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Urteil

10 U 57/14

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0302.10U57.14.00
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Leitsätze
1. Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage, beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.35) 2. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14).(Rn.38) 3. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit der Klage und der Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (Anschluss BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15). Ausreichend ist es, dass die Möglichkeit besteht, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 158/92). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn um den Leistungsumfang eines (wirksamen) Generalunternehmervertrages gestritten wird.(Rn.47) 4. Eine Vergütungspflicht für Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet ist.(Rn.59) 5. Wird zur Bestimmung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung auf einen dem Bauvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag Bezug genommen, gehören die in den Anlagen zum Mietvertrag beschriebenen (Bau-)Leistungen ebenfalls zum Bausoll.(Rn.65) (Rn.83) 6. Hat der Besteller dem Unternehmer eines Bauwerks eine Bürgschaft als Bausicherheit gestellt, kann er Ersatz für die üblichen Kosten der Sicherheit (Avalkosten) bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr verlangen.(Rn.107)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Generalunternehmervertrag betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. vom 15./27.06.2011 besteht. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nach dem Generalunternehmervertrag zwischen den Parteien vom 27.06./15.06.2011 betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. verpflichtet ist, für den dort vereinbarten Pauschalwerklohn von 15 Mio. € netto die Geothermieleistungen, die die Klägerin mit den Nachträgen NA 1 und NA 2 im Angebot vom 04.11.2011 angeboten und in der Schlussrechnung vom 17.10.2013 (Anlage K 24) abgerechnet hat, zu erbringen. 3. Der Anspruch der Klägerin auf (Rest)Vergütung für das Bauvorhaben Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 87.563,63 Euro übersteigt. 5. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten der Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 3 BGB a.F. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage, beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.35) 2. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14).(Rn.38) 3. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit der Klage und der Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (Anschluss BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15). Ausreichend ist es, dass die Möglichkeit besteht, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 158/92). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn um den Leistungsumfang eines (wirksamen) Generalunternehmervertrages gestritten wird.(Rn.47) 4. Eine Vergütungspflicht für Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet ist.(Rn.59) 5. Wird zur Bestimmung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung auf einen dem Bauvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag Bezug genommen, gehören die in den Anlagen zum Mietvertrag beschriebenen (Bau-)Leistungen ebenfalls zum Bausoll.(Rn.65) (Rn.83) 6. Hat der Besteller dem Unternehmer eines Bauwerks eine Bürgschaft als Bausicherheit gestellt, kann er Ersatz für die üblichen Kosten der Sicherheit (Avalkosten) bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr verlangen.(Rn.107) 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Generalunternehmervertrag betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. vom 15./27.06.2011 besteht. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nach dem Generalunternehmervertrag zwischen den Parteien vom 27.06./15.06.2011 betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. verpflichtet ist, für den dort vereinbarten Pauschalwerklohn von 15 Mio. € netto die Geothermieleistungen, die die Klägerin mit den Nachträgen NA 1 und NA 2 im Angebot vom 04.11.2011 angeboten und in der Schlussrechnung vom 17.10.2013 (Anlage K 24) abgerechnet hat, zu erbringen. 3. Der Anspruch der Klägerin auf (Rest)Vergütung für das Bauvorhaben Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 4. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 87.563,63 Euro übersteigt. 5. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten der Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 3 BGB a.F. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Restwerklohnansprüche, dabei im Wesentlichen um die Vergütung für Geothermiearbeiten, aus einem umfangreichen Bauvorhaben sowie über die Kosten der Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 3 S. 2 BGB a.F., welche die Beklagte im Wege der Widerklage geltend macht. Die Klägerin, ein mittelständiges Bauunternehmen, wurde von der Beklagten, einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft, durch Generalunternehmervertrag (GUV) vom 15./27. Juni 2011 (vgl. Anlage K 4, B 1) mit der Erstellung eines Bürogebäudes nebst Tiefgarage und Außenflächen in A. zum Pauschal-Netto-Preis von 15. Mio. € netto beauftragt. Der Vertrag regelt unter § 2 die Vertragsbestandteile und deren Rangfolge. Auf die Anlagen K 1-6 wird Bezug genommen. Das zu errichtende Gebäude vermietete die Beklagte längerfristig an die Fa. I. ... GmbH & Co.KG (I.) mit Mietvertrag vom 10. (Unterschrift der Beklagten) / 17. (Unterschrift der Mieterin) Juni 2011. Diese hatte die Klägerin ihrerseits für das Gewerk Haustechnik auf Wunsch der Beklagten als Nachunternehmerin zu einem Festpreis beauftragt. Im Zuge dieses Bauvorhabens erbrachte die Klägerin auch Geothermiearbeiten, wobei bereits vor Durchführung der Geothermiearbeiten zwischen den Parteien Streit bestand, ob diese im vereinbarten Pauschalpreis enthalten seien oder nicht. Da diese Arbeiten aber nicht mehr nachträglich hätten durchgeführt werden können, verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin die Geothermiearbeiten in jedem Fall durchführt, und die streitige Frage, ob diese gesondert zu vergüten seien, später geklärt werden sollte. Nach Fertigstellung des Bauwerks und Erklärung der Abnahme mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (vgl. Anlage B 17) stellte die Klägerin am 17. Oktober 2013 Schlussrechnung (Anlage K 24), in der sie neben dem Pauschalpreis von 15 Mio. € netto (Position 001) die Geothermiearbeiten unter Position 002 mit 864.955,12 € netto (1.029.296,50 € brutto) abrechnete. Insgesamt endete die Schlussrechnung auf einen Bruttobetrag von 19.172.600,33 €, was unter Berücksichtigung der in der Schlussrechnung aufgeführten Abschlagszahlungen von insgesamt 17.850.000,00 € und einer weiteren Zahlung über 205.740,11 € rechnerisch einen Betrag von 1.116.860,22 € als Restwerklohnforderung ergibt. Die Klageforderung (Teilklage) enthält mit 1.029.296,60 Euro den größten Teil der Restwerklohnforderung aus der Schlussrechnung. Zwischen den Parteien besteht nach wie vor Streit darüber, ob die Geothermiearbeiten im vereinbarten Pauschalpreis enthalten oder zusätzlich zu vergüten sind. Weiter streiten die Parteien über das Vorliegen von Mängeln und die Berechtigung zur Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigung, Vertragsstrafeansprüche und Schadensersatzansprüchen, die im Verfahren vor dem LG Ellwangen (AZ: ...) klageweise geltend gemacht werden (Anlage B 44; Bl. 777 d.A.), sowie über ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Anspruch der Beklagten auf Beseitigung von (umfangreich behaupteten) Mängeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 21. März 2014 - 5 O 44/13 - Bezug genommen. Gegenstand der Widerklage, die erst in zweiter Instanz erhoben worden ist, sind Avalkosten nach § 648a Abs. 3 BGB a.F.: Die Beklagte stellte der Klägerin auf deren Aufforderung vom 24.10.2013 eine Bauhandwerkersicherheit iSd. § 648a BGB a.F. durch Bürgschaft der KSK O. in Höhe von 475.000 Euro. Wegen der Streitigkeiten über die Höhe des Restvergütungsanspruchs gab die Klägerin weder die Bürgschaft zurück noch zahlte sie die mit Schreiben vom 08.07.2017 angeforderten Aufwendungen für die Stellung der Sicherheit, welche die Klägerin für das Jahr 2014 mit 8.893,06 Euro, das Jahr 2015 mit 9.500 Euro und für das Jahr 2016 mit 9.500 Euro bezifferte (Anlage B 56). Diesbezüglich streiten die Parteien über die Fälligkeit des Anspruchs, die Höhe der zu erstattenden Avalkosten und die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage - nach Anhörung der Parteien und Vernehmung dreier Zeugen - abgewiesen, mit der Begründung, der GUV sei so auszulegen, dass die Geothermieleistungen Bestandteil des ursprünglichen GUV seien und diese damit durch den Pauschalpreis mit abgegolten seien. Dies ergebe sich zum einen aus der in § 2 des GUV dargestellten Rangfolge der Vertragsbestandteile. In dieser rangiere der Mietvertrag zwischen der Beklagten und I., der zur Bezeichnung des Mietgegenstandes auf die Baubeschreibung vom 31. März 2011 Bezug nehme, die ihrerseits die Geothermie umfasse, vor der klägerischen Kostenschätzung vom 20. April 2011, die die Geothermie nicht umfasse. Auch würden hierfür die Begleitumstände des Vertragsschlusses und die Interessenlage der Parteien sprechen. Der Zeuge L. habe insoweit überzeugend und glaubhaft ausgesagt, dass immer unklar gewesen sei, was hinsichtlich der Geothermie genau geschuldet sei. Aufgrund dieser Aussage stehe daher fest, dass die Geothermie dem Grunde nach von vornherein zu dem von der Klägerin geschuldeten Bausoll gehört habe. Dies werde auch durch die Aussage des Zeugen W. gestützt, der bei den vorvertraglichen Gesprächen immer darauf gedrängt habe, dass die Geothermie vom Pauschalpreis mit umfasst sein müsse sowie dass für das gesamte Bauvorhaben die Kosten nicht 15. Mio. € überschreiten dürften, da sich das Vorhaben sonst nicht rechne. Da dieser Kostenrahmen auch bei den abschließenden Preisverhandlungen am 2. Juni 2011 genannt worden sei und hierbei nach den Angaben der Geschäftsführer beider Parteien übereinstimmend nicht mehr über Geothermie gesprochen worden sei, sei daher klar gewesen, dass diese vom vereinbarten Pauschalpreis mit umfasst sei. Hierfür spreche auch die Existenz eines Konkurrenzangebots der Firma M., das knapp über der vereinbarten Summe von 15. Mio. € gelegen habe und das - unstreitig - die Geothermie mit umfasst habe. Dieses Angebot der Firma M. widerlege auch die Behauptung der Klägerin, die Geothermie habe bereits deshalb nicht zum Pauschalpreis angeboten werden können, weil deren Kosten nicht kalkulierbar gewesen seien. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung zu. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, wobei sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von 1.029.296,60 € im Wege einer Teilklage aus der Schlussrechnung weiter verfolgt. Das Landgericht habe bei seinen Feststellungen nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von der Beklagten zunächst mit dem Bau der Tiefgarage beauftragt gewesen sei und erst später der Auftrag durch den GUV erweitert worden sei. Ohne den GUV hätte die Beklagte der Klägerin die Bohrpfahlaktivierung nach § 2 Abs. 6 VOB/B vergüten müssen. Zudem habe das Landgericht überhaupt nicht versucht, den Sachverhalt nach dem erklärten oder erkannten Willen aufzuklären. Die Geothermie sei zwar bereits vor Abschluss des GUV Thema gewesen, doch sei damals noch nicht absehbar gewesen, ob eine Bohrpfahlaktivierung überhaupt eine sinnvolle Maßnahme zur Erdwärmenutzung sei. Auch seien deren Kosten aufgrund des damals noch nicht durchgeführten Responsetestes und einer noch nicht vorliegenden Berechnung des Energiebedarfs des Gebäudes nicht kalkulierbar gewesen. Deshalb habe die Klägerin in ihren Angeboten vom 20. April 2011 und 6. Mai 2011 die Kosten für eine Erdwärmenutzung ausdrücklich aus der angebotenen Pauschale herausgenommen. Die Klägerin habe bei der Aufnahme ihrer Angebote in den GUV daher auch Wert darauf gelegt, dass diese vor der von der Firma M. erstellten Baubeschreibung vom 31. März 2011 (Anlage K 6) rangieren. Andernfalls hätte die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen. Soweit die Zeugen W. und We. den Eindruck vermitteln wollten, die Aufnahme der Angebote sei zufällig ohne Berücksichtigung einer bestimmten Reihenfolge erfolgt, seien diese Angaben unglaubhaft. Vielmehr habe der Geschäftsführer S. von der Klägerin die Zeugin We. angerufen und um Aufnahme der Angebote in § 2 gebeten. Über den Mietvertrag könne kein Vorrang der Baubeschreibung erfolgen, zumal der Mietvertrag bei Abschluss des GUV noch überhaupt nicht vorgelegen habe. Andernfalls würde der Mieterin I. ein Leistungsbestimmungsrecht für den GUV zustehen. Dies sei aber von niemandem gewollt gewesen. Bei dem Gespräch am 2. Juni 2011, bei dem sich die Parteien auf einen Pauschalpreis von 15. Mio. € verständigten, sei entgegen der Aussage des Zeugen W. nicht über Geothermie gesprochen worden. Grundlage der Verhandlung sei vielmehr das vorangegangene nachgebesserte Angebot der Klägerin vom 6. Mai 2011 über 15.360.000,00 € gewesen, das aufgrund seiner Bezugnahme auf das Angebot vom 20. April 2011 die Geothermie nicht umfasst habe. Auch habe sich das Landgericht nicht mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des GUV befasst. Denn nachdem die Klägerin den GUV am 15. Juni 2011 unterzeichnet habe, sei ihr eine Annahmeerklärung durch die Beklagte erst am 24. August 2011 zugegangen, nachdem der Zeuge L. bei der Beklagten eine Vertragsausfertigung angefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin an ihr Angebot nach § 147 Abs. 2 BGB aber nicht mehr gebunden gewesen. Dadurch dass in der Zwischenzeit sogar ausdrücklich von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärt worden sei, dass die Geothermie vom Pauschalpreis nicht umfasst sei, die Beklagte hiermit aber nicht einverstanden gewesen sei, könne keine Vereinbarung zumindest darüber erfolgt sein, dass die Geothermieleistungen von dem Pauschalpreis umfasst seien. Von dem noch offenen Schlussrechnungsbetrag von 1.116.886,23 € entfalle ein Teilbetrag von 1.029.296,60 € auf die Schlussrechnungsposition Geothermie und der Restbetrag von 87.589,63 € auf die Schlussrechnungsposition Lüftungsanlage. Mit dem unstreitigen Vergütungsanspruch habe sich das Landgericht hingegen nicht befasst, was rechtsfehlerhaft sei. Soweit die Beklagte einen Vorschussanspruch für die Beseitigung von Erdaushub in Höhe von 51.918,81 € geltend mache, bestehe dieser Anspruch nicht. Da die Beklagte den Aushub vollständig auf dem Grundstück eingebaut habe, seien tatsächlich keine Kosten für Abfuhr und Entsorgung angefallen. Ein Vertragsstrafenanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Die behaupteten und ergänzend geltend gemachten Mängel bestünden nicht. Die Klägerin beantragt, 1. das am 21.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen (Geschäftsnummer 5 O 44/13) wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.029.296,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 598.397,60 ab Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren € 430.899,00 ab Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. und widerklagend: die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 18.393,06 Euro nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Streithelferin Kr. ... GmbH & Co KG hat sich den Anträgen der Klägerin angeschlossen. Im Wege einer Zwischenfeststellung gemäß § 256 Abs. 2 ZPO beantragt die Beklagte, festzustellen, a) dass der Generalunternehmervertrag zwischen den Parteien vom 27.06./15.06.2011 betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. wirksam ist und b) die Klägerin nach diesem Generalunternehmervertrag verpflichtet war, für den dort vereinbarten Pauschalwerklohn von 15 Mio. € netto die Geothermieleistungen, die die Klägerin in den Nachträgen 1 und 2 abgerechnet hat, zu erbringen. Die Klägerin hat den Zwischenfeststellungsantrag a) anerkannt und darüber hinaus beantragt, im Hinblick auf den Zwischenfeststellungsantrag b) die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Dieses sei weder hinsichtlich der Beweiswürdigung noch hinsichtlich der Auslegung fehlerhaft. Der Zeuge W. habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass am 2. Juni 2011 über die Geothermie gesprochen worden sei. Dass sich die beiden Geschäftsführer der Parteien nicht dran erinnern können, ändere hieran nichts. Die Behauptung der Klägerin, die Zeugen W. und We. hätten ihre Aussagen abgesprochen, sei eine verleumderische Behauptung. Die Auslegung durch das Landgericht, wonach die Geothermie vom Pauschalpreis mit umfasst sei, sei zutreffend. Dass die Angebote der Klägerin bei der Vertragsauslegung vorrangig zu berücksichtigen seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Argument der Klägerin, die Kosten der Geothermie seien nicht kalkulierbar gewesen, hindere die Annahme eines Pauschalpreises - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - nicht. Vielmehr verkenne die Klägerin, dass die Beklagtenseite ausdrücklich erklärt habe, dass 15. Mio. € die Obergrenze für die Verwirklichung des Projekts sei. Dies sei eindeutig. Zum Zeitpunkt der Einigung auf den Pauschalpreis sei kein Vorbehalt für die Geothermie erklärt worden. Hinsichtlich des Mietvertrages habe die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich eingeräumt, den Mietvertrag am 10. Juni 2011 bereits erhalten zu haben. Hinsichtlich des GUV habe die Klägerin in der Klageschrift (Seite 4) selbst vorgetragen, die Beklagte habe das GUV-Angebot am 27. Juni 2011 angenommen. Soweit sie jetzt in der Berufung etwas anderes behaupte, sei dies zum einen nicht glaubhaft und zum anderen verspätet. Auch soweit die Klägerin erstmals in der Berufung zu den Mängeln vortrage, sei dies verspätet. Hilfsweise erklärt die Beklagte im Berufungsverfahren die Aufrechnung mit Vorschussansprüchen wegen Mängeln, Vertragsstrafeansprüchen, Schadensersatzansprüchen aus und im Zusammenhang mit ihr entstandenen Sachverständigenkosten und Drittunternehmer-Kosten. Wegen einer Vielzahl behaupteter Mängel macht sie darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht mit Mängelbeseitigungsansprüchen geltend. Bezüglich des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Das Oberlandesgericht hat zu Mängelbehauptungen der Beklagten schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen Ka., Dr. G. und Ac. eingeholt, welche diese jeweils mehrfach schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 erläutert haben. Eine ergänzende Beweisaufnahme dazu sowie eine Beweisaufnahme zu weiteren von der Beklagten gerügten 442 Mängeln steht noch aus. II. Die Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (nachfolgend Buchst. A) und begründet, bezüglich des Antrages Buchst. a wegen des Anerkenntnisses der Klägerin (nachfolgend Buchst. B). Darüber war durch Teilurteil zu entscheiden. Die Klage auf Restwerklohn, auf den die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch hat, ist zulässig, aber unbegründet, soweit sie einen Betrag von 87.563,63 Euro übersteigt (nachfolgend Buchst. C). Über die Klage war durch Teil- und Grund-Urteil zu entscheiden. Über die Widerklage, mit welcher die Beklagte die Erstattung der Kosten einer gestellten Bürgschaft nach § 648a Abs. 3 BGB a.F. geltend macht, war durch Grundurteil zu entscheiden (nachfolgend D). A. Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage, beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. 1) Den erforderlichen Antrag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2021 gestellt. Sie hat dadurch ihre Widerklage erweitert. Die in zweiter Instanz erhobene Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO wegen der Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses sachdienlich und damit zulässig. 2) Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages ist hier ein Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO kann eine komplexere Rechtsbeziehung, aus der sich mehrere Ansprüche oder Pflichten ergeben, oder ein einzelner Anspruch, nicht aber bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen sein (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2018 – IX ZR 73/17 –, juris zu Rn. 13; BGH NJW-RR 2015, 398, 399: negative Feststellung bezüglich einer Anordnung iSd. § 2 Rn. 5, 6 VOB/B 2002; BGH NJW 1995, 1097; beckOK ZPO-Bacher, Stand: 01.12.2020, § 256 Rn. 3). Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, juris zu Rn. 24). a) Antrag Buchst. a hat das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum Gegenstand. Hierbei handelt es sich um ein umfassendes Rechtsverhältnis, aus dem einzelne Rechte und Pflichten der Parteien folgen. Es kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. b) Der Antrag Buchst. b bezieht sich auf einen bestimmten Anspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, das seine Grundlage im GUV hat. Die Beklagte begehrt die Feststellung, dass die Klägerin zur Erbringung der Geothermiearbeiten zum vereinbarten Pauschalpreis verpflichtet ist bzw. dass die Klägerin aus und im Zusammenhang mit den Geothermiearbeiten gemäß Nachtrag NA 1 und NA 2 keine Zusatzvergütung - als kontradiktorisches Gegenteil zum von der Klägerin eingeklagten Vergütungsanspruch, der auch eine zusätzliche Vergütung für die Geothermiearbeiten umfasst - verlangen kann. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO. Das Rechtsverhältnis ist gegenwärtig und zwischen den Parteien streitig. 3) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses und dem sich daraus ergebenden Umfang des Herstellungsanspruchs in Verbindung mit dem Anspruch auf Pauschalvergütung, weil das streitige Rechtsverhältnis für die anhängige Klage vorgreiflich ist. Die Höhe der (Rest)Werklohnforderung der Klägerin hängt davon ab, ob die Geothermiearbeiten vom - wirksam vereinbarten - Bausoll umfasst sind oder nicht. Ebenso ist die Frage für die Widerklage relevant, weil im Rahmen des § 648a Abs. 3 S. 2 a.F. BGB zu entscheiden ist, ob die Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch aus dem GUV begründet oder unbegründet waren. Als Einwendung der Beklagten iSd. § 648a Abs. 3 S. 2 BGB a.F. steht hier gerade auch die fehlende Berechtigung der Klägerin zu einer Nachtragsvergütung für die Geothermiearbeiten im Raum. Der Rechtsstreit lässt sich auch nicht ohne Klärung dieses Rechtsverhältnisses entscheiden, die Klage ist nicht aus anderen Gründen abweisungsreif. Andere Rechtsgründe, welche der Klage zum Erfolg oder Misserfolg verhelfen könnten, ohne das aufgeworfene Rechtsverhältnis zu klären, sind nicht erkennbar. So ist hier gerade zunächst die Frage zu entscheiden, in welcher Höhe eine Restwerklohnforderung besteht, bevor über die weiter geltend gemachten Einwendungen der Beklagten (Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht) entschieden werden kann. Der Rechtsstreit ist bezüglich der Werklohnforderung der Höhe nach insgesamt nicht entscheidungsreif. Wenn auch für die Geothermiearbeiten keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich damit die Restwerklohnforderung aus der Schlussrechnung vom 17.10.2013 (Anlage K 24) um einen Betrag von 864.955,12 € netto, zzgl. 19 % Umsatzsteuer, also insgesamt 1.029.296,59 € brutto, verringert und eine Restforderung - nach Abzug der geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 17.850.000 Euro sowie weiterer 205.740,11 € - in Höhe von 87.563,63 Euro verbleibt, so ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Zwar ist ein weiterer Abzug von der Restwerklohnforderung wegen eines weiteren Sicherheitseinbehalts nicht möglich, weil die Beklagte einen solchen nicht geltend macht. Auch spielt die geltend gemachte Aufrechnung im hiesigen Prozess wegen des Aufrechnungsverbotes nach § 21.2 GUV keine Rolle. Die Beklagte hat aber ein Zurückbehaltungsrecht mit Mängelbeseitigungsansprüchen geltend gemacht. Über die geltend gemachten zahlreichen Mängel (über 400), auch soweit sie erst im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgeworfen und nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen sind, ist noch nicht abschließend Beweis erhoben worden. 4) Die Zwischenfeststellungsklage bezieht sich hier auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht (BGH NJW 2007, 82, 83 zu Rn. 12). Die begehrte Feststellung muss für eine Mehrzahl von selbständigen Ansprüchen vorgreiflich sein, wobei es ausreicht, wenn diese Ansprüche allesamt Gegenstand der Klage sind (BGH NJW 2013, 1744 zu Rn. 19). Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit der Klage und der Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 23. November 2017 – VII ZR 34/15 –, juris zu Rn. 25). Es reicht aus, dass die Möglichkeit besteht, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH NJW 1994, 655, 656). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Leistungsumfang des - wirksamen - GUV ist entscheidend sowohl für die Klage bzw. die Höhe der Restvergütung als auch die Widerklage bzw. die Berechtigung von Einwendungen iSd. § 648a Abs. 3 S. 2 BGB, aber auch darüber hinaus für das Verfahren mit dem Aktenzeichen... vor dem Landgericht Ellwangen, in dem u.a. um vertragliche Vertragsstrafeansprüche, Mängelvorschussansprüche und dort einwendungsweise um Restvergütungsansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag gestritten wird. Der Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage ist im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht von Bedeutung. Dass die Klägerin Klage auf Leistung erhoben hat, die hier auch eine Vergütung für Geothermiearbeiten umfasst, macht die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nicht unzulässig. B. Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage Den Feststellungsantrag Buchst. a hat die Klägerin anerkannt. Weil die Klage zulässig und das Anerkenntnis wirksam ist, war entsprechend zu erkennen, ohne dass es auf die Schlüssigkeit oder Begründetheit weiter ankäme. Der Feststellungsantrag Buchst. b ist begründet. Denn die Klägerin war zur Erbringung der Geothermiearbeiten zum vereinbarten Pauschalpreis von 15 Mio. Euro netto verpflichtet, ohne dafür eine Zusatzvergütung verlangen zu können. 1) Die Parteien haben unter dem 15./27.06.2011 einen Vertrag zum Pauschalpreis von 15 Mio. Euro netto geschlossen. Der Vertrag ist wirksam. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB) wirft der Zeitraum zwischen Angebot und Annahme von 12 Tagen hier keine Zweifel auf. Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und weiter im Berufungsverfahren geltend macht, ihr sei die Annahmeerklärung der Beklagten vom 27.06.2011 erst am 24.08.2011 (in Kopie) zugegangen und damit den Vermerk oben rechts auf der Anlage K 4 zum Gegenstand ihres Vortrages macht, war diese Behauptung in erster Instanz verspätet iSd. § 296a ZPO (LGU 24 f.) und im Berufungsverfahren neu - davon hatte die Klägerin einen Vertragsschluss am 15.06./27.06.2011 vorgetragen, was unstreitig geblieben ist -, von der Beklagten bestritten und nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Frage, ob ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung vorliegt (§ 151 S. 1 BGB), kann deshalb dahinstehen. Der Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus den Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – IX ZR 203/18 –, juris zu Rn. 20). Fragen des Dissenses gemäß §§ 154 f. BGB stellen sich hier nicht, weil infolge Auslegung der Vertragserklärungen ein Einigungsmangel gerade nicht besteht (vgl. unten). Fragen der Wirksamkeit des GUV stellen sich infolge des Anerkenntnisses der Klägerin nicht mehr (§ 318 ZPO), die Bindungswirkung des § 318 ZPO umfasst bei Zwischenfeststellungsklagen nach § 256 Abs. 2 ZPO auch festgestellte Tatsachen und rechtliche Bewertungen (BeckOK ZPO-Elzer, Stand. 01.12.2020, § 318 Rn. 24). 2) Die Geothermiearbeiten (gemäß Nachträgen NA 1 und NA 2) waren nach dem GUV vom vereinbarten Bausoll umfasst. Für die Geothermiearbeiten gemäß Nachträge NA 1 und NA 2 kann die Klägerin keine zusätzliche Vergütung verlangen. Wenn der Unternehmer eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütung verlangt, weil einzelne Leistungen nicht Gegenstand des Generalunternehmervertrags seien, hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Vergütung einer Mehrleistung darzulegen und zu beweisen, dass die Leistung nicht zum ursprünglichen Leistungsumfang gehört. Macht der Unternehmer weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Forderungen aus einer zusätzlichen Beauftragung. Er hat daher im Streitfall auch darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind (BGH, Urteil vom 08. Januar 2002 – X ZR 6/00 –, Rn. 11, juris; Palandt-Retzlaff, 80. Aufl. 2021, § 632 Rn. 20 mit Nachw.). Die Parteien haben hier einen schriftlichen Generalunternehmervertrag geschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 63/16 –, Rn. 19, juris). Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt. Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH, Urteil vom 05. Juli 2002 – V ZR 143/01 –, Rn. 7, juris). a) Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB hat vom Wortlaut der Vertragserklärungen auszugehen. Nach § 3.1 des Generalunternehmervertrags bestimmt sich der Leistungsumfang nach den in § 2 aufgeführten Vertragsbestandteilen. In § 2 sind nicht nur die Vertragsbestandteile, sondern auch deren Reihen- und Rangfolge genannt. Nach den Regelungen des Generalunternehmervertrags gilt danach vorrangig unter Z. 2.1.2 der Mietvertrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma I.. Dieser Mietvertrag lag - nach dem Vertragstext - noch nicht vor, sondern sollte nachgereicht werden. Der Mietvertrag wurde von der Beklagten am 10.6.2011 und von der Firma I. am 17.6.2011 unterschrieben. Im Hinblick auf den zu errichtenden Mietgegenstand wird im Mietvertrag auf die Baubeschreibung vom 31.3.2011 als Anl. 1, welche auch Geothermiearbeiten umfasst, und auf die technischen Daten vom 31.3.2011 als Anl. 2 unter § 1.1 Bezug genommen. Dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Generalunternehmervertrags durch die Klägerin am 15.6.2011 der Mietvertrag noch nicht abgeschlossen bzw. das Angebot der Beklagte auf Mietvertragsschluss von der Mieterin noch nicht angenommen war, ist nicht weiter erheblich, weil der Mietvertrag jedenfalls zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte vom 27.06.2011 und damit zum Zeitpunkt des Zustandekommens des GUV abgeschlossen war. Der zeitliche Ablauf steht deshalb hier weder der Anwendung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde noch der Auslegung des GUV (und des klägerischen Angebotes auf Abschluss des GUV vom 15.06.2011) entgegen, dass dieser Mietvertrag die Leistungspflicht des Werkunternehmers beschreibt. Dies zeigt sich schon daran, dass nach §§ 315, 317 BGB die Bestimmung der Leistung einem Vertragspartner oder einem Dritten überlassen werden kann. Letztlich ist dies hier aber nicht maßgeblich, weil das Angebot auf Abschluss des Mietvertrags von der Beklagten am 10.6.2011 und damit vor der Vertragserklärung der Klägerin im Hinblick auf den Generalunternehmervertrag abgegeben worden war. Damit war schon zum Zeitpunkt der auf Abschluss des Generalunternehmervertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin objektiv durch das Angebot der Beklagten zum Abschluss des Mietvertrags, das später von der Firma I. angenommen wurde, der Mietgegenstand und damit auch die Herstellungspflicht der Klägerin hinreichend bestimmt. § 2.1.2 des Generalunternehmervertrags nimmt nur auf den Mietvertrag Bezug und nicht ausdrücklich auf die Baubeschreibung in dessen Anlage. Nach § 1.1 ist jedoch die Baubeschreibung integraler Bestandteil des Mietvertrags und damit auch Teil des Vertragsbestandteils des Generalunternehmervertrags unter § 2.1.2. Dies lässt eine Auslegung nicht zu, unter § 2.1.2 sei der Mietvertrag ohne dessen Anlagen gemeint. Ohne die Baubeschreibung des Mietvertrags würde der Mietvertrag keine vernünftige Auskunft zur Abwicklung des Generalunternehmervertrags geben können, weil der Mietvertrag im Übrigen Dinge regelt, die für die Herstellung des Gebäudes und damit für die Herstellungsverpflichtung der Klägerin ohne wesentlichen Belang sind. Die Baubeschreibung als integraler Bestandteil des Mietvertrags muss deshalb von § 2.1.2 des Generalunternehmervertrags miterfasst sein, damit diese Regelung einen Sinn ergibt. Dies entspricht wie gesagt auch dem Wortlaut. Dem steht nicht entgegen, dass unter § 2.1.5 die Baubeschreibung vom 31.3.2011 nochmals und dabei nachrangig hinter den Angeboten der Klägerin, welche Geothermiearbeiten vom Leistungssoll ausnimmt, aufgeführt wird. Insoweit liegt ein Widerspruch im Generalunternehmervertrag vor, der durch die vorgegebene Rangfolge aber gerade gelöst wird. Danach hat – nach dem Wortlaut – die über den Mietvertrag einbezogene Baubeschreibung eine vorrangige Bedeutung z.B. gegenüber der Kostenschätzung der Klägerin vom 20.4.2011/6.5.2011. Zwar ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Parteien im Zweifel etwas Vernünftiges regeln wollten. Dies führt entgegen dem Wortlaut des Vertrags nicht zu einem Vorrang des § 2.1.5 vor § 2.1.2, weil dann die (vorrangige) Bezugnahme auf den Mietvertrag für die Leistungsverpflichtung der Klägerin inhaltsleer wäre und dann durch die Bezugnahme auf den Mietvertrag die Parteien nichts Vernünftiges geregelt hätten. Dass die Baubeschreibung, die auch unter § 2.1.5 genannt wird, gegenüber den Kostenschätzungen der Klägerin aus § 2.1.3.1 ihre Nachrangigkeit verliert, hat seinen Grund gerade in der Widerspruchsregelung des § 2 GUV. Nach dem Wortlaut kommt damit der Baubeschreibung, die die Geothermie als Bausoll mit beinhaltet, eine vorrangige Bedeutung zu. b) Die Klägerin hat keine Umstände bewiesen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit des Generalunternehmervertrags widerlegen könnten. Wenn außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden sollen, muss derjenige, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände geltend macht, diese auch beweisen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 – II ZR 207/54 –, BGHZ 20, 109-112, juris zu Rn. 14; BGH NJW 1999, 1702). Das Landgericht hat hierzu Zeugenbeweis eingeholt, die Parteien angehört, sich in seinem Urteil vom 21.3.2014 damit auseinandergesetzt und sich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände davon überzeugt, dass die Geothermieleistungen vom Pauschalfestpreis umfasst sind, der Generalunternehmervertrag also im Hinblick auf den Leistungsumfang einschließlich Geothermie inhaltlich richtig ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 21.3.2014 wird verwiesen. Daran ist der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bestehen nicht, eine erneute Feststellung ist nicht veranlasst. In der Entstehungsgeschichte des Vertrags ist zwar festzustellen, dass die Klägerin den Pauschalpreis für ihre Leistungen ohne die energetische Nutzung der Pfahlgründung angeboten hat (Kostenschätzung vom 20.4.2011) und dieses Angebot einer Errichtung des Gebäudes für 15.360.000 € mit Angebot der Klägerin vom 6.5.2011 ohne Geothermie bis kurz vor Abschluss des Generalunternehmervertrags Gesprächsgrundlage war. Die Leistungserbringung ohne Geothermie für eine Vergütung in Höhe von rund 15 Millionen € netto war jedoch weder vor Vertragsschluss noch bei Vertragsschluss Konsens der Parteien, sondern die Beklagte hatte immer betont, dass für das gesamte Projekt und damit einschließlich der Geothermie eine Kostenobergrenze von 15 Millionen € bestünde. Dabei war weiter klar, dass die Wünsche der künftigen Mieterin, der Firma I., für diesen Preis verwirklicht werden sollten und von der Firma I. sowie der Beklagten die Geothermie gewünscht wurden. Diese unterschiedlichen Interessen der Parteien wurden im Generalunternehmervertrag durch die vereinbarte Rangfolge gemäß § 2 gelöst. Danach hatte der Mietvertrag (mit den Anforderungen des künftigen Mieters gemäß der Baubeschreibung vom 31.3.2011) gerade den Vorrang vor der Kostenschätzung der Klägerin vom 20.4.2011/06.05.2011 im nachrangigen Punkt 2.1.3.1. Die damit von den Parteien ausdrücklich geregelte Rangfolge und damit der Vorrang der Baubeschreibung vom 31.3.2011 wird allein durch die vorangegangenen Vertragsverhandlungen nicht infrage gestellt oder gar widerlegt. Ein anderer Wille der Klägerin vor Vertragsschluss hat im Vertrag gerade keinen Niederschlag gefunden. Eine interessengerechte Auslegung ist nicht dazu da, einen Vertrag mit einem belastenden Inhalt nachträglich zu ändern. Die Rangfolge der Vertragsbestandteile unter § 2.1 des Generalunternehmervertrags sieht im Interesse der Beklagten den Vorrang des Mietvertrags mit der Baubeschreibung vom 31.3.2011 vor. Damit hat die Beklagte ihr Interesse, insgesamt für das Bauvorhaben einschließlich Geothermie nicht mehr als 15 Millionen € netto zahlen zu müssen, im Vertrag durchgesetzt. Die Klägerin konnte bei Vertragsschluss ihr Interesse, die Geothermie gesondert vergütet zu bekommen, nicht durchsetzen. Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Zwar war die nochmalige Nennung der Baubeschreibung nachrangig unter § 2.1.5 des Vertrags geeignet, die Klägerin über die vorrangige Einbeziehung der Baubeschreibung durch die Bezugnahme auf den Mietvertrag in die Irre zu führen. Dies reicht jedoch angesichts des klaren Wortlauts des Vertrags nicht aus, das gefundene Auslegungsergebnis infrage zu stellen. Über eine interessengerechte Auslegung ist eine Korrektur des Generalunternehmervertrags nicht möglich. c) Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht möglich, den Vertrag abweichend auszulegen. Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung eines Vertrages nicht beim Wortlaut stehen bleiben, sondern muss der Frage nachgehen muss, wie die Parteien bzw. der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glaube unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten (Palandt-Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 133 Rn. 9 mit Nachw.). Jedoch sind hier keine Umstände gegeben, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung und eine unterbliebene Einbeziehung der Geothermiearbeiten in das zum Pauschalpreis zu erbringende Bausoll rechtfertigen. Es liegt gerade keine unklare Regelung vor, der Mietvertrag ist zwar nach dem klägerischen Angebot vom 15.06.2011, aber vor Annahme durch die Beklagte am 27.06.2011 und damit vor Zustandekommen des GUV zustande gekommen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass § 2.1.2 GUV Bedingung für den generellen Vertragsschluss darstellen sollte - wie die Klägerin geltend macht -, gibt es nicht; dass dies übereinstimmend gewollt war, ist nicht erkennbar. Aus den vorstehenden Gründen kann auch keine Rede davon sein, dass der GUV oder das klägerische Angebot auf Abschluss des GUV vom 15.06.2011 durch den Mietvertrag ein ganz anderes Gepräge erhalten habe. Der Vertrag hat mit der Einbeziehung der Geothermie der offen kommunizierten Verhandlungsposition der Beklagten Rechnung getragen; die etwaige andere Vorstellung der Klägerin hat eben im Vertrag bzw. den Vertragserklärungen keinen ausreichenden Niederschlag gefunden (vgl. oben). d) Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB), dass die Geothermiearbeiten vom Bausoll nicht umfasst waren, lag nicht vor und wurde vom Landgericht gerade nicht festgestellt. Deshalb liegt hier auch kein Fall einer sog. falsa demonstratio vor, in dem der übereinstimmende Wille einem aus objektiver Empfängersicht auszulegenden Vertrag vorgeht. Unerheblich ist, ob zwischen den Parteien zunächst ein Bauvertrag über den Bau der Tiefgarage einschließlich Erdaushub und Bohrpfahlsondergründung zustande gekommen ist. Der danach geschlossene GUV stellt gerade die vertragliche Grundlage zwischen den Parteien dar, darauf bezogen hat die Klägerin ja schließlich auch den Bau ausgeführt und anschließend abgerechnet. Wie auf Grundlage eines vermeintlichen Bauvertrages über die Tiefgarage die Geothermiearbeiten abzurechnen wären, ist ohne Bedeutung. Welche Bedeutung es haben soll, dass bei / vor Vertragsschluss weder bekannt noch absehbar gewesen sei, ob eine Bohrpfahlaktivierung eine sinnvolle Maßnahme sein solle, ist nicht erkennbar. Mit der von der Klägerin gerügten Unmöglichkeit, die Geothermiearbeiten bei bzw. vor Vertragsschluss zu kalkulieren, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (LGU 20). Fehler iSd. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht erkennbar. Der streitgegenständliche GUV nimmt die Geothermiearbeiten gerade vom Bausoll nicht aus (vgl. oben). Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch in einem Pauschalpreisvertrag, der das Bausoll funktional beschreibt, Leistungen ausgenommen werden können und sodann gesondert zu vergüten sind. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Ein etwaiger darauf gerichteter anderer Wille der Klägerin hat im GUV gerade keinen Niederschlag gefunden. Sofern die Klägerin bei Zeichnung des GUV vom Inhalt des Mietvertrags gemäß § 2.1.2 GUV eine andere Vorstellung gehabt haben und davon ausgegangen sein sollte, dass der Mietvertrag nichts für die Bauausführung Relevantes enthalte, könnte diese Behauptung allenfalls einen Irrtum iSd. § 119 BGB rechtfertigen. Eine Anfechtung hat die Klägerin aber nicht erklärt, vielmehr den Bauvertrag in der recht bald nach Vertragsschluss vorliegenden Kenntnis über die streitige Vertragsauslegung ausgeführt und abgerechnet (§ 144 BGB). Aus objektiver Empfängersicht hat die Klägerin am 15.06.2011 einen Bauvertrag unterschrieben, der hinsichtlich des Mietvertrags einen gewissen Blankett-Charakter gehabt hat, sofern sie den Inhalt des zukünftigen Mietvertrages nicht gekannt haben sollte. Das ändert aber nichts daran, dass sie an den Inhalt des GUV mit dem Mietvertrag gebunden ist. Dass mit dem Mietvertrag nachträglich abredewidrig das Bausoll bestimmt worden wäre, ist nicht erkennbar. Ob es am 15.06.2011, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den GUV unterzeichnet hat, ein definiertes Bausoll für die Geothermie / Erdwärmenutzung gab, ist nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich. Auch muss das Bausoll Geothermie im Bauvertrag nicht konkret bestimmt sein, es reicht eine pauschale Beschreibung. Letztlich besteht zwischen den Parteien gar kein Streit darüber, dass die ausgeführten Geothermiearbeiten auch die zu erbringenden Arbeiten waren; Streit besteht nur über die Vergütung dieser Arbeiten. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe vor Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vom 24.08.2011 - so die Behauptung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - erklärt, die Geothermiearbeiten sollten vom Pauschalpreis nicht umfasst sein, ändert das an der Auslegung der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung der Klägerin vom 15.06.2011 und dem oben ausgeführten Auslegungsergebnis nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist der Zugang (Palandt-Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 133 Rn. 6b). Die Vertragserklärung der Klägerin stammt vom 15.06.2011 (Abgabe und Zugang), aus objektiver Empfängersicht (zu diesem Zeitpunkt) war die Geothermie vom (angebotenen) Bausoll umfasst (vgl. oben). Davor geäußerte anderslautende Bekundungen sind unerheblich und haben in der Vertragserklärung eben keinen Niederschlag gefunden. Dass bzw. ob anlässlich der Besprechung vom 02.06.2011 über die Geothermiearbeiten nicht gesprochen worden ist, bleibt letztlich ohne Bedeutung. Denn maßgeblich ist der danach geschlossene Vertrag. Und ein etwaiger anderer Besprechungsinhalt hat in die Vertragsurkunde keinen Eingang gefunden. Insbesondere führt er zu keiner Willensübereinstimmung im Sinne einer falsa demonstratio. Er führt aus den vorstehenden Gründen auch zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis über den Inhalt des GUV. Keine Bedeutung hat auch § 1.3 des Mietvertrages, wonach der Vermieter berechtigt ist, von den Angaben in der Anlage 1 und 2 abzuweichen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird, wenn dies durch behördliche Auflagen, Bedingungen oder Verfügungen verlangt wird, ohne dass der Mieter wegen der Änderungen Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann. Zum einen ist eine solche Änderung im vorliegenden Fall nicht relevant geworden. Zum anderen wird der Vermieterin und Bauherrin, der Beklagten, durch diese aus Bauträgerverträgen bekannte Regelung nicht das Recht eingeräumt, von den Angaben aus Anlage 1 beliebig abzuweichen, sondern nur bei Erforderlichkeit. Die Bedeutung der Baubeschreibung als Gegenstand des Mietvertrages wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin stellt bei ihren Ausführungen zur Vertragsauslegung, insbesondere im Schriftsatz vom 23.02.2021, auf die Sichtweise der Klägerin und ihre Vertragserklärung vom 15.06.2011 ab, ohne aber zu berücksichtigen, dass es auf den Horizont eines objektiven Empfängers ankommt, und berücksichtigt auch nicht die von Beklagtenseite vor Vertragsschluss geäußerten Vorstellung über das Auftragsvolumen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, vernünftige Ziele und redliche Absichten als Auslegungsgesichtspunkte haben sich auch nicht nur nach den Ansichten einer Partei, der Klägerin, zu richten, sondern sind vor dem Hintergrund beider Vertragsparteien zu betrachten und anzuwenden. C. Restwerklohnklage Die Restwerklohnklage der Klägerin ist zulässig, dem Grunde nach gerechtfertigt, aber zum Teil unbegründet, soweit sie einen Betrag von 87.563,63 Euro übersteigt. 1) Das Teilurteil und das Grundurteil sind zulässig. a) Ein Teil des klägerischen Anspruchs ist zur Entscheidung reif. Über diesen Teil der Klage kann durch Teilurteil entschieden werden. Weil über die Mängelbehauptungen, welche die Beklagte der Klägerin einredeweise (§ 320 BGB) entgegen hält, noch nicht abschließend Beweis erhoben worden ist, war durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erkennen. Die Entscheidung über den Teil erscheint hier zweckmäßig, zumal damit hier nur die notwendige Folge aus der Zwischenfeststellung zu Buchst. b zum Gegenstand des Urteils gezogen wird. b) Ein Teilurteil ist zwar nur zulässig, wenn der zu entscheidende Teil selbständig, zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (BGH NJW 2001, 155 mit Nachw.; Musielak/Voit-Musielak,17. Aufl. 2020, § 301 Rn. 3a ff.). Die Gefahr widersprechender Entscheidungen wird hier aber durch das Urteil über die Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO sowie das Grundurteil ausgeschlossen, eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen - wie hier die Wirksamkeit des Vertrages - bei der Entscheidung über den anderen Teil der Klage und die Widerklage im Schlussurteil ist damit gerade ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2003, 303, 304; BGH NJW-RR 2012, 849, 850 zu Rn. 13). c) Gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO war auch über den Grund der Klage zu entscheiden. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der dem Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil grundsätzlich nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Dadurch wird gerade die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen beseitigt. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – VII ZR 103/16 –, Rn. 16, juris). Der Anspruch ist insoweit nach Grund und Betrag streitig; denn die Beklagte hatte wegen behaupteter Baumängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, was zum Betrag des Anspruchs gehört (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – VII ZR 109/89 –, Rn. 19, juris). Nimmt ein Besteller einen Unternehmer auf Schadensersatz wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht keine Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks getroffen hat (BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – VII ZR 103/16 –, juris). Diese Rechtsprechung des BGH betrifft aber nur eine Klage, mit der Mängelansprüche geltend gemacht werden, nicht aber eine Vergütungsklage nach Abnahme, bei der Mängel der Werkleistung lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers begründen. Insoweit verbleibt es hier bei der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 21. Juni 1990 (aaO). Der Streit über die Wirksamkeit des Vertrages - als Teil des Anspruchsgrundes - ist bereits durch die Zwischenfeststellung über die Wirksamkeit des Vertrages beseitigt. Zum Anspruchsgrund gehören hier aber noch weitere Anspruchsvoraussetzungen wie die Fälligkeit. Wenn diese auch derzeit nicht streitig sind, aber streitig werden könnten, so erscheint ein Grundurteil zweckmäßig, um die Gefahr von etwaigen - theoretisch denkbarer - Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, und angesichts des Wortlauts des § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO geboten. 2) Die Klägerin hat einen Anspruch auf (Rest)Vergütung auf Grundlage des GUV vom 15./27.06.2011, der über den Betrag von 87.563,63 Euro nicht hinausgeht. a) Ein wirksamer Vertrag liegt vor (vgl. oben). Die Werklohnforderung ist aufgrund der am 12.7.2013 erfolgten Abnahme und der Stellung der Schlussrechnung vom 17.10.2013 fällig (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung wurde nicht gerügt. b) Eine Vergütung, die einen Betrag von 87.563,63 Euro übersteigt, schuldet die Beklagte nicht. Für die Geothermie hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung vom 17.10.2013 einen Betrag von 864.955,12 € netto, zzgl. 19 % Umsatzsteuer 1.029.296,59 €, zusätzlich zum Pauschalpreis abgerechnet. Weil die Klägerin die Geothermie schon nach dem Ursprungsvertrag geschuldet hat, ist diese Leistung mit der Pauschalvergütung von 15 Millionen € netto abgegolten und kann nicht zusätzlich gesondert als Nachtrag geltend gemacht werden. Eine Vergütungspflicht für die Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet war. Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben (BGH, Urteil vom 26. April 2005 – X ZR 166/04 –, juris; BGH, Urteil vom 08. März 2012 – VII ZR 177/11 –, Rn. 17, juris). Solche besonderen Umstände liegen hier gerade nicht vor, sondern die Parteien wollten die alsbald nach Vertragsschluss streitige Frage, ob die Geothermie gesondert zu vergüten ist, später klären. Die Schlussrechnungssumme reduziert sich daher von 19.172.600,33 € auf 18.143.303,74 €. Nachdem die anderen Positionen der Schlussrechnung der Klägerin nicht streitig sind (vergleiche auch unstreitiger Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf Seite 7 des Urteils vom 21. 3. 2014) und Abschlagszahlungen i.H.v. 17.850.000,00 € sowie eine weitere Zahlung von 205.740,11 € erfolgt sind, verbleibt eine noch offene Werklohnforderung der Klägerin von 87.563,63 €. Dieser Betrag ist noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat zahlreiche Mängel gerügt, zu denen bereits teilweise Beweis erhoben worden ist. Nach Abnahme begründen festgestellte Mängel ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Dieses Zurückbehaltungsrecht, das den Vergütungsanspruch der Höhe nach betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - VII ZR 109/89 -, juris zu Rn. 19), ist durch die Höhe der restlichen Werklohnforderung der Klägerin nicht begrenzt. D. Widerklage Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Avalkosten ist gemäß § 648a Abs. 3 BGB a.F. dem Grunde nach gerechtfertigt. Darüber war durch Grundurteil zu entscheiden. 1) Indem die Beklagte dem Kläger im Januar 2014 eine Bürgschaft als Sicherheit iSd. § 648a BGB Abs. 1 a.F. gestellt hat, ist sie - in Verbindung mit dem wirksamen GUV (vgl. oben) - gemäß § 648a Abs. 3 S. 1 BGB berechtigt, die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr ersetzt zu verlangen. Der Anspruch für die vergangenen Zeiträume 2014 - 2016 ist fällig, die zum Teil noch offene Frage, ob die erhobenen Einwendungen der Beklagten begründet sind oder nicht, schiebt die Fälligkeit nicht hinaus, sondern betrifft nur die Haftung der Höhe nach (vgl. unten). 2) Dass der Beklagten ein bestimmter Betrag zuzusprechen ist, ist wahrscheinlich. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage Kosten für die Jahre 2014 - 2016 ersetzt. Ausweislich der vorgelegten Kontounterlagen sind der Beklagten nachweislich Kosten für die Stellung der Sicherheit entstanden. Ob für das Jahr 2014 die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede (Bl. 1432 d.A.) durchgreift, kann hier offen bleiben, weil jedenfalls für die Jahre 2015 und 2016 ein Erstattungsanspruch in Frage kommt, ohne dass auch für diese Zeiträume die Verjährungseinrede erhoben wurde. Die im Raum stehende Verjährungseinrede für die Kosten des Jahres 2014 steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen. Ein Grundurteil darf nach § 304 ZPO in aller Regel zwar nur erlassen werden, wenn alle Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, dass dem Kläger ein Anspruch, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, zusteht. Zum Grunde des Anspruchs gehören grundsätzlich auch alle Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Klageanspruchs berühren. Das gilt auch für die Einrede der Verjährung, mag sie den Anspruch als solchen auch nicht zerstören. Das Gericht kann daher ein Grundurteil grundsätzlich erst erlassen, wenn es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt aber gerade dann nicht, wenn sich die Verjährungseinrede nur gegen einen Teil des Klageanspruchs richtet und hinsichtlich des übrigen Teils dem Grundsatz genügt ist, dass dem Kläger im Betragsverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird (BGH, Urteil vom 13. August 2015 – VII ZR 90/14 –, BGHZ 206, 332-347, juris zu Rn. 44 mit Nachw.). Wenn auch die gegen den Anspruch für das Jahr 2014 erhobene Verjährungseinrede durchgreifen könnte, so sind für die Jahre 2015-2016 erstattungsfähige Avalkosten möglich. Jedenfalls bezüglich der von der Beklagten erhobenen Einwendung „unberechtigt geltend gemachte (Zusatz)Vergütung für die Geothermiearbeiten“ sind die Einwendungen der Beklagten begründet. Weil über die weiteren von der Beklagten erhobenen Einwendungen (Mängel) noch nicht abschließend Beweis erhoben worden ist, steht noch nicht fest, in welcher Höhe die Beklagte gemäß § 648a Abs. 3 S. 2 BGB a.F. die Kosten selbst zu tragen hat (zur erforderlichen Quotelung Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 21. Aufl. 2020, Anhang 1 Rn. 200). III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Kläger-Schriftsatz vom 23.02.2021 gibt weder Veranlassung zu einer anderen Entscheidung noch zur Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Mit den dort gemachten Ausführungen setzen sich die obigen Urteilsgründe auseinander. Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst und war dem Schlussurteil vorbehalten. In diesem Rahmen ist dann auch über den (Gesamt)Streitwert zu entscheiden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das vorliegende Urteil geht über die Anwendung des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung auf einen Einzelfall nicht hinaus.