Urteil
10 U 62/16
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0626.10U62.16.00
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Leitsätze
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.(Rn.45)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt werden müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.(Rn.44)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.(Rn.54)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.04.2016, Az. 4 O 133/13, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.127,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5,5 %, die Beklagte zu 94,5 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das ist Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.144,95 € (Klage: 13.727,30 €, Widerklage: 15.417,65 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.(Rn.45) 2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt werden müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.(Rn.44) 3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.(Rn.54) 4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.(Rn.50) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.04.2016, Az. 4 O 133/13, teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.127,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.05.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5,5 %, die Beklagte zu 94,5 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das ist Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.144,95 € (Klage: 13.727,30 €, Widerklage: 15.417,65 €) festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Honoraransprüche bzw. Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag. Der Kläger wurde von der Beklagten als Architekt mit der gesamten Planung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8) bei ihrem Bauvorhaben der Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses in der ... Straße in ... beauftragt. Unstreitig steht dem Kläger aus dieser Tätigkeit nach Grund und Höhe eine Honorarforderung in Höhe von 13.727,30 € zu, was der Klagforderung entspricht. Die Parteien streiten um Gegenansprüche der Beklagten in Form von Schadensersatzforderungen wegen zweier (unterschiedlicher) Geschehnisse. Die Beklagte erklärt gegenüber der Klagforderung die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen, die sie aus einer vom Rohbauer planwidrig herbeigeführten Höhenabweichung herleitet. Gegenstand der Widerklage ist ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen eines Wasserschadens. Soweit die Beklagte gegen die Klagforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einer planwidrigen Höhenabweichung aufrechnet, liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 23.04.2012 und dem 27.04.2012 nahm der Rohbauunternehmer die Schalung und Betonierung des Ringankers für den neuen Anbau/Hinterbau vor. Am 14.05.2012 wurden die Aufleger für die neuen Stahlträger freigelegt und der erste der neuen T-Träger angebracht. Anfang/Mitte Juni 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Attika müsse erhöht werden, damit man auf das geplante Raumniveau komme. Am 18.06.2012 wurde vom Kläger festgestellt, dass die Stahlkonstruktion des Rohbauers eine nicht plangemäße Höhenlage aufweise. Am 25.06.2012 wurde die Fehlerursache unter Hinzuziehung des Rohbauers ... aufgeklärt. Infolge eines Fehlers beim Betonieren des Ringankers kamen die Stahlträger um 5 cm zu tief gegenüber der Planvorgabe zu liegen. Der Kläger rügte den Mangel gegenüber der Rohbauunternehmerin. Einen Baustopp verfügte die Beklagte in der Folge nicht, obwohl die Rohbauunternehmerin der Nachbesserungsaufforderung nicht nachkam. Vielmehr wurde das Bauvorhaben im Hinblick auf die am 01.08.2012 anstehende Übergabe der errichteten Ladenräumlichkeiten an die Mieterin ohne Korrektur der Höhenlage der Stahlträger zu Ende geführt. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Rohbauer ... einen Einbehalt wegen ihrer Schadensersatzansprüche aus der fehlerhaften Ausführung. In der Folge wurde eine Schlussrechnung von diesem nicht erstellt. Soweit die Beklagte mit der Widerklagforderung Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend macht, liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Rohbauer hatte auftragsgemäß das Flachdach des vorhandenen Anbaus abgerissen. Der Dachdecker ... war damit beauftragt, ein Notdach herzustellen. Dies wurde nicht ordnungsgemäß erledigt. Infolge der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung kam es in der Folge wegen eines Starkregens zu einem Wasserschaden. Der Kläger gibt insofern an, es sei für das Pfingstwochenende schlechtes Wetter angekündigt gewesen. Er habe daher persönlich am Freitag vor Pfingsten eine Baustellenüberprüfung vorgenommen und hierbei festgestellt, dass die angebrachte Notabdeckung am Rand nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Er habe sogleich noch am Freitagnachmittag beim Dachdecker ... angerufen und diesen aufgefordert, für eine ordnungsgemäße Abdichtung und Befestigung des Notdachs zu sorgen. Der zuverlässige und erfahrene Dachdeckermeister ... habe ihm dabei persönlich versichert, er werde noch am selben Tag persönlich die Baustelle aufsuchen und sich um die Befestigung der Notabdeckung kümmern. Dies sei jedoch dann offensichtlich nicht geschehen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Schadensersatzansprüche der Beklagten bestünden weder im Zusammenhang mit der planwidrigen Höhenabweichung noch im Zusammenhang mit dem Wasserschaden vom 31.05.2012. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen der planwidrigen Höhenabweichung macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der dem Kläger bekannten erheblichen Bedeutung der lichten Raumhöhe für die Beklagte seien strengere Maßstäbe an die Aufgaben des Klägers bei der Bauüberwachung anzulegen als dies das Ausgangsgericht getan habe. Vorliegend sei es für den Kläger jedenfalls nach Entfernung der Schalung des betonierten Ringankers Ende April 2012 möglich gewesen, ohne komplizierte Messmethoden zu überprüfen und festzustellen, ob dessen Nivellierung zum vertragsgemäßen Zweck passe oder nicht. Die Planabweichung sei für den Kläger bereits am 14.05.2012 mit bloßem Auge erkennbar gewesen. Die Tatsache, dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten diesen Umstand nicht erkannt habe, führe zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Da die neuen Stahlträger bündig mit der Oberkante des Ringankers abschlössen, sei deren Niveau für einen Höhenabgleich entscheidend. Daher habe der Sachverständige zutreffend festgestellt, dass am 14.05.2012 die Planabweichung erkennbar gewesen sei, da der erste neu eingebaute Doppel-T-Stahlträger offenkundig wesentlich tiefer ausgeführt worden sei als der Doppel-T-Stahlträger des Altbestands. Die Unterschreitung der vorgegebenen Höhe sei aufgrund der relevanten Oberkante des Ringankers im Vergleich zu den Bestandsstahlträgern sogar Ende April 2012 erkennbar gewesen. Zumindest ein weiteres Indiz sei die Höhenabweichung im Vergleich zur Abbruchkante des früheren Terrassenbelags. Die Höhendifferenz betrage nicht lediglich 5 cm, sondern 15 cm. Mit Ausgleichsmaßnahmen habe man lediglich eine lichte Höhe von 2,40 m statt der vereinbarten 2,50 m erreicht. Dem Kläger habe zudem in Anbetracht einer Höhenabweichung von 18 cm beim Durchbruch bzw. beim betonierten Unterzug (statt 2,25 m auf 2,07 m reduziert; Anlage B 33) die Höhendifferenz auffallen müssen. Falsch sei die Schlussfolgerung des Gerichts, eine Fehlerkorrektur nach dem 14.05.2012 sei unmöglich gewesen; der Sachverständige selbst habe nur dargelegt, dass er insofern skeptisch sei. Eine Korrektur bei Einhaltung des Zeitplanes sei aber möglich gewesen. Dies gelte auch für die Zeit nach dem 13.06.2012. Der Mietvertrag habe zwar ab dem 01.08.2012 beginnen sollen, jedoch frühestens nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (Anlage B 36). Im Hinblick auf die Widerklageforderung macht die Beklagte geltend, das Ausgangsgericht habe eine Überwachungspflicht im Hinblick auf die Ausführung der Notbedachung zu Unrecht verneint. Auch aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Bautagebuch ergebe sich, dass der Kläger die nicht ausreichende Abdichtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte bemerken müssen. Als er die Abdichtung am 01.06.2012 überprüft habe, habe es bereits leicht geregnet. Nachdem der Dachdecker die Notbedachung trotz Regens nicht ausgeführt gehabt habe, habe für den Kläger Anlass bestanden, vor dem Wochenende, für das schwere Regenfälle angesagt gewesen seien, nachzufragen, ob die angeordnete Abdichtung nunmehr ausgeführt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.07.2016 sowie den Schriftsatz vom 15.12.2016 mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 23.09.2016 verwiesen. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.04.2016, 4 O 133/13, wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Auf Widerklage hin wird der Kläger/Berufungsbeklagte verurteilt, an die Beklagte/Berufungsklägerin 15.417,65 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012. 4. Auf Widerklage hin wird der Kläger/Berufungsbeklagte verurteilt, die der Beklagten und Widerklägerin/Berufungsklägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.236,17 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012. Der Kläger beantragt: Die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. April 2016, Az. 4 O 133/13, wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Da das Landgericht zutreffend einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach mangels Bauüberwachungspflichtverletzung des Klägers abgelehnt habe, habe es keiner Ausführungen des Gerichts zu der Tatsache bedurft, dass der Beklagten ein Schaden von vornherein jedenfalls insoweit nicht entstanden sei, als der Rohbauer offene Restwerklohnforderungen in Höhe von rund 40.000,00 € und der Dachdecker in Höhe von rund 15.000,00 € nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten. Der Kläger mache sich den zutreffenden Beschluss des Senats vom 23. September 2016 zu eigen und zum Gegenstand seiner Berufungserwiderung. Der Senat habe zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Pflicht des Klägers zur Höhenkontrolle am 14.05.2012 bestanden hätte, zu dem Zeitpunkt sei die fehlerhafte Höhe des Ringankers für ihn nicht erkennbar gewesen. Zu Unrecht stelle die Beklagte hinsichtlich der Erkennbarkeit der Planabweichung am 14.05.2012 auf die Höhe der Oberkante des betonierten Ringankers ab. Aus den von der Beklagten als Anlage B 29 - B 34 vorgelegten Fotografien sei erkennbar, dass zwischen der Oberkante des neu eingebrachten Stahlträgers bis zur Unterkante der Terrassentür ein Höhenunterschied von ca. 30 cm bestanden habe. Dies entspreche den im Detail Nr. 13 der Ausführungsplanung angegebenen Maßen von der Oberkante neuer Stahlträger bis Oberkante Fertigfußboden im 1. OG von 29 cm (Anlage B 6 und B 7). Soweit die Auflager des Ringankers für den ersten neu eingebrachten Stahlträger 5 cm zu tief eingebracht worden sein sollten, ergebe sich zwischen der geplanten zur tatsächlichen Ausführung von 29 cm zu 34 cm bzw. 30 cm zu 35 cm zwischen der Oberkante des ersten neu eingebrachten Stahlträgers zur Oberkante des Fertigfußbodens eine Höhendifferenz, die optisch nicht erkennbar sei. Dabei sei auch von Bedeutung, dass die im Detail Nr. 13 dargestellten beiden alten Doppel-T-Stahlträger nicht Gegenstand der beauftragten Bestandsaufnahme gewesen und nur symbolisch dargestellt worden seien. Vom mit der Höhenermittlung beauftragten Vermessungsbüro seien für die Ausführungsplanungen zum Obergeschoss als höhentechnischer Bezugspunkt für den Rohbauer die Höhen der Oberkanten des Fertigfußbodens angegeben worden. Der von der Beklagten hergestellte Bezug zwischen der Höhe der Oberkante Flansch der alten Doppel-T-Stahlträger (im Plan „best. Träger“ bezeichnet) und der Höhe der Oberkante Flansch des neuen Stahlträgers (im Plan mit „IPE 270“ bezeichnet) sei nie Gegenstand der Ausführungs- bzw. Detailplanung des Klägers und für ihn daher weder von Relevanz noch erkennbar gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Höhenlage der im Bestand vorhandenen alten Doppel-T-Stahlträger im Verhältnis zum ersten neu eingebrachten Stahlträger erkennbar gewesen. Die Höhenabweichung der eingebrachten Stahlträgerkonstruktion betrage lediglich 5 cm und nicht 15 cm. Der anderslautende neue Vortrag der Beklagten sei verspätet. Die erstmalige Beifügung eines Mietvertrages und die Behauptung der Beklagten, das Mietverhältnis hätte ab dem 01.08.2012, jedoch frühestens nach Fertigstellung der Baumaßnahme beginnen sollen, aber nicht müssen, sei verspätet und nach § 531 ZPO unzulässig, der verspätete Vortrag beruhe auf Nachlässigkeit der Beklagten. Dasselbe gelte für den neuen Vortrag zu dem Datum, zu dem der Kläger bei der Beklagten nachgefragt haben solle, ob sie einen Baustopp verhängen wolle. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils stehe fest, dass der Kläger die Beklagte aufgefordert habe, sich eindeutig zu erklären, ob ein Baustopp erfolgen solle und ein solcher Baustopp von der Beklagten nie verfügt worden sei, da sie mit Blick auf die zum 01.08.2012 anstehende Übergabe der Ladenräumlichkeiten an die Mieterin habe weiterbauen lassen, ohne dass die Höhenlage der Stahlträger korrigiert worden sei. Sie habe insbesondere auf der Dachfläche die Dachterrasse fertigstellen und den Innenausbau des neu geschaffenen Anbaus vornehmen lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend den Sachverständigen Dipl.-Ing. ...angehört, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 wird verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2017 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen nach § 156 Abs. 2 ZPO oder ein Obergutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen. II. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist weit überwiegend unbegründet. 1. Unstreitig steht dem Kläger eine Honorarforderung nach § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 13.727,30 € zu. Die Aufrechnung der Beklagten hiergegen mit einem Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 633, 636, 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der lichten Raumhöhe des Anbaus gemäß §§ 387, 388, 389 BGB hat lediglich im Umfang von 1.600,- € Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen fehlerhafter Bauüberwachung nach §§ 634 Nr. 4, 633, 636, 280 Abs. 1 BGB ist dem Grund nach gegeben, umfasst jedoch lediglich eine geringfügige Schadensvertiefung aufgrund verzögerter Aufklärung der Beklagten. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Architektenvertrags auch mit der Leistungsphase 8 und damit der Bauüberwachung beauftragt. a) Eine Pflichtverletzung des Klägers im Hinblick auf die lichte Raumhöhe des Anbaus liegt dergestalt vor, dass er nicht bereits am 13.06.2012 die Raumhöhen des Anbaus nachgemessen und in der Folge die Beklagte nicht umgehend nach Entdeckung der zu niedrig ausgeführten Betonarbeiten auf diesen Umstand hingewiesen und ihr damit keine frühere Entscheidung als Bauherrin über einen Baustellenstopp ermöglicht hat. aa) Bei der Bauüberwachung handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten, deren praktische Bedeutung nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass auf diese Teilleistung nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI a.F. immerhin 31 % des Gesamthonorars entfallen (vgl. BGHZ 82, 100). Demzufolge sind an den Architekten bei der Erfüllung dieses Leistungsbildes erhebliche Anforderungen zu stellen. Er muss sich durch Baustellenbesuche ein zuverlässiges Bild vom Baufortschritt machen und sich vergewissern, dass die Umsetzung der planerischen Vorgaben den Anforderungen entspricht und ob seinen Weisungen Folge geleistet wird (BGH NJW 2001, 965; OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. 6 U 1643/09 , Rz. 80, zit. nach juris). Der Umfang der im Rahmen der Bauüberwachung zu erbringenden Leistungspflichten ist dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (Werner/Pastor, 15. Aufl. 2015, Rn. 2019). Diese Vorgaben hat das Ausgangsgericht nicht verkannt. Auf die zutreffenden - auch seitens der Berufung für zutreffend gehaltenen - rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zum vorliegend anzulegenden Maßstab für die Frage der Notwendigkeit einer Prüfung der durch die ausführenden Werkunternehmer erbrachten Bauleistungen wird Bezug genommen. bb) Vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung gegeben. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Fehler des ausführenden Rohbauunternehmers, nämlich dass infolge eines Fehlers beim Betonieren des Ringankers die Stahlträger gegenüber den Planvorgaben um 5 cm zu niedrig zu liegen kamen, am 18.06.2012 festgestellt. Laut E-Mail vom 21.06.2012 hat auch die Beklagte am 18.06.2012 den Höhenunterschied erkannt. Der Kläger hätte in Anbetracht der Bedeutung der lichten Raumhöhe für die Beklagte nach Fertigstellung der Deckenkonstruktion am 13.06.2012 nachmessen müssen, ob die vereinbarte Raumhöhe erreicht wird (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 7; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014, S. 2). Dies hat der Kläger unstreitig unterlassen, die Parteien haben daher erst am 18.06.2012 den Höhenunterschied bemerkt. Insoweit ist eine Pflichtverletzung des Klägers gegeben. Diese wirkt sich jedoch allein bis zum 18.06.2012 aus, an dem auch die Beklagte Kenntnis von der Höhenabweichung erlangt (vgl. unter b)). cc) Darüber hinaus ist keine Verletzung der Pflichten des Architektenvertrags gegeben. Vor der Fertigstellung der Dachkonstruktion musste der Architekt als Bauüberwacher nur dann nachmessen, wenn Auffälligkeiten bestehen. Solche hat es vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass ein erheblicher Höhenunterschied zwischen Neu- und Bestandsbau für den Kläger nicht mit bloßem Auge vor dem 13.06.2012 erkennbar war (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 7). Damit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bereits am 25.04.2012 oder 14.05.2012 die Abweichung erkennbar war und ob bei letzterem Termin eine Mangelbeseitigung vom Zeitplan her noch möglich gewesen wäre. Eine Überprüfungspflicht des Klägers ergab sich bei fehlender offensichtlicher Erkennbarkeit der Planabweichung nicht. Das Ausgangsgericht hat seine Entscheidung insofern zu Recht auf die Feststellungen des Sachverständigen dahingehend gestützt, dass eine Höhenkontrolle in diesem Zeitpunkt aus technisch-baupraktischer Sicht nicht nötig und auch gänzlich unüblich ist. Bei allgemein üblichen, einfachen und gängigen Arbeiten, den sogenannten handwerklichen Selbstverständlichkeiten, kann sich der bauaufsichtsführende Architekt regelmäßig auf die Zuverlässigkeit der Bauausführung verlassen, sofern er keinen besonderen Anlass zur Kontrolle hat (BGH VersR 1969, 473; KG NJW-RR 2001, 1167; OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. 6 U 1643/09, Rz. 81, zit. nach juris; Werner/Pastor, 15. Aufl. 2015, Rn. 2015 f.). Eine per se gesteigerte Überprüfungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Einhaltung von Höhenangaben stehenden Leistungen ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass für die Beklagte die Erreichung einer bestimmten lichten Höhe in den Innenräumen des neu errichteten Anbaus entscheidend gewesen sei. Es bleibt dabei, dass auch in diesem Fall die Feststellung des Sachverständigen, die Betonierung des Ringankers sei eine - vom bauüberwachenden Architekten nicht nachzuprüfende - handwerkliche Selbstverständlichkeit, ihre Richtigkeit behält. Die Betonierung des Ringankers stellt weder eine typische Gefahrenquelle noch einen kritischen Bauabschnitt für den Gesamterfolg dar (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, Urteil v. 30.9.2014, Az. 3 U 413/14). Ebenso wenig konnte die Überprüfung nach dem hier relevanten Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, weil die Leistung im Fortgang des Bauvorhabens sogleich überbaut worden wäre (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. 6 U 1643/09, Rz. 80, zit. nach juris; rechtskräftig durch Beschluss des BGH v. 5.6.2014 - VII ZR 187/12 -, BauR 2015, 146). Eine Pflicht zur Höhenkontrolle vor Fertigstellung der Dachkonstruktion, z.B. bereits zum Zeitpunkt der Entfernung der Schalung des Ringankers am 25.04.2012 oder des Einbaus des ersten Stahlträgers am 14.05.2012, könnte sich letztlich nur daraus ergeben, dass eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitplans spätestens zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden wäre. Insofern stützt sich die Berufung auf eine Entscheidung des OLG München, nach der im Falle eines Fertigstellungszeitdrucks, insbesondere bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln im Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden müsse. Maßgeblich für eine in diesem Sinn geschuldete intensive Objektüberwachung seien Art und Umfang des Baumangels, seine Erkennbarkeit während der Bauerrichtung und seine Zuordnung zu einem für den Gesamterfolg wichtigen Gewerk. Eine in diesem Sinn versäumte Bauaufsicht könne nicht nachgeholt werden (OLG München, Urteil vom 08. Juni 2010, Az. 28 U 2751/06, Rz. 51, juris). Die in der Entscheidung aufgeführten Umstände, die zu einer gesteigerten Bauaufsicht führen sollten, treffen jedoch vorliegend sämtlich nicht zu. Die Berufung legt insbesondere nicht dar, warum für den Kläger die Betonierung des Ringankers in diesem Sinne ein kritischer Bauabschnitt für den Gesamterfolg gewesen sein soll. Dass im Nachhinein feststeht, dass zu diesem Zeitpunkt der Mangel noch innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens hätte behoben werden können, kann keine Rolle spielen (vgl. Schmeel, MDR 2016, 311). Dass dieser Umstand bereits Ende April 2012 oder am 14.05.2012 auf der Hand lag, ist nicht ersichtlich. Für den bauüberwachenden Architekten hieße das - wie vom Ausgangsgericht zutreffend ausgeführt - sonst, dass er im Hinblick auf den einzuhaltenden Zeitplan gezwungen wäre, in großem Umfang handwerkliche Selbstverständlichkeiten nachzuprüfen, denn letztlich kann fast jeder nicht ganz unbedeutende Mangel dazu führen, dass der vorgegebene Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann. Mit dem Sachverständigen wurden die Lichtbilder u.a. in den Anlagen B 20, B 34 (insbesondere auch Bl. 265, 268 d.A.) in Augenschein genommen. Insoweit ist festzustellen, dass der am 14.05.2012 eingebaute neue rote Doppel-T-Stahlträger tiefer liegt als der unmittelbar dahinter liegende Bestandsstahlträger. Dasselbe gilt, wenn man mit der Beklagten auf das Höhenniveau der Oberkante des Ringankers abstellt, der ebenfalls bis zum Bestandsbau reicht und nachvollziehbar einen Höhenunterschied zur Oberkante des Bestandsstahlträgers erkennen lässt. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es in der Tat auf die Auflagertaschen, und zwar weder die vom Bestandsbau entfernteren noch die unmittelbar neben dem Bestandsbau befindliche erste Auflagertasche, und auf die weiter vom Bestandsbau entfernten neuen Stahlträger nicht ankommt. Bereits der eingebaute erste rote Doppel-T-Stahlträger neben dem Bestandsbau sowie die Oberkante des Ringankers weisen einen erkennbaren Höhenunterschied zur Oberkante des Bestandsstahlträgers auf. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige jedoch dargelegt, dass es insoweit auf den Höhenunterschied zwischen Oberkante Ringanker und neuem Stahlträger zu der des Bestandsstahlträgers im vorliegenden Fall nicht ankommt. Im Detail 13 (Anlage B 25) wird auf den alten Bestandsbalken und den alten Bestandsstahlträger nicht abgestellt. Vielmehr liegt nach der Planung zwischen dem Niveau der Decke im Bestandsbau und dem geplanten des neuen Anbaus ein deutlicher Versatz (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 4). Bereits im Ergänzungsgutachten vom 21.10.2015 (S. 5 des Gutachtens) hat der Sachverständige sich mit diesem Planungsdetail beschäftigt. Demnach geht aus ihm hervor, dass die Oberkante der neuen Tragkonstruktion etwa in Verlängerung der Deckenunterkante des Bestandes gegen den bestehenden Träger laufe. Der Höhensprung entspreche nahezu der Deckenstärke. Nach dem Detail 13 war die Bezugshöhe das Niveau des Fußbodenbelags des Bestandsbaus. Zwar ist im Detail 13 ein Bestandsträger eingezeichnet, dieser ist jedoch nicht vermaßt. Daher spielt er für die Höhe der Planung und der Umbauarbeiten keine Rolle. Mit bloßem Augen kann man auf der Baustelle nicht erkennen, dass der erste eingebaute neue Stahlträger deutlich unter diesem Bezugsniveau liegt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 5). Auch der Höhenunterschied zwischen dem Niveau der Oberkante des Ringankers und des neuen Stahlträgers zur Unterkante der Holzquerbalken im Bestandsgebäude ist erkennbar, steht jedoch im Einklang mit der Planung im Detail 13, da dort keine Maße zum Niveau zwischen Bestands- und Anbau angegeben sind. Nach dem Einbau des ersten neuen Stahlträgers sah die Konstruktion am 14.05.2012 entsprechend der Planung im Detail 13 aus (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 5 f.). Daran ändert auch die hohe Schwelle von der Terrassentür des Bestandsbaus zum Dach des Anbaus nichts. Erst recht war keine Auffälligkeit am 25.04.2012 nach Entfernung der Schalung des Ringankers zu verzeichnen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016, S. 2 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag auch ein - nach Beklagtenvortrag unterstellter - Höhenunterschied von 18 cm beim Durchbruch bzw. der Unterkante des Unterzugs in Gestalt einer tatsächlichen lichten Höhe von 2,07 m statt 2,25 m keine Erkennbarkeit der Höhenunterschiede vor der Fertigstellung der Dachkonstruktion zu begründen. Mit dem Sachverständigen wurden insbesondere Anlagen B 33, B 8 und B 9 in Augenschein genommen. Das Niveau bei Durchbruch und Unterzug stellt noch kein entscheidendes Maß für das letztlich erreichte Deckenniveau dar. Im Stadium des Rohbaus - wie im Lichtbild in Anlage B 33 festgehalten - ist eine Erkennbarkeit nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für einen solchen Höhenunterschied trotz der 18 cm nicht gegeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 6). Auf Vorhalt der zunächst zu diesen Ausführungen scheinbar in Widerspruch stehenden Feststellung des Sachverständigen vom 08.03.2016 (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016, S. 4), dass die Lichtbilder vom 14.05.2012 mit den neuen roten Stahlträgern die Höhenverhältnisse deutlich erkennen ließen, erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, dass man ab diesem Zeitpunkt die Höhe hätte nachmessen können, ein Anlass für eine solche Messung jedoch nicht bestanden habe. Bei visueller Betrachtung sei es noch nicht auffällig gewesen, dass es eine Höhenabweichung geben könnte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 7). Vor der Fertigstellung der Deckenkonstruktion hat es im vorliegenden Fall keine Auffälligkeiten und daher keinen Anlass zu einem Nachmessen seitens des Bauüberwachers gegeben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 7). Eine Pflichtverletzung besteht daher hinsichtlich des Nachmessens der Raumhöhe allein dergestalt, dass der Sachverständige nach Fertigstellung der Dachkonstruktion am 13.06.2012 nicht die Höhen des Bauwerks nachgemessen hat. Diese war auch schuldhaft. Zuvor gab es keinen Anlass, dass eine frühere Messung erforderlich gewesen wäre. dd) Eine weitere Pflichtverletzung kommt dergestalt in Betracht, dass der Kläger als Architekt der Beklagten erst am 17.07.2012 mit seiner Anfrage nach einem Baustopp klar gemacht hat, dass ein Rückbau eine Baueinstellung erforderlich macht. Unstreitig hat die Beklagte im Jour fixe vom 25.06.2012 und in der Folge einen Rückbau begehrt. Insoweit kann ein Architekt verpflichtet sein, die Bauherrin darüber aufzuklären, dass in diesem Fall zur Vermeidung von Schadensvertiefungen ein sofortiger Baustopp erforderlich ist. Im vorliegenden Einzelfall lag eine Hinweispflicht des Architekten nicht vor. Jedem Bauherrn, auch einem Laien, muss klar sein, dass im Falle eines Rückbaus weitere Baumaßnahmen den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte sich dieser Problematik bewusst war. Darauf musste der Architekt die Bauherrin deshalb nicht ausdrücklich hinweisen. Dass die Beklagte angibt, sie habe nicht abschätzen können, was eine Baustelleneinstellung im Ergebnis bedeute, ändert hieran nichts. Ihr war es unbenommen, insoweit mit dem Kläger als ihrem Architekten Rücksprache zu nehmen, um für ihre Entscheidung, das Bauwerk zurück zu bauen und es mangelfrei neu zu errichten, aber dabei eine rechtzeitige Fertigstellung zu gefährden, oder den Mangel hinzunehmen und damit den anvisierten Mietbeginn einhalten zu können, eine ausreichende Grundlage zu schaffen. Letztlich obliegt es allein der Entscheidung des Bauherrn wie er mit einem erkennbar gewordenen Mangel des bauausführenden Unternehmens umgeht. Es geht nicht zulasten des Architekten, wenn der Bauherr eine Entscheidung, wie mit dem erkannten Mangel umzugehen ist, nicht trifft. Jedenfalls entfällt aufgrund überragenden Mitverschuldens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger, § 254 Abs. 1 BGB. Nachdem der Mangel erkannt worden war, oblag es allein der Beklagten als Bauherrin, die Entscheidung zu treffen, welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Allein sie konnte nach einer Abwägung ihrer Interessen entscheiden, ob ihr die rechtzeitige Fertigstellung des Umbaus oder dessen Mangelfreiheit wichtiger war. b) Hinsichtlich des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens ist festzustellen, dass der Kläger selbst nicht die Betonarbeiten mit einer zu geringen Raumhöhe ausgeführt hat, sondern der Rohbauer .... Im Rahmen seiner Bauüberwachung hätte er lediglich der Bauherrin bereits am 13.06.2012 den an diesem Tag festzustellenden Mangel beim Rohbau mitteilen müssen. Durch Unterlassen dieses Hinweises hatte die Beklagten tatsächlich erst am 18.06.2012 Kenntnis von diesem Mangel. Daher war sie fünf Tage später in der Lage, in Anbetracht des Mangels die weiteren Entscheidungen zu treffen, insbesondere einen Baustopp zu erlassen oder die Entscheidung für einen Weiterbau zu treffen. Da in diesen Tagen der Bau weiter lief, wurde ein etwaiger Rückbau aufgrund unterlassener Information der Beklagten aufwändiger. Ab dem 18.06.2012 hatte die Beklagte die Entscheidungshoheit über den weiteren Umgang mit dem Baumangel. Insoweit wirkte sich die Pflichtverletzung des Klägers nicht mehr kausal aus. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war zu diesem Zeitpunkt eine Fehlerkorrektur unter Einhaltung des geplanten Fertigstellungstermins nicht mehr möglich (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014, S. 5), die Beklagte verzichtete in der Folge letztlich auf die Durchführung der Fehlerkorrektur. Soweit die Beklagte unter erstmaliger Vorlage des Mietvertrags (Anlage B 36) hinsichtlich der streitgegenständlichen Räume ab 01.08.2012 in der zweiten Instanz vorträgt, dass eine Übergabe der Räume zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend gewesen wäre, sondern der Mietvertrag aufschiebend bedingt auf die Fertigstellung der Baumaßnahmen gewesen war, ist dieser neue Vortrag unbeachtlich nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Die Beklagte trägt nicht vor, weshalb dieser Vortrag nicht in der ersten Instanz hätte erfolgen können, so dass er auf Nachlässigkeit beruht. In erster Instanz haben die Parteien vielmehr übereinstimmend angegeben, dass der Mieter zum 01.08.2012 die Räumlichkeiten übernehmen können sollte (Bl. 73 d.A.). Für den Schaden ist daher hypothetisch auf den Mehraufwand eines Rückbaus abzustellen, der aufgrund der Verzögerung im Zeitraum vom 13.06.2012 bis 18.06.2012 durch das Unterlassen des Nachmessens und dadurch bedingt die nicht erfolgte Information der Beklagten über den Baumangel entstanden wäre. In diesem Zeitraum wurde nach Anlage B 26 Seite 2 die Dämmung zwischen den Holzbalken rauminnenseits eingebracht sowie eine Dampfbremse eingebaut. Zudem wurde eine Schutzmatte auf der Oberseite des Daches eingebracht. Mit den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen ist von Kosten für den Rück- und Einbau dieser Leistungen in Höhe von 1.600,- € brutto auszugehen. Für den Aus- und Einbau der Dämmung mitsamt Dampfbremse würden 1.000,- € brutto anfallen, hinsichtlich des Materials würde eine neue Dampfbremse für 200,- € erforderlich sein, für den Aus- und Wiedereinbau der Schutzmatte auf dem Dach 400,- Euro brutto für die Arbeitszeit vor Ort (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017, S. 8). Die Kosten für Mangelbeseitigungsmaßnahmen von 3.000,- bis 5.000,- € hinsichtlich einer behaupteten Mangelhaftigkeit der Ausführung des Terrassenbelages durch Anbringen von mehr als zwei Lagen Styrodurplatten (Privatgutachten Anlage B 4) kann die Beklagte nicht als weiteren Schadensposten infolge des Überwachungsfehlers hinsichtlich der Raumhöhe geltend machen (vgl. Bl. 14 d.A.). Das Landgericht ist im Ergebnis nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beklagtenvortrag zu diesen Mangelbeseitigungskosten als Folgeschaden aus der Raumhöhenproblematik anzusehen ist. Der Kläger haftet jedoch allein für die verzögerte Mitteilung des Baumangels von fünf Tagen. Die Folgekosten hinsichtlich des Terrassenbelags gehen auf den Werkmangel des Rohbauers und die weiteren Entscheidungen der Beklagten, tatsächlich keinen Rückbau zu veranlassen, sondern den Umbau fertigzustellen und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Terrassenhöhe zu ergreifen, zurück. Insoweit steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu. c) Der Einbehalt gegenüber den Werkunternehmern seitens der Beklagten in Höhe von 40.000,- € und 15.000,- € steht einer Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Honorarforderung des Klägers im Umfang von 1.600,- € nicht entgegen, da Bauunternehmer und Architekt insoweit als Gesamtschuldner für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers haften (BGH BauR 2007, 1875; Senat BauR 2016, 1792; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 745, 6. Teil 87 m.w.N.). Insoweit spielen Einbehalte gegenüber dem Auftragnehmer oder nicht bezahlte Werklohnforderungen desselben grundsätzlich keine Rolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Schadensersatzforderung der Beklagten nach §§ 634 Nr. 4, 633, 636, 280 Abs. 1 BGB bereits (teilweise) erfüllt wurde, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit ist auch die teilweise Erfüllung (§ 266 BGB) durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erheblich, § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit dem Landgericht ist jedoch davon auszugehen, dass gegenüber den Bauunternehmen lediglich Einbehalte vorliegen und nicht die Aufrechnung wirksam erklärt wurde. Der Parteivortrag erster Instanz ist insoweit sehr uneinheitlich und teilweise widersprüchlich. Eine Fälligkeit der Hauptforderung ist für eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB nicht erforderlich, die Hauptforderung muss jedoch erfüllbar sein (Palandt - Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 387 Rn. 12). Der unklare Tatsachenvortrag zur Frage einer etwaigen Aufrechnung kann vorliegend jedoch dahinstehen. Das Landgericht ging im unstreitigen Tatbestand (lediglich) von einem Einbehalt der Beklagten gegenüber der Firma ... in Höhe von 40.000,- € aus. Gegen diese Feststellung im unstreitigen Tatbestand, die als tatsächliche zu werten ist, wurde kein Tatbestandsberichtigungsverfahren angestrengt, so dass der Senat hieran gebunden ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf die tatsächlichen Grundlagen des Tatbestands des Urteils hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich seine Entscheidung zu stützen, § 529 ZPO. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), dann muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Berichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird (Münchener Kommentar - Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 320 Rn. 1, § 314 Rn. 1; BeckOK - Elzer, ZPO, 22. Edition 2016, § 320 Rn. 1 f.; BGH NJW 1983, 2030; BGH NJW-RR 2008, 1566). Ein Tatbestandsberichtigungsverfahren wurde nicht durchgeführt, so dass lediglich von einem vom Landgericht angenommenen Einbehalt auszugehen ist. Dem tritt der Kläger in der Berufungserwiderung nicht entgegen. d) Die Entscheidung zur Verzinsung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger beantragt Zinsen ab Rechtshängigkeit; diese trat mit Zustellung der Klage bei der Beklagten am 24.05.2013 ein, §§ 253, 261 ZPO. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (Palandt - Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 291 Rn. 6). 2. Das Ausgangsgericht hat die zulässige Widerklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Schaden wegen des Wassereintritts infolge einer unzureichenden Notüberdachung keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Bauüberwachung, §§ 634 Nr. 4, 633, 636, 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger war unzweifelhaft dazu verpflichtet, die Ausführung der vom Dachdecker ... angebrachten Notüberdachung zu überprüfen. Dieser Pflicht ist er aber nachgekommen, indem er am 01.06.2012 festgestellt hat, dass die provisorische Abdichtung nicht ausreichend sei. Der Kläger hat erstinstanzlich zwar vorgetragen, er habe die Feststellung am Freitag vor Pfingsten getroffen. Die Beklagte hatte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Anordnung erteilt wurde. Sie hat aber mit der Berufung nunmehr das Bautagebuch vorgelegt (Anlage B 28, Bl. 214 d.A.), aus dem unzweifelhaft hervorgeht, dass am 01.06.2012 eine entsprechende Anweisung ergangen ist. Dieses Datum entspricht zwar nicht dem Freitag vor Pfingsten, der im Jahr 2012 auf den 25.05.2012 fiel. Die Berufung stellt aber jedenfalls die Anweisung vom 01.06.2012 nicht mehr in Abrede, sie kann also unterstellt werden. Der Kläger hat aber jedenfalls mit der - ebenfalls aus dem Bautagebuch ersichtlichen - Aufforderung vom 01.06.2012 an den Dachdeckermeister der Fa. ..., die Notüberdachung noch am selben Tage nachzubessern, die richtige Konsequenz aus dieser Feststellung getroffen. Es kann entgegen der Ansicht der Berufung zur Begründung einer Pflichtverletzung des Klägers nicht darauf abgestellt werden, dass dieser die Ausführung der Notüberdachung nicht früher, d.h. vor dem 01.06.2012 kontrolliert habe. Denn nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung geht auch die Beklagte davon aus, es habe am 01.06.2012 nur leicht geregnet, in der Folge sei es dann (am Wochenende) aufgrund starken Regens zum Wassereinbruch gekommen. Es ist auf Basis dieses Vortrags aber mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es, wenn der Dachdecker der Anweisung des Klägers vom 01.06.2012 im vorgegebenen Zeitrahmen, nämlich noch am selben Tage, nachgekommen wäre, nicht zum Wasserschaden gekommen wäre. Eine Pflichtverletzung des Klägers könnte demnach also allenfalls darin liegen, dass er sich nicht - etwa durch einen nochmaligen Anruf beim Dachdecker oder einen Baustellenbesuch - vergewissert hat, ob dieser seiner Nachbesserungsaufforderung vom 01.06.2012 nachgekommen war. Eine Verpflichtung hierzu bestand aber nicht. Die Ausführung des Nachbesserungsverlangen stellt sich vielmehr als ohne konkreten Anlass nicht mehr weiter zu überprüfende handwerkliche Selbstverständlichkeit dar (BGH VersR 1969, 473; KG NJW-RR 2001, 1167; OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. 6 U 1643/09, Rz. 81, zit. nach juris; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2015 f.). Ein konkreter Anlass, im Sinne dieser Rechtsprechung eine darüber hinaus gehende Prüfpflicht anzunehmen, die hier auf eine Pflicht der Überprüfung der Ausführung einer zutreffenden Anweisung hinauslaufen würde, ergibt sich nicht. Ein solcher Anlass könnte darin gelegen haben, dass der Kläger davon ausgehen musste, der Dachdecker ... werde seine Anordnung nicht ausführen. Dies wäre etwa aufgrund einer zuvor bereits zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Dachdeckers der Fall gewesen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber weder aus dem Parteivorbringen noch im Übrigen aus dem Akteninhalt. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht alleine daraus, dass die Notüberdachung an einem Rand nicht ordnungsgemäß befestigt war. Dies stellt keine derart grobe Verletzung handwerklicher Pflichten dar, dass hieraus ohne Weiteres auf eine generelle Unzuverlässigkeit des Dachdeckers geschlossen werden könnte. Soweit erstinstanzlich darauf hingewiesen wurde, dass es bereits zuvor Probleme mit der Notüberdachung gegeben haben, wurde inhaltlich zu diesen Problemen nicht weiter vorgetragen. Nachdem auch zweitinstanzlich kein konkreter Vortrag zu in diesem Zusammenhang stehenden Versäumnissen gerade des Dachdeckers gehalten wird, lässt sich insofern nichts ableiten, wonach der Kläger zur Überprüfung der Ausführung seiner Anweisungen durch den Dachdecker gehalten gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass - wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt - zuvor ein seitens der Rohbauerfirma verursachter Wasserschaden eingetreten war, vermag keine Überwachungspflicht im Hinblick auf die Ausführung der Anweisungen durch den Dachdecker zu begründen. Schließlich führt auch der Umstand, dass Starkregen für die auf die Anweisung folgenden Tage vorhergesagt gewesen sei, nicht zu einer Pflicht, die Nachbesserung durch den Dachdecker zu überprüfen. Denn die vom Kläger gegebene Anweisung war bereits geeignet, einen Schadenseintritt aufgrund des angesagten Starkregens zu verhindern. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Beklagte auch nicht Erstattung ihrer insoweit geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG.