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Urteil

10 U 30/21

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0608.10U30.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 2 O 255/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs XY (1968 ccm / 103 kW / 140 PS) mit der Fahrgestellnummer: ... an die Klagepartei 10.070,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen. b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen. d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 87 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den Gläubiger abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2020, Az. 2 O 255/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs XY (1968 ccm / 103 kW / 140 PS) mit der Fahrgestellnummer: ... an die Klagepartei 10.070,82 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen. b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2020 zu zahlen. d. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 87 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den Gläubiger abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 13.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Motors. Der Kläger kaufte am 15.5.2013 bei der Fa. H. in W. einen gebrauchten PKW XY zum Preis von 20.890,00 €. Das Fahrzeug wies bei Vertragsschluss eine Laufleistung von 30.490 km auf. Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, ausgestattet. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Mit verschiedenen zwischen dem 27. Januar 2016 und dem 20. Dezember 2016 erteilten Bestätigungen hat das KBA sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird. Der Kläger erhielt im Februar 2016 ein Schreiben der Beklagten und ließ am 11.04.2017 das Software-Update aufspielen. Am 22.09.2015 gab die Beklagte eine ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie eine gleichlautende Presseerklärung heraus, die auf die „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren“ und auf Abweichungen zwischen den Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb hinwies. Anfang Oktober 2015 schalteten die Beklagte eine Website frei, auf welcher durch Eingabe der FIN die konkrete Betroffenheit eines Fahrzeuges von der sog. Umschaltsoftware geprüft werden konnte. Darüber informierte die Beklagte am 02.10.2015 mittels Pressemitteilung; zahlreiche Medien berichteten darüber. Darüber hinaus informierte die Beklagte die Öffentlichkeit und den Handel seit Ende September über die Umschaltlogik in ...-Motoren. Seit September 2015 berichten die Medien über den „Abgasskandal“. Der Kläger schloss sich dem Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (4 MK 1/18) am 29.8.2018 (LGA 296) an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.218,79 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.8.2020, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und zur Zahlung von Finanzierungskosten in Höhe der eingeklagten 1.336,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2020 verurteilt, das Bestehen von Annahmeverzug festgestellt und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2020 zugesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zu. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden in der Form des Abschlusses eines seinen Zielen und Wünschen widersprechenden Kaufvertrags entstanden. Die Beklagte habe den Kläger daher so zu stellen, als ob die schädigende Handlung nicht erfolgt sei. Der Schadensersatz sei auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet, wobei sich der Kläger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Hierbei sei eine Gesamtlaufleistung von 350.000 km zugrunde zu legen. Zusätzlich könne der Kläger die Finanzierungskosten von insgesamt 1.336,72 € verlangen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Der Eintritt der Verjährung sei nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt worden durch die unstreitige Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte am 29.8.2019. Die Hemmung habe bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens, mithin bis 30.10.2020, fortgedauert. Die vorliegende Klageerhebung mit Schriftsatz vom 27.8.2020 sei damit in unverjährter Zeit erfolgt. Dass der Individualanspruch des Klägers im Zeitpunkt seiner Anmeldung zur Musterfeststellungsklage möglicherweise bereits verjährt gewesen sei, hindere die Verjährungshemmung nicht, da eine Anmeldung grundsätzlich bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung im Musterfeststellungsverfahren möglich sei, mithin bis zum 30.9.2019. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage anstrebt. Im Rahmen der Darlehensfinanzierung sei zu Gunsten des Klägers ein Rückgaberecht vereinbart, das dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt habe, einen etwaigen durch Erwerb des Fahrzeugs erlittenen Vermögensschaden vollständig an den Käufer weiter zu reichen. Durch die Möglichkeit, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen, habe der Kläger keinen Schaden erlitten, jedenfalls habe der Kläger erst mit der Entscheidung, das Fahrzeug nicht zurückgegeben, seine endgültige Kaufentscheidung - und dies bei vollständiger Tatsachenkenntnis - getroffen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei verjährt. Die Verjährung habe Ende 2015 zu laufen begonnen. Diesbezüglichen Beweisanträgen der Beklagten sei das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. Verjährung des Anspruchs sei mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten. Eine Hemmung durch Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren habe nicht eintreten können, da im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers dessen Individualanspruch bereits verjährt gewesen sei. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erlaube es der Klagepartei nicht, die Verjährungshemmung durch Anmeldung eines bereits verjährten Anspruchs und damit rückwirkend herbeizuführen. Ein Anspruchsteller, der sich erst nach Verjährungseintritt mit dem Ziel bei der Musterfeststellungsklage anmelde, für seine verjährte Individualklage einen Hemmungszeitraum zu generieren, handle rechtsmissbräuchlich. Bei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung sei das Landgericht von einer unzutreffenden Gesamtlaufleistung ausgegangen. Maximal liege die Fahrleistung vergleichbarer Pkws bei 200.000 km bis 250.000 km. Außergerichtliche Anwaltskosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig. Die Beklagte beantragt: Das am 21. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 2 O 255/20 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt: die Berufung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs sei seit Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt. In zeitlicher Hinsicht sei nicht auf die individuelle Anmeldung zur Musterfeststellungsklage abzustellen, sondern auf deren Erhebung, dies habe der Gesetzgeber ausdrücklich so vorgesehen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 852 BGB. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache lediglich zu einem geringen Anteil Erfolg. Der Kläger hat einen unverjährten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km, kann jedoch den Ersatz der Finanzierungskosten i.H.v. 1.336,72 € nicht verlangen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 10.070,82 Euro. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet und abzuweisen. a) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkws. Es besteht ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte. Denn das mit dem Motor EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“) i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 17 ff., juris). Das Verhalten der Beklagten – das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 bzw. des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrichtung – stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar. Die Beklagte handelte vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). Auf das Software-Update und eine vermeintlich darin enthaltene (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung kommt es nicht an, dazu fehlt es an der Kausalität zwischen dem – erst nach Kaufvertragsschluss entwickelten und aufgespielten - Update und dem bereits im ungewollten Kaufvertragsschluss liegenden Schaden. Da das Update erst lange nach dem Vertragsabschluss aufgespielt wurde, kann es die Kaufentscheidung nicht beeinflusst haben. b) Der Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf 10.070,82 Euro. Der Kaufvertragsabschluss stellt den Schaden des Klägers dar (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 47 ff). Ohne Erfolg verweist die Berufung in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des Darlehensvertrags enthaltene Option, das Fahrzeug an dessen Laufzeitende zurückzugeben. An dem bereits mit Vertragsabschluss eingetretenen Schaden ändert diese nachträgliche Möglichkeit, von der der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat, nichts. Das spätere Rückgaberecht muss vom Käufer ausgeübt werden und beruht auf einer gesonderten, neuen Willenserklärung, die von der ursprünglich getroffenen Kaufentscheidung zu unterscheiden ist. Insbesondere ist der Fahrzeugkauf nicht durch die vorgesehene spätere Rückgabemöglichkeit bzw. die Nichtausübung des Rückgaberechts aufschiebend bedingt. Da der Schaden in der Eingehung eines ungewollten Vertrags besteht und dieser bereits mit dem Abschluss dieses Vertrages endgültig eingetreten ist, ändern auch etwaige spätere vertragliche Möglichkeiten des Klägers, sich vom Vertrag zu lösen, hieran nichts. Das Rückgaberecht wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB relevant, da angesichts des vereinbarten Rückkaufpreises von nur 3.226,72 € (Anl. M4 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2020) eine Kompensation des entstandenen Schadens nicht annähernd erreicht wird. Ersatzfähig i.S.d. §§ 249 ff. BGB ist im Ausgangspunkt der gezahlte Kaufpreis. Abziehen lassen muss sich der Kläger nach dem schadensrechtlichen Grundsatz der Vorteilsausgleichung jedoch die gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris zu Rn. 64 ff.). Auf Grundlage des aktuellen Kilometerstandes zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 195.968 km, einem Kilometerstand von 30.490 Km bei Kaufvertragsschluss und bei einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km muss sich der Kläger, bezogen auf den Kaufpreis, gezogene Nutzungen in Höhe von 10.819,18 Euro anrechnen lassen. Dieser Betrag ist vom Kaufpreis abzuziehen. Es verbleiben 10.070,82 Euro als hier zu erstattender Schaden. Die von der Berufung gegen die zu Grunde gelegte Gesamtlaufleistung erhobene Rüge greift nicht durch. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252 / 19, Rn. 79 ff.). Die Ausübung des Schätzungsermessens ist lediglich darauf zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch von der Berufungsbegründung nicht mit Erfolg aufgezeigt. Das Landgericht hat sich insbesondere mit den verschiedenen, zu der in Ansatz zu bringenden Gesamtlaufleistung vergleichbarer Fahrzeuge vertretenen Standpunkten auseinandergesetzt und ist hierbei mit dem Ansatz von 350.000 km zu einem begründeten Ergebnis gelangt, welches angesichts der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit moderner Dieselmotoren nicht unvertretbar erscheint. Die Zahlung schuldet die Beklagte Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkws. c) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen. Die Beklagte hat in beiden Instanzen die Verjährungseinrede zwar erhoben. Die Verjährungseinrede ist aber unbegründet. aa) Zwar hat die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB richtet sich ebenso wie die Verjährung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. aufbaut, liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, Rn. 27 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009, VI ZR 294/08 Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15 Rn. 10, juris). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014, III ZR 217/13, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 17/14, Rn. 46, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2014, V ZR 309/12, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 8. November 2016, VI ZR 594/15 Rn. 11, juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15, Rn. 10, juris). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 49, juris; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 516/14, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15, Rn. 86, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 233/16, Rn. 94, juris). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2020, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, Rn. 23 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15, Rn. 86, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vor und begann die Verjährung Ende des Jahres 2015 zu laufen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist zwar mit dem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 154/19, Rn. 43 ff., juris). Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber noch keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Seiten des Klägers bereits ab Oktober 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vorlag (Senat, Urteil vom 7. April 2020 - 10 U 455/19 -, juris Rn. 58 ff.). Zur Überzeugung des Senats ist ferner nicht davon auszugehen, dass einem Verjährungsbeginn im Jahr 2015 die fehlende Zumutbarkeit der Klageerhebung entgegenstand, und dass vielmehr die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorlagen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 - juris zu Rn. 9 ff.; Senat, Urteil vom 14. April 2020, 10 U 466/19; Senat, Urteil vom 07. April 2020, 10 U 455/19). (1) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 39 m.w.N.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden können (BGH, NJW-RR 2010, 681, 683). Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (BGH, NJW 2010, 3292, 3295). Die Parteien haben zum Vorliegen von positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen wie auch zu einer etwaigen grob fahrlässigen Unkenntnis streitig vorgetragen. Dass der Sachverhalt des sog. „Dieselskandals“ bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung omnipräsent war, bestreitet hierbei auch der Kläger nicht. Er bringt vielmehr vor, nicht Adressat der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten aus dem Jahr 2015 gewesen zu sein und diese Mitteilung habe überdies auch keine Rückschlüsse auf den konkreten Sachverhalt zugelassen. Dass der allgemeinen Berichterstattung nicht ohne Weiteres die Betroffenheit des eigenen Kraftfahrzeugs zu entnehmen war, ist indes nicht entscheidend. Die Ad-hoc Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit ...-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Fahrzeugen aus dem ...-Konzern mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Aus der Mitteilung vom 22. September 2015 ging weiter hervor, dass „die zuständigen Behörden" und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits involviert waren. Die anschließende Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes – auch für die Fahrzeughalter – nicht folgenlos bleiben würde. Das Verhalten der Beklagten war ersichtlich darauf gerichtet, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Ferner räumte die Beklagte jedem, der Kenntnis von der Fahrzeugidentifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs hatte, ab Oktober 2015 die Möglichkeit ein, sich selbst im Internet Klarheit zu verschaffen, ob das Fahrzeug der Nachrüstung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris). Jedenfalls aber mit der Information einer breiten Öffentlichkeit durch die Beklagte mussten sich ab Ende September 2015 auch dem Kläger als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugs die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufdrängen. Der Kläger wusste, welches Fahrzeug er erworben hat und fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet ist und wer dessen Hersteller ist. Durch die auch in der Medienberichterstattung verbreitete Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte auch der Kläger ab Oktober 2015 unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt durften aber auch Fahrzeugbesitzer, die bereits in der Vergangenheit (ohne es aufgrund fehlender Informationen überhaupt wissen zu können) ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Dieselfahrzeug erworben hatten, nicht mehr auf eine den maßgeblichen Vorschriften entsprechende Abgastechnik ihres eigenen Fahrzeugs und damit auch nicht mehr auf das Fehlen der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vertrauen. Zwar trifft den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681, 683; Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 199 Rn. 39). Im vorliegenden Fall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich, da der Kläger naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Umstände, weshalb ihm in seiner konkreten Situation die Benutzung des Abfrageportals nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin des Motors individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, war es vor diesem Hintergrund und den leicht zugänglichen Informationsquellen grob fahrlässig, sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen nicht schon im Oktober 2015 beschafft zu haben, obwohl die Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund die Behauptung, die Beklagte habe auch nach Bekanntwerden der Abgasproblematik keine Gelegenheit ungenutzt gelassen, die betroffenen Autobesitzer über die tatsächlichen Hintergründe und die Folgen der unzulässigen Abschalteinrichtung weiterhin zu täuschen und die Angelegenheit zur Schadensminimierung herunterzuspielen. Insoweit kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. In dieser Hinsicht haben sich seit dem Jahr 2015 bis zur Klageerhebung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung von deren sekundärer Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis der Klägerseite vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. September 2019, 10 U 11/19, Rn. 67 ff., juris; Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 154/19, Rn. 66 ff., juris). Die aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über den „Abgas-Skandal“ allgemein und auch der Klägerin bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Nähere Kenntnisse über die internen Verantwortlichkeiten im Haus der Beklagten war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, juris Rn. 22, 23). Auch die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten ist, waren schon damals aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, juris Rn. 21). (2) Dem Verjährungsbeginn stand auch nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015 entgegen. Denn eine Klageerhebung war bereits im Jahr 2015 zumutbar (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris zu Rn. 9 ff.). Soweit der Kläger eine andere Meinung vertritt, steht dies der mittlerweile höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen. (3) Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Kläger bereits im Jahr 2015 die Erhebung einer Klage zumutbar war und er sich zur gleichen Zeit in grob fahrlässiger Unkenntnis iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB befand. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen und endete mit dem Schluss des Jahres 2018. Auf eine etwaige positive Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an, so dass darüber auch nicht Beweis erhoben zu werden brauchte. bb) Jedoch führt die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, selbst wenn der Anschluss des Klägers dazu, wie im vorliegenden Fall, erst im Jahr 2019 erfolgt ist. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB führt die Erhebung der Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, zur Hemmung der Verjährung. (1) Hier hat der Kläger sich unstreitig zum Klageregister zur Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, angemeldet. Ausweislich des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 18.11.2020 steht fest, dass sich der Kläger 29.8.2019 und damit vor Beginn des ersten Termins - dieser fand am 30.09.2019 statt - angemeldet hat. (2) Die Anmeldung im Jahr 2019 ist entgegen dem Dafürhalten der Berufung wirksam und führt zur Hemmung der Verjährung für den Anspruch des Klägers. (3) Auch einer Anmeldung im Jahr 2019 kommt die maßgebliche Hemmungswirkung zu. Die Musterfeststellungsklage wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben. Die Hemmung der Verjährung knüpft daran und nicht an die Anmeldung zum Klageregister durch den einzelnen Gläubiger an (vgl. zu dieser Problematik Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. März 2021 – 1 U 56/20 –, juris zu Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 07. September 2020 – 3 U 2049/20 –, juris zu Rn. 32; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01. April 2020 – 12 U 198/19 –, juris zu Rn. 70; LG Saarbrücken, Urteil vom 04. September 2020 – 12 O 496/19 –, juris zu Rn. 23 ff.; Staudinger-Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 48h; MünchKomm-Grothe, 8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 30a; beckOGK/Meller-Hannich, Stand: 01.03.2021, § 204 Rn. 109, 117; beckOK-Henrich, Stand: 01.02.2021, § 204 Rn. 20a; Grzeszick, NJW 2019, 3269; Mekat/Nordholtz, NJW 2019, 411, 412). Der Wortlaut des Gesetzes knüpft die Hemmungswirkung eindeutig an die Erhebung der Musterfeststellungsklage an und nicht an die Anmeldung des Gläubigers zum Klageregister. Die Anmeldung zum Klageregister taucht zwar im Gesetzeswortlaut auch auf, aber nur im Zusammenhang mit einer weiteren Voraussetzung der Hemmung: Es muss sich um einen Anspruch handeln, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Die Verwendung der Zeitform Perfekt (“angemeldet hat“) suggeriert zwar Vorzeitigkeit (Staudinger/Peters-Jacoby, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 48b). Die Formulierung des Relativsatzes im Hinblick auf die Verwendung des Perfekts („angemeldet hat“) und nicht des Präsens wie z.B. in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 Buchst. a, 12, 13 BGB oder des Futurs könnte den Eindruck entstehen lassen, dass die Anmeldung der Erhebung der Musterfeststellungsklage gar vorauszugehen habe. Dies ist angesichts der Konzeption der Musterfeststellungsklage jedoch ersichtlich falsch, eine Anmeldung vor Erhebung der Klage wäre denkbar unmöglich. Die „Wirksamkeit“ der Anmeldung nimmt Bezug auf § 608 Abs. 2 ZPO. Dort ist definiert, wann eine Anmeldung wirksam ist, also welche Frist- und Formerfordernisse erfüllt sein müssen. Für die Frist regelt § 608 Abs. 1 ZPO, dass die Anmeldung bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins erfolgen muss. Dass die Anmeldung vor Ablauf der Verjährungsfrist des individuellen Anspruchs erfolgen muss, steht im Gesetz nicht. Der Gesetzgeber ging - bewusst - davon aus, dass die Hemmungswirkung auch dann eintritt, wenn die Anmeldung zum Klageregister im eigentlich verjährten Zeitraum erfolgt, wenn nur die Musterfeststellungsklage vor Verjährungseintritt erhoben wurde (vgl. BT-Drs. 19/2741, S. 23; BT-Drs. 19/2701, S. 7; BT-Drs. 19/2701, S. 9 f.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die wirksame Anmeldung eine Art Bedingung ist: die Verjährungshemmung soll entfallen, wenn Ansprüche nicht wirksam angemeldet werden (BT-Drs. 19/2701, S. 9 f.). In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat im Hinblick auf § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB i.V.m. § 608 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass die Regelung, „wonach Ansprüche bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet werden können, dazu führen kann, dass, je nach Terminierung durch das Gericht, gegebenenfalls auch erst lange Zeit nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Anmeldung – quasi rückwirkend – noch eine Hemmung der Verjährung des individuellen Anspruchs erreicht werden kann“, und um Prüfung gebeten, „wie „ausufernde“ Verjährungsläufe und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden werden können“ (BT – Drucks. 19/2701, Seite 7: Stellungnahme des Bundesrates vom 8.6.2018). Die Bundesregierung vertrat in ihrer Gegenäußerung die Auffassung, die Regelung über den Eintritt der Verjährungshemmung mit Erhebung der Musterfeststellungsklage sei eindeutig. „Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage wird, wie auch sonst nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Klageerhebung üblich, die Verjährung der noch nicht verjährten Ansprüche gehemmt unter der Bedingung, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher den Anspruch, dem derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, in dem Klageregister anmeldet. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder. Damit kann sich der Beklagte mit Erhebung der Musterfeststellungsklage darauf einstellen, dass bei Ansprüchen mit demselben Lebenssachverhalt zunächst Verjährungshemmung eintritt und nur für die Verbraucher wieder entfällt, die ihre Ansprüche nicht bzw. nicht wirksam zum Klageregister anmelden.“ (BT – Drucks. 19/2701, Seite 9 ff., Gegenäußerung der Bundesregierung). Obwohl bereits im Gesetzgebungsverfahren mehrere Stellungnahmen vorlagen, die auf eine mangelnde Eindeutigkeit des Wortlauts der Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB hinwiesen (Stellungnahme des Sachverständigen Professor Schmidt – Kessel, abrufbar unter: http://www.bundestag.de /blob /561928 /5f3caf905ae8f4639bdc0b6e0e1a99fa/schmidt-kessel-data.pdf; Stellungnahme des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2018/Downloads/06012018_Stellungnahme_vzbv_MFK.pdf?_blob=publicationFile&v=1; Bedenken der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT – Drucks 19/2741, Seite 22 ff.; Rede der Abgeordneten Amira Mohamed Ali, Plenarprotokoll des Deutschen Bundestags 19/37, Seite 3596), ist der Wortlaut der Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht geändert worden (vergleiche Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 13.6.2018, BT – Drucks. 19 /2741, Seite 17). Systematische Gründe zwingen nicht zu einer einschränkenden Auslegung und belegen die Auslegung nach Wortlaut und gesetzgeberischem Willen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die weiteren Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 BGB auf Akte und Handlungen beziehen, die einen konkreten Anspruch des Gläubigers zum Gegenstand haben und vom Gläubiger gegenüber dem Schuldner initiiert werden, während § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB an die Erhebung der Musterfeststellungsklage und damit an einen Akt eines Dritten und gerade nicht - unmittelbar - an den konkreten Anspruch des Gläubigers anknüpft und daran der Gläubiger (noch) nicht beteiligt ist. Der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB weicht insoweit der Art nach von den übrigen Hemmungstatbeständen ab. Dies zwingt aber zu keiner einschränkenden Auslegung im Sinne einer Anknüpfung an eine Anmeldung zum Klageregister im unverjährten Zeitraum. Denn ein Erfordernis, die Hemmungstatbestände der Art nach einheitlich auszulegen, gibt es nicht. So regeln die §§ 206 ff. BGB weitere Hemmungstatbestände, die mit einer konkreten Rechtsverfolgung oder Anspruchstellung nichts zu tun haben. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB knüpft ausdrücklich - anders als Nr. 1a - an die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren an. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stützen eine weite Auslegung. Dem Verbraucher wird ein Hemmungstatbestand zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass angemeldete Verbraucher, die den Ausgang der Musterfeststellungsklage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils abwarten, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während der Dauer der Musterfeststellungsklage daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen (BR-Drs. 176/18, S. 28). Anlass und Anhaltspunkte, dem Verbraucher die Hemmungswirkung eingeschränkt unter der Bedingung einer Anmeldung zum Klageregister im unverjährten Zeitraum zu gewähren, sind nicht erkennbar. Dass es bei der Verjährung um die Schaffung von Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schuldnerschutz geht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11. 1994 – XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74,82; BGH, Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 253/16, NJW 2018,2056), rechtfertigt ebenfalls keine einschränkende Auslegung. Denn diese Gesichtspunkte erfordern nicht, dass der Schuldner konkret durch ein Begehren des Gläubigers über einen behaupteten Anspruch bzw. die Anmeldung zum Klageregister angegangen wird. Der Gesetzgeber hat die Erhebung der Musterfeststellungsklage als relevanten Zeitpunkt angesehen und ist davon ausgegangen, dass sich der Schuldner bereits ab Erhebung der Musterfeststellungsklage ausreichend darauf einstellen kann und muss, dass sämtliche auf demselben Lebenssachverhalt beruhenden Ansprüche bereits ab diesem Zeitpunkt gehemmt sind und diese Hemmungswirkung nur für diese Ansprüche entfällt, die nicht rechtzeitig zum Klageregister angemeldet werden (so auch: OLG München, Beschluss vom 3.8.2020 – 21 U 2789/20, juris Rn. 20-24). Zwar hängt der Zeitpunkt, bis zu welchem spätestens Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren noch wirksam angemeldet werden können, davon ab, wann dort der erste Termin stattfindet. Die hierdurch entstehende „Schwebezeit“ ist im Hinblick auf die von der Einführung der Musterfeststellungsklage verfolgte Zielsetzung des Verbraucherschutzes (siehe BT – Drucks. 19/2507, BR – Drucks. 176/18; BT – Drucks. 19/2439) hinnehmbar und belastet insbesondere den Schuldner nicht unangemessen, denn eine Rechtsunsicherheit entsteht hierdurch im Ergebnis nicht, da bereits mit Erhebung der Feststellungsklage im Musterverfahren sämtliche auf demselben Lebenssachverhalt beruhenden Ansprüche gehemmt worden sind. Insbesondere findet auch eine Erweiterung der Ansprüche, bei welchen der Schuldner mit einer Verlängerung ihrer Durchsetzbarkeit wegen Verjährungshemmung rechnen muss, nicht statt, sodass auch im Ergebnis der Gedanke des Schuldner– oder Vertrauensschutzes nicht entgegensteht. Verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen auch zu keiner anderen Auslegung. Verstünde man, wie teilweise in der Literatur angenommen, die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB so, dass bereits verjährte Ansprüche durch den rückwirkenden Eintritt reanimiert werden können, so könnte dies verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen (vgl. dazu Grzeszick, NJW 2019, 3269). Das Verständnis, es komme zu einer rückwirkenden Reanimation verjährter Ansprüche, beruht aber auf einem Missverständnis der Vorschrift. Denn die Vorschrift knüpft die Hemmung der Verjährung eben an die Erhebung der Musterfeststellungsklage und erfasst alle angemeldeten Ansprüche mit demselben Lebenssachverhalt (wie die Feststellungsziele). Zu einer rückwirkenden Reanimation verjährter Ansprüche kommt es nicht, weil Ansprüche eben zuvor bereits gehemmt sind und eine Verjährung nicht eingetreten ist. Nachdem wie dargelegt der Gesetzgeber ausdrücklich die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bis zu deren mündlicher Verhandlung ermöglichen und mit einer verjährungshemmenden Wirkung verknüpfen wollte, ist das Verhalten des Klägers entgegen dem Einwand der Berufung nicht rechtsmissbräuchlich. cc) Die Musterfeststellungsklage ist mit am 30.04.2020 eingegangenen Schriftsatz der Musterklägerin beim Oberlandesgericht Braunschweig zurückgenommen, das Verfahren mit Einwilligung der Musterbeklagten vom 04.05.2020 beendet worden. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB würde damit die Verjährung mit Ablauf des 04.11.2020 weiter laufen. 2. Als weiterer Schaden sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Der Kläger hat vorgerichtlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, dies erschien erforderlich. Eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem für den damaligen Zeitpunkt unstreitig gebliebenen Gegenstandswert von 10. 638,04 € zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sind erstattungsfähig, insgesamt also 958,19 €. 3. Ersatz der im Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb entstandenen Finanzierungskosten i.H.v. 1.336,72 € kann der Kläger nicht verlangen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.4.2021 (BGH, Urteil vom 13.4.2021 – VI ZR 274 Aus 20, Rn. 12 ff.) angefallene Finanzierungskosten im dort zu entscheidenden Fall für ersatzfähig angesehen. Allerdings ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, nicht vergleichbar. Vorliegend gab der Kläger an, im Falle einer Kenntnis der Abgasproblematik anstelle des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf jeden Fall ein anderes Fahrzeug erworben zu haben, da es sich vorliegend um das Erstfahrzeug gehandelt habe, auf das er angewiesen sei. Weiter gab der Kläger an, dass er für diesen hypothetischen Fall ein vergleichbares Fahrzeug in einer ähnlichen Preisklasse erworben hätte und auch dann eine Fahrzeugfinanzierung hätte in Anspruch nehmen müssen. Dann jedoch fehlt es an der Kausalität, da die Finanzierungskosten auch ohne die anspruchsbegründende vorsätzliche sittenwidrige Täuschungshandlung der Beklagten in gleicher Weise angefallen wären. 4. Die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der „Rücknahme“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist zutreffend erfolgt. Zwar wurde in dem außergerichtlichen Schreiben vom 24.7.2020 (Anl. K7) die eigene Leistung des Klägers gemäß § 295 BGB noch nicht ordnungsgemäß angeboten, da der Kläger dort den geforderten Zahlbetrag noch nicht konkret beziffert hatte. Es kommt jedoch darauf an, dass ein ordnungsgemäßes Angebot spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorliegt (BGH, Urteil vom 13.4.2021 – VI ZR 274 Aus 20, Rn. 24). Bereits in seiner Klage vom 27.8.2020 hat der Kläger den geforderten Rückzahlungsbetrag zutreffend unter Berücksichtigung der für die gefahrenen Kilometer angefallene Nutzungsentschädigung ermittelt und auch konkret beziffert. Dieses Angebot hat die Beklagte in Form ihres auf Klageabweisung gerichteten Prozessantrags abgelehnt und ist dadurch gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten. 5. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit vorgerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben vom 24.7.2020 (Anl. K7) wurde die Beklagte wirksam gemahnt und befindet sich mit Ablauf der dort genannten Fristsetzung seit 1.8.2020 in Zahlungsverzug. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO bezüglich der Frage des Verjährungsbeginns infolge grober Fahrlässigkeit im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB vorliegen. Die Frage, ob die Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 wegen grob fahrlässige Unkenntnis zu laufen begonnen hat und ob § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB von einer Anmeldung zum Klageregister in unverjährter Zeit abhängig ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und hier entscheidungserheblich. Diese Fragen stellen sich bei einer Vielzahl anderer anhängiger Rechtsstreitigkeiten in gleicher Weise.