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Urteil

10 U 48/15

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0919.10U48.15.00
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Leitsätze
1. Auch wenn bei einem VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B nicht vorliegen, ist der Auftraggeber bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Vertragspartners berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.(Rn.108) (Rn.109) 2. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen (§ 314 Abs. 2 BGB analog). Entbehrlich ist sie nur, wenn sie eine reine Förmelei wäre.(Rn.109) 3. Vorauszahlungsbürgschaften sichern nach ihrem Sinn und Zweck ohne eine abweichende Sicherungsabrede auch Überzahlungen ab, die sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Sie umfassen daher Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (OLG Stuttgart, 20. Januar 2015, 10 U 102/14).(Rn.246)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. April 2016 entschieden worden ist - Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts S. vom 9. März 2015 - Az.: 36 O 90/13 KfH - wie folgt abgeändert: „2. Die Klage wird, soweit sie auf Feststellung und Herausgabe im Hinblick auf die im Berufungsantrag Ziffer 3 unter A1 bis A4 sowie B1 und B2 genannten Bürgschaften gerichtet ist, als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %. 4. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für die erste Instanz wird für die Zeit bis zum 3. Juli 2014 auf 2.161.150,77 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 2.069.019,88 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 1. März 2016 auf 1.780.847,50 € (Berufung der Klägerin: 1.764.344,79 € Anschlussberufung der Beklagten: 16.502,71 €) festgesetzt, für die Zeit vom 2. März 2016 bis zum 19. April 2016 auf 1.764.344,79 € und für die Zeit danach auf 1.446.929,42 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn bei einem VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B nicht vorliegen, ist der Auftraggeber bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Vertragspartners berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.(Rn.108) (Rn.109) 2. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen (§ 314 Abs. 2 BGB analog). Entbehrlich ist sie nur, wenn sie eine reine Förmelei wäre.(Rn.109) 3. Vorauszahlungsbürgschaften sichern nach ihrem Sinn und Zweck ohne eine abweichende Sicherungsabrede auch Überzahlungen ab, die sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Sie umfassen daher Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (OLG Stuttgart, 20. Januar 2015, 10 U 102/14).(Rn.246) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird - soweit nicht bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. April 2016 entschieden worden ist - Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts S. vom 9. März 2015 - Az.: 36 O 90/13 KfH - wie folgt abgeändert: „2. Die Klage wird, soweit sie auf Feststellung und Herausgabe im Hinblick auf die im Berufungsantrag Ziffer 3 unter A1 bis A4 sowie B1 und B2 genannten Bürgschaften gerichtet ist, als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 %. 4. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert für die erste Instanz wird für die Zeit bis zum 3. Juli 2014 auf 2.161.150,77 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 2.069.019,88 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 1. März 2016 auf 1.780.847,50 € (Berufung der Klägerin: 1.764.344,79 € Anschlussberufung der Beklagten: 16.502,71 €) festgesetzt, für die Zeit vom 2. März 2016 bis zum 19. April 2016 auf 1.764.344,79 € und für die Zeit danach auf 1.446.929,42 €. I. Die zulässige Berufung ist, soweit der Senat nicht bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 19. April 2016 entschieden hat, nur insoweit begründet, als die Klägerin die Abweisung der im Hinblick auf die Vorauszahlungsbürgschaften gestellten Anträge als lediglich derzeit statt als endgültig unbegründet verlangen kann. A) Zahlungsansprüche aus Vertrag 1 Im Hinblick auf die zu Vertrag 1 von der Klägerin erhobenen Zahlungsansprüche ist die Klage unschlüssig und die Berufung deshalb insoweit unbegründet. Denn die Klage war in der ersten Instanz im Hinblick auf Vertrag 1 unschlüssig und die in der zweiten Instanz vorgelegte neue Schlussrechnung war nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. 1) Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin war im Hinblick auf das von der Klägerin übernommene Mengenrisiko die Abrechnung in erster Instanz unschlüssig. Dieses hat sie in ihren erstinstanzlichen Abrechnungsunterlagen nicht hinreichend abgebildet. Sie hat zwar in ihrem „Aufmaß / Leistungsstand vom 18.07.2012“ (Anlage K 27a) ihre Leistungen positionsweise dargestellt und ausgeführt, inwieweit diese vollständig oder nur teilweise erbracht sind. Sie hat jedoch nicht die Mengenänderungen im Vergleich zum ursprünglichen Leistungsangebot berücksichtigt und damit zu Unrecht der vereinbarten Pauschalierung der Mengen nicht Rechnung getragen. Diese Pauschalierung hat sie erst in der neuen Schlussrechnung für die zweite Instanz berücksichtigt. 2) § 531 Abs. 2 ZPO ist unanwendbar und steht daher der Berücksichtigung neuer Schlussrechnungen in zweiter Instanz nicht entgegen, wenn sie eine materiell-rechtliche Wirkung haben. Dies wäre vorliegend dann der Fall, wenn erst mit der in der zweiten Instanz vorgelegten neuen Schlussrechnung die Fälligkeit der Forderung herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02, juris Rn. 17 und vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, juris Rn. 91). Diese Voraussetzung ist schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO, so dass die in zweiter Instanz vorgelegte Schlussrechnung zum Vertrag 1 nicht berücksichtigt werden darf. a) Allerdings kann eine materiell-rechtliche Wirkung der neuen Schlussrechnung nicht bereits mit dem Argument verneint werden, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B unwirksam sei und deswegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung sei. aa) Eine Unwirksamkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B würde sich hier zu Lasten der Klägerin auswirken. Denn unterstellt man die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, so sind die Werklohnforderungen der Klägerin bereits mit Abnahme fällig geworden. Den zweitinstanzlich vorgelegten Abrechnungen kann dann keinesfalls mehr materiell-rechtliche Wirkung zugeschrieben werden. Sie wären folglich nicht zuzulassen. bb) Es ist aber in dem danach vorliegenden Fall, dass die Annahme der Wirksamkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B der Klägerin günstig ist, der Beklagten als Verwenderin der VOB/B verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B zu berufen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, juris Rn. 21 und vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, juris Rn. 42). Folglich ist für die Frage der Zulassung der zweitinstanzlich vorgelegten Abrechnungen zu unterstellen, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnungen Fälligkeitsvoraussetzung war. Soweit in diesem Fall die erstinstanzlichen Abrechnungen nicht prüfbar waren und dies fristgemäß gerügt wurde, kann die in der zweiten Instanz erfolgte Nachbesserung der Schlussrechnung dann materiell-rechtlich die Fälligkeit der abgerechneten Werklohnforderungen herbeigeführt haben und steht § 531 ZPO der Zulassung der Abrechnung nicht entgegen. b) Im Hinblick auf Vertrag 1 ist aber die in der ersten Instanz vorgelegte Schlussrechnung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B spätestens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung bei der Beklagten fällig geworden. Die Fälligkeit ist eingetreten, obwohl die Klägerin in der Schlussrechnung das von ihr übernommene Mengenrisiko nicht berücksichtigt hat. Denn im Hinblick auf Vertrag 1 hat die Beklagte den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der 60-Tage-Frist gerade nicht auch wegen der fehlenden Berücksichtigung der Mengenpauschalierung erhoben (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 17. September 2012, Anlage B 71, GA VII 884). c) Zu Unrecht verweist die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2012 (Anlage B 73). Darin hat die Beklagte eine fehlende Berücksichtigung der Mengenpauschalierung gerügt. Die Klägerin beruft sich darauf, dass in dem Betreff des Schreibens auch das Vertragsverhältnis des Vertrags 1 - „Wand- und Deckenverkleidung“ - genannt ist. Dabei blendet sie aber aus, dass in dem Schreiben eine inhaltliche Auseinandersetzung allein mit der Schlussrechnung zu Vertrag 2 erfolgt. Dies ergibt sich aus dem vorletzten Absatz der Seite 1 des Schreibens, in welchem die diesbezügliche Schlussrechnung Nr. 20030 vom 27. September 2012 (Anlage K 30) erwähnt wird. Die nachfolgenden Ausführungen in dem Schreiben beziehen sich auf diese Schlussrechnung. Von der Schlussrechnung zu Vertrag 1 ist darin nicht die Rede. Die Beklagte hat also im Hinblick auf Vertrag 1 den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit gerade nicht auch wegen der fehlenden Berücksichtigung der Mengenpauschalierung erhoben. Daher ist die Frage der Mengenpauschalierung alleine als Problem der schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Werklohnforderung zu behandeln. d) Zusammenfassend hat die Beklagte den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit lediglich im Hinblick auf die aus ihrer Sicht fehlende Prüfbarkeit der vorgelegten Nachweisunterlagen und die Kalkulation der Preise erhoben. Im Übrigen war nach dem Vortrag der Klägerin die Abrechnung in der ursprünglichen Schlussrechnung prüfbar, so dass die insoweit innerhalb der Prüffrist erhobenen Einwendungen der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin nicht eingreifen. Beim Vertrag 1 hatte die Beklagte den Mangel der ersten Abrechnung im Hinblick auf die Pauschalierung der Mengen nicht gerügt, so dass Fälligkeit nach dem Vortrag der Klägerin eingetreten ist. Die zweite Abrechnung für die zweite Instanz, mit der die Massenpauschalierung nunmehr im Grundsatz berücksichtigt worden ist, betrifft damit die Schlüssigkeit des Vortrags zur Werklohnforderung und hat damit keine materiell-rechtliche Wirkung. Die Berücksichtigung dieses neuen Vortrags scheitert an § 531 Abs. 2 ZPO. 3. Weitergehende rechtliche Hinweise des Landgerichts zur Frage der Berücksichtigung des Mengenrisikos durch die klägerische Abrechnung waren im Hinblick auf den entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten gerade nicht erforderlich. a) Diese Frage war in der ersten Instanz ein Kern der Auseinandersetzung der Parteien. aa) Die Beklagte hat in der ersten Instanz eingehend ausgeführt (GA III 350 ff.und 376 f., insbesondere 353), dass die Klägerin die Übernahme des Mengenrisikos in ihrer Schlussrechnung nicht abgebildet habe. bb) Die Klägerin hatte diesen Vortrag ersichtlich verstanden. (1) So hat sie in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2015 (Seite 2 = GA XII 1555; vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 3. Juli 2014, Seite 47 = GA VIII 1053) ausgeführt: „Selbst wenn die Beklagte jedoch Recht hätte, dass die von ihr genannten Pauschalpreisabreden in den Rechnungen nicht ausreichend berücksichtigt seien, führt dies nicht zur fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnungen, sondern allenfalls zur Unrichtigkeit der Schlussrechnung“. (2) Ebenfalls im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 (Seite 3 = GA XII 1556) hat die Klägerin ausgeführt: „Die Beklagte meint, dass die Rechnungen auch deshalb nicht prüffähig seien, weil die Klägerin in den Rechnungen und der zugrundeliegenden Kalkulation nicht die tatsächlich zu bearbeitenden Massen berücksichtigt hätte. Gerade hieraus resultiere die mangelnde Prüffähigkeit.“ (3) Diesen Einwand hat die Klägerin unter anderem damit abgetan (Klägerin, aaO), dass „(d)ie Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe (bei ihrer Abrechnung) nicht Mehr- oder Mindermassen berücksichtigt, ... keine Rolle (spiele), schon gar nicht für die Prüfbarkeit der Abrechnung“. b) Im Hinblick auf die von ihr erfassten Bedenken der Beklagten wegen der fehlenden Abbildung des Mengenrisikos hat die Klägerin lediglich inhaltlich einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten. c) Das Landgericht musste dann aber nicht darauf hinweisen, welchem der beiden Rechtsstandpunkte es den Vorzug geben würde, so dass die neue Schlussrechnung nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen ist. d) Die Klägerin hat sich auch nicht hilfsweise auf den Vortrag der Beklagten eingestellt, so dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegt. Erst in ihrer in der zweiten Instanz vorgelegten Abrechnung hat sie das von ihr übernommene Mengenrisiko berücksichtigt. 4. Die Klage ist im Hinblick auf Vertrag 1 nicht lediglich als derzeit unbegründet, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. a) Es ist nämlich eine Sachprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, inwieweit die Forderung besteht und die Klage deshalb begründet oder unbegründet ist (BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, juris Rn. 6 mwN). Die Prüfung umfasst auch diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und gleichzeitig die sachliche Berechtigung in Frage stellen. Mit diesen Einwendungen ist der Auftraggeber nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 41/10, juris Rn. 16 mwN BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, juris Rn. 6 mwN). b) Diese Prüfung ergibt, dass die Klage im Hinblick auf Vertrag 1 mangels Berücksichtigung des durch die Mengenpauschalierung von der Klägerin eingegangenen Mengenrisikos in der erstinstanzlichen Schlussabrechnung nicht schlüssig und daher unbegründet ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit sie Positionen vollständig oder unvollständig erfüllt hat und inwieweit sie bei den unvollständig erbrachten Positionen etwaigen Mengenerhöhungen durch einen entsprechend geringeren erwirtschafteten Preis pro Einheit Rechnung getragen hat. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 (dort Seite 2) geltend, dass sie in der ersten Instanz lediglich die anteilige Herunterrechnung nicht so vorgenommen habe wie dies nunmehr in der Berufungsinstanz geschehen sei, mit dem vorgelegten Zahlenmaterial dies aber ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Zwar dürfen die Anforderungen an die Prüfbarkeit und die schlüssige Darlegung einer Vergütungsforderung nicht überspannt werden. Wenn ausreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind, ist jedenfalls eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 24). Eine hinreichende Schätzungsgrundlage liegt aber jedenfalls sogar bei (unterstellt) vollständigem Vorliegen des in eine Abrechnung einzustellenden Zahlenwerks dann nicht vor, wenn das Gericht die Abrechnung nach einem bisher nicht angewandten Abrechnungsmodus selbst vornehmen müsste. d) Ebenfalls sieht der Senat keine treuwidrige Übertragung des Mengenrisikos auf die Klägerin. aa) Insbesondere lässt sich dafür entgegen der Ansicht der Klägerin (GA XII 1571) nichts aus dem Vorbringen der Beklagten (GA IX 1112) im Schriftsatz vom 22. September 2014 herleiten. Darin hat die Beklagte gemeint, die der Pauschale unterfallenden Mengen seien nicht dieselben Mengen, die in den Leistungsverzeichnissen des ersten Angebots als Mengenvordersätze angegeben seien. Diese Ausführungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, die Beklagte habe selbst Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die von ihr genannten Mengen nicht den voraussichtlichen Mengen entsprechen würden. Die Beklagte hat damit lediglich klarstellen wollen, dass die Klägerin die tatsächlich zu erbringenden Mengen und damit die aus der Mengenpauschalierung für sie resultierenden Vor- und Nachteile in den Schlussrechnungen hätte berücksichtigen müssen. bb) Nichts anderes kann der von der Klägerin (GA XV 1982) inkriminierten Auffassung der Beklagten entnommen werden, wonach die Rechnungen nicht prüffähig seien, weil die Klägerin es unterlassen habe, unmittelbar nach der Beauftragung die tatsächlich zu erbringenden Massen zu ermitteln. B) Zahlungsansprüche aus Vertrag 2 Auch im Hinblick auf die für Vertrag 2 von der Klägerin begehrten 386.142,95 € ist die Klage unbegründet. Die gegen die Klagabweisung erhobene Berufung ist insoweit unbegründet. 1. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Beklagten die neue Schlussrechnung zum Vertrag 2 in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. a) Wie im Zusammenhang mit Vertrag 1 ausgeführt, ist vorliegend zu unterstellen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B von der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Danach ist eine prüfbare Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung und kann die zweitinstanzlich vorgelegte Schlussrechnung zu Vertrag 2, wenn die vorangegangenen Abrechnungen nicht fälligkeitsbegründend waren, eine materiell-rechtliche Wirkung haben. b) Die Beklagte meint zu Unrecht, dass sich die Klägerin bis heute auf die Unwirksamkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B berufe, so dass es auf die Prüffähigkeit nicht ankomme. aa) Sie führt dazu aus, dass der dahingehende Prozessvortrag der Klägerin wegen der Dispositionsmaxime der Parteien bindend sei. Er führe dazu, dass auch bezogen auf Vertrag 2 die zweitinstanzlich nachgereichte Schlussrechnung als neues Vorbringen nicht zuzulassen sei. Bei dem Vortrag handele es sich nicht um eine Rechtsauffassung. Es handele sich um Tatsachenvortrag dahingehend, dass sich die Klägerin an diese Klausel nicht binden und sie nicht - in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit - als vereinbart gelten lassen wolle. bb) Dabei übersieht die Beklagte, dass sich die Klägerin inzwischen auf die wirksame Einbeziehung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B beruft. Dies hat sie getan, indem sie in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 (dort Seite 1 = GA XV 1977) ausgeführt hat, dass sich die Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit des § 16 Abs. 3 VOB/B stützen könne. Dieses neue Vorbringen war gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Klägerin durfte ihren Tatsachenvortrag dazu, ob sie sich an § 16 Abs. 3 VOB/B binden wolle, anpassen, nachdem der Senat ihr gemäß § 139 ZPO die rechtlichen Konsequenzen ihres zuvor anders lautenden Tatsachenvortrags vor Augen geführt hatte. c) Damit standen rechtzeitig erhobene berechtigte Rügen im Hinblick auf die Prüfbarkeit der Fälligkeit entgegen. Auch beim Vertrag 2 wurde ursprünglich die Mengenpauschalierung bei der Abrechnung (Anlage K 30) nicht berücksichtigt. Dies war von der Beklagten innerhalb der Prüffrist gerügt worden (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2012, Anlage B 73, GA VII 894). Damit wurde die Werklohnforderung der Klägerin nicht fällig. Die anschließende Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung und deren Vorlage in der zweiten Instanz konnte daher die Fälligkeit der Werklohnforderung bewirken. Sie muss wegen der deshalb von ihr ausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung in der zweiten Instanz berücksichtigt werden. 2. Die Klägerin hat aber in ihre Schlussrechnung zu Vertrag 2 zu Unrecht Beträge in Höhe von 639.851,54 € eingestellt. Deswegen ist der im Zusammenhang mit diesem Vertrag begehrte Zahlungsanspruch von 386.142,95 € unbegründet. a) Ein Betrag in Höhe von 551.759,42€ ist deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht berücksichtigt hat, dass die Beklagte die beiden Verträge mit Schreiben vom 18. Juli 2012 wirksam außerordentlich gekündigt hat. aa) Die Beklagte hat die beiden Verträge und damit auch Vertrag 2 mit Schreiben vom 18. Juli 2012 wirksam außerordentlich gekündigt. Der Kündigungsgrund der Beklagten ergibt sich bereits auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin. (1) Allerdings ist gemäß dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die Vereinbarungen vom 4. Juli 2012 (Anlage K 22, B 51 und B 53) zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sind. Zwar spricht der Text, den die Beklagte entworfen hat, von einem Angebot der Auftragnehmerin an die Auftraggeberin, also der Klägerin an die Beklagte. Der Text dieser Vereinbarung kann deshalb als invitatio ad offerendum, also als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angesehen werden. Mündlich soll jedoch nach dem Vortrag der Klägerin ein verbindliches Angebot der Beklagten abgegeben worden sein. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, weil am 9. Juli 2012 mit der begonnenen Vertragsabwicklung durch Übergabe eines Schecks von 100.000 € abzüglich 3.000 € Skonto - was der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt - konkludent der Vertrag zustande gekommen ist. Nicht geklärt zu werden braucht, ob - wie die Beklagte vorträgt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2017, Seite 4) - der Abschluss der Vereinbarung vom 4. Juli 2012 noch im Zeitpunkt der Übergabe des Schecks unter Bedingungen (gemeint: Übergabe der beiden Erklärungen der R.) stand. (2) Die Klägerin hat aber die Arbeiten wegen der Sperrung des Schecks über 97.000 € eingestellt, obwohl sie auf diesen Betrag bis zum Zeitpunkt der Kündigung keinen durchsetzbaren Anspruch hatte. (a) Mit der jeweiligen Ziffer 4.3 der Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 (Anlage K 18 und K 19, GA II 191 und 194) hat sich die Klägerin verpflichtet, spätestens bis zum 22. Juni 2012 zusätzliche Sicherheiten zur Abdeckung der Vorauszahlungen gemäß dem Muster des Auftraggebers, also der Beklagten, einzureichen. (b) Dazu gehörte eine Bürgschaft über 100.000 € und die Vorlage von zwei Erklärungen der R. zum Sicherungszweck der Bürgschaften über jeweils 300.000 € vom 2. Dezember 2010 und vom 28. Dezember 2010. Die Bürgschaftsurkunde war aber erst nach dem 22. Juni 2012 vorgelegt worden, nämlich am 9. Juli 2012. Die beiden Erklärungen waren bis zum 9. Juli 2012 (und danach) nur per Email in Kopie der Beklagten übermittelt worden. (c) Ob eine Einreichung nur in Kopie grundsätzlich gemäß § 350 HGB ausreichend ist, kann dahingestellt bleiben. In den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 haben die Parteien unter Ziffer 4.3 vereinbart, dass die Sicherheiten gemäß Muster des Auftraggebers einzureichen sind, also im Original zu übergeben sind. Dem ist die Klägerin bis zur fristlosen Kündigung des Vertrags selbst nach eigenem Vortrag nicht nachgekommen. (d) Damit war aber der Anspruch der Klägerin auf die vereinfachte Zahlung von wöchentlich 42.000 € + 18.000 € = 60.000 € erloschen, worauf die Beklagte bereits in ihrer Klagerwiderung (dort Seite 33, GA III 327; vgl. auch GA IX 1156 und GA XVI 2554 ff.) zu Recht hingewiesen hat. Denn gemäß Ziffer 5.4 der Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 ist die vereinfachte Zahlung unter anderem abhängig davon, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und aus den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 termingerecht erbrachte. Da die Bürgschaft und die Erklärungen aber erst nach dem als Frist gesetzten 22. Juni 2012 vorgelegt worden sind, teilweise sogar nicht einmal in der erforderlichen Form, konnte die Klägerin nicht mehr die vereinfachten Zahlungen von wöchentlich 60.000 € fordern. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 der Zeuge Alfred K. am 9. Juli 2012 unmissverständlich klargestellt hat, dass er entgegen den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 die danach geschuldete Sicherheit nur gegen Zahlung weiterer 60.000 € übergeben werde, war dieses Verhalten unberechtigt. (e) Unstreitig hat nach Austausch des Schecks über 97.000 € gegen die Bürgschaft der Z über 100.000 € die Beklagte die Übergabe der Erklärungen der R. verlangt und ohne diese Erklärungen die Rückgabe des übergebenen Schecks gefordert. Insoweit hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausgeübt. Sie hatte aus den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 einen Anspruch auf die Erklärungen im Original. Die Beklagte konnte - hier durch Sperrung des Schecks - ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auch noch geltend machen, weil dieses erst erlischt, wenn die Leistung bewirkt ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 273 Rn. 19 und § 320 Rn. 13 i.V.m. § 362 BGB). Die Übergabe des Schecks war lediglich die Leistungshandlung. Die Leistung wäre erst bewirkt worden und Erfüllung eingetreten, wenn der Scheck durch Gutschrift oder durch Barzahlung eingelöst worden wäre (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 364 Rn. 9). Daran ändert nichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. August 2017 (Seite 4) nach den vertraglichen Vereinbarungen und der Vertragsdurchführung durch die Parteien, insbesondere der Beklagten, Zahlungen durch Scheck „geleistet“ wurden. Die Argumentation der Klägerin läuft darauf hinaus, dass ihr die Übergabe eines Schecks genügt hätte, ohne dass es auf eine entsprechende Einlösung und Gutschrift angekommen wäre, was durch ihr Verhalten nach dem Sperren des Schecks durch die Beklagte widerlegt ist. (f) Anders als die Klägerin im Schriftsatz vom 28. August 2017 (Seite 2) meint, hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch stillschweigend geltend gemacht werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 273 Rn. 19 mwN). In der streitgegenständlichen Situation, in welcher die Beklagte den Scheck zurückgefordert hat, hat kein Zweifel bestanden, dass dies gerade deswegen erfolgt ist, weil der Zeuge Alfred K. die Originale der beiden Erklärungen nicht bzw. nur unter der Bedingung der Übergabe eines weiteren Schecks hat überreichen wollen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 28. August 2017, Seite 2) hat der Anspruch der Beklagten auf Übergabe dieser Sicherheiten fortbestanden. Weggefallen ist zwar gemäß der jeweiligen Ziffer 5.4 der beiden Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 die Pflicht der Beklagten zur Zahlung wöchentlicher Abschlagszahlungen. Dies hat aber die übrigen Verpflichtungen der Parteien aus den beiden Vereinbarungen nicht berührt. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte damit einverstanden gewesen war, am Nachmittag des 9. Juli 2012 den Scheck über 100.000 € (abzüglich Skonto) zu übergeben und weitere 60.000 € zu zahlen, handelte es sich um in Aussicht genommene Übergabemodalitäten, nämlich der Übergabe der entsprechenden Schecks gegen die Sicherheiten. Ein Wille der Beklagten, sich im Hinblick auf die Zahlung von 60.000 € rechtsgeschäftlich zu binden und auf die auflösenden Bedingungen aus den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 zu verzichten, ist darin aber nicht zu erblicken. Ein solcher Verzicht ist aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers nicht und erst Recht nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen. Die Beklagte hatte immer wieder betont, dass sie die wöchentlich 60.000 € nur aus Kulanz zahle (vgl. deren Schreiben Anlagen B 43 und B 45, GA IV 577 und GA V 616). Die von der Klägerin behauptete Absprache einer Übergabe des Schecks über 60.000 € Zug um Zug gegen die Übergabe der Erklärungen der R. Versicherung im Original kann daher nur so verstanden werden, dass die Beklagte die Freiheit behalten wollte, von der Kulanz Abstand zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte aus den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 einen Anspruch auf die Erklärungen im Original hatte, während die Klägerin gerade keinen Anspruch (mehr) auf die Zahlung von 60.000 € hatte. (3) Wegen der danach unberechtigten, spätestens ab dem 13. Juli 2012 erfolgten Arbeitseinstellung hat die Beklagte berechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 3 und 4 VOB/B gekündigt. (a) Die Klägerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 (GA XV 2009) ausgeführt, dass die Beklagte die Auftragsentziehung angekündigt habe. Damit räumt sie ein, abgemahnt worden zu sein. Dies deckt sich mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2012 (GA V 667), mit welchem die Beklagte überdies eine Nachfrist bis 18. Juli 2012, 9 Uhr gesetzt hat. (b) Zudem können die Ausführungen der Klägerin in der Gesamtschau nur so verstanden werden, dass sie allerspätestens ab dem 13. Juli 2012 auf der Baustelle nicht mehr im vorgesehenen Umfang vollumfänglich tätig gewesen ist, sondern nur insoweit, als dies zur Mängelbehebung und zur Abwendung von (erheblichen) Schäden erforderlich war. (aa) So hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2014 (GA VIII 1049 unten) ausgeführt, dass sie ab dem 10. Juli 2012 von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Denselben Inhalt hat ihr Antwortschreiben vom 12. Juli 2012 (Anlage B 59, GA V 658) auf das Schreiben der Beklagten vom selben Tage (Anlage B 58, GA V 655). Mit letzterem Schreiben hatte die Beklagte der Klägerin unter anderem vorgehalten, ab 10. Juli 2012, 17 Uhr hätten die restlichen Mitarbeiter bzw. Arbeitskräfte der Klägerin und die restlichen Nachunternehmen der Klägerin ihre Leistung eingestellt bzw. die Baustelle verlassen. In dem Antwortschreiben hat die Klägerin verlautbaren lassen, dass sie „berechtigt von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht“ habe. Zudem hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2015 (GA XII 1579) ausgeführt, dass sie am 10. Juli 2012 noch voll gearbeitet habe und „(e)rst am ... 11.07. ... das Werkzeug aufgeräumt (habe)“. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 hat die Klägerin, nachdem sie anfangs noch gemeint hat, erst eine Woche nach dem 9. Juli 2012 ihre Hauptarbeiten eingestellt zu haben (dies wäre der 16. Juli 2102 gewesen), auf weitere Nachfrage nicht einmal bestätigen können, am 14. Juli 2012 noch anwesend gewesen zu sein. Ganz ähnlich hatte sie in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 erklärt, sie meine, ohne dies genau zu wissen, eine Frist auf Donnerstag (gemeint 12. Juli 2012) gesetzt zu haben, danach seien jedenfalls keine Mitarbeiter mehr vor Ort gewesen. Ähnlich hat sie in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2015 (Seite 31, GA XII 1583) ausgeführt, dass die „Klägerin am 09.07. Material geliefert hat, am 10.07. noch gearbeitet hat - und sogar noch danach teilweise Mängel beseitigt hat“. Dies steht im Einklang mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 5. September 2017, wonach sie - nur noch - mit drei bis vier Personen zumindest den ganzen Monat Juli über und auch noch danach tätig gewesen sei, um berechtigt gerügte Mängel zu beseitigen. In ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 (GA XV 2005) hat die Klägerin behauptet, am 11. Juli 2012 seien noch 36 Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen. Ausführungen für die Zeit danach hat sie in dem Schriftsatz bezeichnenderweise aber nicht gemacht. (bb) Passend dazu hat die Klägerin in der Klagschrift auf Seite 22 ausgeführt, das „(t)rotz des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts ... die Mitarbeiter der Klägerin dabei sogar noch auf der Baustelle aktiv (waren), um unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihres Zurückbehaltungsrechtes Arbeiten durchzuführen, die ansonsten zu erheblichen Behinderungen anderer Unternehmer hätten führen können“. Vergleichbar damit hat die Klägerin auf Seite 43 ihres Schriftsatzes vom 3. Juli 2014 (GA VIII 1049) ausgeführt, dass ihr eigener Anwalt sie aufgefordert habe, in Bereichen, in denen durch die Nichtweiterarbeit erheblicher Schaden entstehen könnte, Leistungen weiter zu erbringen. (c) Es ist offensichtlich, dass die Zeit der Arbeitseinstellung die Fertigstellungsfrist unberechtigt hinausschob. Denn zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung, 18. Juli 2012, und dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin 27. Juli 2012 lagen nur neun Tage. In dieser Zeit war eine Fertigstellung nicht zu erwarten angesichts dessen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift (GA XIII 1680 und 1688) im Hinblick auf die beiden Verträge den Wert der nicht erbrachten Leistungen mit 506.334,40 € und 277.241,94 € angegeben hat. (4) Zudem handelte es sich bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ausgesprochenen Kündigung um eine berechtigte außerordentliche Kündigung, für die es nicht einer grundsätzlich gemäß § 314 Abs. 2 BGB analog erforderlichen Abmahnung bedurfte. Denn die Klägerin hatte nicht nur spätestens ab dem 13. Juli 2012 ihre Arbeiten eingestellt, sondern auch mit Nachdruck unberechtigt die Zahlung weiterer 60.000 € verlangt und entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen die beiden Sicherungserklärungen der R. nicht vorgelegt. (a) Auch wenn bei einem VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B nicht vorliegen, ist der Auftraggeber bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist, dass durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass es dem vertragstreuen Vertragspartner nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Auch wenn die rechtliche Herleitung des Kündigungsgrundes nicht einheitlich beurteilt wird, steht die Existenz dieses außerordentlichen Kündigungsrechts außer Frage. Der Senat wendet insoweit § 314 BGB auf den Bauvertrag als Langzeitschuldverhältnis entsprechend an. (b) Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Vertragspartners berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt. Auch Nebenpflichten können für den vereinbarten Vertragszweck von erheblicher Bedeutung sein, soweit das Verhalten des Auftragnehmers hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 10 U 143/15, juris Rn. 18 mwN). Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen (Senat, aaO, mwN). Allerdings dürfen die Schutzmechanismen der § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht durch eine außerordentliche Kündigung umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen (§ 314 Abs. 2 BGB analog). Entbehrlich ist sie nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie eine reine Förmelei wäre (Senat, aaO, mwN). (c) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte vorliegend zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin aus wichtigem Grund berechtigt. (aa) Sie hatte ihre Kündigung vom 18. Juli 2012 (Anlage K 26, GA II 204 ff.) nicht nur mit der Einstellung der Arbeiten der Klägerin und der Verweigerung der Wiederaufnahme der Arbeiten, sondern unter anderem auch damit begründet, dass die Klägerin ohne Anspruchsgrundlage Vorleistungen verlange. Sie hat dem hinzugefügt, dass das „Verhalten (der Klägerin) der letzten Wochen ... das Vertrauen in die Redlichkeit (der) Vertragserfüllung (der Klägerin) extrem gestört“ habe. (bb) Damit hat die Beklagte sich zutreffend auf ein klägerisches Verhalten gestützt, welches das Vertrauensverhältnis derart stark beschädigt hatte, dass der Beklagten eine Fortführung der vertraglichen Beziehung nicht zuzumuten war. Das klägerische Verlangen eines Schecks über 60.000 € war pflichtwidrig, weil sie darauf - wie beschrieben - keinen Anspruch hatte. Zur Durchsetzung dieser unberechtigten Zahlung hat sich die Klägerin des Druckmittels einer Arbeitseinstellung bedient, wodurch sie das vertragliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch eine weitere vertragliche Pflicht, nämlich die Vorlegung der Erklärungen der R. im Original, zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer nicht erfüllt hatte. Auch darauf hat sich die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben zu Recht gestützt. (cc) Die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus dieser Gesamtschau der zwei Pflichtverletzungen, die in Gestalt der mit Nachdruck geltend gemachten, unberechtigten Forderung nach einem Scheck über 60.000 € und der Nichtvorlage der Erklärungen der R. vorgelegen haben. bb) Angesichts der wirksamen außerordentlichen Kündigung der Beklagten sind folgende in die Schlussrechnung zu Vertrag 2 eingestellte Beträge in Höhe von insgesamt 551.759,42 € unberechtigt. (1) Die Klägerin hätte angesichts der wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht den ihren vermeintlichen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 BGB darstellenden Posten „Summe Abrechnung nach § 649“ in Höhe von 214.696,25 € in ihre Schlussrechnung einstellen dürfen. (2) Außerdem hat sie für nicht vollständig erbrachte Leistungen zu Unrecht Beträge in Höhe von insgesamt 337.063,17 € in die Schlussrechnung eingestellt. (a) Denn ein Auftragnehmer, dem der Auftrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B entzogen worden ist, kann nur den Anteil der vereinbarten Vergütung verlangen, der seinen bisher erbrachten Leistungen entspricht. Vom Auftragnehmer aufgrund eines VOB-Vertrages hergestellte und nicht an die Baustelle gelieferte Bauteile sind nicht als erbrachte Leistung anzusehen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93, juris Rn. 9 und vom 7. Januar 2003 - X ZR 16/01, juris Rn. 16). Auch angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile sind nicht als erbrachte Leistungen zu behandeln (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - VII ZR 23/93, juris Rn. 11 und vom 7. Januar 2003 - X ZR 16/01, juris Rn. 16). Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 hingewiesen. (b) Zwar kann es ein Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sein, dass der Auftraggeber nach Entziehung des Werkauftrags gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf vom Auftragnehmer bereits gelieferte Baustoffe zurückzugreifen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Verwendung der Stoffe auch aus Sicht des Nachunternehmers keine Bedenken bestehen und der Auftragnehmer ohne Weiteres bereit ist, die Baustoffe dem Auftraggeber hierfür zur Verfügung zu stellen, und er für diese Stoffe keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 1992 - 19 U 43/91, juris Rn. 39). Dabei kann vorliegend unterstellt werden, dass das beschriebene, aus Treu und Glauben abgeleitete Gebot sich auch auf solche Baustoffe erstreckt, die noch nicht auf die Baustelle geliefert worden sind. (c) Solche auf noch nicht eingebaute Leistungen gestützte Ansprüche sind auch von dem von der Klägerin unterbreiteten Streitgegenstand erfasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14, juris Rn. 20). Zu dem der Klägerin unterbreiteten Lebenssachverhalt als Teil des von ihr unterbreiteten Streitgegenstands gehört auch die Anlieferung von Teilleistungen auf die Baustelle. Ebenso gehört dazu der weitere mitgeteilte Umstand, dass wieder andere Teilleistungen bereits bei der Klägerin vorliegen würden, mögen sie auch nicht mehr auf die Baustelle geliefert worden sein. Außerdem waren Gespräche über die Übernahme all dieser Teilleistungen durch die Beklagte Gegenstand des Parteivortrags und damit auch des Vortrags der Klägerin. (d) Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen eines aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs aber nicht vor. (aa) Die Klägerin hat im Hinblick auf die einzelnen noch nicht eingebauten Leistungen nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich mit der Beklagten dahingehend geeinigt hat, dass die Beklagte diese Leistungen übernehme und welche Vergütung von der Beklagten dafür zu entrichten sei. (bb) Außerdem kann auch nicht wenigstens davon ausgegangen werden, dass die Klägerin der Beklagten die Übernahme der noch nicht eingebauten Leistungen in einer für die Beklagten akzeptablen Weise angeboten hat. (aaa) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. Juli 2012 der Beklagten zwar eine grobe Auflistung (Anlage B 66, GA VI 732) überreicht, welche Materialien teilweise fertig und teilweise vorproduziert entweder bei der Klägerin oder bei Zulieferern liegen würden. Diese Auflistung bestand aber gerade einmal aus 17 Positionen, mit denen Leistungen pauschal angeboten wurden. So heißt in einer Position lapidar „Türaufdoppelungen mit Beschlägen“, wofür die Klägerin 88.071 € gefordert hat. Die Beklagte hat zu Recht beanstandet (GA III 343), dass insoweit Stücklisten und Detailangaben fehlen. (bbb) Zu Unrecht hält die Klägerin dem entgegen (GA VIII 1050), dass die Beklagte eine Frist von nur zwei Stunden für diese Auflistung gesetzt habe. Denn die außerordentliche Kündigung ist bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2012 erfolgt. Die Klägerin hätte daher am 27. Juli 2012 in der Lage sein müssen, kurzfristig Stücklisten und Detailangaben vorzulegen. Die Beklagte musste angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Termindrucks auf der Baustelle nicht lange bis zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen zuwarten. (ccc) Zur Richtigkeit ihrer von der Beklagten bestrittenen Behauptung, die Beklagte habe nur fertig gestellte Leistungen bezahlen wollen, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. (cc) Abgesehen davon hat die Beklagte (GA III 368) ausgeführt, dass sämtliche Materialien, die bei den Lieferanten der Klägerin und auch bei der Klägerin selbst vorhanden gewesen seien und mangelfrei gewesen seien, von der Beklagten bzw. deren Nachunternehmern übernommen worden seien. Dies sei überwiegend von den Nachunternehmern, die die Beklagte nach Kündigung beauftragt gehabt habe, erfolgt. Damit steht von der Klägerin nicht widerlegt im Raum, dass die nicht fertig eingebauten Leistungen von anderen Unternehmen als der Beklagten übernommen worden sind und sich etwaige Ansprüche der Klägerin - ungeachtet des in Ziffer 5.3 der Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 geregelten Eigentumsübergangs der auf der Baustelle angelieferten Materialien auf die Beklagte - insoweit nur gegen diese Unternehmen und nicht gegen die Beklagte richten können. (dd) Selbst wenn man gleichwohl von einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf die noch nicht fertig eingebauten Leistungen ausginge, wäre ein solcher Anspruch zu einem großen Teil nicht schlüssig dargelegt. (aaa) Denn die Klägerin hat Urkalkulationen zu lediglich fünf Positionen vorgelegt. Von diesen sind lediglich drei - nämlich die Urkalkulationen zu den Positionen 01.01.2.4.10, 01.01.3.1.10 und 01.01.4.1.20 - solche Urkalkulationen, die sich auf Positionen beziehen, bei denen nicht eingebaute Leistungen im Raum stehen. (bbb) Soweit sich die Klägerin im Übrigen darauf beruft, die angesetzten Werte beruhten auf unternehmerischen Erfahrungen (GA XII 1574 und 1576), hat sie dies nicht von der Pflicht zur Darlegung entbunden, wie sie zu diesen Werten gelangt. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, juris Rn. 28). Dazu hätte vorliegend - bezogen auf die einzelnen Positionen - die Darlegung des jeweiligen Material- und Zeitaufwands und der dafür jeweils angesetzten Kosten gehört. (e) Mithin sind folgende Positionen unberechtigt, weil keine erbrachte Leistung im Rechtssinne vorliegt: Position unberechtigter Betrag 01.01.2.2.40 „UK ist geliefert“: 119,40 m² * 12,88 € / m² 1.537,82 € „Fassade ist geliefert“: 72,1 m² * 3,84 € / m² 276,86 € „Fassade fertig nicht geliefert: 72,1 m² * 19,19 € / m² 1.383,60 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“: 72,1 m² * 53,74 € / m² 3.874,65 € 01.01.2.4.10 „Fassade ist geliefert“ 70,84 € „Fassade fertig nicht geliefert“ 693,83 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 1.942,73 € 01.01.2.4.20 „Fassade ist geliefert“ 152,53 € „Fassade fertig nicht geliefert“ 3.437,37 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 16.817,77 € 01.01.2.4.40 „UK ist geliefert“: 28,14 m² * 50,94 € / m² 1.433,45 € „Fassade ist geliefert“ 29,06 € „Fassade fertig nicht geliefert“ 145,29 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 406,82 € 01.01.2.4.50 „Fassade ist geliefert“ 76,31 € „Fassade fertig nicht geliefert“ 483,41 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 1.353,55 € 01.01.2.4.60 „Fassade fertig noch nicht zusammengebaut“ 112,77 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 315,76 € 01.01.2.4.70 „Fassade fertig noch nicht geliefert“ 382,11 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 1.069,90 € 01.01.2.5.10 „UK ist geliefert“ 448,39 € „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 2.266,60 € 01.01.2.6.10 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 135,31 € 01.01.2.7.10 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 125,57 € 01.01.2.7.20 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 425,13 € 01.01.2.7.30 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 6.802,28 € 01.01.2.7.40 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 2.044,87 € 01.01.2.7.50 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 697,33 € 01.01.3.1.10 „UK ist geliefert“: 162,83 m² * 43,90 € / m² 7.148,24 € „Decke ist geliefert“ 98.424,11 € 01.01.3.1.30 „UK ist geliefert“: 74,84 € * 48,01 € 3.593,07 € „Decke ist geliefert“: 108,28 € * 279,45 € 30.258,85 € 01.01.4.1.10 „UK ist geliefert“ (Garderobe U1.2.101 und 102, U1.1.103): 17 m² * 34,16 € / m² 580,72 € „Decke ist geliefert“ (Garderobe U1.2.101 und 102, U1.1.103) 7.997,30 € „UK ist geliefert“ (Garderobe 00.4.001) 576,56 € „Decke ist geliefert“ (Garderobe 00.4.001) 3.965,41 € 01.01.4.1.20 „Decke ist geliefert“: 24,97 m² * 111,31 € / m² 2.779,41 € „UK ist geliefert“ (Garderobe U1.2.101 und 102, U1.1.103): 13,25 m² * 19,12 € / m² 253,34 € „Decke ist geliefert“ (Garderobe U1.2.101 und 102, U1.1.103) 2.949,72 € 01.01.4.2.10 „UK ist geliefert“ 768,77 € „Decke ist geliefert“ 4.230,12 € 01.01.4.3.10 „UK ist geliefert“: 72,85 m² * 51,09 € / m² 3.721,91 € „Decke fertig zum Zusammenbau“ 26.407,07 € 01.01.4.3.60 „Decke fertig zum Zusammenbau“ 707,92 € 01.01.4.3.70 „Decke fertig zum Zusammenbau“ 4.192,45 € 01.01.4.3.80 „Decke fertig Zusammenbau“ 4.192,69 € 01.01.5.1.60 „ist fertig zum Zusammenbau“ 4.021,46 € 01.01.5.1.70 „ist fertig zum Zusammenbau“ 547,68 € 01.01.5.2.10 „ist fertig zum Zusammenbau“ 2.632,49 € 01.01.5.2.20 „ist fertig zum Zusammenbau“ 5.511.46 € 01.01.5.3.10 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 278,32 € 01.01.5.3.20 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 264,54 € 01.01.5.3.20 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 500,61 € 01.01.5.3.30 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 264,54 € 01.02.10.20 „Fassade ist geliefert“ 39.392,02 € 01.05.20 „Decke ist geliefert, nicht montiert“ 8.174,12 € 01.06.30 „ist fertig zum Zusammenbau“ 1.873,06 € 01.09.10 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 7.252,48 € 01.09.20 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 7.252,48 € 01.09.30 „Fassade fertig zum Zusammenbau“ 4.532,80 € 01.09.40 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.50 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 69,94 € 01.09.60 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 150,89 € 01.09.70 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 279,77 € 01.09.80 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.90 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.100 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.110 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 168,58 € 01.09.120 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.130 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 139,88 € 01.09.140 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 150,89 € 01.09.150 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 168,58 € 01.09.160 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 80,94 € 01.09.170 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 394,43 € 01.09.180 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 69,94 € 01.09.190 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 167,53 € 01.09.200 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 69,94 € 01.09.210 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 139,88 € 01.09.220 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 139,88 € 01.09.230 „Jedoch Zeichnung fertig auf ZF“ 279,77 € G E S A M T 337.063,17 € b) Außerdem hat die Klägerin nicht zur Ausführung gekommene Leistungspositionen in Höhe von insgesamt 31.723,40 € abgerechnet, ohne näher darzulegen, weshalb sie dennoch Vergütung begehrt. aa) Obwohl die Beklagte sie auf diese Problematik hingewiesen hatte, ist die Klägerin nicht zu der erforderlichen Darlegung geschritten. Sie hat sich stattdessen zu Unrecht auf den Standpunkt zurückgezogen (GA XVII 2659), es hätte an der Beklagten gelegen, im Einzelnen darzulegen, wann sie welche Kündigungen ausgesprochen haben will oder es wenigstens Vereinbarungen über Teilaufhebungen der Leistungsverpflichtungen der Klägerin gegeben haben mag. bb) Insbesondere genügt nicht im Zusammenhang mit den Positionen 01.01.2.2.70 und 01.01.2.2.110 der Hinweis in den Nachweisunterlagen (Anlage K 82): „nicht zur Ausführung gekommen da Montageplan anders“. Dasselbe gilt, soweit es darin im Zusammenhang mit der Position 01.01.2.4.30 heißt „nicht zur Ausführung gekommen da Ausführungsplanung anders“. cc) Ebenfalls genügt es nicht, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 ausgeführt hat, dass es sich bei nicht zur Ausführung gekommenen, aber als erbracht abgerechneten Positionen um Mindermassen zu Gunsten der Klägerin handeln könne, was zum Beispiel bei der Position 01.01.1.1.10 der Fall sei. Dazu hätte die Klägerin näher ausführen müssen, aus welchem Grund es sich um eine Mindermasse zu ihren Gunsten handelt. Die Klagforderung ist deshalb auch im Hinblick auf die nachfolgenden Positionen unberechtigt: Position unberechtigter Betrag 01.01.1.1.10 bis ... 60 12.730,38 € 01.01.1.2.10 4.782,22 € 01.01.2.1.110 88,92 € 01.01.2.2.70 471,32 € 01.01.2.2.110 2.945,43 € 01.01.2.2.170 6.500,77 € 01.01.2.2.190 320,12 € 01.01.2.3.70 bis 90 252,54 € 01.01.2.4.30 1.014,84 € 01.01.2.4.190 bis 210 898,12 € 01.01.2.5.30 31,12 € 01.01.2.6.30 75,58 € 01.01.2.6.40 31,12 € 01.01.2.7.70 31,12 € 01.01.2.7.80 312,12 € 01.01.2.8.20 234,36 € 01.01.3.2.30 52,56 € 01.01.3.2.60 60,22 € 01.01.4.1.40 (dort unter „Sonstiges“, hier wiederum unter „Jedoch Ausschnitt rund, bis d = 300 - 400 mm“, „Jedoch Ausschnitt rechteckig, bis ca. 500 cm²“ und „Jedoch Ausschnitt rechteckig, bis ca. 800 cm²“) 48,12 € 48,12 € 55,13 € 01.01.4.2.10 (dort unter „Sonstiges“, hier wiederum unter „Jedoch Ausschnitt rund, bis d = 300 - 400 mm“, „Jedoch Ausschnitt rechteckig, bis ca. 500 cm²“ und „Jedoch Ausschnitt rechteckig, bis ca. 800 cm²“) 48,12 € 48,12 € 55,13 € 01.01.4.3.40 442,45 € 01.01.4.4.20 25,06 € 01.01.4.4.50 48,12 € 01.01.4.4.60 55,13 € 01.01.4.4.70 17,04 € GESAMT 31.723,40 € c) Außerdem hat die Klägerin zu Unrecht nicht die Umlageklauseln berücksichtigt. Ihre Berücksichtigung führt zu einem weiteren Abzug in Höhe von 12.095,40 €. aa) Zu berücksichtigen sind noch Umlagen in Höhe von 2,1 % von den 3,2 %, die die Beklagte über die von der Klägerin bereits berücksichtigten Umlage in Höhe von 0,3 % für die Bauwesenversicherung hinaus fordert. Die Umlageklauseln in Ziffer 19 ZVB sind nämlich insoweit wirksam, als sie eine Verbrauchsumlage (zum Beispiel für Wasser und Strom) darstellen. Die Summe dieser Umlagen beträgt 2,1 %. Insoweit handelt es sich um Preisvereinbarungen. Diese unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dagegen ist die Ziffer 19 ZVB insoweit unwirksam, als für die Entsorgung von Verunreinigungen eine Umlage von 1,1 % zu entrichten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00, NJW 2000, 3348, 3349; Markus in Markus/Kaiser/Kapellmann, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 4. Aufl., Rn. 334; Schmidt, NJW-Spezial 2017, 236, 237). bb) Oben wurde erläutert, dass die Klägerin zu Unrecht Beträge in Höhe von 337.063,17 € und 31.723,40 € in die Schlussabrechnung eingestellt hat. Angesichts des in der Schlussrechnung angegebenen Leistungsstands von 944.758,06 € ist daher Grundlage für die Berechnung der weiter zu berücksichtigenden Umlagen ein Betrag von 944.758,06 € - 337.063,17 € - 31.723,40 € = 575.971,49 €. Die weiter zu berücksichtigenden Umlagen betragen daher 2,1 % * 575.971,49 € = 12.095,40 €. d) Auch Skontoabzüge in Höhe von 3 % - was einem Betrag von 26.400,15 € entspricht - aus den von der Beklagten bezahlten Beträgen hat die Klägerin zu Unrecht in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt. aa) Die Parteien haben ausweislich Ziffer 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15. März 2011 (Anlage K 7) für Vorauszahlungen und Zahlungen auf Abschlagsforderungen ein Skonto in Höhe von 3 % des jeweiligen Zahlungsbetrages für den Fall vereinbart, dass die Zahlung innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber erfolgt. bb) Die Beklagte hat diese Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin hat zwar gemeint, die Beklagte habe „schleppend, verspätet oder nicht vollständig“ bezahlt (GA I 26). Die Beklagte hat ihre Zahlungen in Anlage B 78 (GA VII 909) dagegen substantiiert dargelegt und deshalb, wie sie in dieser Anlage zutreffend errechnet hat, Anspruch auf Berücksichtigung von Skontoabzügen in Höhe von 26.400,15 €. cc) Die Klägerin (GA VIII 1067 und 1078) wendet dagegen zu Unrecht ein, die Beklagte habe die Zahlungsfristen unbillig hinausgeschoben. Ihr diesbezüglicher Vortrag kann als richtig unterstellt werden. Er mag zu einem Schadensersatzanspruch führen, ändert aber nichts am Vorliegen einer Vereinbarung, wonach der Beklagten bei Zahlung innerhalb von 12 Tagen ab Rechnungseingang ein Skonto von 3 % zusteht. e) Auch der in die Schlussrechnung zu Vertrag 2 eingestellte Betrag von 1.394 € für Taglohnarbeiten ist nicht berechtigt. aa) Diesbezüglich hat die Klägerin (GA I 44 f.) vorgetragen, die Arbeiten seien auf Verlangen der Beklagten, dort Herr V., erbracht worden. Ausgeführt worden seien das Schwärzen der Deckenfugen als Vorarbeiten für den Maler und Abänderungen der Deckenkonstruktion für Leistungen der Haustechnik, die nach dem Einbau der Deckenkonstruktion erforderlich gewesen seien. Des Weiteren habe die Subunternehmerin der Klägerin, Firma H., Hängeleisten in der Essensausgabe der Kantine montiert und demontiert. Auf weitere Weisung der Beklagten hätten Mitarbeiter der Klägerin bereits montierte Deckenpaneele wieder demontieren und montieren müssen, weil auf Weisung der Beklagten ein Lüftungspaneel abzuändern gewesen sei. bb) Trotz des Hinweises des Senats im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. April 2016, dass der diesbezügliche Vortrag nicht schlüssig sei, hat die Klägerin dazu nicht weiter vorgetragen. Es bleibt unklar, weshalb diese Arbeiten, deren Anordnung und Vereinbarung als Stundenlohnarbeiten die Beklagte bestreitet (GA III 378), nicht bereits zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang der Klägerin gehört haben. Soweit die als Taglohnarbeiten berechneten Arbeiten nur deshalb erforderlich geworden sein sollten, weil zuvor die Beklagte fehlerhaft geplant hatte, hätte die Klägerin dazu näher vortragen müssen. f) Zudem hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung zu Unrecht nicht die nachgewiesenen Avalgebühren in Höhe von 16.479,17 € für Vertrag 2 berücksichtigt, die der Beklagten für die Zurverfügungstellung der Sicherheit nach § 648a BGB entstanden sind. Sie meint zu Unrecht, die Beklagte habe den Betrag nicht nachgewiesen, weil die vorgelegte Bestätigung (Anlage B 79) nicht von der Bürgin Bayerische Landesbank, sondern von einer Schwestergesellschaft der Beklagten stamme, nämlich der Ho.(Deutschland) GmbH (nachfolgend: HO.). aa) In der Bestätigung ist die gesamte Avalprovision in Höhe von 1,75 % sowie der daraus für die für Vertrag 2 hingegebene Bürgschaft resultierende Betrag von 16.479,17 € bestätigt. Zudem ist die Zusammensetzung der Avalprovision von 1,75 % in der Bestätigung erläutert worden. Die Avalprovision der B. ist mit 0,98 %, aufgeführt. Daneben ist eine Haftungsgebühr der Ro. mit 0,50 % und der Verwaltungsaufwand der Ho.(Deutschland) GmbH mit 0,27 % aufgeführt. bb) Entscheidend ist, dass die Beklagte zur Stellung der Sicherheit die HO. eingeschaltet hat und ihr von dieser eine Avalprovision in Höhe von 1,75 % berechnet worden ist. Der Provisionssatz von 1,75 % liegt unterhalb des 2 % betragenden Höchstsatzes nach § 648a Abs. 3 Satz 1 BGB. Welche Kosten die HO. mit dem in Rechnung gestellten Betrag abdeckt, spielt dabei keine Rolle. 3. Nur der Vollständigkeit halber stellt der Senat klar, dass der zu Vertrag 2 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 386.142,95 € - sein Bestehen unterstellt - mangels Prüfbarkeit nicht fällig wäre. Denn in der klägerischen Rechnung sind nicht oder nur teilweise prüfbare Rechnungspositionen enthalten, wobei der gesamte nicht prüfbare Betrag 612.127,84 € beträgt. Dies hat der Senat mit Hilfe des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) K. festgestellt, an dessen Sachkunde der Senat keinen Zweifel hat. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten erstattet, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 erläutert hat. aa) Bei seiner Prüfung hat der Senat berücksichtigt, dass die für die Prüfung der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten Leistung und der nicht erbrachten Leistung nicht in jedem Fall ein Aufmaß erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02, juris Rn. 18). Deswegen hat er die Prüfbarkeit von Leistungen, die in Stück abgerechnet worden sind, nicht daran scheitern lassen, dass dazu vorgelegte Pläne unvermaßt waren. bb) Jedoch sind jedenfalls die folgenden Rechnungspositionen nicht oder nur teilweise prüfbar: Position berechnet nicht prüfbar 01.01.1 Büro-Wände 01.01.1.1 Wandtyp LBW 19 01.01.1.1.10 5.761,53 € 5.761,53 € 01.01.1.1.20 3.748,39 € 3.748,39 € 01.01.1.1.30 2.722,82 € 2.722,82 € 01.01.1.1.40 170,89 € 170,89 € 01.01.1.1.50 169,01 € 169,01 € 01.01.1.1.60 157,74 € 157,74 € 01.01.1.2 Wandtyp LBW 20 01.01.1.2.10 4.782,22 € 4.782,22 € 01.01.2 Flur-Wände 01.01.2.1 Wandtyp LBW 19 01.01.2.1.20 151,57 € 151,57 € 01.01.2.1.40 5.001,69 € 2.967,32 € 01.01.2.1.80 2.765,83 € 1.452,06 € 01.01.2.1.100 31,12 € 31,12 € 01.01.2.1.110 88,92 € 88,92 € 01.01.2.1.120 21,34 € 10,67 € 01.01.2.2 Wandtyp LBW 20 01.01.2.2.10 1.967,79 € 1.967,79 € 01.01.2.2.20 327,96 € 327,96 € 01.01.2.2.30 6.529,50 € 6.529,50 € 01.01.2.2.40 31.544,90 € 27.941,75 € 01.01.2.2.50 5.506,98 € 5.506,98 € 01.01.2.2.60 14.200,28 € 14.200,28 € 01.01.2.2.70 471,32 € 471,32 € 01.01.2.2.80 6.936,47 € 6.936,47 € 01.01.2.2.90 309,63 € 309,63 € 01.01.2.2.100 413,49 € 413,49 € 01.01.2.2.110 2.945,43 € 2.945,43 € 01.01.2.2.120 3.046,74 € 3.046,74 € 01.01.2.2.140 33.145,68 € 33.145,68 € 01.01.2.2.150 1.837,46 € 1.837,46 € 01.01.2.2.160 3.194,01 € 3.194,01 € 01.01.2.2.170 6.500,77 € 6.500,77 € 01.01.2.2.180 435,72 € 435,72 € 01.01.2.2.190 320,12 € 320,12 € 01.01.2.2.200 533,53 € 533,53 € 01.01.2.3 Wandtyp LBW 20 horiz. verlegt 01.01.2.3.10 501,02 € 501,02 € 01.01.2.3.20 1.503,07 € 1.503,07 € 01.01.2.3.30 13.944,11 € 13.944,11 € 01.01.2.3.40 1.472,72 € 1.472,72 € 01.01.2.3.50 2.625,35 € 2.625,35 € 01.01.2.3.60 186,74 € 186,74 € 01.01.2.3.70 124,49 € 124,49 € 01.01.2.3.80 85,37 € 85,37 € 01.01.2.3.90 42,68 € 42,68 € 01.01.2.4 Wandtyp LBW 24 01.01.2.4.10 3.612,85 € 1.400,85 € 01.01.2.4.20 28.246,82 € 13.719,06 € 01.01.2.4.30 1.014,84 € 1.014,84 € 01.01.2.4.40 2.166,51 € 733,11 € 01.01.2.4.50 2.402,42 € 2.402,42 € 01.01.2.4.60 539,60 € 428,52 € 01.01.2.4.70 1.804,56 € 1.804,56 € 01.01.2.4.150 1.683,65 € 1.683,65 € 01.01.2.4.160 2.860,56 € 2.860,56 € 01.01.2.4.180 453,50 € 453,50 € 01.01.2.4.190 529,09 € 529,09 € 01.01.2.4.200 173,40 € 173,40 € 01.01.2.4.210 195,63 € 195,63 € 01.01.2.5 Wandtyp LBW 24 Eloxal C34D 01.01.2.5.10 2.715,00 € 2.715,00 € 01.01.2.5.30 31,12 € 31,12 € 01.01.2.6 Wandtyp LBW 25 01.01.2.6.10 135,31 € 135,31 € 01.01.2.6.30 75,58 € 75,58 € 01.01.2.6.40 31,12 € 31,12 € 01.01.2.7 Wandtyp LBW 25 Eloxal C34D 01.01.2.7.10 125,57 € 125,57 € 01.01.2.7.20 425,13 € 425,13 € 01.01.2.7.30 6.802,28 € 6.802,28 € 01.01.2.7.40 2.044,87 € 2.044,87 € 01.01.2.7.50 697,33 € 697,33 € 01.01.2.7.70 31,12 € 31,12 € 01.01.2.7.80 312,12 € 312,12 € 01.01.2.8 Wandtyp LBW 9 und LBW 15 01.01.2.8.20 234,36 € 234,36 € 01.01.3 Büro-Decken 01.01.3.1 Abhang-Decke AD6 01.01.3.1.10 120.335,72 € 120.335,72 € 01.01.3.1.30 49.773,19 € 49.773,19 € 01.01.3.1.40 8.244,36 € 8.244,36 € 01.01.3.2 Sonstiges 01.01.3.2.30 52,56 € 52,56 € 01.01.3.2.60 60,22 € 60,22 € 01.01.4 Flur-Decken 01.01.4.1 Abhang-Decke AD6 01.01.4.1.10 93.549,12 € 9.777,81 € 4.541,97 € 93.549,12 € 9.777,81 € 4.541,97 € 01.01.4.1.20 43.258,26 € 3.859,35 € 43.258,26 € 3.859,35 € 01.01.4.1.30 5.329,05 € 5.329,05 € 01.01.4.1.40 6.373,63 € 6.373,63 € Sonstiges 260,63 € 151,37 € 01.01.4.2: Abhang-Decke AD7 01.01.4.2.10 4.998,89 € 4.998,89 € Sonstiges 235,57 € 151,37 € 01.01.4.3 Abhang-Decke AD10 01.01.4.3.10 35.485,65 € 35.485,65 € 01.01.4.3.40 442,45 € 442,45 € 01.01.4.3.60 707,92 € 707,92 € 01.01.4.3.70 4.192,45 € 4.192,45 € 01.01.4.3.80 4.192,45 € 4.192,45 € 01.01.4.4 Sonstiges 01.01.4.4.20 25,06 € 25,06 € 01.01.4.4.50 48,12 € 48,12 € 01.01.4.4.60 55,13 € 55,13 € 01.01.4.4.70 17,04 € 17,04 € 1. Nachtrag 01.02.5 Raum 03.1.019 01.02.5.20 8.006,04 € 8.006,04 € 2. Nachtrag 01.05 Abgehängte Decke AD 6 8.174,12 € 8.174,12 € GESAMT 612.127,84 € cc) Dies begründet der Senat zu den einzelnen Positionen wie folgt: - Positionen 01.01.1.1.10 bis 60 Zu diesen Positionen hat die Klägerin keine Belege vorgelegt (vgl. auch S. 23 f. des Sachverständigengutachtens). Wie bereits oben ausgeführt, genügt es auch nicht, dass die Klägerin zu nicht zur Ausführung gekommenen, aber als erbracht abgerechneten Positionen behauptet, es habe sich um Mindermassen zu ihren Gunsten gehandelt, ohne dies näher zu begründen. - Position 01.01.1.2.10 Wie Positionen 01.01.1.1.10 bis 60 (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens) - Position 01.01.2.1.20 Zu dieser Position liegt ein Plan vor. Es heißt in dem Plan „Nicht einsortierbar hier am passendsten“. Daraus hat der Sachverständige (Gutachten, Seite 28) den naheliegenden Schluss gezogen, dass die ausgeführte Leistung nicht der beschriebenen Leistung dieser Position entspreche. Es heißt zwar oben in dem Plan: „komplett gefertigt und eingebaut“. Diese Anmerkung befindet sich aber bei der Ansicht des Schließfächer- und Tresorbereichs. Dagegen befindet sich die Bemerkung „Nicht einsortierbar hier am passendsten“ fast unmittelbar bei der Ansicht der Feuerlöschnische und der Treppe, aus deren Bekleidung die Klägerin Ansprüche herleiten will. - Position 01.01.2.1.40 Zu dieser Position, die mit „Jedoch Wandbekleidung H > 200 cm“ bezeichnet ist, hat die Klägerin fünf Pläne vorgelegt. Dabei waren nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten, Seite 29 f.) die in den Plänen 1 bis 3 angegebenen Flächensummen von 20,298 m², von 4,821 m² und von 4,502 m² jedenfalls im Ergebnis plausibel. Dagegen hat der Sachverständige bezüglich der Pläne 4 und 5 wegen der dort enthaltenen Anmerkungen „Fronten in keiner Position enthalten hier am passendsten ...“ bzw. „In keiner Position enthalten hier am passendsten“ den naheliegenden Schluss gezogen, dass die insoweit angegebenen Flächen (43,210 m² bzw. 44,681 m²) nicht den Positionsbeschreibungen entsprechen. Damit sind bei dieser Position nur (20,298 + 4,821 + 4,502) m² = 29,621 m² und angesichts eines von der Klägerin angegebenen Preises von 68,68 / m² nur 2.034,37 € der in Rechnung gestellten 5.001,69 € prüfbar abgerechnet worden. Ein Betrag von 2.967,32 € ist nicht prüfbar abgerechnet worden. - Position 01.01.2.1.80 Zu dieser mit „Jedoch als L-förmiges Element auf F90-Wand“ beschriebenen Position hat die Klägerin drei Pläne vorgelegt. Hinsichtlich der auf den Plänen 1 und 2 dargestellten Flächen hat der Sachverständige (Gutachten, Seite 31) überzeugend ausgeführt, dass diese rechteckigen Flächen nicht zu der Beschreibung der Position - „L-förmig“ - passen. Lediglich die auf dem Plan 3 angegebenen Fläche von 0,95 m² ist prüfbar. Danach ist angesichts des Preises von 1.382,92 € / m² ein Betrag von 0,95 m² * 1.382,92 € / m² = 1.313,77 € prüffähig. Nicht prüffähig ist der Betrag von 2.765,83 € - 1.313,77 € = 1.456,06 €. Zu Unrecht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 sich darauf berufen, dass sich die von ihr berechnete Quadratmeterzahl nicht nur aus der reinen L-Form ergebe, sondern auch aus dem Teil, der das L zu einem vollständigen Rechteck ausfülle. Dies habe daran gelegen, dass das L-förmige Werkstück aus einem Teil habe sein sollen. Allerdings steht dem entgegen, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ein durchgehendes Stück geschuldet gewesen ist. Geschuldet war nach dem Leistungsverzeichnis nur ein L-förmiges Element. - Positionen 01.01.2.1.100 und 110 Mangels von der Klägerin vorgelegten Nachweisen ist die Position 01.01.2.1.100 nicht prüfbar. Aus demselben Grund ist auch die Position 01.01.2.1.110 nicht prüfbar, zumal es in dem in der Anlage K 82 enthaltenen „Aufmaß / Leistungsstand vom 18. Juli 2012“ heißt, dass die Position nicht zur Ausführung gekommen ist. - Position 01.01.2.1.120 Zu dieser - „Jedoch rechteckige Ausschnitte ca. 250 / 100 mm“ lautenden - Position hat der Sachverständige (Gutachten, Seite 32) nachvollziehbar ausgeführt, dass zwei Stück abgerechnet worden seien, während im von der Klägerin dazu vorgelegten Plan nur ein Stück nachgewiesen sei. Daher ist angesichts eines Stückpreises von 10,67 € nur dieser Betrag prüfbar, nicht aber der in Rechnung gestellte Betrag von 21,34 € für zwei Stück. - Positionen 01.01.2.2.10 bis 30 Diese Positionen sind mangels von der Klägerin vorgelegter Nachweise nicht prüfbar. - Position 01.01.2.2.40 Für die Teilleistung 1 („Fassade eingebaut“) dieser auf „Jedoch Wandbekleidung 150 < H < 250 cm“ lautenden Position hat die Klägerin vier Pläne vorgelegt. Dabei sind die mit den Plänen 1 und 2 belegten Flächen von 31,883 m² und von 36,874 m², zusammen 68,757 m², prüfbar und damit angesichts des Preises von 19,59 € / m² der Betrag von 1.346,95 €. Zu einer weiteren Fläche von 76,078 m² hat die Klägerin Plan 3 vorgelegt, Prüfbarkeit liegt aber insoweit wegen mangelnder Maßangaben des Plans nicht vor. Zu weiteren 2,625 m², die im Plan 4 aufgeführt sind, heißt es dort: „Nirgends aufgeführt hier passend“. Auch insoweit ist die Position nicht prüfbar. Im Hinblick auf die Teilleistung 2 („UK ist eingebaut“) sind nur 31,883 m² + 36,874 m² = 68,757 m² und damit ein Betrag von 68,757 m² * 19,59 € / m² = 1.346,95 € prüfbar, weil nur insoweit Pläne mit Maßangaben vorliegen. Die übrigen Pläne sind unvermaßt. Im Hinblick auf die Teilleistung 3 („UK ist geliefert“) enthält von den vorgelegten Plänen 16 bis 22 nur einer, nämlich Plan 19, lesbare Maßangaben, dies im Hinblick auf die dort angegebenen Quadratmeterzahlen von 23,14 und 15,45. Damit sind 38,59 m² der abgerechneten 302,96 m² prüfbar dargelegt. Angesichts des Preises pro m² von 12,88 € sind damit insoweit 497,04 € prüfbar abgerechnet. Im Hinblick auf die Teilleistung 4 („Fassade ist geliefert“) hat die Klägerin die Pläne 5 bis 9 vorgelegt. Die mit den Plänen 5 und 6 nachgewiesenen Flächen von 31,883 m² und 36,874 m² sind mit Maßangaben versehen und damit prüfbar. Dasselbe gilt für mit dem Plan 9 nachgewiesene Flächen von 23,14 m² und 15,45 m². Insgesamt sind damit 107,347 m² der abgerechneten 264,23 m² prüfbar dargelegt, während es im Hinblick auf die übrigen Flächen an Maßangaben in den Plänen fehlt. Angesichts des Preises von 3,84 € / m² sind damit 412,21 € prüfbar abgerechnet. Zu den Teilleistungen 5 („Fassade fertig nicht geliefert“) und 6 („Fassade fertig zum Zusammenbau“) hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Die Prüfbarkeit der dafür in Rechnung gestellten Beträge ist nicht gegeben. Zusammenfassend hat die Klägerin im Hinblick auf die Position 01.01.2.2.40 einen Betrag von 3.603,15 € prüfbar abgerechnet. Von den insoweit in Rechnung gestellten 31.544,90 € sind also 27.941,75 € nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.2.50 und 60 Zu diesen beiden Positionen, bei denen es um Wandbekleidung geht, hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Diesbezüglich hat die Klägerin (GA XVII 2671) vorgetragen, dass die Positionen, wie an Hand der Mengenangaben zu ersehen sei, vollständig erbracht worden seien. Ein Aufmaß sei daher nicht erforderlich. Der fragliche Raum sei fertiggestellt. Also sei der Preis aus der Leistungsverzeichnis-Position verdient. Entgegen ihrer Ansicht hat die Klägerin ihrer Pflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B zur Beifügung der zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Belege nicht genügt. Zwar dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, juris Rn. 9 und vom 19. April 2005 - X ZR 191/02, juris Rn. 9). Allerdings muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Er muss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 und vom 19. April 2005, jeweils aaO). Die klägerischen Unterlagen eröffnen diese Möglichkeit nicht. Zwar werden in der Schlussrechnung zu den Positionen 01.01.2.2.50 und 60 die jeweiligen Einbauorte - nämlich EG Konferenz / Veranstaltung_00.1001 und 1. UG Raum U1.1001 und U1.4.102 genannt. An welcher Stelle die abgerechneten Leistungen in den jeweiligen Räumen zu verorten sind, lässt die Schlussrechnung aber offen. Der Beklagten ist es daher nicht möglich, die Berechtigung der Forderung zu überprüfen. - Position 01.01.2.2.70 Zu dieser Position hat die Klägerin heißt es in den Nachweisunterlagen (Anlage K 82): „Nicht zur Ausführung gekommen da Montageplan anders“. Mangels näherer Angaben, weshalb der Montageplan anders war, ist diese Rechnungsposition nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.2.80 bis 100 Zu diesen Positionen hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt, weswegen der Sachverständige die Positionen nicht nachvollziehen konnte (vgl. Gutachten, Seite 36 f.). Zu Unrecht meint die Klägerin (GA VII 2671 f.) zu Position 01.01.2.2.100, dass von ihr kaum verlangt werden könne, eine Ansichtszeichnung der Feuerlöscheröffnung, um die es bei dieser Position geht, vorzulegen. Diesbezüglich ist sie darauf zu verweisen, dass ihre Schlussrechnung, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B zu genügen, wenigstens erkennen lassen muss, wo sich die Öffnung befinden soll. Denn nur dann ist dem Auftraggeber eine Prüfung möglich, ob die Leistung erbracht wurde. - Position 01.01.2.2.110 Zu dieser Position heißt es in den Nachweisunterlagen (Anlage K 82): „Nicht zur Ausführung gekommen da Montageplan anders“. Mangels näherer Angaben, weshalb der Montageplan anders war, ist diese Rechnungsposition nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.2.120 und 140 bis 180 Mangels von der Klägerin zu diesen Positionen vorgelegten Nachweisen ist der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistung nicht nachvollzogen werden könne (vgl. Gutachten, Seite 38 ff.). - Position 01.01.2.2.190 Diese Position ist nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hat. Die Prüfbarkeit des abgerechneten Betrags ist daher zu verneinen. - Position 01.01.2.2.200 Mangels von der Klägerin zu dieser Position vorgelegter Nachweise ist der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistung nicht nachvollzogen werden könne (vgl. Gutachten, Seite 40). - Positionen 01.01.2.3.10 bis 60 Zu den Positionen 01.01.2.3.10 bis 50 hat die Klägerin nur unvermaßte Pläne vorgelegt, so dass die Prüfbarkeit der insoweit in Rechnung gestellten Beträge nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten, Seite 40 ff.) insoweit nicht gegeben ist. Auch im Hinblick auf Position 01.01.2.3.60 liegt Prüfbarkeit nicht vor, insoweit hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. - Positionen 01.01.2.3.70 bis 90 Diese Positionen sind nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hat. Die abgerechneten Beträge sind daher nicht prüfbar. - Position 01.01.2.4.10 Diese Position ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen nur teilweise prüfbar. Prüfbarkeit liegt nur insoweit vor als die vorgelegten Pläne vermaßt sind. Hinsichtlich der Teilleistung „Fassade fertig nicht geliefert“, für die die Klägerin 54,30 € / m² berechnet hat, sind danach (4,241 + 1,107 + 2,919) m² = 8,267 m² prüfbar, also der Betrag von 448,90 €. Hinsichtlich der Teilleistung „Fassade fertig zum Zusammenbau“ sind ebenfalls 8,267 m² prüfbar, angesichts des von der Klägerin angesetzten Preises von 152,05 € / m² also der Betrag von 1.257 €. Auch hinsichtlich der Teilleistung „UK ist eingebaut“, für die die Klägerin 30,34 € / m² berechnet hat, sind 8,267 m² prüfbar, mithin der Betrag von 250,82 €. Schließlich sind für die Teilleistung „UK ist geliefert“, für die die Klägerin 30,88 € / m² berechnet hat, 8,267 m² prüfbar, also der Betrag von 255,28 €. Zusammenfassend ist bei dieser Position der Betrag von 2.212,00 € prüfbar und angesichts in Rechnung gestellter 3.612,85 € der Betrag von 1.400,85 € nicht prüfbar. - Position 01.01.2.4.20 Wie bei der vorigen Position sind auch bei dieser Position nur die Flächen prüfbar abgerechnet, die mit vermaßten Plänen belegt worden sind. Hinsichtlich der Teilleistung „Fassade fertig nicht geliefert“, für die 42,58 € / m² berechnet worden sind, sind 31,487 m² prüfbar, also der Betrag von 1.340,72 €. Hinsichtlich der Teilleistung „Fassade fertig zum Zusammenbau“, für die 119,23 € / m² berechnet worden sind, sind 31,487 m² (Plan 5) + 33,431 m² (Plan 6) + 10,490 m² (Plan 9) + 3,632 m² (Plan 11) = 79,04 m² prüfbar, also der Betrag von 9.423,94 €. Hinsichtlich der Teilleistung „UK ist eingebaut“, für die 23,47 € / m² berechnet worden sind, sind ebenfalls 79,04 m² prüfbar, also der Betrag von 1.855,07 €. Auch hinsichtlich der Teilleistung „UK ist geliefert“, für die 24,14 € / m² berechnet worden sind, sind 79,04 m² prüfbar, also der Betrag von 1.908,03 €. Zusammenfassend ist für diese Position der Betrag von 14.527,76 € prüfbar und angesichts in Rechnung gestellter 28.246,82 € der Betrag von 13.719,06 € nicht prüfbar. - Position 01.01.2.4.30 Diese Position ist nicht zur Ausführung gekommen. Zur Erklärung hat die Klägerin lediglich angegeben, dass die Ausführungsplanung anders gewesen sei (vgl. „Aufmaß / Leistungsstand vom 18.07.2012“ in der Anlage K 82). Die Prüfbarkeit des abgerechneten Betrags ist daher mangels näherer Angaben dazu, weshalb die Ausführungsplanung anders war, zu verneinen. - Positionen 01.01.2.4.40 bis 70 Diese Positionen sind aus denselben Gründen wie den zu den Positionen 01.01.2.4.10 und 20 genannten Gründen nur teilweise prüfbar abgerechnet. Prüfbar sind lediglich folgende Teilleistungen. Im Hinblick auf die Position 01.01.2.4.40 ist die Teilleistung „UK ist geliefert“ in Höhe von (15,666 + 4,909 + 7,564) m² = 28,139 m² prüfbar, was bei dem in Rechnung gestellten Preis von 50,94 € / m² dem Betrag von 1.433,40 € entspricht. Angesichts in Rechnung gestellter 2.166,51 € sind also 733,11 € nicht prüfbar. Im Hinblick auf die Position 01.01.2.4.60 sind die Teilleistungen „UK ist eingebaut“ und „UK ist geliefert“ in Höhe von jeweils 6,090 m² prüfbar, was bei den in Rechnung gestellten Preisen von 8,19 €/ m² bzw. 10,05 €/ m² einem prüfbaren Betrag von 49,88 €+ 61,20 € = 111,08 € entspricht. Angesichts in Rechnung gestellter 539,60 € sind also 428,52 € nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.4.150 und 160 Diese Positionen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten, Seite 50) mangels von der Klägerin vorgelegten Mengennachweisen nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.4.180 bis 210 Die Position 01.01.2.4.180 ist mangels von der Klägerin vorgelegten Mengennachweisen nicht prüfbar (vgl. Gutachten, Seite 50). Die Positionen 01.01.2.4.190 bis 210 sind laut dem von der Klägerin in der Anlage K 82 vorgelegten Dokument „Aufmaß / Leistungsstand vom 18.07.2012“ nicht zur Ausführung gekommen. Die Hintergründe dazu hat die Klägerin nicht angegeben. Auch diese Positionen sind daher nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.5.10 und 30 Da die beiden von der Klägerin zu Position 01.01.2.5.10 vorgelegten Pläne keine Maßangaben aufweisen, ist diese Position nicht prüfbar abgerechnet. Die Position 01.01.2.5.30 ist nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hätte. Der unter dieser Position abgerechnete Betrag ist daher nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.6.10, 30 und 40 Die Position 01.01.2.6.10 ist mangels Maßangaben im vorgelegten Plan nicht prüfbar (vgl. Gutachten, Seite 52 f.). Die Positionen 01.01.2.6.30 und 40 sind nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hätte. Die unter diesen Positionen abgerechneten Beträge sind daher nicht prüfbar. - Positionen 01.01.2.7.10 bis 50 Weil es an Maßangaben in den zu diesen Positionen vorgelegten Plänen fehlt, sind die Positionen nicht nachprüfbar (vgl. Gutachten, Seiten 54 ff.). - Positionen 01.01.2.7.70 und 80 Diese Positionen sind nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hätte. Die unter diesen Positionen abgerechneten Beträge sind daher nicht prüfbar. - Position 01.01.2.8.20 Diese Position ist ausweislich dem in Anlage K 82 enthaltenen „Aufmaß / Leistungsstand vom 18.07.2012“ nicht zur Ausführung gekommen. Es heißt dort: „nicht zur Ausführung gekommen In Leistung Fa. I.“. Damit hat die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb sie den abgerechneten Betrag beansprucht. - Positionen 01.01.3.1.10, 30 und 40 Mangels Maßangaben in den von der Klägerin zu den Positionen 01.01.3.1.10 und 30 vorgelegten Plänen hat der Sachverständige überzeugend die dazu abgerechneten Beträge nicht für prüfbar gehalten (Gutachten, Seiten 59 f.). Ebenfalls hat er zutreffend die Prüfbarkeit des zu Position 01.01.3.1.40 abgerechneten Betrags abgelehnt, da die Klägerin kein Aufmaß vorgelegt habe (Gutachten, Seite 61). In der mündlichen Verhandlung hat er zu dieser Position, bei der es sich um eine Zulage für die Ausführung einer Akustikplatte mit einer Dicke von 16 statt 14 mm handelt, ausgeführt, dass eine Prüfung der Stärke nur vor Ort möglich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es eines Planes dazu bedarf, an welchen Stellen die besondere Plattenstärke ausgeführt worden ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dies an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar sei. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 gehaltenen Beklagtenvortrag, wonach eine Plattenstärke von 16 mm auszuführen war, aber nur 14 mm zu bezahlen gewesen seien, kommt es daher nicht an. - Position 01.01.3.2.30 und 60 Diese Positionen sind nicht zur Ausführung gekommen, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hätte. Die unter diesen Positionen abgerechneten Beträge sind daher nicht prüfbar. - Positionen 01.01.4.1.10 und 20 Mangels (lesbaren) Maßangaben der zu diesen Positionen vorgelegten Pläne sind diese Positionen nicht prüfbar (vgl. Gutachten, Seite 62 ff.). - Positionen 01.01.4.1.30 und 40 Mangels vorgelegter Aufmaßpläne hat der Sachverständige die Prüfbarkeit dieser beiden Positionen mit nachvollziehbarer Begründung verneint (Gutachten, Seite 65 f.). - Sonstiges Die Prüfbarkeit der unter dieser Position genannten Unterpositionen ist nur im Hinblick auf die Unterpositionen „Ausschnitt rund bis ca. d = 150 mm“, „Ausschnitt rund bis ca. d = 200 - 300 mm“ und „Jedoch Ausschnitt rechteckig bis ca. 300 cm²“ gegeben. Insoweit liegen prüfbare Beträge von 25,06 € + 42,10 € + 42,10 € = 109,26 € vor. Die übrigen Unterpositionen sind nicht ausgeführt worden, ohne dass die Klägerin die Hintergründe erläutert hätte. Von dem unter der Position „Sonstiges“ abgerechneten Betrag von 260,63 € sind folglich 151,37 € nicht prüfbar. - Position 01.01.4.2.10 Den zu dieser Position vorgelegten Plänen fehlt es an (lesbaren) Maßangaben (vgl. Gutachten, Seite 67 f.). - Sonstiges Die Unterpositionen „Ausschnitt rund, bis ca. d = 200-300 mm“ und „Jedoch Ausschnitt rechteckig bis ca. 300 cm²“ mit berechneten Beträgen von jeweils 42,10 €, insgesamt also 84,20 €, sind prüfbar. Die übrigen Unterpositionen dieser Position „Sonstiges“ sind dagegen nicht prüfbar, da sie nicht ausgeführt worden sind, ohne dass die Klägerin die Hintergründe dazu erläutert hat. Angesichts in Rechnung gestellter 235,57 € ist daher ein Betrag von 151,37 € nicht prüfbar. - Positionen 01.01.4.3.10, 40, 60 bis 80 Mangels Maßangaben in den vorgelegten Plänen sind die für die Positionen 01.01.4.3.10 und 60 bis 80 berechneten Beträge laut den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht prüfbar (Gutachten, Seiten 69 ff.). Auch die Position 01.01.4.3.40 ist nicht prüfbar, weil sie nicht ausgeführt worden ist, ohne dass die Klägerin die Hintergründe dazu erläutert hat. - Positionen 01.01.4.4.20 und 50 bis 70 Diese Positionen sind nicht prüfbar, weil sie nicht ausgeführt worden sind, ohne dass die Klägerin die Hintergründe dazu erläutert hat. - Position 01.02.5.20 Zu dieser Position heißt es im „Aufmaß / Leistungsstand vom 18.07.2012“ (Anlage K 83): „nicht zur Ausführung gekommen Minderung“. Dementsprechend waren in den von der Klägerin vorgelegten Ordnern (Anlagen K 82 und K 83) auch keine Nachweisunterlagen zu finden. Der von der Klägerin gleichwohl dafür abgerechnete Betrag ist nicht prüfbar. - Position 01.05 Zu dieser Position hat der Sachverständige (Gutachten, Seite 88) ausgeführt, dass ein Nachweis nicht vorhanden sei und die Leistung nicht nachvollzogen werden könne. Dem schließt sich der Senat an. Die Prüfbarkeit der Position ist zu verneinen. 4. Ebenfalls nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass sich die Beklagte zu Recht darauf beruft, einen Gewährleistungseinbehalt geltend machen zu dürfen. Denn ein entsprechender Einbehalt wurde gemäß Ziffer 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15. März 2011 (Anlage K 7) vereinbart. Er steht der Beklagten im Hinblick auf die bereits bezahlten 774.362,62 € zu, also in Höhe von 5 % * 774.362,62 € = 38.718,13 €. Die Klägerin wird nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie gemäß Ziffer 8b des Verhandlungsprotokolls vom 15. März 2011 (Anlage K 7, GA II 132) eine Sicherheitsleistung in Gestalt einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme (nicht: Nettoauftragssumme, vgl. Ziffer 17.3 ZVB i.V.m. Ziffer 2.1 Buchstaben b und c ZVB, Ziffer 2.2 ZVB) zu stellen hat. Zudem war sie nicht zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, juris Rn. 16). 5. Darauf, ob der Beklagtenvortrag (GA III 376) zutrifft, wonach der Beklagten für die Fertigstellung der Leistungen aus beiden Verträgen Kosten in Höhe von jedenfalls 1.883.974,64 € entstanden sind, kommt es nach allem nicht mehr an. C) Ansprüche in Bezug auf die Vorauszahlungsbürgschaften Die Berufung ist im Hinblick auf die Vorauszahlungsbürgschaften teilweise begründet. Sie führt in Abänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abweisung des in Bezug auf die Vorauszahlungsbürgschaften geltend gemachten Feststellungs- und Herausgabeanspruchs als derzeit unbegründet. 1. Allerdings ist die Klage auch im Hinblick auf die Vorauszahlungsbürgschaften zulässig. a) Insbesondere besteht im Hinblick auf den insoweit geltend gemachten Feststellungsanspruch trotz des gleichzeitig geltend gemachten Herausgabeanspruchs ein Feststellungsinteresse. Denn der Besitz der Bürgschaftsurkunde verkörpert nicht unmittelbar den Wert des Rechts aus der Bürgschaft. Vielmehr richtet sich die Verpflichtung des Bürgen gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit, wobei gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bürge in Höhe seiner Befriedigung den Hauptschuldner in Regress nehmen darf. Der durch die Feststellung, dass die Beklagte keine Rechte aus den Bürgschaften herleiten kann, zu erlangende Rechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1969 - VIII ZR 78/68, juris Rn. 10) geht daher über den durch die bloße Herausgabe der Bürgschaften im Original zu erlangenden Rechtsschutz hinaus. b) Auch steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mehr die bereits vor Rechtshängigkeit von der Beklagten herausgegebene Bürgschaft der Z Nr. B vom 18. Januar 2012 über 100.000 € (befristet bis 30. Juni 2012) herausverlangt, sondern die Bürgschaft der Z Nr. B 48... vom 29. Juni 2012 über 100.000 €. Zwar hat die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt. Diese ist aber sachdienlich. Es handelt sich bei der nun herausverlangten Bürgschaft um die am 9. Juli 2012 übergebene Bürgschaft. Die Umstände dieser Übergabe sind der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen, so dass die Voraussetzungen auch des § 533 Abs. 2 ZPO vorliegen. 2. Die Klage ist aber im Hinblick auf die Vorauszahlungsbürgschaften derzeit nicht begründet. a) Allerdings steht der Begründetheit nicht eine mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin entgegen, soweit sie Rückgabe der Bürgschaften nicht lediglich an die Bürgen, sondern an sich selbst verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 227/07, juris Rn. 8 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2002 - 19 U 37/01, NJW-RR 2003, 668 f.). b) Die Klägerin hat jedoch nicht einen so hohen Leistungsstand plausibel dargelegt, dass ein berechtigtes Vorgehen der Beklagten aus den Bürgschaften ausgeschlossen ist. Im Gegenteil kommt im Hinblick auf Vertrag 1 eine Überzahlung der Klägerin in Höhe der insoweit in Rede stehenden Bürgschaften über insgesamt 700.000 € (die von der Klägerin unter A3 ihres Berufungsantrags 3 genannte Bürgschaft bezieht sich in Wirklichkeit auf Vertrag 2) ebenso in Betracht wie im Hinblick auf Vertrag 2 in Höhe der insoweit in Rede stehenden Bürgschaften über insgesamt 297.500 €. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Berufungsantrag 3 unter A4 aufgeführte Vorauszahlungsbürgschaft vom 29. Juni 2012 über 100.000 € (Anlage K 94). Diese Bürgschaft ist zwar am 9. Juli 2012 übergeben worden, hat sich aber inhaltlich nicht auf die geplatzte Scheckzahlung vom 9. Juli 2012 bezogen. Sie ist vielmehr gemäß Ziffer 4.3 der Vereinbarung vom 11. Juni 2012 (Anlage B 32, GA IV 497) gestellt worden. Sie sollte die gemäß jener Vereinbarung von der Beklagten zu zahlende weitere pauschale Vorauszahlung (vgl. Ziffer 4.1 der Vereinbarung) und die zuvor getätigten und noch nicht getilgten Vorauszahlungen der Beklagten bis zum Erreichen des Sicherungsbetrages absichern. c) Zudem sichern die Vorauszahlungsbürgschaften nach ihrem Sinn und Zweck ohne eine abweichende Sicherungsabrede auch Überzahlungen ab, die sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Sie umfassen daher Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (Senat, Urteil vom 20. Januar 2015 - 10 U 102/14, juris Rn. 57). Im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte bei Abnahme zahlreiche Mängel geltend gemacht hat (vgl. GA VI 771 ff.), kann daher nicht liquide bewiesen von einem unberechtigten Festhalten der Beklagten an den Bürgschaften ausgegangen werden. d) Ohne Erfolg argumentiert die Klägerin (GA XVI 2393 f.) damit, die Beklagte sei übersichert. aa) Die Klägerin argumentiert, dass der Sicherungszweck der Bürgschaften wie folgt laute: „Der Auftragnehmer hatte für die Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages sowie die vertragsgemäße Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen durch den Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft für den vorgenannten Sicherungszweck bis zu einem Höchstbetrag ...“. Aus diesem Text, den - so die Klägerin weiter - die Beklagte nach Ziffer 17.5 ZVB vorgegeben habe, werde deutlich, dass die sogenannte Vorauszahlungsbürgschaft nicht (nur) etwaige Vorauszahlungen absichere, sondern zusätzlich die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. In Ziffer 17.5 ZVB heiße es ausdrücklich: „Die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Vorauszahlungsbürgschaft müssen die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der dem AN übertragenen Leistungen, für Schadensersatz, die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Erstattung von Überzahlungen sichern.“ Bei richtiger Betrachtung stelle die Vorauszahlungssicherheit eine zusätzliche Vertragserfüllungssicherheit dar. bb) Dabei blendet die Klägerin aus, dass die Bürgschaften aufgrund von Individualabreden vereinbart worden sind. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB findet daher nicht statt. Ziffer 17.5 ZVB steht dem nicht entgegen. Denn in Ziffer 17.5 ZVB ist keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft enthalten. Die Klausel beschreibt lediglich für den Fall, dass eine Bürgschaft zu stellen ist, deren Sicherungsumfang. Dass Absatz 4 von Ziffer 17.5 ZVB nach § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher unwirksam ist, führt nicht dazu, dass damit die Verpflichtung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft wegfällt. In Wegfall kommt allein die in den ZVB enthaltene Konkretisierung der Sicherungszweckabrede, so dass der gewollte Sicherungszweck ohne Berücksichtigung der ZVB durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2015 - 10 U 102/14, juris Rn. 49 ff.), so wie dies der Senat mit seinen obigen, maßgebend auf den Sinn und Zweck der Vorauszahlungsbürgschaften gestützten Ausführungen getan hat. e) Schließlich führt die Klägerin ohne Erfolg aus, dass die Vorauszahlungsbürgschaften nur Vorauszahlungen absicherten, es aber keine Vorauszahlungen, sondern nur Abschlagszahlungen gegeben habe und folglich keine durch die Bürgschaften gesicherte Forderungen vorlägen (GA XIII 1667). Mehr als eine unschädliche reine Falschbezeichnung (sog. „falsa demonstratio non nocet“) macht sie damit nicht geltend. Denn es ist unerheblich, welche Bezeichnung die Parteien für die abzusichernden Zahlungen der Beklagten gewählt haben, soweit nur klar war, welche Zahlungen abgesichert werden sollten. Dass insoweit Unklarheit herrscht, steht aber nicht im Raum. Im Übrigen haben die Parteien die abzusichernden Zahlungen der Beklagten in den Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 (Anlagen K 18 und K 19, GA II 191 ff. und 194 ff.) als Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen bezeichnet, deren Rückerstattung die Beklagte erreichen will. Der Sicherungszweck umfasste damit Überzahlungen aus Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen. D) Zinsansprüche Mangels begründeter Zahlungsansprüche hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zinsen, die im Zusammenhang mit den Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 12.468,12 € (GA I 36 und 58) geltend gemacht werden. Die Klägerin hat insoweit nicht den Beklagtenvortrag (GA III 362) bestritten, dass die Versicherung weitere Informationen angefordert habe, welche die Klägerin aber nicht bereitgestellt habe. E) Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten Auch der auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch der Klägerin ist unbegründet. Diese Kosten sind zum einen durch die geplatzte Einlösung des Schecks über 97.000 € entstanden (GA I 56 f.), die sich die Klägerin aber wie beschrieben selbst zuzuschreiben hat. Zum anderen verlangt die Klägerin Erstattung der vorgerichtlichen Kosten. Diesbezüglich hat sie aber im Hinblick auf die im vorliegenden Prozess von ihr erfolgreich zurückverlangten Vertragserfüllungsbürgschaften nicht dargelegt, dass ihr Rechtsanwalt nicht erst verzugsbegründend tätig geworden ist. Im Hinblick auf den von ihr erfolgreich eingeklagten Betrag von 6.900 € im Zusammenhang mit dem O. ist der klägerische Rechtsanwalt zwar erst nach Eintritt des Verzugs tätig geworden (vgl. GA I 59 und 63). Der geringe Betrag von 6.900 € hat aber keinen Gebührensprung bei der sich auf einen Gegenstandswert von 1.390.433,10 € bezogenen Rechtsanwaltsrechnung ausgelöst. II. Die Kostenentscheidungen in Bezug auf die beiden Instanzen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 ZPO. Dabei hat der Senat zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass sie im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den Vertragserfüllungsbürgschaften geltend gemachten Ansprüche der Klägerin unterlegen war. Ebenfalls hat er zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass sie erstinstanzlich im Hinblick auf die von der Klägerin mit Klagantrag 3 begehrten 6.900 € unterlegen war. Dass die Widerklage erfolglos war, führt dagegen nicht dazu, dass der Beklagten insoweit die Kosten auferlegt werden. Denn mangels Antragstellung in einer mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO hätte das Landgericht über die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage nicht nur nicht entscheiden dürfen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, juris Rn. 9), sondern sie bereits nicht zustellen dürfen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 16 W 11/13, NJOZ 2013, 1942, 1943). Da die Widerklage nicht streitwerterhöhend war (vgl. dazu die weiter unten folgende Begründung der Entscheidung über die Höhe des Streitwerts), hält es der Senat für nicht gerechtfertigt, die Beklagte insoweit mit Kosten zu belasten. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. V. Die Streitwerte für die beiden Instanzen waren wie folgt festzusetzen. 1. Der Streitwert für die erste Instanz war für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme (vgl. Seite 82 im Schriftsatz vom 3. Juli 2014) auf 2.161.150,77 € festzusetzen, für die Zeit danach auf 2.069.019,88 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen. a) Hinsichtlich Klagantrag 1 waren bis zur teilweisen Klagerücknahme 1.110.121,27 € anzusetzen, für die Zeit danach 1.017.990,38 €. b) Mit dem Klagantrag 2 hat die Klägerin verhindern wollen, dass die Bürgen aus den Bürgschaften in Anspruch genommen werden und sie selbst dementsprechend in Regress genommen wird. Der Wert dieses Interesses entspricht daher den Forderungen, derer sich die Beklagte berühmt und wegen derer die Gefahr der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften besteht. Diese belaufen sich maximal auf den erstinstanzlich mit der Widerklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.044.129,50 € (Überzahlung der Klägerin in Höhe von 688.817,43 € in Bezug auf Vertrag 1 sowie in Höhe von 355.312,03 € in Bezug auf Vertrag 2), dessen sich die Beklagte auch zweitinstanzlich berühmt. Damit ist der Streitwert für Klagantrag 2 mangels anderer Anhaltspunkte auf 1.044.129,50 € zu schätzen. c) Hinsichtlich Klagantrag 3 waren 6.900 € anzusetzen. d) Die Widerklage war nicht streitwerterhöhend. Zwar kann im Fall einer - wie vorliegend - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen und deswegen als unzulässig abgewiesenen Widerklage deren Wert bei der Streitwertbestimmung nicht von vornherein außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12, juris Rn. 11). Dennoch hat die Widerklage vorliegend wegen ihrer wirtschaftlicher Identität mit dem Streitgegenstand von Klagantrag Ziffer 2 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts in der ersten Instanz geführt. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war für die Zeit bis zur Rücknahme der Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 auf 1.780.847,29 € (Berufungsverfahren: 1.764.344,79 € Anschlussberufungsverfahren: 16.502,71 €) festzusetzen, für die Zeit vom 2. März 2016 bis zum Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils am 19. April 2016 auf 1.764.344,79 € und für die Zeit danach auf 1.446.929,42 €. Diese Beträge setzen sich wie folgt zusammen. a) Hinsichtlich Berufungsantrag 2 waren 720.215,29 € anzusetzen. b) Hinsichtlich Berufungsantrag 3 waren für die Zeit bis zum Erlass des Anerkenntnisurteils 1.044.129,50 € anzusetzen und für die Zeit danach 726.714,13 €. c) Der Wert der Anschlussberufung war für die Zeit bis zu ihrer Rücknahme mit 16.502,71 € anzusetzen. Zu dem erstinstanzlichen Streitwert von 2.161.150,77 € war der Widerklagebetrag von 1.044.129,50 € zur Bildung eines fiktiven Gesamtstreitwerts zu addieren. Dieser fiktive Gesamtstreitwert beträgt 3.205.280,27 €. Der aus der Abweisung der Widerklage folgende Anteil des Unterliegens der Beklagten beträgt demnach 32,6 %. Die Beklagte hat befürchtet, insoweit mit Kosten belastet zu werden. Wäre sie insoweit tatsächlich mit Kosten belastet worden, hätte sie von den bei einem zu Grunde gelegten Streitwert von 2.161.150,77 € entstandenen - Verfahrenskosten von 2 x 1,3 Gebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG = 2 x 10.806,90 € = 21.613,80 € - Auslagen Nr. 7001 und 7002 RVG von 2 x 20 € = 40 € - Gerichtskosten von 28.968 € - zusammen 50.621,80 € - aufgrund der erhobenen Widerklage 32,6 % * 50.621,80 € = 16.502,71 € tragen müssen. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Neubau des Innenministeriums des X in S. in Anspruch. Sie macht restliche Werklohnansprüche geltend. Außerdem klagt sie auf Feststellung, dass der Beklagten aus Vertragserfüllungs- und Vorauszahlungsbürgschaften keine Ansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Herausgabe der betreffenden Bürgschaftsurkunden. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt. Die Parteien vereinbarten in den Zwischenvereinbarungen vom 11. Juni 2012 (Anlagen K 18 und K 19, GA II 191 ff. und 194 ff.), dass die Beklagte Vorauszahlungen gegen die Stellung von Vorauszahlungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften leistet. In der Zwischenvereinbarung zu Vertrag Nr. 9245087 (nachfolgend: Vertrag 1) verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 4.1 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 200.000 €. Unter Ziffer 5.4 erklärte sie sich bereit, wöchentlich eine pauschale Abschlagszahlung in Höhe von 42.000 € gegen Vorauszahlungs-Abschlagsrechnungen zu leisten. Zu Vertrag Nr. 9245111 (nachfolgend: Vertrag 2) verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 4.1 zu einer Vorauszahlung in Höhe von 400.000 €. Unter Ziffer 5.4 erklärte sie sich bereit, wöchentlich eine pauschale Abschlagszahlungen in Höhe von 18.000 € gegen Vorauszahlungs-Abschlagsrechnungen zu leisten. Insgesamt sollten für beide Verträge nach Ziffer 5.4 der beiden Vereinbarungen also 60.000 € pauschale wöchentliche Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Beklagte bot mit Vereinbarungsentwürfen vom 4. Juli 2012 (Anlagen K 22 und K 23, GA II 200 und 201) weitere Zahlungen in Höhe von 72.000 € und 28.000 € zur Abgeltung von Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung an. Dieser Entwurf wurde von der Klägerin, nicht aber der Beklagten unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Ausstellung des Schecks über 97.000 € die von ihr selbst entworfene Vereinbarung akzeptiert habe. Mit E-Mail vom 4. Juli 2012 (Anlage B 50, GA V 627 f.) hat die Beklagte auf Folgendes hingewiesen: „Voraussetzung für eine Einigung (über den Entwurf vom 04.07.2012) und Vergütung ist neben den rechtsverbindlich abgestimmten und unterschriebenen Vereinbarungen (...) auch das Vorliegen der geschuldeten Sicherheiten gemäß den Vereinbarungen vom 11.06.2012 (...) - wir können dies im Entwurfstext gern noch mit aufnehmen, wenn Sie es möchten.“ Am 9. Juli 2012 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten sowie seitens der Klägerin des Zeugen K. statt. Bei diesem Gespräch übergab die Beklagte - bezogen auf die Vereinbarung vom 4. Juli 2012 - einen Scheck über 97.000 € (100.000 € vor Skonto), der Zeuge K. eine Bürgschaftsurkunde der V. über 100.000 € zu Vertrag 1. Zu einer Übergabe zweier Erklärungen der R. zu Bürgschaften vom 2. Dezember 2010 und vom 28. Dezember 2010 kam es nicht. Grund dafür war, dass der Zeuge K. als Voraussetzung für die Übergabe der Originale dieser Erklärungen auf die Übergabe eines weiteren Schecks über 60.000 € zur Erfüllung von Ziffer 5.4 der beiden Vereinbarungen vom 11. Juni 2012 bestanden hatte. Der Mitarbeiter der Beklagten H. verlangte daraufhin den Scheck über 97.000 € zurück und erklärte das Gespräch für beendet. Der Zeuge K. verließ die Räumlichkeiten der Beklagten mit dem Scheck. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin den Scheck nur Zug um Zug gegen Übergabe auch der von der Beklagten geforderten weiteren Erklärungen der R. behalten durfte (so die Beklagte) oder nicht. Die Beklagte sperrte den Scheck in der Folge. Die Klägerin reichte ihn zwar ein, er wurde aber nicht eingelöst. Am 9. Juli 2012 wurden seitens der Klägerin oder deren Nachunternehmern auf der Baustelle noch Arbeiten durchgeführt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Mitarbeiter der Klägerin am 10. Juli 2012 die Baustelle geräumt haben und ob seitens der Klägerin an diesem Tag versucht wurde, auf der Baustelle gelagerte Materialien zu entfernen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 (Anlage B 58, GA V 655) forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Arbeiten bis zum 16. Juli 2012 wieder aufzunehmen. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien (Anlagen B 59 und B 60, GA V 658 und 660) forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (Anlage B 61, GA V 667) nochmals zur Leistungserbringung auf, setzte Nachfristen bis 18. Juli 2012 und kündigte die Auftragsentziehung aus wichtigem Grund an. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (Anlage B 62, GA V 670) auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzugs der Beklagten hin. Nach nochmaliger Aufforderung zur Arbeitsaufnahme mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (Anlage B 63, GA V 672) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (Anlage K 26, GA II 204) die Kündigung der beiden Verträge aus wichtigem Grund. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage - bis auf einen Betrag von 6.900 € nebst Zinsen - als unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat es ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klaganträge Ziffer 1 und 2, erhält den erstinstanzlich mit Klagantrag Ziffer 1 geforderten Vergütungsanspruch jedoch lediglich in Höhe eines verlangten Zahlbetrags von 720.215,29 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 10.308,20 € aufrecht. Hinsichtlich der Abweisung des erstinstanzlichen Klagantrags Ziffer 1 ist die Klägerin der Auffassung, dass ihre Abrechnung, jedenfalls in der Gestalt, wie sie im Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erläutert worden sei, sowie zusammen mit den mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 übersandten Unterlagen ohne Weiteres prüffähig gewesen sei, selbst wenn sie gegebenenfalls inhaltlich falsch gewesen sei. Sie rügt, das Landgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, da kein klarer Hinweis auf die Defizite des klägerischen Vortrags erfolgt sei. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, die Klägerin müsse im Hinblick auf die Prüffähigkeit ihrer Schlussrechnung „noch Hürden überspringen“. Darüber hinaus habe die Abweisung von Klagantrag Ziffer 1 allenfalls als derzeit unbegründet erfolgen dürfen, nicht aber als unbegründet. Die Klägerin macht geltend, sie habe mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 Aufmaßunterlagen vorgelegt, die den weiteren Berechnungen zu Grunde gelegt worden seien. Mit dem gleichen Schriftsatz sei auch dargelegt worden, wie sie die einzelnen Teilleistungen innerhalb einer jeden Einheitspreisposition bewertet habe. Es ergebe sich eindeutig, dass, soweit einzelne im Leistungsverzeichnis beschriebene Leistungen nicht vollständig fertiggestellt worden seien, die Klägerin nur Teilleistungen abgerechnet habe. Mit der Berufungsbegründungsschrift und der dieser beigefügten Anlagekonvoluten K 95 und K 96 legt die Klägerin für die beiden Verträge neue Schlussrechnungen vor. In Zusammenstellung der Anlage K 95 ergebe sich für Vertrag 1 eine Forderung in Höhe von 3.194.328,15 €, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 334.072,34 €. In Zusammenstellung der Anlage K 96 ergebe sich für Vertrag 2 eine Forderung in Höhe von 1.160.505,57 €, abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 386.142,95 €. Soweit das Landgericht auch den Klagantrag Ziffer 2 wegen einer nicht nachprüfbaren Abrechnung durch die Klägerin abgewiesen habe, sei es fehlerhaft davon ausgegangen, dass nicht nachprüfbar sei, ob die Vorauszahlungsbürgschaften Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen absicherten. Unabhängig von der Frage des Bestehens der gesicherten Forderungen, nämlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Beklagten, die von der Höhe der Vergütungsforderung der Klägerin abhingen, sei jedenfalls der Sicherungszweck der Bürgschaftsvereinbarungen nicht betroffen. Die Beklagte habe gerade keine Vorauszahlungen geleistet, sondern vielmehr Abschlagszahlungen, die nicht unter den Sicherungszweck der Bürgschaften fielen. Unter Ziffer 2 A4 hatte die Klägerin im Übrigen erstinstanzlich Herausgabe der Bürgschaft der Z Nr. B 48... vom 18. Januar 2012 über 100.000 € (befristet bis 30. Juni 2012) verlangt. Diese Bürgschaft war jedoch bereits vor Rechtshängigkeit von der Beklagten herausgegeben worden. Zweitinstanzlich verlangt die Klägerin nunmehr unter Ziffer 3 A4 die Bürgschaft der Z Nr. B 48... vom 29. Juni 2012 über 100.000 € (befristet bis 30. September 2012) heraus. Die Beklagte hat in eine entsprechende Klagänderung nicht eingewilligt. Der Senat hat über einen Teil der mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche gemäß Klagantrag Ziffer 2 am 19. April 2016 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch: 1. Das Urteil des Landgerichtes S. vom 9. März 2015, Az. 36 O 90/13 KfH wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen weitere 720.215,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins aus 42.000,00 EUR seit dem 06.07.2012 bis 16.09.2012, aus weiteren 12.468,00 EUR ab dem 08.07.2012 bis 16.09.2012, aus weiteren 72.000,00 EUR vom 09.07.2012 bis 16.09.2012, aus weiteren 42.000,00 EUR vom 20.07.2012 bis 16.09.2012, aus weiteren 28.000,00 EUR vom 09.07.2012 bis zum 03.11.2012, aus weiteren 18.000,00 EUR vom 13.07.2012 bis 03.11.2012, aus weiteren 18.000,00 EUR vom 20.07.2012 bis 03.11.2012, aus 334.072,34 EUR ab dem 17.09.2012, und aus weiteren 386.142,95 EUR seit dem 04.11.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10.308,20 EUR. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus folgenden Bürgschaften zustehen: A) für geleistete Vorauszahlungen NU...vom 12.12.2010 A1) Bürgschaft R.. vom 02.12.2010 über 300.000,00 EUR (unbefristet) A2) Bürgschaft R...vom 28.12.2010 über 300.000,00 EUR (unbefristet) A3) Bürgschaft R... vom 15.06.2012 über 130.000,00 EUR (unbefristet) A4) Bürgschaft Z Nr. B 48... vom 29.06.2012 über 100.000,00 EUR (befristet bis 30.09.2012) B) für geleistete Vorauszahlungen NU-Vertrag vom 15.04.2011 B1) Bürgschaft R... vom 25.10.2011 über 67.500,00 EUR (unbefristet) B2) Bürgschaft Z Nr. B vom 21.05.2012 über 100.000,00 EUR (befristet bis 30.09.2012) Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Urkunden über die vorstehenden Bürgschaften an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Für den Fall, dass sich die Frage stellt, ob die Klage als derzeit oder als endgültig unbegründet abzuweisen ist und dafür Beweis erhoben werden müsste, stellt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Schlussrechnungen der Klägerin seien nicht prüfbar. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere nachvollziehbare Mengennachweise, seien bis heute nicht vorgelegt worden. Hilfsweise macht sie geltend, die Vergütungsforderung der Klägerin sei auch weiterhin nicht schlüssig dargetan. Sie ist dabei der Auffassung, dass die in der Berufungsinstanz aufrechterhaltene Forderung sich auf eine neue Begründung stütze, die erstmals eine Mengenpauschalierung berücksichtige. Die in der Berufungsinstanz vorgetragene Berechnung stelle daher einen neuen Tatsachenvortrag dar, der in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen sei. Die Klägerin sei in erster Instanz durch die gerichtlichen Hinweise, jedenfalls aber durch die Schriftsätze der Beklagten hinreichend darüber unterrichtet gewesen, dass sie bei ihrer Abrechnung die Übernahme des Mengenrisikos abbilden müsse. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Januar 2015 habe die Klägerin aber lediglich die tatsächlichen Ist-Mengen mit den um 16,5 % reduzierten Einheitspreisen des ursprünglichen Angebots multipliziert und so ihre Schlussrechnungsforderung errechnet, da sie der Auffassung gewesen sei, dass sie eine Abrechnung unter Abbildung des Mengenrisikos nicht vornehmen müsse. Außerdem hält die Beklagte auch die neuen Berechnungen für unschlüssig. Die Klägerin rechne mit behaupteten Ist-Mengen, die nach ihrer Prognose im Zeitpunkt der Kündigung zu erbringen gewesen wären. Diese Mengen setze sie zu den Mengen gemäß der Einheitspreisausschreibung (Vordersatz) in Beziehung. Damit unterstelle die Klägerin, dass die Ist-Menge zu 100 % identisch sei mit der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschuldeten Menge. Dies treffe aber nicht zu. Daher verstoße sie gegen das Grunderfordernis der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages, nämlich der Darstellung der im Vertragsschlusszeitpunkt geschuldeten Leistung, und zwar an Hand der Vertragsunterlagen, vorrangig an Hand der Vertragspläne. Die Klägerin ermittle die gemäß Vertrag geschuldeten Mengen nicht. Vielmehr vergleiche sie lediglich die Vordersätze des Leistungsverzeichnisses mit den behaupteten auszuführenden Ist-Mengen (im Zeitpunkt der Kündigung). Dies wäre aber nur zutreffend, wenn sich keinerlei Änderungen ergeben hätten und die Ist-Mengen daher 1:1 abbilden würden, welche Leistungsmengen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich geschuldet waren. Nachdem es aber Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen gegeben habe, könne die Klägerin so nicht vorgehen. Außerdem sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich und nicht eine Betrachtung nach Positionen. Die Klägerin errechne gerade keinen Pauschalierungsfaktor, der auf jede Position in gleicher Höhe angewendet werde. Die Ermittlung eines Pauschalierungsfaktors pro Einzelposition sei aber fehlerhaft. Dieses Vorgehen führe zu verzerrten Ergebnissen, da Leistungen, die inhaltlich gleich seien und auch laut Klägerin gleich kalkuliert gewesen seien, nunmehr mit unterschiedlichen Preisen versehen würden. Dies führe zu unrealistischen Einzelkosten der Teilleistungen sowie dazu, dass nunmehr für ursprünglich identisch bepreiste Leistungen unterschiedliche Einheitspreise errechnet würden, je nachdem, wie die Mengenveränderung ausfalle. Die Rechtsprechung gehe aber von einer Berechnung gekündigter Pauschalpreisverträge über die Gesamtleistung aus. Die Klägerin habe so, wie sie ihre Forderung jetzt aufbaue, gerade nicht kalkuliert. Vielmehr habe die Klägerin linear über alle Leistungspositionen im selben Verhältnis einen Nachlass von 16,5 % gewährt. Dies widerspreche der jetzigen Berechnung. Weiter bestreitet die Beklagte wie in erster Instanz - dass der Abrechnung Preise zu Grunde gelegt werden, die aus der Urkalkulation ermittelt worden sind; - die Angaben der Klägerin zur Aufteilung des Einheitspreises auf die darin enthaltenen Einzelkosten der Teilleistung und die Zuschläge; - die von der Klägerin als erbracht respektive nicht erbracht behaupteten Mengen; - dass die im Zuge der neuen Schlussrechnung in Verbindung mit den hierzu vorgelegten Anlagen angegebenen Ist-Mengen der jeweiligen Einzelposition zutreffen, und zwar sowohl die angebliche Gesamtleistung als auch die angeblich erbrachten bzw. nicht erbrachten Teilleistungen; - dass die behaupteten Ist-Mengen den Mengen gemäß den Vertragsunterlagen, insbesondere den Vertragsplänen, entsprechen und dass hierin nicht auch geänderte und zusätzliche Leistungen ihre Auswirkung gefunden haben. Die Beklagte bestreitet auch die von der Klägerin für Nachträge, Taglohnarbeiten, Bauzeitverlängerung und Schadensbeseitigung geltend gemachten Forderungen. Letztlich sei die Klägerin im Hinblick auf Vertrag 1 in Höhe von 688.817,43 € und im Hinblick auf Vertrag 2 in Höhe von 355.312,03 € überzahlt. Es bestehe in Folge der Überzahlung der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten, der durch die Vorauszahlungsbürgschaften abgesichert sei. Zudem sei der in Bezug auf die Bürgschaften gestellte Feststellungsantrag wegen des von der Klägerin eingelegten weitergehenden Rechtsbehelfs, des erhobenen Herausgabeanspruchs, unzulässig. Mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung hat die Beklagte geltend gemacht, dass das Landgericht die mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 eingereichte Widerklage unzutreffend behandelt habe. Der entsprechende Widerklagantrag habe bereits nicht an die Klägerin zugestellt werden dürfen. Jedenfalls habe über den Antrag ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entschieden werden dürfen. Der Widerklageantrag sei nicht rechtshängig geworden, so dass die Widerklage nicht habe als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Ziffer 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils sei daher zu streichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 hat die Beklagte die Anschlussberufung jedoch zurückgenommen. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) K. . Dieser hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2017 erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll zu dieser Verhandlung (GA XVII 2700 ff.) Bezug genommen.