Beschluss
10 W 19/23
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0516.10W19.23.00
2mal zitiert
9Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 1 GKG besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen kein Raum.(Rn.14)
2. Im Falle einer Klageänderung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dem Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG kommt eine andere Funktion als dem Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO zu, der deshalb auch nicht zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG herangezogen werden kann.(Rn.19)
Tenor
1. Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.6.2022, Az. 11 O 210/20 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf 417.214,06 € festgesetzt wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 1 GKG besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen kein Raum.(Rn.14) 2. Im Falle einer Klageänderung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dem Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG kommt eine andere Funktion als dem Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO zu, der deshalb auch nicht zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG herangezogen werden kann.(Rn.19) 1. Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.6.2022, Az. 11 O 210/20 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf 417.214,06 € festgesetzt wird. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Das Landgericht hat den Streitwert im Urteil vom 17.6.2022 wie folgt festgesetzt: bis 13.12.2020 auf 60.000,00 € vom 14.12.2020 bis 11.3.2021, auf € 110.000,00 (Klage + Widerklage) vom 12.3.2021 bis 12.4.2022 auf € 50.000,00 ab 13.4.2022 auf € 170.000,00 (Widerklage + Klagerweiterung). Der hiergegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Klägervertreters, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom 24.4.2023). II. Die Streitwertbeschwerde ist begründet, der Streitwert war auf 417.214,06 € abzuändern, was geringfügig über den mit der Streitwertbeschwerde begehrten Betrag hinausgeht. 1. Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig - insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) erreicht und die Beschwerdefrist gewahrt. Nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG beträgt die Beschwerdefrist 6 Monate; sie beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft oder der anderweitigen Erledigung. Die Erledigung trat erst mit Ablauf des 28.3.2023 ein, da an diesem Tag die im Vergleich vom 14.3.2023 vereinbarte Widerrufsfrist ablief, die Beschwerde ging daher innerhalb der 6-Monatsfrist ein. Die Beschwerde wurde gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig vom Klägervertreter im eigenen Namen eingelegt. 2. Die Streitwertbeschwerde ist begründet. a. Der Streitwert für die Klage war auf 180.000 € festzusetzen. aa. Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung – wie sie das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hatte − war mangels eines Antrags nach § 33 RVG nicht erforderlich. aaa. Nach § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für die Gerichtsgebühren von Amts wegen mit dem verfahrensabschließenden Urteil festzusetzen, was durch die angegriffene Entscheidung erfolgt ist. In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 KV-GKG) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 KV-GKG) anfällt, ist unerheblich. Maßgeblich für die gesamten in einer Instanz anfallenden Gerichtsgebühren ist der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände (§ 39 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitgegenstands lässt den Streitwert für die Gerichtsgebühren unberührt. Seit Abschaffung der „Beweisgebühr“ sowie der „Urteilsgebühr“ mit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 führen sie nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren, die bis dahin abschnittsweise (Klage, Beweis, Urteil) erhoben wurden. Zwar kommt in der Praxis eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen vor. Eine solche ist vom Gerichtskostengesetz aber weder vorgesehen noch systematisch für die Festsetzung der Gerichtsgebühren erforderlich, da das GKG Teilgebühren nach verschiedenen Werten oder Zeitabschnitten nicht kennt. Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung ist daher kein Raum (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 W 4619/21 –, jurisRn. 11;OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16 –, juris Rn. 16; KG Beschluss vom 02.03.2018 – 26 W 62/17 –, juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 8 W 24/19 –, juris Rn. 10; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO Rn. 8; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 44. Edition, Stand 1.3.2022, § 104 ZPO Rn. 26; Kroiß NJW 2019, 407, 409). Eine solche ist daher nicht erforderlich. bbb. Zwar kann eine während des Verfahrens eingetretene wertmäßige Änderung des Streitgegenstandes im Hinblick auf die Berechnung der Anwaltsgebühren relevant sein, insbesondere kann der für die Ermittlung der Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzusetzende Geschäftswert geringer sein als der Geschäftswert für die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Festsetzung zeitlich gestaffelter Streitwerte bei der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 2 GKG. Denn die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist nur im Grundsatz für die Anwaltsgebühren maßgeblich (§ 32 Abs. 1 RVG). Ist dies aber ausnahmsweise nicht der Fall, erfolgt eine Streitwertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nicht von Amts wegen, sondern gem. § 33 Abs. 1, 2 RVG erst auf Antrag. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Verfahren der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG, zu dem auch das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG gehört, von Amts wegen über die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit zu befinden. bb. Die Klägerin machte erstinstanzlich insgesamt 180.000 € geltend, weshalb der Streitwert hinsichtlich der Klagansprüche in dieser Höhe festzusetzen war: In der Klagschrift begehrt die Klägerin Sicherheit i.H.v. 60.000 € bzgl. des Bauvorhabens H-Str. 7, Y; in der Klagerwiderung vom 10.12.2020 erhob die Beklagte Widerklage auf Zahlung von 50.000 € (siehe hierzu im Einzelnen unten 3.). In der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2020 reduzierte die Klägerin ihren Antrag auf 56.588,54 € und nahm die Klage im Übrigen zurück (S. 73 / 143 LG-Akte); nachdem dieser Antrag anerkannt worden war, erging am 15.3.2020 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil. Danach war zunächst nur die Widerklage anhängig, bis die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.4.2022 eine Sicherheit i.H.v. 120.000 € für das Bauvorhaben M-Str. 30, X geltend machte. Damit hat die Klägerin insgesamt Sicherheitsleistung i.H.v. 180.000 € eingeklagt; dass diese Ansprüche nicht gleichzeitig anhängig waren, steht der Addierung dieser Ansprüche im Rahmen der Streitwertfestsetzung gem. § 39 GKG nicht entgegen, da die geltend gemachten Ansprüche für die Bemessung des Gebührenstreitwerts zu addieren sind; dies gilt nach Ansicht des Senats unabhängig davon, ob sie gleichzeitig anhängig waren. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet. Ob diese Addition nur stattfindet, soweit die Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Nach einer Auffassung sind die Werte nur zu addieren, wenn verschiedene Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht worden sind, nicht dagegen, soweit sie nacheinander geltend gemacht wurden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 4 W 74/11 –, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2010 – I-24 W 9/10 –, juris Rn. 24; weitere Nachweise bei OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 –, juris Rn. 11). Nach der Gegenansicht sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 4 W 25/19 –, juris Rn. 17; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. A. 2022, § 5 Mehrere Ansprüche). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Eine Begrenzung der vorzunehmenden Zusammenrechnung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche findet im Wortlaut von § 39 Abs. 1 GKG keine Stütze; dort ist lediglich geregelt, dass die Werte mehrerer Streitgegenstände „in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug“ zusammengerechnet werden. Auch systematische Gründe sprechen dagegen. Die Vorschrift ist im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts vorrangig gegenüber dem nach § 48 Abs. 1 GKG nur subsidiär anwendbaren § 5 ZPO mit der dort für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes vorausgesetzten Gleichzeitigkeit findet daher gerade keine Anwendung. Eine Ausnahmevorschrift, die die Zusammenrechnung wie § 45 GKG von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt. Die von der Gegenansicht angeführte historische Auslegung liefert keinen klaren Anhaltspunkt für einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und steht einer Anwendung auf nacheinander anhängige Streitgegenstände nicht entgegen (BT-Drs. 15/1971, 154 − hierzu ausführlich: OLG München a.a.O. Rn. 15). Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls dafür, § 39 Abs. 1 GKG auch auf nacheinander anhängige Ansprüche anzuwenden, denn anders als bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit, die in § 5 ZPO geregelt ist, gibt es bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an Hand der anhängig gewordenen Streitgegenstände gemäß §§ 40, 47 GKG keinen Grund, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken; die Streitwertfestsetzung ist vielmehr auch Grundlage für die Kostenentscheidung bei unterschiedlichem Unterliegen der Parteien hinsichtlich verschiedener Streitgegenstände. Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des (Gebühren-)Streitwerts im Verlauf des Verfahrens vielmehr fremd (OLG München a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.). b. Der Streitwert der Widerklage beträgt 237.214,06 €: Das Landgericht hat bei der Streitwertbemessung die Widerklage mit 50.000 € bewertet und dabei § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht berücksichtigt. Denn die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 50.000 € erhoben und diesen Anspruch mit dem nach den Aufrechnungen (i.H.v. 26.046,61 € und 109.750 €) verbleibenden Betrag von 237.214,06 € begründet. Die Beklagte machte Gegenansprüche aus dem Bauvorhaben X i.H.v. insgesamt 373.010,67 € geltend. Dabei handelte es sich um die auf S. 6 ff. des landgerichtlichen Urteils aufgelisteten Ansprüche. Die Beklagte hat – nach zwischenzeitlichem abweichenden Vorbringen (S. 137 LG-Akte) – im Schriftsatz vom 3.3.2022 dargelegt, was Gegenstand der Widerklage sein sollte (S. 222 LG-Akte): Soweit dort von „behaupteten Gegenforderungen im Gesamtwert von 237.214,06 €“ die Rede ist, wird im Folgenden ausgeführt, dass mit den Gegenforderungen zunächst gegen den verbleibenden Vergütungsanspruch von 26.046,61 € aus dem Bauvorhaben Y und die Schlussrate aus dem Bauvorhaben X (109.750 €) aufgerechnet werde. Dies umfasst die Pos. 1 bis 7 aus der Tabelle auf S. 6 ff. des LG-Urteils und den größten Teil (75.457,25 €) aus der Pos. 8. Zieht man diese Beträge von dem ursprünglich geltend gemachten Gegenansprüchen i.H.v. 373.010,67 € ab, ergibt sich der Restbetrag von 237.214,06 € (48 LGA). Auf diese Ansprüche wurde die Widerklage gestützt und zwar „nach der Reihenfolge der Abhandlung in der Klageschrift zur Auffüllung des in der Widerklage geltend gemachten Teilbetrages von 50.000,00 €“ (Schriftsatz vom 3.3.2022, S. 222 LG-Akte – mit „Klageschrift“ ist die Klagerwiderung / Widerklage vom 10.12.2020 gemeint, wo die Gegenansprüche in der Reihenfolge wie auf S. 6 ff. des LG-Urteils aufgelistet sind). Da mit dem Widerklagantrag nur 50.000 € geltend gemacht wurden, handelt es sich bei den über diesen Betrag hinausgehenden Gegenforderungen i.H.v. (237.214,06 € ./. 50.000 € =) 187.214,06 € um Ansprüche, auf die die Widerklage hilfsweise gestützt war. Solche Hilfsansprüche erhöhen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den Streitwert, wenn das Gericht darüber entscheidet. Dies war hier der Fall, da das Landgericht die Widerklage abgewiesen und damit über sämtliche Ansprüche entschieden hat, auf die die Widerklage gestützt war. Dies hat zur Folge, dass der Streitwert der Widerklage nach dem Ergebnis des Landgerichts nicht 50.000 €, sondern gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG 237.214,06 € beträgt. c. Der sich aus der Streitwerte für Klage und Widerklage ergebende Gebührenstreitwert beträgt daher (180.000 € + 237.214,06 € =) 417.214,06 €, weshalb der Streitwert für die erste Instanz entsprechend abzuändern war. Dass die Parteivertreter übereinstimmend eine Festsetzung auf 413.802,59 € (entsprechend der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren) beantragt haben, steht dem nicht entgegen, zumal zwischen diesen Beträgen kein Gebührensprung liegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.