Urteil
10 U 86/20
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1117.10U86.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.02.2020, Az. 5 O 363/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.642,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.02.2020, Az. 5 O 363/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.642,58 Euro festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. 1. Der Kläger kaufte am 14.02.2011 bei einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug XY zu einem Kaufpreis von 22.607,00 Euro. Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors, Schadensersatz. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 69.466 km auf. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit verschiedenen zwischen dem 27. Januar 2016 und dem 20. Dezember 2016 erteilten Bestätigungen hat das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird. Das Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz – in Form der Zahlung von 17.642,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus einem Betrag von 22.607,00 Euro seit dem 14.02.2011 bis zur Rechtshängigkeit und ab diesem Zeitpunkt von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung – ferner auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs und Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 16.649,69 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2019 an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 Euro freizustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen angeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 22.607,00 Euro gemäß §§ 826, 31, 831 BGB zu. Die Voraussetzungen des § 826 BGB seien gegeben. Allerdings sei von dem Kaufpreis, der Grundlage für die Berechnung des Schadens sei, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.957,31 Euro abzuziehen, so dass der Schadensersatzanspruch 16.649,69 Euro betrage. Die klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt. Es könne keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Jahr 2015 von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners angenommen werden, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2016 habe zu laufen begonnen und es auch nicht darauf ankomme, ob der vorübergehende Anschluss des Klägers an die Musterfeststellungsklage eine die Verjährung hemmende Wirkung habe entfalten können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Hiergegen – soweit ihm im erstinstanzlichen Urteil die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits zugesprochen wurden – wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter, soweit diesen noch nicht stattgegeben worden ist. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.642,58 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag i.H.v. EUR 22.607,00 seit dem 14. Februar 2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. EUR 17.642,58 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Und weiter: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Beklagte beantragt insoweit, das am 11.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen, Az. 5 O 363/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Berufung vor: Es fehle bereits am Vorliegen eines Schadens. Nach der Vornahme des Software-Updates sei die mit der Klage beanstandete Umschaltlogik in dem Fahrzeug nicht mehr vorhanden. Das Landgericht habe fehlerhaft einen Kausalzusammenhang zwischen der Kaufentscheidung des Klägers und der Umschaltlogik angenommen. Der Kausalitätsnachweis sei nicht geführt. Ein Anscheinsbeweis komme vorliegend nicht in Betracht. Zudem sei ein etwa bestehender Anspruch verjährt. Bei dem in der Fahrzeugsoftware installierten Thermofenster zur Abgasregelung des Motors handle es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg. Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Zwar steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Denn das mit dem Motor EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“) i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 17 ff., juris). Das Verhalten der Beklagten – das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung – stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). Dem Anspruch steht jedoch gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Beklagte ist daher berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern. 1. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung und ihrer Erwiderung auf die Berufung des Klägers zur Frage der Verjährung zwar nicht Stellung genommen. Sie hat aber bereits erstinstanzlich mit der Klageerwiderung vom 06.01.2020 die Einrede der Verjährung erhoben (GA Bl. 125 ff.). Insoweit genügt es, dass die Einrede der Verjährung einmal erhoben wird. Einer ausdrücklichen Wiederholung der Einrede der Verjährung in der zweiten Instanz bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988, IX ZR 33/88, juris; Bach in BeckOGK, Stand: 15.7.2020, § 214 BGB Rn. 45; Henrich in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2020, § 214 Rn. 2; vgl. auch Rimmelspacher in MüKo/ZPO, 5. Aufl. 2016, § 529 Rn. 35; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 529 Rn. 25). 2. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 ZPO richtet sich ebenso wie die Verjährung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. aufbaut, liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, Rn. 27 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009, VI ZR 294/08 Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15 Rn. 10, juris). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014, III ZR 217/13, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 17/14, Rn. 46, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2014, V ZR 309/12, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 8. November 2016, VI ZR 594/15 Rn. 11, juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15, Rn. 10, juris). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 49, juris; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 516/14, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15, Rn. 86, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 233/16, Rn. 94, juris). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2020, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, Rn. 23 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15, Rn. 86, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vor und begann die Verjährung Ende des Jahres 2015 zu laufen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist zwar mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2012 entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 154/19, Rn. 43 ff, juris.). Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber noch keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Seiten des Klägers bereits Ende September 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vorlag. Zur Überzeugung des Senats ist ferner nicht davon auszugehen, dass einem Verjährungsbeginn im Jahr 2015 die fehlende Zumutbarkeit der Klageerhebung entgegenstand, und dass vielmehr die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorlagen (Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19; Senat, Urteil vom 07. April 2020, 10 U 455/19). a. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 39 m.w.N.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden könne (BGH, NJW-RR 2010, 681, 683). Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (BGH, NJW 2010, 3292, 3295). Die Parteien haben zum Vorliegen von positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch zu einer etwaigen grob fahrlässigen Unkenntnis streitig vorgetragen. Dass der Sachverhalt des sog. „Dieselskandals“ bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung omnipräsent war, bestreitet hierbei auch der Kläger nicht. Er bringt vielmehr vor, nicht Adressat der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten aus dem Jahr 2015 gewesen zu sein; diese Mitteilung habe sich nicht an betroffene Verbraucher gerichtet und überdies auch keine Rückschlüsse auf den konkreten Sachverhalt zugelassen; ferner sei die Mitteilung selbst äußerst unklar gehalten gewesen. In der unübersichtlichen Presseberichterstattung habe sich kein Anhaltspunkt für die spezifischen Auswirkungen der Einzelheiten des Abgasskandals auf sein eigenes Fahrzeug gefunden. Weder aus der Ad-hoc-Mitteilung noch aus der allgemeinen Berichterstattung zum sog. „Abgasskandal“ habe sich eine Kenntnis über das Vorhandensein einer der dort genannten Abschalteinrichtungen im eigenen Fahrzeug und damit die Kenntnis der eigenen Schadensbetroffenheit gerade nicht ergeben (vgl. Replik vom 16.01.2020, GA Bl. 172 ff.). Dass der Kläger direkt und individuell von der Betroffenheit seines Fahrzeugs informiert worden sei, behaupte die Beklagte selbst nicht. Dass der allgemeinen Berichterstattung nicht ohne Weiteres die Betroffenheit des eigenen Kraftfahrzeugs zu entnehmen war, ist indes nicht entscheidend. Die Ad-hoc Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit XY-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten XY-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging weiter hervor, dass „die zuständigen Behörden" und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits involviert waren. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes – auch für die Fahrzeughalter – nicht folgenlos bleiben würde. Das Verhalten der Beklagten war ersichtlich darauf gerichtet, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Ferner räumte die Beklagte jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris). Jedenfalls aber mit der Information einer breiten Öffentlichkeit durch die Beklagte mussten sich ab Ende September 2015 auch dem Kläger als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugs die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufdrängen. Der Kläger weiß, welches Fahrzeug er erworben hat und fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet ist und wer dessen Hersteller ist. Durch die auch in der Medienberichterstattung verbreitete Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte auch der Kläger unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt durften aber auch Fahrzeugbesitzer, die bereits in der Vergangenheit (ohne es aufgrund fehlender Informationen überhaupt wissen zu können) ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Dieselfahrzeug erworben hatten, nicht mehr auf eine den maßgeblichen Vorschriften entsprechende Abgastechnik ihres eigenen Fahrzeugs und damit auch nicht mehr auf das Fehlen der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vertrauen. Zwar trifft den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681, 683; Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 199 Rn. 39). Im vorliegenden Fall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich, da der Kläger naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Umstände, weshalb ihm in seiner konkreten Situation die Benutzung des Abfrageportals nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin des Motors individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, war es vor diesem Hintergrund und den leicht zugänglichen Informationsquellen grob fahrlässig, sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen nicht schon Ende September 2015 beschafft zu haben, obwohl die Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe auch nach Bekanntwerden der Abgasproblematik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, die Manipulationen am Abgasrückführungssystem zu verharmlosen, Informationen gezielt zurückzuhalten und die Angelegenheit zur Schadensminimierung herunterzuspielen. Insoweit kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. In dieser Hinsicht haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. September 2019, 10 U 11/19, Rn. 67 ff., juris; Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 154/19, Rn. 66 ff., juris). b. Dem Verjährungsbeginn stand auch nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015 entgegen. Die Beklagte hat die breite Öffentlichkeit und damit nicht nur die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, sondern auch die Eigentümer solcher Fahrzeuge, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 199/19, Rn. 54, juris; Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 338/19, Rn. 52, juris). Zeitgleich war der sog. Diesel- oder Abgasskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung. Die Öffentlichkeit wurde ferner durch das KBA über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert. Die Beklagte schaltete – wie bereits ausgeführt – Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2020, 10 U 455/19, Rn. 51, juris; Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19, Rn. 43, juris). Im Jahr 2015 stand zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA 186 deliktisch haftet, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen. Vielmehr gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Alleine der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich sind, macht eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Rechtsweg dient gerade dazu, solche Fragen zu klären (Piekenbrock in BeckOGK, Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 133). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urteil vom 13. März 2013, 5 AZR 424/12, Rn. 27, juris; Senat, Urteil vom 7. April 2020, 10 U 455/19, Rn. 52, juris; Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19, Rn. 49, juris). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Verlangt wird vielmehr ein „ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum“ (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, XI ZR 348/09, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 24. September 2013, I ZR 187/12, Rn. 41, juris). Es gab im Jahr 2015 aber auch keinen derartigen „ernsthaften“ Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors EA 189. Unerheblich ist, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015 unsicher oder zweifelhaft geworden ist. Die Verjährungsfrist wird nicht verlängert, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 45, juris; Senat, Urteil vom 7. April 2020, 10 U 455/19, Rn. 53, juris; Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19, Rn. 50, juris). Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann nicht aus den „sehr hohen Hürden“ abgeleitet werden, die an eine Haftung gemäß § 826 BGB gestellt werden. Die Vorschrift ergänzt als dritte „kleine Generalklausel“ neben den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB das Deliktsrecht um einen unmittelbaren Schutz von Vermögensschäden (Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2020, § 826 vor Rn. 1; vgl. auch Wagner in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 4). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein abstrakt schwer zu fassender Tatbestand (so Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2020, § 826 vor Rn. 1), der durch eine Vielzahl von Fallgruppen in der Rechtsprechung konkretisiert wird. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen bei der Rechtsanwendung führen indes nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Verjährung eines auf eine Generalklausel gestützten Anspruchs erst beginnt, wenn sich in der Rechtsprechung eine entsprechende Fallgruppe herausgebildet hat. Vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur ausnahmsweise herausgeschoben ist, wenn die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn es um die Anwendung einer „schwierigen“, weil generalklauselartig gefassten Norm auf einen Sachverhalt geht, und Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Zum einen soll der Schuldner davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll die Verjährung den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen, wobei es dem Gläubiger auch möglich sein muss, den Anspruch durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 2011, VI ZR 162/10, Rn. 16, juris; s.a. BGH, Urteil vom 30. September 2003, XI ZR 426/01, Rn. 53, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009, VII ZR 167/08, Rn. 15, juris). Es widerspräche der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienenden Funktion des Verjährungsrechts, wenn es für die Frage des Verjährungsbeginns darauf ankäme, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine „einfache“ oder eine „schwierige“ Norm gestützt wird (Senat, Urteil vom 7. April 2020, 10 U 455/19, Rn. 54, juris; Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19, Rn. 51, juris). Auch der Umstand, dass – wie sich im vorliegenden sowie einer Vielzahl weiterer sogenannter „Dieselverfahren“ gegen die hiesige Beklagte oder andere Konzerngesellschaften des XY-Konzerns eindrücklich zeigt – das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz im Streit steht, genügt nicht, um das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zu bejahen. Andernfalls ergäbe sich alleine daraus, dass eine beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen eines gegen sie geltend gemachten Anspruchs umfassend bestreitet oder dass sie über einen längeren Zeitraum das Ergehen rechtskräftiger ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen gegen sie verhindert, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Hierfür besteht aber keine Veranlassung (Senat, Urteil vom 7. April 2020, 10 U 455/19, Rn. 55, juris; Senat, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19, juris Rn. 52). c. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 die Erhebung einer Klage zumutbar war. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen und endete mit dem Schluss des Jahres 2018. d. Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Die Klageerhebung erfolgte erst im Oktober 2019 und konnte daher nicht mehr zur Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist führen. Die Hemmung der Verjährung durch Eintragung im Klageregister hat der Kläger nicht bewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, den hier streitgegenständlichen Anspruch am 21.12.2018, mithin – auch vom Ende des Jahres 2015 an gerechnet – innerhalb unverjährter Zeit zum Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 angemeldet und die Anmeldung noch vor der Klageerhebung vor dem Landgericht Ellwangen, nämlich am 24.09.2019, wieder zurückgenommen zu haben. Der Kläger, der die Vortrags- und Beweislast für die die Verjährungshemmung begründenden Umstände und die Dauer der Hemmungswirkung trägt, hat den erforderlichen Beweis hierfür indes nicht erbracht. Einen Nachweis für eine Anmeldung noch im Jahr 2018 hat der Kläger nicht vorgelegt. Dem bereits in erster Instanz vorgelegten Formular zur Anmeldung von Ansprüchen zu einer im Klageregister öffentlich bekannt gemachten Musterfeststellungsklage (Anlage K 30) ist ein Datum nicht zu entnehmen. Einen Nachweis, dass dieses Anmeldeformular der zuständigen Behörde zugegangen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht erbracht. Auch dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für Justiz über die Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister ist das Datum der Anmeldung nicht zu entnehmen; diese Urkunde weist lediglich den Zeitpunkt der Rücknahme unter dem 24.09.2019 aus. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass er selbst sich zum Musterfeststellungsverfahren angemeldet habe, er allerdings nicht mehr sagen könne, ob das im Jahr 2018 oder 2019 gewesen sei. Ein weitergehender Beweisantritt erfolgte nicht. Die Hemmung der Verjährung durch (rechtzeitige, noch im Jahr 2018 erfolgte) Eintragung im Klageregister hat der Kläger danach nicht bewiesen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat der Kläger weder eine Urkunde vorgelegt noch diese Behauptung unter Beweis gestellt. Es liegt vielmehr lediglich eine schlichte Behauptung des Klägers vor. Vor diesem Hintergrund kann sich der Senat eine Überzeugung von Zeitpunkt und Bestand einer rechtzeitigen Anmeldung, mithin zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung, nicht bilden. Auf den Einwand der Beklagten, die Anmeldung der Klägerseite zum Klageregister der Musterfeststellungsklage sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, kommt es nicht an. Eine Anmeldung des Klägers zum Musterfeststellungsverfahren erst nach Ablauf der für den Anspruch geltenden Verjährungsfrist – mithin ab Beginn des Jahres 2019 – war im Übrigen nicht geeignet, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu hemmen, da die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB neben der Erhebung der Musterfeststellungsklage die Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister in unverjährter Zeit voraussetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2020, 3 U 7392/19, Rn. 5, juris; vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 4. September 2020, 12 O 496/19, Rn. 29, juris). Würden bereits verjährte Ansprüche aufgrund einer nach Eintritt der Verjährung erfolgten Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren wieder aufleben, so stünde dies im Widerspruch zu den vom Gesetzgeber mit den Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB getroffenen Grundsatzentscheidungen über den fairen Ausgleich der Interessen von Schuldnern und Gläubigern und würde für den Schuldner auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährung setzt vielmehr schon nach der Regelungssystematik des Verjährungsrechts voraus, dass die Verjährungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen ist. Sinn und Zweck der Einführung der Musterfeststellungsklage war es im Übrigen nicht, den Gläubigern bereits verjährter Ansprüche erneut zu deren Durchsetzbarkeit zu verhelfen; hierfür findet sich weder im Wortlaut des § 204 BGB noch in den Gesetzesmaterialien eine ausreichende Stütze (vgl. hierzu auch OLG München, Entsch. v. 9. Juni 2020, 3 U 2049/20, Rn. 17, juris). Eine Rückwirkung der Anmeldung zum Klageregister nach § 608 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage oder gar eine mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage verbundene (schwebende) Hemmung der Verjährung aller solcher Ansprüche, die denselben Lebenssachverhalt wie die Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage betreffen, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung des Eigentümers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs der Beklagten gegen die Beklagte im Jahr 2015 bzw. die Verjährung insoweit bestehender Ansprüche ist für zahlreiche andere rechtshängige Verfahren relevant und hat grundsätzliche Bedeutung.