Urteil
10 U 310/19
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0317.10U310.19.00
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Leitsätze
1. Der nicht rechtzeitige Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung steht der Fälligkeit der Schlussrechnung nicht entgegen.(Rn.34)
2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Behinderungen des Bauablaufs durch den Auftragnehmer muss dieser darlegen, wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah und durch welche Ereignisse es zu welcher konkreten Störung, Behinderung oder Verzögerung kam. Er muss weiterhin darlegen, wann eine diesbezügliche Störungsanzeige an den Auftraggeber erfolgte, wie hierauf reagiert wurde und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung durch den Auftragnehmer nicht mehr kompensierbar war. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine möglichst konkrete Darstellung des Behinderungstatbestands und seiner behindernden Wirkung(Rn.76)
3. Die Schwierigkeit, jeden einzelnen Behinderungstatbestand als solchen und eine von diesem kausal verursachte Bauverzögerung darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigt weder Beweiserleichterungen noch eine Reduzierung der Vortragslast zugunsten des Auftragnehmers.(Rn.82)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.04.2019, Az. 7 O 328/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft der XBank vom 18.08.2015 über 90.462,18 € herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 91.727,68 € gem. § 14 Punkt 1 des Generalunternehmervertrages vom 02.04.2015.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin zu 89 %, die Beklagte zu 11 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 789.841,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nicht rechtzeitige Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung steht der Fälligkeit der Schlussrechnung nicht entgegen.(Rn.34) 2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Behinderungen des Bauablaufs durch den Auftragnehmer muss dieser darlegen, wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah und durch welche Ereignisse es zu welcher konkreten Störung, Behinderung oder Verzögerung kam. Er muss weiterhin darlegen, wann eine diesbezügliche Störungsanzeige an den Auftraggeber erfolgte, wie hierauf reagiert wurde und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung durch den Auftragnehmer nicht mehr kompensierbar war. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine möglichst konkrete Darstellung des Behinderungstatbestands und seiner behindernden Wirkung(Rn.76) 3. Die Schwierigkeit, jeden einzelnen Behinderungstatbestand als solchen und eine von diesem kausal verursachte Bauverzögerung darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigt weder Beweiserleichterungen noch eine Reduzierung der Vortragslast zugunsten des Auftragnehmers.(Rn.82) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.04.2019, Az. 7 O 328/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft der XBank vom 18.08.2015 über 90.462,18 € herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 91.727,68 € gem. § 14 Punkt 1 des Generalunternehmervertrages vom 02.04.2015. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin zu 89 %, die Beklagte zu 11 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 789.841,71 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn sowie Schadensersatz wegen Baubehinderung und -unterbrechung. Im Rahmen des Projekts „N. T.“ wurden von der Beklagten und weiteren Gesellschaften auf einem Areal zwischen B-Straße und S-Straße in T. ab 2015 diverse Neubauten errichtet. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von der Beklagten u.a. mit der Errichtung mehrerer Gebäude u.a. des hier streitgegenständlichen Gebäudes „Haus Z incl. TG II (Tiefgarage)“ beauftragt. Hierüber kam der Generalunternehmervertrag vom 02.04.2015 (K1, Bl. 21 d.A. und Bl. 215 ff. dort incl. der Vertragsgrundlagen und Anlagen; künftig: GUV) zustande. Darin ist ein Pauschalfestpreis von brutto 2.153.000,00 € vereinbart. Nach Beginn der Bauarbeiten stellte die Klägerin der Beklagten Abschlagsrechnungen sowie weitere Rechnungen über Nachträge und Sonderleistungen, auf welche teilweise Zahlungen erfolgten. Die Zahlungen der Beklagten sind u.a. im sog. „Kontoauszug“ (Bl. 51 ff. d.A.) als Teil der Schlussrechnung vom 29.03.2018 aufgelistet. In der Zeit zwischen 23.12.2016 und 21.03.2018 fanden verschiedene Abnahmetermine der Bauherren unter Mitwirkung beider Parteien statt, wobei ein hinzugezogener Gutachter eine Vielzahl von Mängeln auflistete, Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sämtliche Mängel dieser Liste in der Folgezeit abgearbeitet zu haben, dies blieb streitig. Mit Datum des 29.03.2018 stellte die Klägerin Schlussrechnung (K 2; Bl. 47 ff. d.A.), die mit einem Betrag von 2.961.065,19 € endet. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen der Beklagten ergab sich ein Schlussrechnungsbetrag von noch offenen 771.776,00 € brutto. Abzüglich einer sog. „Gutschrift“ i.H. von 16.660,00 € hat die Klägerin erstinstanzlich restliche 755.116,08 € eingeklagt. Am 03.05.2018 fand ein Besprechungstermin zwischen den Parteien statt. In diesem Zusammenhang wurde von Beklagtenseite die mangelnde Prüffähigkeit der abgerechneten Nachträge insoweit eingewandt, als diese ohne Kostenübernahmezusage ausgeführt wurden. Zur Substantiierung der Prüffähigkeitsrüge verweist die Beklagte auf ein Gesprächsprotokoll in Anl. B5, Bl. 106 d.A. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in 1. Instanz sowie bzgl. der erstinstanzlichen Parteianträge wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz noch relevant wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen sei die Klage – endgültig – unbegründet, hinsichtlich der Positionen, in welchen restliche Werklohnforderungen geltend gemacht seien, sei ein Anspruch derzeit unbegründet, im Übrigen jedoch auch wegen Unschlüssigkeit endgültig unbegründet. Die Schadensersatzansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Baudurchführung in Höhe von 235.569,12 € brutto (Schlussrechnungsposition 7) seien nicht schlüssig begründet.Es hätte eine schuldhafte Verletzung der auftraggeberseitigen Mitwirkungspflichten und eine hierdurch entstandene Baubehinderung konkret vorgetragen werden müssen. Daran fehle es. Im Übrigen fehle im Vortrag die Klägerin die konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen und Ausführungen dazu, weshalb diese durch anderweitige Dispositionen nicht hätten kompensiert werden können. Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach unschlüssig. Im Klägervortrag fehle der Vergleich der Vermögenslage des Auftragnehmers ohne und mit Bauzeitverzögerung. Entsprechendes gelte für die anteilig geltend gemachten Verspätungskosten wegen Bauunterbrechung bei Gebäude Z gemäß Position 8 der Schlussrechnung, wobei die Klägerin das Verhältnis dieser Position zur Schlussrechnungsposition 7 bereits nicht dargelegt habe. Die in der Schlussrechnung geforderten Werklohnpositionen seien ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die in Anlage K 3 enthaltenen Nachtragsforderungen, die in Höhe von 209.207,23 € brutto strittig und unbezahlt seien, seien zwar im Prozess begründet worden, die Ausführungen hierzu seien jedoch weitgehend unschlüssig. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch falsche Angaben des Auftraggebers in einer Leistungsbeschreibung oder in Plänen entstünden oder durch Planänderungen veranlasst oder sonst angeordnet seien, seien zwar grundsätzlich gemäß §§ 2 Abs. 5, 6, 8 Nr. 2 und 3 VOB/B zu vergüten. Bei den einzelnen Nachtragspositionen 3, 7, 10, 19, 25, 26, 27, 28, 29, 52, 57, 60, 64, 65 und 68 sei schon zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen. Beweiserhebungen seien daher unterblieben, da diese auf bloße Ausforschungen hinausgelaufen wären. Zudem müsse der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf der Grundlage der Urkalkulation ermittelt werden. Die Klägerin habe jedoch bis zuletzt keine Urkalkulation für den mit der Beklagten vereinbarten Pauschalpreis aus dem Generalunternehmervertrag vorgelegt.Die vorgelegte, nachträglich erstellte Urkalkulation (K16) könne hierfür nicht herangezogen werden, da sie mit der vertraglichen Kalkulation nichts zu tun habe und die Vertragspreise nicht abbilde. Da die Vergütungshöhe ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen sei, sei auch insoweit kein Beweis zu erheben. Einen Mindestpreis könne das Gericht von sich aus nicht ermitteln. Die bei den Nachträgen in Ansatz gebrachten Preise ließen nicht erkennen, welche Positionen einer Vertragspreiskalkulation insoweit fortentwickelt seien. Nachtrag 9 sei von der Beklagten weitgehend bezahlt worden. Der jetzt noch offene Restbetrag entspreche dem vertraglich vereinbarten 5%-igen Gewährleistungseinbehalt der Nettoauftragssumme. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, insoweit sei nur ein Einbehalt von 928,20 € berechtigt gewesen und außerdem sei die Beklagte im Hinblick auf die übergebene Vertragserfüllungsbürgschaft doppelt gesichert. Zunächst bleibe unklar, ob die Klägerin nur die Differenz aus den unterschiedlichen für berechtigt gehaltenen Einbehaltshöhen verlangen wolle oder den kompletten Einbehalt. Eine Doppelsicherung jedenfalls liege bereits deshalb nicht vor, da die Vertragserfüllungsbürgschaft nur 5% des vereinbarten Nettopauschalpreises umfasse und die Beklagten im Hinblick auf die Nachträge insoweit keine Sicherheit, insbesondere keine doppelte erlangt habe. Nachtrag Nr. 31 sei, wie sich der „Entscheidungsvorlage zur Kostenübernahme“ (Bl. 345 d.A.) entnehmen lasse, unstreitig angeordnet worden, die Beklagte habe jedoch eingewandt, die Klägerin habe diese Leistung gar nicht erbracht. Es sei an der Klägerin gewesen, konkret vorzutragen, wann und durch wen diese Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Dies sei unterblieben. Bei den Nachträgen Nr. 32 und 33 sei die Klägerin dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach diese Entwässerungselemente bereits in der Baubeschreibung vorgesehen und damit vom Pauschalpreis umfasst seien, nicht entgegengetreten. Die Klägerin müsse aber bei Nachträgen zunächst substantiiert vortragen, dass und weshalb die Positionen nicht bereits vom ursprünglichen Vertragsleistungsvolumen umfasst und damit vom Pauschalpreis abgegolten seien. Daran fehle es. Bei Nachtrag Nr. 58 habe die Beklagtenseite eingewandt, es sei besprochen worden, dass den Erhöhungsaufbau nicht die Klägerin, sondern die Firma M. G. GmbH ausführe. Dies sei geschehen. Die Leistung sei somit nicht von der Klägerin erbracht worden. Hierauf habe die Klägerin nicht erwidert. Eine Leistungserbringung durch sie selbst sei nicht unter Beweis gestellt worden. Für Nachtrag 61 habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2009 die Kalkulation der Subunternehmerin vorgelegt, die aus Anlage K 16 abgeleitet sei. Da allerdings diese Urkalkulation in Anlage K 16 schon nicht auf dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertragspreis aufbaue, sei der hieraus abgeleitete Mehrvergütungsbetrag für Fenster nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen habe die Beklagte bestritten, dass es Änderungspositionen bei der Fensterausführungsart gegeben habe. Die Änderungen an den Brüstungshöhen seien Mangelbeseitigungsmaßnahmen gewesen. Die Beweislast für erfolgte Änderungsmaßnahmen trage die Klägerin. Die Bezugnahme der Klägerin auf ihre Kalkulationstabelle könne nicht genügen. Es fehle eine konkrete Darstellung des ursprünglichen Bausolls und eine Gegenüberstellung mit den jeweiligen nachträglichen Änderungen. Ohne schlüssigen Vortrag sei eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen. Da die Mehrmengen bei der Brüstungshöhe von der Klägerin zusätzlich noch in einer anderen Nachtragsposition abgerechnet seien, sei zudem nicht ersichtlich, wie die Abgrenzung erfolgen solle. Bei Nachtrag 63 habe die Klägerin ihre Vergütung nicht aus der Urkalkulation herausentwickelt. Der Einwand, dort sei keine vergleichbare Position vorhanden, treffe nicht zu. Da die Vergütungshöhe nicht schlüssig dargelegt sei, sei die Position nicht zuzusprechen. Die weiteren Nachträge bzw. Sonderleistungen, die nicht in Anlage K 3 aufgeführt seien, seien von der Klägerin überhaupt nicht begründet worden. Selbst wenn man von einer schlüssigen Darlegung sämtlicher Nachtragsforderungen und Sonderleistungen ausgehen wolle, sei der Restvergütungsanspruch jedoch derzeit nicht fällig. Es fehle an der Abnahme der Werkleistung durch die Beklagte. Die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme sei unstreitig nicht erfolgt. Eine fiktive Abnahme sei vertraglich ausgeschlossen. Gleichermaßen scheide eine konkludente Abnahme aus. Ein Verhalten der Beklagten, woraus eine Billigung des Werks geschlossen werden könne, sei an keiner Stelle vorgetragen. Auch eine unberechtigte Abnahmeverweigerung durch die Beklagte sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, auch eine endgültige Abnahmeverweigerung durch die Beklagte liege nicht vor. Im Übrigen fehle es an einer prüffähigen Schlussrechnung. Auf die mangelnde Prüffähigkeit könne sich die Beklagte berufen, da Einwendungen innerhalb der Prüffrist vorgebracht worden seien. Insoweit sei geltend gemacht worden, dass die Nachträge nicht den vertraglichen Regularien entsprächen und allgemein die Preise nicht aus der Urkalkulation abgeleitet bzw. nicht nachvollziehbar berechnet seien. Tatsächlich sei die Schlussrechnung nicht prüffähig. Die Klägerin habe die Nachträge und Sonderwünsche, anstatt diese aus der Urkalkulation abzuleiten, nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung abgerechnet, ohne diese nachvollziehbar darzulegen, habe im Falle der Mehrpreisberechnung nach Einheitspreisen keine Aufmaße beigefügt und könne im Übrigen mit der Behauptung, einzelne Positionen seien nicht nach der Urkalkulation abzurechnen, da dort vergleichbare Rechnungspositionen fehlten, ohnehin nicht in der vorgetragenen Pauschalität gehört werden, da eine andere Abrechnung nach der ortsüblichen Vergütung mangels passender Urkalkulation nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Zuletzt habe zwar die Klägerin eine Urkalkulation erstellt, die jedoch wie ausgeführt nicht mit dem vereinbarten Pauschalpreis ende und daher offenkundig nicht die eigentliche Vertragskalkulation wiedergebe. Außerdem seien die Preise auch danach im Wesentlichen nicht aus dieser nachgereichten Urkalkulation abgeleitet bzw. mit den erforderlichen Unterlagen belegt worden. Damit sei der Werklohn, soweit er nicht schon aus anderen Gründen zu verneinen sei, jedenfalls derzeit nicht fällig, weshalb die Forderung, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handle, als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen sei. Da der Vertrag noch im Erfüllungsstadium sei, sei der Anspruch auf Herausgabe der Erfüllungsbürgschaft nicht gegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, wobei folgende Positionen aus der Schlussrechnung in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden: Pos. 5 (Zinsen) in Höhe von 9.846,03 €, Pos. 6 (Planungskosten): 8.028,70 € brutto, Pos. 4 „Bearbeitungszuschlag für Sonderwünsche der Erwerber“: 4.517,92 € brutto sowie die Nachträge Nr. 6 und 67 aus Anlage K 3 in Höhe von 32.844,00 € brutto und 500,00 € brutto. Nur die danach noch verbleibende Restforderung aus der Schlussrechnung in Höhe von 699.379,53 € wird mit der Berufung weiterverfolgt. Nachdem sich die Klägerin zunächst noch erstinstanzlich auf eine Abnahme der Werkleistungen im Vororttermin vom 21.03.2018 und eine danach erfolgte vollständige Mangelbeseitigung berufen hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von diesem Vortrag Abstand genommen und vorgebracht, sich auf eine erfolgte Abnahme nicht mehr berufen und auch das erstinstanzliche Urteil insoweit, als es vom Fehlen einer Abnahme ausgegangen sei, nicht mehr angreifen zu wollen. Die Schlussrechnung vom 29.03.2018 sei prüfbar. Eine Urkalkulation sei in der mündlichen Verhandlung aus dem ungeöffnet gebliebenen Umschlag vorgelegt worden. Darin sei eine Kalkulation nach Kubikmeter umbauten Raumes enthalten gewesen, die in der Sitzung übergeben worden sei. Diese Preisberechnungsart sei in der Baubranche üblich. Im Übrigen habe die Klägerin nach Hinweis des Landgerichts eine nachträgliche Urkalkulation erstellt und diese in Anlage K 16 vorgelegt. Jede einzelne Schlussrechnungsposition, die Werklohnforderungen enthalte, sei aus dieser Urkalkulation abgeleitet und entwickelt. Lediglich soweit vergleichbare Urkalkulationspositionen nicht vorhanden gewesen seien, mithin für Nachtragspositionen 6, 7, 10, 32, 33, 52, 58, 60, 61, 65 und 68 habe die Klägerin den ortsüblichen angemessenen tatsächlichen Preis zugrunde gelegt. Über dessen Höhe hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Beweis sei angetreten worden. Es sei zulässig und korrekt, den ortsüblichen tatsächlichen Aufwand zugrunde zu legen, wenn eine vergleichbare Urkalkulationsposition nicht zur Verfügung stehe. Da zwischen den Parteien streitig geblieben sei, dass die Nachtragspreise zu den Nachtragspositionen 7, 10, 26, 27, 28, 32, 33, 52, 60, 64, 65, 58 und 61 aus dieser Urkalkulation entwickelt seien, hätte auch hierüber Beweis erhoben werden müssen durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens. Dieses hätte ergeben, dass die Nachtragsforderungen der Klägerin der Höhe nach begründet sind und aus der Urkalkulation – soweit dies möglich war – abgeleitet seien. Deshalb hätte das Landgericht sämtliche Nachtragsforderungen zusprechen müssen. Die Ausführung des Landgerichts, die nachträglich vorgelegte Urkalkulation könne schon deshalb nicht herangezogen werden, da diese nicht in den vertraglich vereinbarten Pauschalpreis münde, gehe fehl. Das Landgericht habe deshalb diese nachträgliche Urkalkulation zu Unrecht in der Begründung nicht berücksichtigt. Es sei geradezu typisch und zwingend, dass eine Urkalkulation des Unternehmers, die vor Angebotsabgabe erfolge, regelmäßig Abschläge und Nachlässe, die erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen gewährt würden und somit nicht voraussehbar seien, enthalte und abbilde, so dass typischerweise der vereinbarte Pauschalpreis unterhalb der Kalkulationsansätze des Bauunternehmers liege. So sei dies auch im vorliegenden Fall. Im Übrigen könne unschwer der Abschlag prozentual zu den Nachtragspreisen hinzugerechnet werden. Bei den Schadensersatzpositionen habe das Landgericht verkannt, dass Schlussrechnungsposition 8 gar nicht mehr geltend gemacht worden sei, da insoweit zugunsten der Beklagten eine Gutschrift erteilt worden sei. Schlussrechnungsposition 7 sei zu Unrecht aberkannt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass sich der Schadensersatzanspruch auch aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebe, da eine angeordnete Bauzeitverschiebung vorgelegen habe, im Übrigen jedoch auch aus § 642 BGB wegen unterlassener bauseitiger Mitwirkung durch die Beklagte. Bei den hier in Ansatz gebrachten Mehraufwendungen bzgl. der allgemeinen Geschäftskosten habe die Klägerin geplant, noch ein baubetriebliches Sachverständigengutachten einzuholen und ihren Vortrag auf dieser Grundlage zu ergänzen. Hierzu sei sie lediglich deshalb nicht mehr gekommen, weil das Landgericht aufgrund der zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisaufnahme verfrüht ein Urteil erlassen habe. Durch die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme und die Verkündung eines verfrühten Urteils habe das Landgericht eine eventuelle Präklusion auf Klägerseite erst herbeigeführt. In gleicher Weise habe deshalb ein ergänzender Vortrag zu den Mehrkosten bei den Baustellengemeinkosten und Bauleitungskosten, der bereits geplant gewesen sei, nicht mehr angebracht werden können. Beide Parteien seien nach Schluss der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass die Verhandlung fortgesetzt werde. Das Urteil sei überraschend unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Die Annahme des Landgerichts, dass die Schlussrechnung der Klägerin insgesamt nicht prüffähig sei, sei schon auf der Grundlage der eigenen Begründung des Landgerichts fehlerhaft, da auch das Landgericht eine noch offene Restwerklohnforderung aus dem Pauschalpreis annehme. Jedenfalls insoweit habe Fälligkeit bejaht werden müssen. Bei Nachtrag Nr. 9 habe das Landgericht den klägerischen Vortrag nicht vollumfänglich erfasst. Die Klägerin habe sich nicht nur darauf berufen, dass eine Doppelbesicherung aufgrund der übergebenen Vertragserfüllungsbürgschaft vorliege, sondern behauptet, dass die Beklagte bereits bei einer Abschlagsrechnung einen 5%ige Sicherheitseinbehalt vorgenommen habe und diese erneut bei der Schlussrechnung dann zu einer Doppelsicherung führe. Da der Nachtrag als solcher im Übrigen anerkannt und bezahlt sei, folge aus der unzulässigen Doppelsicherung, dass der Restbetrag zu zahlen sei. Nachtrag Nr. 19 habe die Beklagte weitgehend bezahlt und damit dem Grunde und weitgehend auch der Höhe nach anerkannt. Die von der Beklagten allerdings herausgestrichenen Leistungen seien zur Durchführung erforderlich gewesen. Wenn der Rest bezahlt worden sei, hätte von Beklagtenseite konsequenterweise auch der herausgestrichene Betrag bezahlt werden müssen. Dass eine Kürzung nicht nachvollziehbar sei, habe die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen. Nachträge 25, 63 und 57 seien, wie das Landgericht selbst ausführe, unstreitig gewesen, sie hätten daher ohne weiteres zugesprochen werden müssen. Nachtrag 31 und Nachtrag 67 würden nicht weiterverfolgt. Soweit das Landgericht „weitere Sonderleistungen“ deshalb nicht zuerkannt habe, weil die Klägerin diese nicht begründet habe, so sei übersehen worden, dass insoweit die Sonderleistungen unstreitig gewesen seien. Unabhängig von den übrigen Schlussrechnungspositionen habe das Landgericht zumindest die von ihm selbst als offenstehend erkannte Restwerklohnforderung aus dem Pauschalpreis zusprechen müssen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen, 7 U 328/18, wird abgeändert, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699.379,43 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2018. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft der XBank vom 18.08.2015 über 90.462,18 € herauszugeben Zug-um-Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 5% der Nettoauftragssumme inkl. der beauftragten Nachträge gemäß § 14.1 des Generalunternehmervertrages vom 02.04.2015. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.366,90 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Tübingen, Az.: 7 O 328/18 wird aufgehoben, die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Abnahme der Werkleistung der Klägerin unter Vorbehalt von Mängeln erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020, dort Seite 3). Sie bringt im Übrigen vor, zutreffend habe das Landgericht sämtliche Nachtragspositionen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach für unschlüssig angesehen, da die Preise nicht aus dem ursprünglichen Vertragspreis abgeleitet worden seien, insbesondere beruhe auch die nachträglich im Prozess vorgelegte Urkalkulation nicht auf dem Vertragspreisniveau der ursprünglichen Kalkulation und sei daher zur Preisherleitung unbrauchbar. Auf eine Ortsüblichkeit oder Angemessenheit des Preises komme es nicht an. Der Vortrag zur Vergütungshöhe sei hinsichtlich aller Nachträge insgesamt unschlüssig. Im Übrigen könne die Klägerin die geltende Rechtsprechung zur Preisfortschreibung entsprechend des Vertragspreisniveaus nicht einfach dadurch aushebeln, dass sie ihre eigens erstellte Urkalkulation, nämlich diejenige, die sich im verschlossenen Umschlag befand, für unergiebig erkläre und stattdessen eine neue Urkalkulation vorlege, die ein ganz anderes Vertragspreisniveau ausweise. Dieser Fehler in der Argumentation der Klägerin schlage sich in der vorgelegten Schlussrechnung in sämtlichen Nachtragspositionen nieder. Dort würden Einheitspreise zugrunde gelegt, deren Zusammensetzung unbekannt bleibe und nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Die Nachtragspositionen seien darüber hinaus entweder schon von der Grundpauschale umfasst und beinhalteten keine zusätzlichen Leistungen oder es habe sich um kostenfrei zu erbringende Mängelbeseitigung gehandelt. Jedenfalls sei zu Ergänzungs- oder Zusatzbeauftragungen nicht schlüssig vorgetragen. Es wird auf den erstinstanzlichen Vortrag zu den Einzelpositionen verwiesen, der aufrechterhalten wird. Wenn der Vortrag, wie zu Recht vom Landgericht festgestellt, bereits unschlüssig sei, habe eine Beweisaufnahme aus Rechtsgründen nicht mehr stattzufinden. Die Klägerin könne insbesondere nicht einwenden, bei der Durchführung einer gar nicht erforderlichen Beweisaufnahme mehr Zeit für ergänzenden Vortrag gehabt zu haben. Auch insoweit liege eine Gehörsverletzung nicht vor. Bereits mit Hinweisverfügung vom 27.11.2018 habe das Landgericht ausführlich auf die Ergänzungsbedürftigkeit und Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrags hingewiesen. Abhilfe sei von Klägerseite nicht geschaffen worden. In der mündlichen Verhandlung sei der Klägerseite ein weiteres Schriftsatzrecht bis 28.02.2019 eingeräumt worden. Die dann vorgelegte „Nachkalkulation“ in Anlage K 16 enthalte nicht die Vertragspreiskalkulation. Außerdem seien die dortigen Preisansätze pauschal und nicht nachvollziehbar, insbesondere seien Zeitaufwand, Lohn- und Geräteansätze und deren Zusammensetzung weder erläutert noch weiter aufgegliedert. Soweit die Nachtragspreise aus diesen Pauschalen abgeleitet seien, könne die Einhaltung des Vertragspreisniveaus nicht nachvollzogen werden. Die Schlussrechnung sei im Übrigen nicht prüfbar. In der Schlussrechnungsposition 2, die die Nachträge enthalte, fehle es an einer schlüssigen Herleitung der Nachtragsvergütung aus dem Vertragspreis. Bei Schlussrechnungsposition 3 (Sonderwünsche) seien nur absolute Beträge genannt, die nicht nachvollziehbar seien. Bei Schlussrechnungsposition 8 sei darüber hinaus nicht einmal erkennbar, was überhaupt abgerechnet werden solle Im Übrigen bestehe ein Anspruch wegen der Sonderwünsche bereits deshalb nicht mehr, da die Sonderwünsche alle bezahlt seien. Behinderungskosten in Schlussrechnungsposition 7 könnten weder aus § 6 Abs. 6 VOB/B noch aus § 2 Abs. 5 VOB/B verlangt werden. Für letztgenannte Anspruchsgrundlage fehle eine Anordnung der Beklagten. Auch § 642 BGB könne nicht herangezogen werden. Die dort geltenden Vortragsvoraussetzungen für die Darlegung des Haftungsgrundes seien dieselben wie in § 6 Abs. 6 VOB/B. Das Landgericht habe den klägerischen Vortrag zu Recht für ungenügend gehalten. Die Höhe der angesetzten allgemeinen Geschäftskosten sei nicht schlüssig dargelegt und genüge den Anforderungen der Rechtsprechung insoweit nicht. Das angekündigte baubetriebliche Gutachten, in welcher hierzu ergänzende Darlegungen hätten enthalten sein sollen, liege noch immer nicht vor. Die Klägerseite verletze ihre Prozessförderungspflicht. Im Übrigen seien Behinderungskosten bereits dem Grunde nach nicht entstanden, da es eine Bauzeitverzögerung nicht gegeben habe. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet. Sie bleibt in der Sache hinsichtlich des Restwerklohnanspruchs ohne Erfolg (hierzu A.). Der Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist indessen begründet (hierzu B.). A. Ein Anspruch auf Zahlung einer Restwerklohnforderung besteht nicht. 1. Zwischen den Parteien besteht der Generalunternehmervertrag vom 02.04.2015 (K 1, Bl. 21 ff. d.A.; künftig: GUV). In diesen Vertrag ist wirksam die VOB/B einbezogen (Ziff. III § 1, 1.1.k GUV). Es gilt die bei Vertragsabschluss geltende Fassung der VOB/B, mithin die VOB/B 2012 in der seit 13.07.2012 in Kraft befindlichen Fassung (künftig kurz: VOB/B). 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Vergütung ist fällig. Gemäß Z. III § 8.2.1 GUV wird die Schlusszahlung fällig innerhalb von einem Monat nach förmlicher Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung. Die förmliche Abnahme ist in Z. III § 9 weiter geregelt. a) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Werkleistung der Klägerin ausdrücklich – unter Vorbehalt der Geltendmachung von Mängelrechten – abgenommen. Die Abnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit einer Zustimmung oder Annahme durch den Auftragnehmer nicht bedarf. Dass sich die Klägerin ihrerseits zuletzt nicht mehr auf eine erfolgte Abnahme berufen und auch das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht mehr angreifen wollte, als dort die Abnahme verneint war, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Die Abnahmeerklärung erfolgte ohnehin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Sie war durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung offenkundig und in einer auch von Klägerseite nicht zu bestreitenden Art und Weise erfolgt. Zwar war im GUV eine förmliche Abnahme vorgesehen. Die ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung beinhaltet gleichzeitig den konkludent mit erklärten Verzicht auf die Durchführung der vertraglich vorgesehenen förmlichen Abnahme (Werner/Pastor-Werner, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 1820; Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB-Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 12 Abs. 4 VOB/B Rn. 5; BGH, Urteil vom 18.02.2003 - X ZR 245/00; BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 170/98). Anders konnte auch die Klägerin angesichts der Umstände die Abnahmeerklärung der Beklagten nicht verstehen. b) Der Fälligkeit der Werklohnforderung steht nicht die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 29.03.2018 (K 2) entgegen. Die Beklagte hat die Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht rechtzeitig gerügt. Der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung ist fristgebunden. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B muss die Rüge fehlender Prüffähigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden. Mit nicht innerhalb der Frist angebrachten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit ist der Besteller im Hinblick auf die Fälligkeit der Werklohnforderung ausgeschlossen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil Rn. 240). Die entsprechenden Einwände bleiben dann allein für die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klageforderung relevant. Die Fristbindung i. R. der Fälligkeitsvoraussetzungen dient der Beschleunigung der Abrechnung. Einerseits soll der Besteller angehalten werden, innerhalb angemessener Zeit die Rechnung zu überprüfen. Die dann erhobenen Einwände sollen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die vorgelegte Rechnung unter Berücksichtigung der Beanstandungen nachzubessern bzw. eine neue Rechnung mit neuen Unterlagen vorzulegen. Hieraus resultieren bestimmte inhaltliche Anforderungen an die Prüfbarkeitsrüge. Die bloße, pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig oder nicht nachvollziehbar, genügt nicht, vielmehr müssen die Einwendungen, da sie den Auftragnehmer in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen nachzuholen, die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118; BGH, Urteil vom 22.04.2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249). Deshalb muss der Auftragnehmer in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm an welchen Stellen und zu welchen Punkten Informationen aus der Rechnung fehlen (Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil Rn. 240; Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Aufl. 2016, § 641 Rn. 113). Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Besteller wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen überhaupt einzusteigen (BGH, Urteil vom 22.04.2010, a.a.O., Rn. 18 juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 23.11.2018 (Bl. 96 a d.A.) die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, die ihr am 30.03.2018 zuging, gerügt und hierzu zwar für die Pos. 2, 6 und 8 der Schlussrechnung hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die dort gebildeten Endpreise nicht nachvollziehbar seien. Allerdings ist diese Rüge nicht rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen erhoben und damit verspätet und für die Frage der Fälligkeit der Werklohnforderung nicht mehr relevant. Die Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.1.2019 (Bl. 312 d.A.) vorgetragen, die mangelnde Prüffähigkeit der streitgegenständlichen Rechnung sei bereits in der Besprechung vom 03.05.2018 gerügt worden. Auch zum damaligen Zeitpunkt war jedoch die Prüffrist abgelaufen. Die Prüffrist betrug nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B der hier anwendbaren Fassung 2012 lediglich 30 Tage und nicht, wie das Landgericht angenommen hat zwei Monate. Zudem ergibt sich aus dem Besprechungsprotokoll, auf welches die Beklagte im Zusammenhang mit den Prüfbarkeitsrügen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verwiesen hat, nichts zu etwaigen Prüfbarkeitsrügen. Vielmehr ist ausweislich der kurzgehalten Notizen die Beklagte in die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Schlussrechnung eingestiegen. Damit ist die Prüffrist abgelaufen, ohne dass wirksame Beanstandungen gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind bzw. ausreichender diesbezüglicher Sachvortrag gehalten ist. Die Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ist damit gegeben. Soweit die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits auch nach Vorlage der beiden „Urkalkulationen“ durch die Klägerin und deren ergänzendem Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.02.2019 zur Zusammensetzung und Ableitung der Einzelpreise der Nachträge daran festhält, dass nach wie vor keine schlüssige und prüfbare Berechnung für die Nachtragsvergütung vorliege, so handelt es sich insoweit um Einwendungen, die sich nicht gegen die Prüfbarkeit als Fälligkeitsvoraussetzung richten, sondern die schlüssige Darstellung der Werklohnforderung im Rahmen der Begründetheit und damit die inhaltliche Richtigkeit der Werklohnforderung. 3. Ein die geleisteten Zahlungen der Höhe nach übersteigender und damit noch zu fordernder Werklohnanteil ist nicht schlüssig dargelegt. a) Dass der Klägerin der in Pos. 1 der Schlussrechnung eingestellte vertragliche Pauschalwerklohn i.H. von netto 1.809.243,70 € zusteht, war unstreitig. b) Die in Pos. 2 der Schlussrechnung abgerechneten Nachträge sind, soweit sie noch geltend gemacht werden, nicht begründet. aa) Nachtragspositionen, die nicht in Anlage K 3 enthalten sind Noch in der Klage hatte die Klägerin lediglich die aus Anl. K 3 (Bl. 65 d.A.) ersichtlichen - dem Vortrag der Klägerin zufolge einzig streitigen - Nachtragspositionen im Volumen von 209.207,23 € brutto (dies entspricht der Endsumme in der Liste aus Anl. K 3) eingeklagt. Erst mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 147 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage erweitert und hierzu ausgeführt, die Werklohnforderung umfasse sämtliche in der Schlussrechnungsposition 2 angesetzten Nachträge mit einem Nettogesamtvolumen von 408.961,92 € netto (brutto 486.664,68 €), wie sie sich aus Anl. 1 zur Schlussrechnung (Bl. 52, 53 d.A.) ergäben. Die Differenz aus Schlussrechnungsposition 2 und den Nachträgen aus Anl. K 3 beträgt 233.157,53 € netto. Zu diesen Nachtragspositionen, die nicht in Anlage k 3 enthalten sind, hat die Klägerin im Rechtsstreit keinerlei Ausführungen gemacht, vielmehr behauptet, diese seien unstreitig. Hierbei übersieht die Klägerin jedoch, dass der Vortrag der Beklagten zur fehlerhaften Nachtragspreisbildung alle Nachträge umfasst und sich dabei insbesondere auch auf diese nicht in Anlage K 3 enthaltenen Einzelpositionen bezieht. Damit bleiben offene Schlussrechnungspositionen, für die die Klägerin im Rechtsstreit von Anfang an und bis zum Schluss keinerlei über die Schlussrechnung hinausgehenden Vortrag gehalten hat. Auch hat die Beklagte generell und damit für alle geltend gemachten Nachträge aus Anl 1 der Schlussrechnung im Hinblick auf den Anspruchsgrund vorgebracht, die Nachträge seien nicht wie im Vertrag vorgesehen vereinbart, es fehle jeweils an der Anspruchsgrundlage (Bl. 88,89 d.A.). Auch daraufhin ist ein ergänzender Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Die Nachträge, soweit sie nicht in K 3 enthalten sind, sind damit unschlüssig und unbegründet. bb) Nachtragspositionen 6, 67, und 31 aus der Aufstellung in Anlage K 3 Diese Positionen verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung nicht weiter (Berufungsbegründung vom 17.09.2019, dort Seiten 3 und 17). cc) Werklohn für die übrigen in Anlage K 3 enthaltenen Nachtragspositionen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage in den einzelnen Positionen hinreichend vorgetragen sind, stellt sich jedenfalls die Darlegung der Nachtragspreisbildung als den Anforderungen an die vorkalkulatorische Preisfortschreibung nicht genügend dar, so dass für den Vertragspartner in der konkreten Situation der Beklagten nicht nachvollziehbar und nachprüfbar ist, ob mit diesen Preisen das vertragliche Kalkulationsgefüge beibehalten wurde. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Darlegungen zur Höhe der Werklohnforderung gelten die zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung inhaltlich entwickelten Grundsätze entsprechend. Demnach ist im Hinblick auf die Anforderungen aus § 14 Abs. 1 VOB/B die geltend gemachte Forderung so weit aufgeschlüsselt darzulegen, dass der konkrete Auftraggeber in seiner individuellen Lage im Stande ist, die Rechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen (BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97, Rn. 9 juris), was allerdings jenseits der Prüfung, ob der Vortrag überhaupt eine Anspruchsgrundlage erfüllt, hinsichtlich der Höhe der angesetzten Vergütung nur insoweit gerichtlich überprüft wird, als im Vortrag der Gegenseite ein Bestreiten erfolgt. Insgesamt kommt es auf fehlende Elemente innerhalb einer nachvollziehbaren Darstellung eines aus dem Vertragspreisniveau abgeleiteten Nachtragspreises nur insoweit an, als der Auftraggeber die Nachtragspreisbildung konkret bestreitet. Es ist Sache des Auftraggebers, entweder die fehlende Substantiierung im Einzelnen zu rügen (Schlüssigkeit) und/oder die inhaltliche Richtigkeit des Preisansatzes anzugreifen. Solange die wesentlichen Kalkulationsgrundlagen und die Kalkulationsmethode im Prozess vorgetragen sind, der Kläger dementsprechend abrechnet und der Auftraggeber die Einzelheiten - und seien sie auch nur grob dargestellt - nicht konkret als nicht nachvollziehbar angreift, so kann die Abrechnung nicht als unschlüssig zurückgewiesen werden, da sich die Substantiierungslast des Klägers insoweit nach dem Vortrag und den Angriffen der Beklagtenseite richtet (Kniffka/Koeble, a.a.O., 5. Teil Rn. 238 und 225). Die Beklagte rügt vorliegend die fehlende Ableitung der Nachtragspreise aus der Kalkulation des Vertragspreises und wendet ein, die in Anlage K 16 vorgelegten Preisparameter gäben nicht das vertragliche Preiskalkulationsgefüge wieder. aaa) In Ziff. III § 4 Ziff.4.4 GUV haben die Parteien vereinbart, dass der Preis für geänderte oder zusätzliche Leistungen unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers zu ermitteln ist. Dabei ist auch ein gewährter Pauschalnachlass zu berücksichtigen. Der Preis wird nach der vertraglichen Vereinbarung nach oben begrenzt durch den ortsüblichen Preis. Ein Generalunternehmerzuschlag wird nicht vergütet. Danach ist nicht maßgeblich, wie nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18) die Nachtragsvergütung nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B zu ermitteln ist, weil hier die Parteien eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Urkalkulation des Auftragnehmers maßgeblich ist. Daran ist das Gericht gebunden. Ergänzend haben die Parteien vereinbart, dass der Auftragnehmer, also die Klägerin verpflichtet ist, unmittelbar nach Vertragsschluss die Auftragskalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu hinterlegen, um die Höhe von Nachtragsforderungen unschwer feststellen zu können. (1) Aus der bei der Beklagten hinterlegten „Urkalkulation“ der Klägerin (Bl. 318 d.A.) ist eine Ableitung der Vertragspreise für die Nachträge nicht möglich. Dort wurden Preise lediglich nach Rauminhalt und der Brutto - Gesamtfläche errechnet. Dies entspricht nicht der vertraglich geschuldeten zu hinterlegenden Urkalkulation. Zutreffend weist die Klägerin selbst auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 28.02.2019 oben hin (Bl. 323 d.A.), dass die Urkalkulation für die Berechnung und Vergütung von Nachträgen schlicht unergiebig ist. Gerade aber dafür sollte die Urkalkulation hinterlegt werden. Darüber hinaus geben die dort genannten Beträge nicht die Vertragspreise wieder, sondern die ursprünglichen Angebotspreise. So ergeben die aus dem hinterlegten Blatt ersichtlichen Preise für das Gebäude Z und die Tiefgarage II unter Berücksichtigung von Umsatzsteuer und Abgebot einen Betrag von 2.326.446,61 €, während die Parteien im Generalunternehmervertrag hierfür eine Bruttosumme von 2.153.000 € vereinbart haben. Die hinterlegte Übersicht ist damit für eine Bestimmung der Nachtragspreise ungeeignet. (2) Falls ein Werkunternehmer zur Bildung des Angebotspreises vor Vertragsabschluss oder Angebotseinreichung zunächst keine bzw. nur eine unzureichende oder überschlägige Urkalkulation angefertigt hat, muss der Unternehmer, um den Anforderungen der hier vertraglich vorgeschriebenen vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei der Bildung der Nachtragspreise im Prozess genügen zu können, im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Vertragspreisniveaus zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 04.07.1996 - VII ZR 227/93; BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 91/98; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB Teile A und B, 10. Aufl. 2003, Teil B § 14 Rn. 45; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 9. Teil Rn. 20). Ob die Klägerin somit ursprünglich ihren vertraglichen Pflichten entsprochen und eine Urkalkulation vorgelegt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Deshalb kommt es im Hinblick auf die Werklohnforderung auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin durch die Hinterlegung eines einzigen Blattes als „Urkalkulation“ (Bl. 318 d.A.) gegen etwaige Vertragspflichten zur Hinterlegung der tatsächlichen Vertragskalkulation verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Bei der Geltendmachung der Werklohnforderung im Prozess kommt es einzig darauf an, dass deren Zusammensetzung schlüssig vorgetragen ist. Der Unternehmer ist in diesem Zusammenhang sogar gehalten, eine ursprünglich nicht vorhandene oder gegebenenfalls nur skizzenhaft angefertigte Urkalkulation nachträglich anzufertigen bzw. auszubauen und zu ergänzen. Entscheidend ist, dass im Prozess die geltend gemachte Forderung nach den dargestellten Grundsätzen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung schlüssig dargelegt wird. Dies kann grundsätzlich auch mit erst im Prozess vorgelegten Unterlagen und Kalkulationsblättern geschehen, wenn mit diesen die Schlussrechnung in geeigneter Art und Weise unterfüttert und die Herleitung der Nachtragspreisbildung plausibilisiert wird. Auch der insoweit vorgebrachte Prozessvortrag ist hierfür heranzuziehen. Insoweit hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.02.2019 die Anlage K 16 vorgelegt und die Preisbildung auf der Grundlage der Daten aus diesen Kalkulationsblättern dargelegt. Sie hat hierzu, wenn auch im Verlauf des Prozesses widersprüchlich, jedenfalls zuletzt vorgetragen, dass Grundlage dieser Preiskalkulation die bei der Klägerin üblichen Einheitspreise unter Berücksichtigung der bekannten Preise der Nachunternehmer seien, mit denen die Klägerin all ihre Aufträge kalkuliere, und so auch den vorliegenden kalkuliert habe (Schriftsatz vom 30.01.2020, dort Seite 3, bzw. Schriftsatz vom 28.02.2019 dort Seite 4). Damit ist behauptet, dass die Preise in Anlage K 16 die Vertragspreise seien, die die Klägerin der Bildung ihres Angebotspreises für den vorliegenden Vertrag zugrunde gelegt haben will. Gleichzeitig wird behauptet, dass die Preise der Klägerin auch ortsüblich und angemessen seien. (2.1.) Allerdings beinhaltet die Anlage K 16 zur Kalkulation des ursprünglichen Vertragspreises keinen hinreichend konkreten und widerspruchsfreien Vortrag. So endet die Kalkulation nicht auf dem vertraglich vereinbarten Vertragspreis. Ob ein allgemeiner Abschlag oder in bestimmten Positionen ein Abschlag vorzunehmen ist, um auf den Vertragspreis zukommen, bleibt offen. Es wird lediglich die Differenz der Urkalkulation zu Auftragssumme ausgewiesen, ohne jedoch Vortrag dazu zu halten, wie und aus welchen Gründen und ggf. an welchen Positionen es zu Preisreduzierungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen kam. Zutreffend weist die Klägerseite selbst darauf hin, dass es typischerweise zu Differenzen zwischen Angebots- und Auftragskalkulation kommt, da der Unternehmer vielfach „nachgeben“ wird, um den Auftrag zu bekommen. Beinhaltet der vereinbarte Vertragspreis einen derartigen Nachlass gegenüber dem Angebotspreis, der als sogenanntes „akquisitorisches Instrument“ dient (Keldungs in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 21. Auflage 2020, § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn.58), so bleibt er in der Tat bei der Nachtragspreisberechnung außer Betracht, da er mit den Preisermittlungsgrundlagen, die Gegenstand der Neuberechnung der Nachtragspreise sein soll, nichts zu tun hat (Keldungs, a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin teilt allerdings nicht mit, ob und inwieweit es sich bei der Differenz zwischen der Endsumme im Kalkulationsblatt Anlage K 16 und dem vereinbarten Vertragspreis im GUV um einen derartigen, rein akquisitorischen Nachlass handelt. Aus den vorgelegten Unterlagen wird zudem deutlich, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen gegenüber der noch im Angebot vom 24.02.2014 enthaltenen Summe für Gebäude Z incl. Tiefgarage II Preis- und Kostenveränderungen an einer Vielzahl einzelner Positionen vorgenommen worden sind (dargestellt in einer sog. „+/- - Liste“ vom 02.04.2014, Bl. 284, 285 und 241 d.A., die gem. Ziff. III § 1, Ziff. 1.1.d) Vertragsbestandteil wurde). Diese Aufstellung von Kostenänderungen beruht auf Massenänderungen und/oder veränderter Ausführung, wie sich aus der Kopfzeile der „+/- - Liste“ entnehmen lässt, und spricht sowohl gegen einen rein akquisitorischen als auch gegen einen nur auf alle Positionen gleichmäßig umzulegenden Preisnachlass. Es ist also auch durch Berücksichtigung einer etwaigen prozentualen Endsummendifferenz zwischen K 16 und dem Vertragspreis nicht möglich die einzelnen Nachtragspreise mit einem etwaigen Angebots- oder Vertragspreis zu vergleichen, bzw. die Beibehaltung des Preisniveaus zu prüfen. Der Hinweis der Klägerin, es genüge insoweit, lediglich eine prozentualen Abschlag bei jedem einzelnen Nachtragspreis vorzunehmen (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2020, dort Seite 4), geht fehl. Wenn sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen Änderungen gegenüber dem abgegebenen Angebot ergeben, wie es hier offensichtlich ausweislich eines Vergleichs der Angebotsendpreise für „Gebäude Z incl. TG II“ mit 2.434.563,39 € brutto (Bl. 241 d.A.) mit dem Vertragspreis von 2.153.000,00 € brutto der Fall war, und der Auftragnehmer, wie sich aus der „+/- - Liste“ ergibt, nochmals inhaltlich nachkalkulieren musste, so ist das Ergebnis dieser Nachkalkulation aufgrund von Ausführungsänderungen die für die Ermittlung des Vertragspreisniveaus relevante Grundlage und damit Ausgangspunkt für die Nachtragspreisbildung (Keldungs in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 52). Diesen Schritt von der Angebotskalkulation, die angeblich in Anlage K 16 dargestellt ist, zum Vertragspreis stellt die Klägerin nicht dar. Er lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht anderweitig ermitteln. Das Zustandekommen des Vertragspreises ergibt sich damit gerade nicht aus Anlage K 16. Die Klägerin, die ihre Nachtragspreise aus diesen dort enthaltenen Preisparametern ableitet, kalkuliert damit insoweit am „Vertragspreisniveau“ vorbei. (2.2.) Hinzukommt, dass bei den Mengen vielfach mit Pauschalen gearbeitet wird. Auch werden lediglich die allgemeinen Geschäftskosten mit 3 % sowie Wagnis und Gewinn mit 3 % ausgewiesen ohne die übrige Kalkulation offenzulegen. Wie sich der Materialanteil zusammensetzt und insbesondere wie sich der Lohnanteil zusammensetzt, mithin welcher Stundenlohn für welche Mitarbeiter zugrunde gelegt und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Leistungspositionen angesetzt wurde, bleibt offen. Die Richtigkeit der Darlegungen, mit denen die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.02.2019 die einzelnen Nachtragspreise aus Anlage K 16 ableitet, kann deshalb nicht geprüft werden. Mangels Detaillierung ist nicht festzustellen, ob hier bei der Aufstellung in Anlage K 16 Verschiebungen zulasten der Beklagten stattgefunden haben. In der Folge fehlt für alle Nachtragspositionen die nachvollziehbare Herleitung der Nachtragspreise aus der vorgelegten Kalkulation durch Fortschreibung der in der ursprünglichen Kalkulation angesetzten Preise bzw. Preisanteile. Nicht nur diejenigen Nachtragspositionen, für die die Klägerin eine Herleitung aus den Preisen in Anlage K 16 darlegt, sind nicht anhand des Vertragspreisniveaus prüfbar, die Klägerin nimmt auch fehlerhaft für die Nachtragspositionen, für die sie keine geeignete Position in der Anlage K 16 gefunden hat (so bei den Positionen 7, 10, 32, 33, 52, 58, 61, 65, und 68 in K 3), einen angemessenen und ortsüblichen Preis. Das entspricht nicht der vertraglichen Vereinbarung. Da bereits der Sachvortrag unschlüssig ist, besteht keine Veranlassung, die Kalkulation durch einen Sachverständigen auf Schlüssigkeit überprüfen zu lassen. dd) Schlussrechnungsposition 8: „Verspätung Unterbrechung Gebäude Z1 und Z Insoweit trägt die Klägerin mit der Berufungsbegründung vor, dass dieser Anspruch von der Klägerin „nicht weiter geltend gemacht“ werde und der Beklagten insoweit eine Gutschrift erteilt worden sei. Dies ist bereits mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 147 ff. d.A.) ausgeführt worden. Gegenüber dem Schlussrechnungsendsaldo hat die Klägerin hierbei eine Gutschrift von 16.660,00 € berücksichtigt, weshalb nicht 771.776,08 € eingeklagt waren, sondern nach Klageänderung nur noch 755.116,08 €. Zur Begründung wird ausgeführt (Bl. 173 d.A.), Pos. 8 der Schlussrechnung enthalte Kosten, die sowohl das Gebäude Z1 als auch das Gebäude Z beträfen. In einem Parallelverfahren, das sich auf das Gebäude Nr. Z1 beziehe, sei eine entsprechende Gutschrift zugunsten der Beklagten ebenfalls berücksichtigt worden. Korrespondierend hierzu werde der Beklagten im vorliegenden Fall eine Gutschrift von 16.660,00 € erteilt. Damit ist jedoch die genannte Position in diesem Rechtsstreit erst zur Hälfte „aus der Welt geschafft“. Die andere Hälfte von Pos. 8 ist nach wie vor in der geltend gemachten Schlussrechnungsforderung, mithin in der Klageforderung, enthalten, da sie sich in der Summe auch auf das hier nicht streitgegenständliche Gebäude Z1 bezieht. Zu dieser Position und deren Berechtigung fehlt jeglicher Sachvortrag. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem Text der Schlussrechnung selbst. Die Klage ist insoweit unschlüssig. ee) Schlussrechnungsposition 7: Kosten aus Verzugsmeldungen / Behinderungsanzeigen aaa) In die Schlussrechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche einzustellen (BGHZ 182, 158, juris Rn. 45). Die Abrechnung hat demnach alle mit der Bauleistung im Zusammenhang stehende Ansprüche des Auftragnehmers zu enthalten, die ihre Grundlage im Vertrag haben, wie z.B. insbesondere Ansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Leistungsausführung. Danach müssen die wegen Bauzeitverlängerung bzw. -verzögerung entstehenden Mehrkosten, wie von der Klägerin im Ansatz geschehen, in die Schlussrechnung eingestellt werden. Diese Schadensersatzpositionen müssen wie die übrigen Positionen der Schlussrechnung auch prüffähig abgerechnet werden. Daran fehlt es hier. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Bauzeitverzögerung ergeben sich aus § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B. Darlegungsbelastet für das Vorliegen einer Behinderung und einer dadurch entstandenen Bauzeitverzögerung bzw. -verlängerung mit entsprechendem Schaden ist der Anspruchsteller, hier die Klägerin. Als Behinderungstatbestand bedarf es einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten, die kausal zu einer Verzögerung oder Verlängerung der ursprünglich veranschlagten Bauzeit oder zu einer Behinderung des Bauablaufs geführt haben und hierdurch einen Schaden in Form von erhöhten Kosten beim Auftragnehmer hervorgerufen haben. Hierfür sind konkrete Behinderungstatbestände vorzutragen, die nicht aus der Sphäre des Bauunternehmers selbst stammen dürfen. Gleiches gilt für durch Planänderungen der Aufraggeberseite veranlasste Bauzeitverlängerungen oder Verzögerungen. bbb) Die Klägerin hätte in diesem Zusammenhang darzulegen gehabt, wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah, durch welche - gegebenenfalls mehrere - Ereignisse es wann zu welcher konkreten Störung, Behinderung oder Verzögerung kam und weshalb diese nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, außerdem wie sich die Störung auf den weiteren zeitlichen Ablauf der Vertragsdurchführung ausgewirkt hat, wann eine diesbezügliche Störungsanzeige an die Beklagtenseite erfolgte, wie hierauf reagiert wurde und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung im weiteren Bauablauf von Klägerseite nicht mehr kompensierbar war. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine möglichst konkrete Darstellung des Behinderungstatbestandes und seiner behindernden Wirkung. Es muss eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen erfolgen, wobei Ausgleichsmaßnahmen, wie z.B. das Vorziehen anderer Arbeiten, zu berücksichtigen sind und hierzu ebenfalls Vortrag zu halten ist (BGH, Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 224/00; BauR 2002, 1249). An diese Darstellung sind, selbst bei umfangreichen Großbaustellen, strenge Anforderungen zu stellen. Selbst wenn in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine Behinderung auftreten wird, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, oder nachträgliche Umplanungen vorgenommen werden, so entbindet auch dies den Anspruchsteller nicht von seiner Verpflichtung, nicht nur die Pflichtverletzung des Vertragspartners, sondern auch die hieraus resultierenden konkreten Behinderungen und deren Dauer im Prozess, in dem Schadensersatz verlangt wird, möglichst konkret darzustellen (Ingenstau/Korbion, 21. Aufl., 2020, § 6 Abs. 6 VOB/B Rn. 40). Auch die Dauer der Leistungsverzögerung gehört zum Anspruchsgrund und ist im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. ccc) Diesen Anforderungen zur Detaillierung und Darstellung des Anspruchsgrundes genügt der Vortrag der Klägerin nicht im Ansatz. Konkrete Behinderungstatbestände aus der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Beklagten werden nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin ausführt, die Baufertigstellung bis 30.09.2016 sei bereits deshalb nicht realisierbar gewesen, da die Rohbaufreigabe erst im November 2015 erfolgt sei und insoweit auf Ziff. II § 3 GUV abstellt, setzt sich bereits dieser Vortrag nicht damit auseinander, dass die Baufertigstellung bis 30.09.2016 nur für denjenigen unter mehreren vertraglich vorgesehenen Alternativfällen vorgesehen war, dass die Baufreigabe bis spätestens 01.06.2015 erfolgt ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, sieht der GUV eine Bauzeit von 15 Monaten ab Baufreigabe vor. Dass und weshalb diese 15-monatige Bauzeit aufgrund konkreter behindernder Anordnungen der Beklagten überschritten wurde, wird nicht ausreichend substantiiert, sondern lediglich pauschal behauptet. Die Behauptung einer Teilbaufreigabe für den Rohbau erst zum November 2015 genügt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Nachtragspositionen teilweise vorgetragenen nachträglichen Planänderungen durch die Beklagte. So trägt die Klägerin beispielsweise zu den Nachtragspositionen 10 (nachträgliche Anordnung zusätzlicher Lüfteraussparungen in einem Bauzustand, bei welchem die Wände bereits verspachtelt waren), Nachtrag 25 (nachträgliche Einplanung zweier weiterer Abstellräume im 3. Obergeschoss, die zu einer Rohbauerweiterung und der Einbringung zusätzlicher Trenn- und Schrägwände und -decken führte), Nachtrag 27 (nachträgliche Einplanung einer Dämmung der Rampendecken) sowie Nachtrag 57 (Erweiterung der abgehängten Decken im Sinn einer Flächenvergrößerung im Nachhinein), jeweils Planänderungen vor. Inwieweit diese den Bauablauf konkret behindert oder verzögert haben, wird nicht dargelegt. Einzelne Behinderungstatbestände werden an keiner Stelle zeitlich in den Bauablauf eingeordnet noch wird konkret dargestellt, welche Ablaufstörungen und Verzögerungen sich hieraus ergeben haben, noch wird auf die organisatorische Reaktion der Klägerin hierauf und auf etwaige Kompensationsmöglichkeiten eingegangen. Der zu den Behinderungsmeldungen angekündigte konkretisierende Sachvortrag (Bl. 156 d.A.) ist nie erfolgt, insbesondere nicht im Rahmen der Berufungsbegründung. Die Schwierigkeit, jeden einzelnen Behinderungstatbestand als solchen und eine von diesem kausal verursachte Bauverzögerung darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigt weder Beweiserleichterungen noch eine Reduzierung der Vortragslast zugunsten des Auftragnehmers. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, zuzumuten sei, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und deren Umfang und die hieraus resultierenden Folgen für den Bauablauf ergeben. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage, so geht dies zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 141/03; Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00; Kniffka/Koeble, a.a.O., 8. Teil Rn. 60). Dies trifft vorliegend auch die Klägerin. Zwar kommen, worauf die Berufungsbegründung im Grundsatz zutreffend hinweist, bei Veränderungsanordnungen des Bauherrn, die sich auf die Bauzeit auswirken, auch Ansprüche auf Nachtragsvergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B in Betracht (Ingenstau/Korbion-Keldungs, VOB Teile A und B, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 46). Hinsichtlich der Darlegung der konkreten Bauzeitbeeinflussung durch einzelne Handlungen des Bestellers gilt zu den Darlegungsanforderungen das oben Gesagte entsprechend. Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen, die sich aus dieser Anspruchsgrundlage für einen ergänzenden Vergütungsanspruch ergeben würden, nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Gleiches gilt für einen etwaigen Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB. Auch insoweit fehlt die schlüssige Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen. ddd) Im Übrigen sind auch die Darlegungen der Klägerin zum behaupteten Schaden nicht ausreichend. Die Klägerin verlangt insoweit die von ihr behaupteten, auf die Einzelmonate umgelegten allgemeinen Geschäftskosten unverändert für die behauptete Mehr-Bauzeit. Dies ist nicht ausreichend. Erforderlich wäre eine konkrete und plausible Darlegung, dass die zeitabhängig kalkulierten Kosten bei ungestörtem Bauablauf erreicht worden wären und ob bzw. in wie weit die Verlängerung der Bauzeit sich auf die kalkulierten Kostenbestandteile konkret ausgewirkt hat. Eine einfache Multiplikation stellt die verzögerungsbedingte finanzielle Schädigung nicht hinreichend nachvollziehbar dar, was auch von Beklagtenseite gerügt wurde (Ingenstau/Korbion-Döring, a.a.O., § 6 Abs. 6 VOB/B Rn. 39). Die Klägerin hat insoweit zwar eine genauere Darlegung zur Kalkulation der allgemeinen Geschäftskosten, insbesondere die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens hierzu angekündigt, diese jedoch auch bis spätestens zur Berufungsbegründung und bis zuletzt nicht vorgelegt. Die Frage, ob eine Vorlage noch in 1. Instanz möglich gewesen wäre, wenn das dortige Verfahren durch Beweisaufnahme fortgesetzt worden wäre, kann dahinstehen. Auch im Falle einer etwaigen Gehörsverletzung wäre der Kläger verpflichtet gewesen, erstinstanzlich etwa abgeschnittenes Vorbringen spätestens mit der Berufungsbegründung vollständig anzubringen. Dies ist nicht erfolgt. ff) Schlussrechnungsposition 3: Sonderwünsche i. H. von 25.309,93 € netto und Nachtragsposition 9 aus Anlage K 3 Die Klägerin hat die Sonderwünsche mit der Anl. 2 zu Schlussrechnung ausreichend aufgegliedert und dargelegt. Die Beklagte hat dagegen nur eingewendet, die Sonderwünsche seien vollumfänglich bezahlt worden. Maßgeblich ist im Rahmen der Schlussrechnung nicht die Zahlung auf die einzelne Abschlagsrechnung oder den einzelnen Nachtrag, sondern die Nachträge sind lediglich unselbstständige Rechnungspositionen der Schlussrechnung. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie höhere Zahlungen als in der Schlussrechnung berücksichtigt erbracht habe. In Nachtragsposition 9 aus Anlage K 3 macht die Klägerin einen Betrag i. H. von 2.165,80 € geltend. In Streit steht diesbezüglich nur die Berechtigung eines 5 %igen Sicherheitseinbehalts. Die Beklagte hat auf diese Nachtragsforderung, die brutto 61.880,00 € betrug, 3.094,00 € (dies entspricht 5 %) einbehalten.Die Klägerin ist der Auffassung, die Berücksichtigung eines Gewährleistungseinbehalts sei unzulässig. Es liege eine Doppelsicherung vor. In Ziff. III § 14, Ziff. 14.1 haben die Parteien einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme inklusive der beauftragten Nachträge für die Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der jetzt erfolgten Abnahme, so dass mit Abnahme und damit nicht vor Fälligkeit der Werklohn-Schlussforderung der Gewährleistungseinbehalt von 5 % vorzunehmen ist. Die Parteien haben zwar nicht im Bauvertrag unmittelbar, aber über das Angebot der Klägerin vom 24.02.2014 eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 5 % der Bruttoauftragssumme (also ohne Nachträge) vereinbart. Damit fehlt eine Vereinbarung zu einer Sicherheit im Umfang der Nachträge vor der Gewährleistungszeit. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit zeitlich der Absicherung der Herstellung des Werks bis zur Abnahme, also für das Vertragserfüllungsstadium. Auch zeitlich liegt damit keine Kumulation zwischen Vertragserfüllung Sicherheit und Gewährleistungssicherheit vor. Eine Vereinbarung, dass die Vertragserfüllungssicherheit auch nach Abnahme Ansprüche sichern soll, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Eine doppelte Absicherung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei einer Abschlagsrechnung und zusätzlich noch bei der Schlussrechnung einen 5-prozentigen Einbehalt vorgenommen habe. Die Klägerin hatte in ihrer Schlussrechnung die tatsächlichen Zahlungen ohne Sicherheitseinbehalt einzustellen, was sie auf Seiten 4 und 5 der Schlussrechnung umgesetzt hat, so dass sie mit ihrer Schlussrechnung den vollen Werklohn ohne Berücksichtigung irgendeines Sicherheitseinbehalts geltend gemacht hat. Tatsächlich hat sie zwar zuerst auf Seiten 3 und 4 der Schlussrechnung nicht die Zahlungen, sondern die früheren Rechnungen aufgelistet, diese Beträge jedoch nicht von der Werklohnforderung abgezogen bzw. überhaupt nicht in die Werklohnberechnung eingearbeitet. Der Sicherheitseinbehalt zur Vertragserfüllung, sollte in diesen Abschlagsrechnungen ein solcher vorgesehen gewesen sein, hat sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in der Schlussrechnungsforderung niedergeschlagen, so dass eine doppelte Berücksichtigung des Sicherheitseinbehalts nicht vorliegt. Ob dieser Einbehalt ebenso, wie die Position zu den Sonderwünschen berechtigt ist, kann indessen dahinstehen, da sich selbst unter Einbeziehung beider Positionen zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen kein positiver Schlussrechnungssaldo ergibt. Konkret stehen selbst dann den Beträgen von Position 1 der Schlussrechnung i.H. von 1.809.243,70 € netto, Position 2 mit 25.309,93 € netto und Nachtrag 9 i.H. von 2.165,80 € netto mithin brutto insgesamt 2.185.696,12 € unstreitige Zahlungen von 2.189.289,11 € gegenüber. B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft der XBank vom 18.08.2015 über 90.462,18 €. Der Anspruch auf Rückgabe einer Sicherheit ergibt sich im Grundsatz aus der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Eine solche haben die Parteien nicht vorgelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff. 2 des Angebots vom 24.02.2014 (Anlage B 9, Bl. 365 d.A.) Ohne vertragliche Regelung gilt insoweit § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B, da die Parteien die VOB/B in den GUV einbezogen haben. Danach ist, nachdem die Werkleistungen mittlerweile abgenommen sind, die Vertragserfüllungsbürgschaft herauszugeben. Zwar sieht § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B die Rückgabe erst nach der weiteren Voraussetzung vor, dass eine Gewährleistungssicherheit gestellt wurde und regelt insoweit hinsichtlich der Leistung einer Gewährleistungssicherheit eine echte Vorleistungspflicht des Auftraggebers (Joussen in: Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 17 Abs. 8 VOB/B Rn. 11). Allerdings habe die Parteien hier in Ziff. III § 14 Ziff. 14.1., letzter Satz GUV – in sprachlich zwar verunglückter Form, weshalb nicht klar wird, was genau „Zug um Zug“ abzulösen sein soll – eine Zug um Zug – Verpflichtung vorgesehen, die die Beklagte selbst, zumindest nach ihrem letzten Vortrag im Schriftsatz vom 10.03.2020 ohne weiteres auf die Vertragserfüllungssicherheit bezieht, indem sie selbst eine Zug um Zug Herausgabe anbietet. Mehr hat auch die Klägerin nicht gefordert. Mit ihrem sich auf die Bürgschaftsherausgabe beziehenden Antrag hat die Klägerin daher vollumfänglich Erfolg. Die Gewährleistungsbürgschaft, die die Klägerin Zug um Zug zu stellen hat, bezieht sich der Höhe nach gem. Ziff. III § 14 Ziff. 14.1. auf die Nettoauftragssumme inklusive der beauftragten Nachträge. Zu der Netto – Vertragssumme von 1.809.243,70 € kommen die nach Grund und Höhe unstreitigen „Sonderwünsche“ i. H. von netto 25.309,93 hinzu, so dass eine Gewährleistungsbürgschaft von 91.727,68 € zu stellen ist. Die übrigen Nachträge waren der Höhe nach unschlüssig und damit nicht zu berücksichtigen. C. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Im Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts befand sich die Beklagte mit der Herausgabe der Bürgschaft nicht in Verzug gem. § 286 BGB. Zwar hat die Klägerin mittlerweile hinsichtlich des Bürgschaftsherausgabeanspruchs eine begründete Forderung, die ihr Anwalt ihrem eigenen Vortrag zufolge im vorgerichtlichen Schreiben vom 27.07.2018 unter Fristsetzung auch angemahnt hat. Zum damaligen Zeitpunkt war jedoch der Bürgschaftsherausgabeanspruch noch gar nicht entstanden. Darauf, dass eine Abnahme der Werkleistung schon früher erfolgt ist, beruft sich die Klägerin ihrem letzten Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge ausdrücklich nicht mehr. Damit ist der Herausgabeanspruch erst mit Erklärung der Abnahme im Termin vom 11.02.2020 entstanden und seither fällig. Die Anwaltskosten jedenfalls sind damit angefallen, als die Voraussetzungen des Verzuges noch nicht vorlagen. D. Der in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 03.03.2020 und vom 10.03.2020 enthaltene Vortrag war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.