Urteil
10 U 369/20
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0622.10U369.20.00
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Zugfahrzeuges und dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Bundesgebiet im September 2018.(Rn.38)
2. Wenn das auf den Versicherungsvertrag zwischen dem zuerst regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine und seinem Versicherungsnehmer anwendbare rumänische Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer vorsieht, findet auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers deutsches Recht Anwendung.(Rn.46)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2020 (Az. 2 O 262/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart – Mahngericht – vom 7.7.2020, Az. 20-8930601-0-ON / B343/20, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit Zinsen für die Zeit vor dem 3.6.2020 zugesprochen wurden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Vollstreckungsbescheid insofern aufrechterhalten wird.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: bis 6.067,01 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Zugfahrzeuges und dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Bundesgebiet im September 2018.(Rn.38) 2. Wenn das auf den Versicherungsvertrag zwischen dem zuerst regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine und seinem Versicherungsnehmer anwendbare rumänische Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer vorsieht, findet auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers deutsches Recht Anwendung.(Rn.46) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2020 (Az. 2 O 262/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart – Mahngericht – vom 7.7.2020, Az. 20-8930601-0-ON / B343/20, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit Zinsen für die Zeit vor dem 3.6.2020 zugesprochen wurden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Vollstreckungsbescheid insofern aufrechterhalten wird. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: bis 6.067,01 € I. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften, die beide ihren Sitz in Rumänien haben. Die Klägerin macht Regressansprüche nach einem in Deutschland durch ein LKW-Gespann verursachten Verkehrsunfall geltend. Das Gespann bestand aus der Zugmaschine mit dem Kennzeichen ..., haftpflichtversichert bei der Klägerin und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger mit dem Kennzeichen .... Beide Fahrzeuge waren zugelassen auf die xxx, die ihren Sitz in Rumänien hat. Am 21.9.2018 wechselte der Führer der Zugmaschine auf der Autobahn A im Bereich H. kurz vor einer Baustelle auf den linken Fahrstreifen und streifte mit dem Auflieger die Beifahrerseite der Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY, die den Auflieger mit dem Kennzeichen XX zog, beide zugelassen auf E. GmbH. Die Klägerin wurde als Haftpflichtversicherer der Zugmaschine in Anspruch genommen und leistete an die Geschädigte 12.178,53 € Schadensersatz. Sie macht hiervon 6.067,01 € gegenüber der Beklagten geltend. Die Klägerin erwirkte beim AG Stuttgart unter dem Az. 20-8930601-00-N / B343/20 am 23.4.2020 einen Mahnbescheid und am 7.7.2020 einen Vollstreckungsbescheid über 6.067,01 €, der der Beklagten am 27.7.2020 zugestellt wurde (Bl. 35 LG-Akte). Die Beklagte legte mit Schreiben mit Datum 18.8.2020 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Dieses Schreiben ging im Original am 4.9.2020 beim Mahngericht ein. Erstinstanzlich wurde keine Anspruchsbegründung angefordert, diese ging erst im Berufungsverfahren ein. A. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da der Einspruch erst am 4.9.2020 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. B. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid am 27.7.2020 und damit innerhalb der Einspruchsfrist per Fax an das Mahngericht übersandt worden sei; am selben Tag sei der Schriftsatz in einen Briefkasten in Mailand eingeworfenen worden. Es seien jeweils zwei weitere an das Mahngericht adressierte Schriftsätze mitversandt worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart dahingehend abzuändern, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart - Mahngericht - vom 07.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. C. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und hilfsweise die Sache ans Landgericht zurückzuverweisen. Nach Hinweis des Senats, dass die Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid wirksam Einspruch eingelegt habe, hat die Klägerin ihren Anspruch wie folgt begründet: Beide Parteien hätten dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner gehaftet. Der Ausgleichsanspruch richte sich nach deutschem Recht. Dies ergebe sich aus Art. 20 Rom II-VO bzw. bei Anwendung von Art. 19 Rom II-VO aus Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO iVm. Art. 46d Abs. 2 EGBGB, da die Verpflichtung zum Abschluss der Haftpflichtversicherung auf deutschem Recht beruhe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.3.2021 (Az. IV 312/19). Nach dem maßgeblichen deutschem Recht habe der Haftpflichtversicherer des Anhängers im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs gem. § 78 Abs. 2 VVG die Hälfte des Schadens zu tragen. D. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet: Nach der EuGH-Rechtsprechung sei rumänisches Recht auf den geltend gemachten Regressanspruch anwendbar. Danach sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zuerst sei zu prüfen, welches Recht auf den Ersatzanspruch des Geschädigten nach der Rom II-VO anzuwenden sei, und anschließend, welches Recht nach Art. 7 Rom I-VO auf den Versicherungsvertrag des zuerst regulierenden Versicherers anwendbar sei. Für die Frage des Anspruchsübergangs auf diesen sei Art. 19 und nicht Art. 20 Rom II-VO maßgeblich. Der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer unterliege nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO rumänischem Recht. Art. 7 Abs. 5 Rom I-VO, 46d EGBGB greife nicht ein. Die von der Klägerin angeführte BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08) zum Innenverhältnis der Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und Anhänger sei unzutreffend und habe von vornherein im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen gestanden. Der Gesetzgeber habe dies durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 korrigiert. Soweit der BGH im Urteil vom 3.3.2021 darauf abstelle, dass es in jenem Fall nach tschechischem Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer gebe, sei dies nicht überzeugend. Der BGH überdehne den Wortlaut und den vom EuGH definierten Anwendungsbereich des Art. 19 Rom II-VO. Der von Art. 46d EGBGB bezweckte Geschädigtenschutz werde durch die Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009 unionseinheitlich gewährleistet; nach Art. 3 Abs. lit. a der Richtlinie habe jeder nach dem Recht eines Mitgliedstaates abgeschlossene Versicherungsvertrag „die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden“ zu decken. Dementsprechend regele Art. 10 Abs. 2 lit. b) des (rumänischen) Legea Nr. 132/ 2017, dass die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis in jedem Fall die nach dem Recht des Unfalllandes bestehenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten abdecke. Damit bestehe auch nach rumänischem Recht eine Versicherungspflicht für das hier in Rede stehende Risiko. Dem Schutzzweck von Art. 46d EGBGB sei damit Genüge getan und es bleibe bei der Anwendung rumänischen Rechts auf das Versicherungsverhältnis. Soweit der Bundesgerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 3.3.2021 darauf abstelle, ob das ausländische Recht dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwerfe, sei darauf abzustellen, ob das rumänische Recht eine solche Pflicht für einen Unfall in Deutschland statuiere. Dies sei nach dem zitierten rumänischen Gesetz der Fall. Wie das Haftungsrecht im Zulassungsstaat ausgestaltet sei, sei hingegen unerheblich. Jedenfalls sei § 78 VVG nicht anwendbar, da § 78 Abs. 2 VVG gerade nicht pflichtversicherungsrechtlichen Zwecken diene, sondern nur versicherungsvertraglicher Natur sei. Sinn und Zweck der Sonderanknüpfung sei nicht, das inländische Versicherungsvertragsrecht insgesamt zur Anwendung zu bringen, sondern zu gewährleisten, dass dasselbe Risiko versichert sei. Im Übrigen sei § 78 VVG nach der Rechtsprechung abdingbar, dies sei vorliegend dadurch erfolgt, dass es hier um den Regress zwischen zwei gleichlaufenden Haftpflichtversicherungen nach rumänischem Recht für Anhänger und Zugmaschine gehe, die beide übereinstimmend eine ausschließliche Einstandspflicht der Versicherung der Zugmaschine vorsähen. Damit sei das rumänische Recht anwendbar, aus dem sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht ergebe. Nach Art. 16 Abs. 2 des rumänischen Gesetzes Nr. 20/2017 sei die Beklagte im Innenverhältnis nicht ausgleichspflichtig. Sollte der Senat dies anders sehen, müsse die Revision zugelassen oder die Sache gem. Art. 267 Abs. 1b, Abs. 3 AEUV dem EuGH vorgelegt werden. Dem stehe das BGH-Urteil vom 3.3.2021 nicht entgegen. E. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akten AG Bruchsal (3 C 291/20) und AG Wiesloch (2 C 179/20) beigezogen (Kopien 37 ff. OLG-Akte). II. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Auch die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt: Die Beklagte hatte zunächst mit Schriftsatz vom 4.11.2020 beim Landgericht „Einspruch“ gegen das Urteil eingelegt. Nach Hinweis des Senats durch Beschluss vom 17.11.2020, dass damit noch keine zulässige Berufung eingelegt worden sei, teilte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 28.11.2020 mit, er „stelle klar“, dass er mit dem Schriftsatz vom 4.11.2020 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegen wollte. Da dieser Schriftsatz am 28.11.2020 und damit innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht einging (das war Urteil am 3.11.2020 zugestellt worden), ist jedenfalls mit diesem Schriftsatz fristgerecht und auch im Übrigen zulässig Berufung eingelegt und sogleich begründet worden. III. Die Berufung der Beklagten ist zwar insofern begründet, als sie mit Erfolg geltend macht, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zulässig war. Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch mit Ausnahme der für die Zeit vor dem 3.6.2020 titulierten Zinsen begründet ist, ist der Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. A. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist innerhalb der Einspruchsfrist beim Mahngericht eingegangen und damit zulässig: Das Vorbringen des Beklagtenvertreters unter Vorlage eines entsprechenden Faxjournal-Ausdrucks (28 OLGA), er habe am 18.8.2020 um 11:41 Uhr drei Seiten an das Mahngericht unter der Nummer 07119213400 gefaxt, deckt sich mit dem Faxjournal des Mahngerichts (32 OLGA), wonach dort um 11.40 Uhr zwei und um 11.44 Uhr drei Seiten von der Fax-Nummer des Beklagtenvertreters eingingen. Nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters wurden am 18.8.2020 zusammen mit dem Einspruch im streitgegenständlichen Verfahren zwei weitere Einspruchsschreiben an das Mahngericht gefaxt, die die Az. 20-8929169-0-4N (B336/20) und 20-8896591-0-8N (B241/20) trugen. Laut Auskunft des Mahngerichts (31 OLGA) wurde die Sache 336/20 ans AG Bruchsal (3 C 291/20) und die Sache B241/20 ans AG Wiesloch (2 C 179/20) abgegeben. Der Senat hat diese beiden Akten beigezogen. Aus der beigezogenen Akte des AG Wiesloch ergibt sich, dass beim AG Stuttgart – Mahngericht am 18.8.2020 die drei Fax-Schreiben eingingen, die mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.11.2020 vorgelegt wurden. Diese drei Seiten wurden beim Mahngericht versehentlich alle dem Verfahren zugeordnet, das ans AG Wiesloch abgegeben wurde. Unter diesen drei Schreiben befindet sich auch der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 7.7.2020 mit dem Az. B 343/20 bzw. 20-8930601 O 0N, der das vorliegende Verfahren betrifft (Kopien 37 OLGA ff.). Danach steht fest, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat. B. Die Berufung hat jedoch im Ergebnis nur in geringem Umfang − hinsichtlich der Verzugszinsen − Erfolg, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf anteilige Erstattung der an die Geschädigte geleisteten Zahlung zusteht. 1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, juris) ist das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung zu bestimmen, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen. Es ist daher zuerst das für die Ersatzansprüche des Geschädigten maßgebliche Recht zu bestimmen. Ergibt sich aus diesem Recht eine Aufteilung der Schadensersatzansprüche zwischen den Haltern von Zugmaschine und Anhänger, bestimmt sich das für den Regressanspruch maßgebliche Recht nach dem Recht, das für die Versicherungsverträge zwischen den Haltern und den eintrittspflichtigen Versicherungen gilt (EuGH aaO. Rn. 60 ff.). Ergibt sich hingegen aus diesem Recht keine Aufteilung der Schadensersatzansprüche, besteht auch kein Regressanspruch. Mit den Rom I- und Rom II-Verordnungen wurden, wie sich jeweils aus deren Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist anhand der Vorschriften der beiden Verordnungen zu bestimmen, da keine besonderen Kollisionsnormen im Sinne von Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO einschlägig sind (BGH, Urteil vom 03. März 2021 – IV ZR 312/19 –, juris Rn. 17 mwN.). Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Rom I-VO und der Rom II-VO sind die dort verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. EuGH aaO Rn. 43). Im Streitfall bestehen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Versicherten jeweils Versicherungsverträge und damit vertragliche Schuldverhältnisse im Sinne der Rom I-VO. Dagegen besteht zwischen den beiden Parteien selbst kein vertragliches Schuldverhältnis. Die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten beruht auf dem Verkehrsunfall, einem deliktischen Ereignis, das losgelöst von den Versicherungsverträgen der Parteien zu ihren jeweiligen Versicherten zu betrachten ist. Für den eingeklagten Regressanspruch der Klägerin ist zum einen entscheidend, ob sowohl die bei ihr versicherte Person als auch die bei der Beklagten Versicherten gegenüber der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet waren (vgl. EuGH aaO Rn. 50, 53, 55), zum anderen ist zu klären, ob der Klägerin nach Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der Rom I-VO und der Rom II-VO einzuordnen ist (BGH aaO. Rn. 19). 2. Der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten richtet sich nach deutschem Recht, das den vorliegenden Regressanspruch jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls (21.9.2018) vorsah. a. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Geschädigte des streitgegenständlichen Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Rumänien hatte, greift Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO nicht ein und die Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Geschädigten richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht (BGH aaO. Rn. 20). Auch die Ersatzpflicht des Halters des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhängers richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht. b. Nach deutschem Recht besteht seit 18.9.2002 bei einem Unfall mit einem Gespann ein Direktanspruch des Geschädigten sowohl gegen die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine als auch des Anhängers. Für den Zeitraum von 18.9.2002 bis 16.7.2020 ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der zuerst regulierende Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer des Anhängers hat. aa. Die Haftung des Anhängerhalters wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 18.9.2002 eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung war Grund für die Erweiterung der Haftung auf den Anhängerhalter, dass zunehmend Verkehrsunfälle auftraten, bei denen die Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängerhalters beobachten konnten und ihnen eine Ermittlung des Zugfahrzeugs unmöglich war (BT-Drs. 14/7752 S. 29, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407752.pdf). Der Bundesgerichtshof entschied nach dieser Gesetzesänderung durch Urteil vom 27. Oktober 2010 (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, juris Rn. 8 ff.) zu § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F, dass nach einem von einem Gespann verursachten Unfall dem den Schaden eines geschädigten Dritten regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine nach den Vorschriften über die Doppel- bzw. Mehrfachversicherung ein hälftiger Innenausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers zustehe und hielt daran auch im Urteil vom 3. März 2021 (IV ZR 312/19 –, juris Rn. 37) im Hinblick auf die von 1.1.2008 bis 16.7.2020 geltende Regelung des § 78 Abs. 2 VVG fest. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. (entspricht § 78 Abs. 1 VVG n.F.) bilden. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, das heißt die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes, beschränke sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren, sondern erfasse das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, die insoweit eine Betriebseinheit bildeten. Von einer Subsidiarität der Anhängerversicherung könnte seit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für den Anhänger nicht mehr ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 –, juris Rn. 21). bb. Durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr wurde mit Wirkung ab 17.7.2020 in § 7 Abs. 1 StVG nach „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ der zum 18.9.2002 eingeführte Zusatz „oder eines Anhängers“ wieder gestrichen und der Direktanspruch gegen den Anhängerhalter in §§ 19, 19a StVG geregelt; in § 19 Abs. 4 S. 2 StVG wurde ausdrücklich geregelt, dass der Halter der Zugmaschine im (Innen-)Verhältnis zum Anhängerhalter grundsätzlich in vollem Umfang haftet, soweit sich nicht durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat. § 78 VVG wurde um die folgende Regelung in Abs. 3 ergänzt: „In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.“ cc. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 17.10.2020 nicht haltbar sei. Sie verweist auf die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, durch das der Direktanspruch gegen den Anhängerhalter wieder gestrichen wurde und bezieht sich dabei darauf, dass auf S. 1 der Bundestagsdrucksache 19/17964 vom 16. März 2020 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/179/1917964.pdf) ausgeführt wird: „Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 29) und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis hat der Bundesgerichtshof für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter jeweils hälftig zu tragen hat.“ Die Beklagte meint, dass der Bundesgerichtshof das Gesetz nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auslegen dürfe. Dem steht jedoch entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Gesetzesbegründung aus BT-Drs 14/7752 S. 29 in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 berücksichtigt und sich mit ihr auseinandergesetzt hat (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, juris Rn. 27 ff.). Dabei verwies er darauf, dass der Gesetzgeber der falschen Vorstellung unterlegen sei, dass Zugmaschine und Anhänger vergleichbare Unfallverursacher darstellten wie zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge i.S.v. § 17 Abs. 1 StVG. Diese Vorstellung sei jedoch weder haftungs- noch versicherungsrechtlich zutreffend, weil der Fahrer des Zugfahrzeugs zugleich Fahrer des Anhängers sei und damit ein einheitlicher Haftungsverband vorliege; nach ständiger Rechtsprechung bildeten Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbiete (BGH aaO. Rn. 29 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64). Dies schließe einen Innenausgleich nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG aus. Dieser Argumentation steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Begründung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr nachträglich klargestellt hat, welche Absicht er mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften verfolgt hat. Der BGH hat im Urteil vom 03. März 2021 (IV ZR 312/19 –, juris Rn. 37) an seiner im Urteil vom 27.10.2010 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Gesetze nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen ausgelegt werden könnten, sofern dieser Wille im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Denn der Gesetzgeber hat zwar 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, dass den Anhängerhalter im Innenverhältnis keine Haftung treffe, wenn sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert habe (BT-Drs. 14/7752 S. 29: „Letztendlich soll in solchen Fällen der Halter des Anhängers nicht den Schaden tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat“). Der Gesetzgeber hat jedoch damals (anders als bei der Novelle 2020, vgl. § 78 Abs. 3 VVG) nicht bedacht, dass die Begründung eines Direktanspruchs gegen den Anhängerhalter zu einer Doppelversicherung führt, worauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch gestützt wird. Im Hinblick auf das Problem der Doppelversicherung findet sich im zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls geltenden Gesetzestext keine Andeutung für den gesetzgeberischen Willen, weshalb die BGH-Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beklagten zu diesem Zeitraum weder unvertretbar noch willkürlich erscheint. 3. Auch der gegen die Beklagte gerichtete Regressanspruch richtet sich nach deutschem Recht: a. In Art. 19 („Gesetzlicher Forderungsübergang“) Rom II-VO ist geregelt, dass dann, wenn - wie hier die Klägerin - ein Dritter die aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner bestehende Forderung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung befriedigt, das für diese Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht bestimme, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner geltend machen kann. Dritter in diesem Sinne ist hier die Klägerin, deren Verhältnis zum Geschädigten nicht nur durch den gesetzlichen Direktanspruch bestimmt wird, sondern auch durch den zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Leistende in Fällen wie dem vorliegenden einen Regressanspruch gegen den Anhängerversicherer geltend machen, soweit das nach Art. 7 Rom I-VO auf den Versicherungsvertrag der zuerst leistenden Versicherung anzuwendende Recht einen Eintritt des Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsieht (EuGH aaO. Rn. 60/62). In dieser Konstellation ist nicht das Deliktsstatut, sondern das Vertragsstatut anzuwenden, obwohl sich die Haftung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten im deutschen Recht nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und damit aus dem Gesetz ergibt. Die Anwendung des Vertragsstatuts nach Art. 7 Rom I-VO beruht darauf, dass sich die Pflicht des Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht aus dieser Schädigung ergibt, sondern aus dem Vertrag mit dem Versicherten (EuGH aaO. Rn. 54/58). b. Maßgeblich ist daher gem. Art. 7 Rom I-VO, welches Recht auf das Versicherungsverhältnis zwischen der klagenden Versicherung und ihrem Versicherten, dem Halter der Zugmaschine, Anwendung findet. Dies ist grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; dies wäre hier der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (BGH, Urteil vom 18. März 2020 – IV ZR 62/19 –, juris Rn. 21) – also Rumänien. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO iVm. Art. 46d EGBGB erfüllt, was zur Anwendung deutschen Rechts führt: aa. Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO eröffnet den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist. Von dieser Ermächtigung ist in Deutschland durch Art. 46d EGBGB Gebrauch gemacht worden. Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht (BGH IV ZR 312/19, juris Rn. 32). bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Denn § 1 AuslPflVG verpflichtet den Halter eines ausländischen Anhängers, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung muss die Versicherung Schadenersatzansprüche umfassen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Die Vorschrift erfasst motorisierte Fahrzeuge und Anhänger. Der Versicherungsvertrag muss den für die Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen entsprechen (vgl. BGH aaO. Rn. 33). cc. Wenn dieses Risiko auch in Rumänien einer Versicherungspflicht unterworfen wäre, würde sich die Frage stellen, ob Art. 7 Abs. 4 Rom I-VO dahin auszulegen ist, dass das Recht desjenigen Mitgliedstaates maßgebend ist, mit dem der Vertrag am engsten verbunden sei, oder ob nach Art. 7 Abs. 5 Rom I-VO auch im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Rom I-VO eine Statutenspaltung dahingehend eintrete, dass für jedes Teilrisiko jeweils das Recht des Belegenheitsstaates gelte (BGH aaO. Rn. 34). dd. Auf diese vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage kommt es aber nicht an, weil das nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO auf den Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer anwendbare rumänisches Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer vorsieht. aaa. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass dann, wenn rumänisches Recht zur Anwendung kommt, kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerhalter oder dessen Haftpflichtversicherer besteht. Der Senat hat diese übereinstimmenden Angaben der Parteien zur rumänischen Rechtslage seiner Entscheidung zu Grunde zu legen: Nach § 293 ZPO hat das Gericht die Pflicht, den Inhalt ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln, soweit dieses entscheidungserheblich ist. Ein Geständnis oder Nichtbestreiten der Parteien bindet das Gericht nicht; denn ausländisches Recht ist keine Tatsache, sondern hat Normqualität. Tragen die Parteien übereinstimmend den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts vor, so ist das Gericht daran grundsätzlich nicht gebunden. Aus dem Konsens der Parteien kann nicht auf die Richtigkeit des Vorbringens über den Inhalt des ausländischen Rechts geschlossen werden. Wenn aber die Parteien dem Staat angehören, dessen Recht zu ermitteln ist, spricht eine starke Vermutung dafür, dass diese Darstellung des ausländischen Rechts zutrifft. Sieht der Richter in einer solchen Lage von der Erhebung weiterer Beweise ab, so stellt dies keinen Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht dar (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 293 ZPO Rn. 18; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 293 Rn. 50; BAG MDR 75, 874). Diese Vermutung besteht auch im vorliegenden Fall und sie erfährt dadurch besonderes Gewicht, dass beide Parteien Haftpflichtversicherer mit Sitz in Rumänien sind, die im Hinblick auf die hier entscheidenden Fragen auch in Rumänien zahlreiche Prozesse geführt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen derartige Grundsatzfragen des rumänischen Rechts zuverlässig bekannt sind und sie ohne weiteres Zugang zu den einschlägigen rumänischen Rechtsquellen haben. Nachdem von beiden Parteien hinsichtlich dieser Frage fundierte Kenntnisse zu erwarten sind und beide hierzu übereinstimmend vorgetragen haben, legt der Senat dieses Vorbringen zur rumänischen Rechtslage seiner Entscheidung zu Grunde. bbb. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsschutz der nach rumänischem Recht abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsverträge auch den Direktanspruch eines Geschädigten gegen den Anhängerhalter und dessen Versicherung umfasst, wenn das versicherte Fahrzeug in Deutschland bewegt wird. Die Beklagte beruft sich darauf, dass es nach rumänischem Recht eine Versicherungspflicht gebe und verweist darauf, dass Art. 10 Abs. 2 lit. b) des (rumänischen) Legea Nr. 132/2017 regele, dass die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis in jedem Fall die nach dem Recht des Unfalllandes bestehenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten abdecke. Damit sei dem Schutzzweck von Art. 46d EGBGB Genüge getan und es bleibe bei der Anwendung rumänischen Rechts auf das Versicherungsverhältnis. Soweit der BGH in Rn. 34 der Entscheidung IV ZR 312/19 darauf abstelle, ob das ausländische Recht dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwerfe, sei darauf abzustellen, ob das rumänische Recht eine solche Pflicht für einen Unfall in Deutschland statuiere. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht: Die Regelung, auf die sich die Beklagte beruft, beruht auf der 5. Kfz-Haftpflichtrichtlinie (Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009) über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, nach der jeder nach dem Recht eines Mitgliedstaates abgeschlossene Versicherungsvertrag „die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden“ abdecken muss. Eine allein hieraus abgeleitete Versicherungspflicht genügt aber nicht für die Annahme, dass die Versicherungspflicht auch in Rumänien besteht; dies wäre nur der Fall, wenn das rumänische Recht unabhängig von den deutschen Vorgaben selbständig, also originär, und nicht nur im Anschluss an eine in einem anderen Land bestehende Versicherungspflicht, also sekundär, einen solchen Versicherungsschutz vorsähe. Denn Art. 7 Abs. 4 Rom I-VO / Art. 46d EGBGB erfassen gerade den Fall, dass ein Mitgliedsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die in dem Staat, in dem das Risiko belegen ist, nicht besteht. Für diesen Fall eröffnet Art. 7 Abs. 4 b) Rom I-VO die Möglichkeit, dass der Staat, der die Versicherungspflicht vorschreibt, für diesen Fall bestimmt, dass insofern das Recht des Mitgliedsstaats Anwendung findet, das die Versicherungspflicht begründet – hiervon wurde im deutschen Recht gem. Art. 46d EGBGB Gebrauch gemacht. Da in Fällen, in denen ein Mitgliedsstaat den vorgeschriebenen Pflichtversicherungsschutz im Vergleich zu anderen Staaten erweitert, der Versicherungsvertrag aufgrund der gem. der 5. Kfz-Haftpflichtrichtlinie erlassenen nationalen Gesetze vorschreibt, dass der Versicherungsschutz auch den in dem Staat, in dem das Fahrzeug bewegt wird, verpflichtenden Versicherungsschutz umfasst, würde Art. 7 Abs. 4 b) Rom I-VO in solchen Fällen leerlaufen, wenn, wie die Beklagte meint, darauf abzustellen wäre, dass das Recht des Staates, in dem das dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Risiko belegen ist, entsprechend der Vorgaben der 5. KFZ-Haftpflichtrichtlinie den Versicherungsschutz erweitert, wenn das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedsstaat bewegt wird. ee. Da das rumänische Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer noch eine entsprechende Versicherungspflicht vorsieht, ergibt sich aus Art. 46d Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO die Anwendung deutschen Sachrechts (BGH IV ZR 312/19, juris Rn. 34). Zwar lag dieser Entscheidung der Ausgleichsanspruch einer in Deutschland abgeschlossenen Haftpflichtversicherung der Zugmaschine gegen die nach tschechischem Recht abgeschlossene Haftpflichtversicherung des Anhängers zu Grunde. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass auf den Haftpflichtversicherungsvertrag des Anhängers deutsches Recht Anwendung finde, weil nach tschechischem Recht kein der deutschen Rechtslage entsprechender Direktanspruch bestehe (aaO. Rn. 34). Da eine entsprechende Versicherungspflicht auch nach rumänischem Recht nicht besteht, ist dies im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage auf das auf die Versicherungsverträge beider Parteien zu ihren Versicherungsnehmern anwendbare Recht übertragbar und auf diese Verträge ist wegen der nur nach deutschem Recht bestehenden originäre Versicherungspflicht im Hinblick auf den hier geltend gemachten Regressanspruch deutsches Recht anzuwenden. 4. Nach der daher maßgeblichen deutschen Rechtslage besteht der geltend gemachte Regressanspruch in Höhe der Hälfte der von der Klägerin an den Geschädigten geleisteten Zahlung. Auf die Ausführungen unter oben 2.b. wird Bezug genommen. a. Da der von der Klägerin erstattete Schaden sowohl von der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine als auch der Haftpflichtversicherung des Anhängers umfasst ist, liegt nach deutschem Recht ein Fall der Mehrfachversicherung vor, wobei sich die Verteilung im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 2 VVG richtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 –, juris Rn. 23 ff.). Unstreitig erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung des gesamten von der Klägerin erstatten Unfallschadens mit der Folge, dass − mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern - im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat. b. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG abdingbar ist und dass die nach von beiden Parteien mit ihren Versicherungsnehmern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach rumänischem Recht ausschließlich eine Einstandspflicht des Versicherers der Zugmaschine vorsehen. Zwar ist es zutreffend, dass § 78 Abs. 2 VVG abdingbar ist. Dies setzt jedoch voraus, dass entweder der Versicherungsschutz im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von vornherein als subsidiärer Versicherungsschutz ausgestaltet ist (denn dann kommt es von vornherein nicht zu einem doppelten Versicherungsschutz, BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 – IV ZR 121/17 –, juris Rn. 11) oder dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Versicherern besteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 279/08 −, juris Rn. 24). Dem kann nicht gleichgesetzt werden, dass vorliegend zwei gleichlaufende Haftpflichtversicherungen nach rumänischem Recht für Anhänger und Zugmaschine bestehen, die beide übereinstimmend eine ausschließliche Einstandspflicht der Versicherung der Zugmaschine vorsehen, wie die Beklagte geltend macht. Denn die beiden von den Parteien mit ihren Versicherungsnehmern abgeschlossenen Versicherungen sehen zwar bei Anwendung rumänischen Rechts eine ausschließliche Einstandspflicht der Versicherung der Zugmaschine vor. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die versicherten Fahrzeuge im Bundesgebiet unterwegs sind. Denn dann umfasst der Versicherungsschutz nach der im rumänischen Gesetz Legea Nr. 132/2017 richtlinienkonform umgesetzten unionsrechtlichen Versicherungspflicht alle Schäden, die nach deutschem Recht versicherungspflichtig sind und der Versicherer hat für durch das versicherte Fahrzeug verursachte Schäden nach Maßgabe der Vorschriften des Unfalllandes Ersatz zu leisten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.5.2021). Hieraus folgt, dass der Umstand, dass die von den Parteien mit ihren Versicherungsnehmern abgeschlossenen Versicherungsverträge nach rumänischem Recht von einer Haftung des Versicherers der Zugmaschine ausgehen, nicht dazu führt, dass dies auch für eine Unfallbeteiligung der versicherten Fahrzeuge in einem Land gilt, dessen Recht eine Beteiligung der Anhängerversicherung vorsieht. Denn dann gilt nach der von der Beklagten angeführten Regelung für die Ersatzplicht gerade das Recht des Staates, in dem der Unfall stattfand. Das deutsche Recht sah – wie ausgeführt – zum Unfallzeitpunkt gerade eine Haftungsteilung im Innenverhältnis zwischen den Versicherern vor, dieser gesetzliche Vorgabe würde allein eine Vereinbarung zwischen den Versicherungen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 121/17 –, juris Rn. 14, 19). Vereinbarungen im Verhältnis der Versicherer zu ihren Versicherungsnehmern genügen hier genauso wenig wie die Rechtslage im Falle eines Unfalls in dem Staat, in dem die Versicherungen abgeschlossen wurden. c. Da dem Geschädigten bei dem Unfall unstreitig ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 12.178,53 € entstanden ist und von der Klägerin auch ersetzt wurde, steht ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrags und damit jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 6.067,01 € zu. Der Vollstreckungsbescheid war daher hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. 5. Durch den Vollstreckungsbescheid wurden auch Verzugszinsen ab 22.9.2018 und damit seit dem Tag nach dem Unfall tituliert. Nachdem die Klägerin zu einer Mahnung oder vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nichts vorgetragen hat, sind Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB erst ab dem auf die Zustellung des Mahnbescheids (2.6.2020) folgenden Tag und damit ab 3.6.2020 gerechtfertigt, weshalb der Vollstreckungsbescheid im Übrigen aufzuheben war. 6. a. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. b. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Das vorliegende Urteil beruht zwar im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Ob auf den streitgegenständlichen Regressanspruch auch dann deutsches Recht Anwendung findet, wenn beide Haftpflichtversicherungsverträge in einem Mitgliedsstaat abgeschlossen wurden, der einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Halter des Anhängers und dessen Versicherer nicht vorsieht, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union erscheint nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 03. März 2021 – IV ZR 312/19 –, juris Rn. 35) und angesichts der Zulassung der Revision gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht zwingend.