 1 aus nach § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht. Die Klägerin zu 2 betreibt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie, den Betrieb und die Betreuung von Heizanlagen und die Veräußerung erzeugter Energie. Mit Schreiben vom 22.12.2006 nahm die Klägerin zu 2 das Angebot der Beklagten vom 19.12.2006 über die Lieferung und Montage eines Fermenters einschließlich Statik zu einem Gesamtpreis von 434.024,00 € an. Die Beklagte firmierte damals als „... GmbH“. Sodann firmierte sie um zu „... GmbH“ (Schreiben vom 08.02.2007, Anlage dst 10.4). Während des Rechtsstreits durchlief sie ein Konkursverfahren in .... Mit der Streithelferin (in erster Instanz der Beklagten) ... GmbH (künftig Streithelferin zu 9), schloss die Klägerin zu 2 am 17. bzw. 18.04.2007 einen Ingenieurvertrag, der u.a. Planungsleistungen und die Bauoberleitung vorsah. Im Jahr 2007 schloss die Klägerin zu 2 mit der Klägerin zu 1 verschiedene Versicherungsverträge ab, u.a. über eine landwirtschaftliche Betriebsversicherung sowie eine Montage- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Am 18.10.2007 nahm die Klägerin zu 2 den Fermenter ab. Im Rahmen des Probebetriebs der Biogasanlage havarierte der Fermenter in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2007 gegen 02:30 Uhr. Dadurch wurden ursprünglich im Fermenter enthaltene 4.000 m³ Gülle und die unteren drei Ringe des Fermenters in die Umgebung geschwemmt. Zum Zeitpunkt der Havarie fuhr die Klägerin zu 2 die Biogasanlage manuell im Handbetrieb, die automatische SPS-Steuerung war noch nicht aufgeschaltet. Am 09. bzw. 17.09.2008 wurden die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin zu 2 sicherungshalber an die ... Bank abgetreten, letztere ermächtigte die Klägerin zu 2 jedoch mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderungen im eigenen Namen, aber zur Zahlung an die ... Bank. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere sei das Landgericht Ravensburg international und örtlich zuständig, der Streitgegenstand hinreichend bestimmt und auch die Feststellungsklage zulässig. In der Sache seien der Beklagten zwar Planungs- und Ausführungsmängel im Zusammenhang mit der Errichtung des Fermenters vorzuwerfen, die Klägerinnen hätten jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass diese adäquat kausal für die Havarie der Biogasanlage geworden sind. Ein Mangelbeseitigungsanspruch sei mangels hinreichender Nachfristsetzung ausgeschlossen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem Erfüllungsort für die werkvertragliche Verpflichtung der Beklagten, die mit dem Fermenter eine unbewegliche Sache am Standort der Biogasanlage in ... herstellen sollte, nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO. Nachdem die Klägerinnen erklärt hätten, auf welche Schadenspositionen die Klägerin zu 1 an die Klägerin zu 2 geleistet hätte, seien die Streitgegenstände der Leistungsklagen beider Klägerinnen hinreichend bestimmt. Da nicht ausgeschlossen sei, dass noch nicht alle Schadenspositionen bekannt und abrechenbar seien, sei das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO hinsichtlich Klageantrag 2 der Klägerin zu 2 gegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit komme deutsches Recht zur Anwendung. Die Vertragsparteien hätten gemäß Art. 27 EGBGB die Geltung deutschen Rechts konkludent dadurch vereinbart, dass sie die Geltung der VOB/B vertraglich vereinbart haben. Die Klägerin zu 2 klage in Prozessstandschaft für die ... Bank im eigenen Namen, aber auf Zahlung an die ... Bank. Daher sei sie aktivlegitimiert. Die Klägerin zu 1 sei als Versicherer der Klägerin zu 2 gemäß § 67 VVG a.F. im Wege der Legalzession Anspruchsinhaberin geworden, soweit sie die streitgegenständlichen Zahlungen an diese bzw. nach Abtretung an die ... Bank geleistet habe. Die Planungs- und Ausführungsmängel an dem von der Beklagten errichteten Fermenter seien nicht adäquat kausal für die Havarie der Biogasanlage geworden. Die Klägerinnen, die für eine Pflichtverletzung der Beklagten und deren Kausalität zum behaupteten Schaden beweisbelastet seien, hätten nicht den notwendigen Beweis dafür erbracht, dass die Havarie der Biogasanlage kausal auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der beklagtenseits erbrachten Werkleistung (Lieferung und Montage eines Fermenters einschließlich Statik) zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass eine - über die bereits vorhandene Beanspruchung der Stahlkonstruktion des Fermenters aus dem hydrostatischen Druck der Füllung vor der Havarie hinausgehende - Zusatzbeanspruchung erforderlich gewesen sei, damit es zum Bersten des Fermenters gekommen sei. Als derartige Zusatzbeanspruchung sei eine Explosion oder Verpuffung wahrscheinlich, zumindest aber nicht auszuschließen. Für eine Schadensverursachung durch Hinzutreten einer solchen Zusatzbeanspruchung hafte die Beklagte jedoch nicht, denn die Beklagte habe keine Pflicht getroffen, den Fermenter gegen das Auftreten oder die Folgen von Explosionen/Verpuffungen zu schützen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten der Klägerinnen, insbesondere komme ihnen kein Anscheinsbeweis zugute. Dass der Privatsachverständige der Klägerin zu 1 ... (Anl. K 23) die Möglichkeit darlege, dass die Havarie auch ohne eine Zusatzbeanspruchung wie eine Explosion oder Verpuffung erklärbar sei, rechtfertige keine weitere Beweisaufnahme. Die Klägerin zu 1 behaupte selbst nicht, dass dies die einzig mögliche Ursache sei. Bei Wahrunterstellung der Berechnungen und Annahmen des Parteigutachters ... sei es daher möglich, aber nicht zwingend, dass eine Unterdimensionierung im Zusammenhang mit Verformungsprozessen havarieauslösend gewesen sein könnte. Auf die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 komme es daher nicht an. Das Gericht stütze auf diese Ausführungen seine Entscheidung nicht, sodass den Parteien auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sachverständigen Ausführungen einschließlich der im Termin vorgelegten Materialbeschreibung hätte gewährt werden müssen. Die Kausalität entfalle dann, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für den Eintritt des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm bedeutungslos gewesen sei. Davon sei vorliegend auszugehen, da nach Überzeugung des Gerichts feststehe, dass einerseits die statische Bemessung der Fermenterhülle nicht den Zweck verfolge, den Fermenter gegen das Auftreten oder die Folgen von Explosionen zu schützen und andererseits eine Explosion im Inneren des Fermenters auch dann zum Versagen der Hülle geführt hätte, wenn der Fermenter mangelfrei errichtet worden wäre. Daher blieben die Klägerinnen hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden beweisfällig. Ein Anscheinsbeweis, insbesondere ein solcher zwischen einer für sich genommen feststehenden Verletzung technischer Schutzvorschriften und einem Schadensereignis, auf das die technische Schutzvorschrift abziele und die grundsätzlich geeignet sei, ein solches Schadensereignis zu vermeiden, komme vorliegend zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht. Die Biogasanlagenhavarie stelle ein komplexes Geschehen dar, sodass man nicht von einem alltäglich-typischen Vorgang sprechen könne. Die Druckverhältnisse im Fermenter seien zahlreichen Einflüssen unterworfen, die mit der Steuerung der Anlage zu tun hätten und die beispielsweise im Rahmen des vorstehend erörterten Explosionsschutz-Managements zu bedenken seien. Daher kämen über die Befüllung und den planmäßigen Überdruck hinausgehende Risikofaktoren für die Stabilität eines Fermenters von vornherein in Betracht. Soweit die Streithelferin zu 8 zumindest die Wiederherstellungskosten des Fermenters als Schadensersatz verlange, könne offenbleiben, ob dieser Vortrag zu berücksichtigen sei, obwohl die Klägerin zu 2 dies nicht aufgegriffen und selbst in den Prozess eingebracht habe, denn es fehle bereits an der nach §§ 634 Nr. 2, 637, 323 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung, die nicht entbehrlich gewesen sei. Nacherfüllungsansprüche der Klägerin zu 2 hätten gegen die Beklagte bestanden und hätten sich nach der Havarie auf dessen Neuherstellung reduziert. Dies setze jedoch eine Nachfristsetzung voraus, die die Klägerin zu 2 nicht gesetzt habe. Eine solche sei auch nicht entbehrlich gewesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin zu 1 wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... habe weder eine eindeutige Zündquelle für eine Explosion identifizieren noch den Ablauf von Explosionen rekonstruieren können. Er habe lediglich nicht ausschließen können, dass in der Havarienacht mehr Gas aus der Anlage zum Blockheizkraftwerk entnommen wurde als in der Anlage erzeugt worden sei. Es hätten keine thermischen Spuren vorgefunden werden können, die auf eine Explosion im Inneren des Fermenters hingewiesen hätten. Weder die Wärmedämmung noch der Nachgärer wiesen thermische Spuren auf, die auf eine Explosion hinweisen würden. Mit diesen Feststellungen habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Eine Beweisaufnahme zu den Feststellungen der Möglichkeit eines zeitverzögerten Versagens der Fermenterhülle durch den Parteigutachter Prof. Dr. ... habe die Kammer nicht unternommen, da eine solche nicht als einzig mögliche Ursache behauptet worden sei. Das Landgericht habe die Rechtsprechung zur kumulativen Gesamtkausalität rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Die Sachverständige habe festgestellt, dass die Mängel zwar nicht als maßgebende Ursache gelten, sie aber einen Einfluss auf den Ablauf der Havarie und den eingetretenen Schadensumfang gehabt hätten. Auch der Schutzzweck der Norm lasse den Kausalzusammenhang nicht entfallen, da die Ursächlichkeit der fehlerhaften statischen Berechnung des Fermenters und dessen ebenfalls fehlerhafte Montage für den Eintritt des zweiten Ereignisses in Form einer Explosion oder Verpuffung nicht bedeutungslos gewesen seien. Dies würde aber voraussetzen, dass sich als zweites schädigendes Verhalten tatsächlich eine Explosion/Verpuffung vor dem Zerbersten der Fermenterhülle ereignet habe. Statt einer solchen Feststellung argumentiere das Landgericht jedoch lediglich mit der Hypothese, dass nicht auszuschließen sei, dass für die Havarie des Fermenters eine Zusatzbeanspruchung erforderlich gewesen sei und dass eine solche eine Explosion und Verpuffung wahrscheinlich sei. Dies sei rechtsfehlerhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht selbst festgestellt habe, dass der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr.-Ing. ... den Ablauf einer Explosion nicht habe rekonstruieren und keine eindeutige Zündquelle habe identifizieren können. Das Landgericht habe daher zum Nachteil der Klägerinnen eine Entscheidung getroffen, die auf einer Hypothese beruht habe, obwohl Indiztatsachen vorliegen würden, die gegen eine Explosion/Verpuffung als die havarieauslösende Ursache sprechen würden. Der von der Beklagten gelieferte und montierte Fermenter sei vor der Havarie mit statischen Mängeln und Ausführungsmängeln in dem unteren Bereich des Fermenters in der Nähe des Mannlochs behaftet gewesen. Genau dort sei die Fermenterhülle aufgerissen zu einem Zeitpunkt, als der Fermenter mit 4.000 m³ Gülle befüllt gewesen sei. Es habe also ein schadensträchtiger Umstand vorgelegen, der grundsätzlich geeignet gewesen sei, die dann tatsächlich stattgefundene Havarie auszulösen. Die unzureichende statische Auslegung der Fermenterhülle stelle eine übliche, regelmäßige und typische Ursache für den hier eingetretenen Schaden dar, sodass die Ursächlichkeit nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises vermutet werde. Die Beklagte habe auch einen atypischen Verlauf der Ereignisse nicht darlegen und beweisen können. Insbesondere habe eine Explosion nicht dargelegt werden können. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Werkunternehmers. Fehlerhaft habe das Landgericht die Beweislast insoweit bei den Klägerinnen gesehen, dass andere Ursachen auszuschließen seien. Fehlerhaft habe das Landgericht einen Nacherfüllungsanspruch der Klägerin zu 2 aufgrund fehlender Nachfristsetzung abgelehnt. Ohne Klärung der Ursachen der Havarie habe das Landratsamt einen Wiederaufbau abgelehnt. Über das Vermögen der Beklagten sei nach ... Recht das Konkursverfahren durchgeführt worden. Gegen ein insolventes Unternehmen sei eine Nachfristsetzung offensichtlich entbehrlich. Die Beklagte habe in dem erstinstanzlich fast 8 Jahre andauernden Prozess stets ihre Verantwortlichkeit für die Havarie vollumfänglich bestritten und nie geltend gemacht, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei, so dass nicht lediglich ein Bestreiten der Mangelhaftigkeit aus prozessualen Gründen vorliege, sondern eine beharrliche und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Beklagte sei zudem nicht mehr zur Nacherfüllung in der Lage, eine solche wäre auch unzumutbar gewesen. Letztlich beruhe das Urteil des Landgerichts auf einem Verfahrensmangel, nämlich einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin zu 1 auf rechtliches Gehör. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Antrag auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist für eine Stellungnahme zu den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... nicht stattgegeben. Die Sachverständige habe sich nach geäußerten Bedenken des Gerichts, ob deren Anhörung überhaupt erforderlich sei, nach Anforderung eines Kostenvorschusses von 9.000,00 € schriftlich zum Parteigutachten ... geäußert. Dabei habe sie ein Produktdatenblatt mit dem Ausgabedatum 15.03.2013 übergeben und erklärt, dass die Werte denen aus dem Jahr 2007 entsprechen würden. Hierzu habe die Klägerin zu 1 die Möglichkeit einer Rücksprache mit dem Parteigutachter ... erhalten wollen und ein Schriftsatzrecht beantragt. Wenn das Gericht die Möglichkeit bejahe, dass die Unterdimensionierung im Zusammenhang mit Verformungsprozessen havarieauslösend gewesen sein könnte, hätte es unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... Stellung zu nehmen und dann die Beweisaufnahme fortsetzen müssen. Ein Schriftsatzrecht auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.02.2016 habe das Landgericht ebenfalls nicht gewährt. Die Klägerin zu 2 greift mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts an. Aus Kostengründen werde mit der Berufung lediglich ein Klaganspruch in Höhe von 2.017.883,53 € nebst angefallener Zinsen weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das gravierende Planungs- und Ausführungsfehler der Beklagten feststelle, sei eine adäquate Kausalität gegeben. So führe der BGH aus, dass mehrere Personen grundsätzlich als Gesamtschuldner nach §§ 830, 840 BGB haften würden, wenn ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt habe, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurft habe. Ein Kausalzusammenhang sei allein dann unterbrochen, wenn eine zweite Ursache so stark in den Vordergrund trete, dass die erste Ursache vollständig verdrängt werde. Das Gericht habe insoweit keine hinreichenden Feststellungen, sondern eine bloße Beweislastentscheidung getroffen. Die Bedeutungslosigkeit der ersten Ursache habe es gerade nicht festgestellt. Feststellungen zum zweiten Ereignis einer Explosion unterlasse das Landgericht. Ein non liquet sei allerdings angesichts der vorliegend anzunehmenden adäquaten Kausalität nicht ausreichend, den Zurechnungszusammenhang der adäquat kausalen Ursache in Form von Planungs- und Ausführungsmängeln zu unterbrechen. Die Ausführungs- und Planungsfehler der Beklagten seien auch nicht bedeutungslos. So führe die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... aus, dass die Stahlkonstruktion des Fermenters nicht als alleinige Ursache für die Havarie gelten könne. Auf S. 67 des Gutachtens führe die Sachverständige ferner aus, da die Stahlkonstruktion des Fermenters dem vorhandenen hydrostatischen Druck bereits eine nennenswerte Zeit standgehalten habe und das Rührwerk ebenso in der Zeit vor der Havarie eingeschaltet gewesen sei, könnten diese genannten Mängel nicht als maßgebende Ursache gelten. Sie hätten aber Einfluss auf den Ablauf der Havarie und den eingetretenen Schadensumfang. Nach den Feststellungen der Sachverständigen hätten die festgestellten Ausführungs- und Planungsfehler einen Einfluss auf den Ablauf der Havarie und den eingetretenen Schadensumfang gehabt und seien somit mitursächlich geworden. Das Landgericht widerspreche sich insoweit, wenn es annimmt, dass der maximale hydrostatische Druck noch nicht erreicht worden sei, und zum anderen ausführt, dass die Fermenterhülle den herrschenden Druckverhältnissen gewachsen war, nachdem unter Zugrundelegung der ersten Annahme gerade eine Veränderung des Drucks gegeben sei. Wenig plausibel seien die Ausführungen der Sachverständigen, dass der mangelhafte Fermenterzustand als Schadensursache ausscheide, da die Fermenterhülle vom 15. Dezember 2007 ab 19:50 Uhr bis zum 16.12.2007, 02:30 Uhr, den herrschenden Druckverhältnissen gewachsen gewesen sei. Den Klägerinnen käme im Übrigen die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises zugute. Die Statik und die Verschraubung seien mangelhaft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne dem Fermenter zwanglos der Zweck zugeordnet werden, als Behälter zum Auffangen von Mikroorganismen, Zellen oder kleinen Pflanzen zu dienen, damit diese unter möglichst optimalen Bedingungen fermentiert werden. Unter diesen Umständen sei ein Anscheinsbeweis gegeben. So sei anerkannt, dass wenn die anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten würden, dies wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine widerlegliche Vermutung im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises begründe, dessen im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der mangelhaften Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermieden worden wären und auf deren Verletzung zurückzuführen seien. Es sei nachgewiesen, dass genau im Mannloch die Schraubenbleche zu schwach ausgelegt gewesen seien und dass infolgedessen die Schadensfolgen (Zerstörung des Technikgebäudes und Radius der Gülleausbreitung) durchweg durch ein Versagen der Schrauben/Bleche zu erklären seien. Ferner habe sich die Anlage in der Anlaufphase befunden, wobei die Havarie in der zweiten Nacht eingetreten sei, nachdem nach der ersten Nacht die Anlage bereits auf Störung gegangen sei. Damit habe der Schadenseintritt nicht nur im räumlichen, sondern im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtwidrigkeit gestanden. Die statisch richtige Auslegung der Fermenterhülle diene auch gerade der Absicherung gegen ein Aufbrechen der Hülle. Durch statisch zu schwache Auslegung der Hülle sei eine entsprechende Gefahrerhöhung eingetreten. Die unzureichende statische Auslegung der Fermenterhülle stelle sich als übliche, regelmäßige und typische Ursache für den hier eingetretenen Schaden in Form des Versagens der Fermenterhülle, ausgehend von dem Bereich, in welchem die zu gering bemessenen Schraubenbleche vorlagen, dar, weshalb die Ursächlichkeit zumindest nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu vermuten sei. Durch die statisch zu schwachen Schraubenbleche sei gerade das Schutzniveau gegen eine Havarie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch reduziert worden. Genau diese Reduktion des Schutzniveaus reiche aus, den Anscheinsbeweis zu führen. Zwar mag eine Explosion nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, eine solche sei jedoch nicht festgestellt. Eine Explosion solle auch durch andere technische Maßnahmen als eine statisch zutreffende Berechnung der Fermenterhülle verhindert werden. Letztlich hätte vielmehr die Beklagte den Beweis für eine Explosion führen müssen. Das Landgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es den Klägerinnen versagt habe, zu den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... und Prof. Dr.-Ing. ... auf die sachverständige Stellungnahme des Parteigutachters ... Stellung zu nehmen. Das Gericht habe eine Stellungnahme der Sachverständigen zum Privatgutachten der Klägerinnen als erforderlich erachtet und von den Klägerinnen einen Auslagenvorschuss von 9.000,00 € verlangt. Ein Produktdatenblatt sei von der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... erst nach der Unterbrechung der Sitzung übergeben worden. Die Sachverständige habe zu den Fragen nicht schriftlich Stellung genommen, sondern lediglich mündliche Ausführungen gemacht. Hierzu hätten die Klägerinnen nicht Stellung nehmen können. Zudem hätten die Klägerinnen ein Schriftsatzrecht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2016 erhalten müssen. Rechtsfehlerhaft verneine das Landgericht einen Anspruch der Klägerin zu 2 wegen der Mangelhaftigkeit des Fermenters auf Ersatz der Wiederherstellungskosten des Fermenters mit der Begründung, dass eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung fehle und eine Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen sei. Das Gericht habe die Ansprüche der Klägerinnen hinsichtlich jeder möglichen Anspruchsgrundlage zu überprüfen, sodass es wenig behilflich sei, wenn das Landgericht in seiner Entscheidung ausführe, dass unklar sei, ob die Klägerinnen den Vortrag der Streithelferin aufgegriffen und selbst in einen Prozess eingebracht hätten. Eine Nachfristsetzung sei jedenfalls nicht erforderlich, sondern offensichtlich entbehrlich gewesen, da die Nacherfüllung unmöglich sei, da das Landratsamt einem Wiederaufbau der Anlage in der vorliegenden Form nicht zugestimmt habe. Ein Nacherfüllungsverlangen sei zudem unzumutbar, da ein Vertrauen der Klägerin zu 2 in die Beklagte nicht mehr gegeben sei und die Beklagte bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe. Zudem habe die Beklagte durch Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit die Nacherfüllung beharrlich und endgültig verweigert. Erdung und Potentialausgleich seien fachgerecht erstellt worden. Sollte der Fundamenterder nicht normgerecht in die Stahlbetondecke eingebaut worden sein, hätte dies die Beklagte zu vertreten. Eine Füllstandskontrolle habe stattgefunden. Ein Handbetrieb der Biogasanlage sei zulässig und ordnungsgemäß erfolgt. Die TÜV-Abnahme erfolge erst im Regelbetrieb. Ein Verschulden der Streithelferin zu 9 werde lediglich unsubstantiiert behauptet. Die Dichtigkeitsprüfung sei fachgerecht erfolgt. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf S. 20 f. der Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Streithelferin zu 7 tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Der Fundamenterder sei bauseits vom Maurer und Anlagenbetreiber verlegt und in die Fundamente eingebracht worden. Sie habe daraufhin eine Potentialschiene gesetzt und die Verrohrung sowie den Hauptschutzleiter angeschlossen. Die Anschlüsse seien blitzschutz-, potential- und erdungstechnisch ordnungsgemäß und fachgerecht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt worden. Alle elektrischen Betriebsmittel der Schutzklasse 1 seien über den PE-Leiter mit dem Potentialausgleich fachgerecht verbunden worden. Damit sei ein Potentialausgleich ausreichend vorhanden gewesen, so dass keine ausreichende Zündenergie für eine Verpuffung vorhanden gewesen sei. Die Streithelferin zu 9 hat mit Schriftsatz vom 23.09.2016 die Rücknahme des Streitbeitritts auf Beklagtenseite und zugleich den Streitbeitritt auf Klageseite erklärt. Sie trägt vor, dass es mit Sicherheit eine Erdung und einen Potentialausgleich gegeben habe. Gemäß der Angaben ihres Privatgutachters ... sei daher eine Explosion oder Verpuffung aus elektrotechnischer Sicht ausgeschlossen. Zudem sei die Beklagte zur Errichtung der Stahlbetonplatte verpflichtet gewesen. Dabei habe sie auch die Erdungsstäbe mit den in der Betonplatte liegenden Bewehrungseisen verbinden und damit den Fundamenterder einbauen müssen. Diese Leistung habe die Beklagte als Vorbereitungsleistung vor der Erdung durch ihren Subunternehmer Firma ... GmbH ausgeführt. Unabhängig von der Vertragslage habe diese den Fundamenterder faktisch eingebaut, so dass die Beklagte hierfür die Verantwortung für einen normgerechten Einbau trage. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... gehe davon aus, dass die von der Beklagten hergestellte Verbindung in der Bodenplatte nicht normgerecht hergestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht hinreichend begutachtet worden und könne kaum mehr begutachtet werden. Aufbauend auf den Vorarbeiten der Beklagten habe die Firma ... sodann den Potentialausgleich hergestellt. Der zutreffende Vortrag der Streithelferin zu 7 belege, dass selbst bei Fehlern der Beklagten eine wirksame Erdung durch ihre Leistungen bestanden habe. Im Übrigen wäre eine Erdung auch über das Zentralrührwerk und dessen Verbindung mittels einer Leitung mit der Trafostation hinreichend gewährleistet gewesen. Da somit jede Spannung abgeleitet worden sei, sei eine Explosion oder Verpuffung ausgeschlossen. Hierzu beantragt die Streithelferin die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Elektrotechnik. Daher müsse eine statische oder bisher nicht in Betracht gezogene andere Ursache die Havarie verursacht haben. Die übrigen Mitverschuldensvorwürfe der Beklagten seien unzutreffend und könnten für die Havarie nicht ursächlich sein. Die Klägerin zu 1 beantragt: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az.: 347/08, wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Firma ... GmbH an die Klägerin zu 1 1.350.265,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 850.265,00 € seit 15.08.2008 sowie auf weitere 500.000,00 € seit Rechtshängigkeit der Klagerhöhung zu zahlen. Die Klägerin zu 2 beantragt: Auf die Berufung der Klägerin Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.02.2016, Az. 4 O 347/08, aufgehoben und wie folgt für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.017.883,53 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis 29.01.2008 aus 3.532.883,53 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 30.01.2008 bis 19.03.2008 aus 3.332.883,53 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 20.03.2008 bis 10.04.2008 aus 3.132.883,53 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 11.04.2008 bis 30.04.2008 aus 2.832.883,53 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 01.05.2008 bis 01.09.2013 aus 2.732.883,53 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 02.09.2013 aus 2.232.883,53 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 30.907,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen. Sämtliche Streithelfer mit Ausnahme der Streithelferin zu 7 (... GmbH) haben sich den Anträgen der Klägerinnen angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der seitens der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 25.11.2013 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Forderung in Höhe von weiteren 500.000,- € stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerinnen nicht verletzt. Zum Parteigutachten der Klägerinnen vom 30.04.2015 (Anlage K 23) habe das Gericht lediglich vorsorglich die Sachverständigen angehört, dabei aber deutlich gemacht, dass damit keinerlei neue Tatsachen vorgetragen würden, die eine andere Beurteilung der Havarieursachen durch die Sachverständigen hätte rechtfertigen können. Im Verhandlungstermin vom 04.02.2016 habe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Sachverständigen und ergänzenden Befragung derselben bestanden. Ihr Schriftsatz vom 01.02.2016 habe keinen neuen Tatsachenvortrag oder neue Rechtsausführungen enthalten, zudem hätten sie diesen kurzen Schriftsatz in der Verhandlungspause lesen und dazu anschließend Stellung nehmen können. Planungs- und Ausführungsfehler seien der Beklagten nicht unterlaufen. Die Leistung der Beklagten sei für die Havarie nicht ursächlich gewesen. Das vorgefundene Schadensbild könne nicht mit einem statischen Versagen ohne eine zusätzliche Kraft in Form einer Verpuffung bzw. Explosion in Einklang gebracht werden. Der Probebetrieb und Probebefüllungen mit sogar höheren inneren Lasten als zum Havariezeitpunkt hätten gezeigt, dass der Behälter nicht statisch zu schwach ausgelegt gewesen sei. In jedem Fall mangele es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen der Beklagten und dem infolge der Havarie eingetretenen Schaden. Mehrfach hätten die gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass die Statik des von der Beklagten gelieferten Behälters nicht die schadensauslösende Ursache gewesen sei. Vielmehr handele es sich um Folgen einer Verpuffung oder Explosion. Dies hätten beide gerichtlichen Sachverständige in sämtlichen schriftlichen Gutachten und Ergänzungsgutachten sowie mündlichen Anhörungen stets bestätigt. Ihr Privatgutachter Prof. Dr. ... habe zudem ermittelt, dass aufgrund zweier durchgängiger Umfangrisse mit Sicherheit eine Explosion die Schadensursache gewesen sei. Dafür sprächen auch die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, dass die Ankerschrauben geringerem zusätzlichem Druck standgehalten hätten als der Bereich am Mannloch, in Zusammenhang mit dem konkreten Schadensbild, nachdem die Ankerschrauben nicht aus dem Boden gezogen worden wären. Auch habe keine kumulative Schadensursache vorgelegen, die Statik des Fermenters sei von den Sachverständigen als Schadensursache ausgeschlossen worden. Auch durch eine stärkere Dimensionierung des Behälters und Mangelfreiheit der Beklagtenleistung wäre der Schaden nicht zu verhindern gewesen. Die Beweislast für den Kausalitätsnachweis trage nach Abnahme des Fermenters im Oktober 2007 die Klageseite. Mängel seien nicht mit der Frage der Havarieursache zu verwechseln. Ein Mangelbeseitigungsanspruch sei vom Landgericht zurecht mangels Nachfristsetzung abgelehnt worden. Eine solche sei nicht entbehrlich gewesen. Die Beklagte habe lediglich die Verantwortlichkeit für die Havarie bestritten. Da sie erst drei Jahre nach der Havarie in Konkurs gegangen sei, fehle es insoweit auch an einer Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung. Die Wiederherstellung sei nicht unmöglich gewesen, eine Schwestergesellschaft der Klägerin zu 2 habe die Biogasanlage tatsächlich auch wieder aufgebaut. Eine Nacherfüllung wäre nach dem Untergang des Leistungssubstrats unmöglich gewesen. Aufgrund der Schadensersatzforderung sei Nacherfüllung zudem ausgeschlossen nach § 281 Abs. 4 BGB. Jedenfalls träte jegliches Verschulden der Beklagten hinter grobes Mitverschulden der Klägerinnen zurück. Die Biogasanlage hätte keine Erdung und damit keinen Potentialausgleich aufgewiesen. Diese hätte die Beklagte nicht geschuldet. Dafür sei im Auftrag der Klägerinnen die Streithelferin zu 7 verantwortlich gewesen. Diese hätte vor Inbetriebnahme auch eine Durchgangsmessung vornehmen müssen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... habe bereits dargelegt, dass ein Fundamenterder fehle und damit kein Potentialausgleich vorhanden gewesen sei. Zudem habe eine Füllstandskontrolle gefehlt. Zudem hätte die Klägerin zu 2 vor der Inbetriebnahme Maßnahmen des vorbeugenden konstruktiven Explosionsschutzes oder eine Gesamtgefährdungsbeurteilung für die gesamte Anlage treffen müssen. Mindestens grob fahrlässig sei die Anlage im Handbetrieb ohne automatische SPS (= speicherprogrammierbare) - Steuerung und ohne jegliche Sicherung und fachkundiges Personal betrieben worden. Auch habe sie die Anlage noch nicht vom TÜV auf Sicherheit überprüfen lassen. Ein Betriebsprotokoll habe nicht vorgelegen. Die Streithelferin zu 9 habe Fehler bei der Ausarbeitung der Anlagentechnik, der Planung und Bauleitung zu vertreten, was die Klägerinnen sich zurechnen lassen müssten. Es habe zum Zeitpunkt der Planung und des Baus der Biogasanlage keine anerkannte Methode zur Feststellung der technischen Dichtigkeit gegeben. Daher habe sie zumindest grob fahrlässig eine nicht auf Dichtigkeit prüfbare Anlage geplant. Stattdessen habe sie die Dichtigkeit mit der ungeeigneten Nebelmethode geprüft. Der Zinsanspruch basiere auf nicht nachvollziehbaren Beträgen oberhalb der in der Berufungsinstanz anhängigen Forderung der Klägerin zu 2. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2016 verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... und Prof. Dr.-Ing. .... Bezüglich deren Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2016 (Bl. 2149/2162) verwiesen. II. Die zulässige Berufung beider Klägerinnen ist in der Sache unbegründet. Den insoweit beweisbelasteten Klägerinnen ist der Nachweis einer Mitverursachung der geltend gemachten Schäden durch von der Beklagten zu verantwortende Mängel am Fermenter nicht gelungen. 1. Zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 angenommen. Der Erfüllungsort der Werkleistung liegt in .... Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das deutsche materielle Recht anzuwenden, weil der Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts enthält. Die Parteien haben in den Vertrag die VOB/B einbezogen und sich mit ihren Besonderen Vereinbarungen an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert. 2. Die Klägerinnen begehren Schadensersatz für mangelbedingte, nach ihrem Vortrag von der Beklagten zu vertretende Schäden an der baulichen Anlage sowie den Ersatz von frustrierten Aufwendungen als Folge der Havarie des Fermenters und damit den Ersatz von so genannten nahen und fernen Mangelfolgeschäden. Zur Aktivlegitimation der beiden Klägerinnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Das Werk der Beklagten wurde am 18.10.2007 abgenommen. Die geltend gemachten Schäden erhalten die Klägerinnen unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VOB/B (2006) ersetzt. Die Parteien haben eine Beschaffenheit, wonach der Fermenter einen Überdruck aus einer Explosion aushalten müsste, nicht vereinbart. Die Beklagte schuldete ein Werk, das unter normalen Betriebsbedingungen unter einem Überdruck von bis zu 25 mbar mit den erforderlichen Sicherheiten standfest war. Die Leistung der Beklagten wies einen erheblichen Mangel auf. Die Verschraubung im unteren Bereich des Fermenters, insbesondere im Übergang des Mannlochpaneels zum Nachbarpaneel war mangelhaft. a) Die Bleche mit einer Stärke von 8 mm, die in einer Höhe von 0 bis 3 m des Fermenters verwendet wurden, waren lediglich insoweit mangelhaft, als für die Verwendung dieser Bleche der erforderliche Nachweis der Streckgrenze gefehlt hat. Die Sachverständige Frau Prof. Dr.-Ing. ... hat jedoch in ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat am 18.10.2016 unter der konkreten Bezugnahme auf die Zahlen aus ihrem Hauptgutachten überzeugend dargelegt, dass die Streckgrenze dieser Bleche in der Konstruktion nur zu gut 50 % ausgenutzt war und daher die Bleche selbst bei einem Sicherheitsabschlag für die konkrete Nutzung tauglich waren. An diesen Blechen hätte nichts nachgebessert, sondern lediglich der problemlos mögliche Nachweis ihrer Eignung geführt werden müssen. Damit liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B an den Blechen vor. Insbesondere hatte dieser Mangel keinen Einfluss auf das Schadensereignis. b) Die Verschraubung insbesondere im Bereich für den Anschluss des Mannlochelements im Ring 1 an die benachbarten Elemente war mangelhaft. Planmäßig befindet sich die Scherfuge der Schrauben im Schaft. Durch eine unsachgemäße Verschraubung lag jedoch die Scherfläche der Schrauben teilweise unplanmäßig im Gewinde. Dadurch reduzierte sich die Beanspruchbarkeit der Schrauben nennenswert. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... wurde vom Fermenterlieferanten eine zu hohe Beanspruchbarkeit des Nettoquerschnitts der Schraubverbindungen ermittelt. Die tatsächliche Beanspruchbarkeit liegt um 11 % niedriger als berechnet. Bei voller Befüllung des Fermenters und unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte hätte der Fermenter wegen der Mängel der Verschraubung im unteren Ring nach den Berechnungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... versagt. Damit war die von der Beklagten errichtete Konstruktion nicht funktionstauglich und damit mangelhaft. Auf die Frage, ob die Konstruktion vertragsgemäß lediglich einen Überdruck von 25 mbar aushalten musste, kommt es danach nicht an. c) Ein Mangel des Fundamenterders wird von den Klägerinnen nicht geltend gemacht. 3. Die Klägerinnen machen als Schaden keine Mangelbeseitigungskosten z.B. im Umfang der Kosten für eine Nachbesserung der Schrauben, sondern allein Mangelfolgeschäden geltend. Die Beklagte hat den Klägerinnen diesen Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden adäquat kausal durch den Mangel zumindest mit verursacht wurde. Dazu muss zuerst der Mangel notwendige Bedingung (condicio sine qua non) für den geltend gemachten Folgeschaden sein. Der betreffende Mangel darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. Der Schaden muss aufgrund dieses Mangels eingetreten sein, auch wenn noch andere Schadensursachen notwendig waren, um den Schadenseintritt herbeizuführen. Mitursächlichkeit reicht für eine Haftung der Beklagten aus. Erst wenn eine Mitverursachung im Sinn der Äquivalenztheorie nachgewiesen ist, stellt sich im Rahmen der Zurechnung die Frage nach der Adäquanz und dem Schutzzweck der Norm. Bei einem Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für den Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH BB 2016, 2188 juris RN 42; 2; NJW 2014, 688 juris RN 13; BGHZ 162, 259 juris RN 15; BGH NJW 2000, 509 juris RN 10; NJW 1996, 3343; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rn. 241). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2014, 688 juris RN 13; NJW 2000, 509 juris RN 10). Vorliegend ist es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Mangel der Schrauben bzw. der Verschraubung für den eingetretenen Schaden mit ursächlich geworden ist. Bei diesen Feststellungen stützt sich der Senat insbesondere auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ..., die detailliert und überzeugend ihre Feststellungen und deren Herleitung dargelegt hat, und ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. .... Die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... sind aus Sicht des Senats von einer besonderen Sachkunde getragen und haben deshalb eine hohe Überzeugungskraft. Letzte Unklarheiten konnten durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen ausgeräumt werden. Die noch offenen Fragen wurden von der Sachverständigen nach Überzeugung des Senats in ihrer mündlichen Anhörung zutreffend beantwortet. Soweit aus der Sicht des Senats im Rahmen der Begutachtung 1. Instanz Widersprüche aufgetreten sind, konnte die Sachverständige mit einer nachvollziehbaren Begründung in ihrer Anhörung vom 18.10.2016 ihre Schlussfolgerungen aus ihren wissenschaftlichen Überlegungen überzeugend richtigstellen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... ist bekanntgegebener Sachverständiger für die sicherheitstechnische Prüfung von Anlagen gemäß § 29a BImSchG und damit in besonderer Weise mit Fragen des Explosionsschutzes befasst und erfahren. Ihm kommt daher eine besondere Kompetenz für die Frage zu, ob in dem streitgegenständlichen Fermenter die Gefahr einer Explosion bestand. a) Die Standsicherheit des Fermenters ist im Grenzzustand der Tragfähigkeit für maximalen hydrostatischen Druck und Gasüberdruck unter Berücksichtigung der Teilsicherheitsbeiwerte rechnerisch im untersten Ring zwar nicht ausreichend. Die Verschraubung war mangelhaft, weil die Scherfläche der Schrauben teilweise unplanmäßig im Gewinde lag. Es steht jedoch fest, dass dieser Mangel für das Schadensereignis allein ohne Bedeutung war. Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... hat nämlich errechnet, dass ohne die Teilsicherheitsbeiwerte und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Havarie bestehenden Füllhöhe, die mit (mindestens) 17 m ca. 2 m unter der Höchstfüllmenge von 19 m lag, die Nachweise für die Standsicherheit in diesem Zustand (Zustand 2 im schriftlichen Gutachten vom 2.05.2012) unter Berücksichtigung von Scherfugen im Gewinde alle erfüllt sind. Im konkreten Zustand zum Zeitpunkt der Havarie zeigte sich die maximale Ausnutzung mit 80 % am untersten Ring für den Fall „Gewinde in Scherfuge“. Dabei hat die Sachverständige eine dynamische Beanspruchung des Fermenters durch das Rührwerk durch eine übergroße statische Ersatzlast berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand vor einem Versagen des Fermenters noch eine Sicherheit von 20 %. Erst mit einem zusätzlichen Innendruck von 0,5 bar hätte die Konstruktion des Fermenters versagt. Nach Untersuchungen an den Schrauben im Mannlochbereich durch den Germanischen Lloyd stellte die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... in ihrer 3. ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.12.2014 eine ausreichende Festigkeit der Schrauben fest, so dass das Schraubenmaterial der im Bereich des Mannlochpaneels eingesetzten Schrauben nicht früher als rechnerisch angenommen versagt hat. Die Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass der Fermenter den zum Zeitpunkt der Havarie bestehenden Belastungen aus der Füllung und dem Rührwerk bereits einige Zeit standgehalten hatte, was den rechnerischen Nachweis der Belastbarkeit des Fermenters unter den damaligen Betriebsverhältnissen in der Praxis bestätigt hat. Aufgrund der geringen Standzeit ist ein Ermüdungsversagen der Stahlkonstruktion des Fermenters auszuschließen. Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... hat deshalb überzeugend den Flüssigkeitsdruck allein als Ursache für das Bersten des Fermenters ausgeschlossen. b) Für eine Haftung der Beklagten genügt allerdings eine Mitverursachung der Schäden durch die Mangelhaftigkeit der Schrauben. Dazu hätte es eines Überdrucks von ca. 0,5 bar benötigt, weil erst bei einem Überdruck von 0,5 bar die Schrauben versagt hätten. aa) Ein sich langsam aufbauender zusätzlicher Innendruck im Fermenter als Mitursache für die Havarie ist zumindest unwahrscheinlich. Ein für das Versagen der Schrauben notwendiger zusätzlicher Innendruck von 0,5 bar wäre nicht ohne weiteres erreicht worden, weil ab einem Gasüberdruck von schon 25 mbar das Überdruckventil angesprochen und für Entlastung gesorgt hätte. Für eine Fehlfunktion des Überdruckventils gibt es keine Anhaltspunkte. bb) Die Überbeanspruchung der stählernen Fermenterhülle ist zumindest sehr wahrscheinlich durch eine Explosion/Verpuffung im Gasraum des Fermenters entstanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... wurde vom Gasmotor ein größeres Gasvolumen pro Zeiteinheit verbraucht, als im Fermenter gleichzeitig erzeugt wurde. Durch Luft-Eintritt ist in einem Teilbereich des Fermenters ein explosives Methan-Luft-Gemisch entstanden. Auch wenn eine eindeutige Zündquelle nicht ausgemacht werden konnte, ist eine Zündung dieses Gases zumindest wahrscheinlich. Zwar ist davon auszugehen, dass der Motor des Rührwerks ordnungsgemäß geerdet war. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Potenzialausgleich über einen Fundamenterder ordnungsgemäß installiert war, selbst wenn ein Ringfundamenterder eingebaut gewesen sein sollte. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fundamenterder nach Montage aller Bauteile auf seine Funktionsfähigkeit überprüft worden wäre. Die Streithelferin zu 7 hat bekundet, dass sie mit einer Messung des Fundamenterders nicht beauftragt gewesen sei und diese deshalb auch nicht vorgenommen habe. Im Übrigen ist eine Entzündung des explosiven Methan-Luft-Gemischs durch eine nicht über den Potentialausgleich abgesicherte Quelle möglich. Der Potenzialausgleich wirkt einer elektrostatischen Ladung und damit einer Funkenbildung von nicht leitfähigen Bauteilen nicht entgegen. Solche nicht leitfähigen Bauteile befanden sich laut dem Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... im Fermenter. Der Annahme einer Explosion/Verpuffung steht nicht entgegen, dass an der havarierten Anlage keine thermischen Spuren eines solchen Ereignisses gefunden worden sind. Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... hat hierzu in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.4.2013 auf Seite 11 überzeugend ausgeführt: „Die Stahlhülle wurde emailliert ausgeführt, so dass sich aus einer sehr kurzen Temperatureinwirkung infolge einer Explosion keine Brandspuren zwingend einstellen müssen. Wir weisen an dieser Stelle außerdem darauf hin, dass sich der Gasraum des Fermenters deutlich höher und damit in einiger Entfernung zu benachbarten Bauwerken bzw. Bauteilen befand. Damit ist auch das Fehlen von Brandspuren an benachbarten Bauwerken bzw. Bauteilen nicht verwunderlich. Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass ein „Feuerball“ belegt ist. Auch wenn dieser nicht dem primären Ereignis zugeordnet werden kann, so ist festzustellen, dass auch für dieses Ereignis keine Brandspuren belegt wurden. Das Fehlen dieses Merkmals schließt daher eine Explosion nicht aus.“ Die Annahme einer Explosion/Verpuffung als zumindest wesentliche Ursache für die Havarie wird gestützt durch den Ausschluss anderer Schadensursachen im Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... vom 2.5.2012, Seite 67 ff. Danach kann als Ursache für die Havarie mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Rührwerk die Leitbleche berührt hat, ungleichmäßige Setzungen des Fundaments vorlagen, eine Ermüdung eingetreten ist, eine Druckerhöhung im Endlager I (Nachgärer) eingetreten ist, Temperatur und Wind einen entscheidenden Einfluss hatten, vom Betriebsgebäude aus Einwirkungen erfolgt wären, der Fermenter mechanisch von außen durch eine Explosion/Verpuffung im Pumpenraum beschädigt worden wäre oder Sabotage vorgelegen hätte. In seiner Anhörung durch das Landgericht vom 13.6.2013 hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... in der Konsequenz überzeugend erklärt, irgend eine sonstige Ursache, die eine vergleichbare Druckerhöhung wie eine Explosion hätte herbeiführen können, sei hier nicht gefunden worden. Nach den Darlegungen beider Sachverständiger und unter Berücksichtigung des Ausschlusses anderer Schadensursachen ist festzustellen, dass sehr wahrscheinlich eine Explosion/Verpuffung, die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... durch das Zusammentreffen eines explosiven Methan-Luft-Gemischs und einer Zündquelle möglich war, im Fermenter erfolgt ist, die zumindest einen maßgeblichen Einfluss auf die Havarie und damit die Folgeschäden hatte. c) Es kann nicht festgestellt werden, dass neben dem im Fermenter entstandenen Überdruck, der sehr wahrscheinlich durch eine Explosion/Verpuffung verursacht wurde, die Mangelhaftigkeit der Schrauben überwiegend wahrscheinlich für die geltend gemachten Schäden mit ursächlich war. Vielmehr ist offen, ob neben dem Überdruck die Mangelhaftigkeit der Schrauben auf den Umfang des Schadens oder auch nur den Schadenshergang einen Einfluss hatte. aa) Wäre die Verschraubung des Fermenters fachgerecht und damit mangelfrei erfolgt, hätte der Bereich um das Mannloch erst bei einem zusätzlichen Druck von 1,25 bar versagt. Welcher Überdruck durch die Explosion/Verpuffung im Fermenter ausgelöst wurde, konnte der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... nicht beziffern. Ein bestzündendes Methan-Luft-Gemisch in einer Kugel würde einen maximalen Druck bis 7,1 bar verursachen. Solche beste Bedingungen für eine starke Explosion/Verpuffung lagen nicht vor, so dass die Explosion/Verpuffung einen geringeren Druck erzeugt hat. Konkretere Angaben zum entstandenen Druck konnte der Sachverständige aufgrund der unklaren Rahmenbedingungen der Explosion/Verpuffung jedoch nicht machen. Es ist daher nicht hinreichend auszuschließen, dass die Explosion/Verpuffung einen Überdruck von über 1,25 bar verursacht hat, so dass auch ein mangelfreier Fermenter im Bereich der Verschraubungen diesen Druck nicht ausgehalten hätte. bb) Gemäß den Berechnungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... konnte die Konstruktion des Fermenters aufgrund der Mangelhaftigkeit der Verschraubung bei einem Überdruck von rechnerisch höchstens ca. 0,5 bar versagen. Bei einem solchen Überdruck konnte es jedoch auch zu anderen Versagensarten kommen. Diese sind das Versagen der Verankerung der Stahlkonstruktion des Fermenters auf der Bodenplatte sowie das Versagen der Stahlkonstruktion am Übergang des Daches zur Wand der Stahlkonstruktion. Gemäß den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.4.2013 sowie in ihrer Anhörung durch den Senat kann bei einem Überdruck von höchstens 0,5 bar auch die Stahlkonstruktion am Übergang des Daches zur Wand versagen. Ein alleiniges Versagen des Übergangs zum Dach kann jedoch aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden. Das Schadensbild deutet deutlich auf ein Versagen im unteren Bereich des Fermenters hin. Bei einem Überdruck von höchstens 0,5 bar konnte die Verankerung des Behälters mit der Bodenplatte ausreißen. Für das Schadensbild war aber weiter das Aufreißen der Stahlkonstruktion an der statisch schwächste Stelle erforderlich. Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf ihren Privatsachverständigen Prof. Dr. ... vorgetragen, dass durch die Explosion der Behälterfuß aus der Bodenplatte herausgezogen wurde, das Bodenpaneel viermal aufgerissen und es dann zu weiteren Zerstörungen der Fermenterhülle gekommen ist. Nachdem die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ... ursprünglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.4.2013 davon ausgegangen ist, dass die Stahlkonstruktion an der statisch schwächste Stelle aufgerissen ist und dies die vertikalen Schraubverbindung des Mannlochpaneels war, hat sie in ihrer mündlichen Anhörung vom 18.10.2016 erklärt, dass die gut dokumentierten Risse an der Fermenterhülle einen Schadenshergang mit 4 aufsteigenden Rissen in der Fermenterhülle auch stützen. Letztlich lässt sich die Reihenfolge der Entstehung der Risse in der Fermenterhülle bei der Havarie nicht mehr genau rekonstruieren. Zuvor hatte sie in ihrer Anhörung bekundet, dass es unmöglich sei, eine Reihenfolge festzustellen, welches Bauteil des Fermenters zunächst als erstes gerissen sei. Die Sachverständige hält unter Berücksichtigung aller Umstände einen Beginn der Havarie im Mannlochbereich und damit im Bereich der Mangelhaftigkeit des Werks der Beklagten für wahrscheinlich. Auch nachdem der Sachverständigen vom Senat die verschiedenen möglichen Grade einer Überzeugung vorgegeben worden waren, blieb sie bei der Einordnung, dass der Schadensverlauf nur wahrscheinlich und nicht sehr wahrscheinlich im Mannlochbereich begonnen hat. Es bleibt danach auch unter Berücksichtigung des Schadensbildes offen, ob die mangelbedingte Schwachstelle am Übergang des Mannlochpaneels zum benachbarten Paneel auf den Schadenshergang einen Einfluss hatte. Die mangelhafte Stelle des Fermenters hat wahrscheinlich, nicht aber sehr oder überwiegend wahrscheinlich an der Verursachung des Schadens mitgewirkt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass andere Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ... dieser Feststellung des Senats nicht entgegenstehen. Diese hatte zwar im Gutachten vom 2.5.2012 erklärt, dass die Baumängel einen Einfluss auf den Ablauf der Havarie und den eingetretenen Schadensumfang gehabt hätten, die Stahlkonstruktion aber nicht als alleinige Ursache für die Havarie gelten könne. Im gleichen Gutachten hatte sie allerdings auch erklärt, dass die Ursache für die Havarie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Explosion im Gasraum des Fermenters gewesen sei und diese Explosion als letztendlich maßgebende Versagensursache angesehen werden müsse. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29.4.2003 hat sie erklärt, die Mängel könnten aus technischer Sicht nicht als Ursache gelten. Es deute nichts darauf hin, dass die teilweise nicht normgerechten Festigkeiten ursächlich für die Havarie seien. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2013 hat sie erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Stahlkonstruktion des Fermenters schadensursächlich sei. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei die Ursache im Sinn des Auslösers bei einem geänderten Betriebszustand zu finden und nicht bei der Stahlkonstruktion des Fermenters. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.12.2014 hat sie angemerkt, dass durch weitere Werkstoffuntersuchungen die Wahrscheinlichkeit eines rein statischen Versagens der Stahlkonstruktion des Fermenters weiter reduziert wurde. Auf Vorhalt ihrer früheren Angaben hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 und dem Erkenntnisstand zu diesem Zeitpunkt erklärt, dass sie heute die Statikmängel nicht als Ursache des Schadens mitbenennen würde. 4. Den Klägerinnen verhelfen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zum Nachweis einer Schadensverursachung durch die Mangelhaftigkeit des Werks der Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH NZBau 2014, 496 juris Rn. 9 mwN). Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises ist auch die Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen (BGH a.a.O. Rn. 11). An einen solchen Anscheinsbeweis ist hier zu denken, weil typische Folge einer statischen Unzulänglichkeit, die hier durch die Mangelhaftigkeit der Verschraubung verursacht wurde, das Versagen des Bauwerks ist. Ob hier der Kausalverlauf so häufig vorkommt, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Der Prozessgegner muss im Fall eines Anscheinsbeweises nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern den ersten Anschein lediglich erschüttern. Ein Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Beweisgegner Tatsachen darlegt und gegebenenfalls zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGHZ 208, 331 juris Rn. 48 mwN). Die Beklagte hat mithilfe ihres Privatsachverständigen Prof. Dr. ... einen Schadensablauf dargelegt, der von der Mangelhaftigkeit ihres Werks völlig unabhängig war. Laut der Gerichtsgutachterin Frau Prof. Dr.-Ing. ... ist der von der Beklagten dargelegte Schadensablauf möglich. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit einer mangelunabhängigen, anderen, alleinigen Ursache für die Schadensentstehung, so dass ein Anscheinsbeweis hier erschüttert wäre und deshalb nicht zum Tragen kommt. 5. Die Klägerinnen haben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht gerügt, weil ihnen in der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz zur Anhörung der Sachverständigen und zu neuem Vortrag der Gegenseite keine Schriftsatzrechte eingeräumt worden sind. Selbst wenn hier das Recht auf Gehör verletzt worden wäre, würde dies den Berufungen nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, welchen Vortrag sie im Fall eines Schriftsatzrechtes gehalten hätten, der nun nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen wäre und eine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. BGH NJW 2016, 2890 juris Rn. 11 mwN). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat deshalb auf die Entscheidung keinen Einfluss. 6. Der Kostenentscheidung liegen die §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zu Grunde. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO haben die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst zu tragen, wenn und soweit sie nicht dem Gegner der unterstützten Hauptpartei auferlegt wurden. Nachdem sämtliche Nebenintervenienten zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz den Klägerinnen beigetreten waren und die Beklagte auch nicht teilweise zur Kostentragung verurteilt wurde, haben die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst zu tragen. Dies gilt auch für die Streithelferin ... GmbH, die zu Beginn des Berufungsverfahrens noch die Beklagte unterstützte und mit Schriftsatz vom 23.9.2016 die Rücknahme des Beitritts auf Seiten der Beklagten und den Beitritt auf Seiten der Klägerinnen erklärt hat. Ihre eigenen Kosten, die dieser Streithelferin bis zur Rücknahme des Beitritts auf Seiten der Beklagten entstanden sind, hat die Streithelferin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog nach zutreffender Auffassung selbst zu tragen (Schulz in Münchner Kommentar-ZPO 5. Aufl. § 101 Rn. 17; aA Zöller-Herget ZPO 31. Aufl. § 101 Rn. 2; OLG München MDR 1989, 73; OLG Celle, Urteil vom 27.8.2001, Az. 4 U 51/01, zitiert nach juris Rn. 17). Die Rücknahme des Beitritts des Nebenintervenienten ist in der Form des § 269 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO jederzeit möglich (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 66 Rn. 18 und § 70 Rn. 1; OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, Az. 13 W 210/08, zitiert nach juris Rn. 11). Die Verpflichtung, gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog nach Rücknahme des Beitritts die eigenen Kosten selbst tragen zu müssen, entspricht konsequent der Norm. Eine Quotierung der Kosten des Streithelfers, wenn er im Wege des Rücktritts und eines neuen Beitritts einen Wechsel der unterstützten Partei vollzogen hat, ist damit nicht vereinbar und auch aus Gerechtigkeitsgründen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht erforderlich (zum Fall, dass zuletzt die obsiegende Partei unterstützt wurde: OLG München MDR 1989, 73; OLG Celle, Urteil vom 27.8.2001, Az. 4 U 51/01, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, Az. 13 W 210/08, zitiert nach juris Rn. 11). Hier hat die Streithelferin die obsiegende Partei nicht bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unterstützt. Es ist nicht ungerecht, wenn sich dann die Kostenfolge nach § 101 Abs. 1 ZPO richtet. Im Übrigen könnte ein Nebenintervenient ansonsten entgegen § 101 ZPO zumindest für eine hälftige Erstattung seiner Kosten sorgen, wenn bei einem Wechsel der unterstützten Partei immer eine Quotelung vorzunehmen wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.