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Urteil

10 U 406/19

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0303.10U406.19.00
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Leitsätze
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen, der die auf die erbrachten Bauleistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt abgeführt hat, steht dem Bauunternehmer aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des USt-Betrages zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und so für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, die USt abführen zu müssen.(Rn.43) 2. Da erst durch die Veröffentlichung eines Urteils des BFH im Bundessteuerblatt II die Entscheidung gleichsam "allgemeinverbindlich" wird, entstand erst damit die Gefahr, wegen der Heranziehung als USt-Schuldner die USt abführen zu müssen.(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.06.2019, Az. Bm 6 O 408/17, teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.705,54 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 156.149,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen, der die auf die erbrachten Bauleistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt abgeführt hat, steht dem Bauunternehmer aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des USt-Betrages zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und so für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, die USt abführen zu müssen.(Rn.43) 2. Da erst durch die Veröffentlichung eines Urteils des BFH im Bundessteuerblatt II die Entscheidung gleichsam "allgemeinverbindlich" wird, entstand erst damit die Gefahr, wegen der Heranziehung als USt-Schuldner die USt abführen zu müssen.(Rn.50) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.06.2019, Az. Bm 6 O 408/17, teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.705,54 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 156.149,90 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Zahlungsansprüche bezüglich der Umsatzsteuer für erbrachte Bauleistungen im Wege der Vertragsanpassung nach der Änderung der Praxis der Finanzverwaltung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend. Die Beklagte, eine Bauträgerin, hatte mit der K. GmbH, über deren Vermögen Ende Oktober 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (daher i.F. auch: Schuldnerin), in den Jahren 2011 und 2012 Werkverträge über die Erbringung von Bauleistungen bei verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten in O. („O. 18“, „O. 20“, „O. 21“, „O. 25“) abgeschlossen. In den Verträgen war die Vergütung unter Hinweis auf § 13b UStG als Nettobetrag vereinbart (vgl. z.B. Anlage K 2). Die Schuldnerin stellte der Beklagten mit Abschlags- und Schlussrechnungen Nettobeträge in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Die Beklagte zahlte an die Schuldnerin jeweils eine Nettovergütung. Die Beklagte bzw. ihre Organträgerin führte Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt ab. Am 17. Februar 2014 beantragte die Organträgerin der Beklagten beim Finanzamt O. unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) die Rückerstattung der gemäß § 13b UStG abgeführten Beträge. Davon setzte das Finanzamt den Kläger mit Schreiben vom 2. März 2017 in Kenntnis. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und begehrt mit der vorliegenden Klage die USt auf die Nettovergütungsbeträge. Er beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156.149,90 € zzgl. 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2014 zu zahlen. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2019, Az. Bm 6O 408/17, verwiesen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 156.149,90 € nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6. Januar 2018 zu zahlen. Die von der Schuldnerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung in den Werkverträgen weise eine Regelungslücke auf, weil sie keine Regelung des Falls enthalte, dass die Praxis von Rechtsprechung bzw. Finanzverwaltung zur Anwendung von § 13b Abs. 2 S. 2 UStG a.F. sich ändere und nicht die Beklagte, sondern die Schuldnerin als USt-Schuldnerin angesehen werde. Nach dem Regelungsplan der Werkverträge sollte die anfallende USt im wirtschaftlichen Ergebnis von der Beklagten getragen werden. Mit der Entscheidung des BFH vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) und der daraus resultierenden Möglichkeit der Beklagten, die Erstattung der von ihr gezahlten USt zu verlangen, und der durch § 27 Nr. 19 UStG geschaffenen Möglichkeit, in diesem Fall die gegen den Leistungserbringer wirkende Steuerfestsetzung nachträglich zu ändern, sei der ursprüngliche Regelungsplan nicht mehr zu verwirklichen gewesen. Diese Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Schuldnerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Bruttowerklohns zustehe. Auf den Umstand, ob die Beklagte vom Finanzamt bereits die USt erstattet erhalten habe, komme es nicht an. Die Beklagte könne sich nicht auf den Schlussrechnungseinwand des § 16 VOB/B berufen. Die ergänzende Vertragsauslegung stelle eine der VOB/B als AGB vorgehende Individualabrede dar. Nicht mit Erfolg könne die Beklagte einwenden, die Regelung in § 27 Nr. 19 UStG sei als unzulässige echte Rückwirkung verfassungs- und europarechtswidrig. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehöre das Auftreten des unplanmäßigen vertraglichen Ungleichgewichts, welches vorliegend erst bestanden habe, als die Beklagte bzw. deren Organträgerin im Februar 2014 vom Finanzamt die Erstattung der geleisteten USt beantragt habe. Nicht entscheidend komme es darauf an, ab wann der Leistungserbringer gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass nicht die Beklagte, sondern sie selbst Schuldnerin der USt sei. Die Vertragsabwicklung sei erst in dem Moment gestört gewesen, als die Beklagte bzw. deren Organträgerin im Februar 2014 die Erstattung der USt beantragt habe. Die Verjährung habe frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen begonnen und sei durch die Klageerhebung gehemmt worden. Die Klage sei auch schlüssig. Die Klage beziehe sich auf die in der Klage aufgeführten Abschlags- und Schlussrechnungen, die von der Beklagten nicht substantiiert bestritten würden. Die mit Anlagenkonvolut K 27 vorgelegten geänderten Rechnungen unter Ausweis der USt seien, wenn auch mühsam, den vorgelegten bisherigen Rechnungen zuordenbar. Die Beklagte habe dies in der Folgezeit weder gerügt noch bestritten bis auf den letzten Schriftsatz keine zwei Tage vor dem lange zuvor anberaumten Verhandlungstermin. Dieses bestrittene Vorbringen, in dem erstmals detailliert Einwendungen gegen die Zuordnung der vorgelegten Rechnungen und berechtigte Rechnungshöhen erhoben worden seien, sei gemäß §§ 296 Abs. 2, 282, 132 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagten hätten mehr als drei Monate zur Verfügung gestanden, um ihre Verteidigungsmittel ordnungsgemäß vorzubringen. Das Vorbringen in dem am Nachmittag des 4. Dezember 2018 gefaxten Schriftsatz bei dem auf den 6. Dezember 2018 um 9:00 Uhr festgesetztem Termin entspreche nicht der Verpflichtung zur sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung. Dieses Verhalten beruhe auf grober Nachlässigkeit. Für die Höhe der USt-Schuld komme es nicht darauf an, was tatsächlich auf die gestellten Rechnungen bezahlt worden sei, sondern auf den zwischen Bauunternehmer und Bauträger vereinbarten Nettobetrag. Das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Abgesehen davon sei das Verhalten der Beklagten insoweit auch rechtsmissbräuchlich. Zinsen stünden der Klägerseite nur ab Rechtshängigkeit zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Weite Teile der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wiesen eine „langatmige Überflüssigkeit“ auf. Die Beklagte ziehe nicht in Zweifel, dass die Verträge grundsätzlich ergänzend auszulegen seien, dass § 27b Abs. 19 UStG europarechtskonform sei etc. etc. Über diese Aspekte sei schlicht die Zeit bzw. der Bundesgerichtshof hinweggegangen. Deutliche Kritik, die bereits mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 vorgetragen worden sei, sei übergangen worden. In tatsächlicher Hinsicht sei die Klage fehlerhaft, weil rechnerisch nicht nur um 0,46 € übersetzt, sondern nach den eigenen „Zahlen“ des Klägers um 1.334,64 €. Das Landgericht schütze die Behauptung vor, die vorgelegten geänderten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 27) seien zuordenbar. Damit habe es vor der zu erwartenden Mühsal kapituliert. Der Landrichter habe nichts „zugeordnet“, wie er behaupte. Die Klage sei in Höhe von mindestens 44.928,61 € unzulässig, zumindest aber unschlüssig. In rechtlicher Hinsicht habe sich das Landgericht über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 (Az. VII ZR 157/17) hinweggesetzt. Der Tatrichter habe die maßgeblichen Passagen entweder nicht gelesen oder nicht verinnerlicht, jedenfalls aber, als ihm zu mühsam, nicht umgesetzt. Die ergänzende Vertragsauslegung stehe und falle mit dem Erstattungsantrag. Es könne keine „Regelungslücke“ ohne Erstattungsantrag geben. Der Erstattungsantrag bestimme über die ergänzende Vertragsauslegung. Mit dem Erstattungsantrag befasse sich das Landgericht aber nicht. Die „Abschlags- und Schlussrechnungen“ könnten die erhobene Klage für sich genommen nicht tragen. Das Landgericht kehre die „wirtschaftliche Schlechterstellung der Insolvenzschuldnerin“, der es entgegentreten wolle, in eine Besserstellung des Insolvenzverwalters um. Für diesen schaffe es einen nicht mit dem Erstattungsantrag zusammenhängenden Zufallsgewinn. Es müsste Rechnung für Rechnung durchgegangen werden und an die Schuldnerin ausbezahltes Netto ergründet werden, um sich zuletzt des Erstattungsantrags zu vergewissern. Der Kläger stütze sich jedoch auf fiktive Nettobeträge. Er kreiere neue 42.500,00 € aus dem Nichts. Das Gericht dürfe sich nicht vom rauschhaften „Wahn“ des Klägers verwirren lassen. Die vom Landgericht geteilte Sach- und Rechtsauffassung des Klägers solle hier dazu führen, dass die Beklagte über das Doppelte hinaus belastet werden solle. Das Landgericht hätte zunächst feststellen müssen, was die Beklagte auf diese oder jene der vorgelegten Rechnungen tatsächlich an Netto an die Bauunternehmerin bezahlt, dann entsprechend an USt an das Finanzamt entrichtet habe und hiervon schließlich tatsächlich erstattet verlangt haben könne. Diese setze voraus, dass der Kläger all dies überhaupt vorgetragen hätte, woran es obendrein fehle. Das Landgericht begnüge sich mit Phantasiezahlen, statt sich mit dem bereits von vornherein widersprüchlichen Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen. In die angebliche Verspätung, die der Beklagten vorgehalten werden, könne es sich nicht flüchten. Auch der erkennende Senat habe in seinem Beschluss vom 14. August 2017 (Az. 10 U 73/17) auf das an die Bauunternehmerin entrichtete Netto bzw. den konkreten Erstattungsbetrag geschaut. Zu Unrecht fordere der Kläger USt auf Baustrom. Dies sei keine Leistung, die USt auslöse. Die vom BGH verschiedentlich betonte Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die USt abführen zu müssen, bestehe hier nicht, da alles Insolvenzforderung sei. Deshalb sei eine ergänzende Vertragsauslegung in einer solchen Konstellation ausgeschlossen. An der Verjährungseinrede werde festgehalten. Umsatzsteuern, für die kein Erstattungsantrag des Bauträgers vorliege - entweder überhaupt kein Erstattungsantrag oder wenigstens kein Erstattungsantrag in vom Kläger unterstellter Höhe -, seien jedenfalls verjährt. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs passe nicht und könne nicht übertragen werden. Ohne Erstattungsantrag der Beklagten für diese oder jene USt sei der erhobene (Erstattungs-)Anspruch jedenfalls verjährt. Ausgeurteilte Zinsen könnten keinen Bestand haben. Die Beklagte beantragt: das am 27.06.2019 verkündete und der Beklagten am 02.07.2019 zugestellte (End-) Urteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: Bm 6 O 408/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er führt aus: Das Landgericht habe sich zutreffend auf die mit Anlagenkonvolut K 27 vorgelegten, geänderten Rechnungen unter Ausweis der USt gestützt. Zu Recht sei das Vorbringen der Beklagten gegen diese Rechnungen als verspätet zurückgewiesen worden. Die Rechnungen seien bereits mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 vorgelegt worden. Die Beklagte habe sie in der Folgezeit weder gerügt noch bestritten. Einwendungen seien erst zwei Tage vor dem lange anberaumten Verhandlungstermin erhoben worden. Sämtliche Einwendungen der Beklagten zu den vorgelegten Rechnungen seien damit unbeachtlich. Rein vorsorglich werde auch zu den Einwendungen der Beklagten Stellung genommen: Der Erstattungsantrag sei von der Organträgerin auch im Namen der Beklagten gestellt worden. Soweit die Beklagte offenbar weiterhin bestreiten wolle, dass es einen entsprechenden Antrag von ihr gebe, sei dies nicht nachvollziehbar. Nachdem das Finanzamt unter Verweis auf das Steuergeheimnis eine Übermittlung der Anträge abgelehnt habe, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Warum im Schreiben des Finanzamts B. vom 2. März 2017 nur auf die W. GmbH Bezug genommen worden sei, könne von Seiten des Finanzamts nicht geklärt werden. Nach Auskunft des Finanzamts habe die Beklagte im Februar 2019 ratenweise eine Rückerstattung der geltend gemachten USt vom Finanzamt erhalten. Der Kläger rege nochmals an, dass die Beklagte den Erstattungsantrag vorlegen möge. Der Kläger habe der Klage keine „Phantasiezahlen“ zugrunde gelegt, sondern die ihm vorliegenden Rechnungen der Schuldnerin. Diese Rechnungen der Schuldnerin als Ist-Versteuerer seien für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der USt maßgeblich. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen sollte, müsste die Beklagte zumindest diejenigen USt-Beträge an den Kläger zahlen, deren Erstattung sie beim Finanzamt beantragt habe. Der Antrag der mit den vorgelegten Änderungsbescheiden festgesetzten Steuern der Beklagten betrage 116.759,63 €. Anscheinend wolle die Beklagte nach ihrer Vorstellung überhaupt keine USt abführen und die Erstattung solle bei ihr verbleiben. Baustrom sei zwischen der Beklagten und der Schuldnerin offenbar abgerechnet worden, so dass selbstverständlich hierauf auch USt zu zahlen sei. Der USt-Bescheid sei zwar gegen Herrn K. als Organträger erlassen worden. Die Schuldnerin hafte jedoch hierfür ebenfalls. Ob letztlich nur eine Insolvenzforderung des Finanzamts vorliege, sei nicht entscheidend. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht begründete Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 153.705,54 € nebst Zinsen zu. a) Der Anspruch auf Bezahlung des USt-Anteils für den Werklohn aus den Bauverträgen ergibt sich aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Dies folgt aus der vom Senat (unter Aufgabe seiner lediglich in der Begründung abweichenden veröffentlichten Rechtsprechung) geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 7/18). Danach steht dem Bauunternehmer, wenn dieser und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 S. 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende USt an das Finanzamt abgeführt hat, aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des USt-Betrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die USt abführen zu müssen. Einwendungen hiergegen macht die Berufung nicht geltend. Auch die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit von § 27 Nr. 19 UStG a.F. wird mit der Berufung nicht erneut aufgeworfen. Die Beklagte greift auch nicht den erstinstanzlich erhobenen Schlusszahlungseinwand auf. Vorliegend sind die Beklagte und die Schuldnerin bei Abschluss der Bauverträge in den Jahren 2011 und 2012 übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft der Beklagten gemäß § 13b UStG ausgegangen. Die ergibt sich nicht nur aus den vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch aus den damaligen Rechnungen, die auf Nettobeträge lauteten und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthielten. Die Beklagte zahlte an die Schuldnerin Nettobeträge und führte USt an das Finanzamt ab. Ausweislich des als Anlage K 26 vorgelegten Schreibens des Finanzamts B. vom 2. März 2017 hat die Beklagte bzw. deren Organträgerin die Erstattung der entrichteten USt beantragt. b) Der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. aa) Die hier einschlägige regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1) und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). bb) Der vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch der Schuldnerin ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die USt abführen zu müssen. Dies setzt voraus, dass ernsthaft mit einer Änderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 13b UStG gerechnet werden musste. Frühestmöglicher Zeitpunkt hierfür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20). Ob auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 29; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 29; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 7/18 Rn. 29). Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 wurde erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht (BStBl. 2014 II 128) und damit für die Finanzverwaltung verbindlich. Zwar ist das Urteil schon im Jahr 2013 auf andere Weise veröffentlicht worden. Entscheidungen des BFH sind aber von den Finanzbehörden bei der Bearbeitung gleich liegender Steuerfälle nur dann anzuwenden, wenn sie Aufnahme in das BStBl II als Veröffentlichungsorgan des BMF gefunden haben. Ohne eine solche Veröffentlichung sind BFH-Urteile für Finanzbeamte gleichsam „nicht existent“ (Lange NJW 2002, 3657 f.). Ein Urteil des BFH bindet gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGO nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Erst durch die Veröffentlichung eines Urteils des BFH im Bundessteuerblatt II wird die Entscheidung gleichsam „allgemeinverbindlich“. Erst damit entstand für die Klägerseite die Gefahr, wegen der Heranziehung der Schuldnerin als USt-Schuldnerin die USt abführen zu müssen. Ist der Anspruch aber (frühestens) im Jahr 2014 entstanden, kann die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit Schluss des Jahres 2014 zu laufen begonnen haben. Die Klageerhebung im Dezember 2017 ist daher in jedem Fall in unverjährter Zeit erfolgt und hat zur Hemmung der Verjährung geführt, die bis heute andauert. cc) Im Übrigen hat die für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu einer positiven Kenntnis der Schuldnerin oder des Klägers von dem Urteil des Bundesfinanzhofs oder grob fahrlässigen Unkenntnis bereits im Jahr 2013 nichts vorgetragen. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Verjährung bereits mit Kenntnis von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10) zu laufen begonnen hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin USt abführen zu müssen, auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 und der Reaktion der Beklagten hierauf, also dem Erstattungsverlangen, beruht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 24 u. 38; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 7/18 Rn. 22). Vorliegend wurde das Erstattungsverlangen erst im Februar 2014 gestellt. Kenntnis hiervon erlangte der Kläger erst aufgrund des Schreibens des Finanzamts B. vom 2. März 2017. Stellt man auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ab, begann die Verjährung erst mit Schluss des Jahres 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits eingereicht. Aber auch wenn man auf den Erstattungsantrag abstellte, hätte die Verjährung mit Schluss des Jahres 2014 begonnen, wäre also durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden. Die Zustellung der Ende Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen Klage erfolgte am 5. Januar 2018 und damit „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorbringen des Klägers zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht unschlüssig, sondern hinreichend substantiiert (dazu sogleich unter aa). Im erstinstanzlichen Verfahren war bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 unstreitig, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag als USt an das Finanzamt abgeführt worden ist (dazu unter bb). Das Bestreiten im Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2018 stellte neues tatsächliches Vorbringen dar, das vom Landgericht zu Recht gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen worden ist. Das Landgericht war insbesondere nicht wegen der im Termin am 6. Dezember 2018 erteilten Hinweise und Auflagen verpflichtet, das verspätete Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen (dazu unter cc). Allerdings steht dem Kläger aufgrund seines eigenen Vorbringens im Schriftsatz vom 21. Januar 2019 nicht der eingeklagte Betrag, sondern nur ein Betrag von 153.705,54 € nebst Zinsen zu (dazu unter dd). aa) In der Klageschrift legte der Kläger als Anlagen K 2 ff. die Bauverträge vor, die die streitgegenständlichen Bauvorhaben „O. 18“ (F.str. 34), „O. 20“ (M.-str. 4), „O. 21“ (M.-str. 6) und „O. 25“ (M.-str. 15) betreffen. Er trug vor, dass sich aus den diesbezüglich vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 4 ff.) insgesamt ein USt-Betrag von 156.149,90 € ergebe. Die Beklagte bzw. deren Organträgerin habe, wie sich aus dem als Anlage K 26 vorgelegten Schreiben des Finanzamts B. vom 2. März 2017 ergebe, am 17. Februar 2014 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 beantragt, nicht mehr Steuerschuldner für die von der Schuldnerin bezogenen Bauleistungen zu sein und die Erstattung der aufgrund der Rechnungen entrichteten USt begehrt. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für den Anspruch des Klägers aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Bauträger die Erstattung der USt verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die USt abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, Leitsatz 1). Der Kläger ist an dem Erstattungsverlangen der Beklagten bzw. deren Organträgerin nicht beteiligt. Er hat keinen Einblick in diese Geschäftsvorgänge auf der Beklagtenseite. Er kann deshalb nur vortragen, in welchem Umfang die Gefahr besteht, von den Finanzbehörden wegen der Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden. Dies ist mit der Vorlage des Schreibens des Finanzamts vom 2. März 2017 nebst Anlagen geschehen. Bereits einleitend wird in dem Schreiben erklärt, dass die Schuldnerin an die „Fa. W. GmbH B.“ Bauleistungen erbracht habe und darüber die Rechnungen gemäß der Anlage zu dem Schreiben erteilt habe. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die „W. GmbH B.“ unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 beantragt habe, nicht mehr Steuerschuldner für die von der Schuldnerin bezogenen Bauleistungen zu sein, und die Erstattung der aufgrund der Rechnungen entrichteten USt begehre. Bei der Anlage handelt es sich um tabellarische Aufstellungen, die unstreitig von der Beklagten bzw. deren Organträgerin stammen und auf denen offenbar auch der Erstattungsantrag der Beklagten gegenüber dem Finanzamt beruht. Aus dem mit der Berufungserwiderung vom Kläger vorgelegten Schreiben des Finanzamts O. vom 5. Dezember 2019 (Anlage BB 1, GA 229) geht hervor, dass zwischen der Beklagten sowie der W. GmbH (als Organgesellschaften) und der X Immobilien GmbH eine sog. umsatzsteuerliche Organschaft besteht, die zu einer „zusammengefassten Umsatzbesteuerung“ der zum Organkreis gehörenden Unternehmen führe. Sämtliche Umsätze auch der Organgesellschaften seien bei der X Immobilien GmbH als Organträger zu erfassen und entsprechend umsatzsteuerlich zu behandeln. Die X Immobilien GmbH habe, nunmehr firmierend unter Y Organgesellschaft, am 17. Februar 2014 den Antrag auf Änderung der USt-Festsetzungen sowie der USt-Voranmeldungen bzw. auf Rückerstattung der USt „aus den Bauträgergeschäften für die Jahre 2011, 2012 und 2013“ gestellt. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft habe der Antrag auch die Bauträgergeschäfte der Organgesellschaften umfasst. Zur Konkretisierung der Erstattungsansprüche habe der Organträger eine Liste derjenigen Unternehmen vorgelegt, die für den Organkreis als Bauleistende tätig gewesen seien. Nicht geklärt werden könne, so das Finanzamt O. in dem Schreiben vom 5. Dezember 2019 weiter, warum in dem Schreiben des Finanzamts B. nur auf die W. GmbH Bezug genommen worden sei. Unberechtigt ist vor diesem Hintergrund die Forderung der Beklagten, der Kläger müsse die Erstattungsanträge der Beklagten vorlegen und beziffern. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast detailliert vortragen, in welchen Fällen ein Erstattungsantrag von ihr fehlt, zumal der Kläger wegen des Steuergeheimnisses den Erstattungsantrag der Beklagten bzw. deren Organträgerin nicht vom Finanzamt erhält. Es ist daher im Hinblick auf den Erstattungsantrag von den Listen auszugehen, die dem Schreiben des Finanzamts beigefügt sind (Anlage K 26). In diesen Listen sind, getrennt für die Jahre 2012 und 2013, unter Angabe des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer und des Rechnungsausstellers (durchgängig: Schuldnerin) sowie des Buchtextes jeweils Rechnungsbeträge und Zahlbeträge aufgeführt. Aufgrund der Formulierung im Schreiben des Finanzamts O. vom 5. Dezember 2019, wonach die Beklagte die Rückerstattung der USt aus den Bauträgergeschäften für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gestellt habe, ist davon auszugehen, dass diese Erstattungsanträge für alle Geschäfte in diesem Zeitraum erfolgt sind. Die Beklagte hat indes zum Inhalt des Erstattungsantrags, soweit dieser Bauverträge zwischen ihr und der Schuldnerin betreffen, nicht näher vorgetragen, obwohl ihr dies unschwer möglich wäre. bb) Die Beklagte bestritt erstinstanzlich bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 nicht, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag als USt an das Finanzamt abgeführt worden ist. In ihrer Klageerwiderung vom 18. Januar 2018 trug sie vor, sie habe die Schlussrechnungen der Schuldnerin geprüft und regelmäßig Berechnungsfehler o.ä. festgestellt, so dass sie die Rechnungen händisch korrigiert habe. Zudem habe sie der Schuldnerin ein gesondertes Berechnungsblatt zur Verfügung gestellt, aus dem die Neuberechnung des Rechnungsbetrags hervorgegangen sei. Die Beklagte habe den durch sie errechneten Betrag an die Schuldnerin bezahlt. Weiter heißt es auf Seite 4 der Klageerwiderung: „… Insgesamt hat die Beklagte (bzw. deren Organträgerin) daher bereits den hier als Klagesumme geltend gemachten Betrag ans Finanzamt abgeführt.“ Auf Seite 8 der Klageerwiderung heißt es: „Ebenfalls rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die vom Kläger vorgelegten Listen nicht den als Klagesumme geltend gemachten Betrag dokumentieren. Wir halten die Klage insoweit für unsubstantiiert.“ Diesen Vortrag wiederholte die Beklagte auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 16. Februar 2018 nahezu wortwörtlich. In der Folgezeit wurde der Rechtsstreit unmittelbar vor dem auf den 1. März 2018 anberaumten Verhandlungstermin zum Ruhen gebracht. Der Kläger rief das Verfahren im August 2018 wieder an. Das Landgericht bestimmte daraufhin einen neuen Verhandlungstermin auf den 18. Oktober 2018. Anfang Oktober 2018 legitimierte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten als neuer Prozessbevollmächtigter und beantragte die Verlegung des Verhandlungstermins. Dieser wurde - nach einer weiteren Verlegung - mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 auf den 6. Dezember 2018, 9:00 Uhr, bestimmt. Mit am 4. Dezember 2018 um 16:27 Uhr beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz bemängelte die Beklagte, die Parteien hätten, wenn sie die nunmehrige Konstellation bedacht hätten, nicht vereinbart, dass die Beklagte mehr USt an den Kläger zu zahlen habe, als sie vor Jahren selbst entrichtet habe. Der Kläger orientiere sich an „fiktiven“ USt-Beträgen, nicht an den vertragsgemäß gezahlten bzw. dem Leistungsstand entsprechenden USt-Beträgen (GA 98). Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sei die Klage in Höhe von 27.327,10 € abzuweisen. Bis zum Eingang des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 4. Dezember 2018 war unstreitig, dass die Beklagte bzw. deren Organträgerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag ans Finanzamt abgeführt hatte. Zwar hatte die Beklagte in der Klageerwiderung auch ausgeführt, dass sie die Klage „insoweit“ für unsubstantiiert halte, weil die „vom Kläger vorgelegten Listen nicht den als Klagesumme geltend gemachten Betrag dokumentieren.“ Ob sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Listen, die sich als Anhang zu dem Schreiben des Finanzamts vom 2. März 2017 (Anlage K 26) finden, die Klagesumme ergibt, ist aber unerheblich, wenn - wie vorliegend - zugleich unstreitig gestellt wird, dass die Beklagte den als Klagesumme geltend gemachten Betrag an das Finanzamt abgeführt hat. Im Übrigen ist unstreitig, dass diese Listen - eine für das Jahr 2012 und eine für das Jahr 2013 -, jedenfalls die den Listen zugrunde liegenden Daten, von der Beklagten bzw. deren Organträgerin stammen. Der Kläger hat zwar erstmals nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 (GA 109) vorgetragen, dass die Rechnungsaufstellung von der Beklagten stammt. Die Beklagte hat dies aber auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten, sondern beharrte auf ihrer Meinung, der Kläger müsse den Erstattungsantrag vorlegen. Der Beklagten obläge, wie bereits ausgeführt wurde, im Wege einer sekundären Darlegungslast ein konkreter Vortrag, welche Nettobeträge die Schuldnerin ihr aus den streitgegenständlichen Bauverträgen in Rechnungen gestellt und welche USt-Beträge sie darauf in den Jahren 2012 und 2013 in der Annahme, sie sei umsatzsteuerpflichtig, an das Finanzamt abgeführt hat. Der Kläger verweist insoweit zutreffend darauf, dass er die entsprechenden Informationen vom Finanzamt wegen des Steuergeheimnisses nicht erhält. Der Beklagten ist es hingegen unschwer möglich vorzutragen, welche USt-Beträge sie abgeführt hat. cc) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 als verspätet zurückgewiesen hat. Dieses Vorbringen, wonach sich der Kläger an fiktiven USt-Beträgen orientiere und nicht an den vertragsgemäß gezahlten bzw. dem Leistungsstand entsprechenden Beträgen, und dass er verschweige, was die Schuldnerin tatsächlich vereinnahmt habe (GA 98), stellt (neues) Vorbringen im Sinne von §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO dar. Das Landgericht hat dieses Vorbringen zutreffend gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Verzögerung und zum Beruhen auf grober Nachlässigkeit im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Substantiierte Einwendungen dagegen macht die Beklagte mit der Berufung nicht geltend. Sie behauptet lediglich apodiktisch, das Landgericht könne sich nicht in die angebliche Verspätung flüchten, und erhebt den Vorwurf, das Landgericht habe sich mit „Phantasiezahlen“ begnügt, anstatt sich mit dem „von vornherein und zu Tage liegenden widersprüchlichen Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen“ (GA 195). Tatsächlich war - wie dargelegt - aufgrund des Vorbringens der Beklagten in der Klageerwiderung bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 unstreitig, dass die Beklagte bzw. deren Organträgerin den als Klagesumme geltend gemachten Betrag ans Finanzamt abgeführt hat. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, insbesondere der Parteiherrschaft und der Dispositionsmaxime, bestand keine Notwendigkeit für das Landgericht, sich mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Anlagen näher auseinanderzusetzen oder zu überprüfen, ob und ggf. wie sich die Klagesumme aus den vorgelegten Anlagen erschließt. Die Vorgehensweise des Landgerichts im Termin am 6. Dezember 2018 schloss die Zurückweisung des Vorbringens als verspätet nicht aus. In diesem Termin wurde streitig verhandelt. Ausweislich des Protokolls erklärte der Beklagtenvertreter, sein Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 enthalte keinen neuen Tatsachenvortrag, sondern weise nur auf die bereits von Anfang an gerügte Unschlüssigkeit der Klage hin. Er betonte, dass das, was nicht bezahlt worden sei, auch nicht umsatzsteuerrechtlich geschuldet werde. Das Gericht wies darauf hin, „dass es gegebenenfalls sinnvoll sein könnte, wenn die Parteien die einzelnen Rechnungen noch einmal durchgehen.“ „Für das weitere Verfahren“ gab das Landgericht dem Kläger auf, „die einzelnen Positionen in der Klageschrift mit sauber zugeordneten Rechnungen zu versehen, da die neue Gesamtvorlage der Anlage K 27 mit sämtlichen geänderten Umsatzsteuerrechnungen nach Umsatzsteuergesetz nicht vernünftig zuordenbar sind.“ (GA 102) Allerdings wurde dem Kläger dafür keine Frist gesetzt. Vielmehr erhielt der Kläger lediglich ein Schriftsatzrecht „auf den Schriftsatz der Beklagtenseite“ bis zum 21. Januar 2019. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 legte der Kläger als „Gesamtanlage K 27“ die geänderten Rechnungen nunmehr nach Bauvorhaben geordnet vor. Die - auch im Schriftsatz getrennt nach Bauvorhaben aufgelisteten - Rechnungen wurden nunmehr als Anlagen K 31 bis K 56 bezeichnet und vorgelegt. Mit der Aufforderung an den Kläger, die einzelnen Positionen in der Klageschrift mit sauber zugeordneten Rechnungen zu versehen, hat das Landgericht angedeutet, dass es erwägt, den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit zu teilen. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat das Landgericht diese Bedenken aber nicht weiter aufrechterhalten. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da bis zum Eingang des - verspäteten - Schriftsatzes der Beklagten vom 4. Dezember 2018 die Abführung des mit der Klage geltend gemachten Betrags an das Finanzamt unstreitig war. Es bestand deshalb tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit für den Kläger, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen oder zu substantiieren. Der ersichtlich vorsorglich im Hinblick auf den sehr kurzfristig vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatz der Beklagtenseite vom 4. Dezember 2018 und den Verweis des Beklagtenvertreters auf die Unschlüssigkeit der Klage im Termin am 6. Dezember 2018 erfolgte Hinweis des Landgerichts mit der Auflage an den Kläger, die einzelnen Positionen in der Klageschrift „mit sauber zugeordneten Rechnung zu versehen“, führte nicht zu einer Bindung des Landgerichts an die Rechtsauffassung der Beklagten, die Klage sei unschlüssig. Insbesondere war das Landgericht deswegen auch nicht gehindert, das neue Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 als verspätet zurückzuweisen. dd) Nach dem vom Landgericht prozessual zu berücksichtigenden Vorbringen der Parteien war somit unstreitig, dass die Beklagte bzw. deren Organträgerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag als USt auf die Rechnungen aus den streitgegenständlichen Bauverträgen an das Finanzamt abgeführt hat. Allerdings hat der Kläger auf Seiten 3 bis 5 seines Schriftsatzes vom 21. Januar 2019 die Bruttobeträge aus den von ihm vorgelegten geänderten Rechnungen aufgelistet. Daraus lässt sich ohne weiteres der jeweilige USt-Betrag wie folgt errechnen: Rg.-Datum Rg.-Nr. Rechnungsbetrag gem. Aufstellung im Schriftsatz vom 21.02.2019, S. 3 ff. USt daraus "O. 20" 13.01.2012 205/12 80.073,25 € 12.784,80 € 01.03.2012 221/12 65.460,62 € 10.451,70 € 21.05.2012 247/12 46.193,70 € 7.375,46 € 07.11.2012 (M.-str. 4) 073/12 1.026,97 € 163,97 € "O. 21" 05.04.2012 237/12 55.537,10 € 8.867,27 € 05.05.2012 251/12 73.264,98 € 11.697,77 € 07.05.2012 009/12 2.215,78 € 353,78 € 16.05.2012 257/12 53.621,91 € 8.561,48 € 31.05.2012 263/12 46.812,07 € 7.474,20 € 14.06.2012 269/12 46.189,13 € 7.374,74 € 26.06.2012 278/12 27.868,40 € 4.449,58 € 07.11.2012 070/12 3.402,73 € 543,29 € 06.12.2012 087/12 43.425,20 € 6.933,44 € 18.12.2012 383/12 474,81 € 75,81 € 31.01.2013 004/13 9.693,00 € 1.547,62 € "O. 25" 01.08.2012 303/12 34.957,11 € 5.581,39 € 06.09.2012 313/12 27.191,20 € 4.341,45 € 28.09.2012 324/12 77.613,25 € 12.392,03 € 12.10.2012 340/12 49.305,01 € 7.872,23 € 19.10.2012 346/12 50.288,14 € 8.029,20 € 25.10.2012 347/12 44.071,40 € 7.036,61 € 07.11.2012 356/12 56.551,58 € 9.029,24 € 05.12.2012 084/12 58.418,15 € 9.327,27 € 31.01.2013 005/13 4.590,59 € 732,95 € 14.06.2013 266/13 1.605,23 € 256,30 € 03.07.2013 033/13 2.830,75 € 451,97 € Summe: 962.682,06 € 153.705,54 € Die Gesamtsumme der Bruttobeträge beläuft sich danach auf insgesamt 962.682,06 €. Hieraus errechnet sich ein USt-Betrag von 153.705,54 €. Diesen Betrag, der 2.444,36 € niedriger liegt als der erstinstanzlich zuerkannte Betrag, hat die Beklagte an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte ist wegen ihres Erstattungsantrags gegenüber dem Finanzamt aufgrund ergänzender Vertragsauslegung verpflichtet, an die Schuldnerin bzw. den Kläger die USt aus den geänderten Rechnungen zu zahlen, da die Schuldnerin bzw. der Kläger aufgrund der geänderten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu § 13b UStG als Leistungserbringer die USt schuldet. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UStG nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG gilt. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Gestattung des Finanzamts gemäß § 20 S. 1 UStG vorlag, die USt nicht nach den vereinbarten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte und die Schuldnerin gingen sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Bauverträge als auch zum Zeitpunkt der Ausstellung und - vollständigen oder teilweisen - Bezahlung der Rechnungen von der Anwendbarkeit des § 13b UStG aus. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der vom Leistungsempfänger in den Fällen des § 13b UStG zu zahlenden USt ist gemäß §§ 10, 14a UStG der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ohne USt (vgl. Nr. 13b.13 UStAE; vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 87. EL September 2019, § 13b UStG Rn. 271; Spilker in BeckOK UStG, Stand: 1.1.2020, § 13b UStG Rn. 454; Leonard in Bunjes, UStG, 18. Aufl., § 13b UStG Rn. 164). Demnach beschränkte sich die Darlegungslast des Klägers auf die Rechnungsstellungen der Schuldnerin. Nachdem der Kläger in der Klageschrift vom 28. Dezember 2017 die Rechnungen der Schuldnerin an die Beklagte für die Bauvorhaben O. 18, O. 20, O. 21 und O. 25 als Anlagen K 4 - K 25.3 und mit der Replik vom 14. Februar 2018 geänderte Rechnungen mit Ausweis der USt als Anlagenkonvolut K 27 vorgelegt hatte, führte er im Schriftsatz vom 21. Januar 2019 im Einzelnen auf, welche Bruttobeträge sich aus den mit der „Gesamtanlage K 27“ vorgelegten geänderten Rechnungen ergeben. Auf Grundlage dieser Beträge ist die USt-Schuld zu berechnen. Da der sich danach ergebende USt-Betrag 2.444,36 € niedriger liegt als der eingeklagte Betrag, hat die Berufung in dieser Höhe Erfolg. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, für Baustromrechnungen falle keine USt an. Insbesondere führt der Verweis der Beklagten auf Nr. 3.8 Abs. 2 UStAE nicht weiter. Dort ist geregelt, dass bei Werklieferungen Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch ausscheiden (S. 1). In Satz 3 ist geregelt, dass auch Elektrizität eine Beistellung sein kann. Hier geht es aber nicht um eine Beistellung des Bestellers, also der Beklagten, die die Schuldnerin mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt hat, sondern um Baustromlieferungen der Schuldnerin an die Beklagte (möglicherweise hat die Schuldnerin einen Baustromanschluss gelegt, der dann auch von weiteren auf der Baustelle tätigen Unternehmern genutzt wurde). d) Der Betrag ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB zu verzinsen. Das Landgericht hat dem Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags Zinsen lediglich ab Rechtshängigkeit zuerkannt. Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 5. Januar 2018. Rechtshängigkeitszinsen sind daher, wie vom Landgericht ausgeurteilt, ab dem 6. Januar 2018 zu zahlen. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 2 BGB. e) Unerheblich für die Haftung der Beklagten ist, ob es sich bei der USt-Schuld der insolventen Schuldnerin gegenüber den Finanzbehörden um eine Insolvenzforderung handelt. Das von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptete Rechtskraftproblem besteht nicht. Der Streitgegenstand ist durch die Antragstellung sowie die Nennung der den Vergütungsansprüchen zugrundeliegenden Bauverträge und die Vorlage der Rechnungen (Anlagen K 4 ff.) und des Schreibens des Finanzamts B. vom 2. März 2017 nebst den Listen (Anlage K 26) hinreichend individualisiert. Spätestens mit der Markierung der die Beklagte betreffenden Rechnungen mit Leuchtstift auf den als Anlage K 30 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 nochmals vorgelegten Listen konnten keine Zweifel mehr über den Streitgegenstand bestehen. f) Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19. Februar 2020 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.